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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Verlängerung der Frist fur die den schweizerischen Eisenbahngefellschaften auf der Einfuhr verschiedener Eisenbahnmaterialien gewährten Zollvergünstigungen.

(Vom 17. Juni I864.)

Tit. l Unterm l..). Heumonat 1854 erliess die h. Bundesversammlung in Abänderung des Art. 3 des Bundesgesezes vom 28. Heumonat t 852 folgenden Beschluss : ,,Art. 1. Schienen, Sehienenbesestigungsm.ttel , Ausweiehungsvor..richtungen , Kreuzungen, Drehscheiben, Schiebbrüken , Eisenbestandtheile ,,znm Bau von eisernen Brüken , Räder, Achsen, Lokomotive und Eoke, .,die für Eisenbahnen vom Auslande bezogen werden , sind gänzlich ,,vom Eingangszolle befreit.

,,Art. 2. Für Waggons aller Art, welche für die Eisenbahnen vom ,,Anslande eingeführt werden, ist ein und ein halbes Prozent vom Werthe ,,zu bezahlen.

.,Art. 3. Den inländischen Fabriken, welche Schienen, Schienen.,befestignngsmittel, Kreuzungen, Ausweichungsvorrichtungen, Drehscheiben, ...eiserne Brüken für Eisenbahnen, Sehiebl.rüken, Räder, Achsen und Loko,,motive sür schweizerische Eisenbahnen liesern, wird der Eingangszoll anf .,den hiefür ersorderlichen Rohstoffen erlassen.

,,Art.. 4. Diese Bestimmungen finden jedoch einstweilen nur sür Deinen Zeitraum von 10 Jahren, von nun an gerechnet, ihre Anwendung.

,,Rach Verlauf dieses Zeitraums wird die Bundesversammlung die wei,,teren geeigneten Beschlüsse fassen."

Da nun der im obigen Art. 4 bestimmte Termin mit dem 19. Heumonat nächstkünftig zu Ende geht , so hat die h. Bundesversammlung darüber zu entscheiden, ob die den Eisenbahngesellschaften sür die Einfuhr der bezeichneten Eisenbahnmaterialien gewahrten Zollvergünstigungen für

150 die Zukunft dahinsallen , oder ob dieselben für eine neue Zeitdauer nnd im gleichen Umsange bewilligt werden sollen.

Jndem wir den Entscheid über diese Frage Jhrem Ermessen anheimstellen, nehmen wir gleichwohl keinen Anstand, Jhnen eine Verlängernng fraglicher Zollvergünstigungen, wie selbige im oben zitirten Bn..desbeschlusse .bestimmt sind, auf eine weitere Zeitdauer von 10 Jahren zu beantragen.

Wir halten eine solche Verlängerung namentlich mit Rüksicht aus die im Bau begriffenen und noch projektirten Eisenbahnen ganz der Billigkeit angemessen, und empfehlen Jl....en desshalb den nachstehenden Entwurf eines bezüglichen Bundesbesehluss...s zur Genehmigung.

Wir benuzen diesen Anlas. , ^ie , Tit. , unserer vollkommensten ^o..ha..ht...ng zu versichern.

^ Bern, den 17. Juni 1863.

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Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes,

Der Bundespräsident. .

^. .^ Dnbs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^ies..

Beschlußentwurf.

der

.Die B u n d e s v e r s a m m l u n g s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s eh a s t ,

nach Einsieht eines Berichtes und Antrages des schweizerischen Bundesrathes vom

17. Juni 1864,

b e schl i esst .

Die durch Bundesbeschluss vom 1.). Heumouat 1854 den sehweizerisehen Eisenbahngesells.hasten für die Einsuhr verschiedener Eisenbahnmaterialien , wie s^che in den Artikeln 1 , 2 und 3 jenes Beschlusses näher bezeichnet sind, gewährten Zollerleichterung werden aus eine neue Zeitdauer von 10 Jahren, nämlieh^ bis ^um 1..). Heumonat 1874 vertängert.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Verlängerung der Frist für die den schweizerischen Eisenbahngesellschaften auf der Einfuhr verschiedener Eisenbahnmaterialien gewährten Zollvergünstigungen. (Vom 17. Juni 1864.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Jahr

1864

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.07.1864

Date Data Seite

149-150

Page Pagina Ref. No

10 004 461

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