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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Ablauf der Referendumsfrist Für die folgenden Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse (veröffentlicht im Bundesblatt Nr. 51 vom 28. Dez. 1993) ist am 28. März 1994 die Rcferendumsfrist unbenutzt abgelaufen: - Dringlicher Bundesbeschluss über den Teuerungsausgleich an das Bundespersonal (Änderung); - Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG); - Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Änderung); - Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (Teilrevision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie des Obligationenrechts); - Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport (Änderung); - Obligationenrecht (Der Arbeitsvertrag) (Änderung); - Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz); - Bundesbeschluss über eine Finanzhilfe an das Internationale Rotkreuz- und Rothalbmondmuseum (MICR) in den Jahren 1994-1997; - Bundesbeschluss über das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe.

19. April 1994

Bundeskanzlei

437

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügungen der Eidgenössischen Forstdirektion - Gemeinde Wolfenschiessen NW, Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen Forstwerkhof Haldiwald, Projekt-Nr. 421.2-NW-0/2 - Gemeinde Quarten SG, Erschliessungsanlagen WH Tal bachbrücke, Projekt-Nr. 421.1-SG-0/14

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs. l und 3 WaG; Art. 14 FWG). Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Worblentalstrasse 32, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 / 324 78 53 / 324 77 78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

19. April 1994

438

Eidgenössische Forstdirektion

Notifikationen (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Vcrwaltungsverfahren; VwVG) Auf die Beschwerde vom 21. Oktober 1992 hin hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 31. März 1994 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten im Betrage von 350 Franken (Spruch- und Schreibgebühren) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 16. November 1992 geleisteten Kostcnvorschuss gedeckt.

6. April 1994

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Beschwerdedienst Auf die Beschwerde vom 3. März 1994 hin hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 17. März 1994 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten auferlegt.

8. April 1994

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartcmcnt: Beschwerdedienst

439

Reisestipendien für Botanik, Zoologie und Erdwissenschaften Die Schweizerische Akademie der Naturwissenschaften (SANW) bringt Reisestipendien zur Ausschreibung. Sie sind dazu bestimmt, schweizerischen oder in der Schweiz arbeitenden Naturforschem und -forscherinnen zu ermöglichen, im Jahre 1995 eine kleine in sich abgeschlossene wissenschaftliche Arbeit (vor allem Feldarbeit) im Ausland durchzuführen. Nicht finanziert werden Ausbildungsaufenthalte und Kongressbesuche. Nur ausnahmsweise werden Zuschüsse an grössere oder längerdauernde Forschungsvorhaben gewährt.

Bei der Vergabe der Stipendien werden jüngere Wissenschaftlerinnen an schweizerischen Hoch- und Mittelschulen sowie an naturhistorischen Museen vorzugsweise berücksichtigt. Massgebend für den Entscheid der Kommission ist die wissenschaftliche Qualifikation der Antragstellerinnen und der von ihnen geplanten Arbeit.

Bevorzugt werden Forscherinnen, die noch kein Reisestipendium der SANW erhalten haben. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Feldarbeit einen Bericht und eine Abrechnung abzuliefern.

Interessenten werden gebeten, ein Gesuchsformular mit näheren Informationen beim Vorsitzenden oder bei einem der unterstehenden Kommissionsmitglieder anzufordern. Diese Personen erteilen gerne auch weitergehende Informationen.

Gesuche sind bis spätestens 30. September 1994 mittels des Gesuchsformulars und unter Beilage der erforderlichen Unterlagen an den Vorsitzenden der Kommission einzusenden.

Februar 1994

Kommission für Reisestipendien für Botanik, Zoologie und Erdwissenschaften der SANW Vorsitzender: PD Dr. R, Schmid, Institut für Mineralogie und Pétrographie, ETH-Zentrum, 8092 Zürich.

