Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 1995

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

(Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeits- und Ehefähigkeitsalters, Unterhaltspflicht der Eltern) Änderung vom 7. Oktober 1994

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 1993 '>, beschliesst: I

Der erste, der dritte, der vierte und der achte Titel sowie der Schlusstitel des Zivilgesetzbuches 2> werden wie folgt geändert: Erster Titel: Die natürlichen Personen Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit b. Mündigkeit

Art. 14 Mündig ist, wer das 18 . Lebensjahr vollendet hat, Art. 15

Aufgehoben Dritter Titel: Die Eheschliessung Zweiter Abschnitt: Ehefähigkeit und Ehehindernisse

An. 96 A. Ehefähigkeit Um eine Ehe eingehen zu können, müssen die Braut und der BräutiEhemündigkeit gam mindestens 18 Jahre alt sein.

Art. 98

Aufgehoben

» BB1 1993 I 1169 2> SR 210 1844

1994-660

ZGB. Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeits- und Ehefähigkeitsalters, Unterhaltspflicht der Eltern

Viertel Titel: Die Ehescheidung Art. 156 Abs. 2 2 Der persönliche Verkehr des Ehegatten mit den Kindern, die ihm entzogen werden, und der Beitrag, den er an die Kosten ihres Unterhalts zu entrichten hat, werden nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses geregelt; der Unterhaltsbeitrag kann auch über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden.

Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern Art. 277 Abs. 2 1 Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Urnständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.

An. 431 Abs. 2 Aufgehoben

Schlusstitel An. 12a Abs. 2 2 Personen, die beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994" noch nicht 20 Jahre alt sind, können auch nach Eintritt der Mündigkeit noch nach den Bestimmungen über die Unmündigen adoptiert werden, sofern das Gesuch innerhalb von zwei Jahren seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes und vor dem 20. Geburtstag eingereicht wird.

IV.»- Frist für die Feststellung und die Anfechtung des Kindesverhühnisses

Art. J3b Wer durch das Inkrafttreten des Bundesgeseues vom 7. Oktober 1994 IJ mündig wird, kann in jedem Fall noch während eines Jahres eine Klage auf Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses einreichen.

Art. 13c

IV."--. Unterhalt.,beitrage

Unterhaltsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994" bis zur Mündigkeit festgelegt worden sind, werden bis zur Vollendung des 20. Altersjahres geschuldet.

» AS

1845

2GB. Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeits- und Ehefähigkeitsalters, Unierhaltspflicht der Eltern II

Änderung anderer Erlasse 1. Das Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 '> wird wie folgt geändert:

Art. 40 Abs. 3 3 Der Flüchtling muss die Fürsorgeleistungen, die er vor dem vollendeten 18. Altersjahr oder die er für seine Ausbildung bezogen hat, nicht zurückerstatten.

Schlussbestimmung der Änderung vom 7. Oktober 1994 Fürsorgeleistungen, die vor der Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeitsalters auf 18 Jahre 18-20jährigen Personen ausgerichtet worden sind, müssen nicht zurückerstattet werden.

2. Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 2 > über das Internationale Privatrecht (IPRG) wird wie folgt geändert:

Art. 45a iv..Mündigkeit Unmündige mit Wohnsitz in der Schweiz werden mit der Eheschliessung in der Schweiz oder mit der Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe mündig.

3. Das Bundesgesetz vom 5. Oktober 19843) über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 2 Der Bund kann Beiträge gewähren an den Neu-, Aus- und Umbau spezialisierter Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, sofern diese Einrichtungen auch strafrechtlich Eingewiesene aufnehmen.

Art. 5 Abs. l Bst. b 1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: b. sich verpflichten, überwiegend aufzunehmen: 1. Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches 4>, 2. Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder

'> SR 142.31 SR 291 SR 341 > SR 311.0

2 > 3 > 4

1846

ZGB. Herabsetzung des zivilrechtlichen MQndigkeits- und Ehefähigkeitsalters, Unterhaltspflicht der Eltern 3.

junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397.

4. Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) 2) wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. l und 2 1

War ein Versicherter mit vollendetem 20. Altersjahr vor Eintritt der Invalidität...

