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Schweizerisches Bundesblatt.

XVl. Jahrgang. ll. .

Nr. 32.

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26. Juli 1864.

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Verträge mit Frankreich.

(Vom 1 5. Juli 1864.)

Seit dem ältesten Vertrag zwischen den Eidgenossen und der Krone Frankreichs, welcher nach der .Schlacht von St. Jakob in Ensisheim unterm 28. Weinmonat 1444 mit dem Dauphin abgeschlossen wurde, folgten sich zwischen den beiden Staaten eine Reihe von Verträgen, in welchen neben den Kapitulationsartikeln die Handelsverhältnisse die Hauptrolle

spielten.

Jm Jal.r 178l wurden vom Konig Lndwig XVI durch das Edikt vom 8. Dezember 1781, nachdem ein neuer Vertrag gescheitert war, die Privilegien, welche die Schweizer fortan noch iu Frankreich geniessen sollten, festgestellt. Aliein vom Jahr l7.)0 an erschienen dann in Ent.viklung des sogenannten Eolbert'schen Systems Zollverorduungen, durch welche die Einfuhr fremder Fabrikate hoher besteuert und die Zolle an die Grande verlegt wurden, und es horten damit die Vortheile, welche die schweizerischen Erzeugnisse bis dahin genossen, kurz vor dem Sturze des Kouigthums auf. Jn der Folge tarnen zwar neue Verträge zu .Alande; allein die für die Schweiz günstigen Bestimmungen traten niemals ins Leben. Das namentlich auch in Folge des Kontinentalshftems sich immer mehr entwikelnde Schuzzoll- und Brohibitivsvften.. gelangte, zuerst nuter der Republik, nachher unter dem Kaiserreich und später unter der Restauration, zu immer grosserer Blutée. Die Tagsazung nahm

Bundesblatt. Jahrg. XVI. Bd II.

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^54 demzufolge die Frage in ernste Berathnug, ob sie nicht durch Retorsions^ massregeln eine sur die Schweiz günstigere Stellung erzielen könne, gelangte aber zu keinem Resultate. Die gese^gebeude Gewalt in Frankrei..^ lag beinahe ausschließlich in den fanden der Monopolisten, und obseho...

seit dem Jahre l 830 französische Staatsmannes anfingen, sieh einem freien Handelssysteme zuzuneigen, so traten dessen ungeachtet wesentlich^ Verkehrserleichteruugen nicht ein. Der französische Markt blieb de.r Schwei^erprodukte.. beinahe verschlossen, und es wurden unter der Regiernug Ludwig Bhilipps nur einige wenige Transiterleichterungen zngestanden. Der Werth der wenigen Rohstoffe, welche die Schweig an.

Frankreich abgeben konnte, belies sich laut einer Znsammenstellung von 1861 kaum auf einen Drilttheil der aus lezterm bezogenen Waaren aller Art. Dem neuen französischen Kaiserreiche gebührt das Verdienst, einer.

freisinnigen Handelspolitik in ^raukreiel^ Bahn gebrochen ^u haben.

Dem bekannten Brogramm des Kaisers von. 5. Januar 1860 folgte schon^ am 23. Januar gl. J. der Abs.hlnss eines Handelsvertrages mit England und bald daraus desjenigen mit Belgien^ so wie später mit Breusseu und Jtalien.

Die noch ungünstigere Stellung, in welche die Schweiz durch dies^ Handelsverträge verseht wurd^, entging der Aufmerksamkeit des Bundesrathes nicht, und es besehloss derselbe daher im Februar l 86 l , bei der französischen Regieruug anznsrageu, ob sie geneigt wäre, auch mit der ^chwei^ in bezügliche Unterhandlungen ^u treten. Ju Folge eiuer auf die aufängliehe officiose Ausrage ertheilten günstigen Antwort machte der schwei-

zerische Minister in Baris untern. 24. Mär^ 186l die ^ache offiziell

. anhängig, und es erfolgte schon am l. April gl. J. von der sr.^bsisehen Regierung eine zustimmende Autwort. Ungeachtet dieser Znstehernn^

trat jedoeh das srau^osi.sehe Ministerium bis in deu Herbst 1862 nicht i...

förmliche Verhandlungen ein. Als Grund dieser Zogeruug gab die sranzosische Regierung an, dass ihr daran liegen ulüsse, zuerst das Verhältnis Frankreichs zum deutschen Zollverein festzustellen. Als jedo.h in Folg^ der Opposition, welche si..h in Deutschland gegen den sran^osiseh-preussischeu Handelsvertrag erhob, der Abschluss desselben sich zu lauge verzögerte, so entschloss sieh die frau^osisehe Regierung im Rovember 1862^ Unterhandlungen mit der Schweiz ^u eroffnen, und es traten die Konferen^en zum ersten Mal am 26. Januar l 863 zusammen.

Der fran^osis.he Minister des Auswärtige. hatte unterm 1.^. Ma..

..862 dem Bun.^espräsidenten konfidentiell die Hauptforderungen Franko

rei.hs eroffnet. ^i.. betrafen hauptsächlich folgende Buukte .

1) Herabse^uug der schweizerischen Einsnhrzolle aus das Mass der entsprechenden^ srau^ösischen Ausäze sur alle diejenigen Artikel, di^ schweizerischerseits hoher belastet sind.

2) Als Gegenreeht, Aufhebung aller Durchsuhrzolle auf den durch di.^ Schweiz geführten sranzösischeu Waareu, so ^ie der Ausfuhrzölle..

255 3) Umarbeitung der kantonalen Gebühren auf ^ französischen Weinen und Branntweinen.

4) Gegenseitige Gewährleistung des Eig..nlhmns auf Werken des Geistes

und der Kunst, so wie ans Fabrikzeichen und M^sterzeiehnnngen und Anerkennung der Erfindungspatente.

5) Als Gegenrecht, Gestattnn^ des Handelsbetriebes und der .....ieder.^ lassung im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft für alle Franzosen ohne Unterschied, welchem Glauben sie auch angehören.

6) Revision des Vertrages vom 18. Juli l 828 über gerichtliche, poli-

zecche und nachbarliche Verhältnisse.

7) Ausführung der Bestimmungen von Art. 8 vorgenannten Vertrags, wonach ein besonderes .^ertommniss über die Rnzung der an der Gränze gelegenen Waldungen abgeschlossen werden soll.

8) Zollbefreiung bei der Einfuhr ans Sehweizergebiet für alle Erzeugm ss.. des Baps de Ge^, des^ Ehablais und Fau^n......

Gegen diese Leistungen wurde der ^ehweiz die Gleiehbehandlm.g mit der meistbegünstigten Ralion in^ allen ^oll.^ und Handelssachen ^von Frankreich zugesichert.

Mit Rüksi.ht aus die grosse Bedeutung dieser Unterhandlungen und die. tief eingreifenden Forderungen Frankreichs hielt der Bundesrath sur angemessen, a..f Ansang Januars 18.^3 eine Konferenz von Abgeordneten der Kantone einzuberufen, nm ^urch dieselben über die verschiedenen Fragen eine Berathung pflegen zu lassen und um insbesondere auch über die von der Schweiz anzustrebenden ^ollerleichlerungen Material zu erhalten. Zu dieser Konferenzsizung wurde auch der schweizerische Minister in Baris beigezogen, um der Konferenz über die Anschauungsweise der französischen Regierung authentische Mittheilung machen zu können und die schweizerischen Verlangen näher kennen zu lernen. Die Konserenz behandelte den Gegenstand in sehr einlässlieher Weise, wie das beiliegende Brototoli beweist. Ohne aus Einzelnes näher einzutreten, heb.m wir hier lediglich hervor, dass unsere weitern Instruktionen an den schweizerisehen Abgeordneten sich. auf diese Konferenzbes..hlüsse stüzten, und wir stets bemüht waren, dahin zn wirken, dass denselben bei Frankreich Eingang verschafft werde.

Von ^eite der franzosisehen Regierung nal^nen an den Konferenzberathungen der frauzosisehe Minister des Auswärtigen., Herr Drour^n de .Lhup^s, ^er Handelsminifter R a u h e r , und naeh seiner Beförderung zum Staatsminister der neue Handelsminister Beh i e Theil, wobei im Laufe der Unterhandlungen auch noeh andere Ehess der verschiedenen Ministeriale abtheilungen beigezogen wurden.

Unsererseits glaubten wir, dem schweizerischen Abgeordneten die krästigfte ^tüze geben zn können durch Bezeiehnung besonderer .Experten sur die einzelnen ...^pezialsrageu. Die Gewählten unterzogen sieh mit anerkennenswerther Bereitwilligkeit dem an sie ergangenen Rufe, und die Brotokolle der Konferenzsizungen, welche wir beisehliessen, geben Zeugniss, dass

256 sie in ..Verbindung mit unserm Abgeordneten sich alle Mühe gaben, die hierseitigen Ansichten und Wünsche zur Geltung zu bringen.

Die Konserenzverhandlungen , anfangs mit ziemlicher Raschheit betrieben, erlitten später wegen verschiedener Verhinderungen der franzosischen Repräsentanten eine längere Unterbrechung. Sie wurden dann aber im Jahr l 864 eifrig fortgebt und erreichten mit der 30. Konserenzsizung

ihren Abschluss.

Da wir unserem Abgeordneten aus seinen eigenen Wunsch die Jnstruktion ertheilt hatten, vor der abschliessliehen Unterzeichnung den. Bundes rathe noch einlässlichen Berieht zu erstatten und die lezten Jnstrnktionen einzuholen, so verfügte sich derselbe mit den Verträgen und Protokollen im Lause des legten Monats nach Bern , erstattete uns hier in zwei Sizungen einen einlässlichen mündlichen Sehlnssbericht , welchen wir den Akten beifügen, und empfing sodann von uns die Vollmacht zur Unterzeichnung der vorliegenden fünf Verträge, welche Unterzeichnung sodann am 30. Brachmonat dieses Jahres im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten in Baris stattgesunden hat.

Jndem wir diesen geschichtlichen Ueberblik hiemit schließen, haben wir nnr noch beizusügen, dass im Laufe der Unterhandlungen unser A.bgeordneter zu wiederholten Malen znr Beseitigung der dem Vertrage eutfernstehenden grossen Schwierigkeiten den Antrag eingebracht hat , es mochten sich die beiden Staaten auf die einsa.he Zusiehernug beschränken, dass sie sieh gegenseitig auf dem Fusse der am meisten begünstigten Ration behandeln wollen. Die sranzosischen Abgeordneten haben jedoch diesen

Antrag mit der grossten Bestimmtheit abgelehnt.

^ur Brüfnng dieser Verträge übergehend, stellt sich die Frage in den Vordergrund, ob nicht verfassnngsmässige Hindernisse der Genehmigung derselben im Wege stehen.

Es enthält nämlich jeder der vier Hauptverträge gewisse Bunkte, welche unter andern Umständen ohne Zweifel nicht vom Bunde, sondern von den Kantonen selbst zu ordnen wären. ^o enthält z. B. der Handelsvertrag die Bestimmung gegenseitigen Verzichtes aus Batentgebühren für Handelsreisende; ferner das Verbot der Erholung resp. Reueiuführuug der kautonalen Konsumogebühren gegenüber sranzosisehen Weinen, so wie eine Bestimmung , dass auch das Verhältniss der bestehenden Kousumogebühren n.cht zu Ungunsten Frankreichs verändert werden dnrfen. Der Riederlassnngsvertrag ordnet in Abänderung des bestehenden ^taatsvertrags mit Frankreich, welchem wenigstens der Kanton Schw^z bis zur Stunde nicht beigetreten war, die Riederlassungsverhältnisse der ^ranzosen für die ganze Schweiz und er gewährt dieselbe allen Franzosen ohne Unterschied der Religion. Der Vertrag über den Schnz des ^literarischen, künstlerisehen und gewerblichen Eigenthums gewährt den ^ranzosen in diesen Beziehungen einen Schnz, welchen die Schweizer im Jnneru entweder no.h

257 gar nicht, oder wenigstens nicht im gleichen Unifang geniessen. Ebenso statu.rt der Vertrag über gegenseitigen Schnz der Gränzwaldnngenu. s. s., über Verhältnisse der Gerichtsbarkeit und des Brousses, die sonst ebenfalls der Kantonalgesezgebung anheim gegeben sind.

So tritt denn bei jedem dieser Verträge die Frage aus , ob der Bm.d ..u solchen Stipulationen berechtigt sei. Der Bundesrath glaubt diese Frage bejahen zu sollen. Er stüzt sieh hiebei sowohl auf den Wortlaut ^der Verfassung selbst, auf den Gesammtcharakter unserer l.undesstaatlichen Einrichtungen , wie auch aus die bisherige ganz entschiedene Vra^is. Da die Frage bei all' den obgenannten Spe^ialpunkten gan.^ die gleiche ist, so will der Bundesrath, in die nähere Begründung eintretend, dasjenige Verhältnis,. besonders herausheben, welches mit der vorhin geäußerten Ansicht am meisten im Widerspruche zu stehen seheint , uämlieh die Frage der Fechtstellung der nichtchristlichen Franzosen.

1. W o r t l a u t der B u n d e s v e r f a s s u n g .

Mau behauptet sehr ost, der Art. 41 der Bundesverfassung mache es dem Bunde unmoglieh, in Betreff der Niederlassung die Riehtchristen den Christen gleichzustellen und mit fremden Staaten Verträge der Art abzuschließen. Liest man indessen den Art. 4l gan^ unbefangen, so wird man von diesem Jrrthume zurükkommen. Dieser Art. 41 ordnet nämlich v^rlus. ,,Der Bund gewährt allen S c h w e i z e r n , welche einer der ehristliehen Konsessionen angehoren , das Reeht der freien Niederlassung im ganzen Umfange der Eidgeuosfeusehast,^ allerdings die Materie der Riederlassung sur die S c h w e i z e r . dagegen ordnet er sie nieht für die Richts c h w e i z e r . Die Bundesverfassung ist ja überhaupt nur dazu bestimmt, die Verhältnisse der .^ch w e i t e r zu ordnen, denn die Verhältnisse zu andern Staaten reguliren sich niemals dnre^ die Landesverfassungen, sondern vielmehr auf dem Wege von .^taa t s v e r t r ä g e n .

Es entsteht also die weitere Frage: Wer hat die Besngniss, die ^taatsverträge mit fremden Staaten abzuschließen ^ Hierüber geben Art.

8 und .) der Bundesverfassung klareu Aufschlug Art. 8 sagt: ,,Dem Buud a l l e i u steht das Recht zu, . . . . ^taatsverlräge, namentlich

Zoll- und Handelsverträge mit dem Auslande einzugehen.^ Es ist wohl zu bemerken, dass diese Befuguiss keineswegs innerlieh

terien beschränkt ist.

aus gewisse

Ma-

Art. .) überlässt a u s n a h m s w e i s e den Kautoueu die Besngniss, gewisse Verträge mit dem Auslande abzuschließen. D i e s e Verträge aber sind ausdrüklieh beschränkt ans untergeordnetere Materien, namentlich Gegenstände der ^taats.virthsehaft, des uaehbarliehen Verkehres und der Bolidi.

Es muss hervorgehoben werden, dass die Buudesversassung aueh nichts von einen. Z u s a m m e n w i r k e n von Bnnd und Kantonen wissen will,

258 sie gibt a^sdrüklich das Recht zu Vertragen der erstern Art ,,dem Bunde alleiu..^, und das Recht zu Verträgen der zweiten Art den K a u t o n e n a l l e i n mit einem blosseu Anssichtsreeht des Bundes. Da die hier m Frage kommenden Verträge, welche übrigens, obschon der Form n a ..h getrennt, in der Materie ein einheitliches Ganges bilden, unzweifelhaft in die Kategorie der nrter Art. 8 bezeichneten ^taatsverträge fallen, so kann es nach Ansieht des Bundesrathes keinen.. Zweisel unterliegen, dass dem Bunde dem Buchstaben der Bundesverfassung nach die Kompetenz zusteht, einen St.^atsverlrag abzusehliessen, welcher den Franzosen ohne Unterschied der Religion die freie Niederlassung bewilligt.^ 2.

G e s a m m t c h a r a k t e r u n s e r e r b n n d e s s t a a t l i e h e u Einrichtungen.

Die Schweig ist bei Verhandlung von Staatsverträge.. mit auswärtigen Staaten in einer ganz eigentümlichen.. Lage. Diese ....Staaten sind der Regel nach Einheitsstaaten , also in ihrer Disposition über die Vertragsmaterien gänzlich frei. Umgekehrt ist ...er politische Organismus der Schweig so, dass die Befugnisse zwischen Bund und Kautone getheilt sind, dass aber in der weitaus grossern Zahl der Materien das Dispositionsrecht im Jnnern den Kantonen geblieben ist. Wollte man aber demzufolge den Bund aus .Absehluss von Verträgen über zentralisierte Materien beschränken, so würde der volltonende Wortlaut des^ Art. 8 der Bundesversassung in Tl^at und Wahrheit ans die Kompetenz zum Abschlnss von Bost- un^ Telegraphenverträgen und kleinen Zoliregnlativen zusammenschrumpfen. Da ab..r auch die Kaulone selbst nicht in d^r Lage wären, andere Materien im Vertragswege mit dem Auslande zu ordnen, so würde dieser Zustand der Dinge das Resultat erzengen , dass die Schweiz sich aus formellen Gründen der wichtigsten Verträge enthalten und sich in vo^..rrechtlicher Beziehung gänzlieh isoliren müsste. Diese ^tellnng aber würde ge^iss eineni so verkehrsreiehen Lande, wie die Schweiz es ist, zum ^rossten Schaden gereichen.

Jeu... Doktrin, dass der Bnnd durch Art. 8 nur befugt s^..i, StaatsVerträge über ze^ntralisirte Materien abzuschließen, würde indessen nicht bloss die .Stellung der ^ehweiz in der grossen ...^taatenfamitie verkinnmern und die Volks^vohlsahrt gefährden, sondern sie wnrde geradezu aueh den Siuu und Geist der Bundesverfassung verleben. Die Schweiz gab sich.

im Jahr l .^8 .^ie Verfassung eines Bnndesstaates. Der Charakter dieser Staatssorm, wie er auch der ganzen Physiognomie der Bundesverfassung ausgeprägt ist, kennzeichnet sich durch die Devise: E i n h e i t der BnndesGlieder nach A u s s e n , ....... e l b s t s t ä n d i g k e i t derselben im J n n e r n .

Dem unbefangenen Ange wird uieht entgehen, .^ass diese ...^taatssorm einen etwas zwiespältigen Eharaktex hat, indem sie sieh von Aussen anders darstellt als von Junen. Dieser Doppeleharakter kann gar l^ich.t Konflikte .erzengen, wenn man in grossen und umfangreichen Fragen mit spi^findiger Kritik verfahren will. Ans der andern .^eite zeigt nun eine längere Er-

^

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Nahrung, dass ein billiges hernehmen zwischen Bundes- und KantonalSouveränität diese Staatsform zu einer gau^ gedeihlichen machen kann.

^Man hat bis je^t bei allen Verträgen mit dem Auslande sich gegenseitig

Rechnung getragen. Der Bu..d hat bei den Unterhandlungen stets darauf .Rüksieht genommen, dass keine fundamentalen Grundsäze der kautonalen .Selbständigkeit abgetastet werden, und die Kautoue haben es sur ange.messen erachtet, nicht durch kleiuliche Rechthabereien .und Konsequenzniaehereien Verkommnissen entgegenzutreten, welche ini allgemeinen Jnteresse ^es Vaterlandes als wünschenswerth erfunden wurden.

Der Bundesrath glaubte auch beim vorliegenden Vertrage ganz die gleiche Stellung einnehmen zu sollen. Als Frankreich verlangte, dass die Schweiz ihre Niederlassung- und Aufenthaltsgebühren auflebe, lehnte der .Bundesrath dieses Begehren mit der grossteu Entschiedenheit ab, weil er ^asür hielt, dass unter einer solchen Konzession die Fundamente uuseres ^emeindelebens leiden müssten und dass sieh daran weitere schädliche ^.ol^en knüpfen konnten , indem die in ihren Einnahmen beschränkten Gemeinden natürlich auf den Staat rekurriren müssen. Der Bundesrath ^vies daher Angesichts der großen Gefahren , die sich aus einem solchen Zustande der Dinge ergeben hätten, alle Gründe einer vagen Billigkeit.

..für die entgegengesezte Anschauung ..nrül. und wahrte hierin die vollste ^tntonomie der Kantone.

Jn gleicher Art verhielt er sich gegenüber den anfänglichen Begehren

Frankreichs bezüglich Erniedrigung der Konsumogebühren , denn es hätte dies

.die Finan^steme einer Reihe von Kantonen angetastet, welche der Bun^esrath ebenfalls schüfen zn sollen glaubte. ^ Dagegen nahm der Buu.desrath keinen .instand , gerade in dieser Materie einige Konzessionen zu machen, welche alle Kautone gleichmäßig betreffen, und welche snr die ^ranzosische Regierung u.ehr den Werth haben, dass sie ihr für die Zuknnst einige Beruhigung gewähren, als ^ass sie den Kautoueu erheb^iehe ^pfer auferlegen würden.

Diese beiden Beispiele niogen genügen , um den praktischen Beweis .^u liesern , wie der Bundesrath ^ie einschlagenden Bestinnnnngen der .Bundesverfassung aufgefasst hat.

Er wiederholt , dass seines Erachtens .Art. 8 durch den Art. 4l der Bundesverfassung in keiner Weise positiv beschränkt ist.

Allein der Bundesrath zieht daraus aueh nicht die .^chlussFolgerung, weder theoretisch noch praktisch, dass Art. 8 gewissermaßen die ..ganze Bm.desvexsassung beherrsche, dass mit diesem Art. 8 in der Hand.

....er Bund dem .^luslande alle mogliehen beliebigen Konzessionen zu ^machen berechtigt sei. Diese ^olgernng ^ill in der That der Bundesrath nicht .gezogen wissen , sondern er glaubt vielmehr . dass bei der Auslegung des Art. 8 eine weise Berükstehtigung der übrigen Grundbestimmungen der Bundesverfassung walten und ^eweilen bei den Vertragsabschlüssen eine .billige Würdigung sowohl der Bnndesinteressen ini Ganzen, wie der Kantonalinterefs^.n im Besondern stattfinden müsse. Wenn die hohen Räthe,

260 ...on denen der eine übrigens ja die Kantone speziell ^u vertreten bestimmt ist , von diesem Gesichtspunkte ans die vorliegende Frage betrachten , so wird es ihnen nicht schwer sallen, die einzelnen Konzessionen, welche eine gewisse Beschränkung der Kantonalsouveränität mit sich bringen, zu t.^iren und ein richtiges Urtheil daruber auszufällen , ob sie die Kantonalsouveränität in ihrem tiefern Wesen oder mehr bloss in ihren äussern Attributen berühren oder gefährden.

3^.

B i s h e r i g e Vrar^is.

Man wird vielleicht einwerfen , Art. 41 der Bundesverfassung gewähre sa den Kantonen fogar die Besugniss, s c h w e i z e r i s c h e n Riehtchristen die Niederlassung aus ihrem Gebiete zu v e r w e i g e r n , darans folge aber mit Rothwendigkeit, dass ihnen diese Besngniss in noch hoherm Grade zustehen müsse gegenüber fremden Riehtchristeu , da sa sonst die Schweizerbürger s.hlechtern Rechtes werden als die Fremden. Lezteres ist materiell richtig, und wir werden in der ^olge darauf zurükkommen , dagegen hat die künstliche Schlusssolgernng^ vom Mehrern aus das Mindere, welche in den.. Raisonnement liegt, weder rechtlieh noch praktisch grossen Werth.

Die Bra^is gibt hierüber die besten Ausschlüsse, wie folgende Rach^ weise zeigen.

So sind mit Rordamerika , England , dem Grossherzogthmn Baden u. s. s. Verträge abgeschlossen worden, in welchen die Angehörigen je^er Länder vom Militärdienst in der Schweig und gleicher Weise von den entsprechenden Militärsteuern befreit worden sind. Es enthält diess einen Eingriff in ein sonst der Kantonalsouveränität anheim gegebenes Gebiet und eine Begünstigung der Fremden gegenüber den eigenen Bürgern.

Mit einer grossen Anzahl von Staaten sind Verträge ül^er Ans^.

lieserung von Verbrechern , Zeugenstellung und Herausgabe von entwendeten Sachen von Bundes wegen abgeschlossen worden , obgleich die Jurisdiktion, ^er ^traspro^ess und die Gesezgebu..g über das Sachenrecht Sache der Kantone geblieben ist.

Der Vertrag mit Baden vom Jahr 18.^6 disponirt Samens der Seh^veiz über das sogenannte Epavenreeht, während dieses Recht den Bnud unter keinen Uniständen berührt hätte.

Der neueste ^taatsvertrag mit Baden statnirt, in Uebereinstinmiung mit andern Verträgen, das Recht freien Grunderwerbs von Fremden in der Schweiz.

Jn den Deklarationen über das europäische Seere.ht in Kriegszeiten, welchen der Bund ebenfalls beigetreten ist, sind Grundsäze enthalten, die sür das Handelsrecht und allfällige Regressfragen von Bedeutungen^.

Der englische wie der nordamerikanische Vertrag gewährt mit Beziehung aus Verhaftungen und Haussuchungen den Bürgern jener Staaten

261 Garantien, welche die Schweizerbürger von Danton zu Kanton keineswegs genossen.

Die gleichen Verträge garantiren das freie Versügungsrecht über das Eigenthum und garantiren die Anerkennung der in mehrern Kantonen für Kantonsbürger nur sehr bedingt zulässigen Testamente.

Die Konsularkonoention mit Brasilien erthe.^lt den Konsuln selbst die Berechtigung zur Verleihung von Grundpsandrechten, und gibt ihnen weiter sehr eingreifende Rechte bezüglich der Administration und Liquidation von Erbschaften.

Der Vertrag mit Belgien autorisirt die anonymen Gesellschaften zum Austreten vor Gericht gleich den Privatpersonen und dispouirt mit Bezug aus gebrannte Wasser über die Kousnmogebühren der Kantone.

Aus den hier angeführten Beispielen , die leicht noch vermehrt werden konnten, ist ersichtlich, dass kein einiger Vertrag von Bedeutung seit dem Bestande des neuen Bundes abgeschlossen worden ist, welcher nicht Eingriffe in. das sonst der Kantonalsouveräuität überlaste Gebiet eut-

hält. Der Bund hat dispouirt über Materien des Vrivatrechts, des Zivil- und Strafprozesses, Jurisdiktioushoheit, Riederlassuugsreeht, Militärpflicht, Stenersreiheit u. s. s. und hat in gar vielen Fällen den ausländisehen Angehörigen weitergehende Rechte ertheilt, als ^ie Jnländer sie besten.

^ Lezteres war auch schon der Fall bei Verträgen , welche unter dem srühern Bun^esvertrage abgeschlossen worden sind. Der bisherige Riederlassungsvertrag mit Frankreich gewährte ^. B. den ^ran^osen in den meisten Kantonen das Recht der Niederlassung, während die nämlichen Kantone sich denjenigen Kantonen gegenüber, welche ihren Bürgern die freie Niederlassung nicht zugestanden, das Gegenreeht vorbehielten.