Tel. (01) 632 37 91 oder 632 37 79, Fax (01) 252 70 08

Mitglieder der Kommission (bis Mai 1994): Prof. C. Caron, Institut de Géologie. Perolles. 1700 Fribourg (Tel. 037 82 63 80) Prof. C. D. K. Cook, Institut für Systematische Botanik, Zollikcrstr. 107, 8008 Zürich

(Tel. 01 3854410)

Prof. N. Galland, Institut de Botanique, 1015 Lausanne (Tel. 021 692 25 12) Prof. CI. Merniod, Institut de Zoologie, 2007 Ncuchâtcl (Tel. 038 25 64 34) Prof. D. Meyer, Institut de Zoologie, Perolles, 1700 Fribourg (Tel. 037 82 62 94) Prof. E. Parlow, Geographisches Institut. 4056 Basel (Tel. 061 272 65 03) Prof. A. Scholl, Zoologischesinstitut, Baltzerstr. 3, 3012 Bern, (Tel. 031 631 45 11) Prof. R. Spichiger, Conservatoire et Jardin botanique, Case postale 60, 1292 Chambcsy-Gcnèvc (Tel. 022 732 69 69) Prof. P. Vogel, Institut de Zoologie et d'Ecologie animale, 1015 Lausanne (Tel. 021 6922466) 440

Richtlinien über die Erhebung und Verwendung radioepidemiologischer Daten zur Krebsmortalität als Folge beruflicher Strahlenexposition vom 2I.März 1994

Das Eidgenössische Département des Innern erlässt folgende Richtlinien:

1

Grundlagen

Diese Richtlinien stützen sich auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992" (BStatG) und Artikels Absatz 2 der Verordnung vom 30. Juni 19932' über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.

2

Inhalt der Studien Die Schweiz beteiligt sich an einer international durchgeführten Studie über das Krebsrisiko für Personal der Kemindustrie sowie an ihren Folgestudicn.

2 Die Richtlinien regeln die Erhebung und Verwendung radioepidemiologischer Daten, die im Rahmen dieser Studien für die wissenschaftliche Auswertung der Krebserkrankungen und Krcbsmortalität als Folge beruflicher Strahlenexposition mit kleinen Dosen benötigt werden.

1

3 Erfasster Personenkreis Erhoben werden Daten von Personen, die vor dem 3I.Dezember 1993 in einem schweizerischen Kernkraftwerk als Eigcnpersonal tätig waren (erfasster Personenkreis).

4 Erhobene Daten Erhoben werden dürfen: a. Personalien mit Name, Vorname, Mädchenname, Geburtsdatum, Geschlecht, AHV-Nummer; b. Heimatort, Zivilstand (bei Verheirateten Name und Vorname der Ehefrau), Wohnadressc; c. Angaben zur Berufskategorie; d. Betriebsdaten mit Betrieb, Eintrittsdatum, Austrittsdatum, Betriebskategorie; e. Dosimetriedaten in Jahresdosen; f. Mortalitätsdaten mit Todesdatum, Todesort, Nummer des Totenscheins und Todesursache (Codes nach internationaler Klassifikation der Krankheiten und Todesursachen, 8. Revision, ergänzt für den schweizerischen Gebrauch).

" SR 431.01; AS 1993 2080 SR 431.012.1; AS 1993 2100

11

1994-193

441

Richtlinien des EDI

5

Herkunft der Daten

1

Die Daten dürfen bei folgenden Quellen erhoben werden: a. Zentrales schweizerisches Dosisregister (STRADOS-Datenbank) für die Personalien und Dosimetriedaten des erfassten Personenkreises; b. Kernkraftwerkbetreiber für ergänzende Auskünfte zu Heimatort, Zivilstand (einschliesslich Name und Vorname der Ehefrau) und Wohnadresse; c. Zivilstandsregister für Todesdatum, Todesort und Nummer des Totenscheins; d. Bundesamt für Statistik für die Todesursache (Mortalitätsregister).

2 Die Forschungsbeauftragten (Ziff. 8 Abs. 2) können, soweit Kantone bzw.

Gemeinden damit einverstanden sind, bei den Zivilstandsämtern und Einwohnerkontrollen Todesfälle im erfassten Personenkreis mit Todesdatum, Todesort und Totenschein-Nummer erheben.

6

Bearbeitung, Verwendung und Auswertung von Daten

' Die Daten des erfassten Personenkreises sind in eine gesonderte unabhängige und vor unbefugter Bearbeitung geschützte Datenbank aufzunehmen.

2 Die Verwendung und Auswertung der Daten ist auf den radioepidemiologischen Zweck der Erhebung beschränkt (Ziff. 2). Jede andere oder weitere Verwendung oder Auswertung ist nicht gestattet.

