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Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht Vertiefte Stellungnahme des Bundesrates

vom 17. August 1994

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, Ihrem Auftrag vorn 2. März 1992 entsprechend unterbreiten wir Ihnen eine Vertiefung unserer Stellungnahme vom 17. April 1991 (BEI 7997 II 910) zum Bericht der Kommission des Ständerates vom 27. September 1990 über den Allgemeinen Teil Sozialversicherung / ATSG (BEI 7997 II 185).

Einleitung Am 25. September 1991 verabschiedete der Ständerat unverändert die Vorlage seiner vorberatenden Kommission für ein Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialvcrsicherungsrcchts (ATSG) und stellte dem Nationalrat die Dctailbereinigung anheim. Der Nationalrat beauftragte den Bundesrat am 2. März 1992, ihm innert zweier Jahre eine Vertiefung seiner am 17. April 1991 gemäss Artikel 21 iualcr GVG zur Vorlage abgegebenen Stellungnahme vorzulegen.

Die vorliegende Dokumentation entspricht diesem Auftrag. Sie ist zweiteilig. Ziffern 1-5 orientieren über Ausgangslage, Grundsatzfragen usw., Ziffer 6 enthält Änderungsanträge und Bemerkungen zu einzelnen Artikeln von ATSG und Anhang.

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Entstehungsgeschichte des ATSG

Am 30. Juni 1978 setzte die SGVR eine Arbeitsgruppe «Allgemeiner Teil des schweizerischen Sozialversicherungsrcchts» unter der Leitung von Herrn Dr. iur.

Hans Naef, stv. Direktor des BSV, ein. Sie sollte Vorschläge für eine Verbesserung von Koordination und Kohärenz der vielgestaltigen Sozialversicherungssysteme ausarbeiten, ohne diese jedoch grundlegend zu ändern (SRK-Bericht, Ziff. 141).

Drei Studiengruppen leisteten die Vorarbeiten: Eine für den Bereich Begriffe und Rechtsinstitutc, eine für die allgemeinen Regeln zum organisatorischen und Verfahrensrecht und eine für die Regeln zur Koordination der einzelnen Sozialversicherungszweige.

Die Arbeitsgruppe kam einhellig zum Schluss, dass das schweizerische Sozialversicliciungsrecht durch einen Allgemeinen Teil wesentlich an Klarheit und Kohärenz gewinnen würde. Um dies nachzuweisen, arbeitete sie einen entsprechenden Gesetzesentwurf folgender Grundrichtung aus:

1994-564

35 Bundesblatt 146. Jahrgang. Bd. V

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- Erfassung des gesamten Bereichs des Sozialversicherungsrechts des Bundes; - allgemeingültige Bestimmungen ersetzen entsprechende, oft divergierende oder unzulängliche der Einzelgesetze; - gemeinsame Regelung bestimmter Sonderbereiche (wie Verantwortlichkeit der Organe, Steuerfreiheit der Träger).

Die Lösungsvorschläge zerfallen in drei Normengruppen: - einheitliche Umschreibung und Gestaltung der in mehreren Systemen enthaltenen Begriffe (wie Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Arbeitnehmer) und Regelungen (wie Tarifordnungen, Leistungskürzung, Rückforderung); - Vereinheitlichung des formellen Sozialversicherungsrechts, insbesondere des Verfahrens der Sozialversicherungsträger, aber auch des erstinstanzlichen Rechtspflegeverfahrens; - Ordnung des Zusammenspiels der einzelnen Systeme mit umfassender und namentlich nach Leistungsarten differenzierter Koordination (z. B. Leistungspriorität oder -kumulation mit Überentschädigungsverbot).

Die SGVR publizierte das Ergebnis ihrer Arbeiten als «Bericht und Entwurf zu einem Allgemeinen Teil der Sozialversicherung» (SGVR-Bericht) im Herbst 1984 in der SZS.

Am 7. Februar 1985 reichte Frau Ständerätin Josi Meier folgende parlamentarische Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung ein: Anknüpfend an meine 1973 überwiesene Motion für eine bessere Koordination im Sozialversicherungsrecht beantrage ich gemäss Artikel 21SCI'CS Geschäftsverkchrsgesetz auf dem Weg der parlamentarischen Initiative als allgemeine Anregung, es sei ein Bundesgesetz über einen allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts zu erlassen auf der Grundlage des ausgearbeiteten Entwurfes, den die Schweizerische Gesellschaft für Versicherungsrecht gemäss kürzlichen Presseberichten im Januar 1985 dem EDI einreichte und vorstellte.

Die vom Ständcrat mit dieser Aufgabe betraute Kommission stand erst unter Leitung von Herrn Ständerat Steiner, dann von Herrn Ständerat Zimmerli. In ihrem Auftrag führte der Bundesrat (EDI) 1986 ein breit gestreutes Vemehmlassungsverfahren zum SGVR-Projekt und 1989/90 ein zweites zu dem anhand seiner Ergebnisse erstellten Kommissionsentwurf durch. Zu ihren Arbeiten zog die SRK Herrn Dr. Naef von der SGVR als Experten bei. Am 27. September 1990 legte sie ihren Bericht vor, zu dem wir uns am 17. April 1991 gemäss Artikel 21iuatcr Absatz 4 äusserten. Am 25. September 1991 verabschiedete der Ständerat die ATSG-Vorlage einstimmig zuhanden des Nationalrates, dem die Detailberatung zufallen sollte.

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Auftrag für eine vertiefte Stellungnahme

Am 2. März 1992 entsprach der Nationalrat dem Antrag seiner vorberatenden Kommission, ihre Beratungen um zwei Jahre aufzuschieben. Wie es hiess, wolle man zunächst den Abschluss der Revisionsarbeiten bei verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen (wie AHVG oder KUVG) abwarten bzw. die Auswirkungen des EWR kennenlernen. Inzwischen solle die Verwaltung die in der Stellungnahme des Bundesrates vorgetragenen Bedenken vervollständigen. Gedacht war dabei an Vorbehalte von Rechtsprechung und Verwaltung in der letzten Vernehmlassung, aber auch an die Ausräumung verwaltungsinterner Diskrepanzen bzw. Darstellung voneinander abweichender und deshalb für einen Allgemeinen Teil ungeeigneter Sachgebiete. Schliesslich «sollten auch die Wechselbeziehungen und Schnittstellen zu 922

den laufenden Revisionsarbeiten klar herausgearbeitet werden». Für die Einzelheiten verweisen wir auf das Amtliche Bulletin 7992 II Seite 237 ff.

Es ging nicht um ein drittes Vernehmlassungsverfahren (kein neuer Vernehmlassungsgegenstand), sondern um die ausführliche Wiedergabe der in der Stellungnahme des Bundesrates vom 17. April 1991 nur schwerpunktmässig angeführten Veraehmlassungen der Bundesstellen von 1989/90 nach Massgabe der nationalrätlichen Vorgaben. Die vorliegende Dokumentation enthält das Ergebnis. Um die Beratung zu erleichtern, sind den Anträgen unter Ziffer 6 zunächst die betroffenen Artikel von ATSG bzw. Anhang vorangestellt. Das neue K.VG und MVG sind berücksichtigt. Mit den in der Dokumentation nicht behandelten Punkten des Projektes ATSG sind wir einverstanden.

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Grundsätzliches zum Projekt ATSG Auswahl der Sachbereiche

Das ATSG überträgt die Überlegungen der SGVR zur Vereinheitlichung konsequent auf folgende Sachbereiche: - Kapitel 2: einheitliche Umschreibung und Gestaltung der in mehreren Systemen enthaltenen Begriffe (wie Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Arbeitnehmer), - Kapitel 3: Regelungen (wie Tarifordnungen, Leistungskürzung, Rückforderung), - Kapitel 4: Vereinheitlichung des formellen Sozialversicherungsrechts, insbesondere des Verfahrens der Sozialversicherungsträger und der erstinstanzlichen Rechtspflege, - Kapitel 5: Ordnung des Zusammenspiels der einzelnen Systeme, namentlich für die verschiedenen Leistungen eine umfassende und nach den einzelnen Leistungsarten differenzierte Koordination (wie Lcistungspriorität oder -kumulation mit Überentschädigungsverbot), - Kapitel 6: gemeinsame Regelung einzelner Sonderbereiche (wie Verantwortlichkeit der Organe, Steuerfreiheit der Träger).

Wir betrachten wie SGVR und SRK die behandelten Bereiche als durchaus für eine Vereinheitlichung geeignet.

SGVR und SRK liessen bewusst so vielfältige Bereiche wir Organisation und Zuständigkeit der Versicherungsträger und Durchführungsorgane unberührt (SGVR-Bericht, Ziff. 5.1, S. 38 und Art. 2 Abs. 2 ATSG). Ebenso wurde auf eine grundlegende Änderung der einzelnen Systeme verzichtet (SRK-Bericht, Ziff. 141, S. 55). Damit ist bereits klargestellt, dass die Prüfung weiterer Bereiche grundsätzlich denkbar ist.

Wir nehmen dies zur Kenntnis, halten es aber nicht für angezeigt, das weit fortgeschrittene Projekt ATSG von der Vornahme einer solchen Prüfung abhängig zu machen. Zunächst sollten praktische Erfahrungen mit dieser völlig neuen Einrichtung gesammelt werden.

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Inhalt der Lösungsvorschläge

Die vorgelegten Lösungen stehen am Ende einer gründlichen und erstmaligen solchen Überprüfung der Gcsamtmaterie der Sozialversicherungen durch ausgewiesene Fachleute. Ihre praktischen Auswirkungen sind nur schwer einzuschätzen. Vor923

behaltlich gewisser Änderungen und Bemerkungen zu einigen Artikeln im zweiten Teil dieser Dokumentation halten wir die ausgearbeiteten Lösungen für durchaus geeignet, die angestrebte Vereinheitlichung voranzutreiben. Vielversprechend erscheinen bspw. die Artikel 19 (Medizinaltarifstrukturen), 24 (massgebender Verdienst), 27 (Kürzung wegen Selbstverschuldens), 33 (Verzugszins), 35 (Anspruch auf Aufklärung und Beratung), 58 (genereller Anspruch auf Einsprache statt sofort die Gerichte anrufen zu müssen), 69-77 (Koordination im Leistungsbereich mit klarer Ordnung der Vorleistungspflicht usw.) oder 83 (umfassende Regelung der Beitragserhebung auf Ersatzeinkommen).

Wir sehen grundsätzlich keine vom Konzept der SRK abweichenden Lösungen vor, ausgenommen bei Sozialversicherungsverfahren und Rechtspflege (Art. 35-68 ATSG). Hier beantragen wir, einheitlich Bundesrccht (Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren; VwVG) für anwendbar zu erklären. Unser Antrag enthält zwei Varianten. Diese werden unter Ziffer 6i nach Artikel 32 vorgestellt.

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Geltungsbereich

Wir sind der Meinung, dass ein Allgemeiner Teil alle bundesgesetzlich geregelten Versicherungen sozialen Charakters umfassen muss. Deshalb beantragen wir zu Artikel l , berufliche Vorsorge und FLG wieder aufzunehmen und ihn so zu fassen, dass auch künftige Versicherungszweige (wie z. B. Mutterschaftsversicherung oder eine ßundesregelung der Familienzulagen) unterstellt werden.

Für das FLG sehen wir dabei keine Probleme.

Das BVG war von der SGVR ohne Unterscheidung zwischen obligatorischem und ausserobligatorischem Bereich dem Allgemeinen Teil unterstellt und im Anhang umfassend angepasst worden. Nach der ersten Vernehmlassung wurde es von der SRK aus dem ATSG herausgenommen. Die Anpassungsvorschläge verblieben im Anhang, erschienen nach der zweiten Vernehmlassung aber nur noch als Anlage zum SRK-Bericht. Der Ständerat nahm von ihr lediglich Kenntnis, Die Eidg. Kommission für die berufliche Vorsorge sprach sich am 14. September 1993 knapp gegen eine Unterstellung aus. Die Bundesstellen befürworteten von Anfang an den Verbleib des BVG im ATSG.

Die SRK begründet den Ausschluss damit, dass es sich um ein «Randsystem» handle, das mit seinen Verbindungen zu privatrechtlichen Ordnungen keinen ausreichenden Konnex zur übrigen Sozialversicherung des Bundes aufweise, um dem ATSG unterstellt zu werden (Bericht, Ziff. 32 und 41, Art. 1).

Dem können wir uns aus folgenden Gründen nicht anschliessen. Ein Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts kann seiner Aufgabe nur gerecht werden, wenn ihm ausnahmslos alle Sozialversichcrungszweige unterstellt werden. Das gilt auch für das BVG. Ihm fällt im Drei-Säulen-Konzept unserer sozialen Sicherheit eine vor allem finanziell so gewichtige Rolle zu, dass wir es keinesfalls als «Randsystem» einstufen können. Auch bieten die im ATSG geregelten Sachbereiche (o., Ziff. 31) aus unserer Sicht für die Unterstellung des BVG keine Probleme, sondern können dessen Handhabung künftig nur dienlich sein. Wir denken dabei etwa an das Sozialversicherungsverfahren, das mit der Einführung von Einsprache und Verfügung ganz erheblich zu klareren Verhältnissen und mehr Transparenz beiträgt und übrigens auch nahtlos zur heute im BVG praktizierten Rechtspflege passt. Endlich zeigt der Revisionsentwurf in der Anlage zum SRKBericht, dass das BVG in jedem Fall an das ATSG und die auf dieses abgestimm924

ten übrigen Sozialvcrsicherungsgesctze angcpasst werden müsste. Eine kompromisslose Unterstellung des BVG unter das ATSG halten wir demgegenüber für die sauberere Lösung.

Wir beantragen deshalb, das BVG dem ATSG ohne Unterscheidung zwischen obligatorischem und übrigem Bereich vollständig zu unterstellen, und dessen Anpassung wieder im Anhang zum ATSG vorzunehmen (s. Ziff. 62, Nr. 11).

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ATSG oder Harmonisierungsgesetz (HG)?

Ein HG würde nicht als neues Gesetz neben die Einzelgesetze treten, sondern die Koordination ausschliesslich durch deren unmittelbare Änderung anstreben. Es böte den Vorteil, ohne zusätzliches Gesetz und zugehörige Verordnung auszukommen. Das MVG vom 19. Juni 1992 und das KVG vom 18. März 1994, die sich bereits am ATSG orientieren, brauchten nicht oder nur geringfügig angepasst zu werden.

Andererseits müsste zuerst ein HG-Entwurf erstellt werden, damit geklärt werden kann, ob die angestrebte Vereinheitlichung damit überhaupt zu erzielen ist. Der administrative Aufwand bis zur Nutzbarkeit eines HG ist mindestens so hoch zu veranschlagen wie beim ATSG. Jedes in dessen Anhang erscheinende Gesetz müsste von Grund auf neu überarbeitet werden, indem die bisher aufzuhebenden oder zu ändernden Bestimmungen durch solche des HG zu ersetzen wären. Dabei ist für jedes Einzelgesetz sorgfältig zu prüfen, ob und wenn ja, welche der Bestimmungen des ATSG wo einzufügen sind. Wo wären bspw. Koordinationsregeln wie Artikel 77 (Vorleistung) unterzubringen? Die Anpassungen der Einzelverordnungcn stünden wie beim ATSG an. Endlich ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass bei Revisionen der Einzelgesetze die mit grossem Einsatz angestrebte Vereinheitlichung wieder verlorengeht (SRK-Bcricht Ziff. 132).

Wir geben daher dem ATSG den Vorzug.

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Erforderliche Arbeiten bis zur Inkraftsetzung des ATSG

Wir halten es für sehr wichtig darauf hinzuweisen, dass nach der Verabschiedung des ATSG noch umfangreiche Arbeiten anstehen, bevor es praktisch genutzt werden kann.

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Gesetzesstufe

Im Anhang zum ATSG sind die betroffenen Bestimmungen der Einzelgesetze angepasst. Die Anpassung muss sicherstellen, dass man bei der Arbeit mit dem Einzelgesetz erkennt, ob bzw. wo das ATSG gilt. Blosses Aufheben einer Bestimmung im Einzelgesetz wird dieser Anforderung in der Regel nicht gerecht. Aus unserer Sicht muss hier einheitlich vorgegangen werden, wobei etwa folgende Möglichkeiten denkbar sind: Inhalt und evtl. Sachüberschrift des betroffenen Artikels werden durch den Hinweis auf die Anwendbarkeit des entsprechenden des ATSG ersetzt (schwierig, wenn das Einzelgesetz keine entsprechenden Bestimmung enthält).

Oder alle betroffenen Bestimmungen werden kommentarlos aufgehoben, und am Anfang des Einzclgesetzcs oder seines entsprechenden Kapitels wird ein Hinweis auf die Bereiche des ATSG eingefügt, die fortan anwendbar sein sollen. Wie vorzugehen ist, sollte in den anstehenden Beratungen klargestellt werden. Artikel 89 925

Absatz 2 ATSG ermächtigt den Bundesrat, «in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen die Abfolge der Artikel und Absätze neu zu gestalten». Da die ersetzten Artikel im Einzelgesetz völlig verschwinden, wenn diese Neuordnung zu einer Vereinfachung führen soll, liegt hier die zweite Methode näher.

Wir weisen darauf hin, dass die Anpassung der Einzelgesetze jedoch in jedem Fall sehr arbeitsintensiv und zeitaufwendig sein dürfte.

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Verordnungsstufe

Artikel 2 Absatz 3 ATSG und SRK-Bericht Ziffer 31 (am Ende) gehen von einer eigenen Verordnung zum ATSG aus. Sie wurde von der SGVR als unumgänglich angesehen, sollte nicht der Allgemeine Teil durch Detailvorschriften überlastet werden. Die neue Verordnung soll für die einzelnen Sozialversicherungszweige verbindliche Detailregelungen schaffen, welche die bisher in den einzelnen Verordnungen enthaltenen ablösen (SGVR-Bericht, Ziff. 413 und 5Ì zu Art. l ATSG). Das ATSG räumt dem Bundesrat in mehr als 20 Artikeln die Kompetenz ein, Verordnungsbestimmungen zu erlassen. Die damit verbundenen Arbeiten dürften sehr aufwendig sein und viel Zeit in Anspruch nehmen. Die Entwürfe der Verordnungsänderungen müssen zunächst verwaltungsintern erstellt und dann im üblichen Verfahren Fachkommissionen usw. durchlaufen. Ob sich bei den anstehenden Arbeiten Probleme zeigen, können wir jetzt noch nicht sagen, jedoch auch nicht ausschliessen.

Aus unserer Sicht sollten aber bereits jetzt mindestens die folgenden Punkte zum Vorgehen geklärt werden: - Ist die ATSG-Verordnung mit einem Vorbehalt zugunsten abweichender Regelungen in den Einzelverordnungen zu versehen (vgl. Art. 2 Abs. l erster Satz ATSG), oder soll die Vereinheitlichung auf der Verordnungsstufe im Gegensatz zur Gesetzesstufe komprornisslos angestrebt werden?

- Sind die Einzelverordnungen später ebenso neu zu ordnen, wie Artikel 89 Absatz 2 ATSG es für die Einzelgesetze vorsieht?

- Wie ist materiell der Konnex zwischen ATSG-Verordnung und Einzelverordnung sicherzustellen (vgl. unsere Bemerkung zur Gesetzesstufe, Ziff. 351 hiervor)?

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Verwaltungsweisungen

Gesetze und Verordnungen werden den Durchführungsorganen für die praktische Handhabung durchwegs in Verwaltungsweisungen (Wegleitungen usw.) umgesetzt.

Im Sozialversicherungsbereich gibt es sie in grosser Zahl. Sie müssen an das neue ATSG und die zugehörige Verordnung angepasst werden. Der Umgang mit diesen selbst muss möglicherweise durch Weisungen verdeutlicht werden. Die damit verbundenen Arbeiten sind ebenfalls ausserordentlich arbeitsintensiv und zeitaufwendig.

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Benutzerfreundlichkeit

Ziel des ATSG ist es, das Zusarnmenspiel der verschiedenen Sozialversicherungen transparenter zu machen und den Umgang mit ihnen zu vereinfachen. Dem steht an

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sich entgegen, dass künftig stets ein zusätzliches Gesetz bzw. die zugehörige Verordnung zu konsultieren sein werden. Das sollte aber durch den Vorteil aufgewogen werden, dass sich der Umfang der Einzelgesetze um die im ATSG geregelten Bereiche verringert. Der Erfolg des Projektes wird wesentlich davon abhängen, wie es gelingt, den Konnex zwischen ATSG und Einzelgesetz (bzw. auf der Verordnungsstufe) herzustellen.