Ebenso gewähren bis aus den heutigen Tag die sämmtlichen Kau..

tone den ^ranzosen das Recht der Beerbung nach ihrem Heimatgese^e und di^ Bevormundung durch die .^eimatbehorden, während bei jüngsten Berathungen ini Schosse der h. Bundesversammlung mehrere Kautoue sich energisch weigerten , . ihren schweizerischen Mitbürgern anderer Kantone gleiche Rechte einzuräumen.

Die Unhaltbarkeit der Doktrin notwendiger Rechtsgleichheit der Fremden und Einheimischen ergibt sich am deutlichsten aus Deinem im Art. 41 der Bundesverfassung ganz analog geordneten Verhältnis^ , das wir zum ^chlusse dieser Darlegung der bisherigen Bra^is noch berühreu wollen.

Art... 41 gibt den Kantonen nicht bloss das Reeht,^ die Riederlassung der nichtehristlichen Schweizerbürger zu verweigern , sondern er gibt ihnen auch das nämliehe Recht der Riederlassnngsverweigerung , wenigstens für eine beschränkte Zeit, gegenüber den n a t u r a li s i r t e n

.262 Schweizerbürgern. Dadurch aber, dass man den Rordamerikanern, Eng..ändern, Jtalienern, Belgiern, Badenser.. das unbedingte Riederlassnngsrecht gewährte, sind die Angehörigen dieser Staaten in einem viel gün-

stigern Verhältnis als die naturalisirten Schweizerbürger selbst. Di.^

naturalisirten Schwe^erbür^er sind gleich den ni.htchristlichen Schweizerbürgern sehlechtern Rechtes als die Fremden. Wenn man diess nicht zu^geben wollte, so h.itle mau keinen einigen Riederlassu..gsvertrag abschliessen dürsen, oder man müsste sie wenigstens, nachdem die Sache einmal e..tdel.t ist, sofort auskündigen. W^.n.. man diess ni.ht thnn will, so bleibt kein ^ anderer Ausweg, als die Adoption der Theorie, dass Art. 8 der BundesVerfassung durch den Art. 4l nicht beschränkt sei, was wir allerdings als ^ richtig betrachten.

Zu welchen praktisch unrichtigen Folgerungen übrigens der.Saz führt, man dürfe dem Fremden niemals anderes Recht gewähren als dem .^ehweizer, ^as zeigt sich, abgesehen von mehreren der schon zitirten Verhältnisse, gerade auch mit Be^ng anf einen der mit Frankreich abgeschlossenen, gegenwärtig in Frage befindlichen Verträge. Die Sehwei^ gewährt durch einen derselben den Franzosen den Sehnz ihres sogenannten geistigen Eigenthu.us auch iu der Schweiz. Man wird aber wohl allgemein finden, dass im Fall..

der Annahme dieses Vertrage^ die Frage , ob man den gleichen ^ch...., ^un auch allen Schweizern im eigenen ^ande gewähren wolle , als von ungleich grosserex Tragweite jedenfalls einer neuen besondern Ueberlegung

.bedürfe. Dieses Beispiel zeigt deutlich , dass ...au steh durch künstliche

Schlüsse vom Mehrern auf das Mindere in fragen der Art n.eht bestimmen lassen darf.

Der Bundesrath hat bisher bloss die streng fornielle Seite des mog.liehen ^ompeten^konsliktes erortert und geglaubt , auf Grund des Wortlautes ^...r Verfassung ^ so wie der Ratur unseres Bu...desstaates, und gestü^t auf eine ganz seste Vra^is, die Bundeskompeten^ zur Entscheidung über die vorliegenden Verträge beanspruchen zu dürfen. Er würde indessen seine ^flicht nicht zu erfüllen glauben , wenn er nicht auch mit .einigen Worten auf die materielle ..^eite dieser ^rage eintreten würde.

Man darf sich nicht darüber täuschen, dass der Grundsa^, die Rieder^assnngsbewilligung iu der Schweiz auf christliche Angehörige andere^ Staaten beschränken zu wollen, unhaltbar geworden ist. Was in srnhern Zeiten, wo nia n grossen politischen Werth darauf se^te, aneh religios einheitli^.he Staaten zu besten und solches mit Anwendung selbst der grau^ famsten Mittel dnrel.znsezen snehte, wenigstens noch als .^onse.men^. eines Systems hingenommen werden mochte, hat heutzutage bei ganz verändere ten politischen Anschauungen jeden Sinn verloren und den gehässigen ..Charakter einer Massregel der Intoleranz angenommen. Unsere Zeit will ^ie bürgerliehen Rechte nicht mehr in Abhängigkeit von dem religiosen Glanbeusbekenntniss erhalten wissen ; man soll nicht mehr den Erlaubnisse

^

263 s.hein zuerst von der .Kirche losen müssen, ehe man den bürgerlichen Staat betreten und darin weilen dars.

Das Festhalten an jenem veralteten System hat aber allgemach die Schweig in eine Lage verseht, welche für die gros.en Juteresseu des Landes ungemein schädlich zu werden beginnt. Es ist seit längerer ^eit kein Jahr vergangen, iu welchem nicht mit auswärtigen Staaten wegen der Ausschließung der ^ich.tehristen von unserm Gebiete unangenehme Verhandlungen stattgesunden haben, und zwar nicht etwa mit einem einzelnen Nachbarstaat..., sondern sukzessive sast mit allen. Die Schwe^ steht nämlich zur Zeit in dieser Frage so zu sagen ganz allein. Nordamerika hat ^ mit der Emanzipation des bürgerliehen Rechts von dem Glaubensbekenntnis ^begonnen, und seither sind Frankreich, England, Jtalieu, Deutschland, in den lezten Jahren selbst die Türkei und ^esterreich nachgefolgt, so dass die Schweiz in der That die wenig beneidenswert^ Stellung eines ganz verlorneu Postens einer ganz verlernen Sache inne hat. Aber vollends unangenehm ist diese Stellung geworden, seit durch die Diskussion und Verwerfung des augebahnten s.h.^e^eris^holläudischen Handelsvertrages durch die holländische Legislative die Aufmerksamkeit der ganzen gesitteten Welt a.^.f diese Anomalie gezogen worden ist, so dass, wie dem Bundesrathe mehrfach deutlich zu erkennen gegeben wurde, in Zuknnft keiu Staat sich mit der Schweiz mehr in bedeutendere V^tragsverhandlungen ei ulassen wird, ohne das A^shoren jener Beschränkung für seine Angehörigen zu einer absoluten Vertra^sbedingung zu machen. Es mag nicht uuaugemessen sein, aneh noch daran zu erinnern, dass mit den. System der Ausschließung der Riehtehristen absolut von gegenseitigen Vertragsbeziejungen mit uicht.hristliche.. Staaten keine Rede sein kann, dass wir daher mit dem ganzen Orient, der b^i seiner ungeheuren Bevölkerung für ^ie schweizerische Jndnstrie alljährlich bedeutungsvoller wird, iu keine Vertra^sverhältnisse treten konnen.

Es ist wohl zu bemerken, ^ass ein solcher Zustand nicht blof. von Schaden für die materiellen Verhältnisse^ des .Landes ist, sondern dass er auch das moralische Ansein der ..^ehn^eiz in der übrigen zivilisirten Welt

beeinträchtigt. Man kann es im Anslande nicht begreifen , dass die

Schweiz, dieses Land der Freiheit und der vollen Anerkennung der Menschenre..hte, iu diesem Punkte abgestandenen Vorurteilen huldigend, ihr^ eigenen Grundsä^e verlebt und preisgibt, und man ist im Falle, darüber manche bittere Bemerkung anhoren zu müssen.

Man kann nun freilich fragen, ob es nicht besser gewesen wäre, wenn die Sehweiz von sich aus diesem Zust^id^ der Dinge ein En.^e

gemacht hätte, wobei dann die Znrüksezung sur die uichtchristlichen Schweizerbürger mitbeseitigt Borden ^äre. Es ist au und sur sieh kein

Grund vorhanden, diesem Raisonnement zu widersprechen. Jndessen ist wohl zu beaehten, dass für den Bundesrath die Situation eine gegebene war, und es lässt sich doeh fragen. ob der gegenwärtige Gaug der ^ache

264 nicht für die endliche beledigende Losung der Frage im ganzen Umfange der zuträglichere sei.

Die Schweiz durfte und darf auch fernerhin den sie um Aufhebung jener Beschränkungen ansuchenden Staaten mit Fug und Recht erwidern: ..Hebt Enererseits gleichzeitig die Schranken auf, welche Jhr den Brodnkten unseres Gewerbfleisses gegenüber errichtet habt; dann wollen auch wir die Schranken, die wir im Bersonalverkehr anfgestellt haben , fallen lassen.^ Ein solcher Austausch der Brin^ipien der Verkehrsfreiheit hat weder sür den Geber noch für den Empfänger etwas Unwürdiges.

Wenn dieser Austausch der Prinzipien der Verkehrsfreiheit sodann mit denjenigen Staaten, welche die Schweig no.h ausnahmsweise in ihrem ^ Verkehr beschränken, stattgesunden hat, so wird es an der Zeit sein, die schon halb gelöste Frage vollends auch sür das Jnnere ins Reine zu bringen, und man darf voraussehen, dass der Widerstand, den Vorurtheil und Leidenschaft einer durchgreifenden Losung heute etwa noch entgegen.^ se^en mochten, dannzumal seine Kraft durch das Geweht der vorhandenen Tatsachen bedeutend redu^irt sehen wird.

Der Bundesrath nimmt keinen Austand, diesen seinen Standpunkt der hohen Bundesversammlung offen vorzulegen . er wünscht, eine radikale Losnng jener ans Glaubensverschiedenheit beruhenden Beschränkungen nach Jnnen wie nach Anssen durchzuführen und wird gerne etwaige diessfällige Anfträge der Bundesversammlung entgegennehmen.

Er glaubt jedoch, dass es passend sein dürfte, wenn ihm vorderhaud beglich des Zeitpunktes weitern Vorgehens keine bindenden Aufträge ertheilt würden , es moge der hohen Bundesversammlung die Znsicheruug genügen , dass der Bundesrath den Gegenstand so besorderlich, als es die Jnteressen des .Landes gestatten, in nähere Behandlung ziehen wird.

... Jndem wir hiemit die Erorternng der staatsrechtlichen und polisehen ^.eite der vorliegenden Angelegenheit sehliessen ..^u konnen glauben, wenden wir uus zu den einzeln^ Verträgen.

265

l.

^.

^

^ande.^nertrag.

Eintritt in ^eu .^ertragstarif ^.trif .^^l.^I.^.

Es war für die Schweiz in erster Linie wünschenswerth, in den ^..enuss derjenigen Vorlheile miteinzutreten, welche Frankreich bereits gegenüber England, Belgien und Jtalien in Krast gese^t hat und welche nun gleichzeitig mit der .Schweiz auch den.. Konigreich Breussen und eventuell dem deutsehen Zollverein zu gut kommen werden. Unter den^ in jenen Verträgen begünstigten .Artikeln sind besonders hervorzuheben: S e i d e n e und h a l b s e i d e n e W a a r e n , deren Einfuhr nach Frankreich früher entweder ganzlich verboten oder mit so hohen Zollen belegt war, dass fremdes Fabrikat von den sranzosisehen Märkten so viel als ausgeschlossen war. Die neuen , hieher einschlagenden franzosischen Zolle sind nicht nur äusserst massig, sondern es sind verschiedene Artikel vollig frei gegeben. Aus einen belebten Vermehr mit den Erzeugnissen dieses für die Sehwei., so wichtigen Jndustrie^weiges dars daher nach dem .Jnkrasttreten dieses Vertrags mit vollem Recht wenigstens in einzelnen Zweigen gehofft werden, während in andern freilieh die Konkurrenz mit der sehr entwikelten franzosischen Seidenindustrie schwer moglich sein wird.

B a u m w o l l e n w a a r e n . Die Einsuhr beinahe aller Baumwollenstosfe war vor dem Jahr 1860 ebenfalls gänzlich verboten. Die eingetreten nen Erleichterungen find zwar noch nicht der Art, dass sie zn grossen Hofsnungen berechtigen konnten, indessen ist dadurch doch schon so viel gewonnen, dass schweizerische Baumwollenstosfe in Frankreich überhaupt zugelassen^ werden.

Die schweizerische Baumwollindustrie ist von jeher daran gewohnt, mit Schwierigkeiten zu kämpsen, und wird sieh daher auch hier zu behelsen und die vorhandene Schwierigkeit noch zu überwinden wissen.

Metalle wurden durchschnittlieh um 60 bis 75 ^ heruntergeht.

Dieses Zugeständniss kommt den Eisenwerken des Jura und der Metallindustrie ^er südostliehen Schweiz zu gut.

E h r o n o m e t e r werden Zukunft zollfrei zugelassen.

als Präzisionsinstrumente in Frankreich

in

Vapier bezahlte früher Fr. 86. 50 bis Fr. 160 per 100 Kil., in Znknnst nnr noch Fr. 8 per 100 Kil.

Durch diese Ermässigung, nebst der Aushebung des sranzosischen Ausfuhrverbots auf Lumpen, ist unserer einheimischen Papiersabrikation

266 die langerwünschte Gleichstellung mit teste gesichert.

der sran^osiseheu aus das Bestimm-

B u t t e r bohlte früher ^r. 3. 30 per 100 ^il. Jn Zuknnst ist deren Einfnhr frei. gesalzene Butter, welehe früher Fr. 5. 50 bezahlte, wird in Znl^nft zu ^r. 2. 50 ^.gelassen.

Mileh^uker war früher verboten Jn Zuknnft wird dieser Artikel Zollfrei zugelassen, eine^ sehäzbare Errungenschaft sur die wieder aufblühende schweizerische Alpenwirthschaft.

Strohhüte.

Unter

dem früher..

fran^osischen

von Rp. 50 per Stük für genuine, ,, . ^00 . ,, ^ f^u^

Einsuhrzollansa.,

^ ,, 125 ,, ,, ,, geflochtene, ungenähte, war die Ausfuhr dieses Artikels nach Frankreich namentlich für die biiligen schweizerischen Porten so viel als unmoglich , indem dieser Ansaz fünszig bis aeht^g Prozent vom Werth ansu.a^te.

Der gegenwärtige neue sranzosische Einsuhrzoll von ^r. .0 per 100 Kil. gestattet die Einfuhr eiuer jeden Art Strohhüte . denn obwohl dadurch die seinen, italienischen Sorten um ein Bedeutendes günstiger

gestellt sind, als die billigen schweizerischen, so belanst sich do^ dieser Gewiehts^oll auf nicht über ein bis zwei Vrozent vom Werth.

^Für die übrigen Zoller^nässignngen verweisen wir aus die

gedrängte ^nsammen^ellnag der ^.....rma^ignngen bei der Anfuhr in Frankreichs ^e^n^rti^ ^ltans^e.

.^r.

.^p.

.^r.

.^ette ^...nsaze.

.^ p .

-- . 80 bis 44. -- p. l00Kil. Fr. 2 bis Fr. l 3 per l 00 Ki l.

25 33. -- ^, 77. ^ 100 .^..pser . .

10 3.- ,, 302.80 ,, Zink . .^ .

4 --.25 ^, 55.,, 3 -.25 ^ 28.60 ^ Zinn. . . .

5 . ^ ,, ,, Antimonium .

6 3.- ,, 28.60 ,, Rikel. . . .

10 107.50 ,, ^-.,, Metaliarbeiten. Eisengusswaaren . . . .

l0 3 . verboten.

Eisenwaaren, theils verboten, theile . . . . l1.- ,, 2l2.50 50 8 ,, ^tahlwaaren, ,.

..

. , . . . . 220.--- ,, 880.20 100 ,, Messerschmiedwaaren . . . . . . . . .

15^ vom Werthe.

verboten.

Fr. 40. bis Fr. 240 p. t00Kil.

2l2.50 ,, 417.50 ,, .^lus verschiedenen Metallen, theils verboten, theils 26.40 ,, 2l2.50 ^r. 4. 50 bis Fr. 100 p. l 00 ^l.

,, ..^on Rikel, plakirte Wahren . . . . . .

Fr. l 00 per 100Kil.

verboten.

.^oldschmiedwaaren u n d Bijouterie . . . . . 3.30.^ 22.- p. H.ektogr. .. 500 Fr. l per Stük.

Uhren, theilweise . . . . . . . . . .

per ..^tük. ^silberne 1.-,, 4.40 goldene ,,5 ,, Metalle. Eisen .^tahl . . .

Blei

.

.

.

.^.^

Waffen

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

theils 10 .^ vom Wertl.e.

^hol^erne ,, 1 ,, lMusi^osen , , 5 ^ ,, oder .^ueh 5.^ pom Berthe.

.

.

^

.

^ -^.

^e^iirti^ ^ll.ms^....

^eue ^.^llausuze.

.^

^, .

^

Fx.

^.

.I.p.

.)tp.

5. 50 per l ^il. .

Uhrenbestandtheile . . . . . .

Fr. 50 per 100 .^l.

Maschinen und mechanische Geräthe.

Vollständige Werke . . . . . .

Masehinentheile Wagen

.

.

.

16. 50 bis 2l2. 50 p. 100 Kii. Fr. 6 bis ^r. 25 per l00 Kil.

. . . . . . .

.

.

.

.

.

.

,,

^

,,

^

.. 6 ,,

15^ vom Werthe.

.

-. 25 per Hektoliter Gehalt.

L e e r e F ä s s e r mit holzernen Reisen - eisernen ..

^ ^

2.20 ,,

^

,,

,,

50

,,

10^ vom Werthe.

.

zollfrei.

10^ vom Werthe.

Sehauseln, Gabeln, Reehen, Rechenstiele, Ruder, Teller, Sehüsseln, ^immermanns- und Wagnerholz

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

15^ vom Werthe.

.

Spinnerei und Weberei.

flachs und Hans, gehechelter . . . . . .

keinen- .oder Hansgespinnst, einfaches, rohes Lehnen.. oder Hansgespiunst, einfaches, gebleieht oder gesärbt

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Leinen.. oder Hanfgespinnst, gezwirntes, roh, gebleicht oder gefärbt . . . . . . . .

.Leinen- und Hanfgewebe, glatte oder gemusterte, rohe

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. .

Leinen^ und Hansgewebe, gebleicht, gefärbt oder bedrukt

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

zollfrei.

1 6. 50 per l 00 .^l.

zollfrei.

41. 50 bis 175.^0 p. 100 .^il. Fr. l 5 bis Fr .100 perl 00 Kil.

59.20 ,, 225. t 0

,,

40..- ^ 50 Zusehlag z. eins.

,, 20 ,, ,, 133

,,

30^ Zusehlag zu obigen.

60. --- ,, 467. ^ p. 100 .^il. Fr. 28 bis Fr. 400 per 1.)..) ^il.

.)0.- ., 8l7.-

,,

.. 38 ,, ,, 535

^enu.urti^ ^.^llausaze.

-^ ^

^ .

^ ^ .

.^

.^r.

.^ Spinnerei und Weberei.

^

.....p.

Fr.

Zwillich, glatt oder

gemnstert, gebleicht, gefärbt oder bedrukt . . 212^ bis 3^4..-- p. 1..)..)^.

^

Damast

Batist, Linon, eingefasste Schnupftücher . . . ^ ^,) p^ 1 ^i^ Leinentüll . . . . . . . . . . .

verboten.

Strumpswirkerwaären , Bosamentirarbeiten und

.^

^ ^

.

.

.

.

.

Bandwaaren, leinene

.^

.

.

.

.

.

.

2.^4,)

^

.^.42

^

^

^.^ per 100 .^il.

..

-

.

-l.^ u,^ d^ .^^^ Leiu.^and^ 15^.. vom Werthe.

,,

..

^

Fr. 7 bis Fr. 15 per 100 ^il.

,, gebleichte oder gefärbte . . . . 8.^ ^^ ^ ,, 7 ,, ,, 14 Jutegewebe, rohe . . . . . . . . . 83^3.)bis137.9.)p.1^^l.^ .. 1l) ^ ^, 24 ,, gebleichte oder gefärbte . . . . 114.^^2^.20 ,, ^ 15 ^, ^ 35

Gewebe nnd Arbeiten aus Rosshaar,

lHüte . . .. . -- . 25 per Stük.

,, ^ ^

10^ vom Werthe.

rein oder gemischt . .

^

.

16^ vom Werthe.

^

. . . . . . . ^ 5^.) bis 212. 50 p. 100 .^il.

. Jntegarne, rohe . . . . . . . . . .

^^^ -^-----

.).p.

.^ ^ .^ ^

^ene ^.^llansaze.

^

. .^Posamentirarbeiten 160.- per 100 Kil.

.^Andere . . .

verboten.

Baumwolle, rohe, indische . . .^. . . .^ . 3.---. per 100 Kil.

Baumwollengarn, einfaches, rohes . . . . 7.70 per 1 .^l..

,.

,, ,.

,, ^ zollfrei.

Rp. 15 bis Fr. 3 per 1 ^il.

..

,, gebleicht. . .

,, ,, .^efar^t . ^ .

Andere Banmwollengarne und Baumwollengewebe (S. Tabelle ..über die Artikel, deren Einfuhr verboten war.) ^

weiterer Zuschlag von 15^.

^5^.^^^^^^^^.^^^^...

,, ,, ,,

gebleichtes . . . . . .

,, gefärbtes . . . . . . , , zweidrähtiges, roh . . . . .8. 80

^

^ ,,

..

,.

,, ..

,,

15.^^ Zufehl^.

25^ 50 ^ ^ ^

,, ,, ^

....

....

.

^.

.

.

.

.

^

^...n^tri.^ .^.u^e.

^e .^.^..l.insa^.

^

^^^

.

.

^

.

^ .

.

^

Fr.

^p.

^r. ^p.

Spinnerei und Weberei.

Wolle,

rohe

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

3.- per

,. gefärbt. . . . . . . . .115.--^

Reines Wollengarn, gebleicht oder uugebl.ei^t .

,, ,.

gezwirnt zur Weberei . .

,, ,.

,, ,. Tapisserie . .

,, ,, einfaches und gezwirntes, ge^ färbtes . . . . . . l

Wollengew^be .

Filz jeder Art .

Wollendeken . .

Teppiche aller Art

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

100.^.

zollfrei.

,,

Fx. 25 per 100 .^il.

7. 70 per 1 .^il.

,, ,, ,, ,, ^

Rp. 25 bi- Fr. t per 1 ^.

50 ^ Zuschlag zu obia.^.

das Doppelte des einfachen.

Zuschlag von Rp. 25 per .^il. auf ^ den Zoll des nicht gefärbten.

^

. 2 1 2 . 50 bis 5 t 7. 50 p . 1 00 ^ l .

10^ vom Werthe.

. 107.50 ,, 417.50 ,, ,, ,, ,, . .2 1 2 . 50 per 1 00 Kil.

,, . ,, ,, . 317. 50 bis 517. 50 p. 100 ^il.

15.^. ,, ,,

Bosamentirarbeiten, Bandwaaren und Spizen aus Wolle

.

... .^ .^ ^de, Grege

.

.

.

und

.

.

.

.

.

,. . . . .^ .^ moulnnrte Se^de

.

.

.

.

. . .

200.-

..,

233.50

..

gefärbte zum Rähen, Stiken und ^loppeln

^

oder andere . . . . . . . .

3. 30 per 1 .^il.

gesponnen, einfach, gezwirnt, roh, ge-

,, ,.

bleicht, bläulich, gefärbt

,,

tGrege Rp . 5 per 1 .^l.

.^^ ^ ^ ^ ^

. . . .

Gewebe, ..^trumpfwirkerwaaren, Spizen aus l reiner Seide . . . . . . . .l Erepen nach englischer Facon, roh, fehwarz

^

^

l .10 und 3. 30 per l ^il.

10^

^

,,

,,

.^ .

^z^fre^ ,,

Rp. 75 u. Fr. l. 20 per l .^il.

8.--- bis 1217. 50 u. 15.^ per100Kil.

^

oder farbig . . . . . . . . 30. .-.. bis 50. - per 100 ^il.

..-a^..

^ ^^

,.

^e^a.....^ ^^Il..nsa^.

^r.

Spinnerei und Weberei.

Seide, Tüll, glatt, roh, appretirt, gemustert

^p.

.

.

.

^

^p.

verboten.

,,

Gewebe. aus Floretseide oder aus Seide und Floretseide, roh, weiss, gefärbt,

,,

seidene oderfloretseideneSammetbänder . 81^ .^ per 1.^ ^^

-e-ru^t

andere

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

^.^ ^^^.

.

7. 70

per

zollfrei.

1.

^ .

.

.^

gemischte . . . . . . . . .

.^

Fr.

2 .^r

^ .^ ,,

.^il.

^

4

^

1 0 ^ dom Werthe.

Chemische Brodukte.

Die Mehrzahl dieser Artikel, die jezt bezahlen .^ ^..^^^ ^.--^^^ ^

.

.^.^.^

^ll.

^

^ll^ .^

Andere, die gegenwärtig noch befahlen . . .^ ^^ ^^^ ^ ^^^^ ^ ^^. 60 ^ ^. 40 .^er 100 ^l.

Farben, trokene, teigartige, flüssige . . . . 1^.2t) bis 38. 5l) per 1^^il^ 5^pomWerthe.

^las- und .^r^stallwaaren.

Spiegel unter einem Quadratmeter

. . . . ^.^^ ^ per 1^ ^il^

^^

^

^

Spiegelglas, unbelegte... ^ . . . . . . . . . 1^..^s 40.--p.100^il. Fr. 1. 50 per t..)0 ^il.

,, belegtes . . . . . . . . 1 ^. ...- bis 44. - p . 1 ^ ^il^ .. 4 ^ ,, ^n^s,^ ^opt^^, ^-^^^^ ^ ^ ^enfter^Fr.3.50p. 100^il.

und ^stallglas . . . . . . . . .^ ^^^er100.^ ^Die übrigen 10^ vom Werthe.

Flaschen von allen Formen.^ . ^

. . . .^^^^^^^^^.1.30^1^^

^ .

.

^

^a.en^arti.^ ^.^llansaze.

^ene .^..^e.

^^.^.^

.^r.

.I.p.

^r.

..

.

^

.^p.

^honwaare...

Grobe Topfexw..^^ :^ Fliese, .......aksteine, Ziegel, Glasretorten, bramir-

rohren, Tiegel, irdene pfeifen . . . .

Steingut, Uteusilien und Apparate für die ^he^e

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

4. ..-. bis 10. - per 100 ^l.

1 1 . .-- per

^llfrei.

100 .^il.

,.

Grobe Töpferwaaren : Steingut, gemeines aller Art, wie: Blatten und Holzgeschirr, Haus- und ^üchengeräthRasten

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1.^^^

^

^r.

4

Borzellan aller Art, weiss oder bemalt . . . 174. 70 bis 344. 50 p. 100 .^il.

per

100

.^il.

10^ ^w ...^er^.

Verschiedene Waaren.

^urze Waaren jeder Art . . . . . . . 1..^ ^.^ ^ 212^ ^ Knopfe, mit Ausnahme der vom Busamente... verfertigten

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

^

S^egellak . . . . . . . . . . . . 1.).^^ ^ ^ 1^ ^l^ Schnüre, Taue und Fiseherneze . . . . . 27. 50 ,, .^äse, hart . . . . . . . . . . . 1^^ ^ ,,

weich

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

^ier (aussex der Konsumogebühr) . . . . .

Obstwein, wie oben . . . . . . . . .

