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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes

(Vom

2. Dezember 1864.)

Mit Zuschrift vom 28. Rovember abhin übersandte der Staatsrath von Freiburg ein Dekret des Grossen Rathes dieses Kantons, d. d. 25.

.....ovember 1864, dur.h welches der Gemeinde Bulle die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Bnlle naeh Romont , oder einem andern noeh zu bestimmenden Ausehlusspunkte der Eisenbahn Lau.

sanne-Freiburg-B e r n e r g r a n z e ertheilt w....rde.

Der Bundesrath beschloss, die gedachte Konzession der h. Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen und zu empfehlen.

(Vom 5. Dezember 1864.)

Behufs Durchführung der neuen Bewaffnung der Jnsanterie hat der Bundesrath folgenden Beschluss gefasst : 1. Von den neuen Gewehren sind den einzelnen Kantonen noch vor Beginn der Rekrnteninstruktion des Jahres 1865 eine der ..Stärke der Rekrutendetaseheme..te jedes einzelnen Kantons entsprechende .Anzahl zu verabfolgen und die Kantone anzuweisen, diese Gewehre bis zur Durchführung der Bewaffnung beim Bundesauszug bei Seite zu legen und jeweilen für die Rekruteninstrnktion zu verwenden.

2. Der übrige, den Kantonen zukommende Bedarf von Gewehren soll denselben. nach Massgabe des Fortschrittes der Fabrikation, im Verhaltniss der gewehrtragenden Mannschaft des Bnndeskontingents (naeh Abzug der bereits mit dem Jagergewehr bewaffneten Mannschaft) vera.bfolgt werden.

3. Bezüglich der Einführung des neuen Gewehres sind die Kantone anzuweisen, diessalls die weitern Verfügungen des Bundesrathes zu gewärtigen, wobei ihnen jedoch gestattet ist, die Bewassnung der Auszügerbatailloue mit Verabsolgung der nenen Gewehre an die ll. Jägerkompagnlen beginnen zu dürsen, sobald sie die nothige Anzahl Gewehre erhalten hätten.

4. Die Kantone sind einzuladen, dem eidg. Militärdepartement Bericht zu erstatten , ob sie diese uu.ht obligatorische Massregel anwenden

247 wollen , und in welcher Reihenfolge sie im Fernern die Bataillone des Auszugs und der Reserve mit dem neuen Gewehr zu bewaffnen wünschen.

Die Kantone sind gleichzeitig einzuladen, mitzutheilen, welche Anzahl von Gewehren sie sur die Rekruteninstruktion bedürfen.

5. Das eidg. Militärdepartement wird beauftragt, den Kantonalmilitärbehörden von dieser Schlussnahme durch Kreissehreiben Kenntn.ss zu geben und demselben die entsprechenden Jnstrnl.tionen und Aufträge zu ertheilen.

Jnfolge eingegebener Demission von Seite des bisherigen Vi^ekonsuls in Neapel, Hrn. Henri B o u r g u i g u o n von Gil^ (Waadt), ist derselbe vom Bundesrathe in allen Ehren und unter Verdanknng der geleisteten guten Dienste von seiner Stelle entlassen worden.

Jn Ersezung desselben wurde Hr. Alexandre Eeoffel.., von Genf, zum Vizekonsul in Reapel ^ernannt.

Der ..Bundesrath ermächtigte sein ^ostdepartement, mit der Regierung des Kantons Aargau uber Errichtung eines Telegraphenbnreaus in S e e n g e n in ^Unterhandlung zu treten, und unter den, in der Verordnung vom 6. August 1862 enthaltenen Bedingungen einen Vertrag abzuschlössen.

(Vom

6. Dezember 1864.^

Der Bundesrath hat beschlossen, den vom Kantonsrath des Standes Sehwhz am 17. ....ovember l. J. gesassten Beschluß, durch welehen die unterm 20. Dezember 1861 ertheilte und durch Bundesbesehluss vom 8.

Februar 1862 genehmigte Konzession ^) für eine Eisenbahn ...on der züreherischen Grenze bei Riehtersweil durch die Bezirke Mar eh und H o f e aus fernere drei Jahre erneuert wurde, der h. Bundesversammlung zur Genehmigung zu empfehlen.

^) Siebe eidg. Gesezsammlung, Band vII, Seite 1.^.

^

248 (Vom 7. Dezember 1864.)

.

Als Vosthalter in Bru g g en bei St. Gallen ist der Eisenbahn.^

stationsverwalter daselbst, Hr. Johannes E g g e r von Tablat (St.

Gallen), gewählt worden.

(Vom ..). Dezember 1864.).

Herr Dr. Engelhard von Myrten, bisheriger eidg. Sanität..^ instruktor . hat auf sein unterm 4. dies eingegebenes Gesuch hin die Entlassung von seiner Stelle aus Ende dieses Jahren erhalten, und zwar in allen Ehren und unter Verdankung der geleisteten Dienste.

(Vom 10. Dezember 1864.)

Der Bundesrath genehmigte eine von seinem Militärdepartement ihm vorgelegte Ordonnanz für den Feldstuzer, und beschloß deshalb Folgendes : 1. Diese Ordonnanz tritt sofort für alle ..Neuanschaffungen in Kraft.

2. Jedem Kanton, welcher Scharsschüzen zu stellen hat, ist auf dessen Kosten .vom eidg. Militärdepartement ein Modellstuzer zuzustellen.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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10.12.1864

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