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Verhältnis zum europäischen Recht

Die im Gesetzesentwurf enthaltenen Regelungen sind von ihrem Wesen her wenig für eine internationale normativ-harmonisierende Regelung geeignet. Deshalb finden sich weder in den Instrumenten des Europarates noch im Recht der Europäischen Union entsprechende Bestimmungen. Einzig Artikel 68 der von der Schweiz teilweise ratifizierten Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit zählt abschliessend jene Fälle auf, in denen das Ruhen einer Leistung (z, B. bei Freiheitsentzug des Leistungsempfängers) zulässig ist. Artikel 27 ATSG trägt dieser Bestimmung Rechnung, indem er Sozialversicherungsleistungcn nur ruhen lässt, wenn der Vcrsicherungsfall vorsätzlich oder deliktisch herbeigeführt wurde.

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Finanzielle und personelle Auswirkungen Finanzielles

Soweit das Projekt in diesem Stadium seiner Entwicklung eine Beurteilung erlaubt, sehen wir allenfalls bei der generellen Einführung des Einsprachcverfahrens (Art. 58 ATSG) geringfügige administrative Mehrkosten auf die Versicherungsträger zukommen. Die Ausrichtung von Parteientschädigungen im Einspracheverfahren schliesst Artikel 58 Absatz 4 zweiter Satz ATSG hingegen - aus unserer Sicht zu Recht - aus.

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Personelles

Hier unterscheiden wir zwischen den personellen Auswirkungen, welche das Projekt vor und nach seinem Inkrafttreten hat. Letztere könnten möglicherweise aus Anlass des allgemeinen Einspracheverfahrens zu geringfügigen personellen Mehrbelastungen führen.

Für die bis zum Inkrafttreten des ATSG von der Bundesverwaltung noch zu leistende Arbeit ist hingegen mit einem ausserordentlichcn personellen Aufwand zu rechnen. Für die Einzelheiten verweisen wir auf unsere Ausführungen unter Ziffer 35. Die anstehenden Arbeiten sind nahezu überwiegend rnateriellrechtlicher Art. Zuständig ist wie bisher das Bundesamt für Sozialversicherung. Es kann diese Aufgabe nicht ohne zusätzliche Kräfte bewältigen. Diese müssen mit der sozialversicherungsrechtlichen Materie absolut vertraut und ausserdem in der Lage sein, dem Kernanliegen der Vereinheitlichung und Koordination gebührende Aufmerksamkeit zu schenken.

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Anträge und Bemerkungen zu einzelnen Artikeln von ATSG und Anhang

(Es erscheinen nur Artikel, zu denen wir Änderungen beantragen oder Bemerkungen haben. Mit den hier nicht erscheinenden Artikeln sind wir einverstanden)

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ATSG Erstes Kapitel: Anwendungsbereich Art. l Gemeinsame Vorschriften Dieses Gesetz enthält den Allgemeinen Teil der Bundesgesetzgebung über: a. die Krankenversicherung, b. die Unfallversicherung, c. die Militärvcrsicherung, d. die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, e.

die Erwerbsersalzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz, f.

die Alters- und Hinierlassenenversicherung, g. die Invalidenversicherung, h, die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Antrag

Art. l Abs. l und 2 (neu) ' Dieses Gesetz enthält den Allgemeinen Teil für alle bundesgcsetzlich geregelten Sozialversicherungen und umfasst...

i. die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gemäss BVG; k. die Familienzulagen in der Landwirtschaft.

2 Es erfasst auch alle bei seinem Inkrafttreten noch nicht bestehenden bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen.

Begründung Wir gehen mit der SGVR davon aus, dass die angestrebte Koordination und Transparenz nur durch Einbezug ausnahmslos aller Sozialversicherungszweige des Bundes zu erreichen ist. Deshalb beantragen wir, BVG und FLG wieder in Artikel l ATSG aufzunehmen, und diesen durch einen zweiten Absatz zu ergänzen, der auch den Einbezug künftiger Systeme wie die Mutterschaftsversicherung sicherstellt.

Berufliche Vorsorge: Unter Ziffer 324 unserer Stellungnahme vom 17. April 1991 waren wir nicht näher auf die berufliche Vorsorge eingegangen in der Meinung, dass sich vorerst die Eidg. Kommission für die berufliche Vorsorge äussern möge, sofern die SRK-Vorschläge gemäss dieser Anlage in die Arbeiten an der hängigen BVG-Revision einbezogen werden sollten. Die Eidg. Kommission für die berufliche Vorsorge befasste sich bisher nicht materiell mit den SRK-Vorschlägen, sprach sich aber an ihrer Sitzung vom 14. September 1993 für den Beschluss des Ständerates aus, das BVG nicht dem ATSG zu unterstellen.

Zwar ist richtig, dass die ausserobligatorische privatrechtliche Vorsorge (Vertrag, keine Verfügungen) einen bedeutenden (wenn auch wohl abnehmenden) Teil der Tätigkeit der Vorsorgeeinrichtungen ausmacht. Auch enthält das BVG wie das Krankenversicherungsgesetz nur Mindestvorschriften, dehnt aber gemäss Artikel 6

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und 49 Absatz 2 BVG einige davon auch auf die ausscrobligatorische Vorsorge aus. Das betrifft vor allem die Organisation, Verantwortlichkeit, Kontrolle und Rechtspflege (kant. Gerichte und EVG), die somit auch im ausserobligatorischen Bereich gelten. Die Unterstellung des BVG unter das ATSG würde somit kaum Schwierigkeiten bereiten, zumal die ausserobligatorische Vorsorge eher theoretisch bleibt, weil die Anschluss- und Vorsorgeverträge keinen grossen Vcrhandlungsspielraum bieten. Schliesslich spricht gegen den Ausschluss der gesamten beruflichen Vorsorge auch, dass sich die Situation der Vorsorgeeinrichtungen im Blick auf die ausscrobligatorische Vorsorge kaum von jener der Krankenkassen in bezug auf Zusatzversicherungen unterscheidet.

Familienzulagen: Die SRK schloss sie aus, weil sie als Teil der Landwirtschaftspolitik des Bundes nur beschränkt sozialversichcrungsrechtlichen Bestimmungen unterlägen. Zudem handele es sich bei den meisten Bezügern um selbständige Kleinbauern, deren Zulagen ausschliesslich durch öffentliche Mittel finanziert würden. Indessen ist nicht einzusehen, inwiefern das der Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Grundregeln entgegensteht. Das Argument, die FL seien in erster Linie mit denen der Kantone und erst dann mit der Sozialgesetzgebung des Bundes zu koordinieren, bleibt angesichts der sehr unterschiedlichen kantonalen Systeme doch eher theoretisch.

Auch wird das FLG von den kantonalen AHV-Ausgleichskassen durchgeführt, die eine ganze Reihe von Aufgaben von Sozialversicherungen wahrnehmen, die dem ATSG unterstellt sind (AHV, IV, EL, ALV). Schliesslich erklärt der Bundesrat zum FLG im Anhang, dass eine allfälligc Bundeslösung der Familienleistungen ebenfalls dem ATSG zu unterstellen wäre.

Mutterschaftsversicherung; Ihre Errichtung ist im Legislaturprogramm 1991/95 vorgesehen. Gegenwärtig wird ein Entwurf erarbeitet. Näheres lässt sich erst der Botschaft entnehmen, mit der voraussichtlich Anfang 1995 zu rechnen ist. Doch kann bereits jetzt gesagt werden, dass auch die Mutterschaftsversicherung dem ATSG unterstellt werden sollte.

1. Abschnitt: Lcistungsbereich Antrag

G/iederungstilel vor Artikel 3 Aufgehoben Begründung Die Unterteilung von Kapitel 2, Definitionen allgemeiner Begriffe, in die Abschnitte l (Leistungsbereich) und 2 (Versichcrungs- und Beitragsbereich) scheint uns nicht unbedingt nötig zu sein. Ihr Wegfall dürfte die Homogenität des Begriffskatalogs eher fördern, in den sich unser Antrag zu Artikel 11 dann bspw.

ohne weiteres einfügt.

Art. 3 Krankheit 1 Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

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Antrag

Art. 3 Abs. l 1 ... nicht Folge eines Unfalls oder seiner unmittelbaren Auswirkungen ist und die eine ...

Begründung Diese Änderung berücksichtigt die genauere und «Grauzonen» (Deckungslücken zwischen Unfall und Krankheit) vermeidende Rechtsprechung (BGE 772 V 26/27).

Das EVG stell: sich in seiner Stellungnahme vom 28. April 1993 hinter diese Auffassung.

Art. 4 Unfall 1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine vorübergehende oder dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hai,

Antrag

Art. 4 Abs. l 1

Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kötper (Resi des Satzes streichen).

Begründung Die Umschreibung «schädigende» Einwirkung sagt, bereits das Notwendige.

Art. 6 Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte,-volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die xumutbare Arbeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.

Antrag (Der Antrag betrifft nur die französische Fassung. Dort ist in Satz l nicht gesagt, dass es sich um zumutbare Arbeit handeln nmss.)

Art. 7 Erwerbsunfähigkeit Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende volle oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt,

Antrag

Art. 7 ... auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt. ,

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Begründung Das Merkmal des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gehört nicht in die Umschreibung der Erwerbsunfähigkeit. Es ist eher ein Abgrenzungskriterium für die Zuständigkeit zwischen einzelnen Sozialversicherungen, bspw, IV und ALV. In der Definition der Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 22 Abs. 2) ist der Hinweis am Platze, nicht aber in Bereichen, wo es um kurzfristige Geldleistungen (etwa der UV oder KV) geht, 2. Abschnitt: Versicherungs- und Beitragsbereich Antrag

Giiederungstitel vor Artikel 10 Aufgehoben Begründung Wir verweisen auf unsere Ausführungen bei unserem Antrag zum Gliederungstitel vor Artikel 3, die hier auch gelten.

Art, 10

Arbeitnehmer

1

Arbeitnehmer ist, wer in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Entgell Arbeit leistet.

2 Der Bundesrat bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen Personen in besonderen entgeltlichen oder unentgeltlichen Arbeitsverhältnissen. wie namentlich Lehrlinge, Praktikanten. Heimarbeiter und mitarbeitende Familienglieder, als Arbeitnehmer gelten.

3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen der einzelnen Sozialversicherungsgesetze, die für ihren Bereich weitere Personen den Arbeitnehmern gleichstellen oder bestimmte Arbeitnehmcrgruppen von der Versicherungs- oder Beitragspflichi ausnehmcn.

Antrag

An. 10 Als Arbeitnehmer gilt, wer massgebenden Lohn im Sinne von Artikel 28 bezieht.

Begründung Die Definition von Absatz l in der Fassung des Ständerates lehnt sich weitgehend an die in ganz erheblichem Masse auslegungsbedürftige des massgebenden Lohnes in Artikel 5 Absatz 2 AHVG an. Hält man sich vor Augen, dass sich Artikel 5 Absatz 2 AHVG seinerseits von Artikel 319 Absatz l OR inspirieren liess, die Praxis den Arbeitnehmerbegriff in der AHV jedoch weit umfassender auffasste als das Zivilrecht, so wird ohne eingehendere Ausführungen klar, dass der allescntscheidende Terminus «unselbständige Stellung» einen weiten und diffusen Rahmen absteckt. Das ATSG überlässt die Sinngebung - in den Erläuterungen steht nichts - offenbar bewusst der Praxis. Somit muss der Richter diesen für alle Sozialversicherungszweige grundlegenden Begriff konkretisieren und es stellt sich die Frage nach dem Sinn einer solchen Legiferierung.

Die Ausgangslage ist folgende: Dem Entscheid der AHV folgen bereits heute gesetzestcchnisch und unbestritten die IV (Art. 2, 3 IVG) und die EO (Art. 27 BOG); gleiches wird für die Mutterschaftsversicherung gelten (Art. 2 des Entwurfes). Die 931

ALV übernimmt ebenfalls die AHV-rechtliche Abgrenzung (Art. 2 Abs. l lit, a AVIG). Sie weicht davon nur ab, wenn sich das AHV-Beitragsstatut als offensichtlich unrichtig erweist (BGE US l b 42 Erw. 4b; BGE 777 V 4 Erw. 4b). In der beruflichen Vorsorge ist der Arbeitnehmerbegriff nach AHV-rechtlichen Kriterien auszulegen (BGE 775 I b 43 Erw. 4d). Schliesslich traten für die AHV und die UV auf den I.Januar 1994 gemeinsame Richtlinien für die Abgrenzung zwischen Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmern in Kraft, womit die volle Koordination erreicht wird. Ausserdem hat das EVG in RKUV 1992 Nr. U 155 S. 251 und BGE 775 V 55 entschieden, dass die Rechtsprechung bei der Handhabung der verschiedenen Anknüpfungsbegriffe (AHVG, UVG) mittels einer harmonisierenden Auslegung auf eine Koordination zwischen den verschiedenen Sozialvcrsicherungszweigen hinzuwirken habe.

Praktisch gesehen ist die Harmonisierung des Arbeitnehmerbcgriffs daher bereits heute weitcstgehend Tatsache.

Abgesehen davon ist die Definition des Arbeitnchmerbegriffs in Artikel 10 Absatz l ATSG problematisch. Die heute in der AHV objektbezogen vorgenommene Abgrenzung («massgebender Lohn») wird durch eine subjektbezogene («Arbeitnehmer») ersetzt. Die vorgesehene Aufhebung von Artikel 5 Absatz 2 AHVG ohne gleichzeitige Anpassung des konzeptionellen Aufbaus der AHV ist mit einer sauberen und logischen Gesetzgebung nur schwer vereinbar. Die damit verbundenen praktischen Konsequenzen sind nicht leicht absehbar. Subjektbezogen würde man eine arbeitslose Person kaum als Arbeitnehrnerin bezeichnen, objektbezogen gilt die beitragspflichtige Arbeitslosenentschädigung dagegen unzweifelhaft als massgebender Lohn. Dieser Unterschied hat Folgen für die Leistungsberechtigung. Artikel 10 Absatz 2 ATSG vermag diese Probleme nicht zu lösen, wenn er den Bundesrat ermächtigt, Personen «in besonderen entgeltlichen oder unentgeltlichen Arbeitsverhältnissen» als Arbeitnehmer zu bezeichnen. Was dies für die AHV heissen soll, ist unklar. Personen in solchen, vor allem in unentgeltlichen Verhältnissen gelten AHV-rechtlich häufig als Nichterwerbstätige (Art. 10 Abs. l AHVG) und eben gerade nicht mehr als Arbeitnehmer. Eine weitere Gefahr liegt in den Absätzen 2 und 3 von Artikel 10, indem die in Absatz l auf den Einzelfall zugeschnittene Umschreibung von einer
katcgorisierten, auf Personen bezogenen Umschreibung überlagert wird. Damit kann sich das Problem stellen, ob der Zugehörigkeit zu einer Personengruppe oder den Umständen des Einzelfalles grössere Bedeutung zukommt. Schliesslich kann der Bundesrat in der AHV nicht «bestimmte Arbeitnehmergruppen von der Versichcrungs- oder Beitragspflicht ausnehmen» (Abs. 3); höchstens bezahlen sie keine Beiträge als Arbeitnehmer, dafür aber als Selbständigerwerbende oder Nichterwerbstätige. Damit sind sie aber von der Versicherungs- und Beitragspflicht nicht ausgenommen.

Aus diesen Gründen wird der Arbeitnehmerbegriff mit Vorteil objektbezogen definiert. Damit ist auch klargestellt, dass eine Person in mehreren Erwerbsverhältnissen zugleich Arbeitnehmerin und Selbständigerwerbende sein kann. Eine derartige objektbezogene Definition sieht übrigens auch der Entwurf des Mutterschaftsversicherungsgesetzes vor.

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Art. 11 Arbeitgeber Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt.

Antrag Art. 11 Sachüherschrift und Inhalt Arbeitslosigkeit 1 Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht.

- Als teilweise arbeitslos gilt, wer, a. in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht; oder b. eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht.

3 Nicht als teilweise arbeitslos gilt ein Arbeitnehmer, dessen normale Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wurde (Kurzarbeit).

4 Der Arbeitsuchende gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat.

5 Der Arbeitslosigkeit gleichgestellt wird die vorläufige Einstellung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wenn gegen dessen Auflösung durch den Arbeitgeber eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig ist.

Begründung Die Definition des Arbeitgeberbegriffs erübrigt sich wegen des nun objektbezogcnen Arbeitnehmerbegriffs in Artikel 10. Die neue Definition der Arbeitslosigkeit vervollständigt den Katalog der Definitionen allgemeiner Begriffe. Sie entstammt Artikel 10 AVIG.

Art. 15 Heilbehandlung 2 Untersuchungen und Behandlungen haben mit Mitteln und nach Methoden zu erfolgen, für die der Wirkungsnachweis erbracht ist und die erlauben, das Untersuchungs- und Behandlungsziel in zweckmässiger und wirtschaftlicher Weise zu erreichen. Der Bundesrat kann nach Anhören der von ihm bestellten Fachkornmissionen für alle Sozialversicherungszwcigc Vorschriften über die Zulassung neuer oder umstrittener Mittel und Methoden der Untersuchung und Behandlung erlassen.

Antrag Art. 15 Abs. 2 dritter Sät;, (neu) 2 ... Behandlung erlassen. Er sorgt dafür, dass die Anbieter medizinischer Spitzentechnologien Evaluationsregister über Anwendungsform und Wirksamkeit ihrer Technologien führen.

Begründung Die Daten der Evaluationsregister dienen der Eidgenössischen Fachkommission für allgemeine Leistungen der Krankenversicherung (Leistungskommission) zur Überprüfung der Leistungspflicht der Krankenkassen und anderer Sozialversicherer.

Dem BSV ist jährlich zu Händen der Lcistungskommission eine Auswertung der Evaluationsregister mit Angaben zu Indikationen. Häufigkeiten, Resultaten usw.

einzureichen.

933

Art. 16 Wirtschaftlichkeit Wer für die Sozialversicherung Sachleistungen erbringt, hat sich dabei, namentlich bei medizinischen Untersuchungen und Behandlungen, bei der Verordnung und Abgabe von Arznei- und Therapiemitteln sowie bei der Anordnung und Durchführung von Heilanwendungen und Analysen auf das durch den Zweck der Leistung geforderte Mass zu beschränken. Über dieses Mass hinausgehende Leistungen werden nicht vergütet; bereits erbrachte Vergütungen können zurückgefordert werden.

Antrag

Art. 16 Abs. 2 (neu) und 3 (neu) 1 Satz 2 des gegenwärtigen Artikels wird aufgehoben. Der bisherige Artikelinhalt wird Absatz 1.

2

Der Bundesrat kann nach Anhören der interessierten Organisationen systematische wissenschaftliche Kontrollen zur Sicherung der Qualität oder des zweckmässigen Einsatzes der von den obligatorischen Pflegeversicherungcn übernommenen Leistungen vorsehen. Er kann die Durchführung der Qualitätskontrolle und der Qualitätssicherung den Berufsverbänden oder anderen Einrichtungen übertragen.

3 Über das erforderliche Mass hinausgehende oder qualitativ ungenügende Leistungen werden nicht vergütet.

Begründung Neben den Massnahmen zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit von Leistungen der Krankenpflege sind auch Massnahmen zur Sicherung ihrer Qualität notwendig, um den zweckmässigeh Ressourceneinsatz zu garantieren. Die Sicherung der Qualität ist als dauernder Auftrag zu verstehen. Der Bundesrat soll die Kompetenz erhalten, die nötigen Vorkehren zu treffen und neben anderen Institutionen auch die Berufsverbände der Leistungserbringer zur Mitwirkung heranzuziehen. Der Gedanke, überflüssige Leistungen durch Nicht-Vergütung zu sanktionieren, muss auch für qualitativ ungenügende Leistungen gelten. Dem trägt Absatz 3 Rechnung.

Art. 17 Medizinalpersonen, Eignung Antrag An. 17 Abs. l zweiter Satz und Abs. 4 (neu) '...Weiterbildung ausweisen. Der Bundesrat regelt die Zulassung von Personen mit einem gleichwertigen wissenschaftlichen Befähigungsausweis. Diplomierte Ärzte, denen ...

A

Die Einzelgesetze können eingehendere Regelungen vorsehen.

Begründung Die Artikel 35-40 des am 18. März 1994 verabschiedeten KVG ordnen den in Artikel 17 ATSG behandelten Bereich eingehender. Sie müsstcn nach dem Grundprinzip des ATSG durch dessen entsprechende Regelung ersetzt werden. Diese stammt vom Ständerat und müsste ihrerseits zunächst erweitert werden, um der vom Parlament am 18. März 1994 verabschiedeten Fassung der Materie im KVG zu entsprechen. Anschlicsscnd wäre der Inhalt der genannten Aitikcl des KVG durch einen Hinweis auf die Anwendung von Artikel 17 ATSG zu ersetzen.