7

Bekanntgabe von Daten

Daten und Resultate dürfen nur anonymisiert bekanntgegeben werden.

8

Zugriffsrecht

1

Zugriff auf die Daten haben nur die für die Studie verantwortlichen Personen des Bundesamtes für Gesundheitswesen (Bundesamt) sowie Forschungsbeauftragte nach Absatz 2. Der Zugriff geht nur soweit, wie es für die Durchführung der Erhebungen und Auswertungen erforderlich ist.

2 Mit der Erhebung der Daten des erfassten Personenkreises und deren Auswertung im erforderlichen Umfang kann das Bundesamt geeignete Dritte (Forschungsbeauftragte) beauftragen. Die Forschungsbeauftragten sind zur Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinien verpflichtet. Die Verpflichtung ist zusammen mit weiteren Datenschutzbestimmungen ausdrücklich im Vertrag mit den Forschungsbeauftragten festzuhalten.

9 1

Aufbewahrung der Daten

Die Daten sind nach ihrer Auswertung für die Aufbewahrung und eine spätere Fortführung der radioepidemiologischen Erhebungen in zwei Datenkategorien zu trennen: a. in nicht anonymisicrte aber verschlüsselte Daten lebender erfasster Personen mit Angaben nach Ziffer 4 Buchstaben a-e; b. in anonymisiertc Daten verstorbener erfasster Personen mit Angaben über Geschlecht und Geburtsjahr sowie Angaben nach Ziffer 4 Buchstaben c-f.

442

Richtlinien des EDI

2

Das Bundesamt bewahrt die verschlüsselten bzw. anonymisicrten Daten vor unbefugter Bearbeitung geschützt auf. Zugriff haben nur die für die Studie verantwortlichen Personen des Bundesamtes.

10 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am l, April 1994 in Kraft.

21. März 1994

Eidgenössisches Departement des Innern: Dreifuss

6709

443

Zentrales Ausländerregister des Bundesamtes für Ausländer fragen °

vom 19. April 1994

(Diese Bekanntmachung über Inhalt und Verwendung des Registers stützt sich auf Art. 16 der ZAR-Verordnung vom 20. Okt. 1982; SR 142.2Ì5) Das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) führt seit Ende 1973 ein automatisiertes zentrales Ausländerregister (ZAR).

1

Inhalt des Registers

1. l

Kreis der erfassten Ausländer Das ZAR erfasst alle Ausländer, die eine Saison-, Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Grenzgängerbewilligung besitzen oder die vor dem l. Januar 1986 ein Asylgesuch gestellt haben oder an der Grenze zurückgewiesen wurden.

1.2

Katalog der gespeicherten Daten Von den vom ZAR erfassten Ausländern werden folgende Daten erfasst: Wohngemeinde, Wohnadresse im In- und Ausland, Familienname, Mädchenname, Vorname(n), Namen und Vornamen der Eltern, AHV-Nr., kantonale Referenznummer, Geburtsdatum, Ehefrau Schweizerin (ja oder nein), Staatsangehörigkeit, Staaten- bzw. schriftcnlos, Flüchtling, Aufenthaltsstatus (Saison-, Jahres- oder Nicderlassungsbcwilligung), Geschlecht, Zivilstand, Datum der Einreise in die Schweiz, Ablaufdatum der Saison- oder Jahresbewilligung, Daten der Kontrollfrist für Niedergelassene, Aufenthaltszweck (selbständig bzw. unselbständig, erwerbstätig oder nichtenverbstätig), ausgeübter Beruf, Erwcrbszweig, die Firma, in welcher der Ausländer tätig ist, Arbeitskanton, femer Hinweiscodes für Ausländer, die aus der Schweiz ausgereist sind und dabei Steuern, Gerichtskosten, Bussen, Alimente und Telephongebühren nicht bezahlt haben. Ausserdem werden auch anfällige Einreisesperren verschlüsselt vermerkt.

2

Verwendung des Registers

2. l

Zweck des Registers Das ZAR dient der Erstellung der Statistiken über Ausländer, der Kontrolle im Rahmen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie der Rationalisierung der Arbeitsabläufe der Fremdenpolizeibehörden.