^

^

^. - per Hektoliter.

^

^

,, .

^

,,

^

Fr^ 3l) p^ 1^ ^^ ^ 15 bis Fr. 20 per 100 .^il.

^ 4 per 1..)l)^l.

^

,

3

^

^

,, 2 per Hektoliter.

Rp. 2.^ ,,

^eun.a...ti^ .^.uts...^.

.^r.

Verschiedene Waaren.

.^p.

.^r.

^ene ^..tans^e.

^p.

Schiefe.. zur ^aehbedekung . . . . . . . ^ 50 bis 46.--^ p. 1000 Stük. Fr. 4 per 1000 Stük.

., zu Blatten oder Tafeln . . . . . .^ .^ per 1000 Stük. ^ ,, 10 ., Branntwein und Liaueure in Flaschen (ausser der

Konsumogebühr) . . . . . . . . . 25 p. 1 Hektol. Alkoholgehalt. ,, 15 per 1 Hektoliter AlkoholBehalt.

Wachsarbeiten . . . . . . . . . . .^5.---bis.)1.7.)p.100^il. ,, 4 per 100 .^il.

Milch und frische Butter . . . . . . . 3. 3^) per 1.)l) Kil.

zollfrei.

gesalzene Butter . . .^ . . . . . .

.^ ^) Wallrath von Wall- und Bottfisehen . . . . 15.55 Droguerien :^ ^ Spanische Fliegen, Zibeth, Moschus, Bernstein, Früchte zur Destillation, Stora^, Arznei-

^

Fr.

,,

2. 50 per 100 ^il.

, , 2 . --.

,,

wurzeln, Krauter, Blülhen, Blätter, Rinden 4. -bis 195.70p. 100 Kil. ,, 2. -Wasehs..hwämme aller Art . . . . . . . ^5.50^212.50 ,, ,, 50.-

,, ,,

Korkholz, rohes und geschabtes, Stopsel. Sohlen u.

f.

w.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Eingesalzene oder in Essig eingemachte Gemuse .

5. -

,.

59. 20

9.90 per 100 Kil.

Kerzen aller Art . . . . . . . . . . 233.^0 Hausenblasen . . . . . . . . . . 1.^0.^0

,, ,,

Ehoeolade und Eaeaoteig

^

Talglichter

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1^.-..-

. . . . . . . ^^ .........

^

,,

zollfrei.

,,

3.^ -

per 100 ^.

^ 10^ vom Werthe.

Fr. 40 per 100 Kil.

^

^ .^.^

Bapp^aller Art . . . . . . . ^50 ^-160.- ^00^ ^

^

,.

,^

^

^

^ .

.

.

.

^

^...^...t^ ^.^e.

^

.^r.

...tp.

Fr.

^e .^ a ^ .

.

.

.

^ .

.

.

^ .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

^

.).p.

Verschiedene Waaren.

Waaren aus Bappe, Abgüsse und papier mache .

Bücher, Kupferstiche, Lithographien, Vhotographien und Zeichnungen ans Bapier, Landkarten, Musikalien, gedrukte, lithographirte ünd kolorirte Ettia^uetten . . . . . . . . . .

Spielzeug . . . . . . . . . . .

Korbflechterwaaren . . . . . . . . .

Erdharze aller Art . . . . . . . . . . .

Amlung (Stärkemehl) . . . . . . . .

212. 50 per 100 Kil.

10^ vom Werthe.

11. -.bis 317. 50 p. 100 Kil.

zollfrei.

8l^. 50 per 100 Kil.

10 ^ vom Werthe.

7. .-..bis 24...-... p. 100 Kil.

,, ^ ^ 1. .-- per 100 Kil. .

zollfrei.

23. 10 per 100 Kit.

Fr. 1. 50 pex^00 Kil.

^ ^ .

.

.

275 Unter den A u s f u h r z o l l e r m ä s s i g u n g e n Frankreichs find beson^ ders hervorzuheben: . .

Lumpen. Die Ausfuhr dieses Artikels ans Frankreich war lang^.

Zeit verboten und nicht wenige waren der Vorstellungen , welche uns von Seite schweizerische... Bapiersabrikanren zu verschiedenen Zeiten zukamen.

um unsere Verwendung bei der srauzostschen Regierung zum Zwek der Beseitigung dieses Uebelstandes nachzusuchen. Den Wünschen dieser Jndnstrie ist durch die gänzliche Aushebung dieses Aussuhrverbots in vollem Masse entsprochen , denn es erstrekt sich diese Aushebung nicht etwa bloss aus die Unterschiebung eines hohen Aussuhrzolles, welcher einer Brohibition gleichkäme, sondern ans eine bestimmte Ermässigung^ welche in wenigen Jahren genau dieselbe sein wird, w.e die gegenwärtige sehweizerische. Um der an Sehu.. gewohnten franzosischen Bapiersabrikation Zeit zu geben, sich mit den veränderten Verhältnissen und mit der schweizerischeu Konkurrenz vertraut zu macheu, tritt diese Erleichterung nur all-

mälig ins Leben,^

d. h. vom 1. Januar 1866 Fr. 9 per 100 Kilogr., ..

^

.,1.

.

.

.

,,

t^

..

6

186..) ^ 4

,,

also gleich dem

gegenwärtigen schweig Aussuhrzollansaz von Fr. ^2 per Zentner.

G e r b e r r i n d e , deren Ausfuhr aus Frankreich früher ebenfalls verboten war, dars in Zukunft zollfrei ausgeführt werden. Durch diese Er..

leichterung ist den schweizerischen Gerbereien in eben demselben Verhältniss geholsen, wie den Bapiersabrikanten durch die Aufhebung .^es LumpenAusfuhrverbotes.

Wenn in Betracht gezogen wird, dass zu dieser Erleichterung auch noch die unten erwähnte Zollermässigung bei der Einsuhr von gegerbtem Leder nach Frankreich kommt, so darf mit Recht behauptet werden, dass diefer Judustriezweig mit Jnkrafttreten dieses Vertrages wieder auf feine normale Basis ^urükgeführt wird und nun im Stande fein sollte, die Konkurrent sowohl im eigenen Lande als auch in Frankreich selbst auszuhalten.

Frankreich hat überhaupt die Aushebuug aller und jeder Ausfuhrzolle zugestanden mit einziger Ausnahme des oben genannten , welcher die zur Vapiersabrikation tauglichen Materialien umsasst.

l.I. Besondere Tariferma^nu^eu Frankreichs zu Gunsten der ^ch.^eiz.

Ausser den,^auch den Eiugangs bei A genannten ...Staaten zugestandenen Zollern.ässigungen verlangten wir zu Gunsten gewisser Haupt^weige der schweizerischen Jnduftrie einige weitere. Die im Lause der diessälligen Verhandlungen der Schweiz ^.gestandenen Reduktionen betressen : Uhren und M u s i k d o s e n und U h r e n b e s t a n d t h e i l e . - Der frühere sranzosische Einsuhrzoll aus Uhren betrug Fr. 1 bis Fr. 4. 40

276 per Stük und 10 ^ vom Werth. Der laut Vertrag mit England, Belgien und Vreussen bestimmte neue Ansaz beträgt 5 ^ vom Werth, und der der Schweiz durch den vorliegenden Vertrag zugestandene neue

Ansaz beträgt

^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^^.^^ ... go oene

,,

,, .^

^ ^dosen^ . ,, 5 ^ ,, .

.^^ ^ ^..^...- ..^ ^

^^st^^^zu^

^ Der frühere Zoll auf Uhrenbestandtheilen betrug Fr. 5. 50 per Kil., der neue, England, Belgien, Jtalien und .^reussen gewährte Fr. 100 per l00 Kil., und der neue, der Schweiz zugestandene Fr. 50 per.l00 Kil.

Es ist hier nur zu bemerken, dass dieses besondere Zugeständniss um so mehr Anerkennung verdient, als dasselbe einer Industrie ..u gut kommt, welche unter dem frühern Zollansaz die Konkurrenz mit den ienseits der Gränze gelegenen Fabriken in Frankreich kann.. mehr anzuhalten vermochte und als dieser neue Zollansaz das von der an Sehuz Bewohn..

ten franzosischen Uhrenmacherei bisher genossene Monopol aus besried^ gende Weise ausgleicht. Ein besonderer Vortheil liegt ausser der bei Art. 11 zu besprechenden Bee...emlichkeit namentlich in der Bestimmung, dass dem Versender von Uhren und Musikdosen gestattet ist, dieselben se nach Gutfinden per Stük oder nach den.. Werth zu verzollen , was ans gewissen Sorten einen bedeutenden Unterschied ausmachen dürfte.

G e g e r b t e H ä u t e (ansser den lakirten, gefärbten und Maroquin).

Die Einfuhr aller gegerbten Häute war früher in Frankreich verboten ; der den vorgenannten, begünstigten Staaten gewährte Zollansa^ ist Fr. l 5 bis 30 per 100 Kil. und der nene gegenüber der Schwei.. eintretende

nur noch ^r. l..) per 1..)l) Kil.

Die schweizerische Gerberei war unter den, rings um die ...^.hweiz bestehenden hohen Einsuhrzollen und Brohibitionen bedeutend hernntergekommen. Die Ausfuhr von gegerbten Hänten nahm von Jahr zu Jahr ab und die Einsnhr nahm im selben Verhältniss zu. Jn den Jahren 1862 und 1863 überstieg die Einsuhr von Leder nnd Lederwaaren die Aussuhr um das Vierfache. Während die gegerbten Häute durch die hohen Eingangszolie und Prohibitionen von den meisten fremden Märkten ausgeschlossen waren, werden die rohen und ungegerbten zu einem Miuimalzoll zugelassen. Die Folge dieses Verhältnisses war. dass eine nn^ verhältnissmässig grosse Menge roher Häute in das Ausland wanderten, wovon, wie sieh ans den Uebersichtstabellen der Ein- und Aussuhr ergibt, über 60 .^ in gegerbtem Znstande wieder nach der Sehwei^ eingeführt wurden.

Um das hierseits verlorene Gleichgewicht wenigstens einigermassen wieder herzustellen, glaubte die Schweiz im Jnteresse der inländischen Gerbereien aus dieser Ermässigung bei der Einfuhr von Leder nach Frankreich bestehen zu sollen, was ihr denn auch wirklieh gewährt wurde.

277 G a z e s nnd M o u s s e l i n e s , g l a t t e oder g e s t i k t e zu Mobeln, Vorhängen und Kleidnngsstüken.

Die Einfuhr dieses .Artikels war in Frankreich bis zum Jahr 1860 ebenfalls gänzlich verboten. Der .^lnsaz für die Einsuhr aus England, Belgien, Jtalien, nach Frankreich beträgt 15 ^ vom Werth, gegenüber der Schweiz werden auch 15 ^,, aber vom 1. Januar 1868 an nur noch 10.^.. vom Werth bezogen.

Diese Jndustrie ist für die Schweiz von zu grosser Bedeutung, als dass wir nicht Alles aufbieten ^u sollen glaubten , um eine EinsuhrzollErmässigung zu erlangen, welche ihr die franzosischen Märkte unter den

..^ moglich günstigsten Bedingungen ossnen würde. Es war diess für die Schweiz um so notwendiger, als es ihr bei Anlass der Vertragsunterhandlungen mit Belgien nicht gelungen war, von Lezterm die gewünschten Erleichterungen zu erhalten und als die Gewährung einer Ermässigung von Seite Frankreichs wahrscheinlich wesentlich dazu beitragen wird, um auch Belgien zu einer Ermässigung gegenüber der Schweiz zu bewegen.

.Diese Anforderung stiess jedoch von Ansang an bei Frankreich auf den allergrossten Widerstand, und namentlich trug eine von zahlreichen Unterschristen bedekte Bittschrist aus dem Elsass nieht wenig dazu bei, dass das gewünschte Zugeständniss nur mit grosser Mühe und durch die besondere Beharrlichkeit unseres .Abgeordneten durchgeht werden konnte.

Es war hauptsächlich mit Rüksieht aus seine inländische Fabrikation und um derselben Zeit zu geben, sieh auf die schweizerische Konkurrenz vorzubereiten, dass der diessällige neue Zollansaz nur unter der Bedingung zugestanden wurde, dass derselbe erst im Januar 1868, d. h. zwei Jahre nach dem Jnkrasttreten der übrigen ^ollansäze, auf die Schweiz angewendet we1.de. Bei .^bsch.^.ss der Verträge Frankreichs mit England, Belgien, Jtalien und Preussen wurde übrigens hauptsächlich für die Erzeugnisse der Banmwollindustrie aus ähnliche Weise verfahren, und es sind noch zur Stunde einige der an England gewährten Zollermässigungen nicht in Kraft getreten, weil Frankreich seine Jndustrie nur allmählig an die nene Konkurrent gewohuen zu sollen glaubte.

M a s c h i n e n s t i k e r e i e n . Die Maschinenstikerei hat sich in neuerer Zeit so ausserordentlieh vervollkommt, dass deren Produkte selbst von Kennern kaum mehr von der Handstikerei unterschieden werden konnen, es erschien desshalb sehr wüuschbar, dass alle Stikartikel in eine Klasse vereinigt werden. Die nachgesuchte Erleichterung wurde denn au...h wirklieh zugestanden, und die Maschinenstikereien werden, wie die Handstikereien, ^ anstatt 15 ^, nur noch 10 .^ vom Werth bezahlen.

Se i den b a n d er. Die Einsuhr dieses Artikels nach Frankreich war srüher durch den hohen Einsuhrzoll von ^r. 817. 50, der sich nebst den Définies additionnels aus ungefähr 100l) Frauken sur 100 Kil.

stellte , so viel als verboten ; der neue sranzosis.l.e Einsuhrzoll sür die begünstigten Staaten ist Fr. 8 per Kil.

Der Schweiz wurde eine weitere

278 Ermässigung von 50 ^, gewährt, so dass derselbe nur noch Fr. 4 per Kil..

beträgt.

Dieser Jndustriezweig hat schon seit längerer Zeit mit grossen Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt und nieht ohne Mühe sieh unter diesen ungünstigen Umständen überhaupt ausrecht erhalten konnen.

Die gebotene Erleichterung wird daher der Seidenbandindustrie um so willkommener sein, als der neue ^oll hoehstens 3^^ vom Werth

beträgt.

Rebst den Erzeugnissen der. Jndustrie wurden auch diejenigen der Viehzucht, welehe sür die Schweiz .nicht weniger wichtig sind, besonders berüksichtigt. K ä s e bezahlte früher Fr. 1..... 50 per 100 Kil. Einsuhrzoll in Frankreich. Derselbe wurde dann durch die Verträge Frankreichs

mit England und Belgien aus Fr. 10 per 100 Kil. ermäßigt und durch

den vorliegenden Vertrag aus Fr. 4 per 100 Kil. heruntergeht.

Der gegenwärtige Stand der schweizerischen Käseproduktion ist zwar keineswegs unbesriedigend. doch glaubte die Schweiz ans eine Ermässigung im franzosischen Einsuhrzoll dringen zu sollen, weil der ^lkerbau und die Viehzucht nie genug in Betracht gezogen werden konnen, und weil von dem gedeihlichen Fortkommen derselben der allgemeine Wohlstand unseres Landes besonders abhängt.

^. Tariferm^i^uu^eu ^er Sch^ei^.

Was nun den schweizerischerseits bewilligten Taris betrisst, so konnte in das von Frankreich gestellte Verlangen nicht eingetreten werden, diejenigen schweizerischen Einsuhrzolle. welche hoher sind als die sranzosischen, aus den Stand dieser leztern herabzusehen. Unser ganzes Zolls^ste.^ wäre durch ein solches Versahren vollständig umgestürzt worden , denn wir hätten dabei auch in die zollsreie Zulassung einer ganzen Reihe von Gegenständen einwilligen mnssen. Sollten die finanziellen Hilfsmittel der Eidgenossen sehast nicht gänzlich vernichtet werden , so wäre dann eine grosse Erhohung anderer Eingangszolle unausweichlich geboten, a^er unmoglich anzuführen ge.vesen. Frankreich beharrte endlich nicht aus seinem zuerst gestellten Begehren und suchte die Gegenleistungen der Schwe.z mehr in andern Konzessionen als in Tarifermässigungen. Jmmerhin wurden auch Konzessionen der lezten Art unansweiehlich ^ es gelang indessen, sie aus die nachfolgenden zu beschränken. Dieselben werden jedenfalls einen bedeutenden Aussall in den eidgenössischen Einnahmen zu Wege bringen.

Hoffen wir, dass ein erweitertem Verkehr die Lüke nach und nach wieder

anssülle.

^ Jeziger Zoll.

Einfuhr.

Stahlblech von über ^ Millimeter ^.ike ..

,, und nnter ^ Millimeter Dike .

Blei : alt.. Buchdrukerlettern .

.

.

.

S.hweselspiessglanz, gegossener .

.

.

.

Spiessglanzkonig .

.

.

.

.

.

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.

,, ,, ,,

.. .

.

.

.

Eisengnsswaaren, grober Gnss .

.

.

.

.

.

verarbeitete Gusswaaren .

.

.

.

Instrumente, optile,chemische,physikalische und mathematische Gabeln a u s Eisen- oder ....^tahldrath .

.

.

.

,,

,. Kupfer- und M^ssingdrath

.

.

.

.

Blei in Rohren, gewalztes, Kngeln und Sehrot Oefen, Wärmeapparate von Eisengnss mit Theilen von Eisen Ma^.hmentheile: Theile von Gusselsen, polirt. abgefeilt, zum Gebrauche eingerichtet .

Stäbe ^u Rahmen, rohe .

.

.

.

.

.

,, ,, ,, ^e^-te, vergoldete .

.

.

.

Reue Mobel (Tischlerarbeit aller Art^ .

^

,, ,,

,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

.Abgüsse in G^ps, Sehwesel oder Steinpappe, unbemalt

,, ,,

,, ,, ,, ., ,, ,, bemalt Verpakungsmaterialien , bereits gebrauchte (Fässer , Kübel , .

,,

Kisten,

.

.

.

.

Lumpen-, G^ps-, Salz-, ^ Kornsäke u. dergl. .

,^ Leinene Strnmpfwirkerwaaren ,.

. 3.

---.

8.

8.

8.

1. 50 75

---..

3. 50 2.

8.

15.

3. 50 8.

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-

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.^ ^.

8.

15.

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75 75 75

per Zentner.

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2.

2.

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Bosamentirarbeiten

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Reue A n s ä z e .

,, ,,

^l ^

-^.

2.

15.

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^50 per Zentner.

3. 50 1. 50 2.

1. 50 75 3. 50

^

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^

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3. 50 3. 50 ^^^ 75 1.

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1.

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3. 50 8.

3. 50 .

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,, -^. 60perZngthierlast

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,, --. 7 5 per Zentner.

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.

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.

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^ .^

^

Anfuhr.

Jeziger Zoll.

.).ene A n s ä z e .

2 8

^

Spizen ans Wollengarn .

.

,, ,., ,, mit Seide gemischt Seide : Floretseide u n d rohe Seide .

.

.

.

Rähseide, Seide zum Stiken und Kloppeln .

Gesponnene Seide, einsach und gezwirnt, roh, weiss

Fr. Zentner. . 8.

1 5.

3. 50

8. -

gebläut und gefärbt: roh

.

gefärbt

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Erepen, englischer Facon, roh, schwarz oder farbig

1 5 .

Gewebe aus Floretseide, aus Seide mit Floretseide. rohe, weisse, gefärbte, bedrukte .

.

.

.

.

Gewebe aus Seide oder Floretseide, gemischt mit andern Materien, in denen die Seide oder Floretseide im Gewichte vorherrscht .

.

.

.

.

.

Sammetband Andere

.

.

dergleichen gemischte, in denen die Seide oder Floretseide vorherrschend ist .

Ehemische Produkte.

Ein Theil der zahlreichen Artikel dieser Klasse wurde ermäßigt v

o

n

.

.

.

.

.

.

.

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.

.

.

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15. ,,

15.

,,

15.

,,

l5.

l

,, ^

3. 50 3. 50

15. 15. 15. --.

.

Seidentüll, glatt, roh, appretirt, gemustert

Bänder ans Seide oder Floretseide

,,

3. 50

.

Gewebe und Strnmpswirkerwaaren, Spizen aus reiner Seide : Gewebe und Strumpswirkerwaaren .

Spizen

,,,,

,,,,

8. 15. 8 8 8 .

-

-

,, 15. -. 3. 50

75 50 2. 1.

per Zentner.

Jezi^er Zoll.

Einfuhr.

^eue Ansähe.

Der grossere Theil der chemischen Produkte verblieb zu den bisherigen Ansäen.

Fr. --. 75 per Zentner.l ,, 2.,, ^Fr. -. 75 per Zentner.

Seifen, gewohnliche aller Art und Barsüme- ^ .^^..^ ^.^

.

.

.

.

.

^.^suu^s.^

Schwefelsaure u n d esstgsanre Thonerde . . .

Wallrath (Stearin), roh .^ .

^..einigt .^ Sauerkieesaure .

.

.

.

.

.

.

.

Essigsäure

.

.

.

.

.

Holzsäure

.

.

.

.

.

.

.

.

Schwefelantimonium, roh

.

.

.

.

Weisser

.

.

.

.

Arsenik

.

.

.

Spiegelglas, nicht belegtes, von jeder Grosse

.

.

.

.

.

.

Jrdene pfeifen, mit oder ohne Glasur .

.

.

.

Bosamentirarbeiten, nicht namentlich aufgeführte Musikalische Jnstrumente und Theile solcher Jnstrumente Vexarbeiteter Kautschuk, rein oder gemischt: geschnitten, gesponnen, in kugeln, Blatten, Blättern, Riemen oder Röhren

.

.

Strohgeslechte (Bänder) .

Wa...sleinwand ^ur Verpakung

.

.

.

.

.

.

.

.

1 5 .

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.

.

.

.

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^

50

.....

3. 50 3. 50 3. 50 3. 50

Fr. 8 und Fr. 15

,, belegtes, . von und unter 2 Ouadratfnss .

,, ..

über 2 Onadratfuss Grobe Topserwaaren, Tiegel jeder Art, einsehliesslich derer aus ^

. Grapst und Wasserblei

,,

,, 3. 50 .. 1. 50 ,, 3. 50

.

.

.

.

.

.

Fr. ^. ^-

,, 15. ,, ^t. 50 ,, t. 50 Fr. 8 und Fr. 15 Fr. 15. -

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. Fr. 3. 50 und Fr. ...

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,, 3. 50 ,,

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.

^

Einfuhr.

Jeziger Zoll.

Wachsleinwand für Möbel, Behänge und andern gebrauch .

Süsswasserfische, zubereitete: getroknet, gesalzen, mar.inirt und geräuchert, in Gefässen pon und über 10 ^ Bsund Gewicht .

^.

.^ .

,, zubreitete, in Spachteln oder Gläsern, in Esstg oder in Oel eingemacht .^ Meerfische: gleich.. Zollbehandlung wie Süsswasserfische.

Würze, zubereitete (Saueen) .

.

.

.

.

.

.^äse

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Bier in Fässern, ausser der .^onfumogebüh...

Bier i n Flaschen^ , , . . , . .

.

.

.

Wein i n ^laschen , , , , . .

.

.

.

Weingeist in Flaschen (ohne Rüksicht ans dessen Stärke). ansser d e r Konsumogebühr .

.

.

.

.

.

Branntwein in Flaschen, und Ligueurs, ohne Unterschied des Gradgehaltes, ausser der .^onsumogebühr .

Wachs, rohes gelbes u n d weisses .

.

.

.

.

Wachsarbeiten aller Art, Wachskerzen und Waehsrodel: gereinigtes Wachs .Kerzen .

.

.

.

.

Butter, fris.h oder gesotten .

.

.

.

.

.

...

,, gesalzen, und Schweineschmalz Talg u n d derartige Fettwaaren .

.

.

.

.

Marinirte Austern .

.

.

.

.

.

.

.

....eue Ansage.

Fr. .^. -per Zentner. Fr. 8. .-.- per Zentner.

3. 50^ 15.

15.

50 50 15.

15.

15. 15. 3. 3. 50 -. 75 -. 75 ---. 30 15. -

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3.

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.

-

15.

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^ 8. ,, 8. ,, ,, -. 75 ,, 3. 50 ,, 3. 50 ,,

2.

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8.

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-. 75 8.

^

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---

--.50 -. 50 -. 50 3. 50

^ .

^

J^iger Zoll.

Einfuhr.

^

^eue

Anfäze.

.Wallrath von Wall- und Bottichen, auch Stearin, .^h und gereinigt : r o h

.

.

.

.

.

.

gereinigt

.

.

.

.

.

Fr. 1. 50 per Zentner^ .....

Meerrohr und Spanischrohr, roh oder gespalten Jn Essig eingemachte Gemüse, in Befassen unter 10 Psund Bäume, Sträucher. und ander Zierpflanzen, dieselben ins Ossene oder für Treibhäuser: Bäume

..e.

.

.

.

.

.

pflanzen .e.

.

.

.

.

.

Alabaster u n d Marmor, r o h .

.

.

.

.

Bildhauerarbeiten von Alabaster oder Marmor .

Senf reiner r o h und aestossen .

.

.

.

,, gemahlener, in Fäsfern, Gefässen oder Gläsern Stearinkerzen .

Lichter aller Art (Kerzen) .

.

^.

Fleischex^trakte ^ .

.

.

.

Ehoeolade und Eaeaoteig .

.

.Abgüsse von Steinpappe

,,

3. 50

,,

,,

....

....

,, ,,

,, .

-

.

3. 50 per Zentner. t ^

,, ^

Bücher in jeder Sprache, Bilder, Kupferstiche, Lithographien, Photographien, See - und Landkarten , Musil.alien, gravirte Platten von Knpser, Stahl oder Holz, Lithographiesteine mit Zeichnungen, Stichen oder fristen, die zum Ueberdruk aus Rapier bestimmt sind, Gemälde und Zeichnungen :

15.

^^

1. 50

8.

-

^

^.^

,, ,,

,, --. 60 per .Last. t

.

. . .

^ ^^ ^. 75per Zentner.

,, 3. 50

^

. .^^, 1 .^.

2

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,, 15. ^^ ^ ^^.

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15

8

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--. 75 8. 8. 8. ^ 8. -3. 50 8.

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E i n f u h r.

Jez^er Z^ll.

Bücher u n d Musikalien . . . .

.^npferstiche, Lithographien und .Landkarten

.

Lithographirsteine mit Zeichnungen

Gemälde

.

..

Statuen a u s Eisenguss .

.

.

.

.

Feine .^orbflechterwaaren ..

.

.

Rassinirter Schwefel in Stangen und Sehwefelblüthe Fette Oele, nicht medizinale, geniessbare ,, ,, ..

., ungeniessbare .

Fleisch, fri^gesehlachtete^ .

.

.

.

.

.

.

,,

,, ^efalzen oder geräuchert, Spek, Win.ste, todtes Geflügel und Wildpret S^up,^ roher, braun oder schwarz, brenzlieht .

Essig i n Fässern .

.

.

.

.

.

.

,,

,,

Flaschen

.

.

.

.

.

.

.

.).eue A n s ä z e .

^r.. 3. 50 per Zentner.

3. 50 15. 3. 50 15. --1. 50 3. 50^ .--.

,, ,, ,, ,, ,, ,,

^ .--.. 50 per Zent ner.

,, ,, ,, ^

30l

3. 50

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3. 50 3. 50 3. 50 15. -

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8.

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--^.75 -^. 50 --.50 .^

.

.

.

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1. 50 -. 75 3. 50

,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ^ ^

Für alle hier nieht namentlich aufgeführten Artikel bleibt der jezige Zolltarif in .^rast, sowie er. zur Zeit ^e-

handhabt wird.

^ .

.

.

.

.

.

.

.

.

^

^ .

^

^ ^

Rebst diesen Zollermässignngen kommen Frankreich ..l.^ auch diejenigen zu gut, welche wir Deiner ^.it Belgien haben, nämlleh : ^

^ zugestanden ^ ^

^ .

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.

.

.

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.

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.

.

^

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.

^ .

.

^

Stich- und Feuerwaffen .

.

.

baumwollene Deken, gemeine, ohne Rahoder Bosamentirarbeit .

.

.

Flaschen, gemeine, grüne oder braune

früher Fr. 15. -- per Zentner, jezt nur uoeh Fr. 2. -- per Zentner.

. ..

,, . ,, ^8. ^ ,, ,, ,, ,, ,, 2. ..

^ . .

Weinschlegel .

.

.

.

Steingut, gemeines, jeder ^lrt, glatt und

,,

,,

l. 50

,,

hohl, einsehliesslieh der Flasehenform, Wasserkrüge, Hausrath, .^üchengeschirr

u.

s.

w.

.

.

.^

.

Wallrath- und Stearinkerzen .

.

Druk- und Sehreibpapier, geleimt oder ungeleimt, weiss oder farbig, aber

nur einfarbig

.

.

.

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,, ^. 75

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75

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.^ .

^

285

286 Unter den Frankreich gewährten Zollbegünstigungen sind besonders hervorzuheben : T i s c h l e r a r b e i t a l l e r A r t . Der frühere schweizerische ^oll von Fr. 15 per Zentner gab, besonders bei schweren Mobel.., ^n oftern Anständen Anlass, nnd es wurde derselbe als ein eigentlicher Sehu^oll verschrien. Die zugestandene Ermässigung wurde, in Uebereiustimmuug mit den Ansichten der Haudelskoufere..^, anf den neuen Ansa^ von Fr. 8 per Zentner hernntergesezt, indem es nicht nothwendig schien, diese ohnehin sur den Ve^ng ihres Rohmaterials sehr günst^ gestellte Jndustrie durch hohe Einsuhrzolle ^aus sertiger Arbeit ^u schüzen. .

S e i d e n e G e w e b e . Eine Ermässigung ans den srül^rn ^ollan-^ säzen von Fr. 15 per Zentner war ebensalls verlangt ^nnd von den schweizerischen Seidenfabrikanten nicht ernstlieh bestritten worden. Es erschien uns eine solche um so eher am Bla^ als Frankreich auch seine eigene Eingangsgebühr bedeutend heruntergeht hatte. .

Beharrlich verlaugte Frankreich Herabse^uug des Eingang.^olles aus verschiedenenc h e m i s c h e nP r o d u k t e n , a u f d e r S e i f e a l l e r A r t und aus V a r f ü m e r i e w a a r e n . Wir willigten endlich in das Begehren bezüglich mancher chemischen Produkte, wobei wir unsere Fabrikanten ni.ht allzusehr zu schädigen gedachten. Die Seife aller Art, also aneh die Barsümerieseise, liessen wir uns ebensalls herbei, so zu tarieren,

dass für alle und jede Seife der gleiche Zollsa^ gilt, der früher, nach

den verschiedenen Sorten, zwischen 75 Rappeu bis 15 Fr. per Zentner stand. Diese Waare gab auf den Grän^ollstätten sehr ost zu Schwierigkeiteu Aulass. Wir glaubten daher um so eher, die verschiedenen Arten unter eine einheitliche Klasse vereinigen zn dürfen , um deu ^ollbe^ug zu vereinfachen und die Wiederholung von Anständen ^u verhüleu. Jede Ermässigung aus Barfümerien, einen eigentlichen Luxusartikel, lehnten wir bestimmt ab, und Frankreich liess sieh endlich herbei, sich mit den übrigen Konzessionen zu begnügen.

Bier in Flaschen. War ohnehin zu hoch. Der alte Zoll betrug ^r. 15 per ^eutner, also ebensoviel wie seiue Weine in Flasehen.

Der neue Ansaz von ^r. 3. 50 per Zentner ist immer noch hoch genug im .^erhältniss zum ^ a s s b i e r . Dieses ledere wurde ebenfalls ......n Fr. 1. 50 auf 75 Eent. per Zentner ermäßigt.

W e i n in F l a s c h e n wnrde von ^r. 15 auf ^r. 3. 5l) per Zentner ermäßigt. Frankreich sezte grossen Werth auf die Zulassung seiner Weine ^u den günstigsten Ansäen. Da uns aber von .^eite der weinbauenden Kantone der westlichen S.hweiz zahlreiche Vorstellungen und Gesuche um Riehtermässiguug der Weiu^olle eingelangt waren und die Ansichten einer grossen Mehrheit der Abgeordneten der Kantone sieh in der Kousere.^ vom Januar 1^63 ebenfalls dahin ausgesprochen halten, dass eine Ermässigung auf ^asswein uieht gewährt werden konne, so glaub-

287 ten wir, den dringenden .Begehren Frankreichs nur in so weit entsprechen zu sollen, dass wir die nachgesuchte Ermässigung auf Flaschenwein eintreten liessen . unter dessen Konkurenz das schweizerische Gewächs nicht besonders zu leiden hat.

G e b r a n n t e W a s s e r und L i e . u e u r e in Flaschen wurden auf Fr. 8 per Zentner herabgesezt. Wir hoffen dabei, dass beide Reduktionen, die ans Wein in Flaschen und diejenige auf gebrannten Wassern in Flaschen, dem nicht unbedeutenden ..Schmuggel mit diesen .Artikeln ein Ende machen werden.

O e le, f e t t e , g e n i e s s b a r e o d e r u n g e n i e s s b a r e . Dieser Ar-.

tikel bezahlte früher einen Eingangszoll von 3l) Eent. und Fr. 3. 50 per Zentner. Aus diesem Unterschied entstanden ebensalls wiederholte Anstände bei der Verzollung, indem es oft fehler ist, genau zu unterscheiden, inwiefern das Oel geniessbar oder ungeniessbar sei. Häufig bes.hwerten si.h auch Gewerbetreibende über den hohen zollansaz des allerdings geniessbareu Oeles, das sie aber nur zu rein industriellen Zweken verwenden. Durch die Bereinigung aller setten Dele in eine und dieselbe Zollklafse, mit einem Eingangszolle von 50 Eeut. per Zentner, werden solche Anstände und Beschwerden gründlich beseitigt.

Bei der A u s f u h r standen.

Aussuhr.

wurden die

solgenden Ermässigungen zuge-

Jeziger Zoll.

Reue A n s ä h e .

Holz, gesägtes oder geschnittenes ; vorgearbeitetes Rindholz .

Holzkohlen

.

.

.

.

.

.

3 3

vom Werth.

,,

2 , vom Werth.

2

,,

.-

Holz, .......hes, oder nur ganz roh und nicht nach der ganzen Länge ins Gevierte besehlagen, Flossholz, gemeines 5, 3 ,, ,, Gerberlohe . . . . . . -. 80 per Zentner. .--. 50 per Zentner.

-. 50 ., Baumrinde --.80 Felle und Häute, rohe -. 50 ,, ,, (Jm Uebrigen bleibt der Tarif unverändert.)

Was die Aussuhr von Nuzholz und Bauholz anbetrisst, so kann das Zugeständniss , welches wir Frankreich gewährten, als ein massiges betrachtet werden, im Verhältniss zu demjenigen, welches wir franzosischerseits dafür erhielten. Frankreich machte nämlich die sreie, unbeschränkte Ausfuhr vou .Steinkohlen, auf welche unsere industriellen einen grossen Werth selten, von dieser Ermässigung abhängig. Wir hielten dafür, dass die Gewährung dieser Ermässigung als ein billiger Breis für die nns von Frankreich gebotene Verpflichtung , die Steinkohlenausfuhr während der Dauer des Vertrages uie zu verbieten, betrachtet werden koune. Die Holzausfuhr der Schweiz steigert stch mit jedem Jahr, indessen erscheinen die früher kuudgewordenen Befürchtungen vor der Entwaldung gewisser 1

---

288 ^ .Landestheile nicht genügend gerechtfertigt, um uns zur Rükweisnng der von Frankreich nachdruklich versochtenen Herabsezung unserer Hol^anssnhr^ zolle zn peranlassen, indem wir dasür halten, dass die Ermässigung von

3 bis 5 ^ aus 2 bis 3 ^ vom Wertl^ erstens aus die Ausbeutung der

Waldungen keinen wesentlichen Einfluss ausüben kann und zweitens die Erfahrung der verflossenen Jahre zur Genüge beweist, dass mit einer verständigen Forstwirthsehaft dem allfälligen Uebel ni..ht nur sehr leicht vorgebeugt werden kann, sondern dass eine wohlverstandene Ausbeutung unserer Waldungen, abgesehen von dem finanziellen Ertrag, dem Land eher zum ^en als zum Schaden gereicht.

Die auf Häuten und Eichenrinde gewährte Aussuhrzollermässigung ist durch die Aushebung der französischen Aussuhrverbote auf diesen Artikeln

ebenfalls in billiger Weise ausgeglichen.

^

^

Nachdem wir durch das Vorhergehende die ersten zwei Artikel des Vertrages eines Rähern beleuchtet haben, bleibt uns nur noch zu bemerken , dass die neuen frauzosischen Zolle in Z^knnst ohne alle und jede Zusehlage von Reimes und geuau nach den im beiliegenden Taris A verzeichneten Ansähen erhoben werden.

Bekanntlich erhob Frankreich schon seit geraumer Zeit einen Zuschlag von 10 ^.. (d.^me) anf jeden seiner Zollange. Diese Décimes wurden in Kriegszeiten noch verdoppelt, so dass Waaren, welche einen Einfnhrzoll von ^r. 10 hätten befahlen sollen, statt dieses Ansa^es Fr. 11 bis 12 befahlen mussten. Dieser Uebelstaud ist durch den Vertrag aus^s Bestimmteste beseitigt.

Feruer sind mit Jnkrasttreten der beiderseitigen Tarife die sranzosischen Prohibitionen sowohl auf der Ein- als anf der Aussuhr sammt und sonders ausgehoben und an deren Stelle grossteutheils sel.^r massige Zolle getreten.

Einige der srüher verbotenen Artikel ^ sind jezt sogar zollfrei zugelassen. Uuter diesen lezteru fiuden wir neben dem Mileh^uker und andern Gegenständen aueh den glatten, appretirten oder sa^onnirte... rohen

Seidentüll.

Unter denjenigen, wel.he srüher prohibirt und jezt zu massigen Zollansähen zugelasseu werden, mogen einige sür die ..^eh^eiz besonders wichtige hier nur kur^e Erwähnung finden.

Rebft^Leder und Lederarbeiten , gewissen Seiden- und Baumwollenwaaren, Gaze, Mousseline und Stikereien, welche wir weiter oben bereits angeführt haben, siud ^chisssmaschinen, holzerne ^ehisse und Fahrzeuge, gewisse chemische Brodnkte, Lederhandschuhe und seidene oder halbseideue Bosameuteriewaaren zn nennen, welche je naeh Umständen an Frankreich ein grosses Absa^feld gewinnen können.

Die übrigen Waaren, welche srüher prohibirt waren, finden sieh sammt den Zollansäzen, welche mit Jnkrasttreten^ des Vertrags an die Stelle des srühern Einsuhrverbots treten werden , in der naehsolgenden Tabelle verzeichnet.

289 .^e^ei...,.^ .^er haaren, deren Einfuhr in .^ra^reilh sruher theils direkt verboten ,. theils mit so hohen ^ebnhren belebt mar, ^ diese einem ^ntfnhr.oerbot .oolli.^ gleich lame...

^

^si.^. .

.^iiz

e.

^p.

^r^

Meta l larbeiten.

Eisenauss der l. Klasse

.

. . .

.

lll.

.

.

100 Kil

.

3 3 75 4 50 10 8 n. 12 1l u. 20 .^

verzinnt, emaillirt oder gefiruisst . . . .

^ Eise n a r b e i t e n .

. . . . .

R o h r e n an s g e z o g e n e m Eisen Stah l w a a r e n .

Haudwerkszenae Verschiedenes .^

^ i u k w a a r e n aller A r t . . .

R i k e l und P l a . ^ u e a r b e i t e n .

R a f f i ni r t e r Z u k e r FirnissirtesLeder . . . .

G e f ä r b t e Schaffelle . . .

^ e l l e , zubereitete und alle übrigen L e d e r h a n d s eh u h e .

A r b e i t e n a l l e r A r t aus Fellen .

.

.

. . .

eiserne

.

.

^

^

. .

. . .

Werth.

und aus

.

.

.

.

.

^.

.

.

.^

.

.

100 Kil

.

. .

.

M a s c h i n e n zu o b i g e n je nach Tarif.

Leinener Tüll . . . . . .

.

.

B a u m w o l l e n a e w e b e . r o h e . glatte, gekoperle, auch ^willich : l. K l a s s e , wenn 1^0 Quadratmeter 11 Kil.

oder mehr wiegen : von und uuter 35 Faden auf 5 Millimetern . . . .

von und über 36 Fäden . .

-

32 32 4 50

. ..

S c h i f f e u n d B a r k e n :.....

holzerne

,,

. . . . . ^ . .

. . . . . . . .

Vermischter Eisenguss mit E i s e n .

Leder

,,

Werth.

Kil.

,,

^

100 55 ^ 80 45 10 5^

---

^ ^

^ ^ .

^

10 ^ 10 40 15 ^

50 80

290 .^a^.

.^p.

^.

B a u m w o l l e n g e w e b e , r o h e , glatte, ge-

koperte, auch Zwillich .

l.L Blasse, 7 bis 1l Kilo wiegend:

unter und von 35 Faden .

Kil.

von 44 Faden und darüber

,, ,,

von 36 bis 43 Faden . . .

lll. Klasse, 3 bis 7 Kil. wiegend:

bei 27 Faden und darunter .

von 28 bis 35 Faden

...tn^ze.

,,

. .

^,

60

1 2

80 1 20 1 90^ 3

,, 36 ,, 43 ,, . .

,, ,, 44 Faden und darüber .

,, Baumwollengewebe: gebleichte . . . . 15 ^ mehr als.ir f das ro ^e Gewe be.

gefärbte . 25 Rp. per Kil. ,, ,, .^ ,, ^ ,, Werth.

15^ ^ bedrukte

.

.

.

.

Baumwollensammet, ......elvets g e n a n n t : rol..

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

..

s e i d e n a r t i^ge,

.

.

.

.

.

.

gefärbt oder bedrukt . . . . . .

andere .Bordes moiesl^i.^ rohe .

gefärbt oder bedrukt . . . . . .

B a u m w o l l e n g e w e b e , rohe, glatte oder geköperte, von denen 1l).) .Quadratmeter weniger als 3 Kil. wiegen . . . .

V i ^ u e s , B a z i u s , sa^onnirte Gewebe, Damast u n d Brillantes^ . . . . . .

B aum .v o lle n e D eke n .

^

Kil.

,, ,, ^

Werth.

Glatter oder g e s t i k t e r ^üll . . .^ .

,, ,, ,,

G a z e uud M o u s s e l i n e , gestikt oder bro-

l 866^67

chirt, zur Ausstattung der Mobel, für Be- ^ von hänge und für Kleider . . . . . . 18^8 an^ K leidung s st üke und ganz oder theilweise sertige Gegenstände . . . . . . . Werth.

Richt g e n a n n t e . A r t i k e l . . . . .

H a n d - und M a s c h i n e n s t i k e r e i e n . .

W ollene Strumpswirkerwaaren . .

S e t d en tu l l, glatter, roher, appretirter und fa.^onnirter . . . . . . .

^ ,, ,,

85 60 85

1 ^0

15 ^ 15^ 15^ 15 ^ 15 ^

.^

^ o

.^

e

10.^ ^

l5^ 15 ^ 10^ 10^

c

.^

.^

e

zollsre i.

291

^s^.

...tns^e.

^ ^

Seidengewebe , Bosamentirwaaren und S pi., e u von Seide oder Floretseide, in Verbindung mit halbäehtem oder unächtem Gold und Silber . . . . . . .

G a r ane i u e F a r b h o l ^ e r e ^ t r a l ^ t e: für Schwarz und Violet . . . . .

,. Roth und .Gelb . . . . . .

G e me i ne S e i s e R i c h t g e u a n u t e ehemische V r o d u k t e . .

L e e r e t las eh e n . . . . ^ . . .

F e n st e r a l a s

.

.

.

.

B e c h e r und K r i s t a l l g l ä s e r , sarbia

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

weiss oder .

.

.

.

Rieht g e n a n n t e G e g e n s t ä n d e aus Glas B e a r b e i t e t e r Bergkr^stall (gleich Juwelier- und Golds^midwaaren) F a ^ e u e e , mit zinnhaltiger Glasur aus farbiger Masse, weiss . . . . . . .

Dergleichen farbig, Majoliken, lakirt, mehr-

sarbia . . . . .

F e i n e F a .^ e n e e .

S t e i n g u t , f e in e s .

Ehiuariude-E^trakt.

Eichorienkaffee . . . . . . . .

Spielkarten . . . .

^p.

^ Kil.

3 50 i.

zollfre

100Kil.

,,

100Kil.

Werth.

100 Kil.

.

^

Werth.

^

20 30 zollfre i.

6 5^^

30 50

^

10^ 10^^

^

zollfre

Werth.

,,

100Kil.

Werth.

i. ^

10^ 10^ 10^ 2 ^^ 5 15^ ^ .^

Ein Rükblik auf die in obigem Kapitel näher ausgeführten Bestimmungen der beiden ersten Artikel des vorliegeuden Vertrags,

die beiderseitigen Zollermässigungeu, erzeigt:

betreffend

frauzosiseherseits 1.

Zusichernug des Mitgenusses für die Schweiz an den England, Belgien, ^reussen und Jtalien gewährten Zollerleichternngen und Aufhebung aller Aus- und Einfuhrverbote.

2.

Besondere Zugeständnisse für die Erzeugnisse der schweizerischen Jndustrie.

292 s.hweizerischerseits 1. Zusichernng des Mitgenusses sür Frankreich an den s. ^. Belgien zugestandenen Einsuhrzollermässigungen.

2.

..besondere Ermässigungen auf den Ein- und Aussuhr^ollaus^eu.

Deu Zugeständnissen frauzosischerseits gegenübergestellt, erscheinen di....

schweizerischen ^ollermässigungen weniger bedeutend; es darf aber nicht ^ vergessen werden, dass hierseits schon seit Jahren massige Zolle bestanden, welche Frankreich einen offenen Markt erlaubten.

Unsere neuen Konzessionen find daher doch noch sehr beachtungswerth. .^ und es mnss zu deren Rechtfertigung gesagt werden, dass die franzostschen Zollermässignnge.u uns einen seehszehnmal grossern Markt offnen, als die Schweiz Frankreich bietet, und zwar einen bisher so viel als verschlossenen .

Raehbarmarkt.

Die dem .eidgenossis.^hen Fiskus durch diese Ermässigungen entstehenden Mindereinnahmen belaufen sich laut einer bei den Akten liegenden Be-

rechnung auf Fr. 402,000 Ehrlich.

Die hier und anderwärts gemachten Erfahrungen berechtigen indessen zu der Hoffnung, dass der veranschlagte Ausfall dureh die vermehrte Einfuhr bald gedeckt, ja vielleicht schon in wenigen Jahren eine Mehreinnahme an dessen Stelle getreten sein wird.

Art. 3 bestimmt die beiderseitigen Aus- und Durchfuhrzölle auf di.^ in den Beilagen C. D und E verzeichneten ...lnsäze.

Ueber die beiderseitigen Ausfuhrzoll^ haben wir noch zu bemerken, dass Frankreich die seinigen schon bei Anlass seines Vertrages mit Englan^, vom Jahr l 860, mit der einzigen .Ausnahme von Hadern fur die^ Bapierfabrikation gänzlich preisgegeben hat.

Die unsrigen erlitten die bereits oben erwähnten Ermässigungen.

Was die Durchfuhr Anbetrifft, so bleibt unser neue Ausa^ gleich wie

früher, nämlich auf 5 Rp. per Zentner, 10 Rp. per Zugthierlast und 2 Rp. per .^t^ck Vieh, ohne irgend welche weitere ^ebengebühr.

Frankreich erhebt seinerseits die in der Beilage E verzeichnete EntSchädigung für die Verbleinng und die Deklaration der traufitirenden Waaren.

Als Nachtrag zu den Zollbegünftiguugeu, welche wir als Gegenleistuug für die uns von Frankreich gewährten Einfuhr^ollern.ässigungen zugestanden haben, ist das laut Art. 4 ..^es Vertrages vereinbarte Reglement betreffend die Einfuhr der Erzeugnisse der Landschaft Ge^. zu betrachten,^ dessen Bestimmungen wir jedoch in einem besonderu Abschnitt näher beleuchten werden.

293 A r t . 5 des Vertrages handelt vou sollen nationalen Waaren, welche, mit Benu^ung eines fremden Gebietes, aus dem einen der kontrahirenden Lander in das andere gelangen.

Laut diesem Artikel sind nämlich nicht nur diejenigen schweizerischen Waareu der eingeräumten Zollbegünstigungen theilhastig , ^welche unmittelbar aus schweizerischen. Gebiete auf französisches übergehen, sondern, unter ..Beobachtung der ausgestellten Vorschriften, auch diejenigen, welche über fremdes Gebiet nach Frankreich gebracht werden und vice versa.

Diese Bestimmung wurde hauptsächlich mit Rüksieht a..s den Waarenverkehr der .ostlicheu Kantone mit Frankreich ausgenommen und uni den,

allfällig über deutsches Gebiet, z. B. nach Strassburg, sich dirigireuden

Waareu dieselben Vortheile zu sichern, welche durch einen direkten Verkehr den westlichen Kantonen zu gut kommen. Das.. solche Waaren indessen immerhin in verschlosseneu Waggons oder doch gehorig verbleit sein müssen, ist selbstverständlich.

Ein Vertrag mit den betreffenden Staaten, ^. B. mit Baden, Jtalien, bezüglich des Transits von verbleiten Waggons oder Waaren^ eolli, besteht zn..ar noch nicht, doch sollte an dem Zustandekommen solcher Verträge nicht gezweifelt werden. Die grossher^oglieh basische Regierung dürfte um so eher ihre Einwilligung geben, als dieselbe für ihren Eisenbahnverkehr vorteilhaft ist und die Schweig bereits ihrerseits ein ähuliches Zugeständniss au Baden für freien ^Transit durch den enelavirten Kanton Schaffhausen gemacht hat, also eine bezügliche Forderung als Reziprozität nicht leieht verweigert werden konnte.

A r t . 6 gestattet Frankreich ausser den im Tarif augeführten Zollansähen einen besondern Zusehlag aus Waaren , deren ^abrikationsstosfe einer Aeeisegebühr unterliegen. Diese Zusehläge sind aus der Basis des zur Herstellung der betreffenden Waare erforderlichen Verbrauches au Kochsalz oder Weingeist berechnet und betreffen keine andern als die in diesem Artikel selbst angeführten Waaren. Roher und rasfinirter Znker^ figurirt in diesem Verzeichnisse desswegen nicht, weil der betreffende ^usehlag be^

reits im Tarisansa^e begriffen ist. Es ist dieser ganze Artikel übrigens

für die Schweig von keiner besondern Bedeutuug, weil die Aeeiseznschläge nicht von einer allzugrossen ^Hohe sind und sie die Konkurrent in keiner Weise beeinträchtigen. Die Einsnhr der genannten Produkte aus ^rauk.^ reich^ in die Schweiz war bisher sehr bedeutend und dürste es auch in Zukunst bleiben.

^ Weitere Zusehläge siud ferner vorbehalten sür den Fall, dass Frankreieh ans irgend einem seiner inländischen Fabrikate eine Anssnhrvergütnng (Dra^bac^ gestatten sollte. Jn diesem ^lle dars jedoeh der Zuschlag nicht mehr betragen, als genau den Ersa^ der gestatteten Aussuhrvergütnng auf der Basis des .^..uantmns desjenigen schweizerischen Rohstoff..^ berechnet,

294 ^us welchem das betreffende Fabrikat erzeugt wurde. Dr.^vb...cl...... werden übrigens von Frankreich nur in dem Masse befahlt, als sie den Ersaz von Aeeisefteuern betreffen. die in Frankreich von Rohstoffen erhoben werden. Es ist daher eine besondere Belästigung unseres Gewerbsleisses durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht z.. besorgen. Dessen Anwendung dürste anch nur in ausnahmsweisen Fällen stattfinden, und die Schweiz in solchen nicht weiter berührt werdeu. Dieser Artikel, der im Zusammenhange mit dem solgenden , das Gegenrecht ausstellenden steht, wurde wohl hauptsächlich desswegen mit in unserm Vertrage von Frankreich festgehalten, weil dieselben Bestimmungen auch in den Verträgen Frankreichs mit England, .Belgien, Vrenssen und Jtalien aufgenommen wurden, und es Frankreich wegen dieser Anteeedentien daran gelegen sein u.usste, alle seine Rachbarn in dieser Beziehung gleichzustellen.

Wir fanden es dah..r um so weniger ani Bla^, an dieser Redaktion eine Abänderung zu verlangen, als wir von den Bestimmungen dieses Artikels nur in sehr geringem Masse berührt werdeu.

Art. 7 enthält einsaß den Vorbehalt der Reziprozität in Anwendung der Bestimmung des vorhergehenden Artikels sehweizerischerseits und erfordert als selbstverständlich keine weitere Erläuterung.

Art. 8 bestimmt, dass für den Fall eines neuen Zuschlags oder einer Erhohuug der Aeeise^ oder der ^onsumogebühren aus irgend einem der im Tarif verzeichneten Laudesprod.^te im einen La^d, das entsprechende Erzeuguiss bei dessen Einfuhr ans dem andern Lande sofort mit einem der Aeeise gleichkommenden Zuschlag zum Eingangszoll belastet werden darf.

Es versteht sich hiebei, dass dann die eingesührten Artikel nicht noch die Aeeis...gebiihr selber, also gl.^iehsam ^um ^eiten Mal, zu bezahlen habeu.

Es ist indessen ei.. solcher ^all nicht denkbar, da die Schweiz solche A..^ eisegebühren nicht kennt und nichl. einfuhren wird, und Frankreich sie unr von Rohstoffen bezieht, welche zur Bereitung solcher Waaren dienen, die in sertigem Zustand ans der Schweiz nach Frankreich geführt werden konnten.

Art. 9 sichert den Erzeugnissen des einen Landes die Gleichstelln..g ^mit denjenigen des andern Landes in Be^ug aus die von solchen Vrodukten bezogenen Aeeise- oder Konsumogebühren zu, mit einziger Ansuahme einer in dem naehsolgenden Artikel enthaltenen Bestimmung, welche

den Wein und die geistigen Getränke betrifft.