934

Wir halten es für einfacher, sämtliche Regelungen im KVG grundsätzlich zu belassen, Artikel 17 ATSG jedoch einen vierten Absatz anzufügen, der den Einzelgesetzen eine solch eingehendere Regelung ermöglicht. Ein solcher Vorbehalt ist gemäss Artikel 2 Absatz l erster Satz ATSG möglich.

Zugleich beantragen wir, Artikel 17 Absatz l zweiter Satz ATSG (Anerkennung ausländischer Diplome) durch die vom Parlament für das KVG gutgeheissene Fassung zu ersetzen. Wie die SRK auf Seite 68 ihres Berichtes erläutert, hatte sie es in dieser Frage bei der Zuständigkeit der Kantone belassen, um einer allfälligen europarechtlichen Regelung nicht vorzugreifen.

Art. 18 Heil- und Kuranstalten Antrag

Art. 18 Abs. 4 (neu) 4 Die Einzelgesetze können eingehendere Regelungen vorsehen.

Begründung Die Artikel 35-40 KVG betreffen auch den in Artikel 18 ATSG behandelten Bereich. Wir verweisen auf"die Begründung unseres Antrages zu Artikel 17 ATSG.

Art. 19 Medizinallarife 1 Die Träger der Sozialversicherungszweige, die für Heilbehandlungen aufkommen, bestellen einen Ausschuss, der für alle Zweige und für die ganze Schweiz mit den Medizinalpersonen und den Heil- und Kuranstalten die Struktur der Tarife und namentlich die Wertrelation der Leistungen vereinbart. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Dieser kann beim Fehlen einer Vereinbarung die Tarifstrukturen festlegen und ausserdem für die Vergütungen Höchst- und Richtsätze aufstellen. Die Festlegung der Vergütungen erfolgt nach den Regeln der einzelnen Sozialversicherungsgesetzc.

Antrag Ari. 19 Abs. l vierter Satz und Absatz 3 (neu) 1

... erfolgt nach den Regeln der einzelnen Sozialversicherungsgesetze; diese können auch andere Tarificrungsarten zulassen, wie Zeittarife oder Pauschaltarife.

' Die Einzelgcset/.e können eingehendere Regelungen vorsehen.

Begründung Zu Absatz l vierter Satz Zu beachten ist, dass Artikel 19 ATSG nicht in die konkrete Festlegung der Höhe der Taxpunktwerte der Tarife selbst eingreift (hier bleiben die Vertragsparteien frei, Differenzierungen z. B. nach Region oder Sachbercich bleiben möglich). Wie im Kommentar der SRK zu Artikel 19 ATSG dargelegt, geht es hier vielmehr um eine Vereinheitlichung der Tarifstrukturen, womit insbesondere die Wertrelation der Leistungen (Taxpunkte) gemeint ist. Hierdurch, ebenso wie durch die Möglichkeit des Bundesrates, Höchst- und Richtsätze namentlich für die Vergütung teurer technisch-apparativer Leistungen festlegen zu können, soll die Bestimmung kostendämmend wirken. Sie steht anderen Tarifierungsarten als dem Einzelleistungstarif, bspw. Zeit- oder Pauschaltarifen nicht entgegen.

935

Zu Absatz 3 (neu) Die Artikel 43-51 KVG regeln die Materie noch eingehender. Unsere Bemerkungen zu den Artikeln 17 und 18 ATSG gelten auch hier.

Art. 24 Massgebender Verdienst Für Sozialversicherungszweige mit Geldleistungen, die gesetzlich in Verdienstprozenten festgesetzt sind, bestimmt der Bundesrat den Höchstbctrag des massgebendcn Verdienstes. Artikel 28 Absatz 2 ist anwendbar.

Antrag An. 24 Sachüberschrifi und Inhalt Höchstbetrag des massgcbcnden Verdienstes ... sind, bestimmt der Bundesrat einen einheitlichen Höchstbetrag des massgebenden Verdienstes. Artikel 28 ...

(Ein Antrag zum zweiten Salz gilt nur dem französischen Text) Begründung Die Bestimmung erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, den Höchstbetrag des massgebenden Verdienstes für den Leistungsbereich zu bestimmen. Für eine Delegationsnorm, welche materiell nur dies zum Gegenstand hat, dürfte die beantragte Artikelüberschrift aussagekräftiger sein.

In seiner Stellungnahme vom 17, April 1991 regt der Bundesrat zudem an, im Gesetz selbst klarzustellen, dass der Höchstbetrag für alle betroffenen Zweige einheitlich sein soll, wie aus der Erläuterung zum Artikel folgt.

Dritter Abschnitt: Kürzung und Verweigerung von Leistungen Art. 27 1 Hat der Versicherte den Versicherungsfall absichtlich oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so werden die Leistungen vorübergehend oder dauernd gckürzl oder in schweren Fällen verweigert.

2 Leistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall absichtlich oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben. In Soxialversicherungszweigen, die keine besonderen Leistungen für Angehörige vorsehen, entspricht diesen die Hälfte der ungekürzten Leistung für den unterhaltspflichtigen Versicherten.

- Entzieht oder widersetzt sich ein Versicherter trotz Aufforderung einer /umutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt er nicht aus eigenem Antrieb das ihm Zumutbare hiezu bei, so können ihm die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden.

Behandlungs- oder Einglicderungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind
nicht zumutbar.

4 Vorbehalten bleiben: a.

in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen festgelegte weitergehende Leistungseinsehränkungen für Fälle, in denen der Versicherte den Versicherungsfall absichtlich herbeigeführt, sich ausserordentlichen Gefahren und Wagnissen ausgesetzt oder Anordnungen der Vorsorge gegen Unfälle oder Berufskrankheiten missachtrt hai; b. in den einzelnen Sozialvcrsicherungsgesetzen festgelegte Ausnahmen von Leistungscinschränkungen für Hilflose, Behinderte in der Eingliederung und Bedürftige sowie für Versicherte, die sieh aus achtenswerten Gründen einer Gefahr ausgesetzt haben;

936

c-

die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvcnzenlschädigung (AVIG) über die Kürzung und die Verweigerung von Leistungen.

Antrag An. 27 Abs. 1.2 und 5 (neu) 1 Hat ... den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsäulicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens ...

2 Leistungen für Angehörige ... den Vcrsicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben. In Sozialversicherungszweigen ...

5 Geldleistungen bei Freiheitsentzug a. Die Auszahlung von Geldleistungen kann teilweise oder ganz eingestellt werden, wenn der Versicherte eine Freiheitsstrafe oder Massnahme nach den Artikeln 42-44 oder 100bi" des Schweizerischen Strafgesetzbuches verbüsst; b. Angehörige des Versicherten, denen im Falle seines Todes eine Geldlcistung zustehen würde, haben Anspruch auf die teilweise oder vollständige Ausrichtung von Geldleistungen, sofern sie andernfalls in Not geraten würden.

Begründung Zu Absatz l und 2 Den Präzisicrungsvorschlag des EVG hat der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme vom 17. April 1991, Ziffer 324.1, zu Artikel 27 ATSG, aufgegriffen. Es geht um die Frage, ob bei der Schuldkomponente deliktischen Verhaltens die gleiche Beschränkung auf Vorsatz wie bei der sonstigen Herbeiführung des Vcrsieherungsfalles vorgenommen werden soll. Die im Schlussbericht der SRK /Stierten internationalen Übereinkommen erwähnen zwar auch deliktisches Handeln, jedoch ohne die Einschränkung auf Vorsat/., wie bei der sonstigen Herbeiführung des Vcrsicherungsfalles. Sie bringen mithin keine Entscheidhilfe. Das neue MVG vom 19. Juni 1992 hat in Artikel 65 (Schuldhafte Herbeiführung der Gcsundheitsschädigung) diese Beschränkung bereits vollumfänglich verwirklicht («Hat der Versicherte die Gesundheitsschädigung vorsätzlich herbeigeführt oder ist sie bei der vorsätzlichen Begehung eines Verbrechens oder Vergehens eingetreten, so können ...»). Tm übrigen sollte es «vorsätzlich» statt «absichtlich» heisscn, vgl. auch Artikel 65 Abs. l MVG in der vom Parlament am 19. Juni 1992 verabschiedeten Fassung, Zu Absatz 5 Die Frage nach dem Schicksal yon Geldleistungen stellt sich bei Freiheitsentzug immer wieder und verdient von daher eine Regelung in einem Allgemeinen Teil des Sozialversichcrungsrechts. Der von uns vorgeschlagene Wortlaut hat seine Grundlage in Einklang mit der Rechtsprechung (BGE 113 V 273, 114 V 143) in Artikel 13 des neuen MVG vom 19. Juni 1992.

Art. 29 Sicherung der
Leistung 1 Der Anspruch auf Leistungen ist unabtretbar und unverpfändbar. Jede Abtretung uder Verpfändung ist nichtig- Die einzelnen Sozialvcrsicherungsgcsctze können Ausnahmen vorsehen oder überdies die Zwangsvollstreckung einschränken.

2 Der Rückerstattung von Vorschusszahlungen der öffentlichen oder privaten Fürsorge oder von Vorleistungen anderer Versicherungen steht das Abtretungsverbot nicht entgegen.

937

Antrag Art. 29 Abs. 2 ~... oder privaten Fürsorge oder von Vorleistungen von Versicherungen steht in bezug auf Nachzahlungen von Leistungen des Soz.ialversicherers das Abtretungsvcrbot nicht entgegen.

Begründung Absatz 2 betrifft die in Artikel 77 geregelten Vorleistungen («... bestehen aber Zweifel darüber, welcher Sozialversicherungszweig die Leistungen zu erbringen hat...»). Damit ist klar, dass nur die Rückerstattung von Leistungen für eine bestimmte, vorübergehende Periode gemeint ist. Zudem wird in den Erläuterungen zu Artikel 77 unter Bezugnahme auf Artikel 29 Absatz 2 ausdrücklich von der Vermeidung vorübergehender Leistungslücken gesprochen. Artikel 29 Absatz 2 geht somit nicht über die Öffnung der Drittauszahlungs-Regelung für Haftpfiichtversicherer gemäss R?, 1299 Rentenwegleitung hinaus: 1299 Die von einem Arbeitgeber, einer Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers 1/91 oder einer öffentlichen oder privaten Fürsorgestelle oder einer Haftpflichtversicherung mit Sii/, in der Schweiz erbrachten Vorschussleistungen können bis zum Betrag der für die gleiche Periode nachzuzahlenden Renten direkt zurückerstattet werden.

Er ist somit an sich unproblematisch. Gleichwohl scheint es angezeigt, im Gesetz ausdrücklich klarzustellen, dass die Lockerung des Abtretungsverbotes sich auf Nachzahlungen beschränkt, um zu verhindern, dass sie mit dem Einbezug der Haftpflichtigen/Haftpflichtversicherer in ein umfassendes Koordinationssystem gleichgesetzt wird.

Der Antrag, «Vorleistungen anderer Versicherungen» durch «Vorleistungen von Versicherungen» zu ersetzen, stellt sicher, dass die Bestimmung auch für Leistungen eines Haftpflichtvcrsicherers gilt. Unter «anderen» Versicherungen könnten im Blick auf Artikel 77 ATSG lediglich andere Sozialversicherungen verstanden werden. In Artikel 30 zweiter Sät/ ATSG (Verzicht) ist indessen jede sonstige Versicherung, also auch eine Haftpflichtversicherung gemeint, wie die zugehörige Erläuterung (Bericht, S. 73) klarstellt. Auch die oben zitierte Rz 1299 der Rentenwegleitung nennt übrigens den Haftpflichtversichercr. Der Grund für dessen Einbezug liegt auf der Hand: Die IV erbringt erste Leistungen in der Regel erst einige Zeit nach einem Unfallereignis in Form einer Nachzahlung. Deshalb ist der Geschädigte daran interessiert, vorläufige Leistungen vom Haftpflichtversicherer zu erhalten, der für den Unfall einstehen muss. Die Ansprüche des Geschädigten gegen einen Haftpflichtigen gehen andererseits bereits im Zeitpunkt des Unfallereignisses auf die IV über. Der Haftpflichtversicherer muss somit u. U. seine Leistung doppelt erbringen, nämlich zunächst dem Geschädigten und dann der IV, wenn sie Rückgriff nimmt. Diese Doppelzahlung kann vermieden werden, indem der Geschädigte dem Haftpflichtvcrsicherer seine Ansprüche auf Nachzahlung von Leistungen der IV abtritt, die sie mithin in diesem Umfang nicht mehr rückgriffsweise geltend machen kann.

Art. 30 Verzicht auf Leistungen Der Berechtigte kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Versicherungsträger auf Leistungen, die ihm zustehen, verzichten. Der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Verzicht und Widerruf sind nich-

938

tig, wenn die Interessen von anderen Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften be/.weckt werden.

Antrag

Art. 30 Der Berechtigte kann schriftlich den Verzicht auf Versicherungsleistungen erklären. Liegt der Verzicht im schutzwürdigen Interesse des Berechtigten und verletzt er keine schutzwürdigen Interessen weiterer Beteiligter, so hält der Versicherer Umfang und Tragweite des Verzichts in einer Verfügung fest. Nicht verfügungsweise festgestellte Verzichte sind bei der Leistungsfestsetzung unbeachtlich.

Begründung Artikel 30 dritter Satz schränkt die jedcrzeitige Widerrufbarkeit des Verzichtes gemäss Satz 2 durch den Vorbehalt von Drittinteresscn oder Umgehungsabsichten ein. Dadurch kann der Verzicht im Einzelfall unwiderruflich, und damit im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungsregrcss relevant, werden. Auch soll keine vorgängige verfügungsweise Feststellung des Verzichts durch den Sozialversicherer nötig sein, sondern blosse Schriftlichkeit ausreichen. Damit wird einerseits keine Gewähr mehr dafür geboten, dass der grundsätzlich zulässige Verzicht umfangmässig präzis umschrieben wird (im Zusammenhang mit dem Regress z. B.

hinsichtlich der Kongruenz) und anderseits eine allfällige Auseinandersetzung um die Frage der Gültigkeit bzw. der Widerruflichkeit auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Wird dann auf Ungültigkeit erkannt, bzw. der Widerruf geschützt, muss der Sozialversicherer doch noch leisten, wird aber mit seinem Regress an der Gutgläubigkeit des Haftpflichtversicherers im Zeitpunkt der Direktschadenserledigung scheitern. Bei offensichtlicher Ungültigkeit bzw. Widerrufbarkeit bleibt umgekehrt das Doppelzahlungsrisiko des Haftpllichtversichercrs bestehen. Diese Konzeption des ATSG vermag nicht zu befriedigen.

Die beantragte Änderung stützt sich weitgehend auf den Wortlaut von Artikel 65 UVV, welcher analogieweise auch im Rahmen der AHV/IV Anwendung findet.

Seit Einführung des Rückgriffs in der AHV/IV werden Leistungsverzichte häufig im Zusammenhang mit der Erledigung von Haftpflichtansprüchen durch die Geschädigten ausgesprochen. Die praktischen Erfahrungen zeigen, dass die Formulierung solcher Verzichte oft der Interessenlage der verschiedenen Beteiligten nicht gerecht wird. Mit dem Gültigkeitserfordemis der verfügungsweisen Feststellung des Verzichts durch den Versicherer können unerwünschte Auswirkungen weitgehend vermieden werden. So kann z. B. über die wichtige Frage der
Widerruflichkeit des Verzichts für die Zukunft im Rahmen der Feststellungsverlugung befunden werden, was unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit als unerlässlich scheint. Im Zusammenhang mit der Erledigung von Haftpflichtansprüchen sind nur unwiderrufliche Verzichte angängig.

Art. 32 Rückerstattung 1 Unrcchtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben kann von der Rückforderung abgesehen werden.

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Antrag Art. 32 Abs. l zwener Salz 1 ... sind zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben entfällt die Pflicht zur Rückerstattung.

Begründung Eine «Kann»-Bestimmung regelt eigentlich nichts, da sie letztlich den zu befürwortenden Gutglaubensschutz nicht sicherstellt. Im übrigen geht zumindest die französische Fassung der Erläuterungen zu Artikel 32 (S. 73 SRK-Bericht) von einem «Muss» aus.

4. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen ). Abschnitt Auskunft, Verwaltungshilfe, Schweigepflicht (Art. 35-41) 2, Abschnitt Sozialversicherungsverfahren (Art. 42-61) 3. Abschnitt Rechtspflegeverfahren (Art. 62-68)

Antrag 1.

Die Verfahrensbereiche des 4. Kapitels sind so zu gestalten, dass das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) nach Massgabe einer der beiden nachfolgenden Varianten Anwendung findet, die sich wie folgt voneinander unterscheiden: Variante A lässt die Regelung in den Artikeln 35-68 ATSG grundsätzlich unangetastet. Im Sozialvcrsicherungsverfahren soll aber das VwVG ergänzend zur Anwendung gelangen können. In der Rechtspflege sind nur die Kantone betroffen. Hier löst das VwVG die kantonalen Verfahrensregelungen ab. Die bundesrechtlichen Rahmenbcdingungen in Artikel 67 Absatz 2 Buchstaben a-i ATSG sind jedoch zu beachten; Variarne B erklärt das VwVG im Sozialversicherungsverfahren grundsätzlich für anwendbar und regelt im ATSG nur noch die Ausnahmen. Dementsprechend werden alle Verfahrensbestimmungen des ATSG aufgehoben, die gleichlautenden im VwVG entsprechen. In der Rechtspflege unterscheidet diese Variante sich von Variante A nur dadurch, dass von den bundesrechtlichen Rahmenbedingungen in Artikel 68 Absatz 2 Buchstaben a-i ATSG diejenigen entfallen, die gleichlautenden im VwVG entsprechen.

2.

Alle Verfahrensbestimmungen in der endgültig beschlossenen Fassung des 4. Kapitels, die Regelungen des VwVG in leicht veränderter Form enthalten, sind daraufhin zu überprüfen, ob diese Abweichungen sachlich begründet sind. Lassen sie sich nicht begründen, so sind sie durch den unveränderten Text der entsprechenden Bestimmung des VwVG zu ersetzen. Dieser Antrag gilt unabhängig davon, ob dem Antrag zu Ziffer l stattgegeben bzw. welche Variante gegebenenfalls gewählt wird.

Hinweis Nachfolgend werden die beiden Varianten nacheinander und in sich geschlossen vorgestellt. Sie enthalten bereits die zu ihrer Umsetzung nötigen Anträge in der üblichen Form. Die Anträge müssen nicht schon bei Prüfung der Varianten ent-

940

schieden werden. Die zugehörigen Begründungen gelten auch für die Variante selbst.

Ferner sind die unmittelbar auf die beiden Varianten folgenden Anträge bis zu Artikel 68 ATSG nur zum Teil von der Frage der Einführung des VwVG betroffen und deshalb in jedem Fall zu prüfen. Betroffene Anträge sind mit einem Hinweis verschen. Anträge ohne Hinweis gelten vorbehaltlos.

Variante A Diese Variante erfordert für das Sozialversicherungsverfahren nur die Änderung von Artikel 61 und für die Rechtspflege von Artikel 67 ATSG. Im Anhang zum ATSG ist der SRK-Antrag unter Ziffer 10, Artikels Bat. g (neu) VwVG, aufzuheben.

Art. 61 Besondere Verfahrensregeln Bestimmungen der einzelnen Sozialversicherungsgesetze, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.

Antrag Art. 61 Sachüberschrift und Inhalt Ergänzende Verfahrensregeln 1 In den Artikeln 42-60 nicht oder nicht erschöpfend geregelte Verfahrensbcreiche bestimmen sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren ').

- Bestimmungen der einzelnen (bisheriger Inhalt von Art. 61 wird Abs. 2) Begründung Der Antrag betrifft das Verfahren der Durchführungsorgane der Sozialversicherung. Die geltende Regelung ist recht differenziert und für den Versicherten nicht leicht zu überschauen (vgl. etwa A. Maurer, Schweiz. Sozialversicherungsrecht, 1979, Bd. I, S. 442 ff.).

Die von der SRK im ATSG vorgesehene Lösung entspricht dessen Zielsetzung, allgemeingültige oder regelmässig wiederkehrende Vorschriften aus Einzelgesetzen herauszulösen und in verständlicher und benutzerfrcundlicher Form zusammenzufassen. Wie die Arbeitsgruppe der SGVR und die SRK erläutern (SGVR-Bericht, Ziff. 433, S. 31; Ziff. 542, Art. 42-50, S. 50 bzw. SRK-Bericht, Ziff. 41, Art. 42-50, S. 76), waren dabei Regelungen des VwVG richtunggebend für die Artikel 42-50 ATSG. Diese sind dem Sachbereich angepasst, etwas vereinfacht und bilden mit den Artikeln 35-41 ATSG (Auskunft, Verwaltungshilfe und Schweigepflicht) eine Einheit. Diese auf Wesentliches für Versicherte und Durchführungsorganc abgestimmte Verfahrensregelung ist bürgernah und benutzerfreundlich. Versicherte und Durchführungsorgane brauchen neben dem ATSG keinen weiteren Erlass zu konsultieren, um sich über das Verfahren zu orientieren.