» Diese Veröffentlichung ersetzt diejenige vom 15. September 1992 (BEI 1992 V 917).

444

1994-221

Zentrales Ausländerregister

2.2

Stellen, die auf Daten direkt Zugriff haben: - Bundesamt für Ausländerfragen - Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit - Bundesamt für Flüchtlinge - Bundesamt für Polizeiwesen - Bundesamt für Justiz - Bundesamt für Statistik - Bundesanwaltschaft - Beschwerdedienst des EJPD - Grenzkontrollposten - Flughafenpolizei Kloten - Kantonale und kommunale Polizeikommandos - Kantonale und kommunale Fremdenpolizei- und Arbeitsmarktbehörden - Intcrpol-CH

3

Stellen, denen Daten regelmässig bekanntgegeben werden

3.1

Personenbezogene und statistische Daten Bundesamt für Statistik, kantonale und kommunale Fremdenpolizei- und Arbeitsmarktbehörden.

3.2

Nur Statistikdaten Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bundesamt für Konjunkturfragen, Eidgenössische Steuerverwaltung, Bundesamt für Sozialversicherung, Kommerzieller Dienst SEE, kantonale und kommunale Fremdenpolizeibehörden und Arbeitsämter, Hochschulen sowie einige Botschaften und Generalkonsulate.

4

Rechte des Ausländers Jeder Ausländer kann beim ZAR (Adresse: Bundesamt für Ausländerfragen, Zentrales Ausländerregister, 3003 Bern) für alle über seine Person vorhandenen Daten verlangen: a. einen schriftlichen Auszug; b. die Berichtigung und Vervollständigung; c. die Löschung unzulässig bearbeiteter Daten.

Der Ausländer kann zudem verlangen, dass unrichtige Daten, die einer bestimmten Behörde oder Amtsstclle oder einer bestimmten privaten Person oder Organisation bekanntgegeben wurden, richtiggestellt werden.

19. April 1994

Bundesamt für Ausländerfragen

3325

445

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) -

Hanro AG, 4410 Liestal Zuschneiderei/CAD 4 M, 4 F 4. April 1994 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Fraisa AG, 4512 Bellach Herstellung von Fräserrohlingen, thermische Behandlung 1 M 8. Mai 1994 bis 10. Mai 1997 (Erneuerung)

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) -

Swissair Schweizerische Luftverkehr AG, 8058 Zürich-Flughafen verschiedene Betriebsteile bis 100 M 2. Mai 1994 bis 6. Mai 1995

-

Casanin AG, 6033 Buchrain Kleberabteilung 6 M 28. März 1994 bis 31. März 1995

-

Denz Reprotechnik Bern AG, 3000 Bern 14 Elektrische Bildverarbeitung und Scannerabteilung 6 M, 2 F, 2 J 4. April 1994 bis 8. April 1995

-

Dihart AG, 4657 Dulliken Werkzeugfabrik: Dreherei, Fräserei und Schleiferei 20 M, 5 F 2. Mai 1994 bis auf weiteres (Aenderung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) -

GEC Alsthom T & D AG, 5036 Oberentfelden CNC-Fertigung bis 18 M 10. April 1994 bis 12. April 1997 (Erneuerung)

-

Fraisa AG, 4512 Bellach Fräserfabrikation bis 18 M 9. Mai 1994 bis 10. Mai 1997 (Erneuerung)

Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) -

Fraisa AG, 4512 Bellach Herstellung von Fräserrohlingen, thermische Behandlung 1 M

8. Mai 1994 bis 10. Mai 1997 (Erneuerung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)

446

Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehinerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte Ar-beitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) -

Säntis Käse AG, 9202 Gossau Käsebehandlung und Käseein- und auslagerung 1 M 7. Februar 1994 bis 8. Februar 1997 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Balteschwiler AG, 4335 Laufenburg Holztrocknung und Heizung 1 M 4. April 1994 bis auf weiteres (Aenderung)

Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. l ArG) -

Starrfräsmaschinen AG, 9400 Rorschacherberg Mechanische Fertigung, Techno-Park, Montage 14 M 28. Februar 1994 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Bühler AG, 9477 Trübbach Mechanik

