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Bundesblatt 114. Jahrgang

Bern, den 6. Juli 1962

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Band II

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesverwaltung (Organisation des Verkehrs- und Energiedepartements) (Vom 15. Juni 1962) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren! .

Wir beehren uns, Ihn en den Entwurf zu einer Änderung des Bundesgesetzes vom 26.März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung mit Bezug auf das heutige Post- und Eisenbahndepartement zu unterbreiten.

I. Die Entwicklung des Post- und Eisenbahndepartements Das Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872 brachte dem Bund eine Reihe neuer Kompetenzen. Es übertrug der Eidgenossenschaft insbesondere folgende Bechte und Aufgaben auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens: das Recht der Konzessionserteilung, die Genehmigung der Gesellschaftsstatuten, die Genehmigung der Finanzausweise und der Baupläne sowie die Überwachung des Bahnbaues und des Bahnbetriebes, die Aufstellung von Bestimmungen für die technische Einheit und die Betriebssicherheit und die Genehmigung der Fahrpläne, Transportreglemente und Tarife.

Die Eisenbahnangelegenheiten waren bis zum Jahre 1860 vom Post- und Baudepartement behandelt worden. Als in diesem Jahre das Bauwesen dem Departement des Innern zugeteilt wurde, befasste sich auch dieses Departement mit den verhältnismässig seltenen Eisenbahnfragen. Der Vollzug des neuen Eisenbahngesetzes stellte an das Departement des Innern Anforderungen, denen es mit der ihm zur Verfügung stehenden Organisation nicht gewachsen war. Dieser Umstand veranlasste den Bundesrat, die Frage der Verteilung der Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. II.

l

Geschäfte unter den verschiedenen Departementen näher zu prüfen. Das Eisenbahnwesen wurde in der Folge im Jahre 1878 vom überlasteten Departement des Innern abgetrennt und dem neuen Eisenbahn- und Handelsdepartement zugewiesen. Zur Lösung der neuen Aufgaben auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens wurden diesem Departