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nationalräthlichen Kommission betreffend den Loskauf verschie dener Brükengelder (Vom 22. Dezember 1863.)

Tit. l Dnrch Beschluß vom 15./16. Januar d. J. ermäßigten die gesezgebenden Räthe den Bundesrath, Uebereinkünfte für den Moskaus aller noch bestehenden Brükengelder und anderer ähnlicher Gebühren auf dem Wege der Unterhandlung herbeizuführen und abzufliegen. Diesem Beschlufse gemäss hat der Bundesrath mit den Betheiligten Unterhandlungen angeknüpft, die bei einigen zum Ziele sührten, bei andern dagegen erfolglos blieben. Jhre .kommission hat die Jhnen unterbreiteten VorSchläge e.ner sorgfältigen Brüfung unterworfen und beehrt sieh nunmehr, Jhnen das Ergebniss derselben vorzulegen.

A.

B r ü k e n g e l d an der D r a t h b r ü k e bei A a r b u r g .

Diese Bxüke .wurde im Jahr 1837 erbaut; die Herstellungskosten werden aus Fr. 37,714. 2..) angegeben. Am 2. August 1839 bewilligte die Tagsazung für 60 Jahre den Bezug folgender Gefalle:

Für jede Verson, bei Tage ,,

,,

,,

,,

,,

,,

,, Nacht

,, jedes Stük Kleinvieh

Grossvieh

2 1/2 Rappen.

5

,,

5

,,

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,,

Der Gemeinderath von Aarburg hat anfänglich, nach dem Durchs sehmtt von 10 Jahren, deu jährlichen Ertrag dieses Brükengeldes auf Fr. 1516. 55 berechnet, während der Durchschnitt der legten süns Jahre auf Fr. 1688 ansteigt. Es ist fogar anzunehmen, dass bei der durch die Eisenbahn bewirkten Verkehrszunahme der Ertrag in kurzer Zeit Fr.

1883 erreichen wird.

106 Gemäss dem zwischen dem eidgenossischen ^olldepartement und den zu diesen Brüken gefallen Berechtigten abgeschlossenen Vertrag^ soll der Bezug derselben mit dem 3l. Dezember l 863 aufholen, nnter der Bedingung, dass die Eidgenossenschaft vom 1. Jannar 1864 an, für die ganze Dauer der Konzession, d. h. während 60 Jahren, vom 2. August

1839 an, also bis zum 2. August 1899 eine jährliche ^Summe .von

Fr. l 200 als Erfaz der dnr^ die eidgenössische Konzession gesicherten Einnahmen zu entrichten habe. Der Danton Aargan^ seinerseits. dem diese Summe ausbezahlt wird, hat. dasür diese Brüte in gutem Sta..d zu erhalten und sich mit dem Danton .^olothurn zu verständigen, soweit

dieser dabei betheiligt ist. ^

^

^ .^.^

^

^

.. .....

Die Regierung von Aargau hat unterm 13. November abhin diesen Vertrag genehmigt, und Jhre kommission glaubt, dass auch die Eidgenossenschast Hand dazu bieten kann, indem das hieraus ihr erwachsende Opser in angemessenem Verhältniss zu dem Ertrage des auszuhebenden Brükenzolles steht.

B. Brüke über die Rhone bei Ehessel.

Diese Brüke, welche das Waadtländische mit dem Walliser Ufer der Rhone verbindet, einem Aufwaude Tagsazung dieses an gerechnet, wo

wurde im Jahr 1837^ durch eine Aktiengesellschaft, mit von Fr. 60,890 erbaut. Jm Jahr ^838 bewilligte die Brükengeld sür die Dauer von 30 Jahren, vom Tage die Brüke dem Verkehr übergeben würde; die Konzession

erliseht mit dem 20. August 1872.