Rnr mit Mühe war Frankreich ^u bewegen, die^e Ausnahme zuzugeben, denn es hielt an dem Grnndsa^e fest, dass durch Bezahlung d.^s Eingaugs^olles sremde Waaren natnralisirt worden seien, und sie ^ daher von da an mit den einheimischen in ^Beziehung auf jede weitere Auflage ganz gleich gehalten werden müssen.

2.)5 Dnrch die wiederholte Hinweisnng aus unsere Bundesverfassung und a^s unsere Verhältnisse gelang es endlieh dem schweizerischen Abgeordneten, d^ie Zustimmung Frankreichs zu der ^Ausnahme oon der Regel zu erhalten.

Art. 10. Die Verhandlungen über diesen Artikel, der von den Kousumogebühren der geistigen Getränke handelt , gehorten iu Varis mit z... den allerschwierigsteu ^unkten, die bei der Berathung der vorliegenden Verträge zur Besprechung kamen. Jn nicht weniger als sechs S^ungen unter den dreissig kam aus dieselben die Rede, und zwei Si^un^en füllte die Feststelluug dieses Artikels gänzlich aus. Kaum war es gelungen, unter Hinweisung auf unsere Bundesverfassung, welche vorschreibt, dass fremde Getränke hohern Verbrauchssteuern zu unterwerfen seien, als schweizerische, die im vorhergehenden Art.kel besprochene Ausnahme zu erwirken, so stellte Frankreich neue Begehren. Vorerst wurde verlangt, dass unsere Verbrauchssteuer aus sranzosischen .Weinen geregelt und so gestellt werden soll, dass sie in keinem Danton den Betrag übersteige, der in demjenigen Kanton gefordert werde, welcher die niedrigsten Gebühren dermalen beziehe. Es solle dann serner eine Verschmelzung dieser so geregelten Verbrauchssteuer mit dem eidgenossisehen Eiugangszoll stattfinden und die Gebühr an der Grande der Schweiz bezogen werden.

Unser Repräsentant konnte natürlich in ein solches Begehren nicht eintreten, und er wies auf ^ie Rechte der Kantone hin, welche ihnen durch die Bundesverfassung zugetheilt sind. Er zeigte, dass in sechzehn Kantonen Verbrauchssteuern aus geistigen Getränken bezogen werden, und zwar von sehr verschiedener Hohe, und dass diese Einnahmen von weseutlieher Bedeutung sür die Kantonssinanzen seien. Er machte darauf aufmerksam, dass sehon im Jahr 1848, bei der Beratung über die Bundesverfassung, eine^Veräuderu..g oder Absehasfuug der Konsumogebühren an dem Widerstand .^er Kantone gescheitert sei, und dass auch gegenwärtig der gleiche .Widerstand von Kantonsregiernngen und schweizerischen Weinbauern in hohem Grade obwalte. Er zeigte ferner, dass die in der Schweiz bezogenen Konsumogebuhreu durchschnittlich mehr nicht als 9 Fr. aus deu Hektoliter Wein betragen, währenddem Frankreich in deu diessälligeu Verträgen England den Bezug einer Verbrauehsteuer von 27 bis 80 Fr., Belgien eine solche von 22
Fr. ans dem gleichen ^uantnm ^gestanden habe, und daher kein Grund vorwalte, die schweizerische, viel geringere Gebühr ^ so ernstlich zu bekämpfen. Er wies endlieh nach, dass, ungeachtet dieser Konsumogebühr, die Einsuhr frau^osiseher Weine in die Schweiz keineswegs abnehme.

Die sranzosischen Unterhändler wollten aber diese Gründe nicht gelten lassen und bestritten sie besonders aus den Gesichtspunkten, dass eine Vergleichuug mit den, andern Staaten bewilligten Konsumogebühren un-

2.^ zulässig sei und

dass die schweizerische Steuer, selbst in ihrem Durch-

sehnittsbetrage, zu hoch sei uu vergleich mit dem Durchschnittspreis des

aus Frankreich nach der Schweiz geführten Weines.

Rur mit grosser Mühe und mit einer Konzession ans dem Einsnhrzoll der Flaschenweine und Lie.ueure gelang es endlich unserm Unterhändler, Frankreich zur Abänderung seiner diessälligen Begehren ^u bringen ; mehr als die gegenwärtigen Vertragsstipulationen war je.^oeh nicht erhältlich, und es drohte ein Abbrechen der Unterhandlungen.

Diese Bedingungen bestehen nnnmehr aus folgenden : 1) Die bestehenden Konsnmo^ebühren in den Kantonen werden anerkannt, sie dürfen aber auf französischen Getränken nicht erhoht und, wo keine bestehen, nicht eingeführt werden.

2) Die Weine in Fässern sind gleich zn behandeln, ohne Rüksicht auf die Sorten, den Werth und^auf die Verpakung, und zwar nach der niedrigsten Gebühr für ^assweine.

3) Aus den Fall einer Verminderung der Verbrauehsteuer ^u Gunsten schweizerischer Geträuke muß eine Verminderung für die sranzosischen auch eintreten^ so dass das gegenwärtige Verhältnis.. nieht geändert wird.

Werfen wir einen Blik auf die Folgen, welche für einzelne .^antone aus der Annahme dieser Vertragsbestimmungen entstehen werden, so ist es wohl vorab nur. die Herabse.^ung der Konsumogebühr aus die Gebühr von gewöhnlichem Wein in Fässern, für Wein in Doppelfässern oder verstärkter Verpackung, und aus Dessertweine, welche iu ^rage kommen kann. Solche hohere Gebühren werden aber nur von folgenden Kantonen bezogen, und zwar in sehr geringem Masse , wie aus der beiliegeuden Tabelle ersichtlich ist, di.^ das ganze Verhältniss anspart.

297 Kousumogebühren in den Jahren 1860, 186l, 1862.

Wein ^n ^oppel^

F^

.Kantone.

^ahll^pe^ r .....tas^ Bern

.

. .

Luzern

.

. .

Glarns

.

. .

Freiburg .

. .

Basel^Stadt . .

Graubünden .

Waadt

.

Genf, Stadt

. .

.

.^p.

.^p.

8 16 4,^ 12 1 4 5

30 30 10 35 31 16 10 131/2

^1/2

Ilnter^ schied.

.

^er ...iter.

unter..

^schie^ in drei ^ fahren znsamrneu

^ingesnhrte ...iter

Fr.

22 141/2 17,325 2,541 14 91/2 c^ 10,000 933 5,^ 41/2 c^ 4,000 160 23 l 51/2 20,532 3,141 36,200 7,240 30 20 12 8 ^10,000 800 5 31/2 4,500 132 32,560 1^,725 51/2 ^

.

^iese Summen ^hätten also die Kantone weniger eingenommen, wenn in jenen Jahreu die Massregel schon bestanden hätte. Wir durften wohl .überzeugt sein , dass Augefiehts Dieses so geringen Unterschiedes und im Hiublil. auf die Vereinsamung des Geträukesteuerbezuges keiner dieser Kautone gegen die gemachte Konzession Opposition erheben wird.

Jm Uebrigen lebt wohl in der gesammten Eidgenossenschaft die Ansieht, dass an eine Erhohung der Kousumogeb^hreu, wo dergleichen noch bestehe.., nicht gedacht werden darf, und dass überhaupt nach und na.eh eine gau^li.he Abschaffung dieser hochst unpopulären Steuer augestrebt werden muss.

Art. 1 l gewährt die Errichtung zweier neuer Stämpelbüreau^ in .^ellegarde uud Bontarlier zum Zwek der Koutrollirung schweizerischer Goldschmiedarbeiten, Uhreuschaleu u. s. w. Ju Frankreich müssen nämlich alle verarbeiteten edlen Metalle, ob sreu.de oder einheimische, zur

Koutrolliruug ihres Feingehaltes untersucht und bei Ri.htigfi..den mit

dem obrigl.eitlicheu Stempel versehen sein , bevor sie zum^ Verkauf ausgeboten werden dürfen. ^iese Stämpeluug wurde bisher nur in denjenigen Städten besorgt, welehe Mün^stätteu besassen. ^as nächste ^tämpelbureau an der schweizerischen Gränze war dasjenige von Besancon , der Zeitverlust bei Hiu- und Rüksenduug einer jeden einzelnen, manchmal kleinen Sendung war längst von der Jndustrie des Jura tief empfunden worden; die Fabrikanten selten grossen Werth auf Beseitigung dieses Uebelstandes, und sie schlugen eine solche wenigstens so hoch an, als die

2.)8 erlangte Zollermässigung auf ihren Gewerbserzeugnissen. Es ist dieses um so begreiflicher, wenn man berüksichtigt, dass es ihnen sehr oft daran gelegen war, ihre zu stempelnde Waare selber zu begleiten, um die Operation der Stämpeh.ng zu befördern und die Wiederverpackung sorgfältiger.

zu besorgen, als es sonst geschähe. Je entfernter nun das Stämpelamt liegt, desto grösser ist natürlich der Zeitverlust und der Kostenbetrag.

Durch die zugestandene Errichtung zweier neuer Stämpelbüreur^ so nahe an der Sehweizergränze würde diesem Uebelstand iu billiger Weise ab^eholfeu. Eine besondere Begünstigung liegt ferner in der Bestimmung, dass rohe sowohl als fertige Uhrenschalen fortan den betreffenden zwei Büreau^ unverzollt und gegen eine einfache Kautiousleistung sür deren Wiederausfuhr zur .^tämpelung gesandt werden können. Das diessällige Zugeständuiss ist um so s..häzbarer , als bei der eintretenden Zollermässig...ng auf Uhren und Uhr.mbeftandtheilen sich in kurzer Zeit ein lebhaf.er Verkehr in diesen Artikeln mit Frankreich entspinnen dürfte, zu dessen schneller Eutwiklung diese Erleichterung nicht wenig beitragen wir^.

Art. 12 betrifft die Verzollung von niehtschweizerischen Waar.n bei deren Einfuhr aus der Schweiz nach Frankreich. Lant diesem Artikel bezahlen die betreffenden Waaren, nebst den in beiliegendem Tarif .^ angeführten Zollansäzen, noeh einen Zuschlag, ähnlich demjenigen, welchen.

die gleichartigen Erzeugnisse unterliegen, wenn sie unter französischer flagge aus andern als den Ursprungsländern nach Frankreich eingeführt werden.

Dieser Artikel ist dahin zu verstehen, dass mchtschweizerische Waaren zwar nicht derselben Vortheile theilhast.g si..d, wie die Erzeugnisse unseres eigenen Landes, dass sie aber bei allfälliger Einfuhr aus der Schweiz doch nicht hoher belastet werden , als wenn sie in sranzofisehen Seehasen aus sranzosischen Schiffen ^anlangten, und nicht im Broduktiousland selber auf dieselben verladen worden wären.

.Frankreich erhebt nämlich znm Zwel. der Förderung seines Zwistenhandels, so wie seiner eigenen S.hissfahrt und Kolonisation, einen massigeren Zoll auf Waaren , welche unmittelbar aus dem ^roduktionslaud kommen, als auf solchen, die bereits in den Zwischenhandel übergingen.

ferner wird berüksiehtigt , ob sie unter frauzosischer oder unter fremder Flagge
nach Frankreich gebracht werden. Dieser Sehnz wurde dann später auch auf .^ie direkte Einsuhr durch sranzosische Eisenbahnen ausgedehut. Der diesfällige Unterschied ist übrigens unbedeutend und bezieht sich mehr aus diejenigen seefahrenden Staaten, welehe mit Frankreich in Verlragsverhältnissen stehen. Solehe Bestimmungen finden sich auch in den Verträgen mit England, Belgien, ^reussen und Jtalien.

Art. 13 verlangt die Vorweisung von Ursprungszeugnissen bei der Verzollung schweizerischer Waaren in Frankreich, gestattet aber Erleiehternng dieser Massregel zu Gunsten der im Artikel selber verzeichneten Waaren.

Diese Ausnahmen betreffen hauptsächlich solche Artikel, von denen uicht vorausgesezt wird. dass sie aus sremden, mit Frankreich nicht

299 in Vertragsverhältnissen stehenden Ländern durch die Schweiz und unter dem Ramen von Sehwe^erprodukten nach Frankreich gehen konnten, so wie auch solche, deren neuer Eingangszoll in Frankreich gleich geblieben ist.

Solche Erleichterungen sind andern Staaten von Frankreich bei Vertragsabschlüssen auch gewährt worden. Unserem Abgeordneten gelang es, ausser den, jenen Staaten zugestandenen Befreiungen von Urspruugszeugnissen, dieselbe auch noch sür folgende spezifisch schweizerische Artikel zu erhalten: .^.^e, Butter, Milehzul^r, Baratterie und Uhrenbestandtheile.

Rieht ^u erlaugen war die Besreinng sür Zenge, für Uhren und für Bijouterie. Ans der Vorweisung von Ursprungszeugnisse.. wird natür^ literweise Frankreich noch so lange bestehen, bis es durch den Abschluss von Verträgen mit den übrigen Rationen eine allerseits gleichartige Be-

handlung festgestellt hat. .

Die Ausstellung dieser Ursprungs^.guiss.^kaun durch die Behörden

des Ursprungsortes, oder durch das schweizerische Anssuhrbüreau, oder auch durch die französischen Konsuln geschehen. Anfänglieh wurde verlangt, dass dieselben nur von den französischen .Konsuln ausgestellt oder wenigstens legalisirt werden müssen. Es gelaug indessen, Frankreich zu bewegen, diese hochst lästige Massregel fallen zu lassen.

Die Vorsehrist sür Ursprungszeugnisse ist übrigens gegenseitig, und wird sich daller auch die Schweiz im Falle sehen, sür gewisse Artikel vou derselben Gebrauch zu machen, w i e ^ übrigens schon je^t sur die Erzeugnisse

Belgiens und Englands, auf welchen bei Aulass des Abschlusses des

belgiseh-sehwei^erisehen Vertrags besondere Zollermässiguugeu gewährt wurden, Ursprungszenguisse verlangt werden.

Art. 14, 15, 16, 17 und 18 bestimmen das Verfahren bei der Verzollung der nach dem Werthe tarierten Waaren. Die betreffenden Artikel müssen nebst dem Ursprnngs^eugniss auch mit der Faktur des Verseuders begleitet sein, welcher die Trausport- und Versicherungskosten bis ^u demjenigen franzosisehen Eingangszollamt beizufügen sind, wo dieselben verzollt werden.

Für den ^all, dass eine solche Faktn.. den. französischen Zollamt zu niedrig erseheinen sollte, bleibt ihm das Recht vorbehalten, die ^euduug entweder unter. einem Zuschlag von 5 ^ sür eigene Rechnung zu behalten, oder gutfindeudensalls die Waare einer E^pertenscha^ung zu unterwerfen. Von dem Reeht der Bei^iehung von Experten kann der ^ersender ebensalls Gebrauch Aachen, wenn er sich dem Entscheid des Zollamtes nicht unterziehen will. Die Strafbeftim^uungeu sind nur da streng, wo steh der Verseuder eine um mehr als 10.^ ^u niedrige Deklaration zu Schulden kommen liesse. Wo die E^erteusehä^ung die Deklaration nur um 5 ^, oder weniger, ^u niedrig findet, wird die Faktur ohne Zuschlag als gültig erkannt, und die Schäzuugskosten fallen aus das Zollamt. Rnr da, wo die Expertise die ^aktur um mehr als 5 ^ zu niedrig erklären .sollte , fallen die Sehäznngskosten aus den Versender. in diesem

300 Fall wird dann auch die Waare mit einem Zuschlag von 5 .^ verzollt.

Die Bestimmungen über die Wahl der Experten sind gerecht und billig für beide Theile, und eine allfällige Uebervortheilnng von dieser Seite steht nicht zu befürchten.

Die Verzollung nach dem Werth gibt bekanntlich leicht zu BetrüDreien Anlass. Um dergleichen zu verhindern, besteht nicht in Frankreich allein, sondern auch in mehrern andern Ländern die Bestimmung, dass die Waare durch das Zollamt selbst gekauft werden kann. eine ähnliche Bestimmung besteht a..ch im schweizerischen Zollgese., vom Jahr ^5l für die nach dem Werth tarierten Gegenstande.

Eine solche wurde ebenfalls iu den Vertrag Bischen der Schweiz und Japan ausgenommen.

Die Anwendung dieser Bestimmung ist jedoch im vorliegenden Vertrag aus billige Weise bes.hräukt, indem sür einen Unterschied von 5 und eventnell 10..^ zwischen der Deklaration und dem .^häzungswerth der Waare dem Versender keine Schwierigkeiten gemacht werden konnen. Der Werth ..ines Artikels ist, je nach Umständen, für den Einen so und sur den .Andern anders, und daher ein Spielraum von 10^, innerhalb welchem sich die beiderseitigen Schäznngen bewegen können, vollig gerechtfertigt.

Wenn jedoch die Sehäzung den Deklarationswertl.. um mehr als 10^ übersteigt, so wir.^ der Zoll um 50^ als Busse erhoht, weil da betrügerische Absichten vorausgeht werden dürseu. Die bekannte Ehrenhaftigkeit des schweizerischen Haudelsstandes ist uns übrigens eine^ genügende Bürgschaft, dass Strafalle dieser Art nicht oft vorkommen werden. ^ Die Artikel .l^ und 2l) bilden die Fortsezung der eben vorangehenden Bestimmungen und sagen, was alles in den Deklarationen enthalten sein müsse, wie es bezüglich der Verifikation eines zweifelhaften Gewichtes oder Masses der zu verzollenden Waare gehalten werden soll, und wie bei Verzollungen nach Nettogewicht, die in ^ranl^reieh theilweise ^u-

lässig sind, zu verfahren sei. Es bedürfen diese Artikel wohl keiner

nähern Erläuterung.

^

^

Eben so wenig ist über Art. 21 zu sagen, der den Grundsaz ansstellt, dass ein Verdorbensein der Waaren nicht zu uiedrigeren Zollansähen berechtigt. Es ist dieses ein allgemein anerkannter und befolgter Gruudsaz, der natürlich keinen Einflnss auf diejeuigen Waaren ausübt, die nach dem Wertl^e verzollt werden.

Art. 22 macht einen besoudern Vorbehalt in Beziehung auf die ans einem einigen Stoss oder gemischt versertigten, na.h dem Werlh zu verzollenden Gewebe. ^ur Vrüsuug. ob die Wertl.deklaration angenommen werden könne, ist uatürlieh eine einlässliche Sachkeuntniss notl)wendig, und diese kann nicht bei allen Zollstätten gesunden werden.

^ Die Einfuhr solcher Gewebe uach Frankreich ist daher ans eine gewisse Anzahl von .^aupt^ollstätten beschränkt worden. .

Jn seinem Vertrag mit Belgien vom Jahr 1861 hatte steh Frank^reich das Recht vorbehalten, nach dem Werth tarifirte Gewebe emzi^ auf

301 der Hanptzollstätte zu Baris verzollen zu lassen, und es wurde .bei unsern Unterhandlungen die gleiche Zumuthuug an die Schweiz gestellt; da aber mit Rül^sieht auf .^ie geographische Lage der Schweiz uud deren Entfernung von Baris die Ausnahme einer ^solchen Bestimmung bei dem .^weizerischen Handelsstand mit Recht die grosste Unzufriedenheit erregt hatte, so wurde aus die ernstlichen Vorstellungen unseres Repräsentanten dieses Begehren fallen gelassen. Es konnte dieses von Seite Frankreichs um so eher geschehen, als seither nicht weniger als bis auf drei und zwanzig Hauptzollstätten dieses Landes zu solchen Abfertigungen ermächtigt worden sind.

Ohne^ sie hier alle aufzuzählen, bemerken wir bloss, dass außer Baris sich die folgenden, uns näher berührenden darunter befinden: Strassburg, Ehamber...., Müh^hausen, L.^on, Toulon, Marseille.

Eine Einrüknng der Ramen dieser Büreau^ in den Vertrag wollte

Frankreich nicht zugeben, weil es sich die Möglichkeit von Modifikationen,

namentlich in Beziehung aus andere Staaten vorbehalten wollte, dagegen

willigte es in die Fassung eines Vertxagsartikels, wie derselbe jezt lautet.

Das Verzeiehniss der sämmtliehen drei und zwanzig Zollstätten legen winden Akten bei, und werden auch für Bekanntmachung sorgen, wenn der Vertrag in .....rast tritt.

Durch diese Erleichterung ist d^n hierseitigen Bedürfnissen in billiger Weise Rechnung getragen.

Art. 24 befreit die Einfuhr von Maschinen uud Maschineubestaudtheilen von der früher so lästigen Bestimmung der Vorweisung von Zeichnungen o^er ^Modellen bei den Einfuhrzollstätten. Es ist diess eine wichtige Erleichterung für England und Breussen, dürste indessen, bei den eintretenden Einsuhrzollermässigungen aus diesen Artikeln, auch der Schweiz zu Statten kommen.

Art. 25 gestattet die freie Durchfuhr von Waaren durch Frankreich.

aus und nach der Schweiz, ohn^ all^ Transilgebühren, . mit der einzigen Ausnahme von Sehiesspulver, welches in Frankreich überhaupt nicht ^ngelassen wird, sei es im Transit oder zum Verbrauch. Hinsichtlich der Durchfuhr von ^riegswafseu müssen jeweile.. besondere Bewilligungen eingeholt werden. Jn Friedenszeiten wird eine^ solche Bewilligung unschwer erhalten ; in .^riegszeiten behält sich natürlich jede Ration in dieser ^rage ihre ^onvenien,^ vor. Es inag der Schweiz zur Beruhigung dienen, dass sie auf gutem Wege ist, sich fur ihren Bedarf von .^riegswassen unabhängig vom Auslaude zu machen.

Die Befreiung vom Durchfuhrzoll von ^eite Frankreichs ist um so beaehtenswerther, als die Schweiz ihrerseits au ihren gegenwärtigen Durchfuhrzolles festhält. Dieselben sind zwar kaum mehr als eine Art

Bundesblatt. .^ahrg.X^I. ^d.Il.

23

302 Kontrolgebühr, aber sie bestehen immerhin und werden schon ihres Ramens halber ungern gesehen. Vielleicht sind sie auch sur uns nieht aus die Dau.^r haltbar, und dann tritt Frankreich sosort in den Mitgenuss aller und jeder Erleichternng ein.

Der Schlnsssaz des Art. 25 sichert, was

die Durchfuhr i... Allgemeinen betrifft, die gegenseitige Gleichstellung mit der meistbegünstigten Ration ^jedem der beiden kontrahirenden Theile zu.

Bekanntlich hat der Transit durch Frankreich von Waaren ans und nach der Schweiz während l^en lezten zehn bis fünfzehn Jahren eine grosse Bedeutung erreicht und bildet sur die französischen Transportanstalten eine äusserst wichtige Einnahmequelle. Diese Zunahme in der Durch- .

fuhr durch Frankreich kann nur den. Unistand zugeschrieben werden, dass trausitirende Gegenstände aus diesen. Weg schneller, billiger und u..gehinderter an ihre Bestimmung befördert werden konnen , als auf irgend einem andern Wege. Während den lezten Jahren kamen jedoch einige Fälle zu unserer Kenntniss, welche uns über die Sicherheit dieser D..rel.^ fuhr nieht wenig beunruhigten. Es kam nämlich wiederholt vor, dass Sendungen von Musikdosen sür überseeische Länder in Frankreich mit Beschlag belegt und einer sehr harten gerichtlichen Verurteilung unterworfen wurden, weil jene Musikdosen gewisse Melodien spielten, ans welchen sich franzofisehe Verleger das Eigentumsrecht gesichert hatten.

Da uns ein solches Versahren kaum gerechtfertigt erschien, so benuzten wir den uus durch die Vertragsunterhandlungen gebotenen Aulass, n ni aus Beseitigung der a^uweit getriebenen Ausdehnung des ^huzes musikaliseher Werke sowol, als aus Anerkennung des Grundsazes ^er Unan-

tastbarkeit des Transits im Allgemeinen zu dringen. Hinsichtlich des erster.. Punktes wurden uns dann auch genügende Zustcherungen gegeben ; was die Unantastbarkeit des Transits betrifft, so konnte eine solehe nicht Zugesagt werden. Dabei wurde indessen erklärt, dass nieht die. Ad.uiuistr.ativbehorden Sequestrationen transitirender Waaren anordnen, sondern

dass dieses durch die Gerichte geschieht, ans die Klage hin, dass dieses oder jenes Waareustük Gegenstände enthalte, reich gese^lieh verboten sei.

deren Eintritt nach Frank-

Art. 2^ sichert das Recht der Handelsreisenden des einen Landes, im andern naeh eingeholter Erlanbniss mit oder ohne Mnster ihren Gesehästen obzuliegen. Frankreich schlug zuerst eine Patentgebühr von zwanzig Franken für die beiderseitigen Handelsreisenden vor. Da indessen die ^ertheilung der vom Bnnde in solcher Art zu erhebenden Patentgebühren auf die Kantone zn Schwierigkeiten geführt halte und ohnehin die Befreiung der Handelsreisenden von Patentgebühren für das Jnnere der Schweiz durch die Bundesversammlung mit ...^..hlussnahme vom 29. Henmonat 1859 schon verfügt war, so fanden wir es sür angen.essener, gerade von vornherein aus ^ie beiderseitige Abschaffung solehex Tarnen hinzuwirken, und konnten uni so eher auf Erfolg rechnen, als der einschlägige Artikel des fraueo^prenssiseheu Vertrags sieh aus den gleichen Grnndsaz stüzt. Wirklich

303 nahm denn auch Frankreich diese Abänderung gerne an.

Wüns.^hens....erth wäre es freilich gewesen,. wenn auch noch die Formalität der Erhebung von Bateuteu überhaupt hätte beseitigt werden tonnen. Da nur ab^.r fur diesen Fall die Reziprozität nicht anbieten konnten , weil in mehreren Kantonen selbst von schweizerischen Handelsreisenden, zwar unentgeltlich.

patente verlangt werden, so erschien eine diesfällige Anforderung an Frankreich unzulässig.

Art. 27 gestattet die sreie Einsnhr von Warenmustern der Handelsreisenden beider Länder, mit Vorbehalt der Wiederausfuhr derselben nach gemachtem Gebrauch. Ueber das Versahren bei der Zollabfertigung dieser Muster, sowie aueh über ^ie Art und Weise der Erhebung von Batenten durch die beiderseitigen Geschäftsreisenden wird eine eigene Uebereini^unft ^wisehen den beiden Regierungen ^u treffen seiu. Wir werden unsererseits trachten, das Versahren so viel wie moglieh zu vereinfachen und den schweizerischen Reisenden in Frankreich die bestmöglichen Bedingungen ^u erwirken.

Art. 2.... enthält die bestimmte Znsieherung, dass jede ^ollermässigung bei der Ein- oder der Ausfuhr, welche der eine oder der andere d^er beiden Kontrahenten einem Dritten gewähren würde, auch gleichzeitig dem andern ^n gut kommen soll. Die beiden Länder verpflichten sich ferner,.

keine Ein.^ oder A u s f u h r v e r b o t e gegen einander zu erlassen, welche ni..ht auch gleichzeitig gegen andere Nationen einträten. Dieser leztern Bestimmung glauben wir hier beifügen ^n sollen, d^ss derartige Verbote nur auf solche Gegenstände ihre Anwendung finden konnten, welche nicht in deu konventionellen, dem Vertrage beiliegenden Tarifen stehen, sondern sich nur in ^en allgemeinen Tarifen befinden. Die Bedeutsamkeit dieses Vorbehaltes ist dah^r sel^r beschränkt, und sie wird es noch dadurch um so mehr, als ausdrüklieh verfügt ist, es dürfe die Ausfuhr von Steinkohlen aus beiden Ländern nie verboten werden.

Was den ersten Theil dieses Artikels, nämlich die Gleichberechtigung mit den meistbegünstigten Rationen im ^all weiter eintretender ZollerErmässigungen betrifft, so lässt die Redaktion in dieser Beziehung nichts ^u wünschen übrig, indem sich. dieselbe nicht nur anf die Gegenwart, sondern auch auf die Zukunst bezieht.

Art. 2.) dehnt die Vortheile dieses Vertrages auch auf die afrikanische
Brovinz A l g i e r aus, die sonst in manehen Beziehungen von ^rankreieh nieht mit dem Mutterlande gleich gehalten wird. Es müsse.. jedoch .

schweizerische Waaren, welche diese Vortheile beanspruchen, durch Frankrei eh transttireu. Bei der wachsenden Bedeutung Algeriens ist diese Be-

günstigung von nicht geringer Wichtigkeit für die schweizerische Jndustrie.

Dass die Waaren durch Frankreich gehen müssen, ist, w.^nn auch für Gegenstände, die ans den Kantonen Graubünden oder Hessin kommen, nieht ganz be^uen., doch kein Hinderuiss, denn der Weg über L^on und Mar-

304 seille ist ohnehin sur die Mehrzahl sehwei^eris.her Waaren der kürzeste, und auch sür Tessinerwaaren ist der Umweg von ^enua aus über Marseille nicht sehr gross, und fordert in der Regel schneller als der Direkte Weg von ..^enna nach Algerien.

Art. 30 bestimmt die Dauer des Vertrages aus 12 Jahre, vom Tage der Ratisikatiousausweehslnng an gerechnet, und den Termineur Kündiguug nach Ablaus dieses Zeitraums^ ans je ein Jahr vom Tag der Anzeige an. Wenn der Vertrag nach seinem Auslans ni^.t aufgekündet wird, so gilt er von Jahr ^u Jahr. ^eränderu^eu im Taris konneu in gemeinsamem Einverständniss ^gemacht werden. Jst auch die Dauer aus 12 Jahre festgese^t, so geht au dieser Frist die Zeit ^wischen der Verlragsausweehslung und der Jul.rasttretung verloren, und da diese lettere. spätestens ans den 1. Jänner 18^6 fallen wird, so hat in diesem Falle der Vertrag die sonst übliche Dauer von 10 Jahren. Jm Uebrigen wurde diese ^eit in Uebereiustimmung mit den Ansichten unserer Konferenz vom Jahr l 863 so festgesetzt. Die Dauer der Verträge Frankreichs mit England, Belgien, Vreussen und Jtalien ist dieselbe.

Art. 31 bestimmt den Zeitpunkt des Jnkrafttretens des Vertrags und Tarifs aus den 1. Januar 1866, mit Ausnahme des neuen Zollansa^es aus Ga^e und Mousseline, welcher erst Anfangs 1868 in Krast tritt. Da der Gruud des spätern Jukrasttreteus dieses Vertrags hauptsächlich in dem gegenwärtigen Verhältniss Frankreichs zum deutschten Zollverein ^u suchen ist, so wurde schweizeris.herseits vorerst daraus gedxuu^ gen, dass, wenn der sraneo-deulsehe Vertrag früher in .^rast trete, der

schweizerische jedeusalls glei^eitig zur Vollziehung komme. Ju dieses Verlaugen wurde ^ran^osischerseits eingewilligt.

Ebenso wurde sestgese^t, dass der ^ertrag ^ei beiderseitigem Eiuverstäudniss der Regierungen au.h noch srüher in Krast treten konne. Es ist diess darum von besonderem Werth, weil die französischen Bevollmächtigten in den Konferenzen andeuteten, dass sie dem Jnkrasttreten des Vertrages keine Schwierigkeiten in den Weg legen werden, wenn auch nur die be-

gründete Aussi.ht eiues baldigen Einverständnisses mit dem deutsehen Zoll..

verein konstatirt sei, was bei den gegenwärtigen Konstellationen wohl in Balde zu erwarten steht. Sollte sich jedoch wider Erwarten das Ju..^ krafttreten bis aus die eingeräumte Zeit ver^ogern, so läge es in unserer Ausgabe, dahin zu wirken, dass während dieser Zeit au.h eine Regelung unserer Verhältnisse zu unsern übrigeu Rachbarstaaten mit allem Rachdruk angestrebt würde, so dass vielleicht die neuen seh.oei^erischeu Zollbegünst^ gungen aus dem^ grossten Theil unserer Graupe gleichzeitig iu Kraft treten konnten.

Der 32ste und le^te Artikel bestimmt eine Zeitfrist von spätestens sechs Monaten zur Ratifikation dieses, so^ie der verschiedenen andern gleich^.

zeitig vereinbarten Verträge.

305 Die Ratifikation des vorliegenden Handelsvertrages ist demnach von

der gleichzeitigen Ratifikation der übrigen Uebereiukünste, betreffend die Niederlassung und den gegenseitigen Schuz des literarischen, künstlerischen und gewerblichen Eigenthnms abhangig gemacht, und die hohe Versammlung wird daher die Vortheile und Rachthe^le aller dieser ^ertrage ge^ meinsam erwägen und prüfen, ob die Rachtheile des einen dnrch die Vortheile des andern sich kompensiren.

,^

^lei^ernt^elt fnr die Landschaft ^e.r.

Die französische Landschaft Ge^ wurde bekanntlich in Folge der Ver .

fügungen des Wiener^Kongresses im Jahr 18l 5, mit Rütficht aus ihre

geographische Lage und ihre Verhältnisse zur Schweiz, in die Douanenlinie von Frankreich nicht eingeschlossen, und bildete daher eine Art zollsreie Zone. Als dann im Jahr 1850, nach erfolgter Aushebung der innern Zo.le in der Sch.oeiz und durch Verlegung derselben an die schweizerische Gränze, der frühere freie Verkehr zwischen der Schweiz und der Landsehast Ger^ für lettere bedeutend beschränkt wur^e, langten zahlreiche Ge.^ suehe sowol aus Genf als aus der Landschaft Ger^ ein, welehe Erleiehternngen beanspruchten und diese damit rechtfertigten, dass die Landsehast ja nach wie vor ein freier, offener Markt bleibe.

Einen.. dringenden Gesuch Frankreichs, im Jahr 1853, wurde durch eine Uebexeinknnft vom 12. August desselben Jahres zwischen dem Bundesratl.. und dem k. franzosischen Gesandten in Bern, ^Herrn Grafen v. ^alignae^^..elou, dahiu entsprochen, dass gewisse Roh- und Bodenproduite, so wie auch einige Gewerbserzeugnifse der Lau^schaft Ge^. theils zollfrei, theils zum vierten Theil des schweizerischen Zollausazes zugelassen wurden.

Di.^ durch diese Uebereiuknnft gewährten Zugeständnisse wnrden indessen von Seite Frankreichs bald als ungenügend dargestellt. Die Vro-

duktionsfähigkeit und die Jnduftrie dieser Landschaft nahm auch wirklich von Jahr zu Jahr zu , und die nach Massgabe der Uebereinkunft auf gewisse Quantitäten beschränkten Freikarten sür die betreffenden Rohprodnkte und Gewerbserzenguisse wurden in grosserer Zahl verlangt, als sie bewilligt werden dursten, so dass ein ziemlicher Theil der Erzeuguifse nach wie vor den vollen schweizerischen Eingangszoll bezahlen musste.

Zu den Bewerbern um Ausdehnung ^ der Erleichterungen gehorten mehrere in der Landschast Ger^ niedergelassene und dort ihre Jnduftrie

30l^ betreibende Schweizer. Aneh Gens unterete grnudsä.^ch solche Erleichtrugen, indem dieselben wesentlich wieder den genfers.hen Konsumenten ^u gut kommen. Frankreich strebte ebenso wiederholt, unter Anderm durch. ein einlässliches Me.uorial des kaiserlichen Botschafters bei der schweinerne...

Eidgenossenschaft, Herrn Marquis Turgot, nene Konzessionen an. Wir sahen uns aber nicht veranlagt, in diese Begehren einzutreten , indem wir fanden, dass weitere Zugeständnisse nicht ohne Gegenleistungen von Seite Frankreichs gewährt werden konneu und dass daher die Erledigung der Sache auf die Verhandlungen über den Abschluss eines Handelsvet.trages versnoben werden müsse.

Wirklich kam dann aueh bei diesem Anlass die .Angelegenheit zur Sprache, und Frankreich verlangte Verkehrserleichterungeu sowohl sur die Landschaft Gex^, als fl.r die seither an Frankreich übergegangenen Provinzen Ehablais und ^aueign^, die sich in ähnlichen Zollverhältnissen befinden.

Wir lehnten indessen jedes Eintreten in Verhandlungen über diese ieztgenannten Provinzen des Bestimmtesten ab, boten dann aber die Hand zu einigen, den Verhältnissen angemesseneu Erleichterungen für die La..df^aft Ge^.

, Es bildet diese neue Vereinbarung naturgemäß einen Anhang zum Handelsvertrag, und die diesfalls gewährten Erleichterungen sind folgende: Art. 1 enthält das Verzeiehniss derjenigen Erzeugnisse der Landschaft Ger^. welche fortan in unbeschränkten Quantitäten zollfrei^ in die Schweiz zugelassen werden. Es betreffen diese hauptsächlich solche Artikel, welche mit Rükfi.ht auf die Lokalbedürfnisse Genss in dieser Landschaft erzeugt oder gewonnen werden . wie laudwirtl.schaftli.he Produkte und Baumater.al. Rebst diesen befinden sieh in dem Verzeiehn^ uo.h ve^sehiedene Artikel , auf w ...l eh e n der sehwei^erisehe Einfuhrzoll ohnehin einer blossen .Kontrolegebühr gleichkommt, wie Gerberrinde, Abfälle ans dem Thier^ und Pflanzenreich u. a. m.

Jm Art. 2 finden sich diejenigen Erzeugnisse verzeichnet, welche in beschränkten .Quantitäten zum vierten Theil der schweizerischen Zollansäze zugelassen werden. Es betreffen dieselben nebst einigen Produkten des A^rbaues und der Viehzucht, slir ^elehe Ge^s der Hauptabnehmer ist, au.^h gewisse^ Fabrikate und Halbfabrikate, welche in der Landschaft Ge^ er^e^gt werden. Die verzeichneten Quantitäten wurden,
gestüzt anf d^e seit l 8.^3 gemachten Ersahrungen und aus die besonders zu diesem Zwek uoch eingeholten statistischen Aufnahmen über die Produktionsfähigkeit der kleinen Landschaft, auf die vorliegenden Zahlen bestimmt.

Es befinden sich übrigens, wie bereits bemerkt, in der Landschaft Ge^ verschiedene schweizerische industrielle , welchen die Vortheile dieser Uebereinkunft in eben dem Masse ^u gut kommen , wie den franzofis..hen Angehori^en der Landschaft.

307 Die Konsumogebühreu der .Städte Genf und Earouge sind in diesen

Zollbegünstigungen nicht inbegrisfen.

Art. 3 gestattet den Gerbereien der^ .Landschaft Gex^ die zollfreie Ausfuhr einer Anzahl roher Häute aus der Schweiz. Die diessfalls gestattete Erleichterung wurde ebenfalls nach den genauen Bedürfnissen dieser Industrie berechnet.

Art. 4 betrifft die Aus^ und Durchfuhr von Vieh nach der Landschaft Ge^, und enthalt keine Begünstigung, die durch die^Uebereiukunft vom Jahr l 853 nicht bereits gewährt worden wäre.

.....ach Art. 5 dürfen die zollfreien Waaren nur über die erlaubten Strassen eingeführt werden. Diejenigen Waaren, deren Einfuhr zum Viertel des ^olles anf gewisse Quantitäten beschränkt ist, so wie auch die rohen Hänte, deren Ausfuhr nach der Landschaft Ge^ freigegeben ist, unterliegen der .Kontrolle auf den schweizerischen Zollstätten von ^randSaeeone^, trassier, Ehavannes, Sanvern.. und Ehaueh. Die Uebereiuknnft vom Jahr t 853 gestattete uur die beiden Bürean^ von Grand..

Saeeone^ und Me^rin. Es ist demnach zur grossern Erleichterung des Verkehrs die Anzahl der Zollbüreau^ von zwei auf süus erhöht worden.

Die betreffenden Zollstätten bestanden schon lange, und^ können daher ebensowohl zur Kontrollir^.g dieses Verkehrs verwendet werden, als die erstgenannten.

Art. 6 bestimmt die Art und Weise der Kontrollirung derjenigen Waaren, welche nur in beschränkten Quantitäten zugelassen werden. Das ^asss^stem,^ welches hier vorgesehen wird, ist dasselbe, uach welchem die betreffenden Waaren nach der frühern Uebereinkunft kontrollirt wnrden, u...d welches sich als passend erwiesen hat.

Es wird nämlich von der eidgenossischen Zollverwaltung in Gens, auf das jeweilige Ansuchen und ans gehörigen .Ausweis des Versenders von Waaren aus der Landsehast Ge^, demselben ein Freipass zugestellt, vermittelst dessen er seine Waaren, je nach Umstanden, entweder zollfrei oder zuni Viertel des Zolles aus dem Gräuzbureau abfertigen lässt. Wenn die vereinbarte Onantität erschöpft ist, so unterliegen weitere Sendungen solcher einzuführender Waaren demselben Eingangszoll, wie die andern fremden Waaren derselben Gattung bis zum ersten Januar des folgenden Jahres, wo die.

neuen Freipäfse für das laufende Jahr ausgestellt werden.

^ Um sieh über den Ursprung der Waare so viel möglieh Sicherheit zu verschaffen und aus diesen.. Freipasss^stem allfällig entstehende Missbräuehe zu verhüten, werden sehweizeriseherseits
Urspruugs^eugnisse^verlaugt, welche von der betreffenden Ortsbehörde der Landschaft Ge^ ausgestellt werden müssen. Für Wein, Leder und Tisehlerwaaren ist diese Bestimmung besonders nothwend^, indem sonst diese Erleichterung aus gewissen . Sorten beansprucht werden konnte, welche, aus andern Theilen Frankreichs herstammend, den zehnfachen Wertl.. der entsprechenden Erzengnisse der Landschaft Ger^ repräsentireu würden.

Obwohl die mnthmassliche

^08 Produktion dieser Landschaft so genau als moglich berechnet wurde, so erschien doch die ^nsnahme dieser Bestimmung zu grosserer Sicherheit nothwendig.

Bei Art. 7 ist zu bemerken, dass mehrere Industrielle Genfs in der Landschaft Ge.... Kleidnngsftüke nähen lassen, welche in ihren Werkstatten zu Genf zugeschnitten worden sind. Eine Erleichterung in ...er Eirenlation solcher Gegenstände kommt somit auch wieder unserer eigenen Jndnstrie zu gnt und ersordert eine blosse Kontrolle nach demselben Grnndsaz, wie einige der ostlich gelegenen Kantone gewisse ^abri^ate nach den benachbarten deutschen Staaten senden, welche nachher in veredeltem Zustande ebenfalls zollfrei wieder ^.gelassen werden.

Art. 8 bestimmt die .Kompetenz der franzosischen Zollstatte ..L.....^ ..^onr^ im Doubsdepartement. --- Diese Bestimmung ist wegen der Erleichterungen, welche dadurch der Jndustrie des Jnra gewahrt wird, als eine der Gegenleistungen von Seite Frankreichs für die der Landschaft Ger. zugestandenen Er leichtern n g en mitzubetrachten. Die Bestimmung wurde desshalb mit in die vorliegende Uebereinkunft ausgenommen, weil sie auch in der srühern Uebereinknnst von. Jahre 1853 stand. Dieses Zugeständnis wurde zu jener Zeit allgemein gewünscht, und erwies sieh auch in der Folge als ein wirtlicher Vortheil durch die Erleichterungen, welche genannte ^ebenzollstätte in Bezug ans .^e Verzollung oder Absertigung von verschiedenen Waaren gewährte, die sonst nur über eine entlegene franzosische Hauptzollstätte hatten ans- oder eingeführt werden können. Solche Waaren sind. ^. B. alle Kase, Uhren und Uhren-

bestandtheile, Musikdosen und Spizen.

Durch die Erweiterung der Kompetenzen dieser Zollstatte wurde jenem Uebelstand abgeholfen, so dass dieselbe ..u eh heute noch als eine theilweise Gegenleistung Frankreichs betrachtet werden kann.

Der neunte und le^te Artikel bestimmt den Zeitpunkt des Jnkrafttretens und die Da... er dieser Uebereinknnft, und se^t dafur die gleiche Zeit fest, wie sie im Handelsvertrag stipulirt ist.

309 ....... ^l i e d e r l a ^sn n ^ v e r t r a g .

Dieser Vertrag ist mit ganz wenigen Ausnahmen eme einfache ReProduktion des bestehenden Staatsvertrages vom 30. Mai 1827. ^) Der Bundesrath war damit einverstanden, ohne dringendere gründe von den.

Ter^t dieses seiner Zeit aus gründlichen ...^erathnngen hervorgegangenen, durch Frag^ und Antwortsnoten vom 2.^29. Mai ^7 naher erlanterten und durch eine bald vierzigjährige Brar^s befestigten Vertrags nicht abzugehen.

Hauptpunkte, welche neu sind, enthält er bloss zwei .

1. Der Vertrag soll fortan für die gan^e Schweiz gelten, während der bisherige Vertrag ursprünglich nur von 16 Kantonen abgeschlossen wurde.

Es sind zwar in der ^olge^noch eine Reihe von Kantonen beigetreten ; doch verweigerte ,.,. B. Schw^ den Beitritt bis zmn lezte^ Moment.., freilich in Voraussicht dieser Vertragseru^.ernng. Der Bundesrath nahm keinen Anstand, die Forderung Frankreichs betreffend all^e-

meine Gültigkeit des Vertrages ohne Weiteres zu bewilligen.

2. Die Vertragsrechte werden allen Franzosen o h n e U n t e r s c h i e d der R e l i g i o n zugestanden. Der gegenwärtige Vertrag enthalt zwar keine ausdrükliche Zurul.se^ung der uichtchriftlicheu Franzosen, sondern Art. ..

desselben sagt ganz allgemein : ,,Die Franzosen werden in jedem Kanton....

auf die nämliche Weise behandelt, wie die Angehörigen der andern Kantone behandelt sind oder behandelt werden konnten.^ Als jedoch fchon vor Abschluß des Vertrags über die Bedeutung dieses .Artikels Zweifel

laut wurden, wie es sich mit der künftigen Rechtsstellung des Jsraeliten

verhalten

mochte,

gab der sra.^osische

Bevollmächtigte Ra.^neval dem

Tagsazungspräsidenten unterm 7. Augnst 1826 folgende Erklärung ab.

,,Der erste Bnnkt, welcher einiger Erläuterungen zu bedürfen Schien, betrisst die israelitischen Uuterthanen des Konigs, die, in dieser Eigensehast, sieh snr berechtigt halten mochten, auf die Wol^that des Art. l -ezwischen der kommission und mir verabredeten Entwurfes in sammtli.^n Kantonen Ausprneh zu machen. Jch^ soll in dieser Beziehung bemerken, dass, weil dieser Artikel den Franzosen e.nzi^ diejenigen Rechte eiuräu^.t, welche von jedem eidgenossischen Kanton den Angehörigen der andern Kantone zugestanden sind, daraus uothwendig folge, dass in denjenigen Kautonen , in welchen die Geseze den Bekennern der mosaischen Religion Wohnsiz und jede neue .Niederlassung verweigern, die sich zu besagter Religion bekennenden Untertanen des Konigs keineswegs den erwähnten Artikel in Anspruch nehmen konnten, um eine Ausnahme von der au^emeinen Regel ^u verlaugen, wohlverstanden jedoch, und diess ist eine un^) Siehe alle offiz. Sammlung, Band II, Seite 1.^.

.^l0 mittelbare .^olge des Art. Vl, dass diejenigen ans ihnen (den frantosischen Jsraeliten), welche sich während der ^aner der Ver.nittlu..gsakte und in ^olge des Vertrags von 1803 auf schweizerischem Gebiete niedergelassen halben, sortdauernd im Gennsse derjenigen Rechte verbleiben, die sie erworben habend (A. ...l. S. ll. 574.)

Auf dieser rechtlichen Grundlage beruhte die Möglichkeit des AusSchlusses der franzosischen Jsraeliten vom Gebiete der Schweiz.

Bekanntlich hat diese Ausschlussbestimmnng zu alleu Zeiten viele ^ .Händel erregt. es ist fast kein Jahr vergangen, in welchem sie nicht zu Reklamationen u..d .Notenwechsel Anlass gab. Sobald die erste Anregung ^u einem Handelsvertrag erfolgte, erklärte die frauzosische Regierung des Bestimmtesten, dass sie ohne Aufhebung dieser Ausschlussbestimmung keinen Vertrag abschließen werde. Sie erklarte es als Ehrensaehe, keinen Vertrag einzugehen, welcher eine Klasse der Fra.^osen^ förmlich zurükseze.

^..r Bundesrath seinerseits verwies ans die grossen Schwierigkeiten,

welche theils in konstitutioneller Begehung, theils in der Abneigung des Volks gegen die Jsraeliten vorliegen, serner aus die gesezgeberisehen Reformen in der großen Anzahl der Kantone, welche die Rechtsbesehränkungeu ^egen die Jsraeliten ausgehoben haben , und auf die gemilderte .^ra^is auel. in den übrigen Kantonen. Allein die franzofische Regierung erklärte, .ans alles diess nicht eintreten zu können.

Es wurden hierauf, ^oie die Protokolle zeigen, eine Reihe von ver.mittelnden Redal.tio..svors.hlägeu versucht, welche aber schließlich resultattos blieben. Frankreich wollte ko.^edire.., dass nur die..Bekenner von in Frankreich staatlieh anerkannten Religionen gleichberechtigt sein sollen, .allein der Bundesrath,. selbst zog schliesslieh diejenige Redaktion vor, wel.he

.ein ganz klares Vrinzip aufstellt, und wählte daher die je.^e Zweideutigkeit aussehliessende Redaktion : ,,Jeder Franzose ohne Unterschied der Religion.^ Ueber die Materie hat sich der Bundesrath anlässlich der Kompetenz frage schon im Eingange ausgesprochen. Er hat hier nur uo^h zu bemerken, dass der Riederlass.^.gsoertrag sich nur ans Frankreich selbst, nicht ^ber auch auf Algerien begeht, dass indessen nach einer Mittheilnng unseres Bevollmächtigten die franzostsche Regierung ganz bereit ist, den ^ertrag ^ueh aus Algerien auszudehnen, sobald die ^ehweiz diesen Wnnsch aussprechen sollte. ^er Bundesrath gibt der Bundesversammlung hievon einfache Kenntniss, ol^.e steh zur Zeit zu sa..hbez^liehen Anträgen veraulasst zu sehen.

Ansser den vorgenannten Fragen sind bei diesem Vertrage noeh eine .Reihe anderer zur Sprache gekommen, über welche indessen keine Verständi^ung erzielbar war.

Bei Anlass eines ^pe^ialfalles hatte der Bundesrath die Erfahrung gemacht, dass den Schweizern nicht gestattet wird, Buchdr..kereien in ^.raukrei^h zu etabliren. Es entstand damals ein ziemlieh lebhafter Roten-

311 wechsel. der Bundesrath stufte sich aus den klaren Wortlaut der Artikel l und lll des ...^ederlassuna^...^^^ , während .^ie sran.^osische Regierung daran festhielt, dass diese Art .^on Gewerbe den Franzosen reservir.. sein müsse mit Rüksicht aus die politische Bedeutung desselben. Ein Versuch ...es Bundesrathes, seiner Auslegung des Vertrags bei diesem Anlasse Eingang zu verschaffen, blieb indessen ebenso srn.htlos wie srüherhin.

Der Bundesrath versuchte im Weitern einen langjährigen Streitpunkt zu erledigen über die Militärp^i.h.. in Fällen von Doppelbür^err..chl.

Diese Streitigkeiten waren früher ^iemlieh selten; in lester .^eit aber häuften sie sich formlich, und ^war namentlich ^wi^ehen Gens und Frankreich.

Wie bekannt, .var bei den. Uebergaug ^avo^ens an Frankreich eine Option der .......avor^en in der Art vorgeschrieben, dass wer nicht ausdrüklieh sür Beibehaltung der italienischen Nationalität optirte, franzostseher Bürger wurde. Allein eine Anzahl von Savo^arden optirle nichât, weder für noeh wider, sondern trat ins Genserie Bürgerrecht über. Demzufolge hat Frankreich diese Sav.^arden auf den Raturalisationslisten fortgeführt, und will deren Sohne fur den Kriegsdienst in Frankreich in Anspruch nehmen, während sie diesen der ^chwei^ leisten. Dazu kommt noch ein zweites Verhältniss : J.. ei..er friihern Genser^sche.. Verfassung war der Gruudsa., enthalten, dass das Genfer Bürgerrecht uu^erstorbar sei und somit .den ^aehkommen jedes Genserbürgers in aile Zeiten und in allen Ländern auhaften bleibe, gesezt aueh, sie seien unterdessen Angehorige anderer Staaten geworden. Dieser Anspruch ist indessen an und sur sich unschädlich, .da Genf ..s bei dem Vrinzip bewenden lässt und der Regel uach keine pral^ tischen ^onsee^nenzen daraus ^ieht, sondern alle diejenigen unbelästigt lässt, welche sich außerhalb des Genfer Gebietes befinden. Rnr da maeht.es seine Wirkung geltend, wenn ein ehemaliger Genfer, der aber seither eine andere Nationalität er.vorben hat, nach Genf zurükkehrt. Jn diesem Falle wird er sur Leistung .^er Militärpflicht und ihrer .^e.^uivalente^ bea...-

spracht.

Diese beiden ^älle erzeugen nun .Streitigkeiten darüber,^ wer auf den

Doppelbürger das bessere Recht habe. Jn einem .^pe^ialfall kompli^irte sich der Streit volle^.^s uoch dadurch, dass der Doppelbürger zugleich aueh ein doppeltes Domizil, sowohl in Gens als in Frankreich, hatte.

Der Bundesrath machte nun sehon vor den Vertragsunterhandlungen der sran^osischeu Regierung den Vorschlag es moge im W^e eines Vertrags oder eines blossen modus vivendi folgende Vereinbarung getroffen werden : ,,Die Schweig und Frankreich vereinigen sich hinsichtlich der Militärdienstpflichtigkeit von Personen, welche sowohl die schweizerische, .als die fran^osische Naturalisation besten, dahin : .,Es soll die Berechtigung, den Militärdienst oder dessen Acuivalente zu verlangen, nur je von einem der beiden Staaten ausgeübt werden.

3l2

.

,,Jm einzelnen Falle erscheint derjenige der beiden Staaten als der Berechtigte, in welchen. die betreffende Berson zur Zeit des Eintrittes der

Militärpflichtigkeit ihr gesetzliches Domizil hat.

,,^.alls aber der Betreffende im genannten Zeitpunkte sein gese^liches Domizil in einem dritten Staate hatte, so würde die Berechtigung demjenigen der beiden Staaten zufallen, in welchem derselbe nach seiner Rül^

kehr sieh gesezlich domiziliren würde.

,,Sobald die Berechtigung im Spezialfalle nach den ^bezeichnete^ ^rundsäzen regulirt ist , so hat auch bei nachheriger Veränderung des Domizils der andere Staat sieh jeder weitern Inanspruchnahme der Be^ treffenden für Militärpflicht oder deren .^equivalente zu enthalten.^ Rach Mittheile dieses Vorschlags liess indessen die französische Regierung eröffnen, es möchte passend sein , die Frage bei den Unterhandlnngen der Hauptverträge zu bereinigen, indem sie einige Reigm.g zeigte, dem gemachten Vorschlage beizupflichten. Als die Sache dann aber bei diesen Unterhandlungen zur. Sprache gebracht wurde, erklärten die französts..hen Bevollmächtigten, die Angelegenheit sei so spezieller Ratnr, daß sie sieh nieht zur Erledigung in einem allgemeinen Vertrage eigne. Man drehte sich solchergestalt bei den Verhandlungen in einem Kreise. Der Bundesrath wird der Sache auch in Zukunft feine Aufmerksamkeit znwenden und er hofft, dass es gelingen werde, die französische Regiernng in der Folge zu einer für beide Staaten ersprießlichen Regulirnug dieses Verhältnisfes zu vermögen.

Ein weiterer, ebenfalls langjähriger und öfters sich wiederholender Streit betrifft die Brar^is der sran^fisehen Behörden, uneheliche Binder,.

welche schweizerische Ml.tler in Frankreich gebären, fi.r sich allein in die ........ehweiz abzuschieben. Jn vielen Fällen sind zwar bie Kantone und Gemeinden bereit, diese Kinder aufzunehmen und zu versorgen, wo hinlänglich konstatirt ist, dass die Mutter ausser Staude wäre, diess zn thun.

Jn andern fällen aber^ weigern sieh die Kantone, die Kinder allein anzunehmen ohne die. Mutter. Der Bundesrath hat über diese Frage erst in nenester ^Zeit wieder sehr einlässliche Diskussionen mit der französischen Regieruug gepflogen. er hält die .^usehanungs.oeise jener Cantone sur durchaus gerechtfertigt. Aus der andern ..^eite hat die frau^fische Regiernng theils den Art. V des Staatsvertrags über .^i.ederlassnngsverhältnisse, theils allgemeine Humanitätsgründe fur ihre ^ra^is angerufen.

Der Bundesrath verweist bezüglich der gegenseitigen Begründungen und

Widerlegungen auf die beigelegten Akten. Er hätte gewünscht, dass der Streit bei Anlass des zu erneuernden Vertrags ausgetragen worden wäre.

Die französischen Bevollmächtigten glaubten indessen, die Aufnahme dieses Punktes würde dem Vertrage nieht ^ohl anstehen, so dass u^an ihn

schliesslieh ebensalls hangen liess. Es k^un di^ für d^. .^eh^eiz ohne

Schaden geschehen, da sie in d^r bessern ^age ist, ^eil ste die Aufnahme der Kinder ohne Erfüllung der gestellten Bedingungen verweigern kann.

313 Ein lester ..l^unkt von Bedeutung, welche^ hier ebenfalls an. passendsten besprochen wird, betrifft die von Frankreich als Gegenleistung für die ^lushebm.g der ^assvisagebühreu verlangte Aushebung oder Reduktion der .Aufenthalts- und .....iederlassungsgebühren in der Schweiz.

Diese Frage spielte in den Konferenzen eine grosse Rolle, und machte flessive eine Reihe von Bhaseu durch. Die srau.^osischen Bevollmä.h.tigten xeduzirten die anfängliche Forderung der Aushebung der Auseuthalts- und Riederlassungsgebühren aus die Aufhebung der ersteru , erklärte.. hieraus, sich statt der gänzlichen Aufhebung auch mit einer erheb.liehen Reduktion begnügen zu wollen. und modifizirten dann auch dieses Verlangen dahin, dass sie sich mit einer Modifikation in den Gräuzkantonen, und insbesondere iu Genf, zu Gunsten der arbeitenden Klasse beguügen wollen.

Troz dieses osseubareu und anerkennenswerthen Entgegenkommens glaubte ^er Bundesrath. aus diesem Gebiete keine Konzessionen machen zu dürfen, und hielt diesen Standpunkt konsequent fest. Es wurden die verschiedeneu Verlangen jedesmal vom Bundesrathe sehr einlässlich geprüft und dem schweizerischen Bevollmächtigten das .nothige Material zur Widerlegung der gestellten Behauptungen und Begel.reu ^ur Hand gestellt.

Wir begnügen uns indessen, auf die einläßlichen Akten zu verweisen, und wolleu nur. kurz einige Hauptpunkte hervorheben.

Das ....^...stem der Riederlassungs- und Ausenthaltsgebühren steht mit der^ schweizerischen Gemeindeorgauisatiou im innigsten Zusammenhang.

Um Bürger einer Gemeinde ^u werden, befahlt man eine gewisse, mit

den Bürgergütern im Verhältniss stehende Einkaussgebühr . um als Riehtbürger in der Gemeinde dauernden oder zeitweiligen Aufenthalt zn nehmen und au den offeutlichen J^stitntiouen mit Autheil zu haben, befahlt man eine entsprechende Riederlassuugs- oder Aufentl^altsgebühr. Der Gruudsa^ ist vollig gerecht und billig, weun anch in der Ausführung vielleicht da und dort allzu fiskalisch verfahren wird.

Von de^Gesammtbevolkerung der ^.hwei^ sind laut der legten Volkszählung nur 57^ in der Heimatgemeinde ausässig, nämlich 1,425,243

43 ^ aber ausser der Heimatsgemeinde,

,,

Summa

^1,0.^5.2^1 2,510,4^4

Diese ledern ^ahlen Aufenthalts - oder Riederlafsungsgebühren.

Rimmt man diese Gebühr durchschnittlich nur zu 1 ^r. per Kopf au, so beträgt die diesfällige Jahreseiunahme über t Million Franken. Daraus

ergibt sich vou selbst. dass die Vassvisafrage uicht im Verhältnis stellt ^ur

Frage der Aufhebung dieser Gebühre.^ und dass mau in die ^ekonomie der Gemeinden und mittelbar auch der Kautone die grosste Verwirrung brächte mittelst einer solchen sogenannten Resorm.

Einzelnen Kantonen die Znmuthnng zu machen, auf diese Gebühren ^u verzichten, ginge eben so weuig au ; denn diese Kautone wären dann den

3l4 andern gegenüber in kommen.

eine ausnahmsweise unvorlheilhaste Stellung ge-

Jn Frankreich .werden allerdings solche Gebühren .nicht bezogen, was ganz natürlich ist, da man dort die Gemeindebürgerreehte nicht besonders zu erwerben braucht und der ...^taat einen grossen Theil derjenigen Bedürsnisse besorgt, welche bei uns Gemeindesache find. Dagegen bezahlt oer ..Schweizer in Frankreich im Ganzen genommen viel hohere Steuern als der Franzose iu der Schweiz, und es kommt am Ende wenig darauf au, ob diese Steuern in dieser oder jener Form ^ erhoben werden.

Das hangt mit den Jnstitntionen jedes Landes zusammen, die man ini ganzen Zusammenhange auffassen muss,. wenn n.an bei Vergleichungen ^u wahren Resultaten gelangen will.

Der Bundesrath hätte am Ende vorgewogen. die Vasssrage hangen zu lassen, als fie durch .Konzessionen auf jenem Gebiete zur Losung zu bringen. Die Notwendigkeit, nach Frankreich. Vassvisagebühreu von je 5 Fr. befahlen zu müssen, gereicht Frankreich selbst zum allergrossten Sehaden, da sie nach den gemachten Erhebungen den ^ersonalverkehr zwischen der Schweiz und Frankreich hemmt und z. B. die franzosisehen Verkehrsanstalten nicht unerheblich beeinträchtigt.

Obsehon deshalb vorauszusehen war, dass Frankreich selbst es iu nicht ferner Zeit in seinen. Jnteresse finden werde, diese Verkehrsbesehränkungen anzuheben, so wollte der Bundesrath dennoch mo^lichstes Entge^enkominen beweisen , um diese Angelegenheit mit den andern ins Reine zu bringen. Er anerbot daher, bei den Kantonen sich dahin zu verwenden, dass sie die Aufenthaltsorten einer Revision unterwerfen und allznhohe Ta.^eu reduziren. Da indessen der Bundesrath eine bezügliche Verpflichtung weder übernehmen wollte noch konnte, so glaubten die^franzosts.hen Bevollmächtigen, sieh mit diesem Anerbieten nicht .begnügen zu.konnen.

Rachdem man sieh unter soleheu Umständen bereits resiguirt hatte, diese Frage .^d separatnm zu verweisen, gelang es im legten Augenblike noch, eine gewisse Verständigung zu ertele.., welche eine befriedigende Erlediguug aueh dieser Frage wenigstens anbahnt. . Die franzosischen Be-

vollmäehtigten gaben uäu.lieh die bei. den Akten liegende formliehe Erkla-

rung (Rr. Vl) ab, dass, sofern es dem Bundesrathe gelingen werde, erhebliche Reduktionen der Auseutl^altsgebühren, namentlich ^u Gunsten der Arbeiter, zu erzielen, die kaiserliehe Regierung bereit sei, die ^ehweiz er den Engländern und Belgiern in der Basssrag.^ gleichzustellen.

Es würden also im leztern Fall a....eh die bisherigen Vasssormalitäten mit den Vassvisagebühren selbst wegsallen. Es ist zn hoffen, dass die Kantone Hand bieten .werden, dieses Resultat, ^as aueh den sehweizerisehen Arbei^ tern zu gut kommen wird, zu erzielen.

3.^ 11l. ^lel.ereinknnft für den gegenseitigen .^d,n^ de^ literarischen..^ künstlerischen nn... gewerblichen ^igenthum^.

Unter denjenigen^ Gegenständen, welche. bei den Unterhandlungen sür^ den Handelsvertrag zur Sprache kommen mnssten, war es der vorliegende, welchen wir mit dem meisten Widerstreben znx .^and nahmen. dieses.

Widerstreben hatte nicht darin seinen Grnnd, ^dass ^ir von der .Ansieht.

ausgegangen wären, es bedürfe ^ie schweizerische Jndnstrie des ..^aehdruks und der Contrefaçon. um sich auf ihrer bisherigen .^.oh.. zu erhalten ;.

denn wir würden eine Jndustrie, die sich mit solchen unehrenhaften Mittel^n erhalten müsste, als . eine auf die Dauer nicht lebenskräftige betrachten. Dagegen ist bekannt, dass es fast nicht moglieh ist, die Grän^e...

dieses sogenannten geistigen Eigenlhums im Spezialfalle fest ^u bezeichneu, so dass das richterliche Ermessen bei Benrtheilung von Widerhandlungen einen sehr grossen Spielraum hat und leicht in eine Bra^is um-^ schlagen kann, welche den freien Fortschritt auf dem Gebiete der Wissen^haften, Künste und der Industrie hindert.

Frankreich machte hinwiederum geltend, dass es die ^olle, welche bisher seiner Jndustrie Sehnz gewährten, nur unter der Bedingung ausheben und ermäßigen konne, wenn die französischen Fabrikanten wenigstens gegen unbefugte Nachahmung ihrer. Produkte gegenüber den sehweizerischen Fabrikanten gesichert werden, und verwies daraus, dass alle Länder, mit welchen es bisher Handelsverträge abgeschlossen, ihm diesen Schnz.

Zugesagt haben. .

Da Frankreich in solcher Weise die Erfüllung dieser Bedingung als absolute Voraussezung jedes Handelsvertrages bezeichnete, so blieb uns nichts übrig, als zu trachten, dieses Schu^verhältniss ans denjenigen Umfang und in diejenige Form zurukzuführen, wie si.. für uns noch angehen können.

Es war besonders der .verlangte S ..h uz sur das industrielle Eigen.thum und das Verlangen, auch das ....^stem der Ersindungspatente anZuerkennen, was uns Bedenken erregte. DenSchuz.von litterarischem und künstlerischem Eigenthum, nach Massgabe des zwischen 13..^ Kautonen geltenden, im Ehristmonat l 8^6 abgeschlossenen .Konkordats, .oie den ...^ehu^ der Fabrikmarken und Fabrikzeichen fanden wir eher annehmbar.

Wir wiesen daher auch in unserer ersten Jnstruktion unsern Repräsentauten in ^aris an, das Verlangen Frankreichs auf diesen beschränkteren Boden zurückführen und sieh jedenfalls zu bestreben, für gerichtliche VerHandlungen das ^oruu. des ^iederlassungsortes des Beklagten zu vmdi-.

zireu.

^6 Wirklich gelang es auch Herrn Kern, dasjenige Begehren zu bese.tige.., welches den ^ch^ der Ersindungspatente und der Fabrikmodelle zum Vorwurf hatte. Unentwegt verharrte dagegen Frankreich daraus, dass neben den Fabrikmarken auch Fabrik^eichnnngen gefchüzt werden sollen.

ferner gab .^e sra..zosische Regierung bereitwillig ^., dass bei Stras- und ^.tsch..digu..gsl.la^e.. .^er Richter des Wohnorts zn urtheilen habe ; da^egen verlangte sie, dass nach den allgemeinen Re.htsregeln bei ..^uestrationen für die sequestriate. Waare derjenige Richter ^ur Untersuchung und Beurthellung kompetent seiu sollen, in dessen Geri.htsb.^irl. die Sea^.estration stattgefunden habe.

Nachdem die Angelegenheit sich so gestaltet hatte, ermächtigten wir Herrn Kern, auf einen in der Materie dem franko preußischen ähnliehen Vertrag eintreten. Wir verlangten nnr noch Beruhigung über sechs funkte, nämlich . dass 1) ^ur Erlangung des Schuhes im andern Lande es nicht unumgänglieh nothwendig sei, den .^ch^ vorher im eigenen Land erwirkt ^n haben .

2) in der Konvention nur von Zeichnungen und nicht auch von Modellen gesprochen, und keine Erfinduugsprivilegien gestaltet werden; 3)

die Skizzen oder Muster^eichuu..gen wo moglich unverschlossen hi....

terlegt werden ;

4)

d^r ...^ehn^ nur die speziell hinterlegten Muster ......d kein allgemeines sogenanntes Geure betreffe;

^5) der jeweilige Kläger Garantie für leisten habe ;

die Folgen seiner Kla^e zu

6) die Reproduktion von Mnsikstükeu in Musikdosen nicht als unerlauble Nachahmung angesehen werden s^lle.

^,i..seu Begehren wurde nun theils dureh Redaklionsverändernugen im Vertrag selbst, theils dnrch das ^chlussprotokoll der Konseren^ sast durchwegs entsprochen.

Der Reguliruug dieser Verhältnisse stellte sich übrigens eine eigenthümliehe formelle Schwierigkeit iu den Weg. Die Schweig ist unzweiselhast nleht befugt, die Materie des Schnzes des sogenannten geistigen Eigenthu.ms dureh ein Bundesgesez zu ordnen , wie solches die BnudesVersammlung mehrsaeh ausgesprochen hat. Es blieb somit, weun^mau sich uieht in unabsehbare Schwierigkeiten und Ver^ogernngen verlieren wollte, .vel.he der .^lbschluss von 25 Ka..to..sgese^en über diese Materie uu^wei^fel^ hast gehabt hätte, nichts ^anderes übrig, als den ^ehnz, den die Schweiz den ^ranzosen gewähren wollte, im Vertrage selbst eiulässli.h zu be^eich^ n^u. Aus l^er andern Seite konnte es natürlich Frankreich nieht konveniren, an die Stelle seiner geordneten Gese^gebung über diese Materie einen Staats^ertrag treten ..u lassen. Man musste^ somit die beiden Standpunkte und Jnteressen künstlieh kombiuireu. Diess ^urde dadurch erhielt, dass der

317 Vertrag in zwei Hanptabtheilungen zerlegt wnrde. Die erste handelt vom ^..chu^e, den der Schweizer in Frankreich geniesst, wobei die französische Ges.^gebu^g als Grundlage anerkannt wird. Jndessen stellt die Schweiz sich gegen etwaige Veränderungen derselben durch Art. 50 sicher; die Schweiz kann in Fällen solcher Veränderungen die Bestimmungen dieses Vertrags auch durch jene neuen Stipulationen der französischen Gesetzgebung beliebig ersezen. Die ^weite und natürlich viel umfangreichere Hauptabtheilung handelt von. Schnze, den die Schweiz gewährt, wobei indessen ^u bemerken ist, dass diese Bestimmungen gewissermaßen nur einen p r o v i s y r i s c h e n Charakter haben. Es ist nämlich im Art. 18 vorgesehen, dass die kompetenten schweizerischen Behorden dieselben jederzeit durch gesezgeberische Bestimmungen ersehen können, voraus^ese^t, dass diese den Fremden den gleichen .^chu^ gewähren, wie den Einheimischen. Dau.it ist dann die formelle Gleichheit der beiderseitigen Rechtsstellung gewahrt.

Jndem wir in eine Erorlerung der einzelnen Artikel des Vertrags nicht eintreten zu sollen glauben, beschränken wir uns auf einige erläuternde Bemerkungen über die Hanptmaterien.

1. ....^.hnz des litterarischen und künstlerischen ^Eigeuthnms.

Dieses geniesst nach Art. 1. in Frankreich den gleichen Schuz rük^ sichtlich der Dauer wie in der Schweiz. Hinwiederum sind die S.huzbestimmungen, welche die Schweiz den Franzosen gewährt ^Art. 20 u. ff.)

gan^ dem in der Schweiz schon bestehenden Konkordate nachgebildet, sowie den Bestimmungen des ^wischen Genf und ^rankreieh bisher bestandenen.

Vertrags über diese Materie.

Das Konkordat

besteht bekanntlich schon zwischen 13^ Kantonen

und enthält im Art. 8 selbst die ausdrükliehe Bestimmung , dass durch

Staatsoertrag der vereinbarte ...^ehuz auch aus die Erzeugnisse derjenigen Staaten ausgedehnt werden konne, welche Gegenr..eht halten und zugleich massige Eingangszolle auf die Erzeugnisse der schweizerischen Litteratur und Knust legen. Als wir vor einem Jahr den Handelsvertrag mit

Belgien verabredeten, verlaugte Belgien ausdrüklich den Eintritt in das

Konkordat, und alle betreffenden Kantone, mit Ausnahme eines einzigen (Thurgau), erklärten ihre Zustimmung. Es er^ib: sich daraus, dass in ^er Mehrheit der Schweiz gegen die Gewährung solchen ^.chuzes keine Abneigung vorhanden ist, so dass wir um so weniger Bedenken trugen, ^den ^..hu^ in dieser Beziehung für Frankreich zuzusichern. Gegen den sraneo^euferischeu Vertrag haben sieh allerdings Beschwerden erhoben, und zwar sowohl darüber, dass Büchersendungen au der Gränze abgesasst werden, als dass die Nachahmung srau.^osis.her Gemälde. oder Knustwerke den Genfermalern auf Email, den Bhotographen u. s. w. vernnmoglicht und somit ihr Erwerb zernichtet worden sei. Diese Beschwerde ist aber nicht vollständig gegründet. Man weiss, dass iu Frankreich eine etwas scharfe Bücher^ensur besteht, durch welehe auslandis.he Antoren und Zeitungen

Bundesbl^t. .^ahrg.XVI. Bd.II.

24

3l.^ ^icht besser, aber auch nicht schlimmer gehalten werden als die nationalen.

Einer sollen Zensnr und den daherigen Folgen ist daher nicht ^u entgehen, ob ein Vertrag über den ^ehu^ des litterarischen und artistischen Eigenthums bestehe oder nicht. ^ Jm.nerhin kann zur .Beruhigung dienen, dass durch Art... 12 des vorliegenden Vertrags den Interessenten die Möglichkeit gegeben ist, ihre Bücher nicht nur über die bezeichneten Gran..ämter einzuführen, sondern sie sofort an die Direktion der Drukerei und der Bibliothek ^ beim kais. Ministerium. des Jnnern , direkte nach ^aris, senden zu kennen, wo die Brüsung dann innerhalb vierzehn Tagen vorgenommen werben muss.

Dass der Eintritt in den Handel soleheu Schriften untersagt wird, welche die Zensur nicht zulassen zu dürfen glaubk, kann Frankreich gegen^ über und bei den dortigen Ansichten und Verhältnissen von uns nicht mit Ersolg bestritten werden. Die grosse Mehrzahl schweizerischer ErZeugnisse dürste aber, als keinen Anstand ^arbieten^, ohne Zeitverlust so ihre Verbreitung in Frankreich finden.

Auch die ..weite Besehwerde, dass Maler und Bhotogxaphen in ihrem Erwerb ungerecht beschränkt werden, erseheint nicht in vollem Masse ^erechtfertigt. Das Verbot der Rachahunmg hat im Grunde hier die gleiche Berechtigung wie bei andern litterarischen und künstlerischen ..Gegenständen^ und erstrekt sich nur über diejenigen, welche den ^.ehnz ausdxüklich nachgesucht, die vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt und jenen erhalten haben. Ein solcher Sehu.. währt ferner auch nicht ewig, und grosse Werke der .^unst, welche stets Jahre und Jahr^.hude überdauern, werden bald Gemeingut.

Ueberhaupt machten uns die Diskussionen, welche über diesen Gegenstand in Gens stattgefunden haben, mehr den Emdruk, dass man dort in den.. Vertrage zwar nicht die gehosften ^ortheile gesunden habe, dass aber .oon eigentlichem Schaden und Rachtheil, den der Vertrag mit sich gebracht, auch nieht die .)tede sei. Wir verweisen übrigens auf eiu von uns erhobenes, bei den Akten liegendes Gutachten eines Genfer Magistraten,

welches über. die einschlägigen Fragen nähere Ausschlüsse gibt.

Roeh haben ^wir einige Worte beizufügen über den .^..chn^ musikaliseher Werke bezüglich. ihrer Uebertraguug iu Mustkdosen.

Ju deu legten Zeiten ist der Recht.^usus der französischen Gerichte nach und nach dal^in gekonnnen , eine solehe Uebertragung als unerlaubte Raehahmung zu betrachten, analog u.it der Ausführung von Theaterstüken, weiche den .......chuz erhalten hatten. Wir hatten uus schon früher bemüht, das Unstatthaste einer solchen Anschauungsweise da.^uthun, und bei ^en VerHandlungen über den vorliegenden Vertrag wurde diesem Gegenstand von unserm Bevollmächtigten eine ganz besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

Die Art und Weise, wie französische Sehuzgenossige die Sache auszubeuten versuchten, half mächtig dazu, die sranzostsehen Bevollmächtigten zu überzeugen, dass unser Begehren für Abs.hafsung dieses übertriebenen Miss-

3l9 brauchs ein gerechtes sei, und sie verpflichteten sich, wie das Schlug protokoll^ der Kousereuz es ausweist, auf dem Wege der Gesezgebung dem Uebelftand abzuhelfen.

Es unterliegt somit keinem Zweifel, dass dieses Hemmniss radikal gehoben werde, und die schweizerischen Fabrikanten nicht etwa nur in voller ...Sicherheit ihre Mnfikdosen durch Frankreich transitiren lassen können, ohne sie auseinander nehmen und etwa theilweise aus verschiedenen Wegen versenden zu müssen, sondern auch dass sie in Frankreich selber einen os.^ fenen Markt für ihre ^Erzeugnisse finden.

2.

.......chnz der Fabrik- und Handelszeichen.

Aus moralischen Gründen gerechtfertigt erscheint der ...^chu^ von Fabrik- und Handelszeichen. Die Nachahmung solcher, gleichsam ein Ursprungszeugnis bildenden Erkennungszeichen ist ein formlicher Betrug, und mehrere Kantone bestrafen sezt schon ein solches Beginnen.

Es widersteht übrigens dem gesunden ^inn der Schweizer, sich in dieser Richtuug gegen das Recht zu vergehen, und es dürsten die Fälle äusserst selten sein, wo Klage geführt wird über eine derartige Beeinträ^.htigm.g des Eigenthnms.

3. ...^...huz der Musterzeichnungen.

Wie wir schon angedeutet, war dieser Bunkt sür uns der bedenklichfte, ol.scho.. sich unstreitig aus rationellen Gesichtspunkten sch.ver bestreiten lässt, warum das künstlerische Hessin geschult, das industrielle aber ungesehü^t bleiben solle. Die Garantien, .^elehe uns gegen eine missbräuehliehe Ausbeutung dieses .^chuzverl..ältuisses gewährt wurden, sind im Speziellen folgende : ^. Dieser Schu^ wird nach Art. 37 nur für 1, 2 oder 3 Jahre gewährt, und erloscht dannzumal ohne ausdrükliche Erneuerung.^ b. Die Muster können ^war nach Art. 38 offen oder verschlossen depouirt werden^ indessen ist einleuchtend, .dass im leztern Falle der zum Borisse des Vergehens notwendige Dolus (Art. 41 ,, w i s s e n t l i c h e ^ Nachahmung) fast nieht erweisbar sein wird.

c. Die Hinterlage der Muster erzeugt keine rechtlichen Wirkungen, wenn das Muster nicht neu ist oder ^er Hinterlage vorrangig sehou Stoffe, welche das Muster enthalten, dem Verkaufe übergeben worden find.

(Art.

3.).)

d. Der Schuz von ^enre,

modes et nonve^ntés ist im ..^ch.^ des

Mnsters nicht mitenthalten (siehe .^ehlnssprotokoll). Es ist diess ein ..l^unkt von Vedentung sür^ unsern Gewerbsstand.

e. Dem .^chwei^er wird der Musterschuz, sowie der ...^.chuz der ^abrik- und Handelszeichen in Frankreich anch dann gewährt , wenn eine Sehu^gesezgebung in der Schweiz selbst nicht besteht, sofern die Hinterlage in Frankreich stattgesunden hat. (..Vergleiche Protokoll der lezten ^iznng, in welchem die Verträge unterzeichnet wurden.)

320^ Von einigen weitern allgemeinen Beschränkungen der Klagen werden wir noch in der Folge sprechen.

Wenn wir den Schuz von Fabrikzeichnungen in gewisser Beziehung gerechtfertigt finden und ihn mit dem ^..chnz des literarischen und artifiischen Eigenthum.^ auf eine nnd dieselbe Linie stellen , so konnten wir diese Ansicht nicht anch ans die ^abrikmodelle anwenden.

E^ Bnch, eine Zeichnung, eine Mnfikstük, ein Fabrikmuster bilden fertige, abgeschlossene Gegenstände, welche in vollendeter Ausfüllung dem gesammten Publikum zum Gebrauch ^ übergeben werden und an denen sich im Gründe nichts ändern lässt, ohne ihre Ratur ^u modifi.^iren. ^ie sind die endlichen Ergebnisse vielleicht langer und schwieriger Studien und Anstrengnugen.

