Ablauf der Referendumsfrist: 27. März 1995

Bundesgesetz betreffend die gewerblichen Muster und Modelle

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Änderung vom 16. Dezember 1994

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschafi, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. September 1994", beschließt: I

Das Bundesgesetz vom 30. März 19002' betreffend die gewerblichen Muster und Modelle wird wie folgt geändert: Art. 14a 1 Ist ein Muster oder Modell in einem anderen Land, für das die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18833) zum Schutz des gewerblichen Eigentums gilt, oder mit Wirkung für ein solches Land vorschriftsgemäss zum Schutz als gewerbliches Muster oder Modell hinterlegt worden, so entsteht nach Massgabe von Artikel 4 der Übereinkunft ein Prioritätsrecht. Dieses Recht kann für die in der Schweiz für das gleiche Muster oder Modell innerhalb von sechs Monaten seit der Ersthinterlegung vorgenommene Hinterlegung beansprucht werden.

2 Die Ersthinterlegung in einem Land, das der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Land der Pariser Verbandsübereinkunft.

3 Das Prioritätsrecht besteht darin, dass der Hinterlegung keine Tatsachen entgegengehalten werden können, die seit der ersten Hinterlegung eingetreten sind. > Art. 14b 1 Das Prioritätsrecht kann vom Ersthinterleger oder von demjenigen beansprucht werden, der das Recht des Ersthinterlegers erworben hat, das gleiche Muster oder Modell in der Schweiz zu hinterlegen.

2 Sind die Ersthinterlegung, die Hinterlegung in der Schweiz oder beide von einer Person bewirkt worden, der kein Recht auf den Schutz des Musters oder Modells zustand, so kann der Berechtigte die Priorität aus der Ersthinterlegung geltend machen.

" BB1 1994 IV 950 2> SR 232.12 3 > SR 0.232.01/.04 1090

1994-H71

Gewerbliche Muster und Modelle

Art. 14c 1 Wer ein Prioritätsrecht beanspruchen will, hat dem Bundesamt für geistiges Eigentum (Amt) eine Prioritätserklärung abzugeben. Das Amt kann die Einreichung eines Prioritätsbeleges verlangen.

2 Der Prioritätsanspruch ist verwirkt, wenn die Fristen und Formerfordernisse der Verordnung nicht beachtet werden.

Art. 14d 1 Die Anerkennung des Prioritätsanspruches im Hinterlegungsverfahren befreit den Rechtsinhaber des gewerblichen Musters oder Modells nicht davon, den Bestand des Prioritätsrechtes nachzuweisen.

2 Es wird vermutet, dass die Hinterlegung, deren Priorität beansprucht wird, eine Ersthinterlegung (Art. 14a Abs. l und 2) ist.

Art. 14e Ist das Muster oder Modell innerhalb von sechs Monaten vor dem Hinterlegungsoder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, so kann diese Offenbarung dem Hinterleger nicht entgegengehalten werden, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zurückgeht: a. auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Hinterlegers oder seines Rechts Vorgängers; oder b. auf die Tatsache, dass der Hinterleger oder sein Rechtsvorgänger das Muster oder Modell an einer offiziellen oder offiziell anerkannten gewerblichen Ausstellung in der Schweiz oder einem anderen Staat, welcher Mitglied der Welthandelsorganisation ist, zur Schau gestellt hat, er dies bei der Einreichung des Hinterlegungsgesuchs erklärt hat und, auf Verlangen des Amtes, die erforderlichen Unterlagen einreicht, Art. 16 Abs. l 1 Hinterlegungsstelle ist das Amt.

Art. 25 1 Wer eine der in Artikel 24 genannten Handlungen vorsätzlich begeht, ist dem Geschädigten zum Schadenersatz verpflichtet und wird überdies mit Busse bis zu 100 000 Franken oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.

- Aufgehoben An. 27 Abs. 3 Aufgehoben

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Gewerbliche Muster und Modelle

Art. 28 Abs. l, 3 und 4 1 Die Gerichte haben auf Antrag des Klageberechtigten die als nötig erachteten vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Namentlich können sie eine genaue Beschreibung der angeblich nachgeahmten Gegenstände und der vorwiegend zur Nachahmung dienenden Werkzeuge und Geräte verlangen, und diese Gegenstände nötigenfalls beschlagnahmen lassen.

3

Bevor eine vorsorgliche Massnahme verfügt wird, ist die Gegenpartei anzuhören; in Fällen dringender Gefahr kann schon vorher eine einstweilige Verfügung erlassen werden. In diesem Fall ist die Gegenpartei nach dem Erlass der Massnahme unverzüglich zu benachrichtigen.