.Die jährliche Einnahme scheint von 1842 bis 1858 durchschnittlich

^r. 2369 betragen zu haben. Seit 1858 wurde dieser Gesällebezug bloss um Fr. 2002 verpachtet. Mit Genauigkeit lässt sieh das fragliche Einkommen, namentlich seit 1858, nicht bestimmen, indessen annähernd von ^r. .^l)..) annehmen. ^ Wie dem nun auch sei, so legt der zu ratif^irende Vertrag der

Eidgenossenschaft sür das Brükengeld von Ehessel eine jährliche Entschädignng von Fr. 2000 auf. Als Ersaz dasür, dass die Berechtigten diese

Summe ^niedrig fanden, wnrde ihnen eingeräumt, dass die jährliche Zahlung von ^r. 2000 statt bis ^nm Ablaus der eidgenossischen .^o..^Cession (^872), bis ^nm 31. Dezember 1880 fortgefezt werde.

Verschiedene in der bundesräthlichen Botschast auseinandergesetzte und daher hier zu übergehende Gründe lassen sich sür diese verlängerte Dauer der von der Eidgenossenschaft zu leistenden Zahlungen ansühren, und nach dem Dafürhalten Jhrer Kommission find dieselben mit Rn.^-

ficht^ auf die besondern Umstände und die Billigkeit gerechtfertigt.

Wir haben daher die Ehre, Jhnen die Ertheilung der Ratifikation für diesen ans die Brüke von Ehessel bezüglichen Vertrag vorzuschlagen.

l 07 C.

B r ü k e von l ^ o l l o m b e . ^ .

.Diese gleich de.. vorgenannten über die Rhone führende, das Walli.^ mit der Waadt verbindende Brüke ist eine im Jahr l 839 von eine^ Aktiengesellschaft erbaute Drathbrüke, deren Erstellungskosten auf ^.r.

60,510 angegeben werden. Der Bezng eines Brükengeldes wurde der Gesellsehast unterm 24. Juli 1840 von der Tagsazung bis ^um Jahr 1880 bewilligt. Die Brüke bietet gegenwärtig einen, besonders durch die Eisenbahn von Villeneuve nach St. Moriz begünstigten starken Ver-

kehr, der den Ertrag -^ im Jahr 1858 nur Fr. 5030 - im Jahr 1860 auf^r. 6074 hob.

. .

Der nun zu ratisizirende , von den Regierungen von Waadt und

Wallis angenommene Vertrag enthält die Bedingung, dass das Brüke...^

geld von Eollombe... mit dem 1. Januar 1864 auszuholen hat, wogegen den genannten Kantonen für Rechnung der betreffenden Aktionäre bis.

zum 31. Dezember l 880 (wie es bezüglich der Brüke von ^hessel bestimmt wurde), eine jährliche .^.mme von Fr. 4800 aus der eidgenössische^ Kasse zukommt. Dieser Vertrag schreibt dann noch jenen Kantonen^ vor (was man auch dem Kanton Aargau hinsichtlich der Brüke bei Aarbnr^ auferlegte), sür den Unterhalt und die gute Jnstandhaltung der Brüken von Ehessel und Eollombe.^ zu sorgen.

Jhre Kommission glaubt auch, diesen Vertrag betreffend die ^rük.^ von l^ollombeh zur Genehmigung empfehlen zu .dürfen.

D.

Brüke v o n Outre..Rhone (Wallis).

Die fragliehe Brüke wurde im Jahr 1823 von den Gemeinden Eollonge und Dorenaz in Holz an der Stelle und in Ersezung einer Fähre erbaut. Jm Jahr 1826 wurde ein Brükengeld für unbestimmte

Zeit bewilligt. Dasselbe wurde, weil im Zollloskanfsvertrag mit Wallis vom 2.). September 1849 nicht berührt, bis zur Stunde fortbezogen.

Der aus dieser Brüke angewendete Taris ist folgender :

Es wird bezahlt per

Fnssgänger

5 Rappen.

Berson mit Gepäk Stük Grossvieh

1 Bazen.

1

Einspänner ^nhrwägen

1 Bazen.

2 ,,

,, Kleinvieh

5 Rappen.

Die ursprünglichen Baukosten sind nicht zu ermitteln, denn e.^ wurde bei dem, voriges Jahr vorgenommenen Ausbau der Brüke in Steh.

durch die Unvorsichtigkeit eines Arbeiters die bereits der .Vollendung nah...

