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Botschaft über die Konvention, die Konstitution und das Fakultative Protokoll bezüglich des verbindlichen Verfahrens zur Beilegung von Streitfällen der Internationalen Fernmeldeunion vom 27. Oktober 1993

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, mit Antrag auf Genehmigung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Konvention, die Konstitution und das Fakultative Protokoll bezüglich des verbindlichen Verfahrens zur Beilegung von Streitfällen der Internationalen Femmeldeunion, die am 22. Dezember 1992 von der Ausserordentlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in Genf angenommen wurden.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

27. Oktober 1993

1993-711

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ogi Der Bundeskanzler: Couchepin

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Botschaft I II

Allgemeiner Teil Historischer Überblick

Die Internationale Femmeldeunion ist die älteste aller bestehenden internationalen Organisationen. Gegründet wurde sie am 17. Mai 1865, als die Regierungen 20 souveräner europäischer Staaten den ersten internationalen Telegraphenvertrag unterzeichneten. Der Vertrag legte die für die grenzüberschreitende Kommunikation notwendigen technischen Bestimmungen und Verfahrensvorschriften fest. Die Schweiz hat an der Ausarbeitung des Vertrages mitgewirkt und war somit eines der Gründungsmitglieder der «Welttelegraphenunion».

Nach 1865 wurde der internationale Telegraphenvertrag von den verschiedenen abgehaltenen Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten dem technischen Fortschritt angepasst. Auf die Erfindung des Telegraphen folgte die des Telephons. Das Aufkommen des Funkwesens führte 1906 zur Gründung der Funktelegraphenunion. Seitdem setzen sich Regierungen und betroffene Behörden unablässig dafür ein, dass der stetigen technischen und wissenschaftlichen Entwicklung des internationalen Fernmeldewesens im Regelwerk der Union Rechnung getragen wird.

Die Telegraphenunion und die Funkunion schlössen sich 1932 in Madrid zum «Weltnachrichtenverein» (später Internationale Femmeldeunion genannt) zusammen, dem der «Weltnachrichtenvertrag» (später Internationaler Fernmeldevertrag) zugrundeliegt. Diese Madrider Konvention ist seitdem sechsmal revidiert worden: Atlantic-City (1947), Buenos Aires (1952), Genf (1959), Montreux (1965), Malaga-Torremolinos (1973) und Nairobi (1982). Die revidierten Konventionen wurden alle nach Einsicht in die Botschaften vom 29. Juni 1948, 5. August 1953, 10. Mai 1960, 3. Juni 1966, 10. August 1975 und 23. Mai 1984 (BEI 1948 II 733; BB1 1953 II 717; BEI 7960 H 49; BEI 1966 II 41; BB1 7975 II 1093; BB1 1984 II 1005) von der Bundesversammlung gutgeheissen.

In Nizza (1989) und Genf (1992) fanden erneut Revisionen der Konvention statt.

Die Schlussakten der letzteren sind Gegenstand der vorliegenden Botschaft.

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Die grundlegende Urkunde der Union

Grundlegende Urkunde der Union ist die Konvention. Die Organe, Tätigkeiten, Dokumente wie die Vollzugsordnungen, Beschlüsse, Protokolle oder Entschliessungen müssen den Bestimmungen der Konvention entsprechen. Regelmässig wird eine vollständige Revision der Konvention vorgenommen und eine neue Fassung ausgearbeitet.

In Anbetracht der Tatsache, dass alle anderen Sonderorganisationen der Vereinten Nationen über sowohl feststehende als auch anpassungsfähige Grundsatzdokumente verfügen, hat die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in Nairobi (1982) beschlossen, die Bestimmungen der Konvention auf zwei Urkunden zu verteilen: - die Konstitution enthält alle grundlegenden Bestimmungen; - die Konvention enthält alle anderen Bestimmungen, die ihres Inhalts wegen möglicherweise einer regelmässigen Revision bedürfen.

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Hauptaufgabe der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in Nizza ( 1989) war es daher, diese beiden Grundsatzdokumente auszuarbeiten.

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Konferenz der Regierungsbevollmächtigten 1989 in Nizza

Bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten 1989 in Nizza haben die Mitglieder der Internationalen Fernmeldeunion ihrer Organisation neue Grundsatzdokumente verliehen, nämlich Konstitution, Konvention und Vollzugsordnungen (Vollzugsordnung für das Femmeldewesen und Vollzugsordnung für das Funkwesen).

Gleichzeitig haben die Mitglieder der Union als ständiges Organ das Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens geschaffen, Verwaltungsratsmitglieder und leitende Beamte gewählt oder wiedergewählt und die Termine für sieben weltweite oder regionale Verwaltungskonferenzen festgesetzt. Seit der Gründung 1947 ist die Schweiz Mitglied des Verwaltungsrats und hat auch diesmal in einer glänzenden Wahl ihren Sitz beibehalten.

In Nizza wurde ausserdem über die Einrichtung einer Kommission («Commission de Haut Niveau») entschieden. Sie wurde damit beauftragt, aufgrund einer gründlichen Prüfung der Strukturen und der Arbeitsweise der Union, Massnahmen zu empfehlen, mit denen die Internationale Femmeldeunion den Anforderungen der Entwicklung im Bereich des Femmeldewesens gerecht werden kann.

Die Empfehlungen der Kommission enthielten Abänderungsvorschläge der Konvention und der Konstitution der Union. Sie wurden dem Verwaltungsrat vorgelegt, der im Dezember 1992 in Genf eine Ausserordentliche Konferenz der Regierungsbevollmächtigten einberufen hat, um den Mitgliedern der Union die Vorschläge zu unterbreiten.

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Ausserordentliche Konferenz der Regierungsbevollmächtigten 1992 in Genf

An der Ausserordentlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in Genf (APP-92) nahmen 800 Delegierte aus 140 Ländern teil, Beobachter von 16 internationalen und regionalen Organisationen sowie Vertreter von Liberalisierungsbewegungen.

Vorsitzender der Konferenz war Herr Botschafter B. de Riedmatten, Chef der ständigen schweizerischen Vertretung bei den internationalen Organisationen in Genf.

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Revision von Konstitution und Konvention: wichtigste Beschlüsse

Nach einer allgemeinen Debatte hat die APP die Empfehlungen der Kommission über eine Reorganisation der Tätigkeiten der Union in die drei Sektoren Entwicklung, Standardisierung und Funkwesen gutgeheissen (Anhang).

Die APP hat über folgenden Aufbau der drei Sektoren entschieden: Die bereits in Nizza vereinbarte Einrichtung eines Sektors fiir die Entwicklung des Fernmeldewesens wurde bestätigt. Dieser besteht aus weltweiten und regionalen Konferenzen und aus einem Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens, dem

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ein Direktor vorsteht. Als erster Direktor wurde A. Ph. Djiwatampu (Indonesien) gewählt, der sein Amt am 1. Februar 1993 angetreten hat.

Das Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens spielt eine wesentliche Rolle bei der Ausarbeitung von verschiedenen allgemeinpolitischen und strategischen Lösungsmöglichkeiten, die geeignet sind, Entwicklungsländer bei der Mobilisierung der wichtigsten Ressourcen zur Förderung des Femmeldewesens zu unterstützen. Es setzt sich für die Erschliessung solcher Finanzquellen ein.

Die weltweiten Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens stehen dem Büro für die Entwicklung beratend zur Seite (sie erlassen Leitlinien zur Erarbeitung von Prioritäten in Entwicklungsfragen, planen die Tätigkeiten des Büros und stellen dessen Arbeitsprograrhm auf)- Darüber hinaus können die Konferenzen Studienkommissionen oder Arbeitsgruppen bilden, die im Rahmen eines bestimmten Projektes spezielle Aspekte von Fragen untersuchen, die während der Konferenz diskutiert werden. Diese Studienkommissionen treten an Stelle der bisherigen unabhängigen Expertengruppen des CCITT (Internationaler Beratender Ausschuss für Telegraphen- und Telephondienst). Ihre Funktion besteht darin, Fragen im Interesse der Entwicklungsländer zu behandeln.

Der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen hat zur Aufgabe, Studien über technische, betriebliche und tarifliche Fragen durchzuführen und im Hinblick auf die weltweite Standardisierung im Fernmeldewesen Empfehlungen zu diesen Fragen auszuarbeiten, insbesondere Empfehlungen über Verbindungen, die in öffentlichen Fernmeldenetzen zwischen Funksystemen hergestellt werden, und über die Leistungsanforderungen an solche Verbindungen. Für technische oder betriebliche Fragen, die speziell das Funkwesen betreffen, ist der Sektor für das Funkwesen zuständig.

Die Standardisierungstätigkeit des CCITT (Internationaler Beratender Ausschuss für den Telegraphen- und Telephondienst) und des CCIR (Internationaler Beratender Ausschuss für den Funkdienst) wird vom Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen übernommen. Dieser neue Sektor besteht aus weltweiten Konferenzen für die Standardisierung im Femmeldewesen, die alle vier Jahre stattfinden, aus Studienkommissionen und aus einem Büro, dem ein gewählter Direktor vorsteht.

Der Sektor für das Funkwesen
hat die Tätigkeiten des CCIR in bezug auf die rationelle Nutzung des Funkfrequenzspektrums im terrestrischen Funkverkehr und im Weltraumfunkverkehr übernommen. Vom IFRB (Internationaler Ausschuss für Frequenzregistrierung) hat der Sektor für das Funkwesen die systematische Registrierung der amtlichen Bekanntmachungen von Frequenzzuteilung übernommen sowie die Untersuchung von Frequenzen, die ausserhalb des zugeteilten Sendeterritoriums Störungen verursachen könnten. Er prüft alle amtlichen Bekanntmachungen im Hinblick einer Festsetzung der Position von geostationären Satelliten auf der Umlaufbahn, erbringt die notwendigen Berechnungen für einen störungsfreien Funkverkehr, achtet darauf, dass die Bestimmungen der Vollzugsordnung für das Funkwesen von den Mitgliedern der Union eingehalten werden und unterstützt die Entwicklungsländer beim Zugang zu den Ressourcen des Funkfrequenzspektrums und der Umlaufbahn.

Dieser Sektor besteht aus regionalen und weltweiten Funkkonterenzen und -Versammlungen und aus einem Büro für das Funkwesen, geleitet von einem gewählten Direktor. Der Funkregulierungsausschuss setzt sich aus neun Mitgliedern

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zusammen, arbeitet auf Teilzeitbasis und ersetzt das bisherige IFRB, das aus fünf vollzeitlich beschäftigten Mitgliedern bestand.

Weltweite Funkkonferenzen finden alle zwei Jahre gleichzeitig mit den Funkversammlungen statt. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, bei Bedarf eine teilweise oder vollständige Revision der Vollzugsordnung für den Funkdienst vorzunehmen.

Die Funkversammlung übernimmt die Aufgaben der bisherigen Vollversammlung des CCIR (Bereitstellung der technischen Grundlagen für die weltweiten Funkkonferenzen, Genehmigung der Arbeitsprogramme der Studienkommissionen des Funkwesens mit der Bestimmung der Prioritäten, der Dringlichkeit und des Zeitplans). Darüber hinaus prüft die Funkversammlung die von Studienkommissionen erstellten Berichte und nimmt zu den enthaltenen Empfehlungsentwürfen Stellung.

Sie entscheidet, ob die Studienkommissionen weiterbestehen oder aufgelöst sowie ob neue Studienkommissionen gebildet werden sollen und weist ihnen die zu untersuchenden Fragen zu.

Generell sind die Verwaltungen aller Mitglieder der Union von Rechts wegen auch Mitglied der drei neuen Sektoren. Bislang waren lediglich Betriebsuntemehmen, industrielle Unternehmen und einige internationale Organisationen unter bestimmten Bedingungen zu den Arbeiten zugelassen. Schnell wachsende Liberalisierungsund Privatisierungstendenzen veranlassen jedoch die Internationale Fernmeldeunion, sich verstärkt äusseren Einflüssen zu öffnen und besonders jenen Akteuren Aufmerksamkeit zu schenken, die im Bereich des Fernmeldewesen wichtige Interessen vertreten. In Zukunft sollen auch andere, vom Rat genehmigte, regionale oder internationale Femmelde-, Standardisierungs-, Finanzierungs- oder Entwicklungsorganisationen zur Teilnahme an den Arbeiten zugelassen werden. Es wurden ausserdem in jedem Sektor Beiräte aus verschiedenen Interessengruppen gebildet, die den Direktoren beratend zur Seite stehen sollen.

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Wichtigste Entschliessungen

Die APP hat eine Entschliessung gutgeheissen über die Teilnahme von anderen Organisationen als den Verwaltungen an den Arbeiten der Union, Die Entschliessung wurde dem Rat vorgelegt. An der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994) soll endgültig darüber entschieden werden.

Die Mitglieder der Internationalen Fernmeldeunion haben eine weitere Entschliessung genehmigt, welche die Direktoren des Büros für das Funkwesen und des Büros für die Standardisierung im Fernmeldewesen damit beauftragt, gemeinsam einen Vorschlag für die Aufgabenverteilung zwischen den beiden Sektoren auszuarbeiten.

Eine weitere Entschliessung der APP beauftragt den Rat der Internationalen Femmeldeunion, der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten einen konkreten Plan für ein Diskussionsforum vorzulegen, in dem die einzelnen Verwaltungen zu ihrer Politik und Strategie im Bereich des Femmeldewesens Stellung nehmen können.

Die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten findet vom 19. September bis 14. Oktober 1994 in Kyoto statt.

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Das Fakultative Protokoll

Für alle Mitglieder, die Partei des Fakultativen Protokolls sind, gilt das verbindliche Verfahren zur Beilegung von Streitfällen, welche die Anwendung oder Auslegung der Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen betreffen.

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Schlussakten der Konferenz

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schlussakten einer Konferenz kann jede Delegation Erklärungen abgeben oder Vorbehalte einräumen, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre Regierung nicht an eine Abänderung der Konstitution, der Konvention oder der Vollzugsordnungen gebunden sein möchte. Nach der Unterzeichnung können keine Vorbehalte mehr geltend gemacht werden.

Bei der Unterzeichnung der Schlussakten der APP hat die Schweiz die üblichen Vorbehalte gemacht: - «Die Delegationen der genannten Länder (Schweizerische Eidgenossenschaft und Fürstentum Liechtenstein) behalten ihren Regierungen das Recht vor, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, falls irgendwelche Vorbehalte oder andere Massnahmen das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder zu einer Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union führen.» - «Hinsichtlich Artikel 4 [«Grundsatzdokumente der Union»] und Artikel 43 [«Vollzugsordnungen»] der Konstitution der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992), erklären die Delegationen der obengenannten Länder ausdrücklich, dass sie die Vorbehalte aufrechterhalten, die sie im Namen ihrer Verwaltung bei der Unterzeichnung der in den genannten Artikeln aufgeführten Vollzugsordnungen gemacht haben.» Die obengenannten Vorbehalte betreffen somit das Recht der schweizerischen Regierung, notwendige Massnahmen zur Wahrung der schweizerischen Interessen im Bereich des Fernmeldedienstes zu ergreifen und jede Erhöhung ihres Beitrages an den Ausgaben der Internationalen Femmeldeunion zu verhindern.

Die Schlussakten wurden per Konsens gutgeheissen. Sie umfassen die neue Konvention und die neue Konstitution der Internationalen Femmeldeunion mit den Vollzugsordnungen, Erklärungen, Entschliessungen und Vorbehalte der einzelnen Mitglieder sowie ein Fakultatives Protokoll bezüglich des verbindlichen Verfahrens zur Beilegung von Streitfällen.

Die Konvention, die Konstitution und gegebenenfalls das Fakultative Protokoll müssen von jedem Unterzeichnerstaat ratifiziert, angenommen oder genehmigt werden.

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Finanzielle und andere Auswirkungen

Die APP hat keine finanziellen Fragen behandelt, da die jährlichen Ausgaben für 1990 bis 1994 bereits 1989 von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in Nizza festgesetzt worden waren.

Bei der Umstrukturierung der Internationalen Fernmeldeunion ging es hauptsächlich darum, einer Erhöhung der Betriebsausgaben der Union durch Rationalisierung entgegenzuwirken. Die Jahresbudgets für 1994 und 1998 werden im Herbst

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1994 bei der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in Kyoto festgesetzt.

Jedes Mitglied der Internationalen Fernmeldeunion wählt unter 22 Beitragsklassen seine Klasse aus (Art. 17 der Konstitution und Art. 26 der Konvention), wobei die untersten Klassen von 1/8 und 1/16 Einheit den am wenigsten entwickelten Ländern vorbehalten sind. Unser Land wird sich wie bisher mit der Beitragsklasse von zehn Einheiten an den Ausgaben der Union beteiligen.

Die Ratifizierung der Konvention und der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion hat keine Auswirkung auf den Personalbestand des Bundes.

Kantone und Gemeinden sind in keiner Weise von der Ausführung des Bundesbeschlusses betroffen.

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Legislaturplanung

Die vorliegende Botschaft entspricht den Zielsetzungen der Legislaturplanung 1991-1995 (BB1 1992 III 1). Sie wurde nicht angekündigt, da der Rat der Internationalen Fernmeldeunion erst 1991 über die Einberufung der APP entschieden hatte.

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Verhältnis zum europäischen Recht

Die von der APP getroffenen und in den Schlussakten festgehaltenen Entscheidungen über die Umstrukturierung der Internationalen Fernmeldeunion stehen im Einklang mit dem Europäischen Recht, 8

Inkrafttreten

Die Konstitution und die Konvention von Genf treten zwischen den Mitgliedern in Kraft, sobald sie von ihnen ratifiziert, angenommen oder genehmigt wurden oder die Mitglieder bis zum 1. Juli 1994 beigetreten sind. Im Gegensatz dazu verlangte das in Nizza vorgesehene Verfahren die Hinterlegung von 55 Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden für das Inkrafttreten der Konvention und der Konstitution.

Die neuen Strukturen der Internationalen Femmeldeunion sollten so schnell wie möglich verwirklicht werden, damit deren ausschlaggebende Rolle im Bereich der weltweiten Entwicklung des Femmeldewesens gewährleistet bleibt und sie weiterhin die Interessen ihrer Mitglieder sowie diejenigen grosser Femmeldeuntemehmungen, der Betreiber von Satellitensystemen, der Hersteller und von Millionen von Benutzern der Fernmeldedienste vertreten kann. Aus diesem Grund hat die APP eine Entschliessung angenommen, nach der die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention über die neuen Strukturen und die neue Arbeitsweise der Union bereits am 1. März 1993 provisorisch in Kraft getreten sind.

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Rechtliche Grundlagen

Die Konstitution, die Konvention und das Fakultative Protokoll sind internationale Abkommen, die in den Geltungsbereich von Artikel 8 der Bundesverfassung fallen.

43 Bundesblatt 146. Jahrgang. Bd. I

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Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für die Genehmigung solcher internationaler Abkommen ergibt sich aus Artikel 85 Absatz 5 der Bundesverfassung.

Die Konstitution, die Konvention und das Fakultative Protokoll sind kündbar. Sie implizieren keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation, da die Schweiz bereits seit der Gründung der Internationalen Femmeldeunion 1865 Mitglied ist.

Die in der Konstitution enthaltenen Vollzugsverordnungen sind zwar unmittelbar anwendbar, wurden jedoch nur geringfügig abgeändert. Sie führen also keine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei.

Daher untersteht der Ihnen mit Antrag auf Genehmigung unterbreitete Bundesbeschluss auch nicht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe c der Bundesverfassung,

«568

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Strukturen der Internationalen Fernmeldeunion: Vorschläge der «Commission de Haut Niveau»

--j

9

Bundesbeschluss

Entwurf

über die Konvention, die Konstitution und das Fakultative Protokoll bezüglich des verbindlichen Verfahrens zur Beilegung von Streitfällen der Internationalen Fernmeldeunion

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Oktober 1993 ", beschliesst:

Art. l 1 Die Konvention, die Konstitution und das Fakultative Protokoll bezüglich des verbindlichen Verfahrens zur Beilegung von Streitfällen der Internationalen Femmeldeunion, in den Schlussakten der Ausserordentlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in Genf festgehalten und von der Schweiz am 22, Dezember 1992 unterzeichnet, werden genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Konvention, die Konstitution und das Fakultative Protokoll zu ratifizieren, unter Aufrechterhaltung der bei der Unterzeichnung von der schweizerischen Delegation gemachten Vorbehalte.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

6568

» BEI 1994 I 1171

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Konstitution

Übersetzung »

der Internationalen Fernmeldeunion Abgeschlossen in Genf am 22. Dezember 1992

Präambel In voller Anerkennung des uneingeschränkten Rechts jedes Staats, sein Femmeldewesen zu regeln, und angesichts der wachsenden Bedeutung des Femmeldewesens für die Wahrung des Friedens und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung aller Staaten haben die Staaten, die Vertragspartei dieser Konstitution als der grundlegenden Urkunde der Internationalen Femmeldeunion und der die Konstitution ergänzenden Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (nachstehend «die Konvention» genannt) sind, mit dem Ziel, die friedlichen Beziehungen und die internationale Zusammenarbeit zwischen den Völkern sowie die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch leistungsfähige Fernmeldedienste zu erleichtem, folgendes vereinbart: Kapitel I Grundlegende Bestimmungen Artikel l Zweck der Union 2 1. Zweck der Union ist, 3 a) die internationale Zusammenarbeit zwischen allen Mitgliedern der Union im Hinblick auf die Verbesserung und den zweckmässigen Einsatz der Fernmeldeeinrichtungen aller Art zu erhalten und auszubauen; 4 b) die technische Hilfe auf dem Gebiet des Fernmeldewesens für die Entwicklungsländer zu fördern und sie ihnen anzubieten sowie ferner die Mobilisierung der für die Durchführung dieser Hilfe notwendigen materiellen und finanziellen Ressourcen zu fördern; 5 c) die Entwicklung technischer Mittel und ihre wirksamste betriebliche Nutzung zu fördern, um die Wirtschaftlichkeit der Femmeldedienste zu steigern, ihren Nutzen zu vergrössern und diese Dienste soweit wie möglich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; 6 d) die Vorteile der neuen Fernmeldetechnologien nach Möglichkeit allen Menschen der Erde zugute kommen zu lassen; 7 e) die Benutzung der Fernmeldedienste zu fördern, um die friedlichen Beziehungen zu erleichtern; 8 f) die Bemühungen der Mitglieder, diese Ziele zu erreichen, miteinander in Einklang zu bringen;

Übersetzung des französischen Originaltextes,

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Internationale Femmeldeunion

9 g)

10 2.

11 a)

12 b)

13 c) 14 d)

15 e)

16 f)

17 g) 18 h) 19 i)

angesichts der Internationalisierung einer von der Informationstechnik geprägten Wirtschaft und Gesellschaft einen breiteren Zugang zu den Angelegenheiten des Fernmeldewesens auf internationaler Ebene zu fördern, und zwar durch die Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen regionalen und internationalen Organisationen sowie mit denjenigen nichtstaatlichen Organisationen, die sich mit dem Femmeldewesen befassen.

Zu diesem, Zweck übernimmt die Union insbesondere folgende Aufgaben: Sie weist die Frequenzbereiche des Funkfrequenzspektrums zu, verteilt die Frequenzen und registriert die Frequenzzuteilungen und alle zugehörigen Orbitpositionen in der Umlaufbahn der geostationären Satelliten, damit schädliche Störungen zwischen den Funkstellen der verschiedenen Länder vermieden werden; sie koordiniert die Bemühungen, schädliche Störungen zwischen den Funkstellen der verschiedenen Lander zu beseitigen und die Nutzung des Funkfrequenzspektrums sowie der Umlaufbahn der geostationären Satelliten für die Funkdienste zu verbessern; sie erleichtert die weltweite Standardisierung im Fernmeldewesen, mit einer zufriedenstellenden Dienstqualität; sie fördert die internationale Zusammenarbeit, um den Entwicklungsländern technische Hilfe zu leisten und um sicherzustellen, dass die Errichtung und Entwicklung sowie die Verbesserung der Fernmeldeeinrichtungen und -netze in den Entwicklungsländern mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln vorangetrieben werden; dazu gehört im Bedarfsfall auch ihre Teilnahme an den entsprechenden Programmen der Vereinten Nationen und der Einsatz ihrer eigenen Ressourcen; sie koordiniert die Bemühungen um eine Harmonisierung der Entwicklung der Fernmeldeanlagen, besonders derjenigen, die mit den Weltraumtechniken in Zusammenhang stehen, damit die Möglichkeiten, die diese Anlagen bieten, bestmöglich ausgenutzt werden können; sie fördert die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern zur Festsetzung möglichst niedriger Gebühren, soweit diese mit einem Dienst hoher Güte und einer gesunden und unabhängigen Finanzwirtschaft im Femmeldewesen vereinbar sind; sie veranlasst die Annahme von Massnahmen, die durch die Zusammenarbeit der Femrneldedienste die Sicherheit des menschlichen Lebens gewährleisten; sie befasst sich mit Studien, erlässt Vorschriften, nimmt Entschliessungen an, arbeitet
Empfehlungen und Begehren aus und sammelt und veröffentlicht Informationen über das Fernmeldewesen; sie setzt sich gemeinsam mit internationalen Finanzierungs- und Entwicklungseinrichtungen dafür ein, dass günstige Vorzugskreditlinien für zu entwikkelnde soziale Projekte eingeräumt werden, deren Ziel unter anderem darin besteht, die Femmeldedienste auf die entlegensten Gebiete in den Ländern auszudehnen.

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Internationale Fernmeldeunion

Artikel 2 Zusammensetzung der Union 20 Im Hinblick auf das Prinzip der Universalität, das die Teilnahme aller Länder an der Arbeit der Union wünschenswert macht, setzt sich die Internationale Femmeldeunion zusammen aus 21 a) allen Staaten, die als Vertragspartei eines früheren Internationalen Femmeldevertrags, der vor Inkrafttreten dieser Konstitution und der Konvention bestand, Mitglied der Union sind; 22 b) allen anderen Staaten, die Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen sind und dieser Konstitution sowie der Konvention nach Artikel 53 dieser Konstitution beitreten; 23 c) allen anderen Staaten, die nicht Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen sind, die aber einen Antrag auf Aufnahme als Mitglied der Union stellen und dieser Konstitution sowie der Konvention nach Artikel 53 dieser Konstitution beitreten, nachdem zwei Drittel der Mitglieder der Union ihrem Antrag zugestimmt haben. Wenn ein solcher Antrag auf Aufnahme als Mitglied in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten gestellt wird, befragt der Generalsekretär die Mitglieder der Union; antwortet ein Mitglied nicht binnen 4 Monaten, von dem Tag an gerechnet, an dem es befragt wurde, so gilt dies als Stimmenthaltung.

Artikel 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder 24 1. Die Mitglieder der Union haben die Rechte und Pflichten, die in dieser Konstitution und in der Konvention vorgesehen sind.

25 2. Hinsichtlich der Teilnahme an den von der Union durchgeführten Konferenzen, Tagungen und Befragungen haben die Mitglieder folgende Rechte: 26 a) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Konferenzen teilzunehmen; es kann in den Rat gewählt werden und hat das Recht, Kandidaten für die Wahl der Beamten der Union oder der Mitglieder des Funkregulierungsausschusses vorzuschlagen; 27 b) vorbehaltlich der Nummern 169 und 210 dieser Konstitution hat jedes Mitglied das Recht auf eine Stimme bei allen Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten, bei allen weltweiten Konferenzen und bei allen Funkversammlungen sowie bei allen Tagungen der Studienkommissionen und, wenn es Mitglied des Rats ist, bei allen Tagungen dieses Rats. Bei den regionalen Konferenzen sind nur die Mitglieder der betreffenden Region stimmberechtigt; 28 c) vorbehaltlich der Nummern 169 und 210 dieser Konstitution hat jedes Mitglied auch bei allen
schriftlichen Befragungen das Recht auf eine Stimme. Bei Befragungen, die regionale Konferenzen betreffen, sind nur die Mitglieder der betreffenden Region stimmberechtigt.

Artikel 4 Grundsatzdokumente der Union 29 1. Die Grundsatzdofcumente der Union sind - diese Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion, - die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion, - die Vollzugsordnungen.

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Internationale Fernmeldeunion

30 2. Diese Konstitution, deren Bestimmungen durch diejenigen der Konvention ergänzt werden, ist die grundlegende Urkunde der Union.

31 3. Die Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention werden ausserdem durch diejenigen der nachstehend aufgeführten Vollzugsordnungen ergänzt, die den Fernmeldeverkehr regeln; sie sind für alle Mitglieder verbindlich: - die Vollzugsordnung für internationale Fernmcldedienste, - die Vollzugsordnung für den Funkdienst.

32 4. Weicht eine Bestimmung der Konvention oder der Vollzugsordnungen von einer Bestimmung dieser Konstitution ab, so ist die Konstitution massgebend.

Weicht eine Bestimmung der Vollzugsordnungen von einer Bestimmung der Konvention ab, so ist die Konvention massgebend.

Artikel 5 Definitionen 33 Wenn sich nicht aus dem Zusammenhang etwas anderes ergibt, 34 a) haben die Begriffe, die in dieser Konstitution benutzt werden und in der Anlage, die Bestandteil dieser Konstitution ist, definiert sind, die ihnen in der Anlage gegebene Bedeutung; 35 b) haben die Begriffe, die in der Konstitution benutzt werden und in der Anlage zur Konvention, die Bestandteil der Konvention ist, definiert sind, - mit Ausnahme derjenigen Begriffe, die in der Anlage zu dieser Konstitution definiert sind, - die ihnen in der Anlage zur Konvention gegebene Bedeutung; 36 c) haben die anderen Begriffe, die in den Vollzugsordnungen definiert sind, die ihnen in den Vollzugsordnungen gegebene Bedeutung.

Artikel 6 Anwendung der Grundsatzdokumente der Union 37 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass bei allen von ihnen eingerichteten Fernmeldestellen und bei allen von ihnen betriebenen Funkstellen, die internationale Dienste wahrnehmen bzw. schädliche Störungen bei den Funkdiensten anderer Länder verursachen können, die Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen beachtet werden; ausgenommen sind solche Dienste, die diesen Verpflichtungen nach Artikel 48 dieser Konstitution nicht unterliegen.

38 2. Die Mitglieder sind ausserdem verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die von ihnen zum Errichten und Betreiben von Fernmeldeanlagen ermächtigten Betriebsuntemehmen, die internationale Dienste wahrnehmen oder Funkstellen betreiben, welche schädliche Störungen bei den Funkdiensten anderer Länder verursachen können, die Bestimmungen dieser
Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen beachten.

Artikel 7 Aufbau der Union 39 Die Union umfasst 40 a) die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten als oberstes Organ der Union, 41 b) den Rat, der als Beauftragter der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten handelt,

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42 c) 43 d) 44 e) 45 f) 46 g)

die weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste, den Sektor für das Funkwesen einschliesslich der weltweiten und der regionalen Funkkonferenzen, der Funkversammlungen und des Funkregulierungsausschusses, den Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen einschliesslich der weltweiten Konferenzen für die Standardisierung im Femmeldewesen, den Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens einschliesslich der weltweiten und der regionalen Konferenzen für die Entwicklung des Femmeldewesens, das Generalsekretariat.

Artikel 8 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten 47 1. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten besteht aus Delegationen, welche die Mitglieder vertreten. Sie wird alle 4 Jahre einberufen.

48 2. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten 49 a) legt die allgemeinen Grundsätze fest, die es ermöglichen, dem in Artikel l dieser Konstitution genannten Zweck der Union zu entsprechen; 50 b) fasst nach Prüfung der vom Rat erstellten Berichte über die Tätigkeit der Union seit der letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und über die für die Union empfohlene strategische Politik und Planung alle Beschlüsse, die sie für angemessen hält; 51 c) erstellt die Grundlagen für das Budget der Union und setzt unter Berücksichtigung der Beschlüsse, die sie aufgrund der in Nummer 50 genannten Berichte gefasst hat, den Höchstbetrag ihrer Ausgaben für die Zeit bis zur nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten fest, nachdem sie alle massgeblichen Gesichtspunkte der Tätigkeit der Union während dieser Zeit geprüft hat; 52 d) erlässt alle den Personalbestand der Union betreffenden allgemeinen Richtlinien und setzt im Bedarfsfall für das gesamte Personal der Union die Grundgehälter, die Gehaltsstufen und das System für die Zulagen und Pensionen fest; 53 e) prüft die Rechnungslegung der Union und genehmigt sie gegebenenfalls endgültig; 54 /) wählt die Mitglieder der Union, die den Rat bilden sollen; 55 g) wählt die gewählten Beamten der Union: den Generalsekretär, den Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Büros der Sektoren; 56 h) wählt die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses; 57 i) prüft die Änderungsvorschläge zu dieser Konstitution und zur Konvention und nimmt sie gegebenenfalls an, wobei sie nach Artikel 55 dieser Konstitution bzw. nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention vorgeht; 58 j) schliesst oder revidiert gegebenenfalls die Abkommen zwischen der Union und anderen internationalen Organisationen, prüft jedes vom Rat im Namen der Union mit solchen Organisationen geschlossene vorläufige Abkommen und entscheidet darüber nach ihrem Ermessen; 59 k) behandelt alle anderen für notwendig erachteten Fragen des Femmeldewesens.

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Artikel 9 Grundsätze für die Wahlen und damit verbundene Fragen 60 l. Bei den in den Nummern 54 bis 56 dieser Konstitution genannten Wahlen achtet die Konferenz der Regienmgsbevollmächtigten darauf, 61 a) dass die Mitglieder des Rats unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit einer gerechten Verteilung der Sitze des Rats auf alle Regionen der Erde gewählt werden; 62 b) dass der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär, die Direktoren der Büros und die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses Staatsangehörige verschiedener Mitglieder der Union sind und dass bei ihrer Wahl eine ausgewogene geographische Verteilung auf die Regionen der Erde gebührend berücksichtigt wird; was die gewählten Beamten betrifft, so sollten darüber hinaus die in Nummer 154 dieser Konstitution dargelegten Grundsätze gebührend berücksichtigt werden; 63 c) dass Mitglieder des Funkregulierungsausschusses aufgrund ihrer persönlichen Qualifikation unter den von den Mitgliedern der Union vorgeschlagenen Kandidaten ausgewählt werden; jedes Mitglied darf nur einen einzigen Kandidaten vorschlagen, der Staatsangehöriger des betreffenden Landes sein muss.

64 2. Die Verfahren für diese Wahlen werden von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegt. Die Bestimmungen über den Amtsantritt, die freien Stellen und die Wiederwählbarkeit sind in der Konvention enthalten.

Artikel 10 Rat 65 1. (1) Der Rat besteht aus Mitgliedern der Union, die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigtcn nach Nummer 61 dieser Konstitution gewählt werden.

66 (2) Jedes Mitglied des Rats ernennt zur Wahrnehmung des Sitzes im Rat eine Person, die von einem oder mehreren Beratern unterstützt werden darf, 67 2. Der Rat stellt seine eigene Geschäftsordnung auf.

68 3. In der Zeit zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten handelt der Rat, in seiner Eigenschaft als leitendes Organ der Union, als Beauftragter der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten im Rahmen der von ihr übertragenen Vollmachten.

69 4. (1) Der Rat trifft alle Massnahmen, welche die Durchführung der Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen sowie die Durchführung der Beschlüsse der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und gegebenenfalls der Beschlüsse der anderen Konferenzen und Tagungen der Union durch die Mitglieder der
Union erleichtern können, und erfüllt alle anderen Aufgaben, die ihm von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zugewiesen werden.

70 (2) Er befasst sich, unter Einhaltung der allgemeinen Richtlinien der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, mit den grossen Fragen der Fernmeldepolitik, um sicherzustellen, dass Politik und Strategie der Union dem ständig sich wandelnden Telekommunikationsumfeld in jeder Hinsicht angepasst sind.

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71 (3) Er sorgt für eine erfolgreiche Koordinierung der Tätigkeiten der Union und übt eine wirksame Finanzkontrolle über das Generalsekretariat und die drei Sektoren aus.

72 (4) Er trägt, entsprechend dem Zweck der Union, zur Entwicklung des Femmeldewesens in den Entwicklungsländern mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln bei, einschliesslich der Teilnahme der Union an den entsprechenden Programmen der Vereinten Nationen.

Artikel 11 General Sekretariat 73 1. (1) Das Generalsekretariat wird von einem Generalsekretär geleitet, der von einem Vizegeneralsekretär unterstützt wird.

74 (2) Der Generalsekretär erarbeitet mit Unterstützung des Koordinierungsausschusses die strategische Politik und Planung der Union und koordiniert ihre Tätigkeiten.

75 (3) Der Generalsekretär trifft alle für eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel der Union erforderlichen Massnahmen und ist dem Rat in allen Verwaltungs- und Finanzfragen verantwortlich, die mit den Tätigkeiten der Union zusammenhängen.

76 (4) Der Generalsekretär handelt als rechtmässiger Vertreter der Union.

77 2. Der Vizegeneralsekretär ist dem Generalsekretär verantwortlich; er unterstützt den Generalsekretär bei der Ausübung seines Amtes und übernimmt die besonderen Aufgaben, die ihm der Generalsekretär überträgt. Er übt das Amt des Generalsekretärs während dessen Abwesenheit aus.

Kapitel II Sektor für das Funkwesen Artikel 12 Aufgaben und Aufbau 78 1. (1) Die Aufgaben des Sektors für das Funkwesen bestehen darin, dem in Artikel l dieser Konstitution genannten Zweck der Union in bezug auf das Funkwesen zu entsprechen und dabei - die rationelle, gerechte, wirksame und wirtschaftliche Nutzung des Funkfrequenzspektrums durch alle Funkdienste einschliesslich derer, welche die Umlaufbahn der geostationären Satelliten nutzen, vorbehaltlich des Artikels 44 dieser Konstitution zu gewährleisten und - Studien ohne Beschränkung hinsichtlich der Frequenzbereiche durchzuführen und Empfehlungen über Funkangelegenheiten anzunehmen.

79 (2) Die Aufgaben, für die der Sektor für das Funkwesen und der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen im einzelnen zuständig sind, müssen hinsichtlich der beide Sektoren betreffenden Angelegenheiten ständig in enger Zusammenarbeit nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention überprüft werden.

Zwischen dem Sektor für das Funkwesen, dem Sektor für die Standardisierung im Femmeldewesen und dem Sektor für die Entwicklung des Femmeldewesens ist eine optimale Koordinierung sicherzustellen.

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2. Der Sektor für das Funkwesen übt seine Tätigkeit aus durch a) weltweite und regionale Funkkonferenzen; b) den Funkregulierungsausschuss; c) die Funkversammlungen, die in enger Verbindung mit den weltweiten Funkkonferenzen stattfinden; d) Studienkommissionen; e) das von einem gewählten Direktor geleitete Büro für das Funkwesen.

3. Mitglieder des Sektors für das Funkwesen sind a) von Rechts wegen die Verwaltungen aller Mitglieder der Union; b) alle nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention zugelassenen Gremien oder Organisationen.

Artikel 13 Funkkonferenzen und Funkversammlungen 89 1. Eine weltweite Funkkonferenz kann eine teilweise oder, im Ausnahmefall, eine vollständige Revision der Vollzugsordnung für den Funkdienst vornehmen und jede andere Frage von weltweitem Interesse behandeln, für die sie zuständig ist und die sich auf ihre Tagesordnung bezieht. Die anderen Aufgaben dieser Konferenz sind in der Konvention enthalten.

90 2. Weltweite Funkkonferenzen werden normalerweise alle 2 Jahre einberufen; nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention braucht eine solche Konferenz jedoch nicht einberufen zu werden, oder es kann eine zusätzliche Konferenz einberufen werden.

91 3. Funkversammlungen werden ebenfalls normalerweise alle 2 Jahre einberufen und finden in enger örtlicher und zeitlicher Verbindung mit den weltweiten Funkkonferenzen statt, damit die Effizienz und die Produktivität des Sektors für das Funkwesen verbessert werden. Die Funkversammlungen schaffen die für die Arbeiten der weltweiten Funkkonferenzen notwendigen technischen Grundlagen und erledigen alle Aufträge dieser Konferenzen; ihre Aufgaben sind in der Konvention enthalten.

92 4. Die Beschlüsse der weltweiten Funkkonferenzen, der Funkversammlungen und der regionalen Funkkonferenzen müssen in jedem Fall den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention entsprechen. Die Beschlüsse der Funkversammlungen oder der regionalen Funkkonferenzen müssen in jedem Fall auch den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst entsprechen. Wenn die Konferenzen Entschliessungen annehmen und Beschlüsse fassen, müssen sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und sollen vermeiden, Entschliessungen anzunehmen und Beschlüsse zu fassen, welche die Überschreitung der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten Höchstgrenzen der Mittel zur Folge haben können.

Artikel 14 Funkregulierungsausschuss 93 1. Der Funkregulierungsausschuss besteht aus gewählten Mitgliedern, die auf dem Gebiet des Funkwesens in jeder Hinsicht qualifiziert sind und praktische Erfahrung in der Zuteilung und Benutzung von Frequenzen haben. Jedes Mitglied muss über die geographischen, wirtschaftlichen und demographischen Verhältnisse einer

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bestimmten Region der Welt auf dem laufenden sein. Die Mitglieder sind bei der Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie arbeiten auf Teilzeitbasis.

2. Der Funkregulierungsausschuss hat folgende Aufgaben: a) Er genehmigt Verfahrensregeln, die technische Kriterien einschliessen, wobei er sich an die Vollzugsordnung für den Funkdienst und die Beschlüsse der zuständigen Funkkonferenzen hält. Der Direktor und das Büro legen diese Verfahrensregeln bei der Anwendung der Vollzugsordnung für den Funkdienst zugrunde, wenn sie die von der Mitgliedern der Union vorgenommenen Frequenzzuteilungen registrieren. Zu diesen Regeln dürfen sich alle Verwaltungen äussern, und, falls keine Übereinkunft erzielt werden kann, wird die Angelegenheit einer der nächsten weltweiten Funkkonferenzen vorgelegt; b) er befasst sich mit jedem anderen Problem, das durch die Anwendung der genannten Verfahrensregeln nicht gelöst werden kann; c) er erledigt nach den in der Vollzugsordnung für den Funkdienst vorgesehenen Verfahren alle zusätzlichen Aufgaben, die mit der Zuteilung und Benutzung der Frequenzen zusammenhängen (s. Nummer 78 dieser Konstitution) und die ihm von einer zuständigen Konferenz oder, mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union, vom Rat zur Vorbereitung einer solchen Konferenz oder in Ausführung ihrer Beschlüsse vorgeschrieben werden.

3. (1) Die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses vertreten bei der Ausübung ihres Amtes im Ausschuss weder ihren Mitgliedstaat noch eine Region; sie sind mit einem internationalen öffentlichen Auftrag betraut. Insbesondere muss jedes Mitglied des Ausschusses davon Abstand nehmen, sich an Beschlüssen zu beteiligen, die seine Verwaltung unmittelbar betreffen.

(2) Die Mitglieder des Ausschusses dürfen für die Ausübung ihres Amtes im Dienst der Union von keiner Regierung, keinem Mitglied irgendeiner Regierung, keiner privaten oder öffentlichen Organisation und keiner Privat- oder Amtsperson Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Die Mitglieder müssen davon Abstand nehmen, Massnahmen zu treffen oder Beschlüsse mitzutragen, die mit ihrer in Nummer 98 beschriebenen Stellung unvereinbar sein können.

(3) Alle Mitglieder der Union müssen den ausschliesslich internationalen Charakter der Tätigkeit der Mitglieder des Ausschusses achten und davon Abstand nehmen zu versuchen, sie bei der Ausübung ihres Amtes im Ausschuss zu beeinflussen.

4. Die Arbeitsweise des Funkregulierungsausschusses ist in der Konvention festgelegt.

Artikel 15 Studienkommissionen für das Funkwesen 102 Die Aufgaben der Studienkommissionen für das Funkwesen sind in der Konvention enthalten.

Artikel 16 Büro für das Funkwesen 103 Die Aufgaben des Direktors des Büros für das Funkwesen sind in der Konvention enthalten.

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Kapitel III Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen Artikel 17 Aufgaben und Aufbau 105 1. (1) Die Aufgaben des Sektors für die Standardisierung im Femmeldewesen bestehen darin, dem in Artikel l dieser Konstitution genannten Zweck der Union in bezug auf die Standardisierung im Femmeldewesen voll zu entsprechen und dabei Studien über technische, betriebliche und tarifliche Fragen durchzuführen und im Hinblick auf die weltweite Standardisierung im Fernmeldewesen Empfehlungen zu diesen Fragen anzunehmen.

105 (2) Die Aufgaben, für die der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewescn und der Sektor für das Funkwesen im einzelnen zuständig sind, müssen hinsichtlich der beide Sektoren betreffenden Angelegenheiten ständig in enger Zusammenarbeit nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention überprüft werden.

Zwischen dem Sektor für das Funkwesen, dem Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewcsens ist eine optimale Koordinierung sicherzustellen.

106 2. Der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen übt seine Tätigkeit aus durch 107 a) weltweite Konferenzen für die Standardisierung im Fernmeldewesen; 108 b) Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen; 109 c) das von einem gewählten Direktor geleitete Büro für die Standardisierung im Fernmeldewesen.

110 3, Mitglieder des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen sind 111 a) von Rechts wegen die Verwaltungen aller Mitglieder der Union; 112 b) alle nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention zugelassenen Gremien oder Organisationen.

Artikel 18 Weltweite Konferenzen für die Standardisierung im Femmeldewesen 113 1. Die Aufgaben der weltweiten Konferenzen für die Standardisierung im Fernmeldewesen sind in der Konvention festgelegt.

114 2. Weltweite Konferenzen für die Standardisierung im Fernmeldewesen werden alle 4 Jahre einberufen; nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention kann jedoch eine zusätzliche Konferenz abgehalten werden.

115 3. Die Beschlüsse der weltweiten Konferenzen für die Standardisierung im Fernmeldewesen müssen in jedem Fall den Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen entsprechen. Wenn die Konferenzen Entschliessungen annehmen und Beschlüsse fassen, müssen sie die voraussehbaren
finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und sollen vermeiden, Entschliessungen anzunehmen und Beschlüsse zu fassen, welche die Überschreitung der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten Höchstgrenzen der Mittel zur Folge haben können.

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Artikel 19 Studienkommissionen für die Standardisierung im Femmeldewesen 116 Die Aufgaben der Studienkommissionen für die Standardisierung im Femmeldewesen sind in der Konvention enthalten.

Artikel 20 Büro für die Standardisierung im Femmeldewesen 117 Die Aufgaben des Direktors des Büros für die Standardisierung im Fernmeldewesen sind in der Konvention enthalten.

Kapitel IV Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens Artikel 21 Aufgaben und Aufbau 118 1. (1) Die Aufgaben des Sektors für die Entwicklung des Femmeldewesens bestehen darin, dem in Artikel l dieser Konstitution genannten Zweck der Union zu entsprechen und im Rahmen seiner besonderen Zuständigkeiten der doppelten Verantwortung der Union als Sonderorganisation der Organisation der Vereinten Nationen und als ausführendes Organ bei der Durchführung von Projekten im Rahmen des Entwicklungssystems der Vereinten Nationen oder anderer Finanzierungsvereinbarungen nachzukommen, d. h. die Entwicklung der Femmeldewesens dadurch zu erleichtern und zu verbessern, dass er Tätigkeiten auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit und der technischen Hilfe bereitstellt, organisiert und koordiniert.

119 (2) Der Sektor für das Funkwesen, der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens arbeiten bei allen die Entwicklung betreffenden Angelegenheiten nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Konstitution eng zusammen.

120 2, Im Rahmen der vorstehend genannten Aufgaben hat der Sektor für die Entwicklung des Femmeldewesens folgende besonderen Aufgaben: 121 a) Er sorgt dafür, dass es Entscheidungsträgem stärker bewusst wird, wie wichtig das Fernmeldewesen für nationale Programme zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ist, und informiert und berät über mögliche allgemeinpolitische und strukturelle Losungen; 122 b) er fördert, unter Berücksichtigung der Arbeiten anderer zuständiger Gremien, die Entwicklung, die Ausdehnung und den Betrieb von Fernmeldenetzen und -diensten, insbesondere in den Entwicklungsländern, dadurch, dass er die Voraussetzungen für die Entwicklung der personellen Ressourcen, die Planung, die Verwaltung, die Mobilisierung der Ressourcen sowie die Forschung und die Entwicklung verbessert; 123 c) er fördert das Wachstum des Fernmeldewesens durch die Zusammenarbeit mit regionalen Femmeldeorganisationen sowie weltweiten und regionalen Institutionen zur Finanzierung der Entwicklung, wobei er den Fortgang der in seinem Entwicklungsprogramm vorgesehenen Projekte überwacht, um so zu gewährleisten, dass sie ordnungsgemäss durchgeführt werden; 124 d) er fördert die Mobilisierung von Ressourcen zur Unterstützung der Entwicklungsländer auf dem Gebiet des Femmeldewesens dadurch, dass er sich dafür

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einsetzt, dass günstige Vorzugskreditlinien eingeräumt werden, und dadurch, dass er mit internationalen und regionalen Finanzierungs- und Entwicklungsinstitutionen zusammenarbeitet; e) er fördert und koordiniert Programme, die einen rascheren Transfer geeigneter Technologien in die Entwicklungsländer unter Berücksichtigung der Entwicklungen und Veränderungen in den Netzen der entwickelten Länder ermöglichen; f) er regt die Industrie an, sich an der Entwicklung des Femmeldewesens in den Entwicklungsländern zu beteiligen, und berät bei der Wahl und beim Transfer geeigneter Technologien; g) je nach Fall berät er, führt Studien durch oder fördert und betreut Studien zu technischen, wirtschaftlichen, finanziellen, verwaltungstechnischen, ordnungspolitischen und allgemeinpolitischen Fragen, einschliesslich Studien zu spezifischen Fernmeldeprojekten; h) er arbeitet mit den anderen Sektoren, dem Generalsekretariat und den anderen zuständigen Gremien zusammen, um für internationale und regionale Femmeldenetze einen allgemeinen Plan auszuarbeiten und so eine koordinierte Entwicklung dieser Netze im Hinblick auf die Bereitstellung von Femmeldediensten zu erleichtern; i) bei der Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben berücksichtigt er besonders die Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder.

3. Der Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens übt seine Tätigkeit aus durch a) weltweite und regionale Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens; b) Studienkommissionen für die Entwicklung des Femmeldewesens; c) das von einem gewählten Direktor geleitete Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens.

4. Mitglieder des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens sind a) von Rechts wegen die Verwaltungen aller Mitglieder der Union; b) alle nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention zugelassenen Gremien oder Organisationen.

Artikel 22 Konferenzen für die Entwicklung des Femmeldewesens 137 l. Bei den Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens werden die Entwicklung des Femmeldewesens betreffende Fragen, Projekte und Programme erörtert und behandelt und Leitlinien für das Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens gegeben, 2. Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens sind a) weltweite Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens, b) regionale Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens.

3. In der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten finden eine weltweite Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesen und, je nach den Ressourcen und Prioritäten, regionale Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens statt.

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142 4. Die Konferenzen für die Entwicklung des Femmeldewesens erstellen keine Schlussakten. Ihre Ergebnisse werden in Entschliessungen, Entscheidungen, Empfehlungen oder Berichte umgesetzt. Diese Ergebnisse müssen in jedem Fall den Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen entsprechen. Wenn die Konferenzen Entschliessungen annehmen und Beschlüsse fassen, müssen sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und sollen vermeiden, Entschliessungen anzunehmen und Beschlüsse zu fassen, welche die Überschreitung der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten Höchstgrenzen der Mittel zur Folge haben können.

143 5, Die Aufgaben der Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens sind in der Konvention festgelegt.

Artikel 23 Studienkommissionen für die Entwicklung des Femmeldewescns 144 Die Aufgaben der Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens sind in der Konvention enthalten.

Artikel 24 Büro für die Entwicklung des Femmeldewesens 145 Die Aufgaben des Direktors des Büros für die Entwicklung des Femmeldewesens sind in der Konvention enthalten.

Kapitel V Weitere Bestimmungen über die Arbeitsweise der Union Artikel 25 Weltweite Konferenzen für internationale Fernmeldedienste 146 1. Eine weltweite Konferenz für internationale Femmeldedienste kann eine teilweise oder, im Ausnahmefall, eine vollständige Revision der Vollzugsordnung für internationale Fernmeldedienste vornehmen und jede andere Frage von weltweitem Interesse behandeln, für die sie zuständig ist oder die sich auf ihre Tagesordnung bezieht, 147 2. Die Beschlüsse der weltweiten Konferenzen für internationale Femmeldedienstc müssen in jedem Fall den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention entsprechen. Wenn die Konferenzen Entschliessungen annehmen und Beschlüsse fassen, müssen sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und sollen vermeiden, Entschliessungen anzunehmen und Beschlüsse zu fassen, welche die Überschreitung der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten Höchstgrenzen der Mittel zur Folge haben können.

Artikel 26 Koordinierungsausschuss 148 1. Der Koordinierungsausschuss besteht aus dem Generalsekretär, dem Vizegeneralsekretär und den Direktoren der drei Büros. Er wird vom Generalsekretär und in dessen Abwesenheit vom Vizegeneralsekretar geleitet.

149 2. Der Koordinierungsausschuss nimmt die Aufgaben eines Teams für interne Verwaltung wahr; es berät den Generalsekretär und leistet ihm praktische Hilfe in allen Fragen der Verwaltung, der Finanzen, der Informationssysteme und der tech-

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nischen Zusammenarbeit, die nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines bestimmten Sektors oder des Generalsekretariats fallen, sowie auf dem Gebiet der Beziehungen nach aussen und der Information der Öffentlichkeit. Bei der Untersuchung dieser Fragen berücksichtigt der Ausschuss in jeder Hinsicht die Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention sowie die Beschlüsse des Rats und die Interessen der gesamten Union.

Artikel 27 Die gewählten Beamten und das Personal der Union 150 1. (1) Die gewählten Beamten sowie das Personal der Union dürfen bei der Ausübung ihres Amtes Weisungen irgendeiner Regierung oder irgendeiner unionsfremden Stelle weder erbitten noch entgegennehmen. Sie müssen von jeder Handlung Abstand nehmen, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte unvereinbar ist.

151 (2) Alle Mitglieder der Union müssen den ausschliesslich internationalen Charakter der Tätigkeit dieser gewählten Beamten und des Personals der Union achten und davon Abstand nehmen zu versuchen, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu beeinflussen.

152 (3) Die gewählten Beamten sowie das Personal der Union dürfen sich neben ihrem Amt in keiner Weise an irgendeinem Unternehmen des Femmeldewesens beteiligen oder irgendwelche finanziellen Interessen in einem solchen Unternehmen wahrnehmen. Der Ausdruck «finanzielle Interessen» darf jedoch nicht so ausgelegt werden, als stehe er der Fortsetzung von Zahlungen für die Pension, auf die jemand aufgrund eines früheren Amtes oder früherer Dienste Anspruch hat, entgegen.

153 (4) Um eine effiziente Arbeitsweise der Union zu gewährleisten, muss jedes Mitglied, aus dessen Land ein Staatsangehöriger zum Generalsekretär, zum Vizegeneralsekrctär oder zum Direktor eines Büros gewählt worden ist, nach Möglichkeit davon Abstand nehmen, diesen Staatsangehörigen in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten abzuberufen.

154 2. Die Auswahl des Personals und die Festsetzung der Bedingungen für seine Einstellung müssen von dem Gedanken geleitet sein, dass es notwendig ist, der Union die Dienste von Personen mit grösster Leistungsfähigkeit, Fachkenntnis und Rechtschaffenheit zu sichern. Die Wichtigkeit einer Personalauswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage muss gebührend berücksichtigt werden.

Artikel 28 Finanzen der Union l. Die Ausgaben
der Union umfassen die Kosten a) des Rats, b) des Generalsekretariats und der Sektoren der Union, c) der Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten und der weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste.

159 2. Die Ausgaben der Union werden durch die Beiträge ihrer Mitglieder sowie der nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention zur Teilnahme an den Arbeiten der Union zugelassenen Gremien und Organisationen gedeckt. Diese Beiträge werden nach der Anzahl der Einheiten entsprechend der Beitragsklasse bestimmt, welche jedes Mitglied und jedes zugelassene Gremium oder jede zugelas-

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sene Organisation nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention gewählt hat.

3. (1) Die Mitglieder wählen nach ihrem Ermessen die Beitragsklasse, nach der sie sich an den Ausgaben der Union beteiligen wollen.

(2) Diese Wahl erfolgt binnen 6 Monaten nach Beendigung einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten entsprechend der in der Konvention enthaltenen Tabelle der Beitragsklassen.

(3) Wenn eine Konferenz der Regierungsbevollmächtigten eine Änderung der in der Konvention enthaltenen Tabelle der Beitragsklassen annimmt, teilt der Generalsekretär jedem Mitglied den Zeitpunkt mit, zu dem die Änderung in Kraft tritt.

Jedes Mitglied unterrichtet den Generalsekretär innerhalb von 6 Monaten, vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an gerechnet, über die Beitragsklasse, die es nach der geltenden geänderten Tabelle gewählt hat.

(4) Die von einem Mitglied nach Nummer 161 oder 162 gewählte Beitragsklasse gilt erst von dem l. Januar an, der dem Ablauf eines Jahres folgt, das nach der in Nummer 161 oder 162 genannten Frist von 6 Monaten beginnt.

4. Mitglieder, die ihre Entscheidung nicht in der in Nummer 161 bzw. 162 vorgesehenen Frist mitgeteilt haben, behalten die Beitragsklasse bei, die sie vorher gewählt haben.

5. Die Einstufung eines Mitglieds in eine niedrigere als die gewählte Beitragsklasse kann nur nach den Nummern 161, 162 und 163 erfolgen. Unter aussergewöhnlichen Umständen wie etwa Naturkatastrophen, die den Einsatz von internationalen Hilfsprogrammen erfordern, kann der Rat jedoch eine Verminderung der Anzahl der Beitragseinheiten zulassen, wenn ein Mitglied einen entsprechenden Antrag stellt und beweist, dass es seinen Beitrag in der ursprünglich gewählten Klasse nicht mehr beibehalten kann.

6. Ebenso kann ein Mitglied mit Zustimmung des Rats eine niedrigere Beitragsklasse wählen als diejenige, die es nach Nummer 161 gewählt hat, wenn seine relative Beitragsposition von dem in Nummer 163 für einen neuen Beitragszeitraum festgesetzten Zeitpunkt an merklich schlechter ist als seine vorherige Position.

7. Die Ausgaben für die in Nummer 43 dieser Konstitution genannten regionalen Konferenzen werden von allen Mitgliedern aus der betreffenden Region entsprechend ihrer Beitragsklasse getragen und, gegebenenfalls, auf der gleichen Grundlage von denjenigen Mitgliedern aus anderen Regionen, die an
solchen Konferenzen teilgenommen haben.

8. Die Mitglieder sowie die in Nummer 159 genannten Gremien und Organisationen zahlen ihren jährlichen Beitrag im voraus; dieser Beitrag wird nach dem vom Rat festgelegten Zweijahresbudget unter Berücksichtigung der Berichtigungen berechnet, die letzterer möglicherweise vornimmt.

9. Ist ein Mitglied mit seinen Zahlungen an die Union im Verzug, so verliert es sein in den Nummern 9.7 und 28 dieser Konstitution festgelegtes Stimmrecht so lange, wie der Betrag seiner Rückstände dem Betrag der von diesem Mitglied für die beiden vorausgehenden Jahre zu zahlenden Beiträge gleichkommt oder ihn übersteigt.

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170 10. Die besonderen Bestimmungen über die finanziellen Beiträge der in Nummer 159 genannten Gremien und Organisationen und anderer internationaler Organisationen sind in der Konvention enthalten.

Artikel 29 Sprachen 171 l, (1) Die Amts- und Arbeitssprachen der Union sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch.

172 (2) Diese Sprachen werden nach den einschlägigen Beschlüssen der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten für die Erstellung und die Veröffentlichung von Dokumenten und Texten der Union benutzt, deren Fassungen in Form und Inhalt übereinstimmen, sowie für das wechselseitige Dolmetschen bei Konferenzen und Tagungen der Union.

173 (3) In Streit- oder Zweifelsfällen ist der französische Wortlaut massgebend.

174 2. Wenn alle Teilnehmer einer Konferenz oder einer Tagung dies vereinbaren, können die Verhandlungen in weniger als den obengenannten Sprachen geführt werden.

Artikel 30 Sitz der Union 175 Sitz der Union ist Genf.

Artikel 31 Rechtsfähigkeit der Union 176 Im Hoheitsgebiet eines jeden ihrer Mitglieder ist die Union in dem Masse rechtsfähig, als es für die Ausübung ihrer Tätigkeit und die Verwirklichung ihrer Ziele notwendig ist.

Artikel 32

Geschäftsordnung der Konferenzen und der anderen Tagungen

177 1. Die Konferenzen und Tagungen der Union wenden bei der Organisation ihrer Arbeiten und der Führung ihrer Debatten die Geschäftsordnung an, die in der Konvention enthalten ist.

178 2, Die Konferenzen und der Rat dürfen die Vorschriften annehmen, die sie als Ergänzung der Vorschriften der Geschäftsordnung für unentbehrlich halten. Diese ergänzenden Vorschriften müssen jedoch mit den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention vereinbar sein; werden die ergänzenden Vorschriften von den Konferenzen angenommen, so werden sie als Dokumente dieser Konferenzen veröffentlicht.

Kapitel M Allgemeine Bestimmungen über den Fernmeldedienst Artikel 33

Recht der Öffentlichkeit auf Benutzung des internationalen Fernmeldedienstes 179 Die Mitglieder gestehen jedermann das Recht zu, den internationalen Dienst für den öffentlichen Nachrichtenaustausch zu benutzen. Die Dienstleistungen, die

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Gebühren und die Gewährleistung sind in den einzelnen Verkehrsarten für alle Benutzer gleich, ohne irgendwelchen Vorrang oder Vorzug.

Artikel 34 Anhalten von Fcmmeldenachrichten 180 1. Die Mitglieder behalten sich das Recht vor, jedes Privattelegramm anzuhalten, das als für die Sicherheit des Staates gefährlich oder seinen Gesetzen, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zuwiderlaufend erscheinen könnte; sie sind dabei verpflichtet, die Aufgabestelle unverzüglich zu benachrichtigen, dass das Telegramm oder ein Teil davon angehalten worden ist, es sei denn, diese Benachrichtigung erschiene als für die Sicherheit des Staates gefährlich.

181 2. Die Mitglieder behalten sich ferner das Recht vor, jede andere private Fernmeldeverbindung zu unterbrechen, die als für die Sicherheit des Staates gefährlich oder als seinen Gesetzen, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zuwiderlaufend erscheinen kann.

Artikel 35 Einstellung des Dienstes 182 Jedes Mitglied behält sich das Recht vor, den internationalen Fernmeldedienst entweder vollständig oder nur für bestimmte Verkehrsbeziehungen oder aber für bestimmte Arten von abgehenden, ankommenden oder durchgehenden Nachrichten einzustellen, wobei es verpflichtet ist, jedes andere Mitglied über den Generalsekretär sofort davon in Kenntnis zu setzen.

Artikel 36 Haftung 183 Die Mitglieder übernehmen keinerlei Haftung gegenüber den Benutzern der internationalen Fernmeldedienste, insbesondere nicht hinsichtlich etwaiger Schadenersatzansprüche.

Artikel 37 Femmeldegeheimnis 184 1. Die Mitglieder verpflichten sich, alle nur möglichen Massnahmen zu treffen, die mit dem verwendeten Fernmeldesystem vereinbar sind, um die Geheimhaltung der Nachrichten im internationalen Verkehr zu gewährleisten.

185 2. Sie behalten sich jedoch das Recht vor, den zuständigen Behörden von diesem Nachrichtenverkehr Kenntnis zu geben, um die Anwendung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder die Ausführung internationaler Übereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, zu sichern.

Artikel 38

Errichtung, Betrieb und Schutz der Fernmeldeübertragungswcgc und Femmeldeeinrichtungen 186 l. Die Mitglieder treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Übertragungswege und Einrichtungen, die zur Sicherstellung eines schnellen und ununterbrochenen Nachrichtenausstausches im internationalen Femmeldeverkehr notwendig sind, in der technisch besten Weise zu erstellen.

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187 2. Soweit wie möglich müssen diese Übertragungswege und Einrichtungen nach den Methoden und Verfahren betrieben werden, die sich nach den praktischen Betriebserfahrungen als die besten erwiesen haben, sowie in gutem Betriebszustand und auf dem Stand des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts gehalten werden.

188 3. Die Mitglieder sorgen innerhalb ihrer Zuständigkeit für den Schutz dieser Übertragungswege und Einrichtungen, 189 4, Alle Mitglieder sorgen für die Instandhaltung der ihrer Kontrollbefugnis unterliegenden Teilstrecken von internationalen Femmeldeverbindungen, wenn nicht durch besondere Vereinbarungen andere Regelungen getroffen worden sind.

Artikel 39 Notifikation von Vertragsverletzungen 190 Um die Anwendung des Artikels 6 dieser Konstitution zu erleichtern, verpflichten sich die Mitglieder, sich gegenseitig über Verletzungen der Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen zu unterrichten.

Artikel 40 Vorrang des Fernmeldeverkehrs, der die Sicherheit des menschlichen Lebens betrifft 191 Die internationalen Fernmeldedienste müssen alle Nachrichten, welche die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See, zu Lande, in der Luft und im ausseratmosphärischen Raum betreffen, sowie den ausserordentlich dringenden Seuchennachrichten der Weltgesundheitsorganisation unbedingten Vorrang einräumen.

Artikel 41 Vorrang der Staatsfemmeldeverbindungen 192 Vorbehaltlich der Artikel 40 und 46 dieser Konstitution geniessen Staatsfemmeldeverbindungen (siehe Anlage zu dieser Konstitution Nummer 1014) im Rahmen des Möglichen Vorrang vor dem übrigen Fernmeldeverkehr, wenn dies vom Anmelder der Verbindung ausdrücklich verlangt wird.

Artikel 42 Besondere Vereinbarungen 193 Die Mitglieder behalten sich für sich selbst, für die von ihnen anerkannten Betriebsuntemehmen und für andere hierzu ordnungsgemäss ermächtigte Betriebsunternehmen das Recht vor, besondere Vereinbarungen über Fragen des Fernmeldewesens zu treffen, welche für die Mitglieder in ihrer Gesamtheit nicht von Interesse sind.

Diese Vereinbarungen dürfen jedoch hinsichtlich der schädlichen Störungen, die durch ihre Anwendung bei den Funkdiensten der anderen Mitglieder verursacht werden könnten, und ganz allgemein hinsichtlich der technischen Beeinträchtigungen, die durch diese Anwendung beim Betrieb
anderer Fernmeldedienstc der anderen Mitglieder verursacht werden könnten, nicht den Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention oder der Vollzugsordnungen zuwiderlaufen.

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Artikel 43

Regionale Konferenzen, regionale Vereinbarungen, regionale Organisationen 194 Die Mitglieder behalten sich das Recht vor, regionale Konferenzen abzuhalten, regionale Vereinbarungen zu schliessen und regionale Organisationen zu bilden, um Fragen des Fernmeldewesens zu regeln, die zur Behandlung auf regionaler Ebene geeignet sind. Die regionalen Vereinbarungen dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Konstitution oder der Konvention stehen.

Kapitel VH Besondere Bestimmungen über den Funkdienst Artikel 44

Nutzung des Funkfrequenzspektrums und der Umlaufbahn der geostationären Satelliten 195 1. Die Mitglieder bemühen sich, die Zahl der benutzten Frequenzen und den Umfang des benutzten Funkfrequenzspektrums so weit zu beschränken, als es für die zufriedenstellende Wahrnehmung der erforderlichen Dienste unerlässlich ist.

Zu diesem Zweck bemühen sie sich, die neuesten technischen Errungenschaften unverzüglich anzuwenden.

196 2. Bei der Benutzung von Frequenzbereichen für den Funkverkehr berücksichtigen die Mitglieder, dass die Frequenzen und die Umlaufbahn der geostationären Satelliten begrenzte natürliche Ressourcen sind; diese müssen entsprechend den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst auf rationelle, wirksame und wirtschaftliche Weise genutzt werden, damit der Zugang zu dieser Umlaufbahn und zu diesen Frequenzen den einzelnen Ländern oder Ländergruppen in gerechter Weise möglich ist; dabei werden die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und die geographische Lage bestimmter Länder berücksichtigt.

Artikel 45 Schädliche Störungen 197 1. Alle Funkstellen müssen, unabhängig von ihrem Verwendungszweck, so eingerichtet und betrieben werden, dass sie keine schädlichen Störungen verursachen bei den Funkverbindungen oder Funkdiensten der übrigen Mitglieder, der anerkannten Betriebsunternehmen und der anderen Betriebsunternehmen, die ordnungsgemäss ermächtigt sind, einen Funkdienst wahrzunehmen, und die ihren Dienst nach den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ausüben.

198 2. Jedes Mitglied verpflichtet sich, von den von ihm anerkannten Betriebsuntemehmen und den anderen hierzu ordnungsgemäss ermächtigten Betricbsuntcrnchmcn die Beachtung der Bestimmungen der Nummer 197 zu verlangen, 199 3. Darüber hinaus halten es die Mitglieder für erforderlich, dass alle nur möglichen Massnahmen getroffen werden, damit schädliche Störungen bei den in Nummer 197 bezeichneten Funkverbindungen oder Funkdiensten durch den Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen aller Art verhindert werden.

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Artikel 46 Notrufe und Notmeldungen 200 Die Funkstellen sind verpflichtet, Notrufe und Notmeldungen, woher sie auch kommen mögen, mit unbedingtem Vorrang aufzunehmen, diese Meldungen ebenso zu beantworten und das Erforderliche sofort zu veranlassen.

Artikel 47 Falsche oder irreführende Notzeichen, Dringlichkeitszeichen, Sicherheitszeichen oder Kennungen 201 Die Mitglieder verpflichten sich, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Aussendung oder Verbreitung von falschen oder irreführenden Notzeichen, Dringlichkeitszeichen, Sicherheitszeichen oder Kennungen zu verhindern; sie verpflichten sich ferner, bei der Ortung und Identifizierung der Funkstellen, für die sie zuständig sind und die solche Zeichen aussenden, mitzuarbeiten.

Artikel 48 Funkanlagen für die nationale Verteidigung 202 1. Die Mitglieder behalten ihre volle Freiheit in bezug auf militärische Funkanlagen.

203 2. Indessen müssen beim Betreiben dieser Anlagen soweit wie möglich die Bestimmungen, welche die Hilfeleistung in Notfällen und die Massnahmen zur Verhütung schädlicher Störungen betreffen, sowie die Bestimmungen der Vollzugsordnungen über die Sendearten und Frequenzen, die je nach Art des betreffenden Funkdienstes zu benutzen sind, beachtet werden, 204 3. Nehmen diese Anlagen am Dienst für den öffentlichen Nachrichtenaustausch oder an anderen Diensten teil, die durch die Vollzugsordnungen geregelt werden, so müssen sie im allgemeinen nach den für diese Dienste geltenden Bestimmungen betrieben werden.

Kapitel VIII Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen, zu anderen internationalen Organisationen und zu Nichtmitgliedstaaten Artikel 49 Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen 205 Die Beziehungen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der Internationalen Fernmeldeunion sind in dem zwischen diesen beiden Organisationen geschlossenen Abkommen geregelt.

Artikel 50 Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen 206 Um auf internationaler Ebene zu einer vollständigen Koordinierung auf dem Gebiet des Fernmeldewesens beizutragen, arbeitet die Union mit denjenigen internationalen Organisationen zusammen, die gleichartige Interessen und Tätigkeitsbereiche haben.

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Artikel 51 Beziehungen zu Nichtmitgliedstaatcn 207 Alle Mitglieder behalten sich für sich selbst und für die anerkannten Betriebsunternehmen das Recht vor, die Bedingungen festzusetzen, unter denen sie Femmeldeverkehr mit einem Staat zulassen, der nicht Mitglied der Union ist. Wenn eine von einem solchen Staat ausgehende Nachricht von einem Mitglied angenommen wird, muss sie weitergeleitet werden; soweit dafür Fernmeldeübertragungswege eines Mitglieds in Anspruch genommen werden, gelten für diesen Verkehr die zwingenden Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen sowie die normalen Gebührensätze.

Kapitel IX Schlussbestimmungen 208

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Artikel 52 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung 1. Diese Konstitution und die Konvention werden von jedem Unterzeichnermitglied nach seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Form einer einzigen Urkunde gleichzeitig ratifiziert, angenommen oder genehmigt. Diese Urkunde ist so bald wie möglich beim Generalsekretär zu hinterlegen. Der Generalsekretär unterrichtet die Mitglieder über die Hinterlegung jeder einzelnen Urkunde.

2. (1) Zwei Jahre lang, vom Tag des Inkrafttretens dieser Konstitution und der Konvention an gerechnet, geniesst jedes Unterzeichnermitglied die den Mitgliedern der Union in den Nummern 25 bis 28 dieser Konstitution gewährten Rechte, selbst wenn es die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Nummer 208 nicht hinterlegt hat.

(2) Nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag des Inkrafttretens dieser Konstitution und der Konvention an gerechnet, ist ein Unterzeichnermitglied, das die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Nummer 208 nicht hinterlegt hat, bei den Konferenzen der Union, bei den Tagungen des Rats, bei den Tagungen der Sektoren der Union sowie bei schriftlichen Befragungen, die nach den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention durchgeführt werden, nicht mehr stimmberechtigt, und zwar so lange nicht, bis die betreffende Urkunde hinterlegt worden ist. Ausser dem Stimmrecht wird kein anderes Recht dieses Mitglieds beeinträchtigt.

3. Nach Inkrafttreten dieser Konstitution und der Konvention nach Artikel 58 dieser Konstitution wird eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde mit dem Tag ihrer Hinterlegung beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 53 Beitritt 212 1. Ein Mitglied, das diese Konstitution und die Konvention nicht unterzeichnet hat, oder, vorbehaltlich des Artikels 2 dieser Konstitution, jeder andere in dem Artikel bezeichnete Staat kann dieser Konstitution und der Konvention jederzeit beitreten. Dieser Beitritt erfolgt gleichzeitig in Form einer einzigen Urkunde, die zugleich die Konstitution und die Konvention umfasst.

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Internationale Femmeldeunion

213 2. Die Beitrittsurkunde wird beim Generalsekretär hinterlegt, der den Mitgliedern jedesmal, wenn er eine solche Urkunde erhält, die Hinterlegung notifiziert und jedem von ihnen eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde übermittelt.

214 3. Nach Inkrafttreten dieser Konstitution und der Konvention nach Artikel 58 dieser Konstitution wird eine Beitrittsurkunde mit dem Tag ihrer Hinterlegung beim Generalsekretär wirksam, vorausgesetzt, dass in der Urkunde nichts anderes festgelegt ist.

Artikel 54 Vollzugsordnungen 215 l. Die in Artikel 4 dieser Konstitution genannten Vollzugsordnungen sind verbindliche internationale Übereinkünfte und müssen den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention entsprechen.

216 2, Die Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung dieser Konstitution und der Konvention oder der Beitritt zu diesen Grundsatzdokumenten nach den Artikeln 52 und 53 dieser Konstitution schliesst auch die Anerkennung der Verbindlichkeit der Vollzugsordnungcn ein, die von den zuständigen weltweiten Konferenzen vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Konstitution und der Konvention angenommen wurden. Diese Anerkennung gilt unter Berücksichtigung jedes Vorbehalts, der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollzugsordnungen oder einer Revision dieser letzteren gemacht wurde, soweit dieser Vorbehalt zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde aufrechterhalten wird.

217 3. Die nach dem obengenannten Zeitpunkt angenommenen teil weisen oder vollständigen Revisionen der Vollzugsordnungen gelten vorläufig für alle Mitglieder, die diese Revisionen unterzeichnet haben, in dem Mass, in dem ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies zulassen. Diese vorläufige Anwendung wird unter Berücksichtigung der Vorbehalte, die bei der Unterzeichnung der Revisionen gegebenenfalls gemacht wurden, zu dem oder den in den Revisionen genannten Zeitpunkten wirksam.

218 4. Diese vorläufige Anwendung dauert 219 a) so lange, bis das Mitglied dem Generalsekretär notifiziert, dass es eine solche Revision als für sich verbindlich anerkennt, und erforderlichenfalls angibt, in welchem Umfang es einen Vorbehalt aufrechterhält, den es bezüglich dieser Revision bei ihrer Unterzeichnung gemacht hat, oder 220 b) 60 Tage lang, vom Eingang einer Notifikation des Mitglieds
beim Generalsekretär an gerechnet, in der es dem Generalsekretär mitteilt, dass es eine solche Revision nicht als für sich verbindlich anerkennt.

221 5. Wenn der Generalsekretär vor Ablauf einer Frist von 36 Monaten, von dem Zeitpunkt oder den Zeitpunkten an gerechnet, die in einer solchen Revision für den Beginn der vorläufigen Anwendung angegeben sind, von einem Mitglied, das diese Revision unterzeichnet hat, keine Notifikation nach Nummer 219 oder 220 erhält, gilt dieses Mitglied, als habe es die Revision als für sich verbindlich anerkannt, unter Berücksichtigung jedes Vorbehalts, den es bezüglich dieser Revision bei deren Unterzeichnung gegebenenfalls gemacht hat.

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Internationale Fernmeldeunion

222 6. Jedes Mitglied der Union, das eine solche teilweise oder vollständige Revision der Vollzugsordnungen, die nach dem in Nummer 216 festgelegten Zeitpunkt angenommen wurde, nicht unterzeichnet hat, muss bestrebt sein, dem Generalsekretär umgehend zu notifizieren, dass es diese Revision als für sich verbindlich anerkennt. Wenn der Generalsekretär vor Ablauf der in Nummer 221 festgesetzten Frist von diesem Mitglied keine Notifikation erhält, gilt dieses Mitglied, als habe es eine solche Revision als für sich verbindlich anerkannt.

223 7. Der Generalsekretär unterrichtet die Mitglieder umgehend über jede aufgrund dieses Artikels eingegangene Notifikation.

Artikel 55 Bestimmungen zur Änderung dieser Konstitution 224 1. Jedes Mitglied der Union kann einen Änderungsvorschlag zu dieser Konstitution einreichen. Ein solcher Vorschlag muss, damit er allen Mitgliedern der Union rechtzeitig übermittelt und von ihnen geprüft werden kann, beim Generalsekretär spätestens 8 Monate vor dem für die Eröffnung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Zeitpunkt eingehen. Der Generalsekretär übermittelt einen solchen Vorschlag allen Mitgliedern der Union so bald wie möglich, jedoch spätestens 6 Monate vor dem letztgenannten Zeitpunkt.

225 2. Ein Vorschlag zur Änderung eines nach Nummer 224 eingereichten Änderungsvorschlags kann jedoch jederzeit von einem Mitglied der Union oder von seiner Delegation bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten eingereicht werden.

226 3. In einer Plenarsitzung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten ist die Beschlussfähigkeit für die Prüfung eines Änderungsvorschlags zu dieser Konstitution oder einer Änderung eines solchen Änderungsvorschlags erst dann erreicht, wenn mehr als die Hälfte der bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten akkreditierten Delegationen anwesend sind.

227 4. Damit ein Vorschlag zur Änderung eines Änderungsvorschlags sowie der Änderungsvorschlag als Ganzes, ob er nun geändert worden ist oder nicht, angenommen wird, muss er in einer Plenarsitzung von mindestens zwei Dritteln der bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten akkreditierten stimmberechtigten Delegationen genehmigt werden.

228 5. Sofern in den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels, die massgebend sind, nichts anderes bestimmt ist, gelten die in der Konvention
enthaltenen allgemeinen Bestimmungen über Konferenzen und die Geschäftsordnung der Konferenzen und der anderen Tagungen.

229 6. Alle von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommenen Änderungen dieser Konstitution treten insgesamt und in Form einer einzigen Änderungsurkunde zu einem von der Konferenz festgelegten Zeitpunkt zwischen den Mitgliedern in Kraft, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Konstitution und zur Änderungsurkunde hinterlegt haben. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt zu nur einem Teil dieser Änderungsurkunde ist ausgeschlossen.

230 7. Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedern die Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde.

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231 8. Nach dem Inkrafttreten einer solchen Änderungsurkunde gilt die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt nach den Artikeln 52 und 53 dieser Konstitution für die geänderte Konstitution.

232 9. Der Generalsekretär lässt eine solche Änderungsurkunde nach ihrem Inkrafttreten beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registrieren. Nummer 241 dieser Konstitution gilt auch für jede Änderungsurkunde.

Artikel 56 Beilegung von Streitfällen 233 1. Die Mitglieder können ihre Streitfälle über Fragen der Auslegung oder der Anwendung dieser Konstitution, der Konvention oder der Vollzugsordnungen auf dem Verhandlungsweg, auf diplomatischem Wege oder nach den Verfahren beilegen, die in den zwischen ihnen zur Beilegung internationaler Streitfälle geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Verträgen festgelegt sind, oder nach jedem anderen von ihnen zu vereinbarenden Verfahren.

234 2. Wird von keiner dieser Möglichkeiten zur Beilegung der Streitfälle Gebrauch gemacht, so kann jedes Mitglied, das in einem Streitfall Partei ist, ein Schiedsgericht nach dem in der Konvention festgelegten Verfahren anrufen.

235 3. Das fakultative Protokoll über die obligatorische Beilegung von Streitfällen, die diese Konstitution, die Konvention und die Vollzugsordnungen betreffen, gilt zwischen den Mitgliedern, die Partei des Protokolls sind.

Artikel 57 Kündigung dieser Konstitution und der Konvention 236 1. Jedes Mitglied, das diese Konstitution und die Konvention ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihnen beigetreten ist, hat das Recht, sie zu kündigen.

In einem solchen Fall werden diese Konstitution und die Konvention gleichzeitig in Form einer einzigen Urkunde durch eine an den Generalsekretär zu richtende Notifikation gekündigt. Sobald diese Notifikation beim Generalsekretär eingeht, unterrichtet dieser die anderen Mitglieder darüber.

237 2. Eine solche Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres wirksam, vom Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär an gerechnet.

Artikel 58 Inkrafttreten und damit verbundene Fragen 238 1. Diese Konstitution und die Konvention treten am 1. Juli 1994 zwischen den Mitgliedern in Kraft, die bis zu diesem Tag ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt
haben.

239 2. Zu dem in Nummer 238 bezeichneten Zeitpunkt des Inkrafttretens heben diese Konstitution und die Konvention den Internationalen Fernmeldevertrag (Nairobi 1982) in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf und treten an seine Stelle.

240 3. Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen lässt der Generalsekretär der Union diese Konstitution und die Konvention beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen registrieren.

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241 4. Diese Konstitution und die Konvention, die in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst sind, werden in einer Urschrift im Archiv der Union hinterlegt und verwahrt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Unterzeichnermitglied eine beglaubigte Abschrift in den verlangten Sprachen.

242 5. Weicht der Wortlaut dieser Konstitution und der Konvention in den verschiedenen Sprachen voneinander ab, so ist der französische Wortlaut massgebend.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten die Urschrift dieser Konstitution der Internationalen Femmeldeunion und die Urschrift der Konvention der Internationalen Femmeldeunion unterschrieben.

Geschehen zu Genf am 22. Dezember 1992.

Es folgen die Unterschriften

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Anlage l

Definition einiger in dieser Konstitution, in der Konvention und in den Vollzugsordnungen der Internationalen Fernmeldeunion verwendeter Begriffe Für die Zwecke der obengenannten Grundsatzdokumente der Union haben die folgenden Begriffe die ihnen nachstehend beigegebene Bedeutung.

Verwaltung: Jede staatliche Dienststelle, die für die Massnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion, der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion und den Vollzugsordnungen verantwortlich ist.

Schädliche Störung: Störung, welche die Abwicklung des Verkehrs bei einem Navigationsfunkdienst oder bei anderen Sicherheitsfunkdiensten gefährdet oder den Verkehr bei einem Funkdienst, der in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst wahrgenommen wird, ernstlich beeinträchtigt, ihn behindert oder wiederholt unterbricht.

Öffentlicher Nachrichtenaustausch: Jeder Femmeldeverkehr, den die Ämter und Dienststellen aufgrund der Tatsache, dass sie der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, zur Übermittlung annehmen müssen.

Delegation: Gesamtheit der Delegierten und gegebenenfalls der Vertreter, Berater, Beigeordneten oder Dolmetscher, die von einem Mitglied entsandt werden.

Jedes Mitglied kann seine Delegation nach Belieben zusammenstellen. Insbesondere kann es in diese u. a. solche Personen als Delegierte, Berater oder Beigeordnete aufnehmen, die einem Gremium oder einer Organisation angehören, das bzw.

die nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention zugelassen ist.

Delegierter: Eine Person, die von der Regierung eines Mitglieds der Union zu einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten entsandt wird, oder eine Person, welche die Regierung oder die Verwaltung eines Mitglieds der Union auf einer Konferenz oder bei einer Tagung der Union vertritt.

Betriebsunternehmen1'1: Jede Privatperson, jede Gesellschaft, jedes Unternehmen oder jede staatliche Einrichtung, die bzw. das eine Fernmeldeanlage betreibt, welche für die Wahrnehmung eines internationalen Fernmeldedienstes bestimmt ist oder bei einem solchen Dienst schädliche Störungen verursachen kann.

Anerkanntes Betriebsunternehmen^: Jedes Betriebsuntemehmen im Sinne der vorgenannten Begriffsbestimmung, das einen Dienst des öffentlichen Nachrichtenaustauschs oder einen Rundfunkdienst wahrnimmt und dem
die in Artikel 6 der Konstitution vorgesehenen Verpflichtungen auferlegt sind, und zwar entweder von dem Mitglied, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz dieses Betriebsunternehmens befindet, oder von dem Mitglied, das dieses Betriebsunternehmen ermächtigt hat, in seinem Hoheitsgebiet einen Fernmeldedienst einzurichten und wahrzunehmen.

» Anmerkung des Herausgebers: In Deutschland «Betriebsgesellschaft».

> Anmerkung des Herausgebers: In Deutschland «anerkannte Betriebsgesellschaft».

3

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1009 Funkverkehr: Fernmeldeverkehr mit Hilfe von Funkwellen.

1010 Rundfunkdienst: Funkdienst, dessen Aussendungen zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind. Dieser Funkdienst kann Tonsendungen, Fernsehsendungen oder andere Arten von Sendungen umfassen.

1011 Internationaler Fernmeldedienst: Fernmeldedienstleistung zwischen Ämtern oder Stellen jeder Art, die sich in verschiedenen Landern befinden oder verschiedenen Ländern angehören, 1012 Fernmeldeverkehr: Jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeder Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Lauten oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme.

1013 Telegramm: Durch Telegrafie zu übermittelndes Schriftstück, das dem Empfänger zugestellt werden soll. Dieser Begriff schliesst auch das Funktelegramm ein, wenn nichts Gegenteiliges bestimmt ist.

1014 Staatsfernmeldeverbindung: Femmeldeverbindung, die ausgeht von - einem Staatsoberhaupt; - einem Regierungschef oder Regierungsmitgliedem; - einem Oberkommandierenden von Land-, See- oder Luftstreitkräften; - einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter; - dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen und den Chefs ihrer Hauptorgane; - dem Internationalen Gerichtshof; oder eine Antwort auf die obengenannte Staatsfernmeldeverbindung.