(Rest unverändert) 2

Nichterwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr mit einem körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden ... (Rest unverändert)

Art. 8 Abs. 3 Bst. c 3 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in c. Massnahmen für die Sonderschulung und die Betreuung von hilflosen Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr,

Art. 9 Abs. 2 und 3 2

Schweizer Bürger vor dem vollendeten 20. Altersjahr mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland ... (Rest unverändert)

1

Ausländer und Staatenlose vor dem vollendeten 20. Altersjahr mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz ... (Resi unverändert)

Art. 13 Abs. l 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen.

Gliederungstitel vor Art. 19

IV. Die Massnahmen für die Sonderschulung und die Betreuung von hilflosen Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr Art, 19 Sachüberschrift, Abs. l erster Satz und 2 Bst. a-c Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter An die Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, werden Beiträge gewährt. ...

2 Die Beiträge umfassen: a. ein Schulgeld, bei dessen Festsetzung eine Beteiligung der Kantone und Gemeinden entsprechend ihren Aufwendungen für die Schulung eines nicht invaliden Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr zu berücksichtigen ist; 1

" SR 210 > SR 831.20

2

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ZGB. Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeits- und Ehefähigkeitsalters, Unterhaltspflicht der Eltern

b.

c.

ein Kostgeld, wenn der Versicherte wegen der Sonderschulung nicht zu Hause verpflegt werden kann oder auswärts untergebracht werden muss, wobei einer angemessenen Kostenbeteiligung der Eltern Rechnung zu tragen ist; Betrifft nur den französischen Text.

Art. 22 Abs. l zweiter Satz 1 ... Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, wird ein Taggeld ausgerichtet, wenn sie eine invaliditätsbedingte Erwerbsembusse erleiden.

Art. 24 Abs. 2Wj 2bis

Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, erhalten höchstens den Mindestbetrag der Entschädigungen nach Artikel 9 Absätze l und 2 EOG1' sowie allenfalls die Zuschläge nach den Artikeln 24bis und 25.

5. Das Bundesgesetz vom 19. März 1965 2) über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassencn- und Invalidenversicherung (ELG) wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs: l erster Strich 1 Den in der Schweiz wohnhaften Schweizer Bürgern, denen eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung zusteht, ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, soweit das anrechenbare Jahreseinkommen einen im nachstehenden Rahmen festzusetzenden Grenzbetrag nicht erreicht: - für Alleinstehende mindestens ... (Rest unverändert) 6. Das Bundesgesetz vom 20. März 1981 3) über die Unfallversicherung (UVG) wird wie folgt geändert: Art. 30 Abs. 3 zweiter Satz 3 ... Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres, mit dem Tod der Waise oder mit dem Auskauf der Rente. ...

7. Das Bundesgesetz vom 2I.März 19734' über Fursorgeleistungcn an Auslandschweizer wird wie folgt geändert:

Art. 19 Abs. 2 2 Unterstützungen, die jemand vor seiner Mündigkeit oder für seine Ausbildung über diesen Zeitpunkt hinaus bezogen hat, werden nicht zurückgefordert.

» SR 834.1 SR 831.30 > SR 832.20 ') SR 852.1

21 3

1848

ZGB. Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeit«- und Ehefähigkeitsalters, Unterhaltspflicht der Eltern

Art. 23 Abs. 4 4 Fürsorgeleistungen, die vor der Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeitsalters auf 18 Jahre 18-20jährigen Personen ausgerichtet worden sind, müssen nicht zurückerstattet werden.

III

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 7. Oktober 1994 Der Präsident: Jagmetti Der Sekretär: Lanz

Nationalrat, 7. Oktober 1994 Die Präsidentin: Gret Haller Der Protokollführer: Anliker.

Datum der Veröffentlichung: 18. Oktober 1994" Ablauf der Referendumstrist: 16. Januar 1995

5962

" BEI 1994 III 1844

1849

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeits- und Ehefähigkeitsalters, Unterhaltspflicht der Eltern) Änderung vom 7. Oktober 1994

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Jahr

1994

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

41

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.10.1994

Date Data Seite

1844-1849

Page Pagina Ref. No

10 053 182

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