Brüke ^um Einstufe gebracht , welcher Unfall einen Schaden von Fr. 23,800 verursachte.

.

l ^ .

.

Der ehrliche Ertrag de^ Brükengeldes beläuft fich auf Fr. 500.

bis 700.

Der von den Betheiligten ^eingegangene und nun Jhrer Genehmigung unterstellte Vermag überbindet der Eidgenossenschaft ein..

jährliche Entschädigung von Fr. 500, wobei, ungeachtet die Dauer des Brükengeldes nicht beschränkt war, die Fortentrichtung der Entsehädigu^ nur bis zum 31. Dezember 1880 zu erfolgen hat; wie diess auch bei den Brüken von Ehessel und Eollombe.^ der Fall ist.

Rach dem Dafürhalten Jhrer kommission ist dieser Vertrag durch^us annehmbar, und sie hat daher die Ehre, Jhnen dessen Genehmigung ^orzusehlagen.

E.

B r ü k e über die A r v e bei Gens.

Die hier in Frage stehende Brüke seheint sehr begangen zu sein, besonders von Seite der Umgebung der Stadt Genf. Das Brükengeld wurde im Jahr l839 von der Tagung bis zum 1. April 1880 bewilligt.

Die kosten der von einer ^lktiengesellschast übernommenen Erstellung dieser Brüke beliesen sieh aus F... 45,000, der iahrliche Reinertrag während .der lezten Jahre auf Fr. 6045, so dass also die Aktionäre ungesähr 11^ des ausgewandten Kapitals bezogen ; ein Ergebniss, das dieselben anfänglieh zur Forderung einer Loskaussmnme von Fr. 5.^,000 veranlasse.

.^ach weitern Unterhandlungen einigte ma.. sich jedoch über folgende Bedingungen.

Zum Zweke der Beseitigung dieses Hemmnisses des genfer Markt^ Verkehrs wird die Eidgenossenschaft, nach ihrer Auswahl, entweder eine

jährliehe Entschädigung von Fr. 5000 für die Dauer von 13 Jahren,

was eine Kapitalschuld von Fr 65,000 repräsentirt, oder dann eine ^..versalsumme von Fr. 40,000 entrichten. Dies se^t die Eidgenossen^.

^ehast in den Stand , durch Vorausbezahlung der ...^esammtloskaussumme ^eine Ersparniss von Fr. 25,000 ^u erzielen, während die Konzession^ ^esellsehast durch den sosortigen Bezng von ^r. 40,000 ohne Weiteres li.^uidiren und damit die mit einem fortgesezten Geschäftsbetriebe verbun^enen Lasten und Kosten in Wegsall bringen kann.

^iueh in Bezug aus diese Brüke über die. Arve hat Jhre Kommission die Ehre, Jhnen die Genehmigung des zn Staude gekommeuen Vertrags vorzuschlagen, und zwar in dem .^inne. dass die Eidgenossenschaft den Moskaus sofort durch Zahlung von Fr. 40,000 bewerkstellige.

Die Kommission hält also dasür, dass die erwähnten Loskaufs.^sehlüsse im Jnteresse des Handels und Verkehrs genehmigt werden dürfen, da es nur erspriesslieh sein kann, wenn der Hemmschuh, den Dolche Bri.kengelder der so wünschbaren Freiheit des Bersonen- und

109 . Warenverkehrs anlegen, überall, wo es ohne zu grosse Opfer geschehen

kann, beseitigt wird.

Die der Eidgenossenschaft überwundenen Entschädigungssummen sind im Allgemeinen auf billigen Grundlagen berechnet.

