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Parlamentarische Initiative Revision der Gesetzesbestimmungen über die parlamentarische Immunität Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Juni 1994

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, im Sinne von Artikel 2 1quater Absatz 4 des Geschäftsverkehrsgesctzes (GVG, SR 171.11) unterbreiten wir Ihnen unsere Stellungnahme zu Bericht und Antrag der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 20. Januar 1991", die sich mit der Immunitätsaufhebung befassen.

Die Kommission beantragt, Artikel 14 Absatz l des Verantwortlichkeitsgesetzes (SR 170.32) wie folgt zu ergänzen: 1 Die Strafverfolgung von Mitgliedern des National- oder Ständerates und von durch die Bundesversammlung gewählten Behördemitgliedern und Magistratspersonen wegen strafbarer Handlungen, die sich iur Hauptsache auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, bedarf einer Ermächtigung der eidgenössischen Räte.

Mit der Gesetzesänderung sollen die Voraussetzungen für das Eintreten auf ein Immunitätsaufhebungsgesuch klarer definiert werden. Die Neuregelung soll in der Praxis zu einer restriktiveren Handhabung des Immunitätsschutzes führen.

Artikel 14 Absatz l des Verantwortlichkeitsgesetzcs regelt nicht nur die parlamentarische Immunität, sondern betrifft auch die Mitglieder des Bundesrates, den Bundeskanzler und die Mitglieder des Bundesgerichts. Der Bundesrat unterstützt die Bestrebung, dass nur dann Immunität anzuerkennen ist, wenn ein enger Zusammenhang der behaupteten strafbaren Handlung mit der amtlichen Tätigkeit oder Stellung vorliegt.

Der Bundesrat beantragt jedoch, die Formulierung von Artikel 14 Absatz l des Vcrantwortlichkeitsgesetzes wie folgt zu präzisieren: 1 Die Strafverfolgung von Mitgliedern des National- oder des Ständerates und von durch die Bundesversammlung gewählten Behördemitgliedem und Magistratspersonen wegen strafbarer Handlungen, die in engem Zusammenhang mir ihrer amtlichen Tätigkeit oder Stellung stehen, bedarf einer Ermächtigung der eidgenössischen Räte.

Diese Formulierung bringt deutlicher zum Ausdruck, dass Artikel 14 des Verantwortlichkeitsgesetzes immer dann zur Anwendung kommt, wenn ein enger Zusammenhang zwischen strafbarer Handlung und amtlicher Funktion vorliegt. Die von

" BEI 1994 II 848 1994-370

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der Kommission beantragte Formulierung könnte zu Missverständnissen führen, da nicht klar ist, was unter der Wendung «zur Hauptsache» zu verstehen ist. Sie könnte beispielsweise dahingehend ausgelegt werden, dass die Schwere der behaupteten strafbaren Handlung bereits beim Entscheid über das Eintreten auf ein Immunitätsaufhebungsgesuch mitzuberücksichtigen sei. Dabei handelt es sich jedoch um ein Kriterium, das erst im zweiten Teil des Verfahrens zum Tragen kommt, beim materiellen Entscheid über die Frage, ob die Immunität aufzuheben ist oder nicht.

Mit der modifizierten Formulierung wird der Trennung dieser beiden Verfahrensschritte besser Rechnung getragen.

Der Bundesrat beantragt den eidgenössischen Räten, dieser Gesetzesänderung zuzustimmen.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

29. Juni 1994

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Couchepin

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Parlamentarische Initiative Revision der Gesetzesbestimmungen über die parlamentarische Immunität Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Juni 1994

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1994

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37

Cahier Numero Geschäftsnummer

91.424

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20.09.1994

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1429-1430

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