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Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über die Genfer Verhältnisse.

(Vom 5. Dezember 1864.)

Tit. l Die h. Bundesversammlung hat m lezter Septembersizung hinsiehtlieh der Genfer Verhältnisse unter Zisser 4 ihres Dekretes beschlossen : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, der Bundesversammlung auf die Wintersizung neuen sachbezüglichen Bericht und Antrag vorzulegen.

Als. der Bundesrath Jhnen diesen Antrag selbst zur Aunahme empsahl, ging er von der Voraussezung aus, .dass es moglieh sein werde, diese Angelegenheit bis zur Wintersizung zu einem gewissen Abschluss zu bringen.

Dies stellt sich indess zur Zeit als ..mmoglich heraus. Die eidg. Affisen, welche zur Beurtheilung der Vorfälle des 22. August berufen sind, besammeln sich erst gegen Mitte Dezember in Gens, so dass vorauszusehen ist, dass das Urtheil erst nach Auslosung der Bundesversammlung ersolgen kann. Vor erfolgtem Urtheil aber kann die eidg. Jnterveution jedenfalls nicht aufhoren, so dass der Bundesrath bis dahin auch der ihm ertheilten Vollmachten nicht entbehren kann.

Unter solchen Umständen ist der Bundesrath genothigt, seinen Schlussberieht über diese Angelegenheit auf die nächste Sitzung der Bundesversammlung zu verschieben. Er will indess nicht ermangeln, der h. Ver-

^229 fammlung schon jezt mitzutheilen, dass er, sosern nicht gan.., unvorhergesehene Umstände eintreten, Willens ist, nach ..Beendigung der .^lssisen die gesammte eidg. Jntervention in Gens Commissariat und Okkupation) nicht mehr lange sortdauern zu lassen. Die Eidgenossenschaft ist nicht in der Lage, eine dauernde ausserordentliehe Obsorge für Genf übernehmen zu können, und der Kanton Gens hat seinerseits viel zu viel Unabhängigkeitssinn, um sieh eine solche, wenn auch wohlgemeinte, doch aus die Dauer drükende ^ürsorge des Bundes gern gefallen zu lassen. Es ist daher gut , solche anormale .Verhältnisse nicht über den Zeitpunkt ihrer absoluten Rothwendigkeit zu verlängern. Ebenso wären auch bloss halbe Massregeln , z. B. ^Fortdaner des Kommissariats mit Entlassung der Truppen, unsers Erachtens nicht^am Vlaze.

Jndem der Bundesrath alle weitern Erörterungen auf seinen ...^ehlussbericht verschiebt , ergreist er diesen Anlass ^ur erneuerten Versicherung vollkommenster Hochachtung.

Bern, den 5. Dezember 18.^4.

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes,

Der Bundespräsident^ ..)r. ^. Dubs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

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Bericht des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über die Genfer Verhältnisse.

(Vom 5. Dezember 1864.)

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Bundesblatt

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In

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Jahr

1864

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

53

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.12.1864

Date Data Seite

228-229

Page Pagina Ref. No

10 004 620

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