1015 Privatielegramme: Telegramme, die weder Staats- noch Diensttelegramme sind.

1016 Telegrafie: Form des Femmeldeverkehrs, bei der die übermittelten Nachrichten bei ihrer Ankunft als grafisches Dokument wiedergegeben werden; diese Nachrichten können auch in anderer Form wiedergegeben oder zur weiteren Benutzung gespeichert werden.

Anmerkung: Ein grafisches Dokument ist ein Träger von Informationen, auf dem ein geschriebener oder gedruckter Text oder ein feststehendes Bild dauerhaft aufgezeichnet ist; es kann eingeordnet und eingesehen werden.

1017

Telefonie: Form des Femmeldeverkehrs, die im wesentlichen für den Austausch von Nachrichten mittels Sprache bestimmt ist.

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Konvention

Übersetzung "

der Internationalen Fernmeldeunion Abgeschlossen in Genf am 22. Dezember 1992

Kapitell Arbeitsweise der Union Abschnitt l Artikel l Konferenz der Regierungsbevollmächtigten 1 1. (1) Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten tritt nach den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 8 der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (nachstehend «die Konstitution» genannt) zusammen.

2 (2) Der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten werden, wenn irgend möglich, von der vorhergehenden Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegt; geschieht dies nicht, so bestimmt der Rat mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union Ort und Zeitpunkt der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten.

3 2. (1) Eine Ändening des präzisen Orts und des genauen Zeitpunkts der nächsten Konferenz der Rcgierungsbevollmächtigten ist möglich 4 a) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Union; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten; 5 b) auf Vorschlag des Rats.

6 (2) Für diese Änderungen ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union erforderlich.

Artikel 2

Wahlen und damit verbundene Fragen

Der Rat 7 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen Sitze unter den in den Nummern 10 bis 12 aufgeführten Bedingungen frei werden, üben die in den Rat gewählten Mitglieder der Union ihr Amt bis zu dem Zeitpunkt aus, zu dem ein neuer Rat gewählt wird.

Sie können wiedergewählt werden.

8 2. (1) Wird zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten ein Sitz im Rat frei, so fällt dieser Sitz von Rechts wegen dem Mitglied der Union zu, das bei der letzten Wahl unter denjenigen Mitgliedern der Union, die derselben Region angehören wie das ausgeschiedene Mitglied und deren Kandidatur nicht berücksichtigt worden ist, die meisten Stimmen erhalten hat.

" Übersetzung des französischen Originaltextes.

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9 (2) Kann ein freier Sitz aus irgendeinem Grund nicht nach dem in Nummer 8 beschriebenen Verfahren besetzt werden, so fordert der Präsident des Rats die übrigen Mitglieder der Region auf, sich binnen eines Monats, vom Zeitpunkt der Aufforderung an gerechnet, zu bewerben. Am Ende dieses Zeitraums fordert der Präsident des Rats die Mitglieder der Union auf, das neue Mitglied zu wählen. Die Wahl erfolgt geheim und auf schriftlichem Wege. Es ist die gleiche Mehrheit wie oben angegeben erforderlich. Das neue Mitglied bleibt bis zur Wahl des neuen Rats durch die nächste zuständige Konferenz der Regierungsbevollmächtigten im Amt.

10 3. Ein Sitz im Rat gilt als frei, 11 a) wenn ein Mitglied des Rats zu zwei aufeinanderfolgenden ordentlichen Tagungen des Rats keinen Vertreter entsandt hat; 12 b) wenn ein Mitglied der Union sein Amt als Mitglied des Rats niederlegt.

Gewählte Beamte 13 1. Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Büros treten ihr Amt zu dem Zeitpunkt an, den die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei ihrer Wahl festsetzt. Sie bleiben in der Regel bis zu dem Zeitpunkt im Amt, den die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festsetzt; sie können nur einmal wiedergewählt werden, 14 2. Wenn die Stelle des Generalsekretärs frei wird, tritt der Vizegeneralsekretär als Nachfolger das Amt des Generalsekretärs an, das er bis zu dem Zeitpunkt innehat, den die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei ihrer nächsten Tagung festsetzt. Wenn der Vizegeneralsekretär das Amt des Generalsekretärs unter diesen Voraussetzungen als Nachfolger antritt, gilt die Stelle des Vizegeneralsekretärs von diesem Zeitpunkt an als unbesetzt, wobei Nummer 15 zur Anwendung kommt.

15 3. Wenn die Stelle des Vizegeneralsekretärs mehr als 180 Tage vor dem Zeitpunkt frei wird, der für den Beginn der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzt worden ist, ernennt der Rat für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger.

16 4. Werden die Stelle des Generalsekretärs und die des Vizegeneralsekretärs gleichzeitig frei, so übernimmt der dienstälteste Direktor das Amt des Generalsekretärs für die Dauer von höchstens 90 Tagen. Der Rat ernennt einen Generalsekretär und, wenn beide Stellen mehr als 180 Tage vor dem Zeitpunkt frei geworden sind, der für den Beginn der nächsten
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzt worden ist, auch einen Vizegeneralsekretär. Ein so vom Rat ernannter Beamter bleibt bis zum Ende der Amtszeit seines Vorgängers im Amt.

17 5. Wird die Stelle eines Direktors wider Erwarten frei, so trifft der Generalsekretär die erforderlichen Massnahmen, damit die Aufgaben des Direktors wahrgenommen werden, bis der Rat während seiner nächsten ordentlichen Tagung nach dem Zeitpunkt, zu dem die Stelle frei geworden ist, einen neuen Direktor ernannt. Ein so ernannter Direktor bleibt bis zu dem von der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten Zeitpunkt im Amt.

18 6. Der Rat besetzt unter den in den einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels dargelegten Umständen die frei gewordene Stelle des Generalsekretärs oder die des Vizegeneralsekretärs, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen des Arti44 Bundesblatt 146. Jahrgang. Bd. I

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kels 27 der Konstitution, und zwar während einer seiner ordentlichen Tagungen, wenn die Stelle in den letzten 90 Tagen vor dieser Tagung frei geworden ist, oder während einer Tagung, die sein Präsident innerhalb der in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume einberufen hat.

19 7. Die Amtszeit eines Beamten, der unter den in den Nummern 14 bis 18 genannten Bedingungen in das Amt eines gewählten Beamten ernannt wurde, stellt keinen Hinderungsgrund für diesen Beamten dar, bei der Wahl oder der Wiederwahl für dieses Amt zu kandidieren.

Mitglieder des FunkreguUerungsausschusses 20 l. Die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses treten ihr Amt zu den Zeitpunkten an, welche die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei ihrer Wahl festsetzt. Sie bleiben bis zu den Zeitpunkten im Amt, welche die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festsetzt; sie können nur einmal wiedergewählt werden.

21 2. Wenn in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten ein Mitglied des Ausschusses sein Amt niederlegt oder nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen, fordert der Generalsekretär nach Beratung mit dem Direktor des Büros für das Funkwesen die zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder der Union auf, Kandidaten für die Wahl eines Nachfolgers vorzuschlagen, die der Rat während seiner nächsten Tagung vornimmt. Wird jedoch die Stelle mehr als 90 Tage vor der Tagung des Rats oder nach der Tagung des Rats, die der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorangeht, frei, so ernennt das betreffende Mitglied der Union so bald wie möglich, auf jeden Fall aber binnen 90 Tagen, einen anderen Staatsangehörigen zum Ersatzmann, der je nach Fall bis zum Amtsantritt des vom Rat gewählten neuen Mitglieds oder bis zum Amtsantritt der von der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählten neuen Mitglieder des Ausschusses im Amt bleibt. Der Ersatzmann kann je nach Fall als Kandidat für die Wahl durch den Rat oder durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten aufgestellt werden.

22 3. Ein Mitglied des Funkregulierungsausschusses gilt als nicht mehr in der Lage, seine Aufgaben wahrzunehmen, wenn es mehrere Male hintereinander den Tagungen des Ausschusses ferngeblieben ist. Der Generalsekretär erklärt nach Beratung mit dem Präsidenten des Ausschusses,
mit dem betreffenden Mitglied des Ausschusses und mit dem betreffenden Mitglied der Union, dass eine Stelle im Ausschuss frei ist, und verfährt nach Nummer 21.

Artikel 3 Andere Konferenzen 23 l. Nach den einschlägigen Bestimmungen der Konstitution werden in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten normalerweise folgende weltweite Konferenzen der Union einberufen: 24 a) zwei weltweite Funkkonferenzen; 25 b) eine weltweite Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen; 26 c) eine weltweite Konferenz für die Entwicklung des Femmeldewesens; 27 d) zwei Funkversammlungen, die in enger örtlicher und zeitlicher Verbindung mit den weltweiten Funkkonferenzen stattfinden.

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28 2. In der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten 29 - dürfen ausnahmsweise die zweite weltweite Funkkonferenz und die zugehörige Funkversammlung gestrichen werden; es kann aber auch nur eine dieser beiden Veranstaltungen gestrichen werden, selbst wenn die andere stattfindet; 30 - darf ausnahmsweise eine zusätzliche Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen einberufen werden.

31 3. Diese Massnahmen werden getroffen 32 a) auf Beschluss einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten; 33 b) auf Empfehlung der vorangegangenen weltweiten Konferenz des betreffenden Sektors, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Rat; 34 c) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Union; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten; 35 d) auf Vorschlag des Rats.

36 4. Eine regionale Funkkonferenz wird einberufen 37 a) auf Beschluss einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten; 38 b) auf Empfehlung einer vorangegangenen weltweiten oder regionalen Funkkonferenz, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Rat; 39 c) auf Antrag von mindestens einem Viertel der zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder der Union; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten; 40 d) auf Vorschlag des Rats.

41 5, (1) Der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt einer weltweiten oder regionalen Konferenz oder einer Funkversammlung können von einer Konferenz der Regicrungsbevollmächtigten festgelegt werden.

42 (2) Liegt kein entsprechender Beschluss vor, so legt der Rat den präzisen Ort und den genauen Zeitpunkt mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union fest, wenn es sich um eine weltweite Konferenz oder eine Funkversammlung handelt, und mit Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder der Union, wenn es sich um eine regionale Konferenz handelt; in beiden Fällen kommt Nummer 47 zur Anwendung, 43 6. (1) Der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt einer Konferenz oder einer Versammlung können geändert werden 44 a) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Union, wenn es sich um eine weltweite Konferenz oder eine Versammlung handelt, oder von mindestens einem Viertel der zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder der Union, wenn es sich um eine regionale Konferenz handelt. Die Anträge sind einzeln
an den Generalsekretär zu richten, der sie dem Rat zur Genehmigung vorlegt; 45 b) auf Vorschlag des Rats.

46 (2) In den Fällen der Nummern 44 und 45 werden die vorgeschlagenen Änderungen für eine weltweite Konferenz oder eine Versammlung nur mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union, für eine regionale Konferenz nur mit Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder der Union endgültig angenommen, vorbehaltlich der Nummer 47.

47 7. Wenn ein Mitglied der Union bei den in den Nummern 42, 46, 118, 123, 138, 302, 304, 305, 307 und 312 dieser Konvention genannten Befragungen nicht bin-

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nen der vom Rat festgesetzten Frist geantwortet hat, wird so verfahren, als habe es sich an diesen Befragungen nicht beteiligt; es wird infolgedessen bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Übersteigt die Zahl der eingegangenen Antworten nicht die Hälfte der Zahl der befragten Mitglieder der Union, so kommt es zu einer zweiten Befragung, deren Ergebnis ausschlaggebend ist, unabhängig von der Zahl der abgegebenen Stimmen, 48 8. (1) Weltweite Konferenzen für internationale Femmeldedienste werden auf Beschluss der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten einberufen.

49 (2) Die Bestimmungen über die Einberufung einer weltweiten Funkkonferenz und die Annahme ihrer Tagesordnung sowie die Bedingungen für die Teilnahme an einer solchen Konferenz gelten gegebenenfalls auch für die weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste.

Abschnitt 2 Artikel 4 Der Rat 50 l. Der Rat besteht aus 43 Mitgliedern der Union, die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählt werden.

51 2. (1) Der Rat tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung am Sitz der Union zusammen.

52 (2) Er kann im Laufe dieser Tagung beschliessen, ausnahmsweise eine zusätzliche Tagung abzuhalten.

53 (3) In der Zeit zwischen den ordentlichen Tagungen kann er auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder von seinem Präsidenten oder, unter den in Nummer 18 dieser Konvention vorgesehenen Bedingungen, auf Anregung seines Präsidenten einberufen werden, und zwar grundsätzlich am Sitz der Union.

54 3. Beschlüsse werden vom Rat nur während der Tagungen gefasst. In Ausnahmefällen kann der Rat während einer Tagung beschliessen, dass eine besondere Frage auf schriftlichem Wege geregelt wird.

55 4. Der Rat wählt zu Beginn jeder ordentlichen Tagung unter den Vertretern seiner Mitglieder und unter Beachtung des Grundsatzes des turnusmässigen Wechsels zwischen den Regionen seinen eigenen Präsidenten und Vizepräsidenten. Diese bleiben bis zur Eröffnung der nächsten ordentlichen Tagung im Amt und können nicht wiedergewählt werden. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in dessen Abwesenheit.

56 5. Die Person, die von einem Mitglied des Rats zur Wahrnehmung eines Sitzes in diesem Rat ernannt wird, soll möglichst ein Beamter sein, der in der Fernmeldeverwaltung dieses Mitglieds arbeitet oder ihr gegenüber unmittelbar verantwortlich ist oder in ihrem Namen handelt; diese Person muss durch ihre Erfahrungen im Bereich der Femmeldedienste qualifiziert sein.

57 6. Nur die Kosten für Reise, Aufenthalt und Versicherungen, die für den Vertreter eines Mitglieds des Rats in Ausübung seiner Tätigkeit bei den Tagungen des Rats entstehen, gehen zu Lasten der Union.

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58 7. Der Vertreter eines jeden Mitglieds des Rats hat das Recht, als Beobachter an allen Tagungen der Sektoren der Union teilzunehmen.

59 8. Der Generalsekretär nimmt die Aufgaben eines Sekretärs des Rats wahr.

60 9. Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Büros sind kraft ihres Amtes berechtigt, an den Beratungen des Rats teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht. Der Rat darf aber auch Sitzungen abhalten, die den Vertretern seiner Mitglieder vorbehalten sind.

61 10. Der Rat prüft jedes Jahr den Bericht des Generalsekretärs über die strategische Politik und Planung, die nach den allgemeinen Richtlinien der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten für die Union empfohlen werden, und trifft die Massnahmen, die er für geeignet hält.

62 11. Der Rat überwacht in der Zeit zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten die allgemeine Führung und Verwaltung der Union. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 63 (1) Er genehmigt und revidiert das Personalstatut und die Finanzvorschriften der Union sowie die übrigen Vorschriften, die er für erforderlich hält, und trägt dabei der Praxis Rechnung, welche die Organisation der Vereinten Nationen und die Sonderorganisationen bei der Anwendung des gemeinsamen Systems für die Gehälter, Zulagen und Pensionen üben; 64 (2) er berichtigt, wenn nötig, 65 a) die Grundgehaltsstufen für das Personal der Gruppe der Fachbeamten und der darüberliegenden Gruppen - mit Ausnahme der Gehälter für die Stellen, die durch Wahl besetzt werden -, um sie laufend den Grundgehaltsstufen anzugleichen, die von den Vereinten Nationen für die entsprechenden Gruppen des gemeinsamen Systems festgelegt sind; 66 b) die Grundgehaltsstufen für das Personal der allgemeinen Dienste, um sie laufend den Gehältern anzugleichen, die von den Vereinten Nationen und den Sonderorganisationen am Sitz der Union gezahlt werden; 67 c) den Kaufkraftausgleich für die Gruppe der Fachbeamten und die darüberliegenden Gruppen sowie den Kaufkraftausgleich für die Stellen, die durch Wahl besetzt werden, entsprechend den für den Sitz der Union gültigen Beschlüssen der Vereinten Nationen; 68 d) die Zulagen, die das gesamte Personal der Union erhält, und zwar in Übereinstimmung mit allen für das gemeinsame System der Vereinten Nationen angenommenen Änderungen; 69 (3) er fasst die
notwendigen Beschlüsse, um die ausgewogene geographische Verteilung des Personals der Union zu gewährleisten, und kontrolliert die Durchführung dieser Beschlüsse; 70 (4) er entscheidet über die Vorschläge zu wichtigen organisatorischen Änderungen des Generalsekretariats und der Büros der Sektoren der Union, die mit der Konstitution und dieser Konvention in Einklang stehen müssen; die Vorschläge werden ihm nach Prüfung durch den Koordinicrungsausschuss vom Generalsekretär vorgelegt; 71 (5) er prüft und genehmigt die mittelfristigen Pläne für die Arbeitsplätze und das Personal sowie für die Programme zur Entwicklung der personellen Ressourcen

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der Union und gibt Leitlinien für die Personalausstattung der Union, und zwar sowohl für die Einstufung des Personals als auch für die Personalstruktur, wobei er die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gegebenen allgemeinen Richtlinien und die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 27 der Konstitution berücksichtigt; (6) er berichtigt, wenn nötig, die Beiträge der Union und des Personals für die Gemeinsame Pensionskasse des Personals der Vereinten Nationen, in Übereinstimmung mit dem Statut und den Vorschriften dieser Kasse, sowie die Teuerungszulagen, die den Empfängern von Zahlungen'aus der Versicherungskasse für das Personal der Union zu gewähren sind, wobei entsprechend der von dieser Kasse geübten Praxis verfahren wird; (7) er prüft und beschliesst das Zweijahresbudget der Union und prüft das voraussichtliche Budget für die beiden darauffolgenden Jahre, wobei er die in bezug auf Nummer 50 der Konstitution gefassten Beschlüsse der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und die von dieser Konferenz nach Nummer 51 der Konstitution für die Ausgaben gesetzten Höchstgrenzen berücksichtigt; er achtet auf grösstmögliche Sparsamkeit, trägt jedoch immer der Verpflichtung der Union Rechnung, so schnell wie möglich zufriedenstellende Ergebnisse zu erzielen. Dabei berücksichtigt der Rat die Ansichten des Koordinierungsausschusses, die in dem in Nummer 86 dieser Konvention genannten Bericht des Generalsekretärs dargelegt sind, sowie den in Nummer 101 dieser Konvention genannten Finanzbericht; (8) er trifft alle notwendigen Anordnungen für die jährliche Prüfung der vom Generalsekretär aufgestellten Rechnungen der Union und genehmigt diese Rechnungen gegebenenfalls, um sie der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorzulegen; (9) er trifft die für die Einberufung der Konferenzen der Union erforderlichen Vorkehrungen und gibt dem Gcncralsekretariat und den Sektoren der Union Richtlinien in bezug auf ihre fachliche und sonstige Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Konferenzen, und zwar mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union, wenn es sich um eine weltweite Konferenz handelt, und mit Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder der Union, wenn es sich um eine regionale Konferenz handelt; (10) er fasst die in bezug auf
Nummer 28 dieser Konvention erforderlichen Beschlüsse; (11) er entscheidet über die Durchführung der Beschlüsse der Konferenzen, die finanzielle Auswirkungen haben; (12) er trifft im Rahmen der Bestimmungen der Konstitution, dieser Konvention und der Vollzugsordnungen alle anderen für das reibungslose Arbeiten der Union notwendig erscheinenden Massnahmen; (13) er trifft nach Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union alle notwendigen Vorkehrungen zur vorläufigen Regelung der Fälle, die in der Konstitution, in dieser Konvention, in den Vollzugsordnungen und in ihren Anhängen nicht vorgesehen sind und mit deren Regelung nicht bis zur nächsten zuständigen Konferenz gewartet werden kann;

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80 (14) er sorgt für die Koordinierung mit allen internationalen Organisationen, die in den Artikeln 49 und 50 der Konstitution erwähnt sind; zu diesem Zweck schliesst er im Namen der Union vorläufige Abkommen mit den in Artikel 50 der Konstitution erwähnten internationalen Organisationen und mit den Vereinten Nationen in Anwendung des Abkommens zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der Internationalen Femmeldeunion; diese vorläufigen Abkommen müssen nach der einschlägigen Bestimmung des Artikels 8 der Konstitution der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorgelegt werden; 81 (15) er schickt den Mitgliedern der Union nach jeder Tagung so bald wie möglich Kurzberichte über seine Arbeiten sowie alle Dokumente, die ihm nützlich erscheinen; 82 (16) er legt der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten einen Bericht über die Tätigkeit der Union seit der letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vor sowie die Empfehlungen, die er für geeignet hält.

Abschnitt 3 Artikel 5

Generalsekretariat

83 1. Der Generalsekretär 84 a)

85 b)

86 c)

87 d)

ist verantwortlich für die allgemeine Verwaltung der Mittel der Union; er kann die Verwaltung eines Teils dieser Mittel dem Vizegeneralsekretär sowie den Direktoren der Büros übertragen, gegebenenfalls nach Beratung mit dem Koordinierungsausschuss; koordiniert die Tätigkeiten des Generalsekretariats und der Sektoren der Union unter Berücksichtigung der Ansichten des Koordinierungsausschusses, um eine möglichst wirksame und wirtschaftliche Verwendung der Mittel der Union zu gewährleisten; erstellt, nach Beratung mit dem Koordinierungsausschuss und unter Berücksichtigung der Ansichten dieses Ausschusses, jährlich einen Bericht über das sich wandelnde Telekommunikationsumfeld, in dem er auch Empfehlungen zur zukünftigen Politik und Strategie der Union gibt, wie in Nummer 61 dieser Konvention vorgeschrieben, sowie eine Einschätzung ihrer finanziellen Auswirkungen, und legt diesen Bericht dem Rat vor; organisiert die Arbeit des Generalsekretariats und ernennt das Personal dieses

Sekretariats, wobei er die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gegebenen Richtlinien und die vom Rat erarbeiteten Vorschriften beachtet; 88 e)

89 f) 90 g) 91 h)

trifft die administrativen Massnahmen für die Büros der Sektoren der Union und ernennt das Personal dieser Büros auf der Grundlage der vom Direktor des betreffenden Büros getroffenen Auswahl und seiner Vorschläge; die endgültige Entscheidung über Ernennung oder Entlassung liegt jedoch beim Generalsekretär; gibt dem Rat jeden Bcschluss der Organisation der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen bekannt, der die Bedingungen des gemeinsamen Systems für den Dienst, die Zulagen und die Pensionen berührt; sorgt für die Anwendung aller vom Rat angenommenen Vorschriften; berät die Union in Rechtsfragen;

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92 i)

beaufsichtigt, für die Zwecke der Verwaltungsführung, das Personal der Union, um einen möglichst wirksamen Einsatz dieses Personals zu gewährleisten und um die Arbeitsbedingungen des gemeinsamen Systems auf dieses Personal anzuwenden. Das für die unmittelbare Unterstützung der Direktoren der Büros ernannte Personal untersteht verwaltungsmässig dem Generalsekretär und arbeitet unmittelbar nach den Weisungen der betreffenden Direktoren, hat sich aber immer an die allgemeinen Verwaltungsrichtlinien des Rats zu halten; 93 j) weist im allgemeinen Interesse der Union und nach Beratung mit den Direktoren der betreffenden Büros den Bediensteten vorübergehend andere Tätigkeiten zu, um dem unterschiedlichen Arbeitsanfall am Sitz der Union gerecht zu werden; 94 k) trifft im Einvernehmen mit dem Direktor des betreffenden Büros alle für die Konferenzen und Tagungen der Sektoren erforderlichen administrativen und finanziellen Vorkehrungen; 95 l) übernimmt die entsprechenden Sekretariatsarbeiten vor und nach den Konferenzen der Union, wobei er die Zuständigkeiten jedes einzelnen Sektors berücksichtigt; 96 m) bereitet Empfehlungen für die in Nummer 342 dieser Konvention genannte erste Sitzung der Delegationschefs vor, wobei er die Ergebnisse etwaiger regionaler Befragungen berücksichtigt; 97 n) übernimmt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der einladenden Regierung, das Sekretariat für die Konferenzen der Union und stellt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Direktor, die für die Tagungen der Union notwendigen Dienste zur Verfügung, wobei er, soweit er es für notwendig hält, nach Nummer 93 auf das Personal der Union zurückgreift. Der Generalsekretär kann ferner auf Antrag und auf vertraglicher Grundlage das Sekretariat für alle anderen Tagungen auf dem Gebiet des Femmeldewesens übernehmen; 98 o) trifft die notwendigen Massnahmen für die rechtzeitige Veröffentlichung und Verteilung der Dienstunterlagen, Informationsbulletins und anderen Unterlagen und Dokumente, die vom Generalsekretariat und den Sektoren erstellt oder der Union bekanntgegeben wurden oder deren Veröffentlichung von den Konferenzen oder vom Rät verlangt wird. Der Rat bringt die Liste der für die Veröffentlichung vorgesehenen Unterlagen laufend auf den neuesten Stand, wobei er sich mit den betreffenden Konferenzen hinsichtlich
der Dienstunterlagen und anderen Dokumente berät, deren Veröffentlichung von diesen Konferenzen verlangt wird; 99 p) gibt regelmässig anhand von gesammelten oder ihm zur Verfügung gestellten Informationen, einschliesslich solcher, die er etwa von anderen internationalen Organisationen erhält, eine Zeitschrift mit allgemeinen Nachrichten und Veröffentlichungen über das Femmeldewesen heraus; 100 g) bereitet nach Beratung mit dem Koordinierungsausschuss und unter Beachtung der Regeln grösstmflglicher Sparsamkeit den Entwurf für das Zweijahresbudget vor, den er dann dem Rat vorlegt; dieses Budget deckt die Ausgaben der Union in dem von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Rahmen. Der Budgetentwurf besteht aus einem allgemeinen Budget, das die auf den Kosten beruhenden und nach den Budgetrichtlinien des Gene-

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ralsekretärs aufgestellten Budgets aller drei Sektoren enthält; er wird in zwei Fassungen erstellt. Eine Fassung basiert auf dem Nullwachstum der Beitragseinheit, die andere - eventuell nach Entnahmen aus dem Reservefonds - auf dem Wachstum des Budgets, das unter der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Höchstgrenze liegt oder ihr gleich ist. Die das Budget betreffende Entschliessung wird allen Mitgliedern der Union nach Genehmigung durch den Rat zur Kenntnisnahme zugeleitet;

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erstellt mit Unterstützung des Koordinierungsausschusses, in Übereinstim-

mung mit den Finanzvorschriften, jährlich einen Finanzbericht und legt ihn dem Rat vor. Ein zusammenfassender Finanzbericht und ein zusammenfassender Rechenschaftsbericht werden erstellt und der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Prüfung und endgültigen Genehmigung vorgelegt; s) erstellt mit Unterstützung des Koordinierungsausschusses jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Union, den er nach Genehmigung durch den Rat allen Mitgliedern der Union zuleitet; i) übernimmt alle übrigen Sekretariatsgeschäfte der Union; u) übt alle sonstigen Tätigkeiten aus, die ihm der Rat überträgt.

2. Der Generalsekretär oder der Vizegeneralsekretär darf an den Konferenzen der Union in beratender Eigenschaft teilnehmen; der Generalsekretär oder sein Vertreter darf an allen anderen Tagungen der Union in beratender Eigenschaft teilnehmen.

Abschnitt 4

Artikel 6 Koordinierungsausschuss 106 1. (1) Der Koordinierungsausschuss unterstützt und berät den Generalsekretär bei allen in den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 26 der Konstitution sowie in den einschlägigen Bestimmungen dieser Konvention erwähnten Fragen.

107 (2) Der Ausschuss hat für die Koordinierung mit allen in den Artikeln 49 und 50 der Konstitution erwähnten internationalen Organisationen hinsichtlich der Vertretung der Union bei den Konferenzen dieser Organisationen zu sorgen.

108 (3) Der Ausschuss prüft die Ergebnisse der Tätigkeit der Union und unterstützt den Generalsekretär bei der Erstellung des in Nummer 86 dieser Konvention genannten Berichts, der dann dem Rat vorgelegt wird.

109 2. Der Ausschuss muss bestrebt sein, seine Beschlüsse einstimmig zu fassen. Falls der Präsident nicht von der Mehrheit des Ausschusses unterstützt wird, kann er unter aussergewöhnlichen Umständen Entscheidungen in eigener Verantwortung treffen, wenn er der Ansicht ist, dass die Regelung der betreffenden Fragen dringend ist und dass damit nicht bis zur nächsten Tagung des Rats gewartet werden kann. Unter diesen Umständen erstattet er den Mitgliedern des Rats umgehend schriftlich Bericht über diese Fragen, wobei er die Gründe angibt, die ihn veranlasst haben, diese Entscheidungen zu treffen; gleichzeitig teilt er ihnen die schriftlich dargelegten Standpunkte der anderen Mitglieder des Ausschusses mit. Wenn die unter solchen Umständen untersuchten Fragen nicht vordringlich, aber dennoch

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wichtig sind, müssen sie dem Rat während seiner nächsten Tagung zur Prüfung vorgelegt werden.

110 3. Der Präsident beruft den Ausschuss mindestens einmal im Monat ein; im Bedarfsfall kann der Ausschuss auch auf Verlangen zweier seiner Mitglieder zusammentreten.

111 4. Über die Arbeit des Koordinierungsausschusses wird ein Bericht erstellt, der auf Verlangen den Mitgliedern des Rats übermittelt wird.

Abschnitt 5 Sektor für das Funkwesen 112

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Artikel 7 Weltweite Funkkonferenzen 1. Eine weltweite Funkkonferenz wird nach Nummer 90 der Konstitution zur Behandlung besonderer Fragen des Funkwesens einberufen. Eine weltweite Funkkonferenz befasst sich mit den Punkten, die auf der nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels angenommenen Tagesordnung stehen.

2. (1) Die Tagesordnung einer weltweiten Funkkonferenz kann folgende Punkte enthalten: a) die teilweise oder, im Ausnahmefall, die vollständige Revision der in Artikel 4 der Konstitution genannten Vollzugsordnung für den Funkdienst; b) jede andere Frage von weltweitem Interesse, für welche die Konferenz zuständig ist; c) einen Punkt, der sich auf Anweisungen bezieht, die dem Funkregulierungsausschuss und dem Büro für das Funkwesen in bezug auf ihre Tätigkeit zu geben sind, und die Prüfung dieser Tätigkeit; d) die Annahme der Fragen, welche die Funkversammlung behandeln soll, sowie die Angelegenheiten, die diese Versammlung in bezug auf die zukünftigen Funkkonferenzen untersuchen soll.

(2) Der allgemeine Rahmen dieser Tagesordnung sollte 4 Jahre im voraus festgesetzt werden; die endgültige Tagesordnung wird vorzugsweise 2 Jahre vor der Konferenz vom Rat, mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union, festgesetzt, vorbehaltlich der Nummer 47 dieser Konvention.

(3) Diese Tagesordnung enthält alle Fragen, deren Aufnahme von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten beschlossen worden ist.

3. (1) Diese Tagesordnung kann geändert werden a) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Union; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten, der sie dem Rat zur Genehmigung vorlegt; b) auf Vorschlag des Rats.

(2) Die zur Tagesordnung einer weltweiten Funkkonferenz vorgeschlagenen Änderungen werden nur mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union endgültig angenommen, vorbehaltlich der Nummer 47 dieser Konvention.

4. Die Konferenz hat ausserdem folgende Aufgaben:

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125 (1) Sie prüft und genehmigt den Bericht des Direktors des Büros über die Tätigkeit des Sektors seit der letzten Konferenz; 126 (2) sie empfiehlt dem Rat Punkte zur Aufnahme in die Tagesordnung einer zukünftigen Konferenz, äussert ihre Ansichten zu den Tagesordnungen der Konferenzen für einen Zeitraum von mindestens 4 Jahren und schätzt die finanziellen Auswirkungen dieser Konferenzen ab; 127 (3) sie nimmt in ihre Beschlüsse je nach Fall Anweisungen oder Anfragen an den Generalsekretär und an die Sektoren der Union auf.

128 5. Der Präsident und die Vizepräsidenten der Funkversammlung und die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der einschlägigen Studienkommissionen dürfen an der zugehörigen weltweiten Funkkonferenz teilnehmen.

Artikel 8 Funkversammlung 129 1. Eine Funkversammlung behandelt Empfehlungen zu Fragen, die sie nach ihren eigenen Verfahren angenommen hat oder die ihr von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, einer anderen Konferenz, vom Rat oder vom Funkregulierungsausschuss vorgelegt werden, und gibt gegebenenfalls zu diesen Fragen Empfehlungen heraus.

130 2. In bezug auf Nummer 129 hat die Funkversammlung folgende Aufgaben: 131 (1) Sie prüft die nach Nummer 157 erstellten Berichte der Studienkommissionen und genehmigt, ändert oder verwirft die in diesen Berichten enthaltenen Empfehlungsentwürfe; 132 (2) sie genehmigt das aufgrund der Prüfung der in Untersuchung befindlichen und der neuen Fragen erstellte Arbeitsprogramm, bestimmt die Reihenfolge und die Dringlichkeit dieser Fragen, schätzt die finanziellen Auswirkungen ihrer Untersuchung ab und legt die Frist fest, binnen deren die Studien abgeschlossen sein müssen, wobei sie darauf achten muss, dass die Anforderungen an die Ressourcen der Union auf ein Mindestmass begrenzt werden; 133 (3) sie entscheidet aufgrund des in Nummer 132 erwähnten genehmigten Arbeitsprogramms, ob die Studienkommissionen weiterbestehen oder aufgelöst oder aber ob neue Studienkommissionen gebildet werden sollen, und weist ihnen die zu untersuchenden Fragen zu; 134 (4) sie fasst so weit wie möglich die Fragen zusammen, welche die Entwicklungsländer betreffen, um ihre Beteiligung an der Untersuchung dieser Fragen zu erleichtern; 135 (5) sie berät in Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen und zu denen eine weltweite Funkkonferenz
sie befragt hat; 136 (6) sie erstattet der weltweiten Funkkonferenz, mit der sie in enger Verbindung steht, Bericht über den Fortgang der Arbeiten in bezug auf Punkte, die in die Tagesordnung zukünftiger Funkkonferenzen aufgenommen werden können, 137 3. Die Funkversammlung wird von einer Person geleitet, die von der Regierung des Landes, in dem die Tagung stattfindet, benannt wurde, oder, wenn die Tagung am Sitz der Union stattfindet, von einer Person, welche die Versammlung selbst

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gewählt hat; der Präsident wird von Vizepräsidenten unterstützt, welche die Versammlung gewählt hat.

Artikel 9 Regionale Funkkonferenzen '8 Die Tagesordnung einer regionalen Funkkonferenz darf nur besondere Fragen des Funkwesens von regionalem Interesse enthalten, einschliesslich der Richtlinien, die dem Funkregulierungsausschuss und dem Büro für das Funkwesen für ihre Tätigkeit in bezug auf die betreffende Region gegeben werden sollen, vorausgesetzt, dass diese Richtlinien den Interessen anderer Regionen nicht zuwiderlaufen. Von einer solchen Konferenz dürfen nur die Fragen erörtert werden, die auf ihrer Tagesordnung stehen. Die Bestimmungen der Nummern 118 bis 123 dieser Konvention gelten auch für die regionalen Funkkonferenzen, aber nur in bezug auf die Mitglieder der betreffenden Region.

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Artikel 10 Funkregulierungsausschuss l. Der Ausschuss besteht aus 9 Mitgliedern, die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählt werden.

2. Zusätzlich zu den in Artikel 14 der Konstitution genannten Aufgaben prüft der Ausschuss die Berichte des Direktors des Büros für das Funkwesen über die Untersuchungen von Fällen schädlicher Störungen, die auf Antrag einer oder mehrerer der beteiligten Verwaltungen durchgeführt werden, und arbeitet die notwendigen Empfehlungen aus.

3. Die Mitglieder des Ausschusses sind verpflichtet, an den Funkkonferenzen und den Funkversammlungen in beratender Eigenschaft teilzunehmen. Der Präsident und der Vizepräsident oder ihre benannten Vertreter sind verpflichtet, an den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten in beratender Eigenschaft teilzunehmen.

In allen diesen Fällen dürfen die in dieser Weise gebundenen Mitglieder an den genannten Konferenzen nicht als Mitglied ihrer nationalen Delegation teilnehmen.

4. Nur die Kosten für Reise, Aufenthalt und Versicherungen, die für die Mitglieder des Ausschusses in Ausübung ihrer Tätigkeit im Dienst der Union entstehen, gehen zu Lasten der Union.

5. Die Arbeitsweise des Ausschusses ist folgende: (I) Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die ihr Amt ein Jahr lang ausüben. Danach folgt der Vizepräsident jedes Jahr dem Präsidenten im Amt; der Vizepräsident wird neu gewählt.

Bei Abwesenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte einen zeitweiligen Präsidenten, (2) Der Ausschuss tritt normalerweise höchstens viermal im Jahr zusammen, und zwar im allgemeinen am Sitz der Union; bei den Tagungen müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses anwesend sein. Der Ausschuss darf seine Aufgaben auch mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel erledigen.

(3) Der Ausschuss muss bestrebt sein, seine Beschlüsse einstimmig zu fassen.

Wenn er dies nicht erreicht, wird ein Beschluss nur dann als gültig angesehen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses für ihn stimmen.

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Jedes Mitglied des Ausschusses verfügt über eine Stimme; die Abstimmung durch Stimmübertragung ist untersagt.

147 (4) Der Ausschuss darf in Übereinstimmung mit der Konstitution, dieser Konvention und der Vollzugsordnung für den Funkdienst alle internen Regelungen festlegen, die er für notwendig hält. Diese Regelungen werden in der Geschäftsordnung veröffentlicht.

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Artikel 11 Studienkommissionen für das Funkwesen l. Die Studienkommissionen für das Funkwesen werden von einer Funkversammlung eingesetzt.

2. (1) Die Studienkommissionen für das Funkwesen behandeln die Fragen, die ihnen nach Artikel 7 dieser Konvention vorgelegt werden, und arbeiten diesbezügliche Empfehlungsentwürfe aus. Diese Empfehlungsentwürfe werden der Funkversammlung oder, in der Zeit zwischen zwei Versammlungen, den Verwaltungen auf schriftlichem Wege, nach den von der Versammlung angenommenen Verfahren, zur Genehmigung vorgelegt. Alle Empfehlungen haben den gleichen Status, unabhängig davon, auf welche Weise sie genehmigt wurden, (2) Vorbehaltlich der Nummer 158 erstreckt sich die Behandlung der oben erwähnten Fragen im wesentlichen auf a) die Nutzung des Funkfrequenzspektrums im terrestrischen Funkverkehr und im Weltraumfunkverkehr (und die Nutzung der Umlaufbahn der geostationären Satelliten); b) die Merkmale und die Leistungsfähigkeit von Funksystemen; c) das Betreiben von Funkstellen; d) die funktechnischen Aspekte bei Not- und Sicherheitsangelegenheiten.

(3) In der Regel werden bei diesen Studien wirtschaftliche Fragen nicht berücksichtigt, jedoch kann in den Fällen, in denen die Studien Vergleiche zwischen mehreren technischen Lösungen voraussetzen, den wirtschaftlichen Faktoren Rechnung getragen werden, 3. Die Studienkommissionen für das Funkwesen übernehmen auch die vorbereitenden Studien zu technischen, betrieblichen und verfahrensmässigen Fragen, die von den weltweiten und den regionalen Funkkonferenzen behandelt werden sollen, und sie erstellen diesbezügliche Berichte entsprechend dem hierfür von einer Funkversammlung angenommenen Arbeitsprogramm oder nach den vom Rat gegebenen Richtlinien.

4. Jede Studienkommission erstellt für die Funkversammlung einen Bericht über den Fortgang der Arbeiten, über die in Übereinstimmung mit dem Befragungsverfahren nach Nummer 149 angenommenen Empfehlungen und über die Entwürfe für neue oder revidierte Empfehlungen, die von der Versammlung geprüft werden müssen.

5. Der Sektor für das Funkwesen und der Sektor für die Standardisierung im Femmeldewesen überprüfen ständig, unter Berücksichtigung der Nummer 79 der Konstitution, die Arbeiten, die in den Nummern 151 bis 154 und, was den Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen angeht, in Nummer 193 dieser Konvention aufgeführt sind, um Änderungen, die bei der Aufteilung der von den beiden

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Sektoren behandelten Fragen vorzunehmen sind, einvemehmlich festzulegen. Die beiden Sektoren arbeiten eng zusammen und nehmen geeignete Verfahren an, damit sie rechtzeitig und wirkungsvoll die Arbeiten überprüfen und eine Einigung über die Aufteilung erzielen können. Kann keine Einigung erzielt werden, so kann die Angelegenheit durch Vermittlung des Rats der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

159 6. Die Studienkommissionen für das Funkwesen müssen bei ihrer Arbeit sowohl im regionalen als auch im internationalen Bereich der Untersuchung der Fragen und der Ausarbeitung der Empfehlungen, die mit dem Aufbau, der Entwicklung und der Verbesserung des Fernmeldewesens in den Entwicklungsländern unmittelbar zusammenhängen, gebührende Aufmerksamkeit schenken. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Union ihre Vorrangstellung auf dem Gebiet des Fernmeldewesens behaupten muss, tragen sie bei ihrer Arbeit der Arbeit der nationalen und regionalen sowie der anderen internationalen Organisationen, die sich mit dem Funkwesen befassen, gebührend Rechnung und arbeiten mit ihnen zusammen.

160 7. Um die Überprüfung der Tätigkeit des Sektors für das Funkwesen zu erleichtern, sollten geeignete Massnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und der Koordinierung mit anderen Organisationen, die sich mit dem Funkwesen befassen, mit dem Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens getroffen werden. Eine Funkversammlung legt die besonderen Verpflichtungen, die Bedingungen für die Mitwirkung und die Verfahrensgrundsätze für die Durchführung solcher Massnahmen fest.

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Artikel 12 Büro für das Funkwesen 1. Der Direktor des Büros für das Funkwesen organisiert und koordiniert die Arbeiten des Sektors für das Funkwesen. Die Aufgaben dès Büros werden ergänzt durch diejenigen, die in der Vollzugsordnung für den Funkdienst aufgeführt sind.

2. Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben: (1) in bezug auf die Funkkonferenzen: a) ET koordiniert die vorbereitenden Arbeiten der Studienkommissionen und des Büros, teilt den Mitgliedern die Ergebnisse dieser Arbeiten mit, sammelt die Stellungnahmen der Mitglieder und legt der Konferenz einen zusammenfassenden Bericht vor, der auch Vorschläge mit Regelungscharakter enthalten kann; b) er ist kraft seines Amtes berechtigt, an den Beratungen der Funkversammlung und der Studienkommissionen für das Funkwesen teilzunehmen, jedoch nur in beratender Eigenschaft. Der Direktor trifft alle für die Vorbereitung der Funkkonferenzen und der Tagungen des Sektors für das Funkwesen notwendigen Massnahmen, wobei er das Generalsekretariat nach Nummer 94 dieser Konvention sowie erforderlichenfalls die anderen Sektoren der Union befragt und die Richtlinien des Rats für die Durchführung dieser Vorbereitung gebührend berücksichtigt; c) er unterstützt die Entwicklungsländer bei den Vorbereitungsarbeiten zu den Funkkonferenzen;

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167 (2) in bezug auf den Funkregulierungsausschuss: 168 a) Er arbeitet Entwürfe für Verfahrensregeln aus und legt sie dem Funkregulierungsausschuss zur Genehmigung vor; diese Entwürfe müssen unter anderem die für die Anwendung der Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst notwendigen Berechnungsverfahren und Daten enthalten; 169 b) er übermittelt allen Mitgliedern der Union die Verfahrensregeln des Ausschusses und sammelt die dazu von den Verwaltungen eingegangenen Stellungnahmen; 170 c) er bearbeitet die von den Verwaltungen in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst und der regionalen Vereinbarungen mitgeteilten Angaben und bereitet sie gegebenenfalls in geeigneter Form zur Veröffentlichung vor; 171 d) er wendet die vom Ausschuss genehmigten Verfahrensregeln an, erarbeitet und veröffentlicht Beschlüsse auf der Grundlage dieser Verfahrensregeln und, falls eine Verwaltung eine Überprüfung eines Beschlusses beantragt, die nach den genannten Verfahrensregeln nicht durchgeführt werden kann, befasst er den Ausschuss mit dieser Überprüfung; 172 e) er nimmt die systematische Eintragung und Registrierung der Frequenzzuteilungcn und gegebenenfalls der zugehörigen Merkmale der Umlaufbahn nach den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst vor und bringt die Internationale Frequenzhauptkartei laufend auf den neuesten Stand; er überprüft die Eintragungen in dieser Frequenzhauptkartei, um diejenigen Eintragungen, die nicht die tatsächliche Benutzung des Funkfrequenzspektrums wiedergeben, im Einvernehmen mit der betreffenden Verwaltung je nach Fall zu berichtigen oder zu streichen; 173 ß er hilft auf Antrag einer oder mehrerer beteiligter Verwaltungen bei der Lösung von Fällen schädlicher Störungen, führt erforderlichenfalls Untersuchungen durch und erstellt einen Bericht mit Empfehlungsentwürfen für die betreffenden Verwaltungen, den er dem Ausschuss zur Prüfung vorlegt; 174 g) er handelt als leitender Sekretär des Ausschusses; 175 (3) er koordiniert die Arbeiten der Studienkommissionen für das Funkwesen und ist für die Organisation dieser Arbeiten verantwortlich; 176 (4) der Direktor hat ausserdem folgende Aufgaben: 177 a) Er führt Untersuchungen durch, um unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der um Hilfe ersuchenden Mitglieder, der
besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer sowie der besonderen geographischen Lage bestimmter Länder die Mitglieder so zu beraten, dass der Betrieb einer möglichst grossen Anzahl von Funkkanälen in denjenigen Teilen des Funkfrequenzspektrums, in denen schädliche Störungen auftreten können, sowie die gerechte, wirksame und wirtschaftliche Nutzung der Umlaufbahn der geostationären Satelliten gewährleistet sind; 178 b) er tauscht mit den Mitgliedern Daten in maschinenlesbarer Form und in anderen Formen aus, erstellt und aktualisiert laufend die Dokumente und Datenbanken des Sektors für das Funkwesen und sorgt erforderlichenfalls im Einverneh men mit dem Generalsekretär für die Veröffentlichung der Unterlagen in den Arbeitssprachen der Union nach Nummer 172 der Konstitution; 179 c) er bringt die erforderlichen Unterlagen laufend auf den neuesten Stand;

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180 d)

er gibt in einem der weltweiten Funkkonferenz vorgelegten Bericht Rechenschaft über die Tätigkeit des Sektors für das Funkwesen seit der letzten Konferenz; ist keine weltweite Funkkonferenz geplant, so wird dem Rat und den Mitgliedern der Union ein Bericht über die Tätigkeit des Sektors während der zwei Jahre nach der letzten Konferenz vorgelegt; 181 e) er erstellt einen auf den Kosten beruhenden Budgetansatz, der dem Bedarf des Sektors für das Funkwesen entspricht, und übermittelt ihn dem Generalsekretär, damit er vom Koordinierungsausschuss geprüft und in das Budget der Union übernommen wird.

182 3. Der Direktor wählt das technische Personal und das Verwaltungspersonal des Büros im Rahmen des vom Rat genehmigten Budgets aus. Der Generalsekretär ernennt dieses Personal im Einvernehmen mit dem Direktor. Die endgültige Entscheidung über die Ernennung oder Entlassung liegt beim Generalsekretär.

183 4. Der Direktor leistet dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens im Rahmen der Bestimmungen der Konstitution und dieser Konvention die notwendige technische Hilfe.

Abschnitt 6 Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen Artikel 13 Weltweite Konferenz für die Standardisierung im Femmeldewesen 184 1. Eine weltweite Standardisierungskonferenz wird nach Nummer 104 der Konstitution zur Behandlung besonderer Fragen der Standardisierung im Fernmeldewesen einberufen, J85 2. Die Fragen, die eine weltweite Konferenz für die Standardisierung im Femmeldewesen zu untersuchen hat und über die Empfehlungen herausgegeben werden, sind diejenigen, die sie nach ihren eigenen Verfahren angenommen hat oder die ihr von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, einer anderen Konferenz oder vom Rat vorgelegt werden, 186 3. Nach Nummer 104 der Konstitution hat die Konferenz folgende Aufgaben; 187 a) Sie prüft die nach Nummer 194 dieser Konvention erstellten Berichte der Studienkommissionen und genehmigt, ändert oder verwirft die in diesen Berichten enthaltenen Empfehlungsentwürfe; 188 b) sie genehmigt das aufgrund der Prüfung der in Untersuchung befindlichen und der neuen Fragen erstellte Arbeitsprogramm, bestimmt die Reihenfolge und die Dringlichkeit dieser Fragen, schätzt die finanziellen Auswirkungen ihrer Untersuchung ab und legt die Frist fest, binnen deren die Studien abgeschlossen sein müssen, wobei sie darauf achten muss, dass die Anforderungen an die Ressourcen der Union auf ein Mindestmass begrenzt werden; 189 c) sie entscheidet aufgrund des in Nummer 188 erwähnten genehmigten Arbeitsprogramms, ob die Studienkommissionen weiterbestehen oder aufgelöst oder aber ob neue Studienkommissionen gebildet werden sollen, und weist ihnen die zu untersuchenden Fragen zu; 190 d) sie fasst so weit wie möglich die Fragen zusammen, welche die Entwicklungsländer betreffen, um ihre Beteiligung an der Untersuchung dieser Fragen zu erleichtern;

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191 e)

sie prüft und genehmigt den Bericht des Direktors über die Tätigkeit des Sektors seit der letzten Konferenz.

Artikel 14 Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen 192 l , (1) Die Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen behandeln Fragen zu Themen, die ihnen nach Artikel 13 dieser Konvention vorgelegt werden, und arbeiten diesbezügliche Empfehlungsentwürfe aus. Diese Entwürfe werden einer weltweiten Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen oder, in der Zeit zwischen zwei derartigen Konferenzen, den Verwaltungen auf schriftlichem Wege, nach den von der Konferenz angenommenen Verfahren, zur Genehmigung vorgelegt. Alle Empfehlungen haben den gleichen Status, unabhängig davon, auf welche Weise sie genehmigt wurden.

193 (2) Vorbehaltlich der Nummer 195 behandeln die Studienkommissionen technische, betriebliche und tarifliche Fragen und geben im Hinblick auf die weltweite Standardisierung im Fernmeldewesen Empfehlungen zu diesen Fragen heraus, insbesondere Empfehlungen über die Verbindung von Funksystemen in den öffentlichen Fernmeldenetzen und über die Leistungsanforderungen an solche Verbindungen. Für die technischen oder betrieblichen Fragen, die speziell das Funkwesen betreffen und die in den Nummern 151 bis 154 dieser Konvention aufgeführt sind, ist der Sektor für das Funkwesen zuständig.

194 (3) Jede Studienkommission erstellt für die Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen einen Bericht über den Fortgang der Arbeiten, über die in Übereinstimmung mit dem Befragungsverfahren nach Nummer 192 angenommenen Empfehlungen und über die Entwürfe für neue oder revidierte Empfehlungen, die von der Konferenz geprüft werden müssen.

195 2, Der Sektor für die Standardisierung im Fcmmeldewesen und der Sektor für das Funkwesen überprüfen ständig, unter Berücksichtigung der Nummer 105 der Konstitution, die Arbeiten, die in Nummer 193 und, was den Sektor für das Funkwesen angeht, in den Nummern 151 bis 154 dieser Konvention aufgeführt sind, um Änderungen, die bei der Aufteilung der von den beiden Sektoren behandelten Fragen vorzunehmen sind, einvemehmlich festzulegen. Die beiden Sektoren arbeiten eng zusammen und nehmen geeignete Verfahren an, damit sie rechtzeitig und wirkungsvoll die Arbeiten überprüfen und eine Einigung über die Aufteilung erzielen können. Kann keine Einigung erzielt werden, so kann die Angelegenheit durch Vermittlung des Rats der
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

196 3. Die Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen müssen bei ihrer Arbeit sowohl im regionalen als auch im internationalen Bereich der Untersuchung der Fragen und der Ausarbeitung der Empfehlungen, die mit dem Aufbau, der Entwicklung und der Verbesserung des Fernmeldewesens in den Entwicklungsländern unmittelbar zusammenhängen, gebührende Aufmerksamkeit schenken. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Union ihre Vorrangstellung auf dem Gebiet der weltweiten Standardisierung im Fernmeldewesen behaupten muss, tragen sie bei ihrer Arbeit der Arbeit der nationalen und regionalen sowie der anderen internationalen Standardisierungsorganisationen gebührend Rechnung und arbeiten mit ihnen zusammen.

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197 4. Um die Überprüfung der Tätigkeit des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen zu erleichtern, sollten geeignete Massnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und der Koordinierung mit anderen Organisationen, die sich mit Standardisierung befassen, mit dem Sektor für das Funkwesen und dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens getroffen werden. Eine weltweite Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen legt die besonderen Verpflichtungen, die Bedingungen für die Mitwirkung und die Verfahrensgrundsätze für die Durchführung solcher Massnahmen fest.

Artikel 15 Büro für die Standardisierung im Femmeldewesen 198 1. Der Direktor des Büros für die Standardisierung im Femmeldewesen organisiert und koordiniert die Arbeiten des Sektors für die Standardisierung im Femmeldewesen.

199 2. Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben: 200 a) Er aktualisiert jedes Jahr, im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen, das von der weltweiten Konferenz für die Standardisierung im Femmeldewesen genehmigte Arbeitsprogramm; 201 b) er ist kraft seines Amtes berechtigt, an den Beratungen der weltweiten Konferenzen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen teilzunehmen, jedoch nur in beratender Eigenschaft. Der Direktor trifft alle für die Vorbereitung der Konferenzen und Tagungen des Sektors für die Standardisierung im Femmcldewesen notwendigen Massnahmen, wobei er das Generalsekretariat nach Nummer 94 dieser Konvention sowie erforderlichenfalls die anderen Sektoren der Union befragt und die Richtlinien des Rats für die Durchführung dieser Vorbereitung gebührend berücksichtigt; 202 c) er bearbeitet die von den Verwaltungen in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsverordnung für internationale Fernmeldedienste oder der Beschlüsse der weltweiten Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen mitgeteilten Angaben und bereitet sie gegebenenfalls in geeigneter Form zur Veröffentlichung vor; 203 d) er tauscht mit den Mitgliedern Daten in maschinenlesbarer Form und in anderen Formen aus, erstellt die Dokumente und Datenbanken des Sektors für die Standardisierung im Femmeldewesen, aktualisiert sie bei Bedarf und sorgt erforderlichenfalls im
Einvernehmen mit dem Generalsekretär für die Veröffentlichung der Unterlagen in den Arbeitssprachen der Union nach Nummer 172 der Konstitution; 204 e) er gibt in einem der weltweiten Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen vorgelegten Bericht Rechenschaft über die Tätigkeit des Sektors seit der letzten Konferenz und legt dem Rat sowie den Mitgliedern der Union einen Bericht über die Tätigkeit des Sektors während der zwei Jahre nach der letzten Konferenz vor, es sei denn, es wird eine zweite Konferenz einberufen; 205 f) er erstellt einen auf den Kosten beruhenden Budgetansatz, der dem Bedarf des Sektors für die Standardisierung im Femmeldewesen entspricht, und übermittelt ihn dem Generalsekretär, damit er vorn Koordinierungsausschuss geprüft und in das Budget der Union übernommen wird.

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206 3. Der Direktor wählt das technische Personal und das Venvaltungspersonal des Büros für die Standardisierung im Fernmeldewesen im Rahmen des vom Rat genehmigten Budgets aus. Der Generalsekretär ernennt dieses Personal im Einvernehmen mit dem Direktor, Die endgültige Entscheidung über die Ernennung oder Entlassung liegt beim Generalsekretär.

207 4. Der Direktor leistet dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens im Rahmen der Bestimmungen der Konstitution und dieser Konvention die notwendige technische Hilfe.

Abschnitt 7 Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens Artikel 16 Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens 208 1. Die Konferenzen für die Entwicklung des Femmeldewesens haben nach Nummer 118 der Konstitution folgende Aufgaben: 209 a) Die weltweiten Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens erstellen Arbeitsprogramme und Richtlinien für die Erarbeitung von Fragen und Prioritäten im Zusammenhang mit der Entwicklung des Fernmeldewesens und geben dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens Leitlinien für sein Arbeitsprogramm. Sie können je nach Bedarf Studienkommissionen bilden; 210 b) die regionalen Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens dürfen das Büro für die Entwicklung des Femmeldewesens in bezug auf die speziellen Erfordernisse und Besonderheiten des Femmeldewesens der betreffenden Region beraten; sie dürfen auch den weltweiten Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens Empfehlungen vorlegen; 211 c) die Konferenzen für die Entwicklung des Femmeldewesens sollten Ziele und Strategien für eine ausgewogene Entwicklung des weltweiten und des regionalen Femmeldewesens festlegen und dabei dem Ausbau und der Modernisierung der Netze und Dienste in den Entwicklungsländern sowie der Mobilisierung der hierfür erforderlichen Ressourcen besondere Aufmerksamkeit schenken. Auf diesen Konferenzen sollen allgemeinpolitische, organisatorische, betriebliche, ordnungspolitische, technische und finanzielle Fragen und damit verbundene Aspekte behandelt werden, einschliesslich der Erschliessung neuer Finanzierungsquellen und ihrer Nutzung; 212 d) die weltweiten und die regionalen Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens prüfen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Berichte, die ihnen vorgelegt werden, und bewerten die Tätigkeit des Sektors; sie können auch Fragen der Entwicklung des Femmeldewesens behandeln, die mit der Tätigkeit der anderen Sektoren der Union zusammenhängen.

213 2. Der Entwurf der Tagesordnung für die Konferenzen für die Entwicklung des Femmeldewesens wird vom Direktor des Büros für die Entwicklung des Fernmeldewesens erstellt; der Generalsekretär legt ihn für eine weltweite Konferenz mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union, für eine regionale Konferenz mit Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitglie-

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der dem Rat zur Genehmigung vor, vorbehaltlich der Nummer 47 dieser Konvention.

Artikel 17 Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens 214 l. Die Studienkommissioncn für die Entwicklung des Femmeldewesens behandeln besondere Fragen des Fcrnmeldewesens, die für die Entwicklungsländer von Bedeutung sind, einschliesslich der in Nummer 211 dieser Konvention erwähnten.

Die Zahl der Studienkommissionen ist begrenzt; sie werden nur für einen bestimmten Zeitraum eingesetzt, in Abhängigkeit von den verfügbaren Ressourcen. Die Studienkommissionen haben spezifische Mandate, behandeln Fragen und Probleme von vorrangigem Interesse für die Entwicklungsländer und arbeiten aufgabenorientiert.

215 2. Der Sektor für das Funkwesen, der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens überprüfen ständig, unter Berücksichtigung der Nummer 119 der Konstitution, die behandelten Fragen, um die Arbeit einvernehmlich aufzuteilen, die Bemühungen zu harmonisieren und die Koordinierung zu verbessern. Die Sektoren nehmen geeignete Verfahren an, damit sie rechtzeitig und wirkungsvoll die Arbeiten überprüfen und eine Einigung über die Aufteilung erzielen können.

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Artikel 18 Büro für die Entwicklung des Fernmeldcwesens und Beirat für die Entwicklung des Fernmeldewesens 1. Der Direktor des Büros für die Entwicklung des Femmcldcwescns organisiert und koordiniert die Arbeiten des Sektors für die Entwicklung des Femmeldewesens.

2. Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Er ist kraft seines Amtes berechtigt, an den Beratungen der Konferenzen für die Entwicklung des Femmeldewesens und der Studicnkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens teilzunehmen, jedoch nur in beratender Eigenschaft. Der Direktor trifft alle für die Vorbereitung der Konferenzen und Tagungen des Sektors für die Entwicklung des Femmeldewcsens notwendigen Massnahmen, wobei er das Generalsekretariat nach Nummer 94 dieser Konvention sowie erforderlichenfalls die anderen Sektoren der Union befragt und die Richtlinien des Rats für die Durchführung dieser Vorbereitung gebührend berücksichtigt; b) er bearbeitet die von den Verwaltungen in Anwendung der einschlägigen Entschliessungen und Entscheidungen der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und der Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens mitgeteilten Angaben und bereitet sie gegebenenfalls in geeigneter Form zur Veröffentlichung vor;

220 c)

er tauscht mit den Mitgliedern Daten in maschinenlesbarer Form und in anderen Formen ans, erstellt die Dokumente und Datenbanken des Sektors für die Entwicklung des Femmeldewesens, aktualisiert sie bei Bedarf und sorgt gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Generalsekretär für die Veröffentlichung der Unterlagen in den Arbeitssprachen der Union nach Nummer 172 der Konstitution;

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221 d)

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er sammelt die Nachrichten technischer und administrativer Art, die besonders

für die Entwicklungsländer nützlich sein könnten, um ihnen bei der Verbesserung ihrer Fernmeidenetze zu helfen, und bereitet sie zur Veröffentlichung vor, wobei er mit dem Generalsekretariat und den anderen Sektoren der Union zusammenarbeitet. Die Entwicklungsländer werden auch auf die Möglichkeiten hingewiesen, welche sich durch die unter der Schirmherrschaft der Organisation der Vereinten Nationen stehenden internationalen Programme bieten; e) er gibt in einem der weltweiten Konferenz für die Entwicklung des Femmcldcwesens vorgelegten Bericht Rechenschaft über die Tätigkeit des Sektors seit der letzten Konferenz und legt dem Rat sowie den Mitgliedern der Union einen Bericht über die Tätigkeit des Sektors während der zwei Jahre nach der letzten Konferenz vor; f) er erstellt einen auf den Kosten beruhenden Budgetansatz, der dem Bedarf des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens entspricht, und übermittelt ihn dem Generalsekretär, damit er vom Koordinierungsausschuss geprüft und in das Budget der Union übernommen wird.

3. Der Direktor arbeitet mit den anderen gewählten Beamten zusammen und ist bestrebt, die Rolle der Union als treibende Kraft bei der Förderung der Entwicklung des Femmeldewesens zu stärken; er trifft in Zusammenarbeit mit dem Direktor des betreffenden Büros die erforderlichen Vorkehrungen zur Einberufung von Tagungen, die über die Tätigkeit des betreffenden Sektors informieren sollen.

4. Auf Antrag der interessierten Mitglieder führt der Direktor, mit Unterstützung der Direktoren der anderen Büros und gegebenenfalls des Generalsekretärs, über Fragen ihres nationalen Fernmeldewesens Studien durch und gibt Ratschläge zu diesen Fragen. Falls die Untersuchung dieser Fragen den Vergleich mehrerer technischer Lösungsmöglichkeiten einschliesst, können wirtschaftliche Faktoren berücksichtigt werden.

5, Der Direktor wählt das technische Personal und das Verwaltungspersonal des Büros für die Entwicklung des Femmeldewesens im Rahmen des vom Rat genehmigten Budgets aus. Der Generalsekretär ernennt dieses Personal im Einvernehmen mit dem Direktor. Die endgültige Entscheidung über die Ernennung oder Entlassung liegt beim Generalsekretär.

6. Es wird ein Beirat für die Entwicklung des Fernmeldcwescns eingesetzt; die Mitglieder dieses Beirats werden nach Befragung des Generalsekretärs
vom Direktor ernannt. Der Beirat setzt sich zusammen aus Persönlichkeiten, bei deren Auswahl eine breite und ausgewogene Verteilung der Interessen und Qualifikationen im Bereich der Entwicklung des Fernmeldewesens berücksichtigt wird; er wählt seinen Präsidenten aus der Mitte seiner Mitglieder. Der Beirat berät den Direktor, der an dessen Tagungen teilnimmt, hinsichtlich der Prioritäten und Strategien im Rahmen der Tätigkeit der Union auf dem Gebiet der Entwicklung des Femmeldewesens. Er empfiehlt insbesondere Massnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und der Koordinierung mit anderen Organisationen, die sich mit der Entwicklung des Fernmeldewesens belassen.

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Abschnitt S Gemeinsame Bestimmungen für alle drei Sektoren

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Artikel 19 Teilnahme von anderen Gremien und Organisationen als den Verwaltungen an den Arbeiten der Union 1. Der Generalsekretär und die Direktoren der Büros laden die nachstehend genannten Gremien und Organisationen zu einer verstärkten Teilnahme an den Arbeiten der Union ein: a) anerkannte Betriebsunternehmen, wissenschaftliche Institutionen oder industrielle Unternehmen und Finanzierungs- oder Entwicklungseinrichtungen, die von dem betreffenden Mitglied genehmigt sind; b) andere von dem betreffenden Mitglied genehmigte Gremien, die sich mit Fragen des Fernmeldewesens befassen; c) regionale und andere internationale Fernmelde-, Standardisierungs-, Finanzierungs- oder Entwicklungsorganisationen.

2, Die Direktoren der Büros arbeiten eng mit den Gremien und Organisationen zusammen, die zur Teilnahme an den Arbeiten eines oder mehrerer Sektoren der Union zugelassen sind.

3. Jeder nach den einschlägigen Bestimmungen der Konstitution und dieser Konvention gestellte Antrag einer der in Nummer 229 genannten Organisationen auf Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors muss, nachdem er von dem betreffenden Mitglied genehmigt ist, von diesem Mitglied an den Generalsekretär gerichtet werden.

4. Jeder Antrag eines der in Nummer 230 genannten Gremien, der von dem betreffenden Mitglied vorgelegt wird, wird nach einem vom Rat festgelegten Verfahren behandelt. Ein solcher Antrag wird vom Rat auf seine Übereinstimmung mit diesem Verfahren hin geprüft.

5. Jeder Antrag einer der in Nummer 231 genannten Organisationen (mit Ausnahme der in den Nummern 260 und 261 dieser Konvention erwähnten) auf Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors wird dem Generalsekretär übermittelt und nach den vom Rat festgelegten Verfahren behandelt.

6, Jeder Antrag einer der in den Nummern 260 bis 262 dieser Konvention genannten Organisationen auf Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors wird dem Generalsekretär übersandt, und die betreffende Organisation wird in die in Nummer 237 erwähnten Listen eingetragen.

7. Der Generalsekretär erstellt für jeden Sektor Listen mit allen in den Nummern 229 bis 231 sowie 260 bis 262 dieser Konvention erwähnten Gremien und Organisationen, die zur Teilnahme an den Arbeiten der Sektoren zugelassen sind, und bringt diese Listen laufend auf den neuesten Stand. Er veröffentlicht diese Listen in angemessenen
Zeitabständen und übermittelt sie allen Mitgliedern und dem Direktor des betreffenden Büros. Der jeweilige Direktor teilt den betreffenden Gremien und Organisationen mit, wie über ihren Antrag entschieden worden ist.

8. Die Gremien und Organisationen, die auf den in Nummer 237 erwähnten Listen stehen, werden auch als «Mitglieder» der Sektoren der Union bezeichnet; die Bedingungen für ihre Teilnahme an den Arbeiten der Sektoren sind in diesem Arti-

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kel, in Artikel 33 und in andern einschlägigen Bestimmungen dieser Konvention enthalten. Die Bestimmungen des Artikels 3 der Konstitution finden keine Anwendung auf sie.

239 9. Ein anerkanntes Betriebsunternehmen darf im Namen des Mitglieds der Union handeln, von dem es anerkannt worden ist, vorausgesetzt das Mitglied teilt dem Direktor des betreffenden Büros mit, dass es von ihm hierzu ermächtigt worden ist.

240 10. Alle Gremien oder Organisationen, die zur Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors zugelassen sind, haben das Recht, diese Teilnahme durch eine an den Generalsekretär zu richtende Notifikation zu kündigen. Die Teilnahme kann gegebenenfalls auch durch das betreffende Mitglied gekündigt werden. Die Kündigung wird wirksam nach Ablauf eines Jahres, vom Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär an gerechnet.

241 11. Der Generalsekretär streicht von der Liste der Gremien und Organisationen die Namen derjenigen Gremien und Organisationen, die nicht mehr zur Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors zugelassen sind, wobei er die vom Rat festgelegten Kriterien und Verfahren beachtet.

Artikel 20 Arbeitsweise der Studienkommissionen 242 1. Die Funkversammlung, die weltweite Konferenz für die Standardisierung im Femmeldewesen und die weltweite Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens ernennen für jede Studienkommission einen Vorsitzenden und in der Regel einen einzigen stellvertretenden Vorsitzenden. Bei der Ernennung der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden sind ganz besonders die Sachkenntnis, eine ausgewogene geographische Verteilung sowie die Notwendigkeit zu berücksichtigen, die wirksamere Beteiligung der Entwicklungsländer zu fördern.

243 2. Wenn es der Umfang der Arbeiten der Studienkommissionen erfordert, ernennt die Versammlung oder die Konferenz so viele stellvertretende Vorsitzende, wie sie für nötig hält, jedoch in der Regel nicht mehr als zwei insgesamt.

244 3. Wenn der Vorsitzende einer Studienkommission zwischen zwei Versammlungen oder Konferenzen des betreffenden Sektors nicht in der Lage ist, seine Tätigkeit auszuüben, und wenn nur ein stellvertretender Vorsitzender ernannt worden ist, tritt dieser an die Stelle des Vorsitzenden. Handelt es sich um eine Studienkommission, für die mehrere stellvertretende Vorsitzende ernannt worden sind,
so wählt die Studienkommission bei ihrer nächsten Tagung aus den stellvertretenden Vorsitzenden ihren neuen Vorsitzenden und, wenn nötig, einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden aus ihren Mitgliedern. Sie wählt auch dann einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden, wenn einer ihrer stellvertretenden Vorsitzenden nicht in der Lage ist, seine Tätigkeit im betreffenden Zeitraum auszuüben.

245 4. Die den Studienkommissionen zugewiesenen Arbeiten werden soweit wie möglich auf schriftlichem Wege, mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel, erledigt.

246 5. Nach Beratung mit dem Generalsekretär und entsprechender Koordinierung, wie in der Konstitution und der Konvention vorgeschrieben, stellt der Direktor des Büros eines jeden Sektors den allgemeinen Plan für die Tagungen der Studienkommissionen auf, wobei er die Beschlüsse der zuständigen Konferenz oder Versammlung berücksichtigt.

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247 6. Die Studienkommissionen dürfen Massnahmen einleiten, um für Empfehlungen, die in der Zeit zwischen zwei Konferenzen erstellt werden, bei den Mitgliedern die Zustimmung einzuholen. Die Verfahren für die Einholung einer solchen Zustimmung sind die von der zuständigen Versammlung oder Konferenz genehmigten.

Die auf diese Weise angenommenen Empfehlungen haben den gleichen Status wie die von der Konferenz selbst angenommenen Empfehlungen.

248 7. Bei Bedarf können für die Untersuchung von Fragen, welche die Beteiligung von Sachverständigen mehrerer Studienkommissionen erfordert, gemischte Arbeitsgruppen gebildet werden.

249 8. Der Direktor des betreffenden Büros schickt die Schlussberichte der Studienkommissionen einschliesslich einer Liste der nach Nummer 247 angenommenen Empfehlungen an die Verwaltungen, Organisationen und Gremien,, die an den Arbeiten des Sektors teilnehmen. Diese Berichte werden so bald wie möglich, auf jeden Fall aber so rechtzeitig versandt, dass sie den Empfängern mindestens einen Monat vor der nächsten zuständigen Konferenz zugehen.

Artikel 21 Empfehlungen einer Konferenz an eine andere 250 1. Jede Konferenz kann einer anderen Konferenz der Union Empfehlungen vorlegen, die in ihre Zuständigkeit fallen.

251 2. Diese Empfehlungen sind dem Generalsekretär so rechtzeitig zu übermitteln, dass er sie nach Nummer 320 dieser Konvention sammeln, koordinieren und bekanntgeben kann.

Artikel 22 Beziehungen der Sektoren untereinander und zu internationalen Organisationen 252 l. Die Direktoren der Büros können nach entsprechender Beratung und Koordinierung, wie in der Konstitution, der Konvention und in den Beschlüssen der zuständigen Konferenzen oder Versammlungen vorgeschrieben, beschliessen, gemeinsame Tagungen von Studienkommissionen von zwei oder drei Sektoren zu veranstalten, bei denen zu Fragen von gemeinsamem Interesse Studien durchgeführt und Entwürfe für Empfehlungen vorbereitet werden sollen. Diese Empfehlungsentwürfe werden den zuständigen Konferenzen oder Versammlungen der betreffenden Sektoren vorgelegt.

253 2, An den Konferenzen oder Tagungen eines Sektors können der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär, die Direktoren der Büros der anderen Sektoren oder ihre Vertreter sowie die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses in beratender Eigenschaft teilnehmen. Bei
Bedarf können diese Konferenzen oder Tagungen Vertreter des Generalsekretariats oder eines anderen Sektors, der es nicht für erforderlich gehalten hat, einen Vertreter zu entsenden, einladen, in beratender Eigenschaft an ihren Sitzungen teilzunehmen.

254 3. Wird ein Sektor eingeladen, an einer Tagung einer internationalen Organisation teilzunehmen, so ist sein Direktor berechtigt, unter Berücksichtigung der Nummer 107 dieser Konvention die Teilnahme eines Vertreters des Sektors in beratender Eigenschaft sicherzustellen.

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Kapitel II Allgemeine Bestimmungen über die Konferenzen Artikel 23

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Einladung und Zulassung zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten, wenn eine Regierung einlädt 1. Der präzise On und der genaue Zeitpunkt der Konferenz werden im Einvernehmen mit der einladenden Regierung nach Artikel l dieser Konvention festgesetzt.

2. (1) Ein Jahr vor Eröffnung der Konferenz sendet die einladende Regierung eine Einladung an die Regierung eines jeden Mitglieds der Union.

(2) Diese Einladungen können unmittelbar oder durch Vermittlung des Generalsekretärs oder aber durch Vermittlung einer anderen Regierung versandt werden.

3. Der Generalsekretär lädt folgende Organisationen ein, Beobachter zu entsenden: a) die Organisation der Vereinten Nationen; b) die in Artikel 43 der Konstitution erwähnten regionalen Fernmeldeorganisationen; c) die zwischenstaatlichen Organisationen, die Satellitensysteme betreiben; d) die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sowie die Internationale Atomenergie-Organisation.

4, (1) Die Antworten der Mitglieder müssen der einladenden Regierung mindestens einen Monat vor Eröffnung der Konferenz zugehen; sie müssen möglichst alle Angaben über die Zusammensetzung der Delegation enthalten.

(2) Diese Antworten können unmittelbar oder durch Vermittlung des Generalsekretärs oder aber durch Vermittlung einer anderen Regierung an die einladende Regierung gesandt werden.

(3) Die Antworten der in den Nurnmern 259 bis 262 genannten Organisationen müssen dem Generalsekretär einen Monat vor Eröffnung der Konferenz zugehen.

5. Das Generalsekretariat und die drei Büros der Union sind in beratender Eigenschaft bei der Konferenz vertreten.

6. Zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten sind zugelassen: a) die Delegationen; b) die Beobachter der nach den Nummern 259 bis 262 eingeladenen Organisationen.

Artikel 24

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Einladung und Zulassung zu den Funkkonfcrenzcn, wenn eine Regierung einlädt l. Der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt der Konferenz werden im Einvernehmen mit der einladenden Regierung nach Artikel 3 dieser Konvention festgesetzt.

2. (1) Die Nummern 256 bis 265 dieser Konvention gelten auch für die Funkkonferenzen.

(2) Die Mitglieder der Union sollten die anerkannten Betriebsuntemehmen von der ihnen zugegangenen Einladung zur Teilnahme an einer Funkkonferenz unterrichten.

3. (1) Die einladende Regierung kann im Einvernehmen mit dem Rat oder auf dessen Vorschlag eine Notifikation an die anderen, nicht in den Nummern 259 bis 262

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dieser Konvention genannten internationalen Organisationen richten, die ein Interesse daran haben könnten, Beobachter in beratender Eigenschaft zur Teilnahme an der Konferenz zu entsenden.

(2) Die in Nummer 273 erwähnten interessierten internationalen Organisationen richten binnen 2 Monaten, vom Tag der Notifikation an gerechnet, einen Zulassungsantrag an die einladende Regierung.

(3) Die einladende Regierung sammelt die Anträge; die Entscheidung über die Zulassung wird von der Konferenz selbst getroffen, 4. Zu den Funkkonferenzen sind zugelassen: a) die Delegationen; b) die Beobachter der in den Nummern 259 bis 262 dieser Konvention genannten Organisationen; c) die Beobachter der nach den Nummern 273 bis 275 zugelassenen internationalen Organisationen; d) die Beobachter, welche diejenigen anerkannten Betriebsunternehmen vertreten, die nach Artikel 19 dieser Konvention zur Teilnahme an den Arbeiten der Studienkommissioncn für das Funkwesen zugelassen sind und von dem betreffenden Mitglied ordnungsgemäss ermächtigt sind; e) in beratender Eigenschaft die gewählten Beamten, wenn die Konferenz Angelegenheiten behandelt, die in ihre Zuständigkeit fallen, und die Mitglieder des Funkrcgulierungsausschusses; f) die Beobachter der Mitglieder der Union, die ohne Stimmrecht an der regionalen Funkkonl'erenz einer anderen Region als derjenigen teilnehmen, der sie angehören.

Artikel 25

Einladung und Zulassung zu den Funkversammlungen, den Konferenzen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und den Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens, wenn eine Regierung einlädt 1. Der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt jeder Versammlung oder Konferenz werden im Einvernehmen mit der einladenden Regierung nach Artikel 3 dieser Konvention festgesetzt.

2. Ein Jahr vor Eröffnung der Versammlung oder der Konferenz sendet der Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Direktor des betreffenden Büros eine Einladung an a) die Verwaltung eines jeden Mitglieds der Union; b) die nach Artikel 19 dieser Konvention zur Teilnahme an den Arbeiten des betreffenden Sektors zugelassenen Gremien und Organisationen; c) die in Artikel 43 der Konstitution erwähnten regionalen Fernmeldeorganisationen; d) die zwischenstaatlichen Organisationen, die Satellitensystemc betreiben; e) jede andere regionale oder internationale Organisation, die sich mit Angelegenheiten befasst, die für die Versammlung oder die Konferenz von Interesse sind, 3. Ausserdem lädt der Generalsekretär folgende Organisationen ein, Beobachter zu entsenden:

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die Organisation der Vereinten Nationen; die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und die Internationale Atomenergie-Organisation.

4, Die Antworten müssen dem Generalsekretär mindestens einen Monat vor Eröffnung der Versammlung oder der Konferenz zugehen; sie müssen möglichst alle Angaben über die Zusammensetzung der Delegation oder der Vertretung enthalten.

5. Das Generalsekretariat und die gewählten Beamten der Union sind in beratender Eigenschaft bei der Versammlung oder der Konferenz vertreten.

6. Zu der Versammlung oder der Konferenz sind zugelassen: a) die Delegationen; b) die Beobachter der nach den Nummern 287 bis 289, 291 und 292 eingeladenen Organisationen; c) die Vertreter der in Nummer 286 erwähnten Gremien und Organisationen.

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Verfahren für die Einberufung oder Streichung von weltweiten Konferenzen oder von Funkversammlungen auf Antrag von Mitgliedern der Union oder auf Vorschlag des Rats l. Die in den nachstehenden Bestimmungen dargelegten Verfahren gelten für die Einberufung einer zweiten weltweiten Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen in der Zeit zwischen zwei aufeinanderfolgenden Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten und für die Festsetzung des präzisen Ortes und des genauen Zeitpunkts dieser Konferenz, oder für die Streichung einer zweiten weltweiten Funkkonferenz oder einer zweiten Funkversammlung, 2. (1) Die Mitglieder der Union, welche die Einberufung einer zweiten weltweiten Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen wünschen, teilen dies dem Generalsekretär mit, wobei sie Ort und Zeitpunkt für die Konferenz vorschlagen.

(2) Wenn der Generalsekretär von mindestens einem Viertel der Mitglieder übereinstimmende Anträge erhalten hat, unterrichtet er alle Mitglieder unverzüglich mit Hilfe der geeignetsten Fernrneldedienste und bittet sie, ihm binnen 6 Wochen mitzuteilen, ob sie den Vorschlag annehmen oder nicht.

(3) Wenn sich die nach Nummer 47 dieser Konvention ermittelte Mehrheit der Mitglieder zugunsten des gesamten Vorschlags ausspricht, d. h, wenn sie zugleich Ort und Zeitpunkt wie vorgeschlagen annimmt, teilt der Generalsekretär dies allen Mitgliedern unverzüglich mit Hilfe der geeignetsten Femmeldedienste mit.

(4) Wenn der angenommene Vorschlag als Tagungsort einen anderen Ort als den Sitz der Union vorsieht, trifft der Generalsekretär im Einvernehmen mit der einladenden Regierung die für die Einberufung der Konferenz erforderlichen Vorkehrungen.

(5) Wird der Vorschlag nicht in seiner Gesamtheit (Ort und Zeitpunkt) von der nach Nummer 47 dieser Konvention ermittelten Mehrheit der Mitglieder angenommen, so übermittelt der Generalsekretär die eingegangenen Antworten den Mitgliedern der Union und fordert sie auf, sich binnen 6 Wochen, vom Zeitpunkt des Eingangs an gerechnet, endgültig zu dem oder den strittigen Punkten zu äussern.

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305 (6) Diese Punkte gelten als angenommen, wenn die nach Nummer 47 dieser Konvention ermittelte Mehrheit der Mitglieder zugestimmt hat.

306 3. (1) Jedes Mitglied der Union, das die Streichung einer zweiten weltweiten Funkkonferenz oder einer zweiten Funkversammlung wünscht, teilt dies dem Generalsekretär mit. Wenn der Generalsekretär von mindestens einem Viertel der Mitglieder übereinstimmende Anträge erhalten hat, unterrichtet er alle Mitglieder unverzüglich mit Hilfe der geeignetsten Fernmeldedienste und bittet sie, ihm binnen 6 Wochen mitzuteilen, ob sie den Vorschlag annehmen oder nicht, 307 (2) Wenn sich die nach Nummer 47 dieser Konvention ermittelte Mehrheit der Mitglieder zugunsten des Vorschlags ausspricht, teilt der Generalsekretär dies allen Mitgliedern unverzüglich mit Hilfe der geeignetsten Femmeldedienste mit, und die Konferenz oder Versammlung wird gestrichen.

308 4. Die in den Nummern 301 bis 307 - mit Ausnahme der Nummer 306 - beschriebenen Verfahren werden auch dann angewandt, wenn der Vorschlag für die Einberufung einer zweiten weltweiten Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen oder für die Streichung einer zweiten weltweiten Funkkonferenz oder einer zweiten Funkversammlung vom Rat ausgeht.

309 5. Jedes Mitglied der Union, das die Einberufung einer weltweiten Konferenz für internationale Fernmeldedienste wünscht, legt der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten einen diesbezüglichen Vorschlag vor; die Tagesordnung, der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt dieser Konferenz werden nach Artikel 3 dieser Konvention festgelegt.

Artikel 27

Verfahren für die Einberufung regionaler Konferenzen auf Antrag von Mitgliedern der Union oder auf Vorschlag des Rats 310 Bei regionalen Konferenzen gilt das in den Nummern 300 bis 305 dieser Konvention beschriebene Verfahren nur für die Mitglieder der betreffenden Region. MUSS die Einberufung auf Anregung der Mitglieder der Region erfolgen, so genügt es, wenn der Generalsekretär übereinstimmende Anträge von einem Viertel der Mitglieder dieser Region erhält. Das in den Nummern 301 bis 305 dieser Konvention beschriebene Verfahren wird auch dann angewandt, wenn der Vorschlag für die Einberufung einer regionalen Konferenz vom Rat ausgeht.

Artikel 28

Bestimmungen für Konferenzen, die ohne einladende Regierung zusammentreten 311 MUSS eine Konferenz zusammentreten, ohne dass eine Regierung einlädt, so gelten die Bestimmungen der Artikel 23, 24 und 25 dieser Konvention. Der Generalsekretär trifft im Einvernehmen mit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die für die Einberufung und Durchführung der Konferenz am Sitz der Union erforderlichen Massnahmen.

Artikel 29 Änderung des Orts oder des Zeitpunkts einer Konferenz 312 1. Die Bestimmungen der Artikel 26 und 27 dieser Konvention über die Einberufung einer Konferenz gelten sinngemäss, wenn auf Antrag von Mitgliedern der

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Union oder auf Vorschlag des Rats der präzise Ort oder der genaue Zeitpunkt einer Konferenz geändert werden sollen. Solche Änderungen dürfen jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn sich die nach Nummer 47 dieser Konvention ermittelte Mehrheit der beteiligten Mitglieder dafür ausgesprochen hat.

313 2. Jedes Mitglied, das eine Änderung des präzisen Orts oder des genauen Zeitpunkts einer Konferenz vorschlägt, ist verpflichtet, sich die Unterstützung der erforderlichen Anzahl anderer Mitglieder zu verschaffen, 314 3. In der in Nummer 301 dieser Konvention vorgesehenen Mitteilung gibt der Generalsekretär gegebenenfalls die voraussichtlichen finanziellen Folgen bekannt, die sich aus der Änderung des Orts oder des Zeitpunkts ergeben, z. B. wenn für die Vorbereitung der Konferenz am anfänglich vorgesehenen Ort bereits Ausgaben entstanden sind.

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Fristen und Verfahren für die Vorlage von Vorschlägen und Berichten für die Konferenzen l. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten, die weltweiten und die regionalen Funkkonferenzen und die weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste.

2. Unmittelbar nach der Versendung der Einladung bittet der Generalsekretär die Mitglieder, ihm mindestens 4 Monate vor Eröffnung der Konferenz ihre Vorschläge für die Arbeiten der Konferenz zu übersenden.

3. Jeder Vorschlag, dessen Annahme zur Änderung des Textes der Konstitution oder dieser Konvention oder aber zur Revision der Vollzugsverordnungen führt, muss Hinweise auf die Nummern der Textteile enthalten, die eine solche Änderung oder Revision erfordern. Der Vorschlag muss in jedem einzelnen Fall begründet werden, und zwar in möglichst knapper Form.

4. Der Generalsekretär versieht jeden Vorschlag, den er von einem Mitglied der Union erhält, zur Angabe des Ursprungs dieses Vorschlags mit dem von der Union für das betreffende Mitglied festgelegten Kennzeichen. Wird ein Vorschlag von mehreren Mitgliedern eingereicht, so wird er soweit möglich mit dem Kennzeichen jedes einzelnen Mitglieds versehen, 5. Der Generalsekretär übermittelt die Vorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs allen Mitgliedern der Union.

6. Der Generalsekretär sammelt und koordiniert die Vorschläge, die er von den Mitgliedern erhält, und übersendet sie den Mitgliedern in der Reihenfolge ihres Eingangs, auf jeden Fall aber mindestens 2 Monate vor Eröffnung der Konferenz. Die gewählten Beamten und die übrigen Mitarbeiter der Union sowie die Beobachter und Vertreter, die nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Konvention an Konferenzen teilnehmen dürfen, sind nicht berechtigt, Vorschläge einzureichen.

7. Der Generalsekretär sammelt auch die von Mitgliedern, vom Rat und von den Sektoren der Union erhaltenen Berichte sowie die von den Konferenzen ausgearbeiteten Empfehlungen und übermittelt sie den Mitgliedern, zusammen mit allen Berichten des Generalsekretärs, mindestens 4 Monate vor Eröffnung der Konferenz.

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Internationale Fernmeldeunion

322 8, Der Generalsekretär übermittelt allen Mitgliedern so bald wie möglich die Vorschläge, die nach Ablauf der in Nummer 316 genannten Frist bei ihm eingehen.

323 9. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der das Änderungsverfahren betreffenden Bestimmungen des Artikels 55 der Konstitution und des Artikels 42 dieser Konvention.

Artikel 31 Vollmachten bei den Konferenzen 324 1. Die von einem Mitglied der Union zu einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, einer Funkkonferenz oder einer weltweiten Konferenz für internationale Fernmeldedienste entsandte Delegation muss entsprechend den Bestimmungen der Nummern 325 bis 331 ordnungsgemäss akkreditiert sein.

325 2. (1) Die Delegationen bei den Konferenzen der Regierungsbcvollmächtigten werden durch Urkunden akkreditiert, die vom Staatsoberhaupt, vom Regierungschef oder vom Aussenminister unterzeichnet sind.

326 (2) Die Delegationen bei den anderen in Nummer 324 genannten Konferenzen werden durch Urkunden akkreditiert, die vom Staatsoberhaupt, vom Regierungschef, vom Aussenminister oder von dem Minister, in dessen Zuständigkeit die auf der betreffenden Konferenz behandelten Fragen fallen, unterzeichnet sind.

327 (3) Unter Vorbehalt einer Bestätigung, die von einer der in Nummer 325 oder 326 genannten Amtspersonen ausgehen und vor Unterzeichnung der Schlussakten vorliegen muss, kann eine Delegation vorläufig akkreditiert werden, und zwar durch den Chef der diplomatischen Mission des betreffenden Mitglieds bei der Gastregicrung oder, wenn die Konferenz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft stattfindet, durch den Leiter der Ständigen Vertretung des betreffenden Mitglieds beim Büro der Vereinten Nationen in Genf.

328 3. Die Vollmachten werden anerkannt, wenn sie von einer der in den Nummern 325 bis 327 genannten zuständigen Amtspersonen unterzeichnet sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllen: 329 - Erteilung der uneingeschränkten Vollmachten an die Delegation; 330 - Ermächtigung der Delegation zur uneingeschränkten Vertretung ihrer Regierung; 331 - Ermächtigung der Delegation oder bestimmter Mitglieder derselben zur Unterzeichnung der Schlussakten.

332 4. (1) Eine Delegation, deren Vollmachten vom Plenum als ordnungsgemäss anerkannt worden sind, ist berechtigt, das Stimmrecht des betreffenden Mitglieds vorbehaltlich der
Nummern 169 und 210 der Konstitution auszuüben und die Schlussakten zu unterzeichnen.

333 (2) Eine Delegation, deren Vollmachten vom Plenum nicht als ordnungsgemäss anerkannt worden sind, ist nicht berechtigt, das Stimmrecht auszuüben oder die Schlussakten zu unterzeichnen, solange dieser Zustand andauert.

334 5. Die Vollmachten müssen so bald wie möglich beim Sekretariat der Konferenz hinterlegt werden. Der in Nummer 361 dieser Konvention vorgesehene Ausschuss wird beauftragt, sie zu prüfen; er legt dem Plenum innerhalb der von diesem festgesetzten Frist einen Bericht über seine Schlussfolgerungen vor. Bis zur Entscheidung des Plenums in dieser Frage ist jede Delegation berechtigt, an den Konferenzarbeiten teilzunehmen und das Stimmrecht des betreffenden Mitglieds auszuüben.

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Internationale Fernmeldeunion

335 6. Im allgemeinen müssen die Mitglieder der Union bestrebt sein, ihre eigenen Delegationen zu den Konferenzen der Union zu entsenden. Wenn jedoch ein Mitglied aus besonderen Gründen keine eigene Delegation entsenden kann, darf es der Delegation eines anderen Mitglieds die Vollmacht erteilen, in seinem Namen abzustimmen und zu unterzeichnen. Diese Vollmachtsübertragung muss in einer Urkunde niedergelegt sein, die von einer der in Nummer 325 oder 326 genannten Amtspersonen unterzeichnet ist, 336 7. Eine stimmberechtigte Delegation darf eine andere stimmberechtigte Delegation bevollmächtigen, ihr Stimmrecht in einer oder mehreren Sitzungen auszuüben, an denen sie nicht teilnehmen kann. In einem solchen Fall muss sie den Präsidenten der Konferenz hierüber rechtzeitig schriftlich unterrichten.

337 8. Eine Delegation darf nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben.

338 9. Telegrafisch übermittelte Vollmachten und Vollmachtsübertragungen werden nicht anerkannt. Telegrafische Antworten auf Rückfragen des Präsidenten oder des Sekretariats der Konferenz bezüglich einer Vollmacht werden jedoch anerkannt.

339 10. Ein Mitglied oder ein zugelassenes Gremium bzw. eine zugelassene Organisation, das bzw. die beabsichtigt, eine Delegation oder Vertreter zu einer Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen, zu einer Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens oder zu einer Funkversammlung zu entsenden, teilt dies dem Direktor des Büros des betreffenden Sektors unter Angabe des Namens und der Funktion der Mitglieder der Delegation oder der Vertreter mit.

Kapitel III Geschäftsordnung Artikel 32 Geschäftsordnung der Konferenzen und der anderen Tagungen 340 Die Geschäftsordnung gilt unbeschadet der in Artikel 55 der Konstitution und in Artikel 42 dieser Konvention enthaltenen Bestimmungen über das Änderungsverfahren.

1. Sitzordnung 341 In den Sitzungen der Konferenz richtet sich die Sitzordnung der Delegationen nach der alphabetischen Reihenfolge der französischen Namen der vertretenen Mitglieder.

2. Eröffnung der Konferenz 342 1. (1) Der Eröffnungssitzung der Konferenz geht eine Sitzung der Delegationschefs voraus, in der die Tagesordnung für die erste Plenarsitzung vorbereitet wird und Vorschläge für die Organisation sowie für die Ernennung der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Konferenz und ihrer Ausschüsse eingereicht werden; dabei werden die Grundsätze der turnusmässigen Besetzung und der geographischen Verteilung sowie die erforderliche Qualifikation und die Bestimmungen der Nummer 346 berücksichtigt.

343 (2) Der Präsident der Sitzung der Delegationschefs wird nach den Bestimmungen der Nummern 344 und 345 benannt.

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344 2. (1) Die Konferenz wird durch eine von der einladenden Regierung benannte Persönlichkeit eröffnet.

345 (2) Gibt es keine einladende Regierung, so wird die Konferenz vom ältesten Delegationschef eröffnet.

346 3. (1) In der ersten Plenarsitzung wird der Präsident gewählt, der im allgemeinen eine von der einladenden Regierung benannte Persönlichkeit ist.

347 (2) Gibt es keine einladene Regierung, so erfolgt die Wahl des Präsidenten unter Berücksichtigung des Vorschlags, den die Delegationschefs in der in Nummer 342 erwähnten Sitzung gemacht haben.

348 4. Die erste Plenarsitzung hat ausserdem folgende Aufgaben: 349 a) Wahl der Vizepräsidenten der Konferenz; 350 b) Bildung der Ausschüsse der Konferenz und Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten dieser Ausschüsse; 351 c) Benennung des Personals für das Sekretariat der Konferenz in Übereinstimmung mit Nummer 97 dieser Konvention; das Sekretariat kann gegebenenfalls durch Personen verstärkt werden, die von der Verwaltung der einladenden Regierung zur Verfügung gestellt werden.

3. Aufgaben des Präsidenten der Konferenz 352 1. Ausser der Erfüllung aller anderen Aufgaben, die ihm durch diese Geschäftsordnung übertragen werden, eröffnet und schliesst der Präsident jede Plenarsitzung, leitet die Debatten, sorgt für die Anwendung der Geschäftsordnung, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und verkündet die angenommenen Beschlüsse.

353 2. Ihm obliegt die allgemeine Leitung der Konferenzarbeit und er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Plenarsitzungen. Er entscheidet über Anträge und Fragen zur Geschäftsordnung und ist insbesondere berechtigt, die Vertagung oder die Schliessung der Debatte und die Aufhebung oder Unterbrechung einer Sitzung vorzuschlagen. Wenn er es für nötig hält, kann er auch entscheiden, dass die Einberufung einer Plenarsitzung verschoben wird.

354 3. Er schützt das Recht aller Delegationen, ihre Meinung über die zur Diskussion stehende Angelegenheit frei und vollständig darzulegen.

355 4. Er sorgt dafür, dass die Debatten auf den Gegenstand der Diskussion beschränkt bleiben, und er darf jeden Redner, der von der behandelten Frage abweicht, unterbrechen, um ihn aufzufordern, seine Ausführungen auf die zur Diskussion stehende Angelegenheit zu beschränken.

4. Bildung von Ausschüssen 356 l. Das Plenum
kann zur Behandlung der Fragen, die der Konferenz zur Beratung vorgelegt werden, Ausschüsse bilden. Diese Ausschüsse können Unterausschüsse bilden. Die Ausschüsse und Unterausschüsse können Arbeitsgruppen bilden.

357 2. Unterausschüsse und Arbeitsgruppen werden bei Bedarf gebildet.

358 3. Vorbehaltlich der Nummern 356 und 357 werden folgende Ausschüsse gebildet:

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4. l Lenkungsausschuss 359 a) Dieser Ausschuss setzt sich in der Regel zusammen aus dem Präsidenten der Konferenz oder Tagung, der gleichzeitig Präsident des Ausschusses ist, aus den Vizepräsidenten der Konferenz und aus den Präsidenten und Vizepräsidenten der Ausschüsse, 360 b) Der Lenkungsausschuss koordiniert alle Tätigkeiten, die dem reibungslosen Arbeitsablauf dienen; er legt die Reihenfolge und die Anzahl der Sitzungen fest, wobei er angesichts der geringen Anzahl der Mitglieder einiger Delegationen jegliche Überschneidung möglichst vermeidet.

4.2 Vollmachtenprüfungsausschuss 361 Eine Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, eine Funkkonferenz oder eine weltweite Konferenz für internationale Fernmeldedienste setzt einen Vollmachtenprüfungsausschuss ein, der beauftragt ist, die Vollmachten der Delegationen bei diesen Konferenzen zu prüfen. Der Ausschuss teilt seine Schlussfolgerungen dem Plenum innerhalb der von diesem festgelegten Frist mit.

4.3 Redaktionsausschuss 362 a) Die Texte, welche die verschiedenen Ausschüsse soweit wie möglich in ihrer endgültigen Form unter Berücksichtigung der geäusserten Meinungen erstellen, werden dem Redaktionsausschuss vorgelegt, der beauftragt ist, die Formulierung ohne materielle Änderungen vorzunehmen und die Texte gegebenenfalls mit den unverändert gebliebenen Textteilen richtig zu verbinden.

363 b) Der Redaktionsausschuss legt diese Texte dem Plenum vor, das sie annimmt oder zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss verweist.

4.4 Ausschuss zur Kontrolle des Konferenzbudgets 364 a) Bei der Eröffnung jeder Konferenz setzt das Plenum einen Ausschuss zur Kontrolle des Konferenzbudgets ein, welcher die Aufgabe hat, die Organisation und die den Delegierten zur Verfügung stehenden technischen und organisatorischen Hilfsmittel zu begutachten sowie die Rechnungen für die während der Konferenz anfallenden Ausgaben zu prüfen und zu genehmigen. Zu diesem Ausschuss gehören ausser den Mitgliedern der Delegationen, die an seiner Arbeit teilnehmen wollen, ein Vertreter des Generalsekretärs und ein Vertreter des Direktors des betreffenden Büros und, falls eine Regierung eingeladen hat, ein Vertreter dieser Regierung.

365 b) Bevor die vom Rat für die Konferenz bewilligten Mittel erschöpft sind, legt der Ausschuss zur Kontrolle des Konferenzbudgets in
Zusammenarbeit mit dem Sekretariat der Konferenz dem Plenum eine vorläufige Aufstellung der Ausgaben vor. Aufgrund dieser Aufstellung entscheidet das Plenum, ob die bisherigen Fortschritte eine Verlängerung der Konferenz über den Zeitpunkt hinaus rechtfertigen, zu dem die bewilligten Mittel erschöpft sein werden.

366 c) Am Ende jeder Konferenz legt der Ausschuss zur Kontrolle des Konferenzbudgets dem Plenum einen Bericht vor, der eine möglichst genaue Schätzung der Ausgaben für die Konferenz sowie derjenigen Ausgaben enthält, die als Folge der Durchführung der von dieser Konferenz gefassten Beschlüsse entstehen könnten.

45 Bundesblatt 146. Jahrgang. Bd. I

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367 ä)

Das Plenum prüft und genehmigt diesen Bericht und übermittelt ihn dann mit seinen Anmerkungen dem Generalsekretär zur Vorlage beim Rat während dessen nächster ordentlicher Tagung.

5. Zusammensetzung der Ausschüsse 5.1 Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten 368 Die Ausschüsse setzen sich zusammen aus Delegierten der Mitglieder und den in Nummer 269 dieser Konvention erwähnten Beobachtern, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben oder vom Plenum benannt worden sind.

5.2 Funkkonferenzen und weltweite Konferenzen für internationale Fernmeldedienste 369 Die Ausschüsse setzen sich zusammen aus Delegierten der Mitglieder und den in den Nummern 278, 279 und 280 dieser Konvention erwähnten Beobachtern und Vertretern, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben oder vom Plenum benannt worden sind.

5.3 Funkversammlungen, Konferenzen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens 370 Ausser den Delegierten der Mitglieder und den in den Nummern 259 bis 262 dieser Konvention erwähnten Beobachtern dürfen die Vertreter aller Gremien und Organisationen, die auf den entsprechenden Listen (s. Nummer 237 dieser Konvention) stehen, an den Funkversammlungen und an den Arbeiten der Ausschüsse der Konferenzen für die Standardisierung im Femmeldewesen und der Konferenzen für die Entwicklung des Femmeldewesens teilnehmen.

6. Präsidenten und Vizepräsidenten der Unterausschüsse 371 Vorschläge für die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Unterausschüsse werden jeweils vom Präsidenten desjenigen Ausschusses gemacht, welcher die Unterausschüsse bildet.

7. Einberufung zu den Sitzungen 372 Die Plenarsitzungen und die Sitzungen der Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen werden rechtzeitig am Tagungsort der Konferenz angekündigt.

8. Vorschläge, die vor Eröffnung der Konferenz eingereicht werden 373 Die vor Eröffnung der Konferenz eingereichten Vorschläge werden vom Plenum auf die zuständigen Ausschüsse verteilt, die nach Abschnitt 4 dieser Geschäftsordnung gebildet werden. Das Plenum kann aber auch jeden beliebigen Vorschlag unmittelbar behandeln.

9. Vorschläge oder Änderungsvorschläge, die während der Konferenz eingereicht werden 374 l. Die nach Eröffnung der Konferenz eingereichten Vorschläge oder Änderungsvorschläge werden dem Präsidenten der Konferenz, dem Präsidenten des zuständigen Ausschusses oder dem Sekretariat der Konferenz zur Veröffentlichung und Verteilung als Konferenzdokument übergeben.

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375 2, Ein schriftlicher Vorschlag oder Änderungsvorschlag darf nur eingereicht werden, wenn er vom Chef der betreffenden Delegation oder von seinem Vertreter unterzeichnet ist.

376 3. Der Präsident der Konferenz, eines Ausschusses, eines Unterausschusses oder einer Arbeitsgruppe kann jederzeit Vorschläge vorlegen, die geeignet sind, den Lauf der Debatten zu beschleunigen, 377 4. Bei jedem Vorschlag oder Änderungsvorschlag muss der zu prüfende Text klar und genau formuliert sein.

378 5. (1) Der Präsident der Konferenz oder der Präsident des zuständigen Ausschusses oder Unterausschusses oder der zuständigen Arbeitsgruppe entscheidet in jedem einzelnen Fall, ob ein während der Sitzung vorgelegter Vorschlag oder Änderungsvorschlag mündlich bekanntgegeben werden kann oder ob er - zwecks Veröffentlichung und Verteilung nach Nummer 374 - schriftlich eingereicht werden muss.

379 (2) Im allgemeinen ist der Text jedes wichtigen Vorschlags, über den abgestimmt werden muss, in den Arbeitssprachen der Konferenz so rechtzeitig zu verteilen, dass er noch vor der Diskussion geprüft werden kann.

380 (3) Ausserdem leitet der Präsident der Konferenz die in Nummer 374 bezeichneten Vorschläge oder Änderungsvorschläge, die er erhält, je nach Fall den zuständigen Ausschüssen oder dem Plenum zu.

381 6. Jede berechtigte Person darf jeden von ihr während der Konferenz eingereichten Vorschlag oder Änderungsvorschlag in der Plenarsitzung vorlesen oder verlangen, dass er vorgelesen wird, und darf ihn begründen.

10. Voraussetzungen für die Behandlung eines Vorschlags oder Änderungsvorschlags und für die Beschlussfassung oder Abstimmung hierüber 382 l. Ein Vorschlag oder Änderungsvorschlag darf nur dann zur Diskussion gestellt werden, wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem er behandelt werden soll, von mindestens einer anderen Delegation unterstützt wird.

383 2. Jeder ordnungsgemäss unterstützte Vorschlag oder Änderungsvorschlag muss zur Behandlung und anschliessend zur Beschlussfassung, gegebenenfalls durch eine Abstimmung, vorgelegt werden.

11. Nichtbehandelte oder zurückgestellte Vorschläge oder Änderungsvorschläge 384 Wenn ein Vorschlag oder Änderungsvorschlag nicht behandelt oder seine Behandlung zurückgestellt worden ist, ist es Sache der Delegation, die diesen Vorschlag oder Änderungsvorschlag vorgelegt hat, dafür zu
sorgen, dass er später behandelt wird.

12. Ablauf der Debatten in der Plenarsitzung 12.1 Beschlussjahigkeit 385 Damit in einer Plenarsitzung eine gültige Abstimmung stattfinden kann, muss mehr als die Hälfte der bei der Konferenz akkreditierten stimmberechtigten Delegationen in der Sitzung anwesend oder vertreten sein.

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12.2 Diskussionsordnung (1) Jeder, der das Wort ergreifen will, darf erst dann sprechen, wenn der Präsident ihm die Erlaubnis erteilt hat. Im allgemeinen gibt er zunächst an, in welcher Eigenschaft er spricht, (2) Jeder, der das Won hat, muss langsam und deutlich sprechen, die Wörter gut voneinander trennen und die nötigen Pausen einlegen, damit alle Anwesenden seine Ausführungen richtig erfassen können.

12.3 Anträge und Fragen zur Geschäftsordnung (1) Während der Debatten darf eine Delegation, sobald sie es für angebracht hält, einen Antrag oder eine Frage zur Geschäftsordnung stellen, über die der Präsident sogleich entsprechend dieser Geschäftsordnung entscheiden muss. Jede Delegation darf die Entscheidung des Präsidenten anfechten; diese bleibt jedoch in vollem Umfang gültig, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Delegationen dagegen ist.

(2) Die Delegation, die einen Antrag zur Geschäftsordnung stellt, darf dabei die zur Diskussion stehende Angelegenheit sachlich nicht behandeln.

12.4 Rangordnung der Aniräge und Fragen zur Geschäftsordnung Für die Anträge und Fragen zur Geschäftsordnung, von denen in Nummer 388 die Rede ist, gilt folgende Rangordnung: a) alle Fragen zur Geschäftsordnung, die sich auf die Anwendung dieser Geschäftsordnung einschliesslich der Abstimmungsverfahren beziehen; b) Unterbrechung der Sitzung; c) Aufhebung der Sitzung; d) Vertagung der Debatte über die zur Diskussion stehende Angelegenheit; e) Schliessung der Debatte über die zur Diskussion stehende Angelegenheit; f) alle anderen Anträge oder Fragen zur Geschäftsordnung, die gestellt werden könnten; ihre Rangordnung wird vom Präsidenten festgesetzt.

12.5 Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung 397 Während der Diskussion einer Angelegenheit darf eine Delegation unter Angabe der Gründe den Antrag stellen, die Sitzung zu unterbrechen oder aufzuheben.

Wenn ein solcher Antrag unterstützt wird, erhalten zwei Redner, die sich gegen den Antrag aussprechen, allein zu dieser Frage das Wort; danach wird über den Antrag abgestimmt.

12.6 Antrag auf Vertagung der Debatte

398 Während der Diskussion einer Angelegenheit darf eine Delegation den Antrag stellen, die Debatte um eine bestimmte Zeit zu vertagen. Falls ein solcher Antrag Gegenstand einer Diskussion ist, dürfen sich an dieser ausser dem Antragsteller nur drei Redner beteiligen, und zwar einer von ihnen zugunsten und zwei zuungunsten des Antrags; danach wird über den Antrag abgestimmt.

12.7 Antrag auf Schliessung der Debatte 399 Eine Delegation kann jederzeit den Antrag stellen, die Debatte über die zur Diskussion stehende Angelegenheit zu schliessen. In diesem Fall wird das Wort nur zwei

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Rednern erteilt, die sich gegen den Antrag aussprechen; danach wird über diesen Antrag abgestimmt. Falls der Antrag angenommen wird, verlangt der Präsident sofort, dass über die zur Diskussion stehende Angelegenheit abgestimmt wird.

12.8 Beschränkung der Ausführungen 400 (1) Das Plenum kann unter Umständen die Redezeit und die Zahl der Wortmeldungen zu einem bestimmten Gegenstand je Delegation beschränken.

401 (2) In Verfahrensfragen jedoch beschränkt der Präsident die Dauer der Ausführungen jedes Redners auf höchstens 5 Minuten.

402 (3) Überschreitet ein Redner die ihm gewährte Redezeit, so setzt der Präsident die Versammlung hiervon in Kenntnis und bittet den Redner, seine Ausführungen in Kürze zu beenden.

12.9 Schliessung der Rednerliste 403 (1) Während einer Debatte kann der Präsident die Rednerliste verlesen; er fügt ihr die Namen der Delegationen hinzu, die den Wunsch äussem, das Wort zu ergreifen, und kann hierauf mit Zustimmung der Versammlung die Liste für geschlossen erklären. Der Präsident darf jedoch, wenn er es für angebracht hält, ausnahmsweise zulassen, dass auf jede vorangegangene Ausführung auch noch nach Schliessung der Liste geantwortet wird.

404 (2) Wenn die Rednerliste erschöpft ist, erklärt der Präsident die Debatte über die zur Diskussion stehende Angelegenheit für geschlossen.

12.10 Zuständigkeitsfragen 405 Möglicherweise auftretende Zuständigkeitsfragen müssen geregelt werden, bevor über die sachliche Seite der zur Diskussion stehenden Angelegenheit abgestimmt wird.

12.11 Zurückziehung und Wiederaufnahme eines Antrags 406 Ein Antragsteller darf seinen Antrag zurückziehen, solange noch nicht über ihn abgestimmt worden ist. Jeder Antrag, der, geändert oder nicht, zurückgezogen worden ist, darf von jeder Delegation, die einen Änderungsantrag gestellt hat, oder von jeder anderen Delegation von neuem vorgelegt oder wiederaufgenommen werden.

13. Stimmrecht 407 l. Die Delegation eines Mitglieds der Union, die von diesem für die Teilnahme an der Konferenz ordnungsgemäss akkreditiert ist, hat nach Artikel 3 der Konstitution in allen Sitzungen der Konferenz das Recht auf eine Stimme.

408 2. Die Delegation eines Mitglieds der Union übt ihr Stimmrecht unter den in Artikel 31 dieser Konvention festgelegten Bedingungen aus.

409 3. Wird ein Mitglied der Union bei einer Funkversammlung, einer weltweiten Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen oder einer Konferenz für die Entwicklung des Femmeldewesens nicht durch eine Verwaltung vertreten, so haben, vorbehaltlich der Nummer 239 dieser Konvention,
die Vertreter der anerkannten Betriebsunternehmen des betreffenden Mitglieds ungeachtet ihrer Zahl insgesamt Anspruch auf nur eine Stimme. Die Bestimmungen der Nummern 335 bis

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338 dieser Konvention über die Vollmachtsübertragungen gelten auch für die vorgenannten Konferenzen.

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14. Abstimmung 14. l Definition des Begriffs «Mehrheit» (1) Die Mehrheit wird gebildet aus mehr als der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Delegationen.

(2) Die Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der für die Mehrheit erforderlichen Stimmen nicht berücksichtigt.

(3) Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag oder Änderungsvorschlag als abgelehnt.

(4) Für die Zwecke dieser Geschäftsordnung gilt als «anwesende und abstimmende Delegation» jede Delegation, die sich für oder gegen einen Vorschlag ausspricht,

14.2 Nichtteilnahme an der Abstimmung 414 Die anwesenden Delegationen, die sich an einer bestimmten Abstimmung nicht beteiligen oder ausdrücklich erklären, dass sie nicht daran teilnehmen wollen, gelten hinsichtlich der Feststellung der Beschlussfähigkeit im Sinne der Nummer 385 dieser Konvention nicht als abwesend und hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen der Nummer 416 nicht als Delegationen, die sich der Stimme enthalten haben.

14.3 Qualifizierte Mehrheit 415 Im Fall der Aufnahme eines neuen Mitglieds in die Union gilt die in Artikel 2 der Konstitution festgesetzte Mehrheit.

14.4 Stimmenthaltungen von mehr als fünfzig vom Hundert 416 Wenn die Zahl der Stimmenthaltungen die Hälfte der abgegebenen Stimmen (für, gegen, Enthaltungen) übersteigt, wird die Behandlung der zur Diskussion stehenden Angelegenheit auf eine spätere Sitzung verschoben, in der die Stimmenthaltungen nicht mehr berücksichtigt werden.

14.5 Abstimmungsverfahren 417 (1) Es wird wie folgt abgestimmt: 418 a) im allgemeinen durch Handzeichen, es sei denn, dass eine Abstimmung durch Namensaufruf nach Buchstabe b oder eine geheime Abstimmung nach Buchstabe c verlangt worden ist; 419 b) durch Namensaufruf, der in alphabetischer Reihenfolge der französischen Namen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erfolgt, 420 1. wenn mindestens zwei der anwesenden und stimmberechtigten Delegationen dies vor Beginn der Abstimmung verlangen und wenn eine geheime Abstimmung nach Buchstabe c nicht verlangt worden ist, oder 421 2. wenn sich bei einer Abstimmung nach Buchstabe a keine eindeutige Mehrheit ergibt;

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422 c)

durch geheime Abstimmung, wenn mindestens 5 der anwesenden und stimmberechtigten Delegationen dies vor Beginn der Abstimmung verlangen.

423 (2) Vor Beginn der Abstimmung prüft der Präsident jeden Antrag bezüglich des Abstimmungsmodus; dann gibt er offiziell das anzuwendende Abstimmungsverfahren und die zur Abstimmung gestellte Frage bekannt. Anschliessend erklärt er die Abstimmung für eröffnet und teilt nach ihrer Beendigung die Abstimmungsergebnisse mit.

424 (3) Bei geheimer Abstimmung trifft das Sekretariat sogleich die geeigneten Vorkehrungen zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses.

425 (4) Die Abstimmung kann mit Hilfe eines elektronischen Systems durchgeführt werden, wenn ein geeignetes System verfügbar ist und die Konferenz dies beschliesst.

14.6 Verbot der Unterbrechung einer bereits begonnenen Abstimmung 426 Eine bereits begonnene Abstimmung darf von keiner Delegation unterbrochen werden, es sei denn, dass es sich um einen Antrag zur Geschäftsordnung handelt, der sich auf die Abwicklung der Abstimmung bezieht. Dieser Antrag zur Geschäftsordnung darf keinen Vorschlag enthalten, der eine Änderung der laufenden Abstimmung oder eine Änderung des Inhalts der zur Abstimmung gestellten Frage zur Folge hat. Die Abstimmung beginnt damit, dass der Präsident diese als eröffnet erklärt, und endet damit, dass er deren Ergebnisse mitteilt.

14.7 Erklärung zur Abstimmung 427 Der Präsident erteilt den Delegationen das Wort, die nach der Abstimmung eine Erklärung zu ihrer Stimmabgabe abzugeben wünschen.

14.8 Abstimmung über die einzelnen Teile eines Vorschlags 428 (I) Ein Vorschlag wird unterteilt, und über seine einzelnen Teile wird getrennt abgestimmt, wenn sein Verfasser es beantragt oder wenn die Versammlung es für zweckmässig hält oder wenn der Präsident es mit Zustimmung des Verfassers vorschlägt. Die angenommenen Teile des Vorschlags werden dann als ein Ganzes zur Abstimmung gebracht.

429 (2) Wenn alle Teile eines Vorschlags abgelehnt werden, gilt der Vorschlag selbst als abgelehnt.

14.9 Abstimmungsordnung bei Vorschlägen, die ein und dieselbe Angelegenheit betreffen 430 ( I ) Behandeln mehrere Vorschläge ein und dieselbe Angelegenheit, so wird über die einzelnen Vorschläge in der Reihenfolge abgestimmt, in der sie eingereicht worden sind, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst.

431 (2) Nach jeder Abstimmung entscheidet die Versammlung darüber, ob über den nächsten Vorschlag abgestimmt werden soll oder nicht.

14.10 Änderungsvorschläge 432 (I) Als Änderungsvorschlag gilt jeder Vorschlag, der nur eine Streichung, eine Hinzufügung zu einem Teil des ursprünglichen Vorschlags oder die Revision eines Teils dieses Vorschlags vorsieht.

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433 (2) Nimmt eine Delegation einen Änderungsvorschlag zu einem von ihr eingereichten Vorschlag an, so wird die Änderung sogleich in den ursprünglichen Wortlaut des Vorschlags eingearbeitet.

434 (3) Ein Vorschlag, der eine Änderung vorsieht, gilt nicht als Änderungsvorschlag, wenn die Versammlung der Ansicht ist, dass er mit dem ursprünglichen Vorschlag unvereinbar ist.

14.11 Abstimmung über Änderungsvorschläge 435 (1) Wird zu einem Vorschlag ein Änderungsvorschlag eingereicht, so wird zunächst über diesen Änderungsvorschlag abgestimmt.

436 (2) Wird zu einem Vorschlag mehr als ein Änderungsvorschlag eingereicht, so wird zunächst über denjenigen Änderungsvorschlag abgestimmt, der am meisten vom ursprünglichen Wortlaut abweicht. Wenn dieser Änderungsvorschlag keine Stimmenmehrheit erhält, wird hiernach unter den verbleibenden Änderungsvorschlägen Über denjenigen abgestimmt, der dann noch am meisten vom ursprünglichen Wortlaut abweicht, und so fort, bis einer der Änderungsvorschläge die Stimmenmehrheit erhält; wenn alle Änderungsvorschläge behandelt worden sind, ohne dass für einen eine Mehrheit zustande gekommen ist, wird über den nicht geänderten ursprünglichen Vorschlag abgestimmt.

437 (3) Wenn ein oder mehrere Änderungsvorschläge angenommen werden, wird über den geänderten Vorschlag selbst abgestimmt.

14.12 Wiederholung einer Abstimmung 438 (1) In den Ausschüssen, Unterausschüssen und Arbeitsgruppen einer Konferenz oder einer Tagung darf über einen Vorschlag, einen Teil eines Vorschlags oder einen Änderungsvorschlag, über den bereits durch Abstimmung in einem der Ausschüsse oder Unterausschüsse oder in einer der Arbeitsgruppen entschieden worden ist, in demselben Ausschuss oder Unterausschuss oder in derselben Arbeitsgruppe nicht emeut abgestimmt werden. Diese Bestimmung gilt unabhängig vom gewählten Abstimmungsverfahren.

439 (2) In den Plenarsitzungen darf über einen Vorschlag, einen Teil eines Vorschlags oder einen Änderungsvorschlag nicht erneut abgestimmt werden, es sei denn, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: 440 a) Die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder stellt einen entsprechenden Antrag; 441 b) der Antrag auf Wiederholung der Abstimmung wird frühestens einen vollen Tag nach der Abstimmung gestellt.

15. Ablauf der Debatten und Abstimmungsverfahren in Ausschüssen
und Unterausschüssen 442 l. Die Aufgaben der Präsidenten der Ausschüsse und Unterausschüsse entsprechen denen, die nach Abschnitt 3 dieser Geschäftsordnung dem Präsidenten der Konferenz zufallen.

443 2. Die für den Ablauf der Debatten in einer Plenarsitzung geltenden Bestimmungen, die in Abschnitt 12 dieser Geschäftsordnung festgelegt sind, sind auch auf die

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Debatten der Ausschüsse und Unterausschüsse anwendbar, ausser in bezug auf die Beschlussfähigkeit.

444 3. Die Bestimmungen des Abschnitts 14 dieser Geschäftsordnung gelten auch für die Abstimmungen in den Ausschüssen und Unterausschüssen.

16. Vorbehalte 445 1. Im allgemeinen sollen sich die Delegationen, deren Auffassung von den übrigen Delegationen nicht geteilt wird, nach Möglichkeit bemühen, sich der Ansicht der Mehrheit anzuschliessen.

446 2. Wenn jedoch eine Delegation glaubt, dass irgendein Beschluss ihre Regierung daran hindern könnte, die Verbindlichkeit von Änderungsvorschlägen zur Konstitution oder zu dieser Konvention oder aber die Verbindlichkeit der revidierten Vollzugsordnungen anzuerkennen, kann sie vorläufige oder endgültige Vorbehalte gegen diesen Beschluss machen; solche Vorbehalte können auch von einer Delegation im Namen eines Mitglieds gemacht werden, das an der Konferenz nicht teilnimmt und das nach Artikel 31 dieser Konvention dieser Delegation zur Unterzeichnung der Schlussakten eine Vollmacht erteilt hat.

17. Protokolle der Plenarsitzungen 447 1. Die Protokolle der Plenarsitzungen werden vom Sekretariat der Konferenz angefertigt, welches sie so früh wie möglich, auf alle Fälle aber spätestens 5 Werktage nach jeder Sitzung, an die Delegationen verteilt.

448 2. Wenn die Protokolle verteilt sind, können die Delegationen beim Sekretariat der Konferenz schriftlich die Berichtigungen einreichen, die sie für gerechtfertigt halten; dies muss so bald wie möglich geschehen; das hindert die Delegationen jedoch nicht, in der Sitzung, in der die Protokolle genehmigt werden, Änderungen mündlich vorzutragen.

449 3. (1) In der Regel enthalten die Protokolle nur die Vorschläge und Beschlüsse mit den wichtigsten der sie stützenden Argumente in möglichst kurzgefasster Form.

450 (2) Dennoch darf jede Delegation verlangen, dass jegliche von ihr während der Debatten abgegebene Erklärung zusammengefasst oder im vollen Wortlaut in das Protokoll aufgenommen wird. Sie muss dies dann in der Regel zu Beginn ihrer Ausführungen ankündigen, um die Arbeit der Berichterstatter zu erleichtem. Sie muss ferner dem Sekretariat der Konferenz den entsprechenden Wortlaut binnen zwei Stunden nach Schliessung der Sitzung liefern.

451 4. Von der in Nummer 450 eingeräumten Möglichkeit, die Erklärungen in die
Protokolle aufnehmen zu lassen, soll indessen nur sparsam Gebrauch gemacht werden.

18. Berichte der Ausschüsse und Unterausschüsse 452 1. (1) Die Diskussionsergebnisse der Ausschüsse und Unterausschüsse werden sitzungsweise in Berichten zusammengefasst, die vom Sekretariat der Konferenz angefertigt und spätestens 5 Werktage nach jeder Sitzung an die Delegationen verteilt werden. In den Berichten werden die wesentlichen Punkte der Diskussionen sowie die verschiedenen Auffassungen, die festzuhalten angebracht ist, und die Vorschläge und Beschlüsse, die sich aus der gesamten Debatte ergeben, klar herausgestellt.

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453 (2) Dennoch hat jede Delegation auch das Recht, von der in Nummer 450 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen.

454 (3) Von der in Nummer 453 eingeräumten Möglichkeit soll indessen nur sparsam Gebrauch gemacht werden.

455 2, Die Ausschüsse und Unterausschüsse können, wenn sie es für erforderlich halten, Teilberichte fertigen und, wenn die Umstände es erlauben, am Ende ihrer Arbeiten einen Schlussbericht vorlegen, in dem sie die Vorschläge und Beschlüsse, die sich aus den ihnen übertragenen Untersuchungen ergeben haben, kurz zusammenfassen.

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19. Genehmigung der Sitzungsprotokolle und Berichte l. ( l ) Im allgemeinen fragt der Präsident zu Beginn jeder Plenarsitzung oder jeder Sitzung eines Ausschusses oder Unterausschusses, ob die Delegationen zu dem Protokoll oder, wenn es sich um einen Ausschuss oder Unterausschuss handelt, zu dem Bericht über die vorangegangene Sitzung Bemerkungen zu machen haben.

Die Sitzungsprotokolle oder Berichte gelten als genehmigt, wenn dem Sekretariat keine Berichtigung mitgeteilt worden ist und wenn kein mündlicher Einspruch erhoben wird. Andernfalls wird das Sitzungsprotokoll oder der Bericht in der erforderlichen Weise berichtigt.

(2) Jeder Teilbericht oder Schlussbericht muss von dem betreffenden Ausschuss oder Unterausschuss genehmigt werden.

2, (1) Die Protokolle der letzten Plenarsitzungen werden vom Präsidenten geprüft und genehmigt.

(2) Die Berichte über die letzten Sitzungen eines Ausschusses oder Unterausschusses werden vom Präsidenten dieses Ausschusses oder Unterausschusses geprüft und genehmigt.

20. Numerierung 460 1. Die Nummern der Kapitel, Artikel und Absätze derjenigen Textteile, die einer Revision unterliegen, werden bis zur ersten Lesung in der Plenarsitzung beibehalten. Die hinzugefügten Textteile erhalten vorläufig die Nummer des letzten vorangehenden Absatzes des ursprünglichen Textes, dei' die Buchstaben «A», «B» usw.

hinzugefügt werden, 461 2. Die endgültige Numerierung der in erster Lesung angenommenen Kapitel, Artikel und Absätze ist in der Regel Aufgabe des Redaktionsausschusses, kann jedoch auf Beschluss des Plenums dem Generalsekretär übertragen werden.

21. Endgültige Genehmigung 462 Die Texte der Schlussakten einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, einer Funkkonferenz oder einer weltweiten Konferenz für internationale Fernmeldedienste gelten als endgültig, wenn sie in zweiter Lesung vom Plenum genehmigt worden sind.

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22. Unterschrift 463 Die Texte der Schlussakten werden, sobald sie von den in Nummer 462 erwähnten Konferenzen genehmigt sind, den Delegierten, die mit den in Artikel 31 dieser Konvention beschriebenen Vollmachten ausgestattet sind, zur Unterschrift vorgelegt, und zwar in der alphabetischen Reihenfolge der französischen Namen der Mitglieder.

23. Beziehungen zu Presse und Öffentlichkeit 464 1. Amtliche Kommuniques Über die Arbeiten der Konferenz dürfen nur mit Genehmigung des Präsidenten der Konferenz an die Presse gegeben werden.

465 2. Presse und Öffentlichkeit dürfen, soweit dies durchführbar ist, an den Konferenzen teilnehmen; dabei sind die Richtlinien zu beachten, die bei der in Nummer 342 erwähnten Sitzung der Delegationschefs angenommen wurden, sowie die vom Generalsekretär getroffenen praktischen Vorkehrungen. Die Anwesenheit von Presse und Öffentlichkeit darf in keinem Fall zu Störungen des reibungslosen Arbeitsablaufs einer Sitzung führen.

466 3. Zu den anderen Tagungen der Union sind Presse und Öffentlichkeit nicht zugelassen, es sei denn, dass die Teilnehmer an der betreffenden Tagung anders entscheiden.

24. Gebührenfreiheit 467 Für die Dauer der Konferenz geniessen die Mitglieder der Delegationen, die Vertreter der Mitglieder im Rat, die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses, die an der Konferenz teilnehmenden hohen Beamten des Generalsekretariats und die Sektoren der Union und das zur Konferenz abgeordnete Personal des Sekretariats der Union Gebührenfreiheit im Post-, Telegramm-, Telefon- und Telexverkehr in dem Umfang, über den sich die gastgebende Regierung in dieser Hinsicht mit den übrigen Regierungen und den betreffenden anerkannten Betriebsunternehmcn einigen konnte.

Kapitel IV Andere Bestimmungen Artikel 33 Finanzen 468 1. (1) Jedes Mitglied wählt seine Beitragsklasse nach den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 28 der Konstitution nach folgender Tabelle: Klasse von 40 Einheiten Klasse von 13 Einheiten Klasse von 35 Einheiten Klasse von 10 Einheiten Klasse von 30 Einheiten Klasse von 8 Einheiten Klasse von 28 Einheiten Klasse von 5 Einheiten Klasse von 25 Einheiten Klasse von 4 Einheiten Klasse von 23 Einheiten Klasse von 3 Einheiten Klasse von 20 Einheiten Klasse von 2 Einheiten Klasse von 18 Einheiten Klasse von l Vi Einheiten Klasse von 15 Einheiten Klasse von l Einheit

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Klasse von Vi Einheit Klasse von Vt Einheit

Klasse von '/«Einheit 11 Klasse von V\t Einheit "

(" Für diejenigen Länder, welche von der Organisation der Vereinten Nationen als die am wenigsten entwickelten Länder eingestuft werden, und für andere, vom Rat bestimmte Mitglieder.)

469 (2) Anstelle der in Nummer 468 genannten Beitragsklassen kann jedes Mitglied eine Anzahl von Beitragseinheiten wählen, die 40 Einheiten übersteigt.

470 (3) Der Generalsekretär gibt allen Mitgliedern der Union bekannt, für welche Beitragsklasse jedes Mitglied sich entschieden hat.

471 (4) Die Mitglieder können jederzeit eine höhere als die zuvor von ihnen angenommene Beitragsklasse wählen.

472 2. (1) Jedes neue Mitglied entrichtet für das Jahr seines Beitritts einem vom ersten Tag des Monats seines Beitritts an berechneten Beitrag.

473 (2) Kündigt ein Mitglied die Konstitution und diese Konvention, so muss es den Beitrag bis zürn letzten Tag des Monats, in dem die Kündigung wirksam wird, entrichten.

474 3. Die geschuldeten Summen werden vom Beginn eines jeden Rechnungsjahres der Union an verzinst. Der Zinssatz wird für die ersten sechs Monate auf 3 % (drei vom Hundert) jährlich und vom Anfang des siebenten Monats an auf 6% (sechs vom Hundert) jährlich festgesetzt.

475 4. Die folgenden Bestimmungen betreffen die Beiträge der in den Nummern 259 bis 262 dieser Konvention erwähnten Organisationen und der nach Artikel 19 dieser Konvention zur Teilnahme an den Arbeiten der Union zugelassenen Gremien.

476 5. Die in Nummer 259 bis 262 dieser Konvention erwähnten Organisationen sowie andere internationale Organisationen, die an einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, an den Arbeiten eines Sektors der Union oder an einer weltweiten Konferenz für internationale Fernmeldedienste teilnehmen, beteiligen sich nach den Nummern 479 bis 481, je nach Fall, an den Ausgaben dieser Konferenz oder dieses Sektors, es sei denn, dass sie hiervon unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit vom Rat befreit worden sind.

477 6. Ein Gremium oder eine Organisation, das bzw. die auf den in Nummer 237 dieser Konvention erwähnten Listen steht, beteiligt sich nach den Nummern 479 und 480 an den Ausgaben des Sektors.

478 7. Ein Gremium oder eine Organisation, das bzw. die auf den in Nummer 237 dieser Konvention erwähnten Listen steht und an einer Funkkonferenz, einer weltweiten Konferenz für internationale Femmeldedienste oder an einer Konferenz oder Versammlung eines Sektors, in dem es bzw. sie nicht Mitglied ist, teilnimmt, beteiligt sich nach den Nummern 479 und 481 an den Ausgaben dieser Konferenz oder Versammlung,
479 8. Die in den Nummern 476, 477 und 478 erwähnten Beiträge beruhen auf der freien Wahl einer Beitragsklasse aus der Tabelle in Nummer 468, mit Ausnahme der den Mitgliedern der Union vorbehaltenen Klassen von 1/4, '/« und '/« Einheit (diese Ausnahme gilt nicht für den Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewe-

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sens); die gewählte Beitragsklasse wird dem Generalsekretär mitgeteilt; jedes Gremium und jede Organisation kann jederzeit eine höhere als die zuvor von ihr angenommene Beitragsklasse wählen.