Andererseits erlaubt Absatz 2 von Artikel 61 ATSG eingehendere Verfahrcnsregelungen in den einzelnen Sozialversichemngsgeseuen, sofern sie den Bestimmungen des ATSG nicht widersprechen. Von daher lässt es sich vertreten, hier auch das VwVG für anwendbar zu erklären, soweit zur Ergänzung der Regelung im SR 172.021

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ATSG dienlich. Dies im Bewusstsein, dass das VwVG nicht überall eine Regelung bereithält, wo sie zur Ergänzung der SpezialOrdnung im ATSG wünschbar wäre (etwa Frage der aufschiebenden Wirkung der Einsprache gemäss Art. 58 ATSG; Art. 55 VwVG wäre bestenfalls sinngemäss anwendbar).

Art. 67 Verfahrensregeln 1 Das Verfahren vor eidgenössischen Beschwcrdebehörden, mit Ausnahme des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, bestimmt sich nach dem Bundesgesctz über das Verwaltungsverfahren.

2 Das Verfahren vor kantonalen Beschwerdebehörden bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel l Absatz 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsvcrfahren nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: a. das Verfahren muss einfach, rasch und für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden; b. die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rcchtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt die Beschwerdebehörde dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; c.

die Beschwerdebehörde stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; sie erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei; d. die Beschwerdebehörde ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Sie kann eine Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers ändern oder diesem mehr zusprechen, als er verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist; e.

rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden; f.

das Recht, sich verbciständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt; g. der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf den von der Beschwerdebehörde festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen; h. die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelchrung sowie mit den
Namen der Mitglieder der Beschwerdebchörde, den Parteien schriftlich eröffnet; i.

die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.

Antrag Art. 67 Abs. l und 2 erster Satz, 1 Das Verfahren vor kantonalen und eidgenössischen Beschwerdebehörden, mit Ausnahme des Eidgenössischen Versicherungsgerichtcs, bestimmt sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren.

- Es hat folgenden Anforderungen ...,(erster Satz aufgehoben) Begründung Die Ausgestaltung der Verfahrensregeln für die Rechtspflege im ATSG durch die SRK belassi es grundsätzlich beim heutigen Zustand. Die Ordnung des Verfahrens vor kantonalen Beschwerdebehörden bleibt weiterhin den Kantonen überlassen, die aber wie bisher gewisse bundesrechtliche Rahmenvorschriften zu beachten haben,

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Solche bestehen - mit Unterschieden - in praktisch allen Sozialversicherungsgesetz.en (vgl. Art. 85 AHVG, gültig auch in der IV, EO sowie bei den EL und Familienzulagen in der Landwirtschaft; 108 UVG; 87 des KVG vom 18. März 1994; 73 Abs. 2 BVG oder Art. 103 Abs. 4 AVIG). Die Aufzählung in Absatz 2, Buchstaben a-i, übernimmt und vereinheitlicht sie. Anfällige Differenzen zwischen den kantonalen Verfahrensordnungen ausscrhalb dieser Bereiche könnten aber fortbestehen.

Wir beantragen im Gegensatz zum Konzept der SRK die einheitliche Anwendung des VwVG auf allen Ebenen unterhalb des EVG unabhängig von Versicherungszweig oder verfügender bzw. rechtsprechender Instanz. Dies als Konsequenz unseres Antrages zum Sozialversicherungsverfahren bei Artikel 61 ATSG. Damit ist die Erwartung verbunden, die Rechtspflege werde übersichtlicher. Allerdings müssen gewisse Abweichungen von der Regelung im VwVG möglich bleiben, um besonderen sozialvcrsichcrungsrechtlichen Erfordernissen entsprechen zu können. Bei den Abweichungen handelt es sich um diejenigen in Absatz 2, Buchstaben a-i von Artikel 67. Sie werden durch unseren Antrag nicht berührt, weil sie nicht nur für eine Vereinheitlichung gegenüber der heutigen Regelung in den Einzelgesetzen sorgen, sondern den Kantonen bereits bekannt sind und so die Umstellung ihrer Verfahrensordnungcn erleichtern.

(Anhang zum ATSG) 10. Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) An. 3 Bst. g (neu) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: g. das Verfahren von Trägern und Durchfühnmgsorganen der Sozialversicherung

Antrag

Art. 3 Bst. g (neu) Aufgehoben Begründung Buchstabe g wird gegenstandslos, sofern gemäss unserem Antrag zu Artikel 61 ATSG das VwVG auf das Verfahren von Trägern und Durchführungsorganen der Sozialversicherung Anwendung findet.

Hinweis Dieser Antrag entfällt, sofern das VwVG nicht für anwendbar erklärt wird.

Variante B Diese Variante hebt zahlreiche Verfahrensbestimnmngen auf. An deren Stelle sollen die entsprechenden des VwVG direkt für das Sozialversicherungsverfahren und die kantonale Rechtspflege anwendbar sein. Die Variante ist nachfolgend in Tabellenform dargestellt.

In dem Mass, als der Allgemeine Teil für das Rekursverfahren - je nach zuständiger Instanz - auf das Bundesgcsctz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) oder auf das kantonale Recht verweist - wobei er durchaus auch eigene Bestimmungen vorsieht -, kommt man nicht darum herum, in diesem Bereich mehrere Gesetzes-

943

texte zu konsultieren. Zudem nehmen die Verfahrensbestimrnungen des Allgemeinen Teils zur Hauptsache nur gerade das VwVG wieder auf, und zwar mit einigen abweichenden Formulierungen, deren Tragweite nicht immer klar ist (Art. 38, 42-50, 52, 54, 60, 61, 65, 66). Eine Variante, die in Richtung Einfachheit, Rechtssicherheit und - notwendigerweise - Harmonisierung des gesamten Verfahrensrechts ginge, bestünde für alle Instanzen ausser dem Eidgenössischen Versicherungsgericht darin, schlicht und einfach auf das VwVG zu verweisen und im Allgemeinen Teil nur diejenigen Punkte zu regeln, die eine Abweichung oder eine Präzisierung rechtfertigen.

Synoptische Tabelle, welche die Verfahrensbestimmmigen aufzeigt, die im Allgemeinen Teil weggelassen werden können, wenn man in den Vorschlägen des Bundesrates nicht Variante A, sondern Variante B berücksichtigt.

VerfahrenKbestimmungen, die aus dem Allgemeinen Teil gewichen werden können, wenn nach Variante lì ìiuf das VwVG verwiesen wird.

Verr'ahrensbesiimmungen. die nach Variante B im Allgemeinen Teil bestehen bleiben.

Art. 34'"s (neu) «In Angelegenheiten, die in Anwendung dieses Gesetzes durch Verfügungen von Behörden in erster Instanz oder auf Beschwerde hin zu entscheiden sind, richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgcsctz über das Verwaltungsverfahren; davon ausgenommen sind die Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht.» Art. 35 An. 36 Abs. 2 (evtl. auch Abs. 1) entspricht Art. 13 VwVG.

An. 36 Abs. 3

An. 37 (ganzer Artikel oder mindestens Absatz 3).

Die Materie ist schon in Artikel 21 VwVG geregelt (insbesondere der 3. Absatz von Art. 37, der mit Art, 21 Abs. 3 VwVG fast identisch ist).

Ari. 38 (ganzer Artikel) Die Verpflichtung zur Weitergabe des Dossiers ist bereits vorgesehen, und zwar auf einfachere Art, in Artikel 8 VwVG.

An. 39 An. 40 An. 4J

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Verfahrensbesümmungen. die aus dem Allgemeinen Teil gestrichen werden können, wenn nach Varian /c B auf das VwVG verwiesen wird.

Verfahrensbestimmungen die nach Variante B im Allgemeinen Teil bestehen bleiben.

Art. 42 (ganzer Artikel) nimmt fast wörtlich Art. 6 VwVG wieder auf.

Art. 43 (ganzer Artikel) nimmt die Artikel 7 Abs. l und Artikel 9 Abs. l und 2 VwVG wieder auf, mit dem einzigen Unterschied, dass «Behörde» durch «Versicherer» ersetzt wird.

Art. 44 (ganzer Artikel) nimmt Art. 10 VwVG wieder auf.

Art, 45 (ganzer Artikel) nimmt Art. 11 VwVG wieder auf.

An. 46 (ganzer Artikel) nimmt die Art. 20 und 22 VwVG wieder auf.

Art. 47 (ganzer Artikel) nimmt Art. 21 Abs. l und 2 vollständig wieder auf.

An. 48 (ganzer Artikel) nimmt die Artikel 22 und 23 VwVG vollständig wieder auf.

Art. 49 (ganzer Artikel) nimmt Art. 24 Abs. l VwVG wieder auf (aber ohne Art. 32 Abs. 2 VwVG vorzubehalten).

Art. 50 (ganzer Artikel) übernimmt Art. 29 VwVG vollständig.

Art. 51 Abs. l und 3 übernimmt materiell die Artikel 12 und 13 VwVG.

Art. 51 Abs. 2

An. 52 (ganzer Artikel) nimmt materiell Art. 19 VwVG (der auf Art. 58 BZP verweist) wieder auf.

Artikel 53

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Verfahrensbestimmungen, die aus dem Allgemeinen Teil gestrichen werden können, wenn tttich Variante B auf das VwVG verwiesen wird.

Verfahrensbestimmungen die nach Variante B irn Allgemeinen Teil bestehen bleiben.

Art 54 (ganzer Artikel) nimmt Art. 26 und 27 VwVG wieder auf, aber weniger präzis; verweist für die Präzisierung auf die Ausführungsgesetzgebung,

Art. 55 Abs. / nimmt Art. 28 VwVG vollständig wieder auf.

An. 55 Abs. 2

Art. 56 (ganzer Artikel) nimmt (mit redaktionellen Abweichungen) die Artikel 5, 25 und 35 VwVG wieder auf.

Art. 57 An. 58 Abs. 2 und 3 Abs. 2 scheint nicht unbedingt notwendig zu sein.

Abs. 3 nimmt Art. 35 VwVG wieder auf.

An. 58 Abs. I und 4

Art. 59 Abs. 3 nimmt Art. 58 VwVG wieder auf.

Art. 59 Abs. Ì und 2

Art. 60 (ganzer Artikel) Abs. l nimmt Art. 39 VwVG wieder auf; Abs. 2 nimmt Art. 40 VwVG wieder auf.

Art. 67 (ganzer Artikel) nimmt Art. 4 VwVG wieder auf.

Art. 62 An. 63 Art. 64 (ganzer Artikel) Absatz l scheint im Widerspruch zu Art. 63 Abs. l zu stehen; die Absätze 2 und 3 nehmen die Artikel 51 und 8 VwVG wieder auf.

Art. 65 (ganzer Artikel) nimmt Artikel 48 VwVG vollständig wieder auf.

946

Verfahrensbcstimmungen, die aus dem Allgemeinen Teil gestrichen werden können, wenn nach Varian le B auf das VwVG verwiesen wird.

Verfahrcnsbcslimmungen, die nach Variante B im Allgemeinen Teil bestehen bleiben.

Art. 66 (ganzer Artikel) Abs. l nimmt Artikel 50 VwVG wieder auf (mit dem Unterschied, dass hier nicht von Zwischenverfügung die Rede ist); Abs. 2 nimmt die Artikel 20-24 VwVG wieder auf.

An. 67 Abs. l sowie Abs. 2 Bst. b (= Art. 52 VwVG), c (= Art. 12 VwVC).

d (= Art. 62 VwVG), e (= An. 57 Abs. 2 VwVG), f<= An. lì und 65 Abs. 2 VwVG), g (= Art. 64 VwVC), h (= Art. 35 VwVG), i (= Art. 66 VwVG)

An. 67 Abs. 2 Bst. a

Art. 68 Abs. l Abs. l entspricht Art. 128 OG.

An. 78 VwVG: Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahrcn BZP: Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess OG: Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege

Art. 37 Geltendmachung des Leistungsanspruchs 3 Wird eine Anmeldung nicht formgerechl oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist trotzdem für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen jener Zeitpunkt massgcbcnd, in dem sie der Post übergeben oder beim Versicherungsträger eingereicht wird.

Antrag

An. 37 Abs. 3 3

... der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird,

Begründung Unter dem jetzt verwendeten «Versicherungsträger» könnte man die tatsächlich zuständige Stelle verstehen, bei der die Anmeldung dann natürlich zu spät einträfe.

Es steht auch im Widerspruch zur «Übergabe an die Post», für die stillschweigend davon ausgegangen werden darf, dass sie fristgerecht erfolgt.

Hinweis Dieser Antrag entfällt, wenn das VwVG gemäss Variante B für anwendbar erklärt wird.

947

Art. 40 Amts- und Verwaltungshilfe 1 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone. Bezirke, Kreise und Gemeinden geben den zuständigen Organen der einzelnen Sozialversichenmgszweige auf Anfrage kostenlos die Auskünfte und Unterlagen, die für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen, für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge, für die Festsetzung und den Bezug der Beiträge oder für den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte notwendig sind.

Antrag

An. 40 Abs. l 1

... für die Festsetzung und den Bezug der Beiträge und Prämien oder für den ...

Begründung Nicht alle Sozialversicherungen erheben Beiträge, die UV bspw. kennt risikobezogene Prämien.

Art. 46 Berechnung der Fristen Antrag Art. 46 Sachüberschrift und Abs. 4 (neu) Berechnung und Stillstand der Fristen 4 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c. vom 18. Dezember bis und mit 1. Januar.

Begründung Übernahme der seit 15. Februar 1992 (OG-Revision) geltenden Regelung von Artikel 22« VwVG.

Hinweis Dieser Antrag entfällt, wenn das VwVG gemäss Variante B für anwendbar erklärt wird.

Art. 51 Abklärung 1

Kommen der Versicherte oder andere Leistungsansprecher trotz Aufforderung und Androhung der Folgen den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Vcrsicherungsträger seine Erhebungen einstellen und Nichteintrcten verfügen oder aufgrund der Akten entscheiden.

Antrag

Art. 51 Abs. 3 3 ... nicht nach, so kann der Versicherungsträger seine Erhebungen einstellen, aufgrund der Akten entscheiden oder Nichteintreten ...

948

Begründung Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt eine Umkehr der Prioritäten bei den Sanktionen. Zuerst Entscheid aufgrund der Akten, und erst wenn das nicht möglich ist, Nichteintreten.

Hinweis Dieser Antrag entfällt, wenn das VwVG gemäss Variante B für anwendbar erklärt wird.

Art. 56 Verfügung Antrag An. 56 Abs. 4 (neu) 4 Erlässt ein Versichcrungsträger eine Verfügung, die die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie der Versicherte.

Begründung Die Information eines anderen Versicherungsträgers durch Verfügungskopie und das zugehörige wechselseitige Beschwerderecht sind gegenwärtig in Artikel 78 ATSG im Anschluss an Überentschädigung und Vorleistung geregelt. Dies gibt zu Missverständnissen Anlass, wir verweisen auf die Begründung unseres Änderungsantrages zu Artikel 78 ATSG. Begrifflich gehört das Thema zur Verfügung.

Hinweis Dieser Antrag entfällt, wenn das VwVG gemäss Variante B für anwendbar erklärt wird.

Art. 57

Formloses Verfahren

Antrag

Art. 57 Abs. 2 2 ... kann innerhalb eines Jahres seit Entstehen des Anspruchs den Erlass ...

Begründung Aufnahme einer Frist im Interesse der Rechtssicherheit.

Art. 58 Einsprache 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die Einsprache kann in einzelnen Sozialversichernngsgesetzen schon gegen Vorentscheide, die die Grundlage für eine Verfügung bilden, eingeräumt weiden. Bei besonderer Dringlichkeit kann sie ausgeschlossen werden; in diesem Fall ist die Verfügung dem Einspracheentscheid gleichgestellt.

2 Die verfügenden Stellen haben für eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung innert angemessener Frist zu sorgen.

-1 Die Einspraeheentschcide werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

4 Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet.

949

Antrag

Art. 58 Abs. l erster Satz 1 ... Gegen Verfügungen, ausgenommen solche nach Artikel 57 Absatz 2, kann innerhalb...

Abs. 2 erster Satz (neu) und zweiter Satz (neu), Absatz 5 (bisheriger Abs. 2) 2 Für die Einsprache gelten die Verfahrensregeln gemäss Artikel 67 Absatz l und 2 sinngemäss. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen einzelner Sozialversicherungsgesetze. Die verfügenden Stellen haben ...

5 (bisheriger Abs. 2) Begründung Zu Absatz Ì erster Satz Ausschluss der Einsprachemöglichkeit im Blick auf unseren Antrag zu Artikel 57 Absatz 2, um eine Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden. Stattdessen sofort Beschwerde. ...

Zu Absatz 2 erster Satz und zweiter Satz (neu1) In der vorliegenden Fassung sagt Artikel 58 nichts über eine allfällige aufschiebende Wirkung der Einsprache. Dem soll die nun beantragte sinngemässe Anwendung entsprechender Bestimmungen aus dem VwVG bzw. den kantonalen Verfahrcnsgesetzen abhelfen. Von diesen abweichende Regelungen in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen bleiben dadurch unberührt. So kann bspw. abweichend von Artikel 55 Absatz 2 VwVG einer Einsprache durch Verfügung die aufschiebende Wirkung auch dann entzogen werden, wenn es um eine Geldleistung geht (Art. 97 Abs. 2 AHVG).

Weigert sich die verfügende Stelle, die vorsorglich aufgehobene aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, so hat sie darüber eine Zwischenverfügung zu erlassen, die den Regeln über das streitige Verfahren gemäss Artikel 67 unterliegt.

Hinweis Der Antrag zu den Absätzen 2 und 5 entfällt, wenn das VwVG gemäss Variante B für anwendbar erklärt wird.

Art. 59

Revision und Wiedererwägung von Verfügungen und Einspracheentscheiden 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn der Versicherte oder der Versicherungsträger nach deren Erlass entscheidende neue Tatsachen entdeckt oder entscheidende Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.

Antrag

'

Art. 59 Abs. l 1 ... nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren ...

950

Begründung Für die Vornahme der Revision genügt, dass die neue Tatsache erheblich ist (Art. 66 Abs. 2 Bst, a VwVG). Ihr Ausgang hängt davon ab, ob die Tatsache entscheidend ist.

Art. 60 Vollstreckung 1 Verfügungen und Einspracheentscheide sind vollstreckbar, wenn a.

sie nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden können; b.

sie zwar noch angefochten werden können, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat; c.

die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.

2 Vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, stehen vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

Antrag An. 60 Abs. l Bst. a. b und c i a. und b.

Der Ausdruck «Rechtsmittel» wird durch «Einsprache oder Beschwerde» ersetzt.

c. einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung ...

Begründung Anstelle der abstrakten Bezeichnung Rechtsmittel erscheinen nun die in Betracht kommende Einsprache bzw. Beschwerde. Damit ist die Frage der aufschiebenden Wirkung geklärt, vgl. auch die Änderungsanträge zu Artikel 58 Absatz l dritter Satz und Absatz 3 sowie zu Artikel 62 Absatz 3 (neu) ATSG.

Hinweis Dieser Antrag entfällt, wenn das VwVG gemäss Variante B für anwendbar erklärt wird.

Art. 62 Beschwerderecht 1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist. kann Beschwerde erhoben werden.

2 Die Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren des Betroffenen keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.

Antrag

An. 62 Abs. 3 (neu) -1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Begründung Artikel 62 ATSG sagt nichts darüber, ob die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (ebensowenig wie Artikel 58 ATSG hinsichtlich der Einsprache), Hingegen kommt die aufschiebende Wirkung bspw. in Artikel 60 Absatz l Buchstabe c ATSG oder auch im Änderungsantrag der SRK zu Artikel 97 AHVG im Anhang

951

zum ATSG vor. Für das Verfahren vor eidgenössischen Bcschwerdebehörden stellt Artikel 67 Absatz l ATSG klar, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, weil er das VwVG für anwendbar erklärt, das dies in Artikel 55 Absatz l vorsieht. Aber schon das Verfahren vor den kantonalen Bcschwerdebehörden lässt diesbezüglich Fragen offen, weil es sich lt. Artikel 67 Absatz 2 ATSG wie bisher nach kantonalem Recht richtet.

Der Ergänzungsantrag zu einem neuen Absatz 3 verleiht der Beschwerde einheitlich aufschiebende Wirkung. Dabei ist sich der Bundesrat bewusst, dass jedenfalls im Verfahren vor kantonalen Beschwerdebehörden das weitere Schicksal der aufschiebenden Wirkung von der jeweiligen kantonalen Prozessregelung bestimmt wird. Wenigstens sollte aber die nun angestrebte Klarheit sich im Grundsatz auch auf entsprechende Bestimmungen der Einzelgesetzc im Anhang zum ATSG auswirken (vgl. dazu auch den Änderungsantrag zu Art. 97 AHVG im Anhang).

Hinweis Dieser Antrg entfällt, wenn das VwVG für anwendbar erklärt wird (gleichgültig, nach welcher Variante).

Art. 63 Beschwcrdebehörden 1 Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als gemeinsame Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.

Antrag

An. 63 Abs. l 1 ... ein Versichcrungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung ...

Begründung Das Wort «einzige» stand im Entwurf der SGVR und ist besser geeignet klarzustellen, dass es nicht nur ein Gericht für alle Versicherungszweige geben soll, sondern dessen Entscheide auf kantonaler Ebene nicht mehr weitergezogen werden können (in der Vergangenheit war dies im Kostenpunkt praktiziert, vom EVG aber abgelehnt worden, das sich im übrigen auch gegen das Wort «gemeinsame» aussprach).

Art, 68 Eidgenössisches Versicherungsgericht 1 Gegen Entscheide dererstinstanzlichen Beschwerdebehörden kann nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrcchtspflege Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht erhoben werden.

2 Wo die einzelnen Sozialversicherungsgcsetze es vorsehen, urteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht als einzige Beschwerdebehörde.

Antrag Art. 68 Sachüberschrift und Inhalt Bundesgericht und Eidgenössisches Versicherungsgericht 1 ... Verwaltungsgerichtsbeschwcrde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht oder beim Bundesgericht erhoben werden.

- Aufgehoben

952

Begründung Zur Sachüberschrift Im Artikel soll auch der Weiterzug an das Bundcsgcricht vorgesehen werden.

Zu Absatz l Die Einzelgesetze sehen nicht immer den Weiterzug an das EVG, sondern zuweilen auch an das Bundesgericht vor. Das gilt beispielsweise bei Artikel 74 Absatz 4 BVG für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide der Eidgenössischen Beschwerdckommission. Diese kann gemäss Artikel 63 Absatz 2 ATSG an die Stelle des erstinstanzlichen Vcrsicherungsgerichtes treten. Artikel 68 Absatz l ATSG muss somit auch für den Weiterzug der Entscheide solcher Einrichtungen gelten.

Zu Absatz 2 Nach der OG-Revision vom 4. Oktober 1991 ist die verwaltungsrcchtlichc Klage nur gemäss Artikel 116 und 117 Buchstabe b OG zulässig, Hinweis Wenn das VwVG gemäss Variante B für anwendbar erklärt wird, entfällt der Antrag zu Absatz l ; da der Antrag zu Absatz 2 in jedem Fall gilt, entfällt bei seiner Annahme der ganze Artikel 68 ATSG, Fünftes Kapitel: Koordinationsregeln Erster Abschnitt: Leistungskoordination Art. 69 Allgemeines 1 Die nachstehenden Koordinalionsbestimmungen beziehen sich auf Leistungen verschiedener Sozialversicherungszwcigc. Die Koordination der Leistungen innerhalb eines Sozialversicherungszweiges richtet sich nach dem jeweiligen Sozialversicherungsgesetz. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung gelten zusammen als ein Sozialversichcrungszweig.

2 Vorschriften einzelner Sozialversicherungsgesetze, die für die Festsetzung von Leistungen die Anrechnung von Leistungen anderer Sozialversicherungszweige vorsehen, bleiben vorbehalten, ' Der Bundesrat kann den Sozialversicherungsleistungen andere Leistungen von ähnlicher Art und Zweckbestimmung gleichstellen.

Antrag An. 69 Abs. 3 Aufgehoben Begründung Die Umschreibung «Leistungen von ähnlicher Art und Zweckbestimmung» ist stark auslegungsbedürftig. Auch geht erst aus den Erläuterungen hervor, dass Absatz 3 auch den Einbezug von Leistungen auch privater Versicherer erlauben würde. Hier ist Klarheit auf Gesetzesstufe geboten. Andererseits handelt es sich um einen grundlegenden Eingriff in den Grundsatz der Vertragsfreiheit, der in der Privatversicherung herrscht. Einer der Gründe für das Vorhandensein von Privatversicherungen und für ihre Koexistenz mit der Sozialversicherung liegt gerade darin, dass die Typen nicht gemischt werden. Es ist nicht Sache des Gesetzgebers, in erster Linie die Gründe darzulegen, die zum Rückgriff auf die private Vorsorge führen. Das würde er jedoch tun, wenn er erklärt, dass die Leistungen gleicher Art und 36 Bundesblau 146, Jahrgang. Bd. V

953

ähnlicher Zweckbestimmung sind wie die Leistungen der Sozialversicherung. Wer im übrigen Leistungen aus einem Privatversicherungsvertrag wünscht, schliesst einen solchen im Wissen um die möglichen Leistungen des Sozialversicherers ab, und zwar mit der Absicht, jene der Privatversicherung zu anderen Zwecken einzusetzen.

Art. 73 Renten und Hilflosenentschädigungcn 1 Renten und Abfindungen verschiedener Sozialversicherungszweige werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ gewährt.

2 Renten und Abfindungen der Unfallversicherung und der Militärversicherung gehen den Leistungen der obligatorischen beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für den gleichen Versicherungsfall vor.

3 Hilflosenentschädigungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Sozialversicherungsgesetzes ausschliesslich von der Unfallversicherung, der Militarversicherung, der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt, wobei die beiden letzteren Versicherungen nur zu leisten haben, wenn kein Anspruch gegenüber einer anderen besteht.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und die Sonderfälle.

Antrag

Art. 73 Abs. 2 2

... gehen den Leistungen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gemäss BVG für den gleichen ...

Begründung Redaktionelle Anpassung. Bei Artikel l ATSG beantragen wir die Wiedereintugung des BVG ohne Unterscheidung zwischen obligatorischem und sonstigem Bereich.

Art. 76 Überentschädigung ' Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungszweige darf nicht zu einer Überentschädigung des Berechtigten führen. Treffen Leistungen von Sozialversicherungszweigen zusammen, deren Ansätze aufeinander abgestimmt sind, so gilt das Überentschädigungsverbot nur, wenn es in den betreffenden Sozialversicherungsgesetzen vorgesehen ist.

2 Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen.

3 Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenvcrsichcrung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt.

4 Der Bundesrat bezeichnet die zu kürzenden Leistungen und ordnet die Einzelheiten.

Antrag Art. 76 Abs. l zweiter Satz (neu), bisheriger Satz 2 wird zu Satz 3; Abs. 4 1 ... des Berechtigten führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der

954

anspruchsbcrechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden. Treffen Leistungen von...

Absatz 2 zweiter Satz (neu) 2 ... und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen. Arbeitsleistungen von Angehörigen gelten auch dann als Mehrkosten, wenn sie keine Einkommenseinbusse zur Folge haben.

4 ... zu kürzenden Leistungen, die für die Ermittlung und Behebung der Überentschädigung zuständige Sozialversicherung und ordnet ...

Begründung Zu Absatz l, zweiter Satz (neu) Offensichtlich soll nach Meinung der SRK die Überentschädigung beim Zusammentreffen der Leistungen verschiedener Sozialversicherungszweige weiterhin nach einer An «Globalmethode» ermittelt werden. Eine solche Globalmethode steht aber in sachlich nicht zu rechtfertigendem Gegensatz zur heute allgemein anerkannten «Kongruenzmethode» für die Ermittlung einer Überentschädigung beim Zusammentreffen von Sozialversicherungsleistungen mit Haftpflichtansprüchen (vgl.

Art. 79 ff. ATSG). Das Festhalten an der Globalmethode erstaunt um so mehr, als das EVG sich mit mehreren Fällen zu befassen hatte, in welchen nichtkongruente Leistungen in die Überentschädigungsrechnung einbezogen wurden. Das EVG bezeichnete dies als Mangel, der aber nicht durch den Richter, sondern durch Gesetz- bzw. Verordnungsgeber zu beseitigen sei (vgl. Urteil des EVG vom 26. Juni 1989 in Sachen SUVA c. R. Z., insb. Erw. 2b) cc).

Das EVG stellt sich in seiner Stellungnahme vom 28. April 1993 unter Hinweis auf BGE 117 V 394 hinter diese Auffassung.

Die nun beantragte Klarstellung soll ihres grundsätzlichen Gehaltes wegen im ersten Absatz der Bestimmung aufgenommen werden. Im übrigen entspricht der Antrag wörtlich dem Textvorschlag des Bundesrates zu Artikel 76 ATSG in seiner Stellungnahme vom 17. April 1991 und stützt sich auf die dortige Begründung. Er findet sich im übrigen sinngemäss auch in der nachfolgend wiedergegebenen Fassung von Artikel 24 Absatz 2 BW 2 gemäss Änderung vom 28. Oktober 1992: 2

Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidcnleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet.

Zu Absatz 2 Satz 2 Eine «Nur»-Hausfrau, welche Angehörige pflegt, der Ehemann oder die Ehefrau, die die Ferien opfert, um Pflege zu übernehmen, wer in der Freizeit Angehörige zu einem allenfalls weit entfernten Arzt mit dem Auto transportiert, hat ebenfalls Anspruch auf eine Berücksichtigung des Zeitaufwandes, selbst wenn ein Einkommensausfall nicht nachzuweisen ist. Damit werden auch die Spitäler entlastet.

Zu Absatz 4 Die Behebung von Überentschädigungen gehört neben der Schliessung allfälliger Lücken im Zusammenspiel der einzelnen Versicherungszweige zum Kernanliegen des ATSG. Vernchmlassungen haben Verständnisschwierigkeitcn gegenüber dem Mechanismus von Artikel 76 erkennen lassen. Wie den Erläuterungen der SRK zu 955

entnehmen, hebt dieser alle entsprechenden Regelungen der Einzelgesetze auf, soweit sie nicht unter Absatz l Satz 2 fallen; systematische Abstimmungen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungszweige werden von der Überentschädigungsklausel nicht berührt. Offen blieb, wer beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen eine allfällige Überentschädigung festzustellen und gegebenenfalls zu beheben hat. Dem soll unser Antrag abhelfen.

Art. 77 Vorleistung 1 Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welcher Sozialversicherungszweig die Leistungen zu erbringen hat, so kann der Berechtigte Vorleistung verlangen.

J Vorleistungspflichtig sind a.

für Sachleistungen und Taggelder, deren Übernahme durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist: die Krankenversicherung; b. für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist: die Arbeitslosenversicherung; c.

für Leistungen, deren Übernahme durch die Unfallversicherung oder die Militärversicherung umstritten ist: die Unfallversicherung; d. für Renten, deren Übernahme durch die Unfall- bzw. Militärversicherung oder die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge umstritten ist: die Unfall- bzw. Militärversicherung.

3 Der Berechtigte hat sich bei den in Frage kommenden Sozialversicherungen anzumelden.

4 Der Vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser alle Vorleistungen zurückzuerstatten.

5 Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.

Antrag Art. 77 Abs. 2 Bst. d, Abs. 4 und 5 2

Vorleistungspflichtig sind d. ... Militärversicherung oder die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gemäss BVG umstritten ist: die ...

4 5

Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.

Aufgehoben

Begründung Zu Absatz 2 Buchstabe d Dieselbe wie beim Änderungsantrag zu Artikel 73 hiervon Zu den Absätzen 4 und 5 Wir verweisen auf die Begründung unseres Antrages zu Artikel 78 ATSG.

Art. 78 Wechselseitiges Beschwerderecht Erlässt ein Versicherer eine Verfügung, die die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie der Versicherte.

956

Antrag Art. 78 Sachüberschrift und Inhalt Rückerstattung von Vorleistungen Der Vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen, Wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser alle Vorleistungen zurückzuerstatten, Begründung Vernehmlassungen haben gezeigt, dass das gegenwärtig unter Artikel 78 geregelte wechselseitige Beschwerderecht mit den vorangehenden Bestimmungen über Überentschädigung und Vorleistung in Zusammenhang gebracht und nur auf sie bezogen wird. Tatsächlich bezieht sich dieser Artikel jedoch nicht hierauf, sondern hält einen auch im geltenden Recht bekannten Grundsatz fest (vgl. Art. 884ualcr Abs. l IVV; Art. 129 UVVF oder Art. 127 AVIV). Die Bestimmung gehört zum Erlass der Verfügung und ist unserem Antrag gemäss unter Artikel 56 Absatz 4 (neu) aufzunehmen (s. dort).

Zugleich schlagen wir vor, den gegenwärtigen Absatz 4 von Artikel 77 aufzuheben und in einen eigenen Artikel 78 mit entsprechender Sachüberschrift zu überführen.

Dies rechtfertigt sich, weil Absatz 4 von Artikel 77 das Verhältnis der Sozialversicherer untereinander nach der Vorleistung regelt, während der Artikel primär auf die Anspruchsberechtigung des Versicherten bei Zweifeln über die Zuständigkeit bei Leistungspflicht mehrerer Versicherer zugeschnitten ist.

Zweiter Abschnitt: Rückgriff Art. 79 Grundsatz 1 Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, triti der Versicherungsträger im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der Leistungen in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen ein.

2 Der Bundesrat erlässl Vorschriften über die Ausübung des Rückgriffrechtes.

Antrag Art. 79 Abs. 2, 3 und 4 (neu); bisheriger Absatz. 2 wird Absatz 5 2 Mehrere Haftpflichtige haften für Rückgriffsansprüche der Versicherungsträger solidarisch.

-1 Auf die übergegangenen Ansprüche bleiben die ihrer Natur entsprechenden Verjährungsfristen anwendbar, beginnen für den Regressanspruch des Versicherungsträgers jedoch erst mit dessen Kenntnis seiner Leistungen und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen.

* Besteht ein direktes Fordcrungsrecht des Geschädigten gegenüber dem HaftpflichtVersicherer, so steht dieses auch dem in die Rechte des Geschädigten eingetretenen Versicherungsträger zu. Einreden aus dem Versicherungsvertrag, die dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden dürfen, können auch gegenüber dem Regressanspruch des Versicherungsträgers nicht vorgebracht werden.

!

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Ausübung des Rückgriffsrechtes.

957

Begründung Zu Absatz 2 Mit der Änderung wird erreicht, dass gegenüber dem Versicherungsträger gleich wie gegenüber dem Geschädigten je nach Gesetzesbestimmung «echte» Solidarität (gem. Art. 50 OR und Regelungen in Spezialgesetzen, z. B. Art. 60 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.0]) oder «unechte» Solidarität (gem. Art. 51 OR) gilt.

Zu Absatz 3 Nach geltender Auffassung ergibt sich aus der Subrogation des Sozialversicherers in die Ansprüche des Geschädigten, dass für die Verjährung des Regressanspruches dieselbe Frist wie für den Anspruch des Geschädigten gilt (vgl. Bericht der Studienkommission für die Gesamtrevision des Haftpflichtrechts, S. 170). Was den Beginn des Fristenlaufs angeht, dürfte die Meinung Schwander, «Über die Verjährung von Schadenersatzforderungen», Strassenverkehrsrechts-Tagung, Freiburg 1984, S. 8 ff., heute unbestritten sein, wonach die Verjährungsfrist gegenüber den Regressansprüchen des Sozialversicherers erst mit dessen Kenntnis seiner regressfähigen Leistungen zu laufen beginnen kann. Angesichts der früheren Auffassung, wonach die SUVA gemäss Artikel 100 KUVG bei laufender Verjährung in die Ansprüche des Geschädigten eintrete (Oftinger, Bd. I, S. 406, bei FN 142; Maurer, Recht und Praxis, S. 343, FN 8) scheint uns jedoch eine ausdrückliche Normierung angezeigt.

Zu Absatz 4 Sowohl das direkte Forderungsrecht als auch die Einredenausschlüsse galten bisher Unbestrittenermassen auch für die Regressansprüche der Sozialversicherer. Erst in jüngster Zeit traten in der Erledigungspraxis vereinzelt diesbezügliche Probleme auf. Mit einer gesetzlichen Normierung soll Klarheit geschaffen und sollen unnötige Auseinandersetzungen vermieden werden (diesen Vorschlag machte das BSV bereits in seiner Stellungnahme vom 19, Juni 1992 zum Bericht der Studienkommission Gesamtrevision des Haftpflichtrechtes).

Art. 80 Umfang ' Die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen gehen nur so weit auf den Versicheningsträger über, als dessen Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen.

2 Hat jedoch der Vcrsicherungsträger seine Leistungen im Sinne von Artikel 27 gekürzt, so gehen die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen entsprechend dem Verhältnis der Versicherungsleistungen zum Schaden
auf den Versicheningsträger über, 3 Die Ansprüche, die nicht auf den Versicherungsträger übergehen, bleiben dem Versicherten und seinen Hinterlassenen gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen zu befriedigen.

Antrag

Art. 80 Abs. 2 2 Hat jedoch der Versicherungsträger seine Leistungen im Sinne von Artikel 27 gekürzt, so gehen die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen soweit auf den Versicherungsträger über, als dessen ungekürzte Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen würden.

958

Begründung Die vom ATSG aus dem UVG übernommene Regelung der Quotenteilung (d. h.

der verhältnismässigen Aufteilung der Haftpflichtansprüche zwischen dem Versicherungsträger und dem Versicherten bei Selbstverschulden des Versicherten) kann zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung des Versicherungsträgers führen, wenn ihm im Falle von Verschuldenskürzung plötzlich ein zuvor nicht bestehender Regressanspruch zulasten des Geschädigten erwächst. Dies rührt daher, dass aus der blossen Gegenüberstellung von Versicherungsleistung und Schaden («... Verhältnis der Versicherungsleistungen zum Schaden ...») nicht ersichtlich ist, ob die Leistung nur wegen Selbstverschuldens herabgesetzt ist oder ob sie von vornherein nicht den ganzen Schaden deckt (z.B. 80% des Erwerbsausfalls als Höchstansatz der Rente). Zu einer billigen Lösung führt das Prinzip, das in BGE 58 II 235 aufgezeigt und im obigen Änderungsantrag umgesetzt ist. Der Anspruch auf Ersatz jenes Schadens, der die ungekürzten Versicherungsleistungen übersteigt, soll dem Geschädigten allein zustehen. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird erreicht, dass sich die Summe der Ansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtigen und der Sozialversicherung jeweils genau um den Kürzungsbetrag der Sozialversicherung vermindert.

Art. 82 Einschränkung des Rückgriffs 1 Ein Rückgriffsrccht steht dem Versicherungsträger gegen den Ehegatten des Versicherten, Verwandte des Versicherten in auf- und absteigender Linie oder mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen nur zu, wenn sie den Versicherungsfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.

2 Die Haftungsbeschränkungen in der Unfallversicherung bleiben vorbehalten.

Antrag

Art, 82 Abs. l und 2 ' Der Ausdruck «in häuslicher Gemeinschaft» wird durch «in gemeinsamem Haushalt» ersetzt.

2 Die gleiche Einschränkung gilt für den Rückgriffsanspruch aus einem Berufsunfall gegen den Arbeitgeber des Versicherten sowie gegen dessen Familienangehörige und Arbeitnehmer.

Begründung Absatz l steht in der von uns vorgeschlagenen Fassung in Einklang mit Artikel 29SCiics Absatz 3 der gegenwärtig beratenen Vorlage für die 10. AHV-Revision.

Die Änderung von Absatz 2 bewirkt, dass das Regressprivileg bezüglich der Familienangehörigen in gleicher Weise in der Unfallversicherung gilt. Es besteht kein Grund, Artikel 44 Absatz l UVG beizubehalten, der die Familienangehörigen vor dem Direktanspruch des Geschädigten schützt, wenn sie nicht absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt haben.

Femer sollte das bisherige Haftungsprivileg des Arbeitgebers des Versicherten sowie seiner Familienangehörigen und Arbeitnehmer gcmäss Artikel 44 Absatz 2 UVG und Verweis in Artikel 48lcr AHVG in gleicher Weise beschränkt werden, Heute haften der Arbeitgeber und die ihm gleichgestellten Personen dem Geschädigten nur, wenn sie absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt haben. Dieses Privileg soll neu nur gegenüber dem Regress der Sozialversicherer, und zwar aller, gelten. Ein Vorbild für eine solche Regelung findet sich in Artikel 62 Absatz 3 SVG:

959

Leistungen an den Geschädigten aus einer privaten Versicherung, deren Prämien ganz oder teilweise vom Halter bezahlt wurden, sind im Verhältnis seines Prämienbeitrages auf seine Ersatzpflicht anzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht.

Dieser Rechtsgedanke ist vernünftigerweise zu generalisieren. Insoweit der Arbeitgeber Prämien für die Berufsunfallversicherung an den Sozialversicherer bezahlt hat, ist er zu entlasten. Deckt jedoch der Sozialversicherer den Schaden nicht ganz, so hat der Arbeitgeber in diesem nicht gedeckten Umfange auch keine Prämien bezahlt. Es ist daher billig, ihn für den ungedeckten Schaden direkt haftbar zu machen. Dieser Schadenersatzanspruch ist in der Regel durch die Berufshaftpflichtversicherung oder durch die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung abgedeckt.

Bei grösseren Invaliditäten wird von der Invalidenversicherung und dem UVG-Versicherer bis 90 Prozent des Schadens abgedeckt. Jedoch sind gerade die Kader in der Wirtschaft insofern ungenügend gedeckt, als beim Übersteigen des versicherten Maximums der Sozialversicherungsdeckung eine Lücke entsteht. Personen mit höherem Verdienst sind infolgedessen darauf angewiesen, noch eine Unfallzusatzversicherung abzuschliessen.

Ein Postulat beider Räte hat übrigens die Überprüfung der Haftungsprivilegien von Artikel 44 UVG verlangt (zu 83.227, Berufsunfälle, Haftpflicht des Arbeitgebers, N 20. 12. 85, S 6.10, 86). Eine entsprechende Regelung ist von der Studienkommission für die Gesamtrevision des Haftpflichtrechtes zur prioritären Behandlung vorgeschlagen worden.

Art, 83 Beitragserhebung 1 Auf Taggeldern der Unfall-, Militär-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung sowie auf den Entschädigungen der Erwerbsersatzordnung werden gleich wie auf dem Lohn Beiträge der Allers- und Hinterlassenenversicherung und der mit ihr verbundenen Versicheningszweige erhoben. Der Versichcrungsträger übernimmt dabei die Hälfte des Beitrages.

1 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Beitragspflicht vorsehen und auf Antrag der Kantone ähnliche Leistungen nach kantonalem Recht ebenfalls der Beitragspflicht unterstellen. Er ordnet die Einzelheiten und das Bezugsverfahren,

Antrag

Art. 83 Abs. l und 2 1 Auf den Taggeldern der Unfall-, Militär-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung sowie auf den Entschädigungen der Erwerbscrsatzordnung und der Mutterschaftsversicherung werden gleich wie auf dem Lohn Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung, und gegebenenfalls der Mutterschaftsversicherung und der Arbeitslosenversicherung erhoben. Der Vcrsicherungsträger übernimmt dabei die Hälfte des Beitrages. Die Versicherung vergütet überdies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz l des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft, 2 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Beitragspflicht im allgemeinen oder an einzelne Sozialversicherungen vorsehen. Er ordnet die Einzelheiten und das Bezugsverfahren.

960

Begründung Gemäss diesem Artikel werden auf gewissen Taggeldern und Entschädigungen Beiträge der AHV und der mit ihr verbundenen Versicherungszweige erhoben. Unter dem Begriff «verbundene Versicherungszweige» werden offenbar die IV, die EO und die ALV verstanden. Die Erfahrung mit den bisher bereits bestehenden Bestimmungen lehrte, dass es dringend nötig wäre, diesen Begriff auf Gesetzesstufe zu konkretisieren, da sich immer wieder die Frage stellte, ob beispielsweise die ALV, die Familienzulagen in der Landwirtschaft oder gar die obligatorische Unfallversicherung dazu gehören. Wir schlagen deshalb im Interesse einer Klärung vor, den Begriff der «verbundenen Versicherungszweige» durch die Bezeichnung der tatsächlich gemeinten Sozialversicherungen zu ersetzen. Sollten Beiträge an einzelne Sozialversicherungen nicht sinnvoll sein (so werden z. B. bereits heute keine ALVBeiträge auf ALV-Taggeldern erhoben), so kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Abs. 2).

Die Kompetenz des Bundesrates in der Fassung der SRK, ähnliche Leistungen nach kantonalen Recht der Beitragspflicht zu unterstellen, geht auf den Wunsch von Kantonen zurück. Gedacht wurde laut den Erläuterungen offenbar in erster Linie an kantonale Leistungen für Arbeitslose. Wenn auch eine unterschiedliche Regelung in verschiedenen Kantonen das Rechtsgleichheitsgebot in der Regel nicht verletzt, so dürfte es doch Aufgabe des Bundes sein, für gcsamtschweizerisch gleiche Bemessungsgrundlagcn für Sozialversichcrungsleistungen zu sorgen. Die AHV lässt bisher keine kantonal unterschiedlichen Lösungen zu. Dies soll weiterhin so bleiben. Deshalb ist der entsprechende Teil von Absatz 2 zu streichen.

Art. 86 Verantwortlichkeit der Organe 1 Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einem Versicherten oder Dritten oder der Sozialversicherung zugefügt wurden, haften die für jene Organe verantwortlichen öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versichcrungsträger. Das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten ist sinngemäss anwendbar.

2 Die einzelnen Sozialversichcrungsgesetze bezeichnen die Stellen, welche die Schadenersatzforderungen
der Sozialversicherung geltend machen und jene von Versicherten und Dritten entgegennehmen. Zur Beurteilung von Streitigkeiten betreffend die Haftung sind die erstinstanzlichen Beschwerdebehörden und in zweiter Instanz das Eidgenössische Versicherungsgericht zuständig.

1 Vorbehalten bleiben besondere Haftungsregeln der einzelnen Sozialversicherongsgesetze, namentlich für Schäden, die von den beim Vollzug mitwirkenden Arbeitgebern, Abklärungs- und Eingliederungsstcllen verursacht wurden.

1 Personen, die als Organe oder Funktionäre eines Versicherungsträgers, einer Revisions-oder Kontrollstelle handeln oder denen durch die Sozialversicherungsgesetze bestimmte Aufgaben übertragen wurden, unterliegen der gleichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit wie Bchördemitgliedcr und Beamte nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch.

Antrag An. 86 Abi, J 1 Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgcm einem Versicherten oder Dritten oder der Sozialversicherung widerrechtlich zugefügt wurden, haften die für jene Organe verantwortlichen Öffent-

961

liehen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicheningsträger.

Das Bundesgcsetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten ist sinngemäss anwendbar.

Begründung Die Bestimmung des Entwurfs beschränkt die Verantwortlichkeit auf Fälle der strafbaren Handlung und der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften. Damit wird das System von Artikel 3 VG durchbrochen, wonach der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten kausal haftet. Namentlich für einen Versicherten, der Anspruch auf korrekte Auskunft hat, wäre es beispielsweise hart, Ersatzansprüche nur geltend machen zu können, wenn die Auskunft grobfahrlässig fehlerhaft erteilt wurde. Daher empfiehlt sich, die materielle Regelung des VG in das ATSG zu übernehmen (Kausalhaftung des Gemeinwesens bzw.

der mit staatlichen Aufgaben betrauten besonderen Organisation mit subsidiärer Staatshaftung gem. Art. 19 VG und Beschränkung des Rückgriffsrechts gegen den Schadcnstifter auf Vorsatz und Grobfahrlässigkeit).

Art. 88 Steuerfreiheit der Versicherungsträger 3 Streitigkeiten über die Anwendung dieses Artikels beurteilt das Bundesgericht.

Antrag

Art. 88 Abs. 3 Aufgehoben Begründung Es wird auf die Begründung für die Aufhebung von Artikel 68 Absatz 2 ATSG verwiesen, die auch hier gilt.

962

62

Anhang zum ATSG (Änderung von Bundeserlassen)

(Reihenfolge der Erlasse wie im ATSG-Anhang. Es erscheinen nur Artikel, zu denen wir Änderungen beantragen oder Bemerkungen haben. Mit den Anträgen der SRK zu den hier nicht erscheinenden Artikeln sind wir einverstanden) I II

Krankenversicherung Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Krankenversicherung (KUVG)

K. Schiedsge-

richl

Art, 25 Abs. i ' Streitigkeiten zwischen Kassen einerseits und Ärzten, Apothekern, Chiropraktoren, Hebammen, medizinischen Hilfspersoncn, Laboratorien oder Heilanstalten anderseits sind durch ein für das ganze Kantonsgebiet zuständiges Schiedsgericht zu entscheiden.

Antrag Art. 25 Abs. l 1 .,, anderseits sind in erster Instanz durch ein für das ganze Kantonsgcbict zuständiges ...

Begründung «Erster Instanz» stellt klar, dass es sich beim Schiedsgericht um eine besondere kantonale Beschwerdestelle nach Artikel 63 Absatz 2 ATSG handelt. Gegen deren Entscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG nach Artikel 68 Absatz l ATSG möglich, vgl. auch Ziffer 324.2 in unserer Stellungnahme vom 17. April 1991.

M. Bundesbei träge I.Gnindbciträge

An. 35 Abs. l B$t, a zweiter Satz ' Der Bund gewährt den Kassen jährlich folgende Beiträge: a - Diese Kopfbeiträge werden urn je, .2 Franken herabgesetzt für Kas. . . .

.

,, , . .

sen, welche nicht wenigstens die vom Bundesrat gemass Artikel 12 Absatz 6 letzter Satz zur Übernahme empfohlenen Arzneimittel übernehmen.

Antrag An. 35 Abs. Ì Bst. a. zweiter Satz Aufgehoben Begründung Der letzte Satz von Artikel 12 Absatz 6 KUVG (der eine Liste der Arzneimittel, deren Übernahme empfohlen'wird, vorsieht) wurde im Entwurf für den allgemeinen Teil nicht aufgenommen (vgl. Art. 19 Abs. 2 ATSG), so dass es also nur noch Arzneimittel gibt, die übernommen werden müssen.

963

12

Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) Art. 2 Begriffe 1 Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit zur Folge hat.

3 Mutterschaft umfasst Schwangerschaft und Niederkunft sowie die nachfolgende Erholungszeit der Mutter.

Antrag Art, 2 Sachüberschrift und Inhalt Krankheit, Unfall und Mutterschft Die Definitionen der Artikel 3-5 des Bundesgesetzes vom ... über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) finden Anwendung, Begründung Die Bestimmungen des ATSG ersetzen die entsprechenden des Einzelgesetzes.

Art, 17 Steuerfreiheit 1 Die Versicherer sind, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der Durchführung der sozialen Krankenversicherung und der Erbringung oder der Sicherstellung ihrer Leistungen dienen, von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie von Erbschafls- und Schenkungssteuern der Kantone und Gemeinden befreit.

2 Urkunden, die bei der Durchführung der sozialen Krankenversicherung im Verkehr mit den Versicherten oder mit Drittpersonen und anderen Organisationen verwendet werden, sind von den öffentlichen Abgaben und Gebühren befreit. Der Bezug der Prämien für die soziale Krankenversicherung unterliegt nicht der eidgenössischen Stempelabgabe auf Prämienquittungcn, 3 Streitigkeiten über die Anwendung dieses Artikels beurteilt das Bundesgericht.

Antrag Art. 17 Artikel 88 ATSG findet Anwendung.

Begründung Die Bestimmung des ATSG ersetzt die entsprechende des Einzelgcsctzes.

Art, 43 Grundsatz Antrag Art. 43 Abs. l und 2 erster Satz (neu) 1 Artikel 19 ATSG findet Anwendung.

964

2 Die Leistungserbringer erstellen ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen. Der Tarif ist Grundlage ... (Rest unverändert),

Begründung Die in Artikel 19 ATSG erstellten Grundregeln, insbesondere für die Struktur der Tarife und Wertrelation der Leistungen, sind bei Anwendung der Artikel 43-52 KVG zu beachten. Dieser Grundsatz erscheint neu in Absatz l, dessen bisheriger Inhalt Satz l des im übrigen unveränderten Absatzes 2 von Artikel 43 KVG wird.

Art. 56 Wirtschaftlichkeit der Leistungen 1 Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.

Antrag

Art. 56 Abs. l 1 Artikel 16 ATSG findet Anwendung.

Begründung Die Bestimmung des ATSG ersetzt die entsprechende des Einzelgcsetzes, 4. Titel: Koordinationsregeln 1. Kapitel; Leistungskoordination

Art. 78

Antrag

Art. 78 Die Artikel 69-78 ATSG finden Anwendung.

Begründung Die Bestimmungen des ATSG ersetzen die entsprechenden des Einzelgesetzes.

2. Kapitel: Rückgriff

Art. 79 Antrag

Art. 79 Die Artikel 79-82 ATSG finden Anwendung.

Begründung Die Bestimmungen des ATSG ersetzen die entsprechenden des Einzelgesetzes.

Unser Antrag geht von Artikel 82 ATSG mit der von uns beantragten Änderung zu Absatz 2 aus.

965

5. Titel: Verfahren, Rechtspflege, Strafbestimmungen 1. Kapitel: Verfahren Art. 80

Antrag Gliederungstitel vor Artikel 80 S. Titel: Sozialversicherungsverfahren, Rechtspflegeverfahren, Strafbestimmungen 1. Kapitel: Sozialversicherungsverfahren Begründung Die beantragte Terminologie stammt aus dem ATSG (4. Kapitel, 2. und 3. Abschnitt). Sie erlaubt eine einwandfreie Unterscheidung zwischen Sozialversicherungverfahren und Rechtspflege, die nicht selten miteinander vermischt werden.

So erscheint beispielsweise auch im KVG die Einsprache (Art. 85 KVG) unter Kapitel 2, Rechtspflege, obwohl sie zum Sozialversicherungverfahren gehört, vgl.

Kapitel 4, Abschnitt 2 ATSG, Artikel 58, Art 80 Verfügung Antrag Art. 80 Sachüberschrift und Inhalt Grundsatz Für das Sozialversicherungsverfahren gelten die Artikel 35-61 ATSG.

Begründung Die Bestimmungen des ATSG ersetzen diejenigen der Einzelgesetze, In Artikel 80 werden deshalb alle in Betracht kommenden Normen des ATSG genannt. Die Sachüberschrift trägt dem nun Rechnung. Von den übrigen Artikeln im ersten Kapitel können alle bis auf Artikel 82 Absatz 3 und 84 aufgehoben werden.

Art. 81

Antrag

Art. 81 Aufgehoben Begründung Wir verweisen auf unsere Begründung des Antrages zu Artikel 80 hievor.

Art 82

Antrag

Art. 82 Die Versicherer geben den zuständigen Behörden der Kantone auf Anfrage kostenlos die notwendigen Auskünfte und Unterlagen für: 966

a.

b,

die Ausübung des Rückgriffsrechts nach Artikel 41 Absatz 3; die Festsetzung der Prämienverbilligung nach Artikel 65.

Begründung Die Absätze l und 2 von Artikel 82 fallen zugunsten der Vcrfahrensregelungen des ATSG weg, die sich gemäss Artikel 80 KVG in Verbindung mit dem Gliederungstitel Verfahren auch auf den Bereich Amts- und Verwaltungshilfe erstrecken. In den betreffenden Bestimmungen des ATSG fehlt aber eine Artikel 82 Absatz 3 entsprechende Regelung. Diese wird daher beibehalten, aber alleiniger Inhalt von Artikel 82. Den Vorbehalt dieser Sonderregelung ermöglicht Artikel 61 ATSG.

Art. 83 Antrag

Art. 83 Aufgehoben Begründung Wir verweisen auf unsere Begründung des Antrages zu Artikel 80 hiervor.

Art. 85 Einsprache Antrag Art. 85 Sachüberschrift und Inhalt Verfahren Für das Rechtspflcgcvcrfahren gelten die Artikel 62-68 ATSG.

Begründung Die Bestimmungen des ATSG ersetzen diejenigen der Einzelgesetze. Zu beachten ist, dass die Einsprache nicht unter den Gliederungstitel Rechtspflege, sondern Sozialversicherungsverfahren gehört, auf das unter Artikel 80 KVG verwiesen wird.

Art. 86-88 Antrag Art. 86-88 Aufgehoben Begründung Die beiden Artikel enthalten die Rahmenvorschriften für die Verfahrensgestaltung durch die Kantone und die Regelung der Vollstreckung von Verfügung und Einspracheentscheid. Beide Bereiche sind im ATSG geregelt, die betreffenden Bestimmungen finden gemäss Artikel 85 in der von uns beantragten Fassung Anwendung.

Sie ersetzen somit die entsprechenden Artikel im KVG.

967

2

Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Art. l Abs. l 1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer.

Antrag

An. l Abs. l 1 Obligatorisch versichert sind die nach diesem Gesetz in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen.

Begründung Wir beantragen, die oben wiedcrgegebene geltende Fassung von Artikel l Absatz l beizubehalten. Hebt man die Aufzählung der den Angestellten (Arbeitnehmer) gleichgestellten Sondcrfälle auf, die unter die obligatorische Versicherung fallen, so müssen diese Kategorien in die UVV aufgenommen werden.

Art. 20 Höhe Antrag Art. 20 Abs. 3 zweiter Satz (neu) 3 ... in Sonderfällen. Er regelt diese Fälle so, dass in die Berechnung der Komplemcntärrenten nur solche Renten der AHV oder der IV einbezogen werden, die der versicherten Person selber aufgrund des versicherten Ereignisses ausgerichtet werden und von gleicher Zweckbestimmung sind, wie die betreffende Komplementärrente.

Begründung Der Antrag berücksichtigt, dass seit der Vernehmlassung 1989/90 Überentschädigungsbestimmungen in verschiedenen Erlassen (Art. 24 und 25 BW 2; Art. 5 EVK-Verordnung; Art. 72 MVG) revidiert wurden. Überall wurde der Kongruenzgrundsatz berücksichtigt. Da Zeitpunkt und Inhalt der anstehenden Revision der UVV-Bestimmungen über die Komplementärrcnte noch unbestimmt sind, finden wir es unerlässlich, dass eine Revision des UVG eine eindeutige gesetzliche Grundlage für die Anwendung des Kongruenzgrundsatzes auch in der obligatorischen Unfallversicherung gewährleistet. Die Rechtsprechung zur Kornplementärrente gemäss UVG war für die Richtung der obenerwähnten Revisionen der Überentschädigungsbestimmungen wegweisend. Es wäre unverständlich, wenn aufgrund von Artikel 69 Absatz 2 ATSG ausgerechnet die stossenden Regelungen von Artikel 20 UVG und Artikel 31 ff. UVV beibehalten werden könnten. Die beantragte Änderung stellt sicher, dass die Bemessung der UV-Rente nicht mit Hilfe solcher Renten der AHV oder IV erfolgt, die durch ein anderes schädigendes Ereignis ausgelöst wurden als die UV-Rente. Diese wäre im letzteren Falle somit künftig entsprechend höher.

968

Art. 44 Einschränkung der Haftpflicht 1 Ein Haftpflichtanspruch steht dem obligatorisch Versicherten und seinen Hinterlassencn gegen den Ehegatten, einen Verwandten in auf- und absteigender Linie oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person nur zu, wenn der Belangte den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat.

2 Die gleiche Einschränkung gilt für den Haftpflichtansprach aus einem Berufsunfall gegen den Arbeitgeber des Versicherten sowie gegen dessen Familienangehörige und Arbeitnehmer. Besondere Haftungsbestimmungen eidgenössischer und kantonaler Gesetze sind nicht anwendbar.

Antrag

Art. 44 Aufgehoben Begründung Siehe Begründung zu unserem Antrag bei Artikel 82 Absatz 2 ATSG.

Art. 57 1 Streitigkeiten zwischen Versicherern und Medizinalpersonen. Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten entscheidet ein für das ganze Kantonsgcbiet zuständiges Schiedsgericht.

Antrag

Art. 57 Abs. l 1

... Heil- und Kuranstalten entscheidet in erster Instanz ein für das ...

Begründung «Erste Instanz» stellt klar, dass es sich beim Schiedsgericht um eine sonstige Beschwerdebehörde im Sinne von Artikel 63 Absatz 2 ATSG handelt, deren Entscheid gemäss Artikel 68 Absatz l ATSG ebenfalls ans EVG weitergezogen werden kann. Dieser Rechtsweg entspricht dem geltenden, vgl. auch Ziffer 324.2 in unserer Stellungnahme vom 17. April 1991.

GlicdiTungstitel vor Art. 96 Achter Titel: Verfahrenshcstimmungcn An, 96-98, 99 Sachüberschrift und 100-102 Aufgehoben Antrag Gliederungstitel vor An. 96 Achter Titel: Verschiedene Bestimmungen 1. Kapitel: Verfahren

Art. 96 Das Verfahren richtet sich nach dem ATSG.

969

Art. 97-102 Aufgehoben Begründung Um den Konnex zum ATSG zu sichern, soll Artikel 96 nicht aufgehoben, sondern mit einem Verweiser auf das ATSG versehen werden. Der Gliederungstitel muss daher im Gegensatz zum SRK-Antrag unverändert bleiben.

Die übrigen Artikel (97-102) können aufgehoben werden. Dies gilt auch für Artikel 99, der durch Artikel 56 ATSG vollständig ersetzt wird; der Antrag im Anhang zum ATSG und die Erläuterung auf Seite 91 des SRK-Berichtes sind insofern missverständlich.

Art. 10S Einsprachen und Beschwerden 1 Das Einspracheverfahren und die Rechtspflege richten sich nach dem ATSG. Die erstinstanzliche Beurteilung der Beschwerde obliegt unter Vorbehalt der nachstehenden Ausnahmen den kantonalen Versicherungsgerichten.

2 Gegen Einspracheentscheide, welche die Zuständigkeit eines Versicherers oder Anordnungen zur Verhütung von Unfällen oder Berufskrankheiten betreffen, kann Beschwerde beim Bundesamt für Sozialversicherung erhoben werden.

3 Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die verfügende Stelle Anordnungen zur Verhütung von Unfällen oder Berufskrankheiten ohne Einsprachemöglichkeit erlassen.

Die Beschwerde nach Absatz 2 bleibt vorbehalten.

4 Gegen Einsprachecntscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherlen zu den Klassen und Stufen der Prämientarife kann der Betroffene je nach Art seines Versicherers bei der Rekurskommission des Vcrwaltungsrates der SUVA oder bei einer vom Bundesrat bestellten Rekurskonimission für die Versicherer nach Artikel 68 Beschwerde erheben.

Hinweis Der Änderungsantrag der SRK bezieht sich auf eine überholte Fassung von Artikel 105 UVG. Damit unser Antrag besser verständlich wird, nachfolgend die auf die OG-Revision vom 4. Oktober 1991 zurückgehende heute geltende Fassung von Artikel 105 UVG: Art. 105 Einsprachen 1 Gegen Verfugungen nach diesem Gesetz, sowie gegen die auf solchen Verfügungen beruhenden Prämienrechnungen kann innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.

2 Aufgehoben 3

Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die verfügende Stelle Anordnungen zur Verhütung von Unfällen oder Berufskrankheiten ohne Einsprachemöglichkeit erlassen.

Die Beschwerde nach Artikel 109 bleibt vorbehalten.

Antrag Art. 105 Sachüberschrift und Inhalt Einsprachen und Beschwerden 1 Das Einspracheverfahren und die Rechtspflege richten sich nach dem ATSG. Die erstinstanzliche Beurteilung der Beschwerden obliegt unter Vorbehalt der Zuständigkeit der eidgenössischen Rekurskommission nach Artikel 109 den kantonalen Versicherungsgerichten.

970

2 Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die verfügende Stelle Anordnungen zur Verhütung von Berufsunfällen oder Berufskrankheiten ohne Einsprachemöglichkeit erlassen. Die Beschwerde nach Artikel 109 bleibt vorbehalten,

Begründung Berücksichtigung der Änderung des OG. Vom I.Januar 1994 an sind BSV und Beschwerdekommissioncn des Verwaltungsrates der SUVA als Beschwerdeinstanzen durch eine eidgenössische Beschwerdekommission ersetzt (vgl. Art. 109 UVG, neu).

Art. 106, 107, Abs. l, 108 und 109 Aufgehoben

Hinweis Der Aufhebungsantrag der SRK zu Artikel 109 UVG bezieht sich auf eine überholte Fassung. Damit unser Antrag besser verständlich wird, nachfolgend die auf die OG-Revision vom 4. Oktober 1991 zurückgehende heute geltende Fassung von Artikel 109 UVG: Art. 109 Beschwerde an die eidgenössische Rekurskommission Die eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung beurteilt Beschwerden gegen Einspracheentscheide über: a.

die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes; b.

die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife: c.

Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Antrag

Art. 106, 107, Abs. l und W8 Aufgehoben Begründung Wir beantragen, Artikel 109 UVG nicht aufzuheben, sondern in der geltenden Fassung beizubehalten, da die neue eidg. Rckurskommission andernfalls nicht mehr im Gesetz erscheint.

Art. 110 Eidgenössisches Versicherungsgericht Das Eidgenössische Versicherungsgericht entscheidet als einzige Instanz geldwertc Streitigkeiten zwischen Versicherem.

Antrag Artikel 110 Aufgehoben Begründung Die Zuständigkeitsregelung des EVG nach Artikel 110 Abs. l UVG kann wegfallen, da sie nun aus Artikel 68 Absatz l ATSG folgt (Abs. 2 ist bereits durch die

971

Verordnung vorn 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichtes und des EVG aufgehoben).

Art. 111 Aufschiebende Wirkung Antrag Art. 111

Die Artikel 58 und 62 ff. ATSG finden Anwendung.

Begründung Die Bestimmungen des ATSG ersetzen die entsprechenden des Einzelgesetzes.

Eine materielle Änderung tritt nicht ein. Die in Artikel 111 UVG Genannten haben weiterhin die Möglichkeit der Einflussnahme auf die aufschiebende Wirkung.

3

Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) Art. 9 Beginn der Leistungspflicht

Antrag

An. 9 Abs. 2 2

Artikel 33 des Bundesgesetzes vom ... über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) betreffend Verzugszinsen findet Anwendung.

Begründung Die Bestimmung des ATSG ersetzt die entsprechende des Einzelgesetzes.

Art. 11 Vorauszahlung und Verrechnung Antrag Art. 11 Abs. 2 2

Die Verrechnung bestimmt sich nach Artikel 34 ATSG.

Begründung Die Bestimmung des ATSG ersetzt die entsprechende des Einzelgesetzes, Art. 12 Sicherung der Leistungen Antrag Art. 12 Abs. 1-3 1 Für die Sicherung der Leistungen und die Gewährleistung ihrer zweckmässigen Verwendung gelten die Artikel 26 und 29 ATSG.

2 Aufgehoben 3

Die Militärversicherung kann auf Verlangen des Versicherten einen angemessenen Teil seiner Rente an Fürsorgeinstitutionen zur Rückzahlung von Darlehen überweisen.

972

Begründung Siehe Artikel 26 und 29 ATSG. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen des ATSG durch die laufende Revision des SchKG noch modifiziert werden.

Art. 13 Geldleistungen bei Freiheitsentzug Antrag

Art. 13 Artikel 27 Absatz 5 ATSG findet Anwendung.

Begründung Sofern unserem Antrag zu Artikel 27 Absatz 5 (neu) ATSG (s.o.) stattgegeben wird, tritt dessen Regelung an die Stelle der heutigen im MVG.

Art. 14 Nachzahlung Antrag

Art. 14 Aufgehoben Begründung Siehe Artikel 31 ATSG Art. 15 Rückerstattung Antrag

Art. 15 Aufgehoben Begründung Siehe Artikel 32 ATSG Art. 16

Heilbehandlung

Antrag

Art. 16 Abs. l und 2 Aufgehoben Der gegenwärtige Absatz 4 wird zu Absatz l, der gegenwärtige Absatz 3 zu Absatz 2.

Begründung Siehe Artikel 15 und 16 ATSG. Die Aufhebung von Absatz 2 macht es im Interesse einer besseren Lesbarkeit nötig, die gegenwärtigen Absätze 3 und 4 in ihrer systematischen Stellung zu vertauschen.

973

Art. 22

Zulassung der Medizinalpersonen und Anstalten

Antrag

An. 22 Die Artikel 17 und 18 ATSG finden Anwendung.

Begründung Die Bestimmungen des ATSG ersetzen die entsprechenden des Einzelgesetzes.

Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung Antrag

Art. 25 Artikel 16 ATSG findet Anwendung.

Begründung Die Bestimmung des ATSG ersetzt die entsprechende des Einzelgesetzes.

Art. 26 Zusammenarbeit und Tarife Antrag Art. 26 Sachüberschrift und Inhalt Medizinal tarife Artikel 19 ATSG findet Anwendung.

Begründung Die Bestimmung des ATSG ersetzt die entsprechende des Einzelgesetzes.

Art. 28 Anspruch und Bemessung Antrag Art. 28 Abs. 4 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 5 4

... des versicherten Jahresverdienstes gemäss Artikel 24 ATSG fest. (Satz 3 aufgehoben) 5

... durch Verordnung und nach Massgabe von Artikel 24 ATSG die Ermittlung des versicherten ...

Begründung Festsetzung und Anpassung des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes soll fortan nach Artikel 24 ATSG und somit für alle Sozialversicherungen einheitlich vorgenommen werden.

974

Art. 29 Auszahlung und Beiträge an Sozialversicherungen Antrag

Art. 29 Die Artikel 25 und 83 ATSG finden Anwendung.

Begründung Die Bestimmungen des ATSG ersetzen die entsprechenden des Einzelgcsetzes.

Art. 31 Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Militärversicherung Antrag

Art. 31 Artikel 74 ATSG findet Anwendung Begründung Die Bestimmung des ATSG ersetzt die entsprechende des Einzelgesetzes.

Art. 40 Anspruch und Bemessung Antrag Art. 40 Abs. l, 3 zweiler und driller Sari sowie Abs. 4 1 ... mehr erwartet werden und verursacht eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit eine Erwerbsunfähigkeit oder Invalidität im Sinne der Artikel 7 und 8 ATSG, so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.

-'... mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat setzt... Jahresvcrdienstes gemäss Artikel 24 ATSG fest. (Sai- 3 aufgehoben) 4 Aufgehoben Begründung Festsetzung und Anpassung des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes soll fortan nach Artikel 24 ATSG und somit für alle Sozialversicherungen einheitlich vorgenommen werden. Im übrigen Anpassung an Terminologie und Regelung des ATSG.

Art. 41 Festsetzung Antrag

Art. 41 Abs. 5 5 Artikel 74 ATSG findet Anwendung Begründung Die Bestimmung des ATSG ersetzt die entsprechende Regelung im Einzelgesetz.

975

Art. 44 Revision der Rente Antrag Art. 44 Abs. l und 2 zweiter Satz (neu) ' Aufgehoben -... oder auf Gesuch hin. Artikel 23 ATSG findet Anwendung.

Begründung Die Bestimmung des ATSG ersetzt bzw. ergänzt die Regelung im Einzelgesetz.

Art. 45

Fälligkeit der Rente

Antrag

An. 45 Die Renten sind je am ersten Tag des Monats zum voraus zahlbar. Artikel 25 ATSG findet Anwendung.

Begründung Die Bestimmung des ATSG ersetzt die entsprechende Regelung im Einzelgesetz.

Lediglich deren erster Satz von Absatz l wird beibehalten.

Art. S l

Allgemeines

Antrag An, 51 Abs. 1 zweiter und dritter Satz 2 ... mutmasslich erzielt hätte. Der Bundesrat setzt... Jahresverdienstes gemäss Artikel 24 ATSG fest. (Satz 3 aufgehoben) Begründung Festsetzung und Anpassung des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes soll fortan nach Artikel 24 ATSG und somit für alle Sozialversicherungen einheitlich vorgenommen werden.

Art. 65 Schuldhafte Herbeiführung der Gesundheitsschädigung Antrag

Art. 65 1 Artikel 27 ATSG findet Anwendung.

3 Der Entscheid über ... zu berücksichtigen (Inhalt des geltenden Abs. 3) 3 Aufgehoben Begründung Die Bestimmung des ATSG ersetzt die entsprechende des Einzelgesetzes. Lediglich der Inhalt des geltenden Absatzes 3 wird beibehalten und wird zu Absatz 2.

976

Art. 67 Grundsatz Antrag Art. 67 Sachüberschrift und Abs. l Grundsatz, Umfang des Rückgriffs und Gliederung der Ansprüche 1

Die Artikel 79-82 ATSG finden Anwendung.

Begründung Die Bestimmungen des ATSG ersetzen die entsprechenden im Einzelgesctz. Dessen besondere Regelung im geltenden Absatz 2 wird beibehalten. Dieser steht gegenwärtig in Revision, weil hier die Rückgriffsordnung des neuen Zivildienstgesetxes vorzubehalten sein wird.

Anpassung der Sachüberschrift, da die entsprechenden Artikel 68 und 69 MVG aufgehoben werden (s. dort).

Art. 68 Umfang des Rückgriffs Art. 69 Gliederung der Ansprüche Antrag

Art. 68 und 69 Aufgehoben Begründung Der Inhalt dieser Bestimmungen wird durch die entsprechende Regelung des ATSG ersetzt, deren Anwendbarkeit Artikel 67 MVG gemäss unserem Änderungsantrag (s. dort) vorsieht. Die Sachüberschriften der beiden Artikel werden unserem Antrag gemäss in diejenige von Artikel 67 MVG integriert.

Art. 7l

Koordination im allgemeinen

Antrag

Art. 71 Die Artikel 34 sowie 69-74 ATSG finden Anwendung.

Begründung Die Bestimmungen des ATSG ersetzen die entsprechenden des Einzelgesetzes. Dessen Belangen ist dabei vollumfänglich durch den Grundsatz-Artikel 69 ATSG Rechnung getragen.

Art. 72 Übercntschädigung Antrag

Art. 72 Artikel 76 ATSG findet Anwendung.

977

Begründung Die Bestimmung des ATSG ersetzt die entsprechende des Einzelgesetzes.

Art. 73 Ausgleich unter den Versicherem Antrag Ari. 73 Sachüberschrift und Inhalt Vorleistung und Ausgleich unter den Versicherern Artikel 77 ATSG findet Anwendung.

Begründung Die Bestimmung des ATSG ersetzt die entsprechende des Einzelgesetzes. Da Artikel 77 ATSG nicht nur den Ausgleich, sondern vorrangig die Vorleistungspflicht unter mehreren Sozialversicherern regelt, ist die Sachüberschrift von Artikel 73 MVG entsprechend zu erweitern, Art. 74 Verfahren in Koordinationsfällen Art. 75 Art. 76 Art. 77 Art. 78 Art, 79 Art. 80

Krankenversicherung Unfallversicherung Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Arbeitslosenversicherung Berufliche Vorsorge Private Krankenversicherung und Unfallversicherung

Antrag Art. 74-80 Aufgehoben Begründung Die aufgehobenen Artikel befassen sich in gemischter Form mit Vorleistung und Kürzung. Die Koordination mit anderen Sozialversicherern soll aber neu in Artikel 71 MVG geregelt werden, der die entsprechenden Artikel 34 sowie 69-74 ATSG für anwendbar erklärt. Wie die SRK erläutert (SRK-ßericht, S. 84), löst beispielsweise die allgemeine Regelung der Vorleistung die geltenden Vorleistungsregeln der Einzelgesetze ab. Dem Bundesrat fällt die Aufgabe zu, eine Kürzungsordnung gemäss Artikel 76 Absatz 4 ATSG in der von uns beantragten Fassung herzustellen, Art. 85 Grundsatz Antrag

Art. 85 Für das Verwaltungsverfahren gelten die Artikel 42-61 ATSG.

978

Begründung Das Verwaltungsverfahren soll sich in allen Sozialversicherungen einheitlich nach den Verfahrensregeln des ATSG richten. Das VwVG soll keine Anwendung finden, vgl. Ziffer 10 des Anhangs zum ATSG (Art. 3 Bst. g neu VwVG). Im übrigen können die Verfahrensregeln im 2. Abschnitt im Blick auf Artikel 61 ATSG fortbestehen.

Art. 86 Abklärung des Sachverhaltes Antrag

Art. 86 Aufgehoben Begründung Die Abklärung des Sachverhaltes ist in Artikel 51 ATSG geregelt, der gemäss Artikel 85 MVG in der von uns beantragten Fassung anwendbar ist, Art. 87 Auskunfls- und Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers Antrag

Art. 87 Aufgehoben Begründung Wie bei Artikel 86 MVG, neu gelten die Artikel 36 und 51 ATSG.

Art. 89 Ermächtigung Dritter zur Auskunft Antrag Art. 89 Aufgehoben

Begründung Wie bei Artikel 86 MVG, neu gilt Artikel 36 ATSG.

Art. 90 Kosten der Abklärung Antrag

Art. 90 Aufgehoben Begründung Wie bei Artikel 86 MVG, neu gelten die Artikel 53 und 58 ATSG.

979

Art. 92 Behördliche Rechtshilfe Antrag Art. 92 Aufgehoben

Begründung Wie bei Artikel 86 MVG, neu gilt Artikel 40 ATSG.

Art. 95 Schweigepflicht Antrag An. 95 Aufgehoben

Begründung Wie bei Artikel 86 MVG, neu gilt Artikel 41 ATSG.

Art. 98

Verfügung

Antrag

An. 98 Aufgehoben Begründung Wie bei Artikel 86 MVG, neu gilt für den Erlass der Verfügung ausschliesslich Artikel 56 ATSG.

Art. 99 Einspracheentscheid Antrag Art, 99 Aufgehoben

Begründung Wie bei Artikel 86 MVG, neu gilt Artikel 58 ATSG.

Art. 101 Art. 102 Art. 103 Art, 104

Revision von Verfügungen und Einspracheentscheiden Anpassung von Verfügungen und Einspracheentscheiden Wiedererwägung von Verfügungen und Einspracheentscheiden Frist und Legitimation

Art. 105 Art. 106

Zuständigkeit Verfahrensregeln

Art. 107 (Beschwerde an das EVG)

980

Antrag Art. 101-107 Aufgehoben Begründung Wie bei Artikel 86 MVG. Neu gelten nur noch die entsprechenden Artikel des ATSG. Der Ersatz der Artikel 101-103 MVG durch Artikel 59 ATSG ist dabei ein anschauliches Beispiel für dessen vereinfachende Wirkung.

4

Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Art 10 Arbeitslosigkeit

Antrag

Art. W Die Arbeitslosigkeit ist in Artikel 11 des Bundcsgesetzes vom ... über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) definiert.

Begründung Vgl. unseren Antrag zu Artikel 11 ATSG.

Art. 22 Abs. 2, erster Satz Höhe des Taggeldes 2 Die Arbeitslosenentschädigung gilt als Lohn im Sinne der Gesetzgebung über die AHV/IV/EO.

Antrag Art. 22 Abs. 2 erster Satz 2 Auf der Arbeitslosenentschädigung werden Beiträge gemäss Artikel 83 ATSG erhoben....

Begründung Materiell ändert der Antrag nichts an der bestehenden Rechtslage, stimmt das AVIG jedoch formell besser auf das ATSG ab.

Art. 96 Auskunfts- und Meldepflicht: 97 Schweigepflicht; 98 Abgabenfreiheit; 99 Verhältnis zu anderen Sozialversicherungen Aufgehoben Antrag Art. 97-99 Aufgehoben

981

Begründung Wir beantragen, Artikel 96 AVIG (Auskünfte- und Meldepflicht) nicht aufzuheben.

Artikel 36 ATSG ist kein Ersatz für die direkte Auskunftspflicht des Arbeitgebers gegenüber den Durchführungsbehörden der ALV. Arbeitgeber bzw. Betriebsinhaber sind im Bereich der Kurzarbeits- und Schlechtwettereritschädigung in materieller und formeller Hinsicht Leistungsempfänger. Deshalb kann auf ihre direkte Auskunftspflicht gegenüber den Durchführungs- und Aufsichtsbehörden der ALV nicht verzichtet werden.

6

Bundesgsetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 5 Abs. S Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, l Grundsatz 5 Der Bundesrat kann lohnähnliche Erwerbseinkommcn dem massgebenden Lohn gleichstellen. Er kann femer Vorschriften erlassen, wonach geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb mit Zustimmung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers nicht in den massgebenden Lohn einbezogen werden. Stipendien und ähnliche Leistungen können ebenfalls ausgenommen werden.

Bemerkung Die Bestimmung ermächtigt den Bundesrat im ersten Satz, «lohnähnliche Erwerbseinkommen» dem massgebenden Lohn gleichzustellen. Was unter lohnähnlichen Erwerbseinkommen zu verstehen ist, wird nicht erläutert und sollte im Gesetz klargestellt werden.

Art. 16 Abs. l zweiter Satz Erlöschen von Beitragsforderungen 1 ... Nicht entrichtete Beiträge sind innert der in Artikel 31 ATSG festgelegten Frist durch Verfügung geltend zu machen. Für Beiträge, die aufgrund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt werden, beginnt die Frist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Nachsteuer rechtskräftig veranlagt wurde.

Antrag An, 16 Sachüberschrift und Absatz l zweiler Satz Verjährung 1 ... zu machen. Für Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz l und 10 Absatz l endet die Frist jedoch erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde.

Begründung In den Beratungen der 10. AHV-Revision haben beide Räte diesem Änderungsvorschlag zugestimmt. Im Zeitpunkt der Erstellung dieser Dokumentation kann noch nichts Definitives über das Inkrafttreten der Änderung gesagt werden. Es ist jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit mit ihm zu rechnen. Zur Begründung der Änderung verweisen wir auf die Botschaft zur 10. AHV-Rcvision, Seite 83 und 84.

982

Art. 48lïr zweiter Satz Rückgriff auf haftpflichtige Dritte ... Artikel 129 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung bleibt vorbehalten (bezieht sich seit I.Jan. 1984 auf Art. 44 UVG, SR 832.20)

Antrag An. 48er zweiter Satz Aufgehoben Begründung Vergleiche unseren Antrag zu Absatz 2 von Artikel 82 ATSG und zu Artikel 44 UVG, Die neue Regelung in Artikel 82 Absatz 2 ATSG erübrigt Artikel 44 UVG.

Der Vorbehalt von Artikel 44 UVG in Artikel 48TM Satz 2 AHVG wird deshalb gegenstandslos.

Art. 52 Deckung von Schäden 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.

2 Die zuständige Ausgleichskasse hat die Schadenersatzforderung innert fünf Jahren seit dem Eintritt des Schadens geltend zu machen. Für deren Vollstreckung ist Artikel 16 Absatz 2 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.

Antrag

Art. 52 Abs. 2 und 3 2 Der Schadenersatzanspruch verjährt innert zwei Jahren, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls innert fünf Jahren seit Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Der Bundcsrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.

3 Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese Frist.

Begründung Zu Absatz 2 Im Zuge der Gesamtrevision des Haftpflichtrechts drängt sich die Wiederangleichung des Artikels an sein Vorbild, Artikel 60 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR; SR 220), sowie - nachdem insbesondere das Eidgenössische Versicherungsgericht Artikel 52 AHVG als Spezialbestimmung innerhalb des Systems des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (VG; SR ]70.32) betrachtet (BGE 114 V 221 Erw. 3b - ZAK 1989, S. 105) - an Artikel 23 VG geradezu auf.

Ungeachtet des klaren Wortlauts «verjährt» in Absatz 2, scheint es uns nicht ausgeschlossen, dass die Gerichte diese Fristen doch als Verwirkungsfristen qualifizieren (vgl. - in bezug auf Art. 82 Abs. l AHVV - BGE 772 V 7 f. Erw. 4c = ZAK 1986, S. 467; Andrea Braconi, Prescription et péremption dans l'assurance sociale, in: Droit privé et assurances sociales, Enseignement de 3e cycle de droit 1989, Fribourg 1990, p. 223, 226 ff.). Im Verwaltungsrecht fehlt ein Allgemeiner Teil (vgl.

983

Grisel, op. cit., vol. I, p. 77 f.; Braconi, loc. cit., p. 221), und das ATSG regelt das Problem nicht (vgl. Art. 31). Somit bliebe nur die Hoffnung, die Rechtsprechung verzichte angesichts der Neuheit des Textes (vgl. BGE IÌ2 V 8 Erw. 4c = ZAK 1986, S. 467; BGE 111 V 136 Erw. 3b = ZAK 1986, S. 422; Grisel, op. cit., vol. I, p, 129 f.; Braconi, loc. cit., p. 226) und des vom Gesetzgeber darin verwendeten terminus technicus «verjährt» auf eine Umdcutung. Sicherheitshalber sieht der Antrag indessen die Möglichkeit der Unterbrechung der Verjährungsfristen (vgl. Grisel, op. cit., vol. II, p. 666 f.; BGE 772 II 232 f. Erw. 3e/aa = Prä 1987, Nr. 65 = BR/DC 1987, S. 33 ff.) und des Einredeverzichts (vgl. VPB 1984 [48] Nr. 3, S. 46 f.; Max ImbodenlRené RhinowIBeat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 34 B Ha, S. 97; BGE 772 II 233 f. Erw. 3e/bb = Prä 1987, Nr. 65 - BR/DC 1987, S. 33 ff.) vor.

In bezug auf den Beginn der relativen Frist bringt der Vorschlag materiell keine Änderungen im Vergleich zu Artikel 82 Absatz l AHVV (vgl. ZAK 1992, S. 477 mit Hinweisen; Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG ZAK 1991, S. 389 f.; BGE 779 V 92 Erw. 3; 118 V 195 Erw. 3a; 776 II 160 f. Erw. 4a und auch Grisel, op. cit., vol. II, p. 801).

Im AHV-Recht schlägt die Beitragsforderung in eine Schadenersatzforderung um, wenn und sobald anzunehmen ist, die geschuldeten Beiträge könnten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr eingefordert werden (vgl. Thomas Nussbaumer, a.a.O., ZAK 1991, S. 387, 389, 439 mit Hinweisen). Dieser Eigentümlichkeit muss unbedingt Rechnung getragen werden. Soll die Arbeitgeberhaftung nicht vollständig illusorisch werden, darf der Beginn der absoluten Frist nicht auf den Zeitpunkt der schädigenden Handlung vorverlegt werden. Das EVG hat dies in bezug auf die französische Fassung von Artikel 82 Absatz l AHVV («a compter du fait dommageable») wiederholt klar festgehalten (ZAK 1990, S. 286 Erw. 3b/aa; besonders ausführlich in EVGE 1957, S. 221 ff. Erw. 3 = ZAK 1957, S. 454 und bei Jean-Maurice Frésard, La responsabilité de l'employeur pour le non-paiement de cotisations d'assurances sociales selon l'art. 52 LAVS, SVZ/RSA 1987, p. 13 n° 15). Diese Rechtsprechung behält ihre volle
Gültigkeit, In diesem Punkt kann den eingangs erwähnten Koordinationsanliegen im Rahmen der Gesamtrevision des Haftpflichtrechts somit nicht Rechnung geträgen werden.

Zu Absatz 3 Der vorgeschlagene Text entspricht demjenigen von Artikel 82 Absatz 2 AHVV.

Art. 97 Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde In Abweichung von Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren können die Ausgleichskassen in ihren Verfügungen einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldlcistung gerichtet ist.

Antrag Art. 97 Sachüberschrift und Inhalt Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Einsprache oder Beschwerde Die Ausgleichskasse kann in ihrer Verfügung einer allfälligen Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist.

984

Begründung Das VwVG findet gemäss Vorschlag der SRK zu Artikel 3 Buchstabe g (neu) VwVG in Ziffer 10 des Anhangs zum ATSG keine Anwendung auf das Verfahren von Trägern und Durchführungsorganen der Sozialversicherung.

Wir stellen oben zu Artikel 58 (Einsprache) und 62 (Beschwerderecht) ATSG Anträge, die der aufschiebenden Wirkung gelten. Artikel 97 AHVG ist im vorgeschlagenen Sinne anzupassen, wenn diese Änderungsanträge angenommen werden sollten. Aber auch andernfalls ist eine neue Lösung für Artikel 97 AHVG zu suchen, da er aus den im ersten Absatz genannten Gründen jedenfalls nicht im Sinne des SRK-Vorschlages geändert werden kann.

7

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) Art. S Sonderfälle

Antrag

An. 5 Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom ... über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) finden Anwendung.

Begründung Die Bestimmung des ATSG ersetzt die entsprechende des Einzelgesctzcs.

Art. 10 Entstehen und Erlöschen des Anspruchs Antrag

An. W Abs. 2 2

Artikel 27 Absatz 3 ATSG findet Anwendung.

Begründung Die Bestimmung des ATSG ersetzt die entsprechende des Einzelgcsetzes.

Art. 28

Massgebende Invalidität

Antrag

Art. 28 Abs. 2 2 Artikel 22 Absatz 2 ATSG findet Anwendung.

Begründung Die Bestimmung des ATSG ersetzt die entsprechende des Einzelgesetzes.

Art. 31 Verweigerung der Rente Antrag

An. 3l Artikel 27 Absatz 3 ATSG findet Anwendung.

37 Bundesblau 146. Jahrgang. Bd. V

985

Begründung Die Bestimmung des ATSG ersetzt die entsprechende des Einzelgesetzes.

Art. 41 Revision der Rente Antrag

Art. 41 Artikel 23 ATSG findet Anwendung.

Begründung Die Bestimmung des ATSG ersetzt die entsprechende des Einzelgesetzes.

Art. 42 Die Hilflosenentschädigung Antrag An. 42 Abs. 2 2 Artikel 9 ATSG findet Anwendung.

Begründung Die Bestimmung des ATSG ersetzt die entsprechende des Einzelgesetzes.

8

Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassend!- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 6 Antrag

Art. 6 Abs. 2 2 Artikel 79-82 ATSG finden keine Anwendung.

Begründung In der geltenden Fassung des ELG ist Absatz 2 seit dem I.Januar 1971 ohne Inhalt, so dass er für unseren Antrag zur Verfügung steht.

Die geltende Ordnung kennt keinen Rückgriff bei den Ergänzungsleistungen, da er bei Bedarfsleistungen keinen Sinn hat. Da das ELG gemäss Artikel I Buchstabe h ATSG diesem unterstellt werden soll, wären neu dessen Rückgriffsbestimmungen (Art. 79-82) anwendbar, was indessen kaum gewollt sein dürfte. Deshalb wird ihr Ausschluss hier ausdrücklich statuiert.

9

Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)

Am 2. März 1992 nahm der Nationalrat die parlamentarische Initiative Fankhauser vom 13. März 1991 über Leistungen für die Familie an. Die Initiative ist gegenwärtig bei der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit hängig. Ein allfälliges Bundesgesetz mit Anspruch auf Zulagen für alle Kinder, unabhängig von der 986

beruflichen Stellung der Eltern, müsste dem ATSG ebenso unterstellt werden, wie das FLG, dessen Unterstellung der Bundesrat beantragt (vgl. o. Art, 1).

11

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen* und Invalidenvorsorge (BVG) Art. l Zweck

Antrag

Art. ] Abs. 3 (neu) ?

Folgende Artikel des Bundesgesetzes vom ... über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) finden Anwendung: 2 (Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen); 3-13 (Definitionen allgemeiner Begriffe): 22 (Grad der Arbeitsunfähigkeit und Invalidität); 23 (Revision der Invalidenrente); 26 (Gewährleistung zweckgemässer Verwendung); 30 (Verzicht auf Leistungen); 32 (Rückerstattung); 33 (Verzugszinsen); 77 (Vorleistung); 78 (Wechselseitiges Beschwerderecht) sowie 79-82 (Rückgriff). Die Anwendung weiterer Artikel des ATSG ist bei den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt.

Begründung Sofern unserem Antrag zu Artikel l ATSG gefolgt und das BVG dem ATSG wieder unmittelbar unterstellt wird, muss das BVG dem ATSG angepasst werden.

Art. 2 Abs. 2 Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer 2 Der Bundesrai bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.

Antrag

An. 2 Abs. 2 2 Artikel 10 Absatz 3 ATSG findet Anwendung.

Begründung Die Bestimmungen des ATSG ersetzen die entsprechenden der Einzelgesetze.

Art. 7 Abs. 2 Mindestlohn und Alter 2 Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlasscnenvcrsichemng. Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.

Antrag

Art. 7 Abs. 2 2 Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach Artikel 28 Absatz l ATSG.

Begründung Die Bestimmung des ATSG ersetzt die entsprechende des Einzelgesetzes.

987

Art. 34 Abs. 2 Höhe der Leistung in besonderen Fällen 2 Er erlässt Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen.

Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung zusammen, so gehen grundsätzlich die Leistungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung vor. Werden Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen nach Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung ausgerichtet, so dürfen Leistungen dieses Gesetzes nicht gekürzt werden.

Antrag Art. 34 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 (neu)

Höhe der Leistung in besonderen Fällen; Überentschädigung und Vorleistung 2

Zur Verhinderung einer Überentschädigung des Berechtigten findet Artikel 76 ATSG Anwendung.

3

Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen anderer Sozialversicherer zusammen, so findet Artikel 73 ATSG Anwendung, Begründung Zu Absatz 2

Die Bestimmung des ATSG ersetzt die entsprechende des Einzelgesetzes. Ersetzt wird Satz l, der die Überentschädigung zum Gegenstand hat. Satz 2 über den Vorrang beim Zusammentreffen von Leistungen mehrerer Versicherer wird aufgehoben. An seine Stelle tritt ein neuer Absatz 3, der für dieses Gebiet auf die Regelung im ATSG verweist.

Zu Absatz 3 (neu) Auch hier ersetzt die Bestimmung des ATSG grundsätzlich die entsprechende des Einzelgesetzes. Es tritt keine materielle Veränderung ein.

Art. 35 Kürzung der Leistung bei schwerem Verschulden Die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt.

Antrag

An. 35 Artikel 27 ATSG findet Anwendung.

Begründung Die Bestimmung des ATSG ersetzt die entsprechende des Einzelgesetzes. Die Folgen bei Widersetzlichkeit gegen IV-Eingliederungsmassnahmen sind in Artikel 27 Absatz 3 ATSG aufgefangen.

Art, 38 Auszahlung der Renten Die Renten werden monatlich ausgerichtet. Für den Monat, in dem der Anspruch erlischt, wird die Rente voll ausbezahlt.

988

Antrag

Art. 38 Artikel 25 ATSG findet Anwendung.

Begründung Die Bestimmung des ATSG ersetzt die entsprechende des Einzelgesetzes.

Art. 39 Abtretung, Verpfändung und Verrechnung ' Der Leistungsanspruch kann vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleibt Artikel 40.

2 Der Leistungsanspruch darf mil Forderungen, die der Arbeitgeber den Vorsorgeeinrichtungen abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind.

·' Rechtsgeschäfte, die diesen Bestimmungen widersprechen, sind nichtig.

Antrag

Art. 39 Abs. l und 2 1 Für Abtretung und Verpfändung gilt Artikel 29 ATSG. Vorbehalten bleibt Artikel 40.

2 Für die Verrechnung gilt Artikel 34 ATSG.

Begründung Die Bestimmungen des ATSG ersetzen die entsprechenden des Einzelgesetzes. Der Vorbehalt in Satz 2 von Absatz l gilt der Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum und kann gemäss Absatz l Satz 2 von Artikel 29 ATSG weiterhin bestehen.

Art. 52 Verantwortlichkeit Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.

Antrag

Art. 52 Artikel 86 findet Anwendung.

Begründung Die Bestimmung des ATSG ersetzt diejenige des Einzelgesetzes. Die Verantwortlichkeit ist damit in der gleichen Weise geregelt, wie bei allen anderen Sozialversicherungszweigen und gilt nun auch gegenüber dem Versicherten oder Dritten.

Fünfter Teil: Rechtspflege und Strafbestimmungen Erster Titel: Redilsptlege Antrag Gliederungstitel vor Artikel 73

989

Fünfter Teil: Sozialversicherungsverfahren, Rechtspflege und ...

Erster Titel; Sozialversicherungsverfahren und Rechtspflege Begründung Unter dem bisherigen Titel Rechtspflege werden künftig Verfahren .und Rechtspflege behandelt.

Art. 73 Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten 1 Jeder Kanton bezeichnet als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsbercchtigten entscheidet.

2 Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

3 Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.

1 Die Entscheide der kantonalen Gerichte können auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden.

Antrag An. 73 Sachüberschrift und Inhalt Sozialversicherungsverfahren und Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten 1 Das Sozialversicherungsverfahren richtet sich nach den Artikeln 35-61 ATSG.

2

Die Rechtspflege richtet sich nach den Artikeln 62-68 ATSG.

3

Aufgehoben Aufgehoben

4

Begründung Zu Absatz, l Das BVG orientiert nicht über Verfahren und Rechtspflege. Der Antrag bringt die Beteiligten in den Genuss der modernen Verfahrensregelung des ATSG. Die Vorsorgeeinrichtungen können künftig Verfügungen mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung erlassen und dem Versicherten dadurch diesen finanziell eminent wichtigen Bereich transparenter gestalten. Auch tragen die Rechtsmittelfristen zu einer wesentlich schnelleren Klärung der Rechtslage bei.

Besonders vorteilhaft dürfte sich ferner die generelle Einsprachemöglichkeit auswirken, die déni Versicherten erlaubt, sich zunächst an die Stelle zu wenden, von der er einen Bescheid erhielt, statt sofort den Rechtsweg beschreiten zu müssen.

Zu Absatz 2-4 Die Bestimmungen des ATSG ersetzen die entsprechenden über die Rechtspflege.

Es treten keine materiellen Veränderungen ein. Zu beachten bleibt Artikel 74 BVG über die Eidg, Beschwerdekommission, der unverändert fortgelten soll.

Art. 78 Verfahren Die Verfolgung und die Beurteilung ist Sache der Kantone. Artikel 258 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege ist anwendbar.

990

Antrag

An. 78 Artikel 87 ATSG findet Anwendung.

Begründung Die Bestimmung des ATSG ersetzt die entsprechende des Einzelgesetzes. Es tritt keine materielle Veränderung ein.

Art. 80 Abs. 2 Vorsorgeeinrichtungen 1 Die mit Rechtspersönlichkeil ausgestalteten Vorsorgeeinrichtungen des privaten und öffentlichen Rechts sind, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen, von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden und von Erbschafts- und Schenkungssteuem der Kantone und Gemeinden befreit.

Antrag

Art. 80 Abs. 2 2 Artikel 88 ATSO findet Anwendung.

Begründung Die Bestimmung des ATSG ersetzt die entsprechende im Einzelgesetz. Es tritt keine materielle Änderung ein, doch wird neu der Rechtsweg bei Streitigkeiten geregelt.

Art. 86 Schweigepflicht 1 Personen, die an der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der beruflichen Vorsorge beteiligt sind, unterliegen hinsichtlich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Versicherten und der Arbeitgeber der Schweigepflicht.

2 Ausnahmen regelt der Bundesrat.

Antrag

Art. 86 Aufgehoben Begründung Die Schweigepflicht ist in Artikel 41 ATSG geregelt, der gemäss unserem Antrag zu Artikel 73 BVG Anwendung findet.

Art, 87 Auskunftspflicht der Organe der AHV/IV Der Bundesrat kann die mit dem Vollzug der AHV/IV betrauten Organe verpflichten, den Vorsorgeeinrichtungen, dem Sicherheitsfonds und den Aufsichtsbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Antrag

Art, 87 Aufgehoben

991

Begründung Gemäss unserem Antrag zu Artikel 73 Absatz l BVG findet Artikel 40 (Amts- und Verwaltungshilfe) ATSG künftig Anwendung. Er regelt in Absatz 2 die Verwaltungshilfe der einzelnen Sozialversicherungszweige untereinander, so dass Artikel 87 BVG aufgehoben werden kann.

Art. 89 Statistische Erhebungen 1 Der Bundesrat ordnet in der Regel alle fünf Jahre eine statistische Erhebung über den Stand der gesamten beruflichen Vorsorge an. In der Zwischenzeit kann er Stichproben anordnen.

2 Diese Bestimmung gilt auch für Vorsorgeeinrichtungen, die nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen sind.

Antrag

Art. 89 Abs. 3 (neu) 3 Im übrigen gilt Artikel 85 ATSG.

Begründung Die eingehendere Regelung des Einzelgesetzes bleibt bestehen, wird jedoch durch die grundsätzliche des ATSG ergänzt.

992

Abkürzungen AHV AHVG AHVV ALV ATSG AVIG AVIV BAMV BG BIGA BJ BSV BV BVG EFD EL ELG EO EOG EOV EVG EL FLG GVG IV IVG IVV KV KVG MV MVG MW OG SGVR SRK UV UVG UVV

Alters- und Hinterlassenenversicherung Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Arbeitslosenversicherung Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Bundesamt für Militärversicherung Bundesgesetz Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Bundesamt für Justiz Bundesamt für Sozialversicherung Bundesverfassung Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Eidgenössisches Finanzdepartement Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Bundesgesetz über die Ergänzungslcistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz Verordnung zur Erwerbsersatzordnung Eidgenössisches Versicherungsgericht Familienzulagen in der Landwirtschaft Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse Invalidenversicherung Bundesgesetz über die Invalidenversicherung Verordnung über die Invalidenversicherung Krankenversicherung Bundesgesetz über die Krankenversicherung Militärversicherung Bundesgesetz über die Militärversicherung Verordnung über die Militärversicherung Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege Schweizerische Gesellschaft für Versicherungsrecht Kommission des Ständerates Unfallversicherung Bundesgesetz über die Unfallversicherung Verordnung über die Unfallversicherung

993

V VG VwVG

994

Verordnung Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht Vertiefte Stellungnahme des Bundesrates vom 17. August 1994

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Jahr

1994

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

85.227

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.12.1994

Date Data Seite

921-994

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10 053 261

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