4 Wird dem Antrag entsprochen, so ist gleichzeitig dem Antragsteller eine Frist bis zu 30 Tagen für die Anhebung der Klage anzusetzen mit der Androhung, dass bei Fristversäumnis die verfügte Massnahme dahinfällt.

Art. 28a 1 Stellt sich heraus, dass dem Antrag auf Verfügung einer vorsorglichen Massnahme kein materiellrechtlicher Anspruch zugrunde lag, so hat der Antragsteller der Gegenpartei für den ihr durch die Massnahme verursachten Schaden Ersatz zu leisten; Art und Umfang des Ersatzes bestimmt der Richter gemäss Artikel 43 des Obligationenrcchts ".

2 Der Schadenersatzanspruch verjährt ein Jahr nach dem Dahinfallen der vorsorglichen Massnahme.

3 Eine vom Antragsteller geleistete Sicherheit darf erst zurückgegeben werden, wenn feststeht, dass keine Schadenersatzklage angehoben wird; der Richter kann der Gegenpartei eine angemessene Frist zur Anhebung der Klage ansetzen mit der Androhung, dass bei Fristversäumnis die Sicherheit dem Antragsteller zurückgegeben werde.

Art. 29 1 Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände verfügen.

2 Es kann, selbst im Falle eines Freispruchs, die Vernichtung der vorwiegend zur Nachahmung bestimmten Werkzeuge, Geräte und sonstigen Mittel anordnen. Der Reinerlös der übrigen eingezogenen Gegenstände wird zur Bezahlung der Geldstrafe, der Kosten und der Entschädigung an den Geschädigten verwendet. Ein allfälliger Überschuss fällt dem bisherigen Eigentümer zu.

" SR 220

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Gewerbliche Muster und Modelle

Art. 31 1 Wer unbefugterweise seine Geschäftspapiere, Anzeigen oder Erzeugnisse mit einer Bezeichnung versieht, welche zum Glauben verleiten soll, dass ein Muster oder ein Modell aufgrund des vorliegenden Gesetzes hinterlegt sei, wird mit Busse bestraft.

2 Aufgehoben

IV. Hilfeleistung der Zollverwaltung Art. 33a Die Zollverwaltung ist ermächtigt, den Inhaber eines hinterlegten Musters oder Modells auf bestimmte Sendungen aufmerksam zu machen, wenn der Verdacht besteht, dass die Ein- oder Ausfuhr von widerrechtlich nachgemachten oder nachgeahmten Waren bevorsteht.

An. 33b 1 Hat der Inhaber eines hinterlegten Musters oder Modells konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ein- oder Aasfuhr von widerrechtlich nachgemachten oder nachgeahmten Waren bevorsteht, so kann er der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.

2 Der Antragsteller muss alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben machen, die für den Entscheid der Zollverwaltung erforderlich sind; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Waren.

3 Die Zollverwaltung entscheidet über den Antrag endgültig. Sie kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.

An. 33c 1 Hat die Zollverwaltung aufgrund eines Antrags nach Artikel 33f> den begründeten Verdacht, dass eine zur Ein- oder Ausfuhr bestimmte Ware widerrechtlich nachgeahmt oder nachgemacht ist, so teilt sie dies dem Antragsteller mit.

2 Die Zollverwaltung behält die betreffenden Waren bis zu zehn Arbeitstagen vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz; ) an zurück, damit der Antragsteller vorsorgliche Massnahmcn erwirken kann.

- In begründeten Fällen kann die Zollverwaltung die betreffenden Waren während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten.

4 Ist durch das Zurückbehalten von Waren ein Schaden zu befürchten, so kann die Zollverwaltung das Zurückbehalten von einer angemessenen Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig machen.

5 Der Antragsteller muss den durch das Zurückbehalten von Waren entstandenen Schaden ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmcn nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.

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Gewerbliche Muster und Modelle

Gliederungstitel vor An. 34 V. Schlussbestimmungen

II Das Bundesgesetz vom S.April 1914'> betreffend Prioritatsrechte an Erfindungspatenten und gewerblichen Mustern und Modellen wird aufgehoben.

Ill 1 2

Dieses Gesetz untersteht dcm fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Standerat, 16. Dezember 1994

Nationalist, 16. Dezember 1994

Der President: Kiichler Der Sekretar: Lanz

Der President: Claude Frey Der Protokollfuhrer: Duvillard

Datum der Veroffentlichung: 27. Dezember 19942' Ablauf der Referendumsfrist: 27. Marz 1995

7051

" BS 2 923; AS 1955 871 ' BB1 1994 V 1090

2

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend die gewerblichen Muster und Modelle Änderung vom 16.

Dezember 1994

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1994

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.12.1994

Date Data Seite

1090-1094

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10 053 266

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