9. Der Betrag einer Einheit des Beitrags zu den Ausgaben jedes betroffenen Sektors wird auf Vi der Beitragseinheit der Mitglieder der Union festgesetzt. Diese Beiträge gelten als Einnahme der Union. Sie werden nach Nummer 474 verzinst.

10. Der Betrag einer Einheit des Beitrags zu den Ausgaben einer Konferenz oder einer Versammlung wird festgesetzt, indem der Gesamtbetrag des Budgets der betreffenden Konferenz oder Versammlung dividiert wird durch die Gesamtzahl der Einheiten, die von den Mitgliedern als ihr Beitrag zu den Ausgaben der Union gezahlt werden. Die Beiträge gelten als Einnahme der Union. Sie werden vom 60. Tag nach Absendung der Rechnungen an zu den in Nummer 474 festgelegten Sätzen verzinst, 11. Die Zahl der Beitragseinheiten kann nur nach den in den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 28 der Konstitution dargelegten Grundsätzen vermindert werden.

12. Wird die Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors gekündigt oder wird diese Teilnahme beendigt (s. Nummer 240 dieser Konvention), so muss der Beitrag bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Kündigung wirksam wird, oder des Monats, in dem die Teilnahme beendigt wird, entrichtet werden.

13. Der Verkaufspreis für Veröffentlichungen wird vom Generalsekretär festgesetzt, wobei er dafür sorgt, dass im allgemeinen die Kosten für die Reproduktion und die Verteilung gedeckt werden.

14, Die Union unterhält einen Reservefonds als Betriebskapital, der es ermöglicht, die unerlässlichen Ausgaben zu decken und ausreichende Bargeldreserven zu halten, damit die Aufnahme von Darlehen möglichst vermieden wird. Der Rat setzt jährlich den Betrag des Reservefonds entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf fest. Arn Ende jedes Budgetzeitraums von zwei Jahren werden alle Budgetmittel, die nicht ausgegeben oder investiert worden sind, im Reservefonds angelegt.

Weitere Einzelheiten über diesen Reservefonds sind in den Finanzvorschriften enthalten, 15. (1) Der Generalsekretär darf im Einvernehmen mit dem Koordinierungsausschuss freiwillige Beiträge in Form von Geld oder Sachleistungen annehmen, unter dem Vorbehalt, dass die an diese Beiträge geknüpften Bedingungen
gegebenenfalls mit dem Zweck und den Programmen der Union sowie mit den Finanzvorschriften in Einklang stehen, wobei in den Finanzvorschriften besondere Bestimmungen über die Annahme und die Verwendung dieser freiwilligen Beiträge enthalten sein müssen.

(2) Der Generalsekretär gibt dem Rat Rechenschaft über diese freiwilligen Beiträge im Finanzbericht und in einem Dokument, in dem kurz über die Herkunft und die vorgeschlagene Verwendung jedes einzelnen dieser Beiträge sowie über die getroffenen Massnahmen berichtet wird.

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Artikel 34 Verantwortlichkeit der Konferenzen im finanziellen Bereich 488 1. Bevor die Konferenzen der Union Vorschläge annehmen oder Beschlüsse fassen, die finanzielle Auswirkungen haben, berücksichtigen sie alle Budgetansätze der Union, um sicherzustellen, dass diese Vorschläge oder Beschlüsse keine Ausgaben nach sich ziehen, welche die Mittel übersteigen, die der Rat genehmigen darf.

489 2. Beschlüsse einer Konferenz werden dann nicht wirksam, wenn sie unmittelbar oder mittelbar dazu führen, dass die Ausgaben höher sind als die Mittel, die der Rat genehmigen darf, Artikel 35 Sprachen 490 1. (1) Bei den Konferenzen und Tagungen der Union dürfen andere als die in den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 29 der Konstitution angegebenen Sprachen verwendet werden, 491 a) wenn an den Generalsekretär oder den Direktor des betreffenden Büros der Antrag gestellt wird, für die mündliche oder schriftliche Verwendung einer oder mehrerer zusätzlicher Sprachen zu sorgen, vorausgesetzt, dass die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten von den Mitgliedern getragen werden, die diesen Antrag gestellt oder unterstützt haben; 492 b) wenn eine Delegation auf eigene Kosten für die mündliche Übersetzung aus ihrer eigenen Sprache in irgendeine der in der einschlägigen Bestimmung des Artikels 29 der Konstitution angegebenen Sprachen sorgt.

493 (2) In dem in Nummer 491 vorgesehenen Fall entspricht der Generalsekretär oder der Direktor des betreffenden Büros nach Möglichkeit diesem Antrag, nachdem er von den betreffenden Mitgliedern die Zusicherung erhalten hat, dass sie der Union die entstehenden Kosten ordnungsgemäss erstatten.

494 (3) In dem in Nummer 492 vorgesehenen Fall kann die betreffende Delegation ausserdem, wenn sie es wünscht, auf eigene Kosten für die mündliche Übersetzung aus einer der in der einschlägigen Bestimmung des Artikels 29 der Konstitution angegebenen Sprachen in ihre eigene Sprache sorgen.

495 2. Alle in den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 29 der Konstitution erwähnten Dokumente dürfen in einer anderen als den dort vorgesehenen Sprachen unter der Bedingung veröffentlicht werden, dass die Mitglieder, die dies beantragen, sich verpflichten, die gesamten für die Übersetzung und Veröffentlichung entstehenden Kosten zu tragen.

Kapitel V Verschiedene Bestimmungen über den Betrieb der Fernmeldedienste Artikel 36 Gebühren und Gebührenfreiheit 496 Die Bestimmungen über die Fernmeldegebühren und die verschiedenen Fälle, in denen Gebührenfreiheit gewährt wird, sind in den Vollzugsordnungen niedergelegt.

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Artikel 37 Aufstellung und Begleichung von Rechnungen 497 1. Die Begleichung internationaler Rechnungen gilt als laufende Transaktion und wird in Übereinstimmung mit den laufenden internationalen Verpflichtungen der beteiligten Mitglieder erledigt, wenn deren Regierungen diesbezügliche Abmachungen getroffen haben. Wenn Abmachungen dieser Art oder nach Artikel 42 der Konstitution getroffene besondere Vereinbarungen nicht bestehen, wird diese Begleichung nach den Bestimmungen der Vollzugsordnungen durchgeführt, 498 2. Die Verwaltungen der Mitglieder und die anerkannten Betriebsuntemehmen, die internationale Femmeldedienste wahrnehmen, müssen sich über den Betrag ihrer Zahlungsverpflichtungen und -forderungen einigen.

499 3. Die Rechnungen, die sich auf die in Nummer 498 erwähnten Zahlungsverpflichtungen und -forderungen beziehen, werden nach den Bestimmungen der Vollzugsordnungen aufgestellt, wenn nicht zwischen den beteiligten Parteien besondere Vereinbarungen getroffen worden sind.

Artikel 38 Währungseinheit 500 Wenn keine besonderen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern bestehen, wird bei der Festsetzung der Abrechnungsgebühren für die internationalen Femmeldedienste und der Aufstellung der internationalen Rechnungen als Währungseinheit - entweder die Währungseinheit des Internationalen Währungsfonds - oder der Goldfranken verwendet, wie sie in den Vollzugsordnungen näher bestimmt sind. Die Durchführungsbestimmungen sind in Anhang l der Vollzugsordnung für internationale Fernmeldedienste enthalten.

Artikel 39 Gegenseitiger Verkehr 501 1. Die Funkstellen des mobilen Funkdienstes sind verpflichtet, im Rahmen ihrer normalen Aufgaben ohne Rücksicht auf das von ihnen benutzte Funksystem Funknachrichten gegenseitig auszutauschen.

502 2. Die Bestimmungen der Nummer 501 sollen jedoch den Fortschritt der Wissenschaft nicht hemmen; sie stehen daher der Verwendung eines Funksystems nicht entgegen, das den Verkehr mit anderen Systemen nicht aufnehmen kann, vorausgesetzt, dass dieses Unvermögen auf der Eigenart dieses Systems beruht und nicht etwa auf der Verwendung von Vorrichtungen, deren einziger Zweck eine Verhinderung des gegenseitigen Verkehrs ist.

503 3. Ungeachtet der Bestimmungen der Nummer 501 kann eine Funkstelle einem eingeschränkten internationalen Fernmeldedienst zugeordnet werden, wenn
der Zweck dieses Dienstes oder andere von dem benutzten System unabhängige Umstände es verlangen.

Artikel 40 Geheime Sprache 504 l. Staats- und Diensttelegramme dürfen in allen Vcrkehrsbeziehungen in geheimer Sprache abgefasst werden.

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505 2. Privattelegramme in geheimer Sprache dürfen im Verkehr zwischen allen Mitgliedern zugelassen werden, mit Ausnahme der Mitglieder, die über den Generalsekretär im voraus bekanntgegeben haben, dass sie für diese Telegrammart die geheime Sprache nicht zulassen.

506 3. Die Mitglieder, die abgehende oder ankommende Privattelegramme in geheimer Sprache für ihr eigenes Hoheitsgebiet nicht zulassen, müssen solche Telegramme im Durchgang zulassen, es sei denn, der Dienst wäre nach Artikel 35 der Konstitution eingestellt worden.

Kapitel VI Schiedsgerichtsbarkeit und Änderung der Konvention

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Artikel 41 Schiedsgerichtsbarkeit: Verfahren (s. Artikel 56 der Konstitution) 1. Die Partei, die ein Schiedsgericht in Anspruch nehmen will, leitet das Verfahren ein, indem sie dies der anderen Partei mitteilt.

2. Die Parteien entscheiden im gegenseitigen Einverständnis, ob das Schiedsrichteramt Personen, Verwaltungen oder Regierungen zu übertragen ist. Das Schiedsrichteramt wird Regierungen übertragen, wenn sich die Parteien nicht binnen eines Monats, von dem Tag an gerechnet, an dem die Absicht, ein Schiedsgericht in Anspruch zu nehmen, mitgeteilt worden ist, über diesen Punkt geeinigt haben.

3. Wenn das Schiedsrichteramt Personen übertragen wird, dürfen die Schiedsrichter weder Staatsangehörige eines Staats sein, der in dem Streitfall Partei ist, noch dürfen sie ihren Wohnsitz in einem dieser Staaten haben oder in ihren Diensten stehen.

4. Wenn das Schiedsrichteramt Regierungen oder Verwaltungen dieser Regierungen übertragen wird, müssen diese unter den Mitgliedern ausgewählt werden, die nicht in den Streitfall verwickelt, jedoch Vertragsparteien des Abkommens sind, dessen Anwendung den Streitfall verursacht hat.

5, Jede der beiden streitenden Parteien benennt einen Schiedsrichter binnen 3 Monaten nach Eingang der Mitteilung darüber, dass die Absicht besteht, ein Schiedsgericht in Anspruch zu nehmen.

6. Wenn mehr als zwei Parteien in den Streitfall verwickelt sind, benennt jede der beiden Gruppen von Parteien, die in dem Streitfall gemeinsame Belange haben, einen Schiedsrichter nach dem in den Nummern 510 und 511 vorgesehenen Verfahren.

7. Die beiden so benannten Schiedsrichter benennen in gegenseitigem Einverständnis einen dritten Schiedsrichter; dieser muss, wenn die beiden ersten Schiedsrichter nicht Regierungen oder Verwaltungen, sondern Personen sind, den in Nummer 509 festgelegten Bestimmungen entsprechen und ferner eine andere Staatsangehörigkeit als die beiden anderen haben. Können sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen, so schlägt jeder Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter vor, der an dem Streitfall in keiner Weise beteiligt ist. Der Generalsekretär bestimmt dann den dritten Schiedsrichter durch das Los.

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514 8. Die streitenden Parteien können übereinkommen, dass sie ihren Streitfall von nur einem Schiedsrichter beilegen lassen, der in gegenseitigem Einverständnis benannt wird; sie können auch je einen Schiedsrichter benennen und den Generalsekretär bitten, diesen einen Schiedsrichter durch das Los zu bestimmen.

515 9. Der oder die Schiedsrichter entscheiden nach freiem Ermessen über den Ort der Schiedsgerichtsbarkeit und die auf diese Schiedsgerichtsbarkeit anzuwendenden Verfahrensregeln, 516 10. Die Entscheidung des Einzelschiedsrichters ist endgültig und bindend für die streitenden Parteien. Wenn das Schiedsgericht aus mehreren Schiedsrichtern besteht, ist die Entscheidung, welche die Schiedsrichter mit Stimmenmehrheit treffen, endgültig und für die Parteien bindend.

517 11. Jede Partei trägt die Kosten, die ihr durch die Untersuchung und die Einberufung des Schiedsgerichts entstanden sind. Die nicht von den Parteien selbst verursachten Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens werden gleichmässig auf die streitenden Parteien verteilt.

518 12. Die Union erteilt alle den Streitfall betreffenden Auskünfte, welche der oder die Schiedsrichter etwa benötigen. Wenn die streitenden Parteien dies vereinbaren, wird die Entscheidung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter dem Generalsekretär für künftige Referenzzwecke mitgeteilt.

Artikel 42 Bestimmungen zur Änderung dieser Konvention 519 1. Jedes Mitglied der Union kann einen Änderungsvorschlag zu dieser Konvention einreichen. Ein solcher Vorschlag muss, damit er allen Mitgliedern der Union rechtzeitig übermittelt und von ihnen geprüft werden kann, beim Generalsekretär spätestens 8 Monate vor dem für die Eröffnung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Zeitpunkt eingehen. Der Generalsekretär übermittelt einen solchen Vorschlag allen Mitgliedern der Union so bald wie möglich, jedoch spätestens 6 Monate vor dem letztgenannten Zeitpunkt.

520 2. Ein Vorschlag zur Änderung eines nach Nummer 519 eingereichten Änderungsvorschlags kann jedoch jederzeit von einem Mitglied der Union oder von seiner Delegation bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten eingereicht werden.

521 3. In einer Plenarsitzung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten ist die Beschlussfähigkeit für die Prüfung eines Änderungsvorschlags zu dieser Konvention
oder einer Änderung eines solchen Änderungsvorschlags erst dann erreicht, wenn mehr als die Hälfte der bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten akkreditierten Delegationen anwesend sind.

522 4. Damit ein Vorschlag zur Änderung eines Änderungsvorschlags sowie der Änderungsvorschlag als Ganzes, ob er nun geändert worden ist oder nicht, angenommen wird, muss er in einer Plenarsitzung von mehr als der Hälfte der bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten akkreditierten stimmberechtigten Delegationen genehmigt werden.

523 5. Sofern in den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels, die massgebend sind, nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Konvention enthaltenen Bestimmungen über Konferenzen und die Geschäftsordnung der Konferenzen und der anderen Tagungen.

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6. Alle von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommenen Änderungen dieser Konvention treten insgesamt und in Form einer einzigen Änderungsurkunde zu einem von der Konferenz festgelegten Zeitpunkt zwischen den Mitgliedern in Kraft, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Konvention und zur Änderungsurkunde hinterlegt haben. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt zu nur einem Teil dieser Änderungsurkunde ist ausgeschlossen.

7. Ungeachtet der Nummer 524 kann die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten beschliessen, dass eine Änderung dieser Konvention erforderlich ist, damit eine Änderung der Konstitution richtig durchgeführt werden kann. In diesem Fall tritt die Änderung der Konvention nicht vor dem Inkrafttreten der Änderung der Konstitution in Kraft.

8. Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedern die Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde.

9. Nach dem Inkrafttreten einer solchen Änderungsurkunde gilt die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt nach den Artikeln 52 und 53 der Konstitution für die geänderte Konvention.

10. Der Generalsekretär lässt eine solche Änderungsurkunde nach ihrem Inkrafttreten beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registrieren. Nummer 241 der Konstitution gilt auch für jede Änderungsurkunde.

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Anlage l

Definition einiger in dieser Konvention und in den Vollzugsordnungen der Internationalen Fernmeldeunion verwendeter Begriffe

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1003 1004

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Für die Zwecke der obengenannten Grundsatzdokumente der Union haben die folgenden Begriffe die ihnen nachstehend beigegebene Bedeutung.

Sachverständiger: Eine Person, die entsandt wird von a) der Regierung oder der Verwaltung ihres Landes oder b) einem Gremium oder einer Organisation, das bzw. die nach den Bestimmungen des Artikels 19 dieser Konvention zugelassen ist, oder c) einer internationalen Organisation, um sich an den Aufgaben der Union zu beteiligen, die in ihre fachliche Zuständigkeit fallen.

Beobachter: Eine Person, die nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Konvention entsandt wird von - der Organisation der Vereinten Nationen, einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation, einer regionalen Fernmeldeorganisation oder einer zwischenstaatlichen Organisation, die Satellitcnsysteme betreibt, um in beratender Eigenschaft an der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, an einer Konferenz oder an einer Tagung eines Sektors teilzunehmen, - einer internationalen Organisation, um in beratender Eigenschaft an einer Konferenz oder an einer Tagung eines Sektors teilzunehmen, - der Regierung eines Mitglieds der Union, um an einer regionalen Konferenz teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.

Mobiler Funkdienst: Funkdienst zwischen mobilen und ortsfesten Funkstellen oder zwischen mobilen Funkstellen.

Wissenschaftliche Institution oder industrielles Unternehmen: Jede Institution oder jedes Unternehmen, die bzw. das keine staatliche Einrichtung oder Stelle ist und sich mit der Untersuchung von Fernmeldeproblernen und der Planung oder Herstellung von Einrichtungen für Fernmeldedienste beschäftigt.

Funkverkehr: Fernmeldeverkehr mit Hilfe von Funkwellen, Anmerkung J: Vcrcinbarungsgemäss sind Funkwellcn elektromagnetische Wellen, deren Frequenzen unterhalb 3000 GHz liegen und die sich ohne künstliche Führung im freien Raum ausbreiten.

Anmerkung 2: Für die Zwecke der Nummern 149 bis 154 dieser Konvention umfasst der Begriff «Funkverkehr» auch den Fernmeldeverkehr, der mit Hilfe von elektromagnetischen Wellen abgewickelt wird, deren Frequenzen oberhalb 3000 GHz liegen und die sich ohne künstliche Führung im freien Raum ausbreiten.

Dienstfernmeldeverbindung: Fernmeldeverbindung, die sich auf die internationalen öffentlichen Fernmeldedienste bezieht und hergestellt wird zwischen - Verwaltungen, - anerkannten Betriebsunternehrncn,

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- dem Präsidenten des Rats, dem Generalsekretär, dem Vizegeneralsekretär, den Direktoren der Büros, den Mitgliedern des Funkregulierungsausschusses oder sonstigen Vertretern oder beauftragten Beamten der Union einschliesslich derjenigen, die einen offiziellen Auftrag der Union im Aussendienst erfüllen.

1260

Fakultatives Protokoll

Übersetzung '

über die obligatarische Beilegung von Streitfällen, die die Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion, die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion und die Vollzugsordnungen betreffen Abgeschlossen in Genf am 22. Dezember 1992

Bei der Unterzeichnung der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten dieses fakultative Protokoll über die obligatorische Beilegung von Streitfällen unterschrieben.

Die Mitglieder der Union, die Partei dieses fakultativen Protokolls sind, in dem Wunsch, für die Beilegung eines Streitfalls, der sich auf die Auslegung oder die Anwendung der Konstitution, der Konvention oder der in Artikel 4 der Konstitution genannten Vollzugsordnungen bezieht, für sich das Zwangsschiedsvcrfahren in Anspruch zu nehmen, sind wie folgt übereingekommen: Artikel l Falls keines der in Artikel 56 der Konstitution erwähnten Verfahren in gemeinsamem Einvernehmen gewählt worden ist, werden die Streitfälle, die sich auf die Auslegung oder die Anwendung der Konstitution, der Konvention oder der in Artikel 4 der Konstitution genannten Vollzugsordnungen beziehen, auf Antrag einer der Parteien einem Zwangsschiedsverfahren unterworfen. Das Verfahren ist das in Artikel 41 der Konvention festgelegte; Absatz 5 (Nummer 511) dieses Artikels wird wie folgt ergänzt: «5. Jede der beiden streitenden Parteien benennt einen Schiedsrichter binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung darüber, dass die Absicht besteht, ein Schiedsgericht in Anspruch zu nehmen. Hat nach Ablauf dieser Frist eine der beiden Parteien ihren Schiedsrichter nicht benannt, so wird dieser auf Antrag der anderen Partei vom Generalsekretär benannt, der sich dabei an die Bestimmungen der Nummern 509 und 510 der Konvention zu halten hat.» Artikel 2 Dieses Protokoll liegt für die Mitglieder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Konstitution und die Konvention unterschreiben, zur Unterzeichnung auf. Es wird von jedem Unterzeichnermitglied nach seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert, angenommen oder genehmigt. Es liegt für alle Mitglieder, die Partei der Konstitution und der Konvention sind, und alle Staaten, die Mitglied der Union werden, zum Beitritt auf. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde wird beim Generalsekretär hinterlegt.

Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Internationale Femmeldeunion

Artikel 3 Dieses Protokoll tritt für die Parteien, die es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder aber ihm beigetreten sind, arn selben Tag in Kraft wie die Konstitution und die Konvention, vorausgesetzt, dass bis zu diesem Tag für dieses Protokoll mindestens zwei Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt worden sind. Anderenfalls tritt es am 30. Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 4 Dieses Protokoll kann bei einer Konferenz der Regierungsbcvollmächtigten der Union von seinen Parteien geändert werden.

Artikel 5 Ein Mitglied, das Partei dieses Protokolls ist, kann durch eine an den Generalsekretär zu richtende Notifikation das Protokoll kündigen, wobei eine solche Kündigung nach Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Notifikation beim Generalsekretär an gerechnet wirksam wird.

Artikel 6 Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedern a) die Unterschriften, mit denen dieses Protokoll versehen worden ist, sowie die Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; b) den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls; c) den Tag des Inkrafttretens einer Änderung; d) den tatsächlichen Zeitpunkt einer Kündigung.

Zu Urkund dessen haben die Regicrungsbevollmächtigten dieses Protokoll in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache in einer Urschrift unterschrieben, deren französischer Wortlaut im Falle einer Abweichung massgebend ist; diese Urschrift wird im Archiv der Internationalen Fernmeldeunion hinterlegt und verwahrt; die Union übermittelt jedem Unterzeichnerland eine Abschrift.

Geschehen zu Genf am 22. Dezember 1992.

Es folgen die Unterschriften

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Anmerkung des Generalsekretariats: Dieses fakultative Protokoll wurde von folgenden Delegationen unterzeichnet: Islamischer Staat Afghanistan, Republik Albanien, Königreich Saudi-Arabien, Australien, Osterreich, Commonwealth der Bahamas, Staat Bahrein, Barbados, Republik Belarus, Belgien, Republik Benin, Königreich Bhutan, Republik Botsuana, Föderative Republik Brasilien, Brunei Darussalam, Republik Bulgarien. Burkina Faso, Republik Burundi, Republik Kamerun, Kanada, Republik Kap Verde, Zentralafrikanische Republik. Chile. Republik Zypern, Republik Kolumbien, Islamische Bundesrepublik Komoren, Republik Korea, Republik Côte d'Ivoire, Kuba, Dänemark, Republik Dschibuti, Arabische Republik Ägypten, Vereinigte Arabische Emirate, Republik Estland, Äthiopien, Republik Fidschi, Finnland, Gabunische Republik, Republik Gambia, Ghana. Griechenland, Grenada. Republik Guinea, Republik Honduras, Republik Ungarn, Republik Indien, Republik Indonesien. Islamische Republik Iran, Irland, Island, Staat Israel, Italien, Jamaika. Japan, Haschemitisches Königreich Jordanien, Republik Kenia, Staat Kuwait. Königreich Lesotho, Republik Lettland. Libanon, Republik Liberia, Fürstentum Liechtenstein, Republik Litauen, Luxemburg, Demokratische Republik Madagaskar, Malawi, Republik Mali, Malta, Islamische Republik Mauretanien, Mexiko, Monaco, Nepal, Republik Niger, Bundesrepublik Nigeria, Norwegen, Neuseeland. Sultanat Oman, Islamische Republik Pakistan, Republik Panama, Papua-Neuguinea. Königreich der Niederlande, Republik der Philippinen, Republik Polen, Portugal, Staat Katar, Demokratische Volksrepublik Korea, Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland, Republik San Marino, Republik Senegal, Republik Singapur, Republik Slowenien, Republik Sudan, Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka, Schweden. Schweizerische Eidgenossenschaft, Republik Suriname, Königreich Swasiland. Vereinigte Republik Tansania, Republik Tschad, Tschechische und Slowakische Föderative Republik, Thailand, Tunesien, Türkei, Republik Östlich des Uruguay, Sozialistische Republik Vietnam, Republik Jemen, Republik Sambia, Republik Simbabwe.

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Erklärungen und Vorbehaltel) zum Abschluss der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992)

Bei der Unterzeichnung dieses Dokuments, das Bestandteil der Schlussakten der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Genf 1992) ist, bestätigen die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten, dass sie folgende, zum Abschluss der Konferenz formulierte Erklärungen und Vorbehalte zur Kenntnis genommen haben: l

Für die Republik Slowenien: Original: englisch Bei der Unterzeichnung der Schlussakten der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Genf 1992) behält die Delegation der Republik Slowenien, vorbehaltlich der offiziellen Ratifikation dieser Schlussakten, ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls ein Mitglied seinen Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichtet oder sich in irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992), ihrer Anlagen oder der ihnen beigefügten Protokolle hält oder falls Vorbehalte anderer Mitglieder das reibungslose Arbeiten ihrer Femmeldedienste beeinträchtigen.

2

Für die Gabunische Republik:

Original: französisch

Die Delegation der Gabunischen Republik behält ihrer Regierung das Recht vor, 1. alle zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, falls sich bestimmte Mitglieder in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) halten oder falls Vorbehalte anderer Mitglieder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen; 2. die finanziellen Folgen anzuerkennen oder abzulehnen, die sich aus diesen Vorbehalten ergeben könnten.

": Anmerkung des Generalsekretariars: Die Texte der Erklärungen und Vorbehalte sind in der Reihenfolge ihrer Hinterlegung geordnet.:

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Internationale Fernmeldeunion

Für die Demokratische Volksrepublik Korea: Original: englisch Die Delegation der Demokratischen Volksrepublik Korea behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich irgendwelche Mitglieder nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder ihrer Anlagen oder des ihnen beigefügten Protokolls halten oder falls Vorbehalte anderer Länder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.

Für die Republik Korea: Original: englisch Die Delegation der Republik Korea behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls irgendwelche Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), ihrer Anlagen oder der ihnen beigefügten Protokolle halten oder falls Vorbehalte anderer Länder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.

Für die Republik Sambia: Original: englisch Die Delegation der Republik Sambia bei der Zusätzlichen Konferenz der Rcgierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich irgendwelche Mitglieder der Union in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution oder der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) halten oder falls Vorbehalte solcher Mitglieder unmittelbar oder mittelbar das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder ihre Staatshoheit berühren.

Ferner behält die Delegation der Republik Sambia ihrer Regierung das Recht vor, bis zum Zeitpunkt (einschliesslich) der Ratifikation der Konstitution und der Konvention der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992) durch die Republik Sambia gegebenenfalls weitere Vorbehalte zu formulieren.

Für den Islamischen Staat Afghanistan: Original: englisch Die Delegation des Islamischen Staates Afghanistan bei der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Femmeldennion (Genf 1992) behält ihrer Regierung das Recht vor, l. alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich ein Mitglied in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen

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Internationale Femmeldeunion

der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder ihrer Anlagen und der ihnen beigefügten Protokolle hält oder falls Vorbehalte anderer Länder ihren Interessen zuwiderlaufen und vor allem falls sie das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen; 2. keine finanzielle Massnahme anzuerkennen, die eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich zieht; 3. vor der Ratifikation der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) irgendwelche Vorbehalte oder Erklärungen zu formulieren; 4. die Forderungen nach Ausdehnung der Staatshoheit auf Teile der Umlaufbahn der geostationären Satelliten nicht anzuerkennen, denn solche Forderungen stehen dem allgemein anerkannten internationalen Status des ausseratmosphärischen Raums entgegen.

Für Malawi: Original: englisch Bei der Unterzeichnung der Schlussakten der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992) behält die Delegation von Malawi ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls bestimmte Mitglieder sich nicht an die Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention halten oder falls Vorbehalte anderer Mitglieder der'Union das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.

Für die Republik Senegal: Original: französisch Bei der Unterzeichnung der Schlussakten dieser Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Genf, Dezember 1992) erklärt die Delegation der Republik Senegal im Namen ihrer Regierung, dass sie keine Folgen von Vorbehalten anderer Regierungen anerkennt, die eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen.

Ferner behält die Republik Senegal sich das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich bestimmte Mitglieder nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention, ihrer Anlagen oder des fakultativen Protokolls über die obligatorische Beilegung von Streitfällen, wie sie von der Konferenz angenommen wurden, halten oder falls Vorbehalte anderer Länder dazu führen, dass das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigt wird.

Für das Königreich Swasiland: Original: englisch Die Delegation des Königreichs Swasiland .behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich

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Internationale Fernmeldeunion

hält, falls sich irgendwelche Mitglieder in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder ihrer Anlagen und der dazugehörigen Vollzugsordnungen halten oder falls Vorbehalte anderer Länder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernrneldedienste beeinträchtigen.

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Für Burkina Faso: Original: französisch Bei der Unterzeichnung der Schlussakten der Zusätzlichen Konferenz der Rcgierungsbevollmächtigten (Genf 1992) behält die Delegation von Burkina Faso ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahtnen zu ergreifen, die sie zur Wahrung der Interessen von Burkina Faso für erforderlich hält, 1. falls sich ein Mitglied in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) und ihrer jeweiligen Anlagen hält; 2. falls bestimmte Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten; 3. falls Vorbehalte anderer Mitglieder das reibungslose Arbeiten und den einwandfreien technischen und/oder kommerziellen Betrieb der Fernmeldedienste in Burkina Faso beeinträchtigen.

Ferner behält die Delegation von Burkina Faso ihrer Regierung das Recht vor, zum Zeitpunkt der Ratifikation der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) irgendwelche Erklärungen oder Vorbehalte zu formulieren.

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Für die Republik Fidschi: Original: englisch Die Delegation der Republik Fidschi behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls ein Mitglied sich in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder ihrer Anlagen oder der ihnen beigefügten Protokolle hält oder falls Vorbehalte anderer Länder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen.

12

Für die Republik Guinea: Original: französisch Die Delegation der Republik Guinea bei der Zusätzlichen Konferenz der Regieningshevollmächtigten der Internationalen Fernmcldeunion (Genf 1992) behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich bestimmte Mitglieder in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) halten oder falls Vorbehalte anderer Länder

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Internationale Femmeldeunion

das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen.

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Für das Königreich Lesotho: Original: englisch Die Delegation des Königreichs Lesotho erklärt im Namen ihrer Regierung, 1. dass sie keine Folgen von Vorbehalten irgendeines Landes anerkennt und ihrer Regierung das Recht vorbehält, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich hält; 2. dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich andere Länder nicht an die Bestimmungen der Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder ihrer Anlagen und der ihnen beigefügten Protokolle halten oder falls Vorbehalte anderer Länder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.

14

Für die Republik Suriname: Original: englisch Die Delegation der Republik Suriname behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich andere Mitglieder nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder ihrer Anlagen und der ihnen beigefügten Protokolle halten oder falls Vorbehalte anderer Länder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.

15

Für die Islamische Republik Iran: Original: englisch Im Namen Gottes, des Gnädigsten und Barmherzigsten, behält die Delegation der Islamischen Republik Iran bei der Unterzeichnung der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) ihrer Regierung das Recht vor, 1. alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zum Schutz ihrer Rechte und Interessen für erforderlich hält oder die hierzu erforderlich sind, falls sich andere Mitglieder der Union in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992), ihrer Anlagen oder der ihnen beigefügten Protokolle und der dazugehörigen Vollzugsordnungen halten; 2. ihre Interessen zu wahren, falls bestimmte Mitglieder der Union ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder falls Vorbehalte anderer Mitglieder das reibungslose Arbeiten der Fernmeldedienste der Islamischen Republik Iran beeinträchtigen;

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Internationale Femmeldeunion

3. die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) nicht als für sich verbindlich anzuerkennen, und zwar insbesondere die Bestimmungen der Nummern 222 und 229 der Konstitution und der Nummer 524 der Konvention, denn diese können unmittelbar oder mittelbar ihre Staatshoheit berühren und der Verfassung, den Gsetzen und den Vorschriften der Islamischen Republik Iran zuwiderlaufen; 4. bis zur Ratifikation der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmcldeunion (Genf 1992) weitere Vorbehalte und Erklärungen zu formulieren.

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Für Österreich, Belgien, Luxemburg; Original: französisch Hinsichtlich des Artikels 4 der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) erklären die Delegationen der obengenannten Länder ausdrücklich, dass sie die Vorbehalte, die im Namen ihrer Verwaltungen bei der Unterzeichnung der in Artikel 4 erwähnten Vollzugsordnungen formuliert worden sind, aufrechterhalten.

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Für Österreich, Belgien, Luxemburg: Original: französisch Die Delegationen der obengenannten Länder behalten ihren Regierungen das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich halten, falls bestimmte Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder ihrer Anlagen oder der ihnen beigefügten Protokolle halten oder falls Vorbehalte anderer Länder eine Erhöhung ihrer Beiträge zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen oder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedicnste beeinträchtigen.

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Für die Republik Cóle d'Ivoire: Original: französisch Die Delegation der Republik Côte d'Ivoire behält ihrer Regierung das Recht vor, a) alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich irgendwelche Mitglieder in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen dieser .Konstitution und dieser Konvention der Internationalen Fernmeldcunion (Genf 1992) halten; b) die Folgen der Vorbehalte abzulehnen, die andere Regierungen in dieser Konstitution und dieser Konvention der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992) formuliert haben und die eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Augaben der Union oder eine Beeinträchtigung ihrer Fernmeldedicnste nach sich ziehen könnten; c) alle Bestimmungen der Konstitution und der Konvention (Genf 1992) abzulehnen, die das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen

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Internationale Fernmeldeunion

oder unmittelbar oder mittelbar ihre Staatshoheit berühren könnten, oder Vorbehalte zu formulieren, die sie in bezug auf derartige Texte der Konstitution oder der Konvention für erforderlich hält.

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Für die Republik Burundi: Original: französisch Die Delegation der Republik Burundi behält ihrer Regierung das Recht vor, 1. alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich bestimmte Mitglieder in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder ihrer Anlagen und der ihnen beigefügten Protokolle halten oder falls Vorbehalte anderer Länder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen; 2. alle Massnahmen, die zu einer Erhöhung ihres Beitrags führen können, anzuerkennen oder abzulehnen.

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Für die Republik Östlich des Uruguay: Original: spanisch Die Delegation der Republik Östlich des Uruguay erklärt im Namen ihrer Regierung, dass diese sich das Recht vorbehält, die Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich andere Mitglieder nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992) oder des fakultativen Protokolls halten oder falls Vorbehalte anderer Mitglieder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.

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Für die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein: Original: französisch 1. Die Delegationen der obengenannten Länder behalten ihren Regierungen das Recht vor, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, falls irgendwelche Vorbehalte oder andere Massnahmen das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder eine Erhöhung ihrer Beiträge zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen.

2. Hinsichtlich der Artikel 4 und 54 der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) erklären die Delegationen der obengenannten Länder ausdrücklich, dass sie die Vorbehalte, die sie im Namen ihrer Verwaltungen bei der Unterzeichnung der in den genannten Artikeln erwähnten Vollzugsordnungen formuliert haben, aufrechterhalten.

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Für Chile: Original: spanisch Die Delegation von Chile bei der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992) erklärt zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Konstitution und der Konvention der Union, dass sie ihrer Regierung das Hoheitsrecht vorbehält, die Vorbehalte zu formulieren, die sie zum Schutz und zur Wahrung ihrer nationalen Interessen für erforderlich oder zweckmässig hält, falls sich irgendwelche Mitgliedstaaten der Union in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen dieser Konstitution und dieser Konvention, ihrer Anlagen und Protokolle und der dazugehörigen Vollzugsordnungen halten und so unmittelbar oder mittelbar das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder ihre Staatshoheit verletzen.

Ferner behält sie ihrer Regierung das Recht vor, ihre Interessen zu wahren, falls Vorbehalte anderer Vertragsparteien eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen.

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Für Brunei Darussalam: Original: englisch Die Delegation von Brunei Darussalam behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich ein Land in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder ihrer Anlagen oder der ihnen beigefügten Protokolle hält oder falls Vorbehalte anderer Länder die Interessen von Brunei Darussalam verletzen oder eine Erhöhung des Beitrags dieses Landes zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen.

Ferner behält die Delegation von Brunei Darussalam ihrer Regierung das Recht vor, bis zum Zeitpunkt (einschliesslich) der Ratifikation der Konstitution und der Konvention der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992) durch Brunei Darussalam erforderlichenfalls weitere Vorbehalte zu formulieren.

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Für Thailand: Original: englisch Die Delegation von Thailand behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich irgendein Mitgliedsland in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992), ihrer Anlagen und der ihnen beigefügten Protokolle hält oder falls Vorbehalte irgendeines Mitgliedslandes das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union narh sich ziehen.

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Für die Bundesrepublik Nigeria: Original: englisch Die Delegation der Bundesrepublik Nigeria bei der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmcldcunion (Genf 1992) erklärt, dass ihre Regierung sich das Recht vorbehält, 1. alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls bestimmte Mitglieder der Union ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder der ihnen beigefügten Anlagen oder Protokolle halten oder falls Vorbehalte anderer Mitglieder der Union das reibungslose Arbeiten der Fernmeldedienste der Bundesrepublik Nigeria in irgendeiner Weise beeinträchtigen; 2. bis zum Zeitpunkt der Ratifikation der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) durch die Bundesrepublik Nigeria irgendwelche Erklärungen oder Vorbehalte zu formulieren, 26

Für das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland: Original: englisch Die Delegation des Vereinigten Königreichs Grossbritannicn und Nordirland behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich irgendwelche Mitglieder in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992) oder ihrer Anlagen halten oder falls Vorbehalte anderer Länder ihren Interessen zuwiderlaufen.

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Für die Sozialistische Republik Vietnam: Original: englisch Bei der Unterzeichnung der Schlussakten der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) erklärt die Delegation der Sozialistischen Republik Vietnam im Namen ihrer Reigerung, dass sie die Vorbehalte aufrechterhält, die bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten von Nairobi (1982) und bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten von Nizza (1989) der Internationalen Fernmeldeunion formuliert worden sind.

28

Für die Republik Singapur: Original: englisch Die Delegation der Republik Singapur behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls irgendein Mitglied der Union sich in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldcunion (Genf 1992) oder ihrer Anlagen und der ihnen beigefügten Protokolle hält oder falls Vorbehalte eines Mitglieds der Union ihre Fernmeldedienste beeinträchti-

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gen, ihre Staatshoheit verletzen oder eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen.

Ferner behält die Delegation der Republik Singapur ihrer Regierung das Recht vor, bis zum Zeitpunkt (einschliesslich) der Ratifikation der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) durch die Republik Singapur erforderlichenfalls weitere Vorbehalte zu formulieren.

29

Für Neuseeland: Original: englisch Die Delegation von Neuseeland behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls bestimmte Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Femmcldevertrags (Nairobi 1982), seiner Anlagen oder der ihm beigefügten Protokolle halten oder falls sie sich in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der in der Konstitution (Genf 1992) genannten Grundsatzdokumente der Union halten oder falls Vorbehalte anderer Länder das reibungslose Arbeiten der Femmeldedienste von Neuseeland beeinträchtigen.

Ferner behält Neuseeland sich das Recht vor, vor der Ratifikation der Konstitution und der Konvention (Genf 1992) geeignete besondere Vorbehalte und Erklärungen zu formulieren.

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Für Malaysia: Original: englisch Bei der Unterzeichnung dieser Konstitution und dieser Konvention 1. behält die Delegation von Malaysia ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls bestimmte Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fcmmeldeunion (Genf 1992), ihrer Anlagen oder des ihnen beigefügten Protokolls halten oder falls Vorbehalte anderer Mitglieder das reibungslose Arbeiten der Femmeldedienste von Malaysia beeinträchtigen; 2. erklärt die Delegation von Malaysia, dass die Unterzeichnung sowie die eventuelle spätere Ratifikation der genannten Konstitution und Konvention durch die Regierung von Malaysia für das unter der Bezeichnung «Israel» aufgeführte Mitglied nicht gelten und in keiner Weise dessen Anerkennung einschliessen.

31

Für die Republik Zypern: Original: englisch Die Delegation von Zypern behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls irgendwelche Mitglieder der Union ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht ent46 Bundesbla» 146. Jahrgang. Bd. I

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richten oder sich in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), ihrer Anlagen oder der ihnen beigefügten Protokolle halten oder falls Vorbehalte anderer Länder eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen oder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder falls andere von einer natürlichen oder juristischen Person getroffene oder beabsichtigte Massnahmen ihre Staatshoheit unmittelbar oder mittelbar verletzen.

Ferner behält die Delegation von Zypern ihrer Regierung das Recht vor, bis zum Zeitpunkt (einschliesslich) der Ratifikation der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) durch die Republik Zypern irgendwelche anderen Erklärungen oder Vorbehalte zu formulieren.

32

Für Spanien: Original: spanisch Die Delegation von Spanien erklärt im Namen ihrer Regierung, dass jede Bezugnahme auf ein Land in der Konstitution und in der Konvention (Genf 1992) als Träger von Rechten und Pflichten nur dann auch so verstanden wird, wenn das betreffende Land ein souveräner Staat ist.

33

Für Spanien: Original: spanisch Die Delegation von Spanien erklärt im Namen ihrer Regierung, dass sie keinen Vorbehalt anderer Regierungen anerkennt, der zu einer Erhöhung ihrer finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Union führen würde.

34

Für die Republik Ungarn: Original: englisch Die Delegation der Republik Ungarn behält ihrer Regierung das Recht vor, keine finanzielle Massnahme anzuerkennen, die ungerechtfertigte Erhöhungen ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union zur Folge haben könnte, und alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich bestimmte Mitglieder nicht an die Bestimmungen der Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen halten oder das reibungslose Arbeiten ihrer Femmeldedienste beeinträchtigen, sowie das Recht, vor der Ratifikation der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) besondere Vorbehalte und Erklärungen zu formulieren.

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Für die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka: Original: englisch Die Delegation der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung und zum Schutz ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich irgendein Mitglied

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der Union nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) hält oder falls Vorbehalte anderer Länder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen.

36

Für die Republik Jemen: Original: englisch Die Delegation der Republik Jemen erklärt, dass ihre Regierung sich das Recht vorbehält, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich ein Mitglied in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) hält oder falls Vorbehalte irgendeines Mitglieds das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen.

37

Für die Republik Belarus, die Russische Föderation und die Ukraine: Original: russisch Die Delegationen der obengenannten Länder behalten ihren Regierungen das Recht vor, zum Zeitpunkt der Ratifikation der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) irgendwelche Erklärungen oder Vorbehalte zu formulieren und alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich halten, falls sich irgendein Mitglied der Union in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion hält oder falls Vorbehalte anderer Länder das reibungslose Arbeiten ihrer Femmeldedienste beeinträchtigen oder eine Erhöhung ihres jährlichen Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen.

38

Für die Republik Venezuela: Original: spanisch Die Delegation der Republik Venezuela behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls andere, derzeitige oder zukünftige Mitglieder sich nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), ihrer Anlagen oder der ihnen beigefügten Protokolle halten oder falls Vorbehalte anderer Mitglieder das reibungslose Arbeiten ihrer Femmeldedienste beeinträchtigen.