Die Kantone haben sür die Unterhaltung und d.m guten Bestand (v^.bilu^ der dem freien Verkehr übergebenen Brüken zu sorgen, ohne dass die Eidgenofsenfchaft die bezuglichen Kantousgeseze und die Gebühren der Betheiligten oder Dritter weiter zu beachten hat. Ans Rüksicht ans Lezteres ist d^e Ratifikation der zwischen der Eidgenossenschaft und den Konzessionären der Brük.mgelder abgeschlossenen Vertrage von der Zustimmung der betreffenden Kantone abhängig zn machen. Was sodann den Kanton Genf betrifft, so glaubt Jhre Immission, einen von demselben an die ^nstimmu..g geknüpften Vorbehalt nicht beanstanden zn sollen, dahin gehend, dass jener Karton zum Unterhalt der Brüke über die Arve nnr für die Daner von l 3 Jahren verpflichtet und ihm freigestellt sei, .^e Brüke alsdann an eine vortl.eilhastere Stelle zu verlegen oder selbst, anf den Zeitpunkt des Ablaufs der zum Beznge des Brükengeldes angelten Frist ganz eingehen zu lassen. Die Kommission glaubt

diesssalls sich füglich anf ^e Einficht und den Geist der Regierung von Genf verlassen zn dürfen.

Demnach beantragt die Kommission, den Bundesrath zn ermächtigen, den Verträgen über Moskaus der bisher auf deu Brüken von Marburg, Ehessel, Eollomber.., Outre^Rhone und über die Arve bezogenen Brükengelder, naeh Ratifikation derselben du..eh di^ betreffenden Kautonsregierungen, ini Ramen der Eidgenossenschaft die Genehmigung zu ertheilen.

Die jährliche G..sammtsumme von ^r. 8500 für die Brükengelder von Aarburg, Ehessel, Eoliombe^ und ^..ntre^Rl.^one ist ins Budget und zunächst in das für 1864 aufzunehmen.

Was die den Aktionären der Brük.. über die Arve zukommende .^umme von Fr. 40,000 betrisst, so ist ein entsprechender Raehkred.t zur

sofortigen gänzlichen Ausbezahlung dieser Entschädigungssumme ins Budget für 1863 anszunehn.en.

Ueber alle diese Vunkte geht die Kommission mit den. Beschlusse

des Stauderathes einig. Dagegen glanbte sie, das 4. Dispositiv jenes

Beschlusses, betreffend den sogenannten Vf n nd^ oll, der bisher aus dem Kauf oder Verkauf von Vieh in der Stadt Basel lastete, nicht unverändert annehmen zu sollen. Jhre Kommission war nicht im ^alle, nnd es fehlte ihr auch da.^u ^ie Zeit, diese Frage ^n erortern ; sie zog es demnach vor, diessfalls nicht vorzugreifen, sofern einen einlässliehen bundesräthliehen Bericht zu veranlassen, inn die sraglichen Gebühren daraufhin näher würdigen zu konnen.

^unde^latt. Jah^.X^I. Bd. l.

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110 Jn Bezug auf die übrigen, noch nieht zu Stande gekommenen Lo..'.kä..fe kann sich Jhre kommission nur dahin ausspreehen, der ..Bundesrath moge diesen fragen alle Aufmerksamkeit widmen und ste so bald und so vorteilhaft als möglich zu erledigen suchen.

. ^ e r n den 22. Dezember 1863.

R a m e n s d e r ^ o m m i ss i o n , Der Berichterstatter .

P. ^racheboud.

^ ^ te. Die Anträge derständeräthllchenImmission (Seite 101 hie....:..)

sind mit der ^dlfikatl.^n, das^ dle ^inladun^ wegen .des ^fund^lles. in ein ab.

gesondertes Postulat gesagt wurde, am 22. De^mber 18.^3 durch Beitritt beider .^äthe zum Beschluß erheben worden.

^ ^ ^ ^ .

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der nationalräthlichen Kommission betreffend den Loskauf verschiedener Brükengelder (Vom 22. Dezember 1863.)

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Foglio federale

Jahr

1864

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.01.1864

Date Data Seite

105-110

Page Pagina Ref. No

10 004 327

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