Ri.ht ganz ans der gleichen Linie stehen die ^abrikmodelle. Solche Modelle, sei es von Maschinen, von Einrichtungen, von einzelnen Werkzeugen, sind besondern Veränderungen und im Allgemeinen einer stets fortsehreitenden Verbesserung sähig und unterworfen. ^ Solehe Modelle tonnen daller so wenig geschü^t werden, als das T h e m a eines Buehes, über welches Jedermann erlaubt .ist, ein neues Buch zu sehreiben. Der S.hu^ kann sieh ferner nicht über das erstreken , was Jemand innerhalb seiner vier Mauern hat und betreibt, sondern nur über das, was dem Publikum offentlich dargeboten wird. Dass die Schweig von den Erfindungspatenten nicht^ wissen will, hat die hohe Bundesversammlung vor Kurzem durch eine diesfällige S.hlussual^me aufs Reue beurkundet. Wir freuten uns, dass Frankreich .unserer Ansicht Gerechtigkeit widerfahren und das Begehren des Schuhes von Modellen wie von ^Erfindungspatenten salleu liess.

Frankreich scheint überhaupt sein gegenwärtiges Batent- und Schulsystem wesentlich modtfiziren, die Monopole Einzelner ^um Besten der Jndustri...

und der Konsumenten beschränken^ und in ein liberaleres Fahrwasser ubergehen ^u wollen, wie es dieses bereits ^in Beziehung auf die ^olle gethan hat^ ..

Wir finden uns veranlasst, schliesslieh über diese ganze Materie noch einige allgemeine Betrachtungen beizufügen, da wir uns überzeugt haben, dass darüber vielfach irrige Ansichten walten. Frankreich hat sehon je^t gesezliehe ^.hn^bestimmnngen gegen Raehdrnk und unbefugte Nachahmungen.

und es ma.ht diese Geseze von Rechtswegen geltend in allen Fällen, wo fremdes Brodukt, welches
eine unbefugte Rachahmuug enthält, sei es im Wege^des Verkaufs in Frankreich, sei es auch im Wege des Transits uaeh Frankreich gelangt. Die Vrodukte, welche die Fachbildungen enthalten, konneu kraft der französischen Gese^gebung ans seinem Boden mit Sequester belegt und der Strasprozess gegen deren Urheber von den fran^ zofischen Gerichten durchgesührt werden. Zur Bekräftigung dieses Rechts bedarf somit Fraukreieh keiner Konvention, und es gewinnt mit dieser Kouvention auch nicht das Mindeste, soweit es fi^.h um das srauzosis.he Territorium selbst handelt.

^321 Der Vortheil der Konvention besteht für Frankreich nur dar.n, dass der Eontrefaeteux in Zukunft auch noch in der Schweiz selbst gerichtlich belaugt werden kann, in welchen ^Fällen natürlich die schweizerischen Gerichte zu ürtheilen haben. Als Kompensation hiefür wird dem Schwede.: das Recht gewährt, den nämlichen Sehnz vorkommendensalls von den franzostsehen Gerichten zu beanspruchen. Diess allein ist die eigentliche Esseu^ des Vertrags. Dabei ist besonders uoch wohl zu bemerken, dass nach Art. 1.^ der Konvention die G e r i c h t e über alle diessälligen Streitigkeiten zu urtheilen haben , so dass diplomatische Streitigkeiten zwischen den beiden Ländern aus diesen.. Gebiete nicht entstehen kennen.

Wir glauben, dass bei so bewandten Umständen der Vertrag eigentlich .veder ^. Gunsten, noch zu Unguuften der Sehweiz diejenige Bedentnng habe, welche man ihm gemeinhin beilegt. Die Fälle werden gewiß außerordentlich selten sein, dass mau in einen.. fremden Lande solche Bro^ zesse erhebt, bei denen die Unbestimmtheit der Begriffe und Gräben dem Richter für seinen Entscheid so zu sagen freie Hand lässt. ^Wir haben uus i... dieser Beziehung na eh de.. Wirkungen der Verträge mit England, Belgien und Genf erkundigt und von allen Seiten ^ie übereinstimmende Antwort erhalten . dass solche Brousse so gnt wie gar nicht vorkommen.

Dabei ist noch ^u bemerken , dass die in Fällen von Klaganbringen

dem Richter gewährte Möglichkeit, vom Kläger Kautionsbestellung zu

verlangen (Art. 2^ und 42), mit dazu beitragen u.ird, die Vro^esse dieser Art zu verhindern. Das Gleiche ist der ^all in F.l^e der kurzen Dauer des .^chuzes sur Mufterzeiehnungen , da ^er Vro^ess wohl in der Regel länger dauern würde als der gewährte ^ehnz , so dass anch der Gewinn des Prozesses nur untergeordneten Werth hätte.

Wir schlagen deshalb in der Tl^at die direkte Bedeutung dieser Konventio^ ui^t sehr hoch an. Dagegen kann sie - und das ist wohl .auch das Hauptbestreben der frauzosisehen Regierung, welche die gesezliehe Rormirung des .^ehuzes des sog. geistigen Eigenthnms zu einer ihrer Civilisatirischen Hauptausgabeu gemacht hat - durch ihre Rükwirkung von grosserer Bedeutung werden, wenn nämlich mit der ^eit die in dieser Konvention niedergelegten Grundsä^e auch in der iunern Gese^gebuug unseres Laudes Boden fassen. Erst in diesem leztern ^alle wird es moglieh werden, die unbefugten Fachbildungen ganz zu unterdrüken. Diese ^rage der Gesetzgebung für das ^Junere wird aber in der Tl^at noch weiterer reiflicher Erwägung bedürfen. Bei dem gegenwärtigen Stande der Sache jedoch haben ^ir kein Bedeuken, Jhnen die Ratifikation dieses Vertrages zu empfehlen, demzufolge dann natürlich der ^pezialvertrag über diesen Gegenstand zwischen Genf und Frankreich ausser Kraft treten würde.

322 lV. Übereinkunft .^ betreffend nachbarliche ^erhältn^e nnd die Beaufsichtigung der ^ränz^aldnngen.

Die nachbarlichen Verhältnisse und der Gränzverkehr zwischen der Schwe^ und Frankreich waren seiner Zeit durch einen Vertrag geregelt worden, welcher am 18. Jnli 1828 ^von den Abgeordneten der Tagsazuug und dem konig... sranzosischen Botschafter bei der schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossen. wurde ^). Dieser Vertrag betras indessen

hauptsächlich die gerichtlichen und polizeilichen Verhältnisse ^wiseheu den beiden Staaten. Ueber die nachbarlichen Verhältnisse einigte man si^h imArt.V^l jeues Vertrages einfach dahin, ^ass die Bürger des einen Staates die Vro^ukte ihrer liegenden Gründe im andern Staate, innerhalb einer Stunde Entfernung von der Gränze, frei aus- und einführen durften. Art. Vlll stellte eine über den Sehu^ und die Ausbeutung der Grä.^waldungen zwischen den beiden Staaten ab^us.hliessende besondere Uebereiukunst in Aussicht, welche aber nie zu Stande kam, obgleich Frankreich wiederholt an diese Bestimmung erinnert und eingeladen wurde, zur Vollziehung Hand zu bieten. Dass diese Artikel, welche den Gräu^verkehr regelten, in ihren Bestimmungen ungenügend waren und dass unsere Gran.^bevolkerung bei diesem Znstand der Dinge Manches zu leiden hatte, erzeigt sieh aus den mehrfachen Beschwerden, welche zu verschiedenen Zeiten an ^ie eidgenossisehen Behorden gelangten.

Ein ^.neuer Vertrag auf breiteren Grundlagen schien deshalb sehr wünschenswerth, und wir sah^n es mit Vergnügen, dass Frankreich selber den Wunsch und das Begehren aussprach, es sollte bei den Unterhandlungen betreffend den Handelsvertrag auch diese Angelegenheit geregelt und so einem längst gefühlten Bedürsniss abgeholfen werden. ^ Dnreh die diesfalls vereinbarte Uebereinkunft befindet sieh nun dieses Verhältniss aus der Grundlage der striktesten gegenseitigen Gleichstellung in befriedigender Weise bereinigt.

Art. 1 dieses Vertrages. erweitert die Linie^ innerhalb welcher den Bürgern beider ..Staaten die zollfreie Ausbeutung ihres Grundeigentums sruher gestattet w..r, auf das Doppelte, d. h. auf zehn Kilometer auf beiden leiten ^er Grande. Eine weitere Erleichterung von grosser Bedeutung liegt darin, dass der freie Verkehr mit den rohen Landeser^euguissen aus den Gr.iu^oneu stch nicht, ..vie srüher, nur ans diejenigen Vrodul^te beschränkt, welche auf soleh...ni Grnnd und Boden gewachsen waren, der Deinem Eigentümer .gehorte, welcher im andern Staate wohnte, sondern ^ass er ans die Erzeugnisse der ganzen zwei^ Stunden breiten Zone ohne

^) Siehe alte offizielle Sammlung, Band lI, Seite 209.

323

Unterschied desEigenthumsverhaltnisses ausgedehnt wird. Es bildet sich demnach für solche xohe Landeserzeugnisse auf der westlichen kränze der Schweig ein freier Verkehr mit der glichen .kränze Frankreichs, welcher, ^ohne

Rüksieht aus den Wohusi^ des Eigeuthümers oder die Selbstbebauung

durch denselben, alle innerhalb einer festgelegen ^one von vier Stunden Breite erzeugten Laudesprodukte umfasst. Es darf eine so sreisinnige Bestimmung mit Recht als ein erster Schritt ^u der .Verwirklichung des Jdeals der allgemeinen Handelsfreiheit betrachtet werden.

Das Ver^.ichniss der in beiden Staaten frei ^.gelassenen Brodukte enthält, nebst den ^eldsrüchten und den Erzeugnissen der Wälder, auch die A^ergerätl^e und Kultnrbedürsnisse und die in den Grän^waldungen gewonnene Hol^ohle und Bottasehe. dieselben unterliegen in beiden Laudern den bestehenden Verordnungen ^ur Verhütung des Schmuggels.

Art. 2 sichert den Müllern, den Oelmüllern, den Sagern und den Bleichern der freien Zone beider Staaten die freie Ein- und Ausfuhr aller ihnen zur Verarbeitung gesandten Rohprodukte aus irgend einem inner den festgesezten ganzen gelegenen funkte. Durch diese ....... eftim.nung findet si.h ein Uebelstand beseitigt, welcher in früherer sowohl als in neuerer Zeit wiederholt zu Beschwerden Aulass gegeben, und welcher im Jahr ^1850 die Regierung des Kantons Bern sogar zu Gegenmassree.elu veranlasst hatte, die leicht zu ernsthaften Verwiklungen hätten führen kennen. Der erwähnte Uebelstand wurde hauptsächlich diesseits der Gränze, wo sich die meisten Wasserkräfte befinden, am tiefsten empfunden.

Art. 3 bestimmt, dass die beiderseitigen Erzeugnisse der ^elder und Wälder auf den ossentlichen krassen, aber ohne^ weitere Entschädigungen oder Gebühren, als die allfällig ans denselben lastenden Weggelder, zu befordern sind, und dass die Grä.^wege weder versperrt, noch die freie Zirkulation je verhindert werden tonne.

Was die Weggelder betrifft, so werden bekanntlich seit geraumer Zeit hierseits keine ^mehr bezogen. Jenseits der Gräu^e bestehen deren, so viel uns bekannt, ebenfalls keine. Sollten je dergleichen eingeführt werden, so müssten sie die Bürger beider Länder in gleichem Masse treffen, un^ kein Tl.^il dürste uachtheiliger behandelt werden als der andere.

Die Artikel 4, 5 und 6 sind selbstverständlich. sie streben dahin,.

Anstände und Hindernisse ^u beseitigen . welche bei der Bewirtschaftung eingeschlossener Grnndstüke entstehen konnten, siehern den Augehorigen des andern Staates gleiche Rechte, wie den Landes^iudern, für ihren Gruudbesiz auf dem fren.den Boden, uud versprechen, frühere Vereinbarungen
zwischen Gränzgemeinden zu achten, wie dergleichen in dieser Materie da und dort abgesehiossen sein mogen.

Bedeutsamer sind die folgenden Artikel 7, 8 und ^. Von mehreren der Gränzkantone gegen Frankreich wurde jede Verfügung über den ^ehu^ der Grän^waldungen für illusorisch erklärt, wenn die beiden Staaten sieh

324 nicht dahin vereinigten, dass die Frevler auch üb^r die Grä.^e ins andere Land verfolgt werden dürfen und dass sie der verdienten Strafe nicht entgehen. Die Richtigkeit dieser Erklärung springt in die klugen; die Vollziehung derselben ist aber k^.e leiehte. Es wurde nämlich für das andere Land die Ausübung gewisser Rechte verlangt, welche eigentlich nur dem eigenen zustehen, namentlich die polizeiliche Verfolgung der Fehlbaren.

Ferner .wurde verlaugt, dass der Landesriehter Frevel untersuche, benrtheii..

und bestrase, welch. in. fremden .Lande begangen worden stnd, oder aber, dass man den Frevler, möglicherweise also den eigenen Bürger, dem sremden Gerichte zur Bestrafung ausliefere. Zu diesem leztern Mo^.ns konnten wir uns unmogli.h entschlossen, und es war uns daher um so erwünschter, als Frankreich zu dem erster.. die Hand bot. Wir halten dafür, es seien diese Rechtsverhältnisse durch den Vertrag in angemessener und annehmbarer Weise geordnet, und wenn es auch da nnd dort bedenklieh erseheinen möchte, sranzofis.he Bannwarte auf ..^..hweizergebiet zur Verfolgung von Frevlern zuzulassen, so darf nicht übersehen werden, dass schweizerischen Bannwarten aus französischem Gebiet das gleiche Recht Ansteht, nnd dass in der Bra^is wohl weit häufiger der^Fall eintreten wird, dass schweizerische Beamte die Frevler im französischen Grenzgebiet zu suchen haben . als umgekehrt französische Beamte Frevler auf Schweizergebiet. ^ Zu Hansdurehsuchnn^ gen darf nur im Beisein einheimischer Beamter geschritten werden . aber diese^ sind verpflichtet, wenn sie dazu aufgefordert werden^ Hand zu bieten, und sie können sieh nicht durch Ausflüchte dieser ^flieht entziehen.

Sollte die ^eit und die Erfahrung lehren, dass besondere gesezliehe Vorschriften nothwendig oder wünsehens^oerth werden, so behält der Art. l0 den Erlass vou solchen vor, und es könnten allfällige Uebelstände in dieser Weise beseitigt werden.

Auch der Art.

ständniss vor.

Ueber Dauer weiter beizufügen.

11 behält

Ve.rbessernngen in gemeinsamem Eiuver-

und Jnkrasttreten dieses Vertrages

haben wir nichts

Wir halten die Uebexeinknnft für zwekmässig und der Wohlfahrt des .Landes günstig.

325 ^

Ra.hdem wir Jhnen über die vorliegenden Verträge die nähern Erlänterungeu gegeben, sind wir verpflichtet, noch zwei weitere funkte zu berühren , über welche die Verhandlungen sieh ebenfalls erstrebten , ohn.^ jedoch ^u Ergebnissen zu führen.

Der erste Bunkt ist von geringerer Wichtigkeit. Die sran^osische Regiernng batte ansänglieh auch ei..^ Revision des Vertrages zwischen der ..^chwei^ .

und Frankreich über gerichtliche, polizeiliche und nachbarliche Verhältnisse, Auslieferungen n. s. f. vom 18. Heumonat 1.^.28 verlangt und der Bundesrath in dies Begehren eingewilligt. Es wäre auch den. Bundesrathe diese Revision nicht gerade unangenehm gewesen , zumal namentlich der Artikel, welcher die Auslieferungsbedingungen ordnet, der Wirklichkeit nicht mehr entspricht. Die französische Regiernng hat wiederholt erklärt, dass sie in Fällen , wo gemeine Verbrechen prunes) vorliegen , die Ausliefernng ....neh in den vom Vertrage nicht bezeichneten Fällen bewillige , wie ihrerseits auch die ....... ..h weiz eine ähnliche ..^rai.is befolgt. Jndessen sind aus der Mannhaftigkeit des Vertrages in dieser Beziehung u och keine wesentlichen Anstände hervorgegangen, so dass eine ^enderung jedenfalls nicht dringlich ist. Wir sind ohnehin iu der augenehmen Lage, beMengen zu konnen, dass in allen derartigen Fallen die frau^osis.heu Behorden mit grosser Gewissenhaftigkeit verfahren und ^. V. bei Freisprechung eines Angesagten bezüglich des Hauptverbrechens , das zur Auslieferung den Anlass gab, diesen wegen ihm gleichzeitig imputirter anderweitiger Vergehen ohne Zustimmung der schweizerischen Behörden nicht verfolgen, sondern il.^u zur Disposition .^er leztern stellen. Der Bundesrath kann nur wüns.hen, dass diese noble Vra^is der fr....^osisehen Behörden von den schweizerisehen nachgeahmt werde.

Der Bundesrath hätte dagegen sehr gewüus.ht , dass ein anderes Verhältniss, das diesen Vertrag berührt, in veränderter Art hätte regnlirt werden konnen. Es betrisst dies die massenhaften Eitationen sehwei^erischer Einwohner vor französische Gerichte in Fällen, in welchen der Vertrag ausdrüklieh die schweizerischen Gerichte als allein zuständig anerkennt.

Die franzosisehen Gerichte fordern im ^alle des. Aubringens solcher Klagen, dass der Beklagte sieh vor ihnen vertreten lasse, uni die Kompetenz zu bestreiten .^ im entgegengesehen
^alle verfallen sie ihn im .^ontuma^alwege. Solche Urtheile find freilich^ in der Schweiz nicht er^e^uirbar; allein für Leute, die mit Frankreich im Verkehr stehen, bilden sie eine stete Drohnng. Jn solcher Weise muss ein Schweizer daher, wenn er seine Jnteresseu nicht gesährden will, in Frankreich zuerst einen Bro^ess mit grossen kosten durchmachen, um von.. fran^osisehen Richter aussprechen zu lassen, dass nicht er, sondern der schweinische Richter kompetent sei, ein Verfahren, das osfenbar absurd ist. Der Bundesrath muss anerkennen, dass die sranzosisehe Regierung, wenn sie auch nach den Gesezen in den Gang der Justiz nicht einzugreifen befugt ist, stets ihr Möglichstes thut, um iu hohern Jnstauzen durch Erklärungen der Staatsanwaltschaft

^26 das Vertragsrecht zur Geltung zu bringen. allein es ist eben schon ein ^rosser Uebelstand, dass um diese Vorlage znm richterlichen Entscheide zu bringen, der Bro^ess dnrch mehrere Jnstan^en lausen muss. Der Bundes^ rath hat nicht ermangelt. diese Uebelstände zu fignalisiren, wenn er auch einsieht, dass ohne eine vorherige Aendernng der franzosischen Gesezgebung, die dem Richter in Fallen von Eitationen fremder Staatsangehoriger eine Untersuchung der .Kompetenz von Amtes ..^egen oder wenigstens auf einfache schriftliche Ablehnung hin zur Bricht macht, eine Remedur schwer erziel......r ist.

.

Jm Lanse der Verhandlungen trat indessen das Verlangen, zu den übrigen grosse.. Arbeiten die Revision auch noeh dieses Vertrages zu übernehmen , stark in den Hintergrund, und wir glaubten unter obwaltenden Umstanden, diese Revision, welche jedenfalls sehr starke Ver^ogerungen in die Verhandlungen gebracht hatte, füglich auf spätere Zeit verlegen zu dürfen.

Von ungleich grösserer Wichtigkeit war bei .den Verhandlungen ein zweites Verl.^ltniss, welches mehr in die Kategorie der politischen Fragen einschlagt. Der Bundesrath erklärte von Anfang an, dass er sich in Verhandlungen nur einlasse, wenn die Savo.^ersrage bei denselben unberührt bleibe. Ueber ^ie Gründe dieser Erklärung glaubt der Bundesrath steh jeder ...luseinandersezung. enthalten zu konnen. es ist Jedermann klar, dass eine Verbindung der beiden heterogenen Fragen nieht nur den Rationalinteressen zuwider gewesen wäre, sondern auch Stoff zu iuuern ^treitigl^eiten und gehässigen Anschuldigungen geboten hätte. Um solchen Breis aber wäre selbst ein vorteilhafterer Handelsvertrag zu theuer erkauft gewesen.

Die fra.^osische Regierung erklärte in der Thal, dass si.^ nicht daran denke, die beiden fragen in Verbindung zu bringen. Jndessen scheint dieselbe dieser Erklärung eiue beschränktere Bedentnug beigelegt zu haben als der Bundesrath, indem sie im Lause der Unterhandlungen erhebliehe Zollbegünstigungen für die von der franzosischen Regierung geschaffene neue savor.ische Zone im Gegensaze zur alten (für welche durch frühere Verträge von Seite der Schweiz Begünstigungen gewährt worden sind, deren fortbestehen der Bundesrath ni^ht auso.ht), serner Zusicherungen über Freiheit der Schissfahrt ans den. Gensersee und gemeinsame Stipulationen über ...^chu^massregeln für die Fischerei verlangte. Dabei g^.ben

allerdings die fran^osisehen Bevollmächtigten die ansdrükliche Erklärung

ab, dass dadurch den Rechten der ..^ehwei^ gegenüber Savo.^en nicht präjudizirt werden solle.

Tro^deu. glaubte der Bundesrath, jedes Eintreten auf dieses Verlangen ablehnen zu sollen. Der sormellen Rechtsverwahrnng gegenüber hätte.

eine t h a t s ä c h l i e h e Anerkennung eben d.^eh widersprochen, und BegünstiBungen für die neue^Zone hätten sür die Schweiz einen doppelt unange-

327 nehmen Beigeschmal^ gehabt. Was^ die Freihat de.. Schifsfahrt aus dem Genserie betrifft, ^o ermächtigten wir unseren Abgeordneten zu Protokoll zu erklären , ^ass der .Bundesrath . diese Freiheit nicht zu beeinträchtigen gedenke, und die ^ischereisrage erschien uns mehrmals eine nach Art. 9 der Bundesverfassung von den Userftaateu direkt zu ordnende Spezialfrage, die wir in diesem Vertrag nicht berühren ...u sollen glaubten.

Aus die bestimmten Erklärungen unseres Bevollmächtigten, in diesem Punkte keinerlei .Konzessionen machen zu dürfen, fanden es sch.liesslich auch die sranzosischeu Bevollmächtigten sür angemessen, denselben fallen zu lassen. Wir freuen uns deshalb mittheilen zu kounen, dass die vorliegenden Verträge die bezeichnete politische Frage ihrem ganzen Umfange nach intakt lassen, was wohl mit allgemeiner Befriedigung vernommen werden dürfte.

Tit. l ....aehdem Jhnen der Bundesrath in Vorstehendem das Resultat der mehrjährigen Verhandlungen vorgelegt hat, glaubt er sein Gutachten über dasselbe in wenigen Worten ausspreehen zu konnen. Dasjenige, was die Schweiz durch den Vertrag gewinnt, lässt sieh in dem einfachen Sa^ zusammenfassen: dass u n s e r e r n a t i o n a l e n A r b e i t e i n bischer g r o s s t e n t h e i l s v e r s c h l o s s e n e s Nachbarland v o n 4 0 Millionen S e e l e n e r s c h l o s s e n wird.

D i e S c h w e i f h i n w i e d e r g e w ä h r t e b e n f a l l s zu i h r e m o h n e h i n s e h r n i e d r i g e n Z o l l t a r i s noch einige b e s o n d e r e ^olle r m ä s s i g u u g e u , s i e v e r p f l i c h t e t sich zum Schuz d e s s o g e n a n n t te n g e i s t i g e n .^igenthums und hebt die l e z t e , r e l i g i o s e Schranke der f r e i e n N i e d e r l a s s u n g ans.

Die von der Schweiz zu machenden Konzessionen sind unzweifelhaft gewichtig. Aber wenn man, über momentane Unannehmlichkeiten sich hinaufsehend, fragt, ob sie der Sch.wei^ auf die Dauer Schaden oder ob sie insbesondere ^en grossen ..Gruudsä^en unserer Republik Gefahren bereiten konnten, so wird man bei unbefangener Betrachtung diese ^rage v e r n e i n e n müssen.

^on diesem Gesichtspunkte ans glaubt Jhnen desshalb der Bundes^ rath mit voller l.leberzeugung die Annahme der Verträge befürworten ^..i dürfen. Da dieselben, oder wenigstens vier derselben, durch die
SehlussBestimmungen einheitlieh verknüpft sind^ so bedarf es von Jhrer Seite nnr eines Ja oder Rein. Der Bundesrath kauu nur wünschen, dass dieses entscheidende Wort wohl erwogen werde. Welche Folgen die Verträge für die Schweiz haben werden, bleibt freilich dem sterblichen Auge verborge^; allein wir dürfen im Hinblik auf die kräftige Energie unserer Ration auf dem Gebiete der Arbeit und des Gewerbsfleisses dennoch mit einigem Vertrauen aus die Zukunft bliken. Und wenn sich ..u Folge der vermehrten Handels- und Gesehäftsbe^iehungen, welche die Verträge unzweifelhast mit den Bewohuern Frankreichs mit sich bringen werden,^ auch

328 die sriedliehen und freundschaftlichen Beziehungen , welche zwischen den Regierungen der beiden Länder bestehen, immer mel.^. befestigen. so ist auch das eine Folge derselben, welche die Schweiz ihrerseits mit Besriedigung annehmen kann.

Es bleibt uns schl.iesslich noch die angenehme Bfli.ht, ein öffentliche^ Wort des Dankes und der Anerkennung anzusprechen gegenüber uuserm Bevollmächtigten, Hrn. Minister Dr. Kern in Baris, der in diesen laugen und schwierigen Verhandlungen die ihn. vom Bundesrathe ertheilten Jn-

struktionen mit grosster Einsicht, Hingebung, Thätigkeit und .Ausdauer

vertreten und den Jnteressen seines Vaterlandes kräftigen Ausdr..k gegeben hat.

Wir glauben in Jhrem Sinne zu handeln, wenn wir unserm Repräsentauteu, im Falle die Verträge die beiderseitigen höchsten Ratifikatiouen erhalten , diese Anerkennung in ehrenden formen ausdrüken werden.

Wir schlössen unsern Bericht mit dem Antrage ans Annahme des nachfolgenden Beschlussentwurfs, und verbinden damit, Tit., die wiederholte Versicherung vollkommenster Hochachtung.

Bern, den 15. Jnli 1864.

Jm Ramen des schweig. Bundesrathes,

Der Bundespräsident: ^r. ^. Dnbs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

329

Beschlußentwnrf.

^ ie Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsieht einer Votschaft des Bundesrathes vom 15. Juli 1864,

b e schl i esst : l . ^eu ^wischen der Schweig und Frankreich unterm 30. Juni zu Baris abgeschlossenen Verträgen, als.

Handelsvertrag sammt zugehörigen Tarifen A, B, C, D, E ^ F, Reglement in Betreff des l.^.ys de Ge^; Vertrag über die Niederlassung der Schweizer in Frankreich und der Franzosen in der Schweiz.

d) Uebereinkunst zum gegenseitigen Schuze des litterarischen, künstl.erisehen und gewerblichen Eigentums ; e) Uebereinkunft betreffend nachbarliche Verhältnisse und die Beaufsi.h-

1864 a) b) c)

tiguug der Gränzwaldungen,

wird hiemit insgesammt die vorbehaltene Ratifikation ertheilt.

2. ^er Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beaustragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Verträge mit Frankreich. (Vom 1 5. Juli 1864.)

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1864

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26.07.1864

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