Femer formuliert sie Vorbehalte hinsichtlich derjenigen Anikel der Konstitution und der Konvention der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992), die die Schiedsgerichtsbarkeit als Möglichkeit zur Beilegung von Streitfällen betreffen, in Übereinstimmung mit der internationalen Politik, welche die Regierung von Venezuela in dieser Hinsicht verfolgt.

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Fur Papua-Neuguinea: Original: englisch Die Delegation von Papua-Neuguinea behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls irgendwelche Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), ihrer Anlagen und der ihnen beigefügten Protokolle halten oder falls Vorbehalte anderer Länder das reibungslose Arbeiten der Fernmeldedienste von Papua-Neuguinea beeinträchtigen, 40

Für die Republik Niger: Original: französisch Die Delegation von Niger bei der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Femmeldeunion in Genf (Dezember 1992) behält ihrer Regierung das Recht vor, 1. die Massnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich hält, falls sich bestimmte Mitglieder in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Grundsatzdokumentc der Internationalen Fernmeldeunion halten, wie sie in Genf (Dezember 1992) angenommen wurden, oder falls Vorbehalte irgendwelcher Mitglieder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen; 2. keine Auswirkungen von Vorbehalten anzuerkennen, die eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen könnten.

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Für die Republik Kamerun: Original: französisch Die kamerunische Delegation bei der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) unterzeichnet die Schlussakten dieser Konferenz und behält ihrer Regierung dabei das Recht vor, - alle zur Wahrung ihrer legitimen Interessen geeigneten Massnahmen zu ergreifen, falls diese durch die Nichteinhaltung irgendwelcher Bestimmungen der Konstitution oder der Konvention, ihrer Anlagen oder der ihnen beigefügten Protokolle seitens eines Mitglieds verletzt werden; - Vorbehalte hinsichtlich derjenigen Bestimmungen der Konstitution oder der Konvention zu formulieren, die gegen ihr Grundgesetz verstossen.

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Für die Bundesrepublik Deutschland: Original: englisch 1. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls bestimmte Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestim-

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mungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), ihrer Anlagen oder der ihnen beigefügten Protokolle halten oder falls Vorbehalte anderer Länder eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen oder das reibungslose Arbeiten ihrer Femmeldedienste beeinträchtigen.

2. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt im Hinblick auf Artikel 4 der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), dass sie die Vorbehalte, die im Namen der Bundesrepublik Deutschland bei der Unterzeichnung der in Artikel 4 genannten Vollzugsordnungen formuliert worden sind, aufrechterhält.

3. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, dass sie die nach Artikel 55 der Konstitution der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992) und nach Artikel 42 der Konvention der Internationalen Fcrnmeldeunion (Genf 1992) angenommenen Änderungen nur dann anwendet, wenn die für ihre Anwendung erforderlichen Voraussetzungen der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland erfüllt sind.

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Für die Republik Bulgarien: Original: englisch Die Delegation der Republik Bulgarien bei der Zusätzlichen Konferenz der Rcgierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) behält ihrer Regierung das Recht vor, 1. alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich ein Mitglied der Union in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992) hält oder falls die Auswirkungen von Vorbehalten anderer Länder das reibungslose Arbeiten der Fernmeldedienste von Bulgarien beeinträchtigen; 2. keine finanzielle Massnahme anzuerkennen, die eine ungerechtfertigte Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen könnte; 3. zum Zeitpunkt der Ratifikation der Konstitution und der Konvention der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992) irgendwelche Erklärungen oder Vorbehalte zu formulieren.

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Für die Republik der Philippinen: Original: englisch Die Delegation der Republik der Philippinen behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich und ausreichend hält, falls Vorbehalte von Vertretern anderer Staaten das reibungslose Arbeiten ihrer Femmeldedienste beeinträchtigen oder ihre Rechte eines souveränen Landes schmalem.

Ferner behält die philippinische Delegation ihrer Regierung das Recht vor, vor der Hinterlegung der Urkunde zur Ratifikation der Konstitution und der Konvention der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992) irgendwelche Erklärungen oder Vorbehalte zu formulieren.

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Für die Republik Sudan: Original: englisch Die Delegation der Republik Sudan erklärt, dass ihre Regierung sich das Recht vorbehält, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls ein Mitglied sich in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992) hält oder falls Vorbehalte anderer Mitglieder das reibungslose Arbeiten der Fernmeldedienste der Republik Sudan beeinträchtigen oder eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen, 46

Für Dänemark, Estland, Finnland, Island, Lettland, Litauen, Norwegen und Schweden: Original: englisch Bei der Unterzeichnung der Schlussakten der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten von Genf 1. erklären die Delegationen der obengenannten Länder hinsichtlich des Artikels 54 der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) ausdrücklich, dass sie die Vorbehalte, die im Namen ihrer Verwaltungen bei der Unterzeichnung der in Artikel 54 erwähnten Vollzugsordnungen formuliert worden sind, aufrechterhalten; 2. erklären die Delegationen der obengenannten Länder im Namen ihrer Regierungen, dass sie keine Folgen von Vorbehalten anerkennen, die eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen könnten; 3. behalten die Delegationen der obengenannten Länder ihren Regierungen das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich halten, falls bestimmte Mitglieder der Union ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder falls sich ein Mitglied in irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), ihrer Anlagen oder der ihnen beigefügten Protokolle hält oder falls Vorbehalte anderer Länder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.

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Für die Republik Indonesien: Original: englisch In Namen der Republik Indonesien behält die Delegation der Republik Indonesien bei der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992) ihrer Regierung das Recht vor, 1. alle Vorkehrungen und Sicherheitsmassnahmen zu treffen, die sie zur Wahrung ihrer nationalen Interessen für erforderlich hält, falls irgendwelche Bestimmungen der Konstitution, der Konvention und der Entschliessungen sowie irgendwelche Entscheidungen der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) unmittelbar oder mittelbar ihre Staatshoheit berühren oder im Widerspruch zur Verfassung, zu den Gesetzen und den

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Vorschriften der Republik Indonesien stehen sowie zu den Rechten, die die Republik Indonesien als Vertragspartei anderer Verträge und Übereinkommen erworben hat und die sich aus irgendwelchen Grundsätzen des Völkerrechts ergeben; 2, alle Vorkehrungen und Sicherheitsmassnahmen zu treffen, die sie zur Wahrung ihrer nationalen Interessen für erforderlich hält, falls sich irgendein Mitglied in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) hält oder falls die Auswirkungen von Vorbehalten irgendeines Mitglieds das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen.

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Für die Republik Kolumbien: Original: spanisch Bei der Unterzeichnung der Schlussakten der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992) 1. erklärt die Delegation der Republik Kolumbien, dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält, a) alle Massnahmen zu ergreifen, die sie nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und dem Völkerrecht zur Wahrung ihrer nationalen Interessen für erforderlich hält, falls sich andere Mitglieder nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), ihrer Protokolle und Anlagen, anderer Dokumente der Schlussakten der Union und der Vollzugsordnungen halten und falls Vorbehalte von Vertretern anderer Staaten die Femmeldedienste der Republik Kolumbien oder die volle Ausübung ihrer Hoheitsrechte beeinträchtigen; b) Änderungen der Konstitution, der Konvention (Genf 1992) oder anderer internationaler Übereinkünfte der Internationalen Fernrneldeunion als Ganzes oder teilweise anzunehmen bzw. nicht anzunehmen; c) nach dem Wiener Übereinkommen von 1969 über das Recht der Verträge Vorbehalte zu den Schlussakten der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Genf 1992) zu formulieren, und zwar zu jedem Zeitpunkt, der ihr angemessen erscheint zwischen dem Zeitpunkt der Unterzeichnung und dem Zeitpunkt der eventuellen Ratifikation der internationalen Übereinkünfte, welche die genannten Schlussakten darstellen. Sie sieht sich deshalb nicht an die Vorschriften gebunden, die das souveräne Recht, Vorbehalte zu formulieren, auf Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenzen und anderen Tagungen der Union beschränken; 2. bekräftigt die Delegation der Republik Kolumbien den Inhalt der bei der Weltweiten Verwaltungskonferenz für den Funkdienst (Genf 1979) formulierten Vorbehalte Nr. 40 und 79, insbesondere hinsichtlich der neuen Bestimmungen der Konstitution, der Konvention (Genf 1992) und der anderen Dokumente der Schlussakten; 3. erklärt die Delegation der Republik Kolumbien, dass die Republik Kolumbien sich nur insoweit an die Übereinkünfte der Internationalen Fernmeldeunion, d. h.

die Konstitution, die Konvention, die Protokolle, die Vollzugsordnungen und die

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Internationale Fernmeldeunion

entsprechenden Änderungen gebunden sieht, als sie ausdrücklich und ordnungsgcmäss ihre Zustimmung dazu erklärt hat, dass sie jede dieser internationalen Übereinkünfte als für sich verbindlich anerkennt, und vorbehaltlich der Einhaltung der betreffenden verfassungsmässigen Verfahren. Sie akzeptiert folglich nicht ein unterstelltes oder stillschweigendes Einverständnis, irgendwelche Bestimmungen als für sich verbindlich anzuerkennen; 4. erklärt die Delegation der Republik Kolumbien, dass ihre Regierung nach ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen die internationalen Übereinkünfte, welche die Schlussakten der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Genf 1992) darstellen, sowie die anderen Übereinkünfte der Union wegen ihres Inhalts und ihrer Eigenart nicht vorläufig anwenden kann.

49 Für die Argentinische Republik:

Original: spanisch

Bei der Unterzeichnung dieser Konstitution und dieser Konvention erklärt die Delegation der Argentinischen Republik im Namen ihrer Regierung, 1. dass diese ihre Hoheitsrechte über die Malwinen, Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln, die Teil ihres Staatsgebiets sind, bekräftigt; 2. dass diese sich das Recht vorbehält, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich andere Mitglieder nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992) und ihrer Anlagen halten oder falls Vorbehalte anderer Mitglieder das reibungslose Arbeiten ihrer Femmeldedienste beeinträchtigen.

50 Für Griechenland: Original: französisch Bei der Unterzeichnung der Schlussakten der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) erklärt die Delegation von Griechenland, l. dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält, a) alle Massnahmen zu ergreifen, die mit ihrem nationalen Recht und mit dem Völkerrecht vereinbar sind und die sie zum Schutz und zur Wahrung ihrer souveränen und unveräusserlichen Rechte sowie ihrer legitimen Interessen für erforderlich oder zweckmässig hält, falls sich Mitgliedstaaten der Internationalen Fernmeldeunion in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen dieser Schlussakten und ihrer Anlagen sowie an die sie ergänzenden Vollzugsordnungen halten oder sie diese nicht anwenden oder falls Akte anderer Organisationen oder Dritter ihre nationale Souveränität berühren oder beeinträchtigen; b) nach dem Wiener Übereinkommen von 1969 über das Recht der Verträge Vorbehalte zu den genannten Schlussakten zu formulieren, und zwar zu jedem Zeitpunkt, der ihr angemessen erscheint zwischen dem Zeitpunkt ihrer Untcizeichnung und dem Zeitpunkt ihrer Ratifikation, sowie zu allen anderen noch nicht ratifizierten Übereinkünften anderer einschlägiger Konferenzen der Internationalen Femmeldeunion und darüber hinaus keine Bestimmung der genann-

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Internationale Femmeldeunion

ten Übereinkünfte als für sich verbindlich anzuerkennen, die ihr souveränes Recht, Vorbehalte zu formulieren, einschränkt; c) keine Auswirkungen von Vorbehalten anderer Vertragsparteien anzuerkennen, falls diese unter anderem eine Erhöhung ihres eigenen Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen oder irgendwelche anderen finanziellen Konsequenzen haben oder falls solche Vorbehalte das reibungslose und effiziente Arbeiten der Fernmeldedienste der Griechischen Republik beeinträchtigen; 2, dass es unzweifelhaft feststeht, dass das Wort «Land», wie es in diesen Schlussakten sowie in allen anderen Übereinkünften oder Akten der Internationalen Fernmeldeunion bezüglich ihrer Mitglieder und deren Rechte und Pflichten verwendet wird, in jeder Hinsicht als mit dem Ausdruck «souveräner Staat» gleichbedeutend betrachtet wird, der ein rechtmässig entstandenes und international anerkanntes Gebilde bezeichnet.

51

Für die Mongolei: Original: englisch Die Delegation der Mongolei erklärt, dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält, zum Zeitpunkt der Ratifikation der Konstitution und der Konvention der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992) irgendwelche Erklärungen oder Vorbehalte zu formulieren.

52

Für die Union Myanmar: Original: englisch Die Delegation der Union Myanmar behält ihrer Regierung das Recht vor, 1. ihre Interessen zu wahren, falls Vorbehalte anderer Mitglieder eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen; 2. die Massnahmen zu ergreifen, die sie zum Schutz ihrer Fernmeldedienste für erforderlich hält, falls sich andere Mitglieder nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992) oder der ihnen beigefügten Anlagen halten; 3. irgendwelche Vorbehalte zu formulieren, die sie für angemessen hält angesichts von Texten der Konstitution und der Konvention der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992) oder der ihnen beigefügten Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar ihre Staatshoheit oder ihre Interessen berühren könnten.

53

Für die Republik Kenia: Original: englisch I Die Delegation der Republik Kenia behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung und zum Schutz ihrer Interessen für erforderlich und/oder angemessen hält, falls sich ein Mitglied in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Interna-

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Internationale Fernmeldeunion

tionalen Fernmeldeunion (Genf 1992) und/oder irgendwelcher anderen za ihnen gehörigen Übereinkünfte hält. Die Delegation bekräftigt ferner, dass die Regierung der Republik Kenia keinerlei Verantwortung für Folgen, die sich aus irgendwelchen Vorbehalten anderer Mitglieder der Union ergeben, anerkennt, II Die Delegation der Republik Kenia erinnert an den Vorbehalt Nr. 90 zum Vertrag von Nairobi (1982) und bekräftigt im Namen ihrer Regierung den Wortlaut und die Intention dieses Vorbehalts.

54

Für die Türkei: , Original: englisch Bei der Unterzeichnung der Schlussakten der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) behält die Delegation der Republik Türkei ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich ein Mitglied in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992), ihrer Anlagen oder der ihnen beigefügten Protokolle hält oder falls Vorbehalte irgendeines Mitglieds das reibungslose Arbeiten ihrer Femmeldedienste beeinträchtigen oder eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen.

55

Für Mexiko: Original: spanisch Die Regierung von Mexiko, besorgt über verschiedene Ergebnisse der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Genf 1992), behält sich das Recht vor, - alle Massnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich hält, falls die Anwendung von Bestimmungen der Konstitution und der Konvention sich ungünstig auswirkt auf die Möglichkeiten der Nutzung der Ressourcen der Umlaufbahn der geostationären Satelliten und des Funkfrequenzspektrums, die sie für ihre Fernmeldedienste vorsieht oder vorsehen möchte, oder falls Anmelde-, Koordinierungs- oder Registrierungsverfahren behindert oder verzögert werden; - finanzielle Folgen der von dieser Konferenz angenommenen Änderungen der Arbeitsweise und des Aufbaus der Union nicht anzuerkennen; - die Massnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich hält, falls sich andere Mitglieder in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution, der Konvention, der Vollzugsordnungen und der ihnen beigefügten Protokolle oder Anlagen halten, und zwar vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Übereinkünfte an, 56

Für Frankreich: Original: französisch Die französische Delegation erklärt hinsichtlich des Artikels 4 der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) ausdrücklich, dass sie die Vorbehalte,

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Internationale Femmeldeunion

die im Namen ihrer Verwaltung bei der Unterzeichnung der in Artikel 4 erwähnten Vollzugsordnungen formuliert worden sind, aufrechterhält.

57

Für Frankreich: Original: französisch Die französische Delegation behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls bestimmte Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992) sowie der sie ergänzenden Vollzugsordnungen halten oder falls Vorbehalte anderer Länder das reibungslose Arbeiten ihrer Femmeldedienste beeinträchtigen oder eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen.

58

Für Äthiopien: Original: englisch Bei der Unterzeichnung der Konstitution und der Konvention der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992) behält die Delegation der Übergangsregierung von Äthiopien ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls andere Mitglieder sich nicht an die Bestimmungen dieser Grundsatzdokumente halten oder falls Vorbehalte dieser Mitglieder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedicnste beeinträchtigen.

59

Für die Republik Benin: Original: französisch Die Delegation der Republik Benin bei der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992) behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich bestimmte Mitglieder nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992) halten oder falls Vorbehalte anderer Mitglieder das reibungslose Arbeiten ihrer Femmeldedienste beeinträchtigen oder eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen.

60

Für Kuba: Original: spanisch Bei der Unterzeichnung der Schlussakten dieser Zusätzlichen Konferenz der Regicrungsbevollmächtigten (Genf 1992) - £eigl sich die Delegation der Republik Kuba besorgt angesichts der Arbeit des Funkregulierungsausschusses während der Übergangszeit bis zur Konferenz von Kioto (1994), auf der ihre Verwaltung diese Angelegenheit erneut aufgreifen

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Tntemationale Fernmeldeunion

wird; wichtige Entscheidungen über den nichtständigen Charakter dieses Ausschusses sind nämlich von der Konferenz in grosser Eile angenommen worden; - behält die Delegation der Republik Kuba ihrer Regierung das Recht vor, alle Erklärungen oder Vorbehalte zu formulieren, die sich bis zum Zeitpunkt der Ratifikation der grundlegenden Urkunden der Internationalen Fernmeldeunion als erforderlich erweisen könnten; - erklärt die Delegation der Republik Kuba, dass sie das fakultative Protokoll über die obligatorische Beilegung von Streitfällen, die diese Konstitution und diese Konvention und die Vollzugsordnungen betreffen, nicht anerkennt; - behält die Delegation der Republik Kuba ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zum Schutz ihrer Staatshoheit, ihrer Rechte und ihrer nationalen Interessen für erforderlich hält, falls sich irgendwelche Mitgliedstaaten der Union in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen dieser Konstitution und dieser Konvention und der Vollzugsordnungen halten oder falls Vorbehalte anderer Mitglieder oder Verwaltungen das reibungslose Arbeiten der Fernmeldedienste von Kuba in technischer, betrieblicher oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinträchtigen.

61

Für die Republik Panama: Original: spanisch Die Delegation von Panama bei der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf, Dezember 1992) erklärt, dass sie sich im Namen ihrer Regierung das Recht vorbehält, die Vorbehalte zu formulieren, die diese zum Schutz und zur Wahrung ihrer Rechte und ihrer nationalen Interessen für erforderlich hält, falls sich irgendwelche Mitgliedstaaten der Union in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention, ihrer Anlagen, der ihnen beigefügten Protokolle und der dazugehörigen Vollzugsordnungen halten und dadurch unmittelbar oder mittelbar das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste behindert oder ihre Staatshoheit berührt wird.

Ferner behält sie sich das Recht vor, ihre Interessen zu schützen, falls Vorbehalte anderer Vertragsparteien das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.

62

Für die Republik Indien: Original: englisch 1. Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Genf 1992) erkennt die Delegation der Republik Indien für ihre Regierung keine finanziellen Auswirkungen irgendwelcher Vorbehalte an, die von einem Mitglied hinsichtlich der Finanzen der Union formuliert werden könnten.

2. Femer behält die Delegation der Republik Indien ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung und zum Schutz ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich ein Mitglied in irgendeiner Weise nicht an eine oder mehrere Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder der Vollzugsordnungen hält.

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Internationale Femmeldeunion

63

Original: englisch Für den Islamischen Staat Afghanistan, die Demokratische Volksrepublik Algerien, den Staat Bahrain, die Islamische Republik Iran, das Haschemilische Königreich Jordanien, den Staat Kuwait, Libanon, die Islamische Republik Mauretanien, das Königreich Marokko, das Sultanat Oman, die Islamische Republik Pakistan, den Staat Katar, das Königreich Saudi-Arabien, die Republik Sudan, Tunesien, die Vereinigten Arabischen Emirate, die Republik Jemen: Die Delegationen der obengenannten Länder bei der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Genf 1992) erklären, dass die Unterzeichnung und die eventuelle Ratifikation der Konstitution and der Konvention der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992) durch ihre Regierungen nicht für das in dieser Konvention unter der Bezeichnung «Israel» aufgeführte zionistische Gebilde gelten und in keiner Weise dessen Anerkennung einschliessen.

64

Original: englisch Für den Staat Bahrain, den Staat Kuwait, das Sultanat Oman, den Staat Katar, das Königreich Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate: Die Delegationen der obengenannten Länder bei der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Genf 1992) erklären, dass ihre Regierungen sich das Recht vorbehalten, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich halten, falls irgendein Mitglied seinen Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichtet oder sich in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldcunion (Genf 1992) oder ihrer Anlagen oder Protokolle oder der ihnen beigefügten Entschliessungen hält oder falls Vorbehalte irgendeines Mitglieds das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.

65

Für Ghana: Original: englisch Die Delegation von Ghana bei der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Konstitution, der Konvention, ihrer Anlagen und des ihnen beigefügten Protokolls durch andere Mitglieder oder diesbezügliche Vorbehalte anderer Mitglieder das reibungslose Arbeiten ihrer Femmeldedienste in irgendeiner Weise beeinträchtigen.

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Internationale Fcrnmeldeunion

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Für Australien: Original: englisch Die Delegation von Australien behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls ein Mitglied sich in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder ihrer Anlagen hält oder falls Vorbehalte anderer Länder ihre Interessen beeinträchtigen.

67

Für das Königreich der Niederlande:

Original: englisch

I

Die Delegation der Niederlande behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls bestimmte Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder ihrer Anlagen oder des ihnen beigefügten fakultativen Protokolls halten oder falls Vorbehalte anderer Länder eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen oder das reibungslose Arbeiten ihrer Femmeldedienste beeinträchtigen.

II

Hinsichtlich des Artikels 54 der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) erklärt die Delegation der Niederlande ausdrücklich, dass sie die Vorbehalte, die im Namen ihrer Regierung bei der Unterzeichnung der in Artikel 4 genannten Vollzugsordnungen formuliert worden sind, aufrechterhält.

68

Für die Vereinigten Staaten von Amerika: Original: englisch Die Vereinigten Staaten von Amerika wiederholen und übernehmen hiermit durch Bezugnahme alle bei den Weltweiten Verwaltungskonferenzen formulierten Vorbehalte und Erklärungen.

Weder durch die Unterzeichnung noch durch eine spätere Ratifikation der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) erkennen die Vereinigten Staaten von Amerika die vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Schlussakten angenommenen Vollzugsordnungen als für sich verbindlich an. Ebensowenig können die Vereinigten Staaten von Amerika so angesehen werden, als hätten sie die teilweisen oder vollständigen Revisionen der Vollzugsordnungen, die nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Schlussakten angenommen werden, als für sich verbindlich anerkannt, solange die Vereinigten Staaten von Amerika der Internationalen Fernmeldeunion nicht durch eine besondere Notifikation mitgeteilt haben, dass sie diese als für sich verbindlich anerkennen.

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Internationale Femmeldeunion

Schliesslich beziehen sich die Vereinigten Staaten von Amerika auf Artikel 32 Abschnitt 16 der Konvention und weisen darauf hin, dass sie es bei der Prüfung der Konstitution und der Konvention für erforderlich erachten könnten, zusätzliche Vorbehalte zu formulieren. Infolgedessen behalten die Vereinigten Staaten von Amerika sich das Recht vor, zusätzliche besondere Vorbehalte zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Urkunde zur Ratifikation der Konstitution und der Konvention zu formulieren.

69

Für Malìa: Original: englisch Bei der Unterzeichnung dieses Dokuments behält die Delegation von Malta ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls irgendwelche Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), ihrer Anlagen oder des ihnen beigefügten Protokolls halten oder falls Vorbehalte anderer Länder das reibungslose Arbeiten ihrer Femmeldedienste beeinträchtigen.

70

Für Portugal: Original: französisch Die portugiesische Delegation erklärt im Namen ihrer Regierung, dass sie keine Auswirkungen von Vorbehalten anderer Regierungen anerkennt, die eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen können.

Sie erklärt ferner, dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls bestimmte Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992), ihrer Anlagen oder der ihnen beigefügten Protokolle halten oder falls Vorbehalte anderer Länder das reibungslose Arbeiten ihrer Femmeldedienste beeinträchtigen.

71

Für Irland: Original: englisch In Anbetracht der von bestimmten Mitgliedern in dem Dokument Nr. 195 der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) formulierten Vorbehalte behält die Delegation von Irland ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls bestimmte Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) und der sie ergänzenden Vollzugsordnungen halten oder falls Vorbehalte anderer Länder das reibungslose Arbeiten ihrer Femmel-

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Internationale Femmeldeunion

dedienste beeinträchtigen oder eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen.

Ferner behält die Delegation von Irland ihrer Regierung das Recht vor, vor der Ratifikation der Konstitution und der Konvention (Genf 1992) geeignete besondere Vorbehalte und Erklärungen zu formulieren.

72

Für die Islamische Republik Mauretanien: Original: französisch Die Delegation der Islamischen Republik Mauretanien erklärt in Anbetracht des Dokuments Nr. 195 über die Erklärungen und Vorbehalte bei der Unterzeichnung der Schlussakten der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Genf 1992), dass ihre Regierung sich das Recht vorbehält, 1. alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich bestimmte Mitglieder in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Femmcldeunion (Genf 1992) halten oder falls Vorbehalte anderer Mitglieder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen; 2. die finanziellen Folgen anzuerkennen oder abzulehnen, die sich aus den Schlussakten oder den Vorbehalten von Mitgliedern der Union eventuell ergeben könnten.

Ferner erklärt die Delegation, dass die Konstitution und die Konvention der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992) von den zuständigen nationalen Institutionen ratifiziert werden müssen.

73

Original: englisch Für Australien, Österreich, Belgien, die Republik Bulgarien, Kanada, Dänemark, Finnland, Frankreich, die Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Japan, das Fürstentum Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, das Königreich der Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Schweiz, die Türkei, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika: In bezug auf die Erklärungen der Republik Kolumbien (Nr. 48) und der Republik Kenia (Nr. 53), soweit diese sich auf die am 3. Dezember 1976 von den Äquatorialländern unterzeichnete Erklärung von Bogota und auf die Forderung dieser Länder nach Ausübung souveräner Rechte über Teile der Umlaufbahn der geostationären Satelliten sowie auf irgendwelche ähnlichen Erklärungen beziehen, sind die Delegationen der erstgenannten Länder der Auffassung, dass diese Konferenz dieser Forderung nicht nachgeben darf. Ferner möchten die Delegationen dieser Länder diejenigen Erklärungen bestätigen oder erneuern, die diesbezüglich im Namen eines Teils der obengenannten Verwaltungen bei der Unterzeichnung der Schlussakten der Weltweiten Vcrwaltungskonferenz für den Funkdienst (Genf 1979), üci Weltweiten Verwaltungskonfcrenz über die Benutzung der Umlaufbahn der geostationären Satelliten und die Planung der diese Umlaufbahn benutzenden Weltraumfunkdienste (erste und zweite Sitzungsperiode, Genf 1985 und 1988) und der Kon-

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ferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Nizza 1989) sowie im Schlussprotokoll des Internationalen Femmeldevertrags (Nairobi 1982) abgegeben wurden, so als ob diese Erklärungen hier in extenso abgedruckt wären.

Ferner erklären die obengenannten Delegationen, dass der Hinweis auf die «geographische Lage bestimmter Länder» in Artikel 44 der Konstitution keine Anerkennung der Forderung nach irgendwelchen Vorzugsrechten auf der Umlaufbahn der geostationären Satelliten einschliesst.

74

Für Mexiko: Original: spanisch Die Regierung von Mexiko bekräftigt angesichts einiger Vorbehalte anderer Länder die in den Schlussakten der Weltweiten Verwaltungskonferenzen für den Funkdienst und der Weltweiten Verwaltungskonferenz für den Telegrafen- und Telefondienst formulierten Vorbehalte.

75

Für den Staal Israel: Original: englisch 1. Da die von einigen Delegationen in der Nummer 63 der Schlussakten formulierte Erklärung in offenkundigem Widerspruch zu den Grundsätzen und Zielen der Internationalen Femmeldeunion steht und folglich juristisch wertlos ist, liegt der Regierung von Israel daran, offiziell mitzuteilen, dass sie diese Erklärungen rundweg ablehnt und der Meinung ist, dass diese hinsichtlich der Reehte und Pflichten der Mitgliedstaaten der Internationalen Femmeldeunion von keinerlei Bedeutung sein können.

Da ferner Israel und die arabischen Staaten Verhandlungen über eine friedliche Lösung des israelisch-arabischen Konflikts aufgenommen haben, ist die Delegation des Staates Israel der Ansicht, dass diese Erklärungen für den Friedensprozess im Mittleren Osten äusserst schädlich sind.

Was den Kern der Angelegenheit betrifft, so wird das Verhalten der Regierung des Staates Israel gegenüber den Mitgliedern, deren Delegationen die obengenannte Erklärung abgegeben haben, vom Grundsatz der absoluten Gegenseitigkeit geprägt sein.

Femer bemerkt die Delegation des Staates Israel, dass in der Erklärung Nr, 63 auf den Staat Israel nicht mit seinem vollständigen und korrekten Namen Bezug genommen wird. Dies ist ganz und gar unzulässig und muss als Verletzung der anerkannten Regeln der internationalen Praxis zurückgewiesen werden.

2. Ferner behält die Delegation des Staates Israel - nachdem sie von verschiedenen anderen bereits hinterlegten Erklärungen Kenntnis genomment hat - ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen und zum Schutz ihrer Femmeldedienste für erforderlich halt, falls Beschlüsse dieser Konferenz oder Vorbehalte anderer Delegationen ihre Interessen berühren oder ihre Femmeldedienste beeinträchtigen.

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Für Malta; Original: englisch In Anbetracht der Erklärungen bestimmter Delegationen, die ihrer Regierung das Recht vorbehalten, zwischen dem Zeitpunkt der Unterzeichnung und dem Zeitpunkt der Ratifikation der Schlussakten (Genf 1992) sowie anderer noch nicht ratifizierter Übereinkünfte anderer einschlägiger Konferenzen der Union Vorbehalte zu formulieren, behält die Delegation von Malta ihrer Regierung das Recht vor, bis zum Zeitpunkt (einschliesslich) der Ratifikation der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) durch die Regierung von Malta zusätzliche Vorbehalte zu formulieren.

77

Für die Volksrepublik China: Original: englisch Nach Prüfung der Erklärungen, die in dem Dokument Nr. 195 enthalten sind, 1. erklärt die Delegation der Volksrepublik China im Namen ihrer Regierung bei der Unterzeichnung der Schlussakten der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), dass sie diejenigen Erklärungen erneuert, die bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten von Nairobi (1982) und bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten von Nizza (1989) der Internationalen Femmeldeunion abgegeben worden sind; 2. behält die Delegation der Volksrepublik China ihrer Regierung das Recht vor, vor der Hinterlegung der Urkunde zur Ratifikation der Konstitution und der Konvention der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992) irgendwelche Erklärungen oder Vorbehalte zu formulieren.

78

Für Rumänien: , Original: englisch Nach Prüfung der Erklärungen und Vorbehalte, die in dem Konferenzdokument Nr. 195 enthalten sind, behält die Delegation von Rumänien bei der Unterzeichnung der Schlussakten der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Genf 1992) ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls Vorbehalte anderer Länder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen.

79

Für Japan: Original: englisch Nach Prüfung der Erklärungen, die in dem Dokument Nr, 195 enthalten sind, behält die Delegation vun Japan ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich ein Mitglied in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Femrneldeunion (Genf 1992) oder ihrer Anla-

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gen hält oder falls Vorbehalte anderer Mitglieder ihre Interessen in irgendeiner Weise beeinträchtigen.

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Für das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland: Original: englisch In bezug auf die Erklärung Nr. 49 der Delegation der Argentinischen Republik zu den Falklandinseln, zu Südgeorgien und zu den Südlichen Sandwichinseln ist der Delegation des Vereinigten Königreichs daran gelegen klarzustellen, dass für die Regierung Ihrer Majestät des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland hinsichtlich der Staatshoheit des Vereinigten Königreichs über die Falklandinseln, Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln kein Zweifel besteht.

81

Für Italien: Original: französisch In Anbetracht der Erklärungen, die in dem Dokument Nr. 195 enthalten sind, behält die Delegation von Italien ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls bestimmte Mitglieder ihre Beiträge zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder ihrer Anlagen oder der ihnen beigefügten fakultativen Protokolle halten oder falls Vorbehalte anderer Länder eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen oder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.

Hinsichtlich des Artikels 54 der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) erklärt die Delegation von Italien ausdrücklich, dass sie die Vorbehalte, die im Namen ihrer Regierung bei der Unterzeichnung der in Artikel 4 genannten Vollzugsordnungen formuliert worden sind, aufrechterhält.

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Für die Vereinigten Staaten von Amerika: Original: englisch Die Vereinigten Staaten von Amerika beziehen sich auf die Erklärungen verschiedener Mitglieder, die sich das Recht vorbehalten, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich halten, wenn Vorbehalte anderer Länder ihre Interessen beeinträchtigen, die Anwendung von Bestimmungen der Konstitution und der Konvention (Genf 1992) ihre Interessen berühren oder wenn andere Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten. Die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung der Interessen der Vereinigten Staaten in Erwiderung solcher Massnahmen für erforderlich halten.

Es folgen die gleichen Unterschriften wie für die Konstitution und die Konvention,

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Empfehlung l Hinterlegung der Grundsatzdokumente und Inkrafttreten der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) Die Zusätzliche Konferenz der Regicrungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), unter Berücksichtigung des im Bericht der hochrangigen Kommission zum Ausdruck gebrachten Wunsches, die Union mit den Mitteln auszustatten, die es ihr ermöglichen, sich dem sich wandelnden Telekommunikationsumfeld schnell anzupassen; in Anbetracht der Bestimmung des Artikels 58 der Konstitution, nach der die obengenannten Grundsatzdokumente der Union am l. Juli 1994 zwischen den Mitgliedern in Kraft treten, die bis zu diesem Tag ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben; ferner in Anbetracht dessen, dass es im Interesse der Union ist, dass die Konstitution und die Konvention zwischen möglichst vielen Mitgliedern am L Juli 1994 in Kraft treten; im Hinblick darauf, dass es nicht mehr erforderlich ist, dass die Mitglieder der Union ihr nationales Verfahren für die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder den Beitritt bezüglich der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Nizza 1989) einleiten, die noch nicht in Kraft getreten sind; fordert alle Mitglieder der Union auf, ihr nationales Verfahren für die Ratifizierung, die Annahme oder die Genehmigung (s. Artikel 52 der Konstitution) oder den Beitritt (s. Artikel 53 der Konstitution) zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) zu beschleunigen und ihre «einzige Urkunde» möglichst schnell, vorzugsweise vor dem 1. Juli 1994, beim Generalsekretär zu hinterlegen; beauftragt den Generalsekretär, diese Empfehlung unverzüglich allen Mitgliedern der Union durch Rundschreiben zur Kenntnis zu bringen und die Mitglieder der Union, die diese Urkunde noch nicht hinterlegt haben, in regelmässigen Zeitabständen, wenn er es für zweckmässig erachtet, an den Inhalt der Empfehlung zu erin-

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Entschliessung l Vorläufige Anwendung bestimmter Teile der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) Die Zusätzliche Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992), nach Prüfung a) des Berichts «Die UIT von morgen: Die Herausforderungen des Wandels» der hochrangigen Kommission, die den Auftrag hatte, Aufbau und Arbeitsweise der Union zu untersuchen und gleichzeitig Vorschläge zur Verbesserung der Effizienz und der Flexibilität aller Aktivitäten der Union auszuarbeiten; b) der Texte der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), die sie nach Prüfung des genannten Berichts angenommen hat; unter Hinweis darauf, dass es erforderlich ist, die Vorrangstellung der Internationalen Femmeldeunion in der Welt der Telekommunikation aufrechtzuerhalten und deshalb ihren organisatorischen Aufbau schnellstmöglich den Anforderungen anzupassen, die sich aus der kontinuierlichen Weiterentwicklung des weltweiten Telekommunikationsumfelds ergeben; im Hinblick darauf, a) dass die Konstitution und die Konvention (Genf 1992) am I.Juli 1994 zwischen den Vertragsparteien dieser Grundsatzdokumente in Kraft treten; b) dass diese Konferenz einen neuen Aufbau und effizientere Arbeitsmethoden für die Union vorgesehen hat, und dass es unabdingbar ist und den angenommenen Änderungen entspricht, diese schnellstmöglich zu realisieren; in der Erkenntnis, dass die Fachkcnntnisse und die Dienste der Direktoren des CCIR und des CCITT sowie der Mitglieder des IFRB für die Union auch weiterhin wertvoll sein werden; beschliessi: 1. dass die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention (Genf 1992) über den neuen Aufbau und die neuen Arbeitsmethoden der Union vorläufig vom I.März 1993 angelten; 2. dass der von dieser Konferenz gewählte Direktor des Büros für die Entwicklung des Fernmeldewesens sein Amt spätestens am 1. Februar 1993 antritt; 3. dass der Direktor des CCITT die Aufgaben des Direktors des Büros für die Standardisierung im Fernmeldewesen bis zu dem Zeitpunkt wahrnimmt, den die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994) für den Amtsantritt des Direktors des Büros für die Standardisierung im Fernmeldewesen festlegt; 4. dass der Direktor des CCIR die Aufgaben des Direktors des Büros für das Funkwesen
bis zu dem Zeitpunkt wahrnimmt, den die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994) für den Amtsantritt des Direktors des Büros für das Funkwesen festlegt;

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5. das« der Direktor des Büros für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der Direktor des Büros für das Funkwesen zusammenarbeiten, um einen harmonischen Übergang zu der neuen Struktur zu gewährleisten; 6. dass die Mitglieder des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung die Aufgaben des Funkregulierungsausschusses bis zu dem Zeitpunkt wahrnehmen, den die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994) für den Amtsantritt der neun von dieser Konferenz gewählten Mitglieder festlegt. Sollte in dem jetzigen Ausschuss eine Stelle frei werden, wird diese vor den Wahlen der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994) nicht wiederbesetzt; 7. dass alle anderen Arbeitsbedingungen der in den Absätzen 3, 4 und 6 genannten gewählten Beamten unverändert bleiben; 8. dass der Generalsekretär, nach Beratung mit den Direktoren der neuen Büros, das derzeitige Personal der Fachsekretariate des CCITT, des CCIR und des IFRB schnellstmöglich diesen neuen Büros zuteilt; 9. dass in bezug auf die Anwendung der Nummer 13 der Konvention a) für den Direktor des Büros für die Entwicklung des Fernmeldewesens die Wahl durch diese Konferenz nicht als eine erste Wahl für diese Stelle gilt; b) für die Direktoren des CCITT und des CCIR die Wahl durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Nizza 1989) als eine erste Wahl für die Stelle des Direktors des Büros für die Standardisierung im Femmeldewesen bzw. des Direktors des Büros für das Funkwesen gilt; beauftragt die Mitglieder des derzeitigen Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung: a)

die laufenden Arbeiten zur Vereinfachung der Vollzugsordnung für den Funkdienst zu unterstützen und jeden besonderen Auftrag, den ihnen der Generalsekretär erteilen könnte, zu erfüllen; b) bei der nächsten weltweiten Funkkonferenz über alle Schwierigkeiten zu berichten, die durch die Anwendung der Schlussakten der weltweiten und der regionalen Funkverwaltungskonferenzen entstehen könnten; beauftragt den Generalsekretär:

1. alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um den neuen Aufbau und die neuen Arbeitsmethoden nach den einschlägigen Bestimmungen der Konstitution und der Konvention in ihrer revidierten, von dieser Konferenz angenommenen Fassung sowie nach den Bestimmungen und Bedingungen dieser Entschliessung zu realisieren; 2. dem Rat bei seinen beiden nächsten ordentlichen Tagungen (1993 und 1994) einen Tätigkeitsbericht vorzulegen;

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Entschliessung 2 Aufteilung der Arbeiten zwischen dem Sektor für das Funkwesen und dem Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen Die Zusätzliche Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992), in Anbetracht a) der Notwendigkeit für diese zusätzliche Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, den Sektoren geeignete allgemeine Rieht- und Leitlinien zu geben; b) der für die Arbeiten der Sektoren festgelegten allgemeinen Ziele, die einerseits in den Artikeln 12 und 17 der Konstitution enthalten sind, in denen die Aufgaben des Sektors für das Funkwesen bzw. des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen aufgeführt sind, sowie andererseits in den Artikeln 11 und 14 der Konvention, in denen im einzelnen die Grundlage für die Aufteilung der Arbeiten und die künftige Koordinierung zwischen den Sektoren beschrieben ist; c) der anfänglichen Aufteilung der Arbeiten zwischen dem Sektor für das Funkwesen und dem Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen, wie sie von der hochrangigen Kommission in Zusammenhang mit dem Aufbau und der Arbeitsweise der Union in ihrer Empfehlung 37 und in der Empfehlung 38, in der die ständige Überprüfung der Aufteilung der Arbeiten zwischen den beiden Sektoren vorgesehen ist, empfohlen wurde; d) der Empfehlungen 49 und 51 der hochrangigen Kommission, die darauf abzielen, die Beteiligung der Entwicklungsländer an den Arbeiten des Sektors für das Funkwesen und des Sektors für die Standardisierung im Femmeldewesen dadurch zu erleichtern, dass diejenigen Fragen ausgewählt und zusammengefasst werden, die Gegenstand einer eingehenden Untersuchung sind und für diese Länder von besonderem Interesse sein könnten, und dadurch, dass ihre Beteiligung gefördert wird; e) der Notwendigkeit, die Effizienz und die Flexibilität des Sektors für das Funkwesen und des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen zu erhöhen, dabei aber gleichzeitig einen gewissen Handlungsspielraum bei der Aufteilung der Arbeiten durch eine ständige Überprüfung der Aufteilung der Tätigkeiten zwischen den Studienkommissionen dieser beiden Sektoren beizubehalten, damit den sich ändernden Bedingungen Rechnung getragen werden kann; f) dessen, dass im Sektor für das Funkwesen und im Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewcsen Beratergruppen gebildet
werden, welche die Prioritäten, die Strategien und den Fortschritt der Arbeiten jedes Sektors prüfen und die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen diesen Sektoren und den regionalen Standardisierungsgremien fördern sollen; unter Berücksichtigung a) der Arbeiten der Direktoren des CCIR und des CCITT, die auf der Grundlage der Empfehlung 37 der hochrangigen Kommission eine erste informatorische Liste von Fragen ausgearbeitet haben, sowie des Berichts der Direktoren an die zusätzliche Konferenz der Regierungsbevollmächtigten;

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b)

der Arbeiten der nach Entschliessung 106 des CCIR und Entschliessung Nr. 18 des CCITT gebildeten Ad-hoc-Gruppen und insbesondere der Grundsätze, die bei der Tagung der Ad-hoc-Gruppe des CCIR im Juni 1992 bezüglich der genauen Aufteilung der Arbeiten und der dauerhaften Gestaltung der Beziehungen zwischen den beiden Sektoren der Union genehmigt wurden; c) der Vorschläge der Direktoren des CCIR und des CCITT, im Januar 1993 eine gemeinsame Tagung der nach Entschliessung 106 des CCIR und Entschliessung Nr. 18 des CCITT gebildeten Arbeitsgruppen abzuhalten; beschliesst, sich die Empfehlungen 37, 38, 49 und 51 der hochrangigen Kommission zu eigen zu machen, soweit sie das allgemeine Mandat des Sektors für das Funkwesen und des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen und die Förderung der Beteiligung der Entwicklungsländer an den Arbeiten der Sektoren betreffen; beauftragt den Direktor des Büros für das Funkwesen und den Direktor des Büros für die Standardisierung im Fernmeldewesen, gemeinsam an der Ausarbeitung von Vorschlägen für die anfängliche Aufteilung der Arbeiten zwischen den Sektoren zu arbeiten und dabei sicherzustellen, - dass es zu möglichst wenigen Störungen bei den laufenden Arbeiten der Sektoren kommt; - dass die Zusammenfassung der Arbeiten den Experten aller Länder optimale Möglichkeiten für eine wirksame Beteiligung bietet; - dass es zu möglichst wenigen Überschneidungen zwischen den Studienkommissionen der Sektoren kommt; und der ersten Funkversammlung sowie der ersten weltweiten Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen über die vorgeschlagene anfängliche Aufteilung der Arbeiten zu berichten; beschliesst ferner: 1. dass die Funkversammlung und die weltweite Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen die genaue Aufteilung der Arbeiten bestätigen werden; 2. dass gemeinsame Tagungen der Beratergruppen des Sektors für das Funkwesen und des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen stattfinden werden, welche die Prüfung der neuen und der bestehenden Arbeiten sowie ihre Aufteilung zwischen den Sektoren vorbehaltlich der Bestätigung durch die Mitglieder fortführen werden; 3. dass die Funkversammlung und die weltweite Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen mit der Hilfe der Direktoren und der zuständigen Beratergruppen Verfahren zur
ständigen Überprüfung und zur eventuellen Neuzuweisung der Arbeiten erstellen werden, um die von der Union gewünschte Effizienz unter Berücksichtigung der Tatsache zu erzielen, dass es hier im Sinne des Berichts der hochrangigen Kommission darum geht, - Überschneidungen der Aktivitäten der Sektoren auf ein Minimum zu reduzieren; -- die Standardisierungsaktivitätcn so zusammenzufassen, dass die Zusammenarbeit und die Koordinierung der Arbeiten des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen mit den regionalen Standardisierungsgremien gefördert werden;

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4. dass der Direktor des Büros für das Funkwesen und der Direktor des Büros für die Standardisierung im Femmeldewesen der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten von Kioto (1994) über die wesentlichen Ergebnisse dieses Verfahrens für die Prüfung und die Aufteilung der Arbeiten berichten werden; fordert die Mitglieder der Union auf: a)

sicherzustellen, dass diese Prüfung objektiv ist und die schnelle Entwicklung der Bedürfnisse der internationalen Gemeinschaft umfassend berücksichtigt, und zu diesem Zweck fachkundige und hochrangige Vertreter, die ein breites Interessenspektrum abdecken, in die Beratergnippen zu entsenden; b) die Verfahren für die ständige Überprüfung und Neuzuweisung der Arbeiten zu untersuchen und für die gemeinsame Tagung der nach Entschliessung 106 des CCIR und Entschliessung Nr. 18 des CCITT gebildeten Ad-hoc-Arbeitsgruppen im Januar 1993 diesbezügliche Beiträge zu liefern; c) bei der Vorbereitung der Funkversammlung und der weltweiten Konferenz für die Standardisierung im Femmeldewesen den Bericht der Direktoren über die Aufteilung der Arbeiten zwischen den beiden Sektoren zu berücksichtigen, damit eine gemeinsame Empfehlung tur eine erste Umsetzung durch diese Konferenzen formuliert werden kann; beauftragt den Generalsekretär die Aufmerksamkeit des Rates auf den Bericht der Direktoren über die Anwendung dieser Entschliessung zu lenken.