20 M 28. Februar 1994 bis auf weiteres (Aenderung) -

Wander AG, 3001 Bern Verpackung in Neuenegg bis 30 M oder F 17. Januar 1994 bis 1 1 . März 1995

447

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) -

Wander AG, 3001 Bern Verpackung in Neuenegg bis 3 M 4. April 1994 bis 11. März 1995 ETA SA Fabriques d'Ebauches, 2540 Grenchen teilautomatisierte Swatch-Montage und "Neue SwatchProdukte" im Werk 2 bis 15 M 2. Mai 1994 bis 6. Mai 1995

Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) -

Balteschwiler AG, 4335 Laufenburg Holztrocknung und Heizung 1 M 4. April 1994 bis auf weiteres (Aenderung)

Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. l ArG) -

Wander AG, 3001 Bern verschiedene Betriebsteile in Neuenegg 12 M 6, März 1994 bis 11. März 1995

(M - Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschatsdepartementes Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

448

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschütz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel.

031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

19. April 1994

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

449

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR) Das Bundesamt für Landwirtschaft in Bern verurteilte Sie am 11, Januar 1994 aufgrund des am 15, April 1993 aufgenommenen Schlussprotokolls der schweizerischen Zollverwaltung wegen Hinterziehung von Abgaben in Anwendung von den Artikeln l und 7 der Verordnung vom 23. April 1975 über Preiszuschläge auf eingeführtem Käse zu einer Busse von 1200 Franken, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von 100 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Bundesamt für Landwirtschaft, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1200 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an das Bundesamt für Landwirtschaft, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, Postcheckkonto 30-4863-1 zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

6. April 1994

450

Bundesamt für Landwirtschaft

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Eidgenössischen Meliorationsamtes Gemeinde Gerzensee BE, Gebäuderationalisienmg Nessleren, Projekt-Nr. BE7746 Gemeinde Muolen SG, Gesamtmelioration Muolen-Dorf, 6. Etappe, Projekt-Nr. SG2673-3-06 Gemeinde Wartau SG, AJpweg Schanerberg, Projekt-Nr. SG4896 Gemeinde Mosnang SG, Stromverstärkung Bergli-Breitenmoos-Ricketschwendi.

Projekt-Nr. SG4859 Gemeinde Jenaz GR, Gebäuderationalisienmg Chüeweid.

Projekt-Nr. GR3960 Gemeinde Reichenbach i.K. BE, Wasserversorgung Reichenbach, 15. Etappe, , Projekt-Nr. BE5952-3-15 Gemeinde Seelisberg UR, Wege Frutt-Ober Frutt, Projekt-Nr. UR1313 Rechtsminelbe lehrung Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1). Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021). Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 457) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR IM) innen 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD. 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen and hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Meliorationsami, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

19. April 1994

Eidgenössisches Meliorationsamt

451

Zusicheningen von Bundesbeiträgen an Gewässerkorrektionen Verfügungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft -

Kanton Freiburg, diverse Gemeinden. Verbauung des Seeligrabens (inkl. Zuflüsse), Lettiswilbach und Sodbach, Verfügung Nr. 306

Rechtsmittelbelehrun g Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über Verwaltungsverfahren (SR 172.021'). Artikel 12 des Bundesgeseizes Über den Naturund Heimatschutz ( SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewinschaflsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der BeiweismJttel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wasserwirtschaft, Effingerstrasse 77; 3001 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 54 80) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

19. April 1994

452

Bundesamt für Wasserwirtschaft

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Zürich Altstetten Hermetschloosstrasse (Parzelle Kat. Nr. 7614) vom 30. März 1994

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des StrassenVerkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 1) sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792) über die Strasscnsignalisation, verfügt: 1.

2.

3.

4.

Das Befahren des SBB-Areals ist nur zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet, Das Parkieren von Fahrzeugen ist auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal nur berechtigten Benutzern der Mietparkplätze gestattet.

Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Vcrkehrsüberwachung den zuständigen Polizeiorganen übertragen.

Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgcsetzes über das Verwaltungsvcrfahren3).

30. März 1994

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Weibel

" SR 741.01 SR 741.21 SR 172.021

2 > 31

453

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1994

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.04.1994

Date Data Seite

437-453

Page Pagina Ref. No

10 052 990

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