Entschliessung 3 Einrichtung von Beratergruppen für den Sektor für das Funkwesen und den Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen Die Zusätzliche Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992), in Anbetracht a) dessen, dass es erforderlich ist, Massnahmen zu ergreifen, um die Prioritäten und Strategien im Rahmen der Tätigkeit der Union auf dem Gebiet des Funkwesens und der Standardisierung im Femmeldewesen zu überprüfen und den Direktor des Büros für das Funkwesen sowie den Direktor des Büros für die Standardisierung im Femmeldewesen zu beraten; b) dessen, dass es wünschenswert ist, diese Massnahmen so bald wie möglich umzusetzen; c) der einschlägigen Bestimmungen der Konvention, die am 1. Juli 1994 in Kraft tritt; in der Erkenntnis, a) dass das Fernmeldewesen sich ständig weiterentwickelt; b) dass die Aktivitäten der Sektoren ständig überprüft werden müssten; c) dass die nach Entschliessung 106 des CCIR und Entschliessung Nr. 18 des CCITT gebildeten Ad-hoc-Arbeitsgruppen bereits wichtige Arbeiten im Hin-

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blick auf die Verbesserung der Arbeitsmethoden des CCIR und des CCITT in Angriff genommen haben und dass es wünschenswert ist, dass diese Arbeiten fortgeführt werden; beschliesst, dass im Sektor für das Funkwesen und im Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen Beratergruppen eingerichtet werden sollten, die beauftragt sind, - die Prioritäten und Strategien für die Aktivitäten dieser Sektoren zu überprüfen; - die Fortschritte bei der Durchführung der jeweiligen Arbeitsprogramme der Sektoren zu überprüfen; - Leitlinien für die Arbeiten der Studienkommission zu geben; - Massnahmen zu empfehlen, die insbesondere darauf abzielen, die Zusammenarbeit und die Koordinierung mit anderen Standardisierungsgremien, mit dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens, innerhalb der beiden Sektoren, zwischen diesen Sektoren sowie mit der Einheit für strategische Planung des Generalsekretariats zu fördern; beauftragt: 1. den Direktor des Büros für das Funkwesen und den Direktor des Büros für die Standardisierung im Fernmeldewesen, die Arbeiten der Beratergruppen zu organisieren, welche Vertreter der Verwaltungen und der nach Artikel 19 der Konvention zugelassenen Gremien und Organisationen sowie Vertreter der Studienkommissionen umfassen 'sollen; 2, die weltweite Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen (Helsinki 1993) und die Funkversammlung (Genf 1993); 2.1 für den jeweiligen Sektor eine Beratergruppe einzusetzen, damit die Prioritäten, Strategien und Fortschritte der Arbeiten überprüft und Richtlinien für die Arbeiten jedes Sektors und für die Zusammenarbeit mit anderen Gremien gegeben werden, sowie entsprechende Mandate und geeignete Arbeitsverfahren für diese Gruppen festzulegen; 2.2 sicherzustellen, dass die Beratergruppen die Arbeiten fortführen werden, die die vom CCIR und vom CCITT nach Entschliessung 106 des CCIR und Entschliessung Nr. 18 des CCITT gebildeten Ad-hoc-Gruppen bereits in Angriff genommen haben; beauftragt ferner den Direktor des Büros für das Funkwesen und den Direktor des Büros für die Standardisierung im Femmeldewesen, den Mitgliedern ihres Sektors und dem Rat jedes Jahr über die Ergebnisse der von den Beratergruppen durchgeführten Arbeiten Bericht zu erstatten.

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Entschliessung 4 Teilnahme von anderen Gremien und Organisationen als den Verwaltungen an den Arbeiten der Union Die Zusätzliche Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), in Anbetracht der Empfehlungen 2, 3, 5, 6, 15, 23, 48, 54, 58, 68 und 69 der hochrangigen Kommission, die zu einer stärkeren Beteiligung an den Arbeiten der Union und vermehrten Beziehungen zwischen der Union und anderen Organisationen führen sollen; in der Erkenntnis, a) dass ausschliesslich die Mitglieder ihre Hoheitsrechte in der Union vertreten, und zwar so, wie sie es für angemessen erachten, und dass sie diese Rechte durch eine von ihnen benannte Verwaltung ausüben; b) dass es wichtig ist, eine grössere Zahl von Teilnehmern dafür zu gewinnen, zum Erfolg der Union beizutragen, und ihnen geeignete Rechte und Pflichten zu übertragen; im Hinblick darauf, a) dass es bereits Kriterien und Verfahren für die Teilnahme anerkannter Betriebsuntemehmen, wissenschaftlicher Institutionen oder industrieller Unternehmen und anderer in der Konvention genannter Organisationen an den Arbeiten der Union gibt; b) dass es insbesondere erforderlich ist, Kriterien und Verfahren festzulegen, um den Anträgen der in den Nummern 230 und 231 der Konvention genannten Gremien, die an den Arbeiten der Union teilnehmen möchten, stattgeben zu können; c) dass angesichts der verschiedenen in Artikel 19 der Konvention enthaltenen Möglichkeiten der Teilnahme mehrere Kategorien von Teilnehmern denkbar sind; d) dass die Verfahren und Bedingungen für die Teilnahme sowie die Rechte und Pflichten der Teilnehmer von einer Kategorie zur anderen unterschiedlich sein können; beschliesst, dass die Bestimmungen des Artikels 19 der Konvention vorläufig und so schnell wie möglich vom Generalsekretär und von den Direktoren der Büros umzusetzen sind; beauftragt den Rat: 1. die Kriterien und Verfahren für die Teilnahme der in den Nummern 230 und 231 der Konvention genannten Gremien und Organisationen an den Arbeiten der Union bei der frühestmöglichen Gelegenheit zu untersuchen und weiterzuentwikkeln und diesbezügliche Empfehlungen zu erarbeiten; 2. seine Empfehlungen den Mitgliedern zur Stellungnahme vorzulegen; 3. seine endgültigen Empfehlungen der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten von Kioto (1994) vorzulegen;

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beauftragt den Generalsekretär, den Rat durch die Erstellung eines Berichts über die einschlägigen Themen, die Ausarbeitung von Empfehlungen und die Bereitstellung aller anderen Informationen, um die der Rat ersuchen könnte, bei dieser Untersuchung zu unterstützen.

Entschliessung 5 Verwaltung der Union Die Zusätzliche Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992), in Anbetracht a) der Empfehlungen 8, 16, 17 und 18 der hochrangigen Kommission über die strategische Planung und die Arbeitsweise des Rates; b) der Notwendigkeit für den Rat, seine Aufmerksamkeit stärker auf die grossen politischen Fragen zu konzentrieren, diese aus strategischer Sicht in Angriff zu nehmen und den Mitgliedern über die angestrebten Ergebnisse der Arbeiten der Union zu berichten; im Hinblick auf die Aufgaben, die der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, dem Rat, dem Generalsekretär und dem Koordinierungsausschuss in Zusammenhang mit der strategischen Planung und Verwaltung der Tätigkeiten der Union in den Artikeln 8, 10 und 11 der Konstitution und in den Artikeln 4, 5 und 6 der Konvention übertragen wurden; beauftragt den Generalsekretär: a)

strategische Verfahren und Pläne für die Union auszuarbeiten und dem Rat vorzulegen; b) in Übereinstimmung mit den bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten aufgestellten Vierjahresplänen der Union ein Zweijahresbudget zu erstellen und dem Rat zur Prüfung vorzulegen; beauftragt den Generalsekretär und den Rat, die von der hochrangigen Kommission empfohlenen verbesserten Verwaltungsmodalitäten anzuwenden, vor allem diejenigen, die die Transparenz der Kostenauftcilung und die Budgetkontrollen betreffen; beauftragt den Rat: 1. ein Zweijahresbudget im Rahmen einer strategischen Gesamtplanung einzusetzen und damit i) die angestrebten Ziele und Ergebnisse der Aktivitäten der Union darzulegen und zu stützen und U) die für die Durchführung dieser Aktivitäten erforderlichen Mittel festzulegen; 2. der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994) den Entwurf für einen strategischen Plan vorzulegen, der die von den Sektoren ausgearbeiteten Ziele und Arbeitsprogramme beinhaltet;

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3. die Bildung von Kommissionen zu erwägen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Kontrollfunktionen und bei der Prüfung anderer Aspekte der Verwaltung der Union erforderlichenfalls unterstützen würden; beschliesst, dass der Rat die Budgetentwürfe des Generalsekretärs prüft und gegebenenfalls die entsprechenden Änderungen vornimmt, damit die Mittel entsprechend den strategischen Plänen und den Zielen der Union und entsprechend den spezifischen Aktivitäten und Arbeitsprogrammen der drei Sektoren zugewiesen werden.

Entschlicssung 6 Vorrangige Aufgaben des Büros für die Entwicklung des Fernmeldewesens Die Zusätzliche Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), in dem Bewusstsein, dass das Fernmeldewesen ein grundlegendes Instrument für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Länder darstellt; in Anbetracht dessen, a) dass sie für die Union eine neue Struktur angenommen hat, die auch einen Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens umfasst, um so unter anderem das Nord-Süd-Gefälle auf dem Gebiet des Fernmeldewesens zu verringern; b) dass sie die Aufgaben der weltweiten und der regionalen Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens in den einschlägigen Bestimmungen der Konstitution und der Konvention neu definiert hat; c) dass diese Beschlüsse den Willen der internationalen Gemeinschaft zum Ausdruck bringen, die Union mit einem für die Stärkung der Zusammenarbeit und der Partnerschaft zugunsten der Entwicklungsländer unabdingbaren Instrument zu versehen; d) dass die Annahme der Tagesordnung einer Entwicklungskonferenz Gegenstand einer umfassenden Befragung der Mitglieder der Union sein sollte; beauftragt den Rat: 1, die erste weltweite Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens so früh wie möglich vor der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, die 1994 in Kioto stattfinden soll, einzuberufen; 2, bei seiner Tagung 1993 die Tagesordnung dieser Konferenz, auf der Grundlage des Berichts des Direktors des Büros für die Entwicklung des Fernmeldewesens und der Stellungnahmen der Mitglieder der Union nach Nummer 213 der Konvention anzunehmen; beauftragt den Generalsekretär, die Mitglieder zu den Punkten umfassend zu befragen, die von der weltweiten Konferenz für die Entwicklung des Femmeldewesens

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behandelt werden sollen, und sie dabei unter anderem auf folgende Aspekte hinzuweisen: - Unterstützung der Entwicklungsländer, damit ihre wirksame Beteiligung an den Aktivitäten der verschiedenen Sektoren der Union verstärkt werden kann; - Ausbildung von personellen Ressourcen in den Bereichen Planung, Netzmanagemcnt, Finanzwirtschaft und Vermarktung von Produkten und Diensten; - Mittel zur Förderung einer Politik der Industrialisierung im Bereich des Femmeldewesens für die Entwicklungsländer in Verbindung mit den betroffenen bilateralen und multilateralen Organisationen; - Förderung der Bereitstellung der für die Umsetzung der obengenannten Massnahmen erforderlichen Mittel, insbesondere Finanzierung der Projekte, die in den Entwicklungsplänen enthalten sind; - Stärkung der regionalen Präsenz der Union durch die Bereitstellung entsprechender Mittel für regionale Programme und durch die Abstimmung der Aktivitäten des Sitzes der Union mit denjenigen der dezentralen Strukturen auf der Ebene der Regionen und Gebiete; - Unterstützung der am wenigsten entwickelten Länder, damit die Entwicklung ihrer Fernmeldenetze gefördert wird.

Entschliessung 7 Vom Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens zu ergreifende Sofortmassnahmen Die Zusätzliche Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), nach Annahme einer neuen Struktur für die Union, die auf dem Bericht der hochrangigen Kommission beruht und den Sektor für das Funkwesen, den Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und den Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens umfasst; in Anbetracht dessen, a) dass die Zukunft der Union von der Effizienz abhängen wird, mit der diese drei Sektoren die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen werden, und dass die aktive Beteiligung der grösstmöglichen Zahl von Mitgliedern an den Aktivitäten dieser Sektoren eine Vorbedingung für den Erfolg ist; b) dass die aktive Beteiligung der Entwicklungsländer an den Arbeiten des Sektors für das Funkwesen und des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen personelle und finanzielle Ressourcen erfordert, die in keinem Verhältnis zu den Möglichkeiten dieser Länder stehen; c) dass mehrmals - mit begrenztem Erfolg - versucht wurde, die Beteiligung der Entwicklungsländer an den Aktivitäten des CCiR und des CCITT zu steigern; d) dass in der angenommenen Nummer 224 der Konvention der Direktor des Büros für die Entwicklung des Fernmeldewesens beauftragt wird, mit der Unterstützung der beiden anderen Sektoren Informationstagungen zu veranstal-

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ten, um die Entwicklungsländer über die Aktivitäten dieser Sektoren auf dem laufenden zu halten; e) dass nach Empfehlung 50 der hochrangigen Kommission die Aktivitäten der selbständigen Arbeitsgruppen (GAS) vom CCIR und vom CCITT auf das Büro für die Entwicklung des Femmeldewesens übergehen werden; f) dass die Entwicklungsländer sich an den Aktivitäten des Sektors für das Funkwesen und des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen beteiligen und auch Nutzen aus diesen Aktivitäten ziehen können, wenn die Büros der drei Sektoren bei der Organisation der regelmässig stattfindenden Informationstagungen sowie bei der Fortführung der Aktivitäten der selbständigen Arbeitsgruppen eng zusammenarbeiten; ausserdem in Anbetracht dessen, dass das Arbeitsprogramm des Büros für die Entwicklung des Fernmeldewesens von der nächsten weltweiten Konferenz für die Entwicklung des Femmeldewesens angenommen werden muss und dass diese Konferenz wahrscheinlich nicht vor 1994 einberufen wird; beschliesst: 1. den Direktor des Büros für die Entwicklung des Femmeldewesens zu beauftragen, 1.1 so bald wie möglich im Rahmen seines Büros eine Einheit einzurichten, die beauftragt ist, in Absprache mit den beiden anderen Büros die Modalitäten der Planung und der Organisation der in Nummer 224 der Konvention genannten Informationstagungen im einzelnen zu untersuchen; 1.2 mit Unterstützung des Direktors des Büros für das Funkwesen und des Direktors des Büros für die Standardisierung im Femmeldewesen nach geeigneten Verfahren zu suchen, die es ermöglichen, die Beteiligung der Entwicklungsländer an den Aktivitäten dieser Sektoren zu erleichtern; 1.3 ein Gesamtprogramm für die Aktivitäten in bezug auf die Punkte 1.1 und 1.2 zu erstellen und der nächsten weltweiten Entwicklungskonferenz zur Prüfung vorzulegen; 1.4 gemeinsam mit den Direktoren der beiden anderen Büros und mit dem für die Koordinierung der Aktivitäten der selbständigen Arbeitsgruppen zuständigen Seniorvorsitzenden (wie er von der IX. Vollversammlung des CCITT, Melbourne 1988, ernannt wurde) die Modalitäten zu untersuchen, nach denen die Aktivitäten der selbständigen Arbeitsgruppen innerhalb des Büros für die Entwicklung des Femmeldewesens fortgeführt werden sollen, und einen Bericht zu diesem Thema zu erstellen, der der nächsten weltweiten Konferenz für die
Entwicklung des Fernmeldewesens zur Prüfung vorgelegt werden soll; 2. den Direktor des Büros für das Funkwesen und den Direktor des Büros für die Standardisierung im Fernmeldewesen nach den Nummern 183 und 207 der Konvention zu beauftragen, mit dem Direktor des Büros für die Entwicklung des Fernmeldewesens zusammenzuarbeiten, damit die Umsetzung des Punktes l die erforderliche Unterstützung erfährt.

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Entschliessung S Freiwillige Sachverständigengruppe zur Prüfung der Zuweisung von Frequenzbereichen und der verbesserten Nutzung des Funkfrequenzspektrums sowie der Vereinfachung der Vollzugsordnung für den Funkdienst Die Zusätzliche Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), unter Hinweis darauf, a) dass die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Nizza 1989) in ihrer Entschliessung Nr. 8 beschlossen hat, insbesondere im Hinblick auf die Vereinfachung der Vollzugsordnung für den Funkdienst eine freiwillige Sachverständigengruppe einzusetzen; b) dass in derselben Entschliessung beschlossen wurde, die freiwillige Sachverständigengruppe aufzufordern, ihre Berichte und Empfehlungen dem Rat bei seiner Tagung 1993 vorzulegen; c) dass der Rat aufgefordert wurde, die Berichte und Empfehlungen der freiwilligen Sachverständigengruppe zu prüfen und sie zusammen mit seinen eigenen Schlussfolgerungen den Verwaltungen bis zum l. Januar 1994 zu übermitteln; nach dem Beschluss, a) die Aktivitäten der Union im Bereich des Funkwesens in einem einzigen Sektor zusammenzufassen; b) den Internationalen Ausschuss für Frequenzregistrierung, der aus Vollzeit-Mitgliedern besteht, durch einen Funkregulierungsausschuss zu ersetzen, dessen Mitglieder auf Teilzeitbasis arbeiten; c) sich dafür auszusprechen, dass weltweite Funkkonferenzen alle zwei Jahre stattfinden; in der Erkenntnis, a) dass in den dieser Konferenz vorgelegten Beiträgen darauf hingewiesen wurde, wie wichtig es ist, die derzeitige Vollzugsordnung für den Funkdienst so bald wie möglich zu vereinfachen; b) dass die freiwillige Sachverständigengruppe ihre Arbeiten in zufriedenstellender Weise fortführt, dass sie aber aufgrund der Komplexität der Aufgabe für die Ausarbeitung ihres Schlussberichts und ihrer Empfehlungen zusätzlich Zeit benötigt; c) dass der Schlussbericht und die Empfehlungen der freiwilligen Sachverständigengruppe deshalb nicht vor Anfang 1994 verfügbar sein werden; d) dass die Verwaltungen genügend Zeit brauchen, um diesen Bericht zu untersuchen und sich auf eine weltweite Funkkonferenz vorzubereiten, die allein befugt ist, diesen Bericht zu prüfen und sich zu den aufgrund dieses Berichts erforderlichen Massnahmen zu äussem; e) dass die Prüfung des Berichts und der Empfehlungen der freiwilligen
Sachverständigengruppe und die anschliessende Annahme der revidierten Vollzugsordnung für den Funkdienst eine beträchtliche Aufgabe für eine zuständige Konferenz darstellen würden;

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unter Hinweis auf die Dringlichkeit und die Wichtigkeit einer Vereinfachung der derzeitigen Vollzugsordnung für den Funkdienst für die künftige internationale Verwaltung des Funkfrequenzspektrums und der Umlaufbahn der geostationären Satelliten, die begrenzte natürliche Ressourcen sind; beschliesst, den Rat zu beauftragen: 1. der freiwilligen Sachverständigengruppe die erforderliche Unterstützung zuteil werden zu lassen, damit sie ihre Arbeiten spätestens im ersten Quartal 1994 abschliessen kann; 2. im Jahr 1994 in verschiedenen Regionen der Welt Informationsveranstaltungen zum besseren Verständnis der Empfehlungen der freiwilligen Sachverständigengruppe abzuhalten; 3. eine weltweite Funkkonferenz für das zweite Halbjahr 1995 vorzusehen und die Prüfung des Schlussberichts und der Empfehlungen der freiwilligen Sachverständigengruppe in ihre Tagesordnung aufzunehmen; fordert die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994) auf, die erforderlichen Vorkehrungen für die Einberufung einer weltweiten Funkkonferenz im zweiten Halbjahr 1995 zu treffen.

Entschliessung 9 Weltweite Funkkonferenz 1993 Die Zusätzliche Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), im Hinblick darauf, a) dass vorgesehen ist, 1993 eine weltweite Konferenz für die Standardisierung im Femmeldewesen in Helsinki abzuhalten; b) dass alle Aktivitäten des Sektors für das Funkwesen von der weltweiten Funkkonferenz und der Funkversammlung geleitet werden müssen; c) dass der Verwaltungsrat sowohl im Budget als auch im Tagungskalender der Union vorgesehen hat, im Jahr 1993 die erste weltweite Funkkonferenz abzuhalten; d) dass in Artikel 13 der Konstitution und in den Artikeln 7 und 11 der Konvention (Genf 1992) die einschlägigen Bestimmungen für die Einberufung weltweiter Funkkonferenzen enthalten sind; in Anbetracht a) der Empfehlungen 57, 58 und 59 der hochrangigen Kommission über weltweite Funkkonferenzen; b) dessen, dass die Konstitution und die Konvention (Genf 1992) am 1. Juli 1994 in Kraft treten werden; c) dessen, dass es wünschenswert ist, einen harmonischen Übergang zu gewährleisten und die Arbeit im Sektor für das Funkwesen unverzüglich aufzunehmen; 47 Bundesblatt 146. Jahrgang. Bd. I

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d)

dessen, dass für die Vorbereitung einer weltweiten Funkkonferenz im Jahr 1993 nur wenig Zeit zur Verfügung steht; e) der Entschliessung 523 der Weltweiten Funkverwaltungskonferenz 1992 (WARC-92); beschliesst, dass 1993 eine weltweite Funkkonferenz nach Genf einberufen wird, damit a) dem Rat Empfehlungen zur Tagesordnung der weltweiten Funkkonferenz 1995 vorgelegt werden können, die auch die Revision der Vollzugsordnung für den Funkdienst auf der Grundlage des Berichts der freiwilligen Sachverständigengruppe sowie Leitlinien für eine erleichterte Benutzung der dem mobilen Funkdienst Über Satelliten zugewiesenen Frequenzbereiche einschliessen sollen, wobei die Aufnahme dieser Punkte in die Tagesordnung der weltweiten Funkkonferenz 1995 empfohlen werden soll; b) Empfehlungen zur vorläufigen Tagesordnung der weltweiten Funkkonferenz 1997 vorgelegt werden können; fordert die mit der weltweiten Funkkonferenz 1993 in enger Verbindung stattfindende Funkversammlung auf: a)

die Empfehlungen der nach den Entschliessungen 106 und 107 des CCIR eingerichteten Beratergruppen über die strategische Überprüfung und die Neustrukturierung der Studienkommissionen zu untersuchen; b) für den neuen Sektor für das Funkwesen das Arbeitsprogramm zu erstellen und Studienkommissionen einzurichten und auch die künftigen Arbeiten über den Kurzwellenrundfunk einzubeziehen, wobei die Berichte des IFRB über die Anwendung der Entschliessung 523 der WARC-92 zu berücksichtigen sind; c) die Berichte und alle Empfehlungsentwürfe zu prüfen, die aus den Arbeiten der Studienkommissionen des CCIR entstanden sind und auf schriftlichem Weg nicht angenommen werden konnten; d) die Revision der Entschliessung 97 des CCIR nach Entschliessung 12 dieser Konferenz in Erwägung zu ziehen; beauftragt den Rat, die für die Einberufung dieser weltweiten Funkkonferenz erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und die in dieser Entschliessung unter «beschliesst» genannten Punkte in ihre Tagesordnung aufzunehmen; beauftragt den Generalsekretär und den Direktor des Büros fiir das Funkwesen, bei den Arbeiten der Konferenz sowie bei den anschliessenden Arbeiten der Studienkommissionen des Sektors für das Funkwesen die erforderliche Unterstützung zu leisten.

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Entschliessung 10 Annahme von Empfehlungen Die Zusätzliche Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992), unter Berücksichtigung a) dessen, dass vorgesehen ist, 1993 eine weltweite Konferenz für die Standardisierung im Femmeldewesen in Helsinki abzuhalten; b) dessen, dass der Verwaltungsrat sowohl im Budget als auch im Tagungskalender der Union vorgesehen hat, 1993 eine erste weltweite Funkkonferenz und damit verbunden eine Funkversammlung abzuhalten; im Hinblick darauf, a) dass die Union auf internationaler Ebene Massnahmen ergreifen wird, um dem Femmeldewesen in Wirtschaft und Gesellschaft weltweit eine grössere Bedeutung zukommen zu lassen; b) dass die Mitgliedsländer sich stärker an der Standardisierungsaufgabe beteiligen sollten, damit die Annahme von Empfehlungen über das Funkwesen und die Standardisierung durch die Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit gebührend legitimiert wird; in Anbetracht a) der Analyse der hochrangigen Kommission, derzufolge «es von allerhöchster Wichtigkeit ist, dass die Standardisierungsaufgabe den Interessen der Entwicklungsländer besser angepasst wird», «die multilaterale Koordinierung der Benutzung der Funkressourcen transparent sein und den gerechten und gleichberechtigten Zugang zum Orbit und zum Funkfrequenzspektrum gewährleisten muss» und «die Entwicklungsländer eine wichtigere Rolle spielen müssen, da sonst die Gefahr besteht, dass der technologische Abstand immer grösser wird»; b) dessen, dass die Entwicklungsländer in den Prozess der Ausarbeitung und der Annahme von Standards, der für die Entwicklung des Fernmeldewesens wesentlich ist, stärker eingebunden werden sollten; c) dessen, dass es unbedingt erforderlich ist, die praktischen Probleme zu lösen, die der stärkeren Einbindung der Entwicklungsländer in den Prozess der Ausarbeitung und der Annahme von Empfehlungen über die Standardisierung und das Funkwesen im Wege stehen, vorbehaltlich einer Bewertung der Ergebnisse der Empfehlungen 49, 50, 51, 52 und 53 der hochrangigen Kommission; beschliesst: l. dass die erste weltweite Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen (Helsinki 1993) und die erste Funkversammlung (Genf 1993) die Entschliessung Nr. 2 des CCITT bzw. die Entschliessung 97 des CCIR im Hinblick auf eine Änderung der jeweiligen Geschäftsordnungen revidieren werden, damit

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1.1 die Empfehlungen, die auf schriftlichem Weg zur Annahme vorgelegt werden, mit einer festgelegten Mehrheit von positiven Antworten angenommen werden; 1.2 ein Verfahren festgelegt wird, das es einem Mitglied, für das die Anwendung einer Empfehlung sich als nachteilig erweisen kann, ermöglicht, seine Probleme dem Direktor des zuständigen Büros im Hinblick auf eine schnelle Lösung mitzuteilen; 2. dass jeder Direktor der nächsten zuständigen Konferenz über alle derartigen Probleme, die ihm mitgeteilt wurden, berichtet; beauftragt den Direktor des Büros far die Entwicklung des Fernmeldewesens, alle Möglichkeiten zu untersuchen, die die Empfehlungen 50, 51, 52 und 53 der hochrangigen Kommission bieten, um die Beteiligung der Entwicklungsländer an der Ausarbeitung und der Annahme von Empfehlungen über die Standardisierung und das Funkwesen zu fördern und zu konsolidieren.

Entschliessung 11 Dauer der Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten der Union Die Zusätzliche Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992), im Hinblick darauf, a) dass die hochrangige Kommission sich in ihrer Empfehlung 14 dafür ausspricht, dass die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten der Union in festen Zeitabständen von 4 Jahren stattfinden sollen und dass dies es ermöglichen würde, ihre Dauer zu reduzieren und sich auf längerfristige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu konzentrieren; b) dass wachsende Anforderungen die Ressourcen der Union sowie die Verwaltungen und die Delegierten belasten, die an internationalen Konferenzen des Femmeldewesens teilnehmen; beschliesst; 1. dass die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten, die nach der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten von Kioto, 1994, stattfinden werden, auf eine Höchstdauer von 4 Wochen begrenzt werden, es sei denn, dass ein dringender Bedarf eine längere Dauer erfordert; 2. dass der Generalsekretär die geeigneten Massnahmen ergreifen wird, damit während dieser Konferenzen die Zeit möglichst effizient genutzt wird; 3. dass die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten sich auf längerfristige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung konzentrieren und zu diesem Zweck den vom Rat vorgelegten Entwurf eines strategischen Plans prüfen sollten, in dem die Ziele, die Arbeitsprogramme und die vom Generalsekretariat und den drei Sektoren der Union für die Zeit bis zur nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten erwarteten Ergebnisse präzisiert werden, und dass sie entsprechende Beschlüsse fassen sollten.

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Internationale Fernmeldeunion

Entschliessung 12 Geschäftsordnung der Konferenzen und Tagungen der Internationalen Fernmeldeunion Die Zusätzliche Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), unter Hinweis auf die Entschliessung Nr. 41 der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (MalagaTorremolinos 1973) und die Entschliessung Nr. 62 der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Nairobi 1982); in Anbetracht dessen, dass seit der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Nizza 1989) das in bezug auf den Internationalen Fernmeldevertrag (Nairobi 1982) verfolgte Ziel, nämlich die Zusammenfassung der grundlegenden Bestimmungen in einer Konstitution und der anderen Bestimmungen in einer Konvention, bereits erreicht wurde; angesichts dessen, dass es in der Konvention Bestimmungen praktischer Natur über die Konferenzen und Tagungen gibt, die möglicherweise häufiger als andere Bestimmungen dieser Konvention revidiert werden müssen; in Anerkenntnis dessen, dass es erforderlich ist, eine häufige Änderung der Konvention zu vermeiden, und dass zu diesem Zweck bestimmte Regeln in einen anderen Text zur internen Verwendung durch die Konferenzen und die Tagungen der Union überstellt werden könnten, der einfacher zu revidieren wäre; in dem Bewusstsein, dass es für diese Konferenz schwierig wäre, sich zu dieser Angelegenheit zu äussern, da Untersuchungen durchgeführt werden müssten, um die bei den Sonderorganisationen der Organisation der Vereinten Nationen und bei anderen zwischenstaatlichen Organisationen in diesem Zusammenhang geltende Praxis kennenzulernen; beauftragt den Rat: 1. diese Angelegenheit zu prüfen und gegebenenfalls bei seiner 48. Tagung unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes einer ausgewogenen geographischen Verteilung eine Gruppe von Sachverständigen einzusetzen, die auf freiwilliger Basis von den Mitgliedern der Union benannt würden, um ihn bei der Umsetzung dieser Entschliessung zu unterstützen; die Sachverständigengruppe hätte das folgende Mandat: 1.1 Ausarbeitung von Entwürfen für eine Geschäftsordnung der Konferenzen und Tagungen der Union auf der Grundlage der Regeln, die hierzu in der Konvention vorhanden sind, ohne dabei die Möglichkeit auszuschliessen, dass Bestimmungen, die als erforderlich oder zweckmässig angesehen werden, hinzugefügt werden können;

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1.2 Ausarbeitung von Entwürfen für Nachfolgeänderungen, die möglicherweise in der Konvention und erforderlichenfalls in der Konstitution vorgenommen werden müssten; 1.3 Vorlage eines vorläufigen Berichts sowie aller ausgearbeiteten Dokumente bei der 49. Tagung des Rats; 2. der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994) einen Bericht über diese Angelegenheit zur Prüfung vorzulegen, damit Anweisungen oder Leitlinien für die Fortführung der Arbeiten erteilt werden können; 3, sicherzustellen, dass von der Union nur solche Ausgaben zu tragen sind, die durch die Ausarbeitung, die Übersetzung, die Veröffentlichung und die Verteilung der Dokumente entstehen sowie durch die Dolmetschung während der Tagungen, die möglicherweise von der in Absatz l genannten Gruppe abgehalten werden; dabei wird davon ausgegangen, dass die Gruppe ihre Arbeiten soweit wie möglich auf schriftlichem Weg erledigt, um die Ausgaben auf ein Minimum zu reduzieren; beauftragt den Generalsekretär, den Rat und die Sachverständigengruppe bei der Anwendung dieser Entschliessung zu unterstützen.

Entschliessung 13 Verbesserte Nutzung der technischen Mittel und der Mittel zur Speicherung und Verteilung der Daten des Büros für das Funkwesen Die Zusätzliche Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), in Anbetracht a) der vielfältigen Aktivitäten des Büros für das Funkwesen bei der technischen Prüfung und der Bearbeitung der Anmeldeformblätter für Frequenzzuteilungen sowie bei der Speicherung und der Verteilung dieser Daten; b) dessen, dass die Internationale Frequenzhauptkartei mehr als 5 Millionen Einträge enthält, das sind mehr als eine Million Frequenzzuteilungen; c) dessen, dass das Büro mehr als 70 000 Eintragungen jährlich bearbeitet, von denen einige einer eingehenden technischen Prüfung und einer gründlichen Bearbeitung bedürfen; d) dessen, dass die Union - über ihre verschiedenen Dienststellen - gehalten ist, die Eintragungen und die Arbeitsergebnisse des Büros zu bearbeiten, zu dokumentieren, zu speichern und zu verteilen; unter Berücksichtigung a) der anhaltenden Bemühungen, die in den letzten Jahren im Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitsweise in Verbindung mit den Aktivitäten des Büros unternommen wurden; b) der hohen Arbeitsbelastung, der das Büro sich ständig gegenübersieht; c) der vielfältigen Arbeiten, die vom Büro bei der Bearbeitung der zahlreichen Eintragungen verlangt werden, und der Ressourcen, die für die Erledigung der verschiedenen Aufgaben in Verbindung mit der technischen Prüfung dieser Eintragungen erforderlich sind;

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beschliesst, dass eine Studie über die Ausgaben in Zusammenhang mit der technischen Prüfung der Anmeldungen von.Frequenzzuteilungen für die verschiedenen Arten von Funkstellen, die Satellitennetze usw., einschliesslich der Ausgaben für die elektronische Speicherung der Daten, durchgeführt wird; beauftragt den Generalsekretär, eine solche Studie durchzuführen und einen Bericht über die Ergebnisse dieser Studie einschliesslich der Möglichkeiten zur Reduzierung der Kosten zu erstellen; fordert die Konferenz der Reglerungsbevollmächtigten (Kioto 1994) auf, die Angelegenheit unter Berücksichtigung des obenerwähnten Berichts des Generalsekretärs zu prüfen.

Entschliessung 14 Elektronischer Zugang zu Dokumenten und Veröffentlichungen der Union Die Zusätzliche Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Femmeldeunion (Genf 1992), in Anbetracht a) der Empfehlung 46 der hochrangigen Kommission («Die UIT von morgen: Die Herausforderungen des Wandels, Genf, April 1991»); b) der Notwendigkeit, den Austausch und die Verteilung von Dokumenten und Veröffentlichungen der Union zu erleichtern; c) der Weiterentwicklung der elektronischen Informationsverarbeitung; d) der Zweckmässigkeit einer Zusammenarbeit mit den Gremien, die an der Erstellung einschlägiger Standards arbeiten; e) der Bestimmungen über die Urheberrechte der Union an ihren Veröffentlichungen; fl der Notwendigkeit, auch weiterhin Einnahmen aus dem Verkauf von Veröffentlichungen zu beziehen; g) der Notwendigkeit, einen raschen und effizienten Standardisierungsprozess auf weltweiter Ebene einzuleiten; beschliesst: 1. dass alle Dokumente der Union, die in elektronischer Form verfügbar sind und die rasche Erarbeitung von Empfehlungen der Union erleichtern sollen, für jedes Mitglied der Union oder Mitglied eines Sektors in elektronischer Form zugänglich sein sollen; 2. dass alle amtlichen Veröffentlichungen, die in Datenbanken der Union im Hinblick auf ihre elektronische Verteilung gespeichert sind, einschliesslich der Empfehlungen der Union, die in Form von Veröffentlichungen durch den Sektor für das Funkwesen oder den Sektor für die Standardisierung im Femmeldewesen vorgelegt werden, gegen einen angemessenen, für jede angeforderte Veröffentlichung an die Union zu zahlenden Betrag in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.

Wird eine solche Veröffentlichung angefordert, verpflichtet sich der Käufer, diese

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nicht zu kopieren, um sie ausserhalb seiner Organisation zu verteilen oder zu verkaufen. Diese Veröffentlichungen dürfen in der empfangenden Organisation bei Bedarf dazu verwendet werden, die Arbeiten der Union oder jedes Standardisierungsgremiums, das entsprechende Standards erarbeitet, zu vervollständigen, Leitlinien für die Entwicklung und die Realisierung von Geräten oder Diensten bereitzustellen oder die Dokumentation zu einem Gerät oder einem Dienst zu ergänzen; 3. dass die obigen Ausführungen die Urheberrechte der Union in keiner Weise antasten dürfen, so dass jedes Gremium, das Veröffentlichungen der Union zum Zwecke des Weiterverkaufs kopieren möchte, hierfür das Einverständnis der Union einholen muss; beauftragt den Generalsekretär: 1. die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung der in dieser Entschliessung vorgesehenen Massnahmen zu erleichtem; 2. darauf zu achten, dass die auf Papier ausgedruckten Veröffentlichungen schnellstmöglich bereitgestellt werden, damit den Mitgliedern, die über keinen elektronischen Zugang zu den Veröffentlichungen der Union verfügen, kein Nachteil entsteht.

Entschliessung 15 Prüfung der Notwendigkeit, ein Forum zur Diskussion von Strategien und Verfahren in einem sich wandelnden Telekommunikationsumfeld einzurichten Die Zusätzliche Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), in Anbetracht dessen, dass es, wie in der Konstitution und in der Konvention (Genf 1992) festgelegt, Ziel der Union ist, angesichts der Internationalisierung einer von der Informationstechnik geprägten Wirtschaft und Gesellschaft einen breiteren Zugang zu den Angelegenheiten des Fernmeldewesens auf internationaler Ebene zu fördern, und zwar durch die Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen regionalen und internationalen Organisationen; in Anerkenntnis dessen, a) dass der Generalsekretär mit der Unterstützung des Koordinierungsausschusses die strategische Politik und Planung der Union erarbeiten muss und ihre Aktivitäten koordiniert; das bedeutet, dass er einen Jahresbericht vorbereiten und dem Rat vorlegen muss, der die Entwicklung des Telekommunikationsumfeldes widerspiegelt und Empfehlungen zur künftigen Politik und Strategie der Union enthält; b) dass der Rat Sich mit den grossen Fragen der Femrneldepolitik belassen und darauf achten muss, dass Politik und Strategie der Union dem ständig sich wandelnden Telekommunikationsumfeld in jeder Hinsicht angepasst sind, das heisst, dass er jedes Jahr den Bericht des Generalsekretärs über die für die

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Union empfohlene strategische Politik und Planung prüfen und geeignete Massnahmen ergreifen muss; c) dass die Verwaltungen, im Bewusstsein der Notwendigkeit, ihre Politik und ihre Rechtsvorschriften im Bereich des Fernmeldewesens ständig zu überprüfen und auf internationaler Ebene mit den anderen Mitgliedern in einem rasch sich wandelnden Telekornmunikationsumfeld zu koordinieren, die Möglichkeit haben sollten, ihre Strategien und ihre Politik sowie die Strategien und die Politik der Union kontinuierlich und eingehend zu diskutieren; d) dass es erforderlich ist, dass die Union, eine internationale Organisation ersten Ranges im Bereich des Fernmeldewesens, ein Forum einrichtet, das die Möglichkeit bietet, die Koordinierung der Politik der Mitglieder zu gewährleisten und eine Strategie für die Union zu erarbeiten; beschliesst: 1. dass der Rat bei seiner ordentlichen Tagung 1994 auf der Grundlage eines Berichts des Generalsekretärs die Notwendigkeit prüfen wird, ein Forum einzurichten, auf dem die Verwaltungen ihre Strategien und ihre Politik im Bereich des Femmeldewesens diskutieren können. Der Rat wird der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten auf der Grundlage dieser Prüfung geeignete Empfehlungen vorlegen; 2, dass die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994) die in diesem Zusammenhang erforderlichen Vorkehrungen treffen wird.

Entschliessung 16 Intensivierung der Beziehungen zu regionalen Fernmeldeorganisationen Die Zusätzliche Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), in Anbetracht dessen, a) dass es erforderlich ist, dass die Union mit regionalen Fernmeldeorganisationen eng zusammenarbeitet, da die Bedeutung regionaler Organisationen, die sich mit grundlegenden Fragen des Fernmeldewesens beschäftigen, in jüngster Vergangenheit immer grösser geworden ist; b) dass die regionalen Aktivitäten der Union und die dieser regionalen Organisationen auf bestimmte gemeinsame Ziele ausgerichtet sind und dass demzufolge die gemeinsame Verwirklichung regionaler Projekte die Entwicklung des regionalen Femmeldewesens fördern wird; beauftragt den Generalsekretär: 1. sich mit den regionalen Fernmeldeorganisationen über die Möglichkeiten der Zusammenarbeit zu beraten; 2. dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse der Beratung zur Prüfung vorzulegen;

4S Bundesblau 146. Jahrgang. Bd. I

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beauftragt den Rat; 1. den Bericht des Generalsekretärs zu prüfen und die geeigneten Massnahmen zu ergreifen; 2. der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994) die erzielten Ergebnisse vorzustellen.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über die Konvention, die Konstitution und das Fakultative Protokoll bezüglich des verbindlichen Verfahrens zur Beilegung von Streitfällen der Internationalen Fernmeldeunion vom 27. Oktober 1993

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In

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Jahr

1994

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

93.088

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.03.1994

Date Data Seite

1171-1314

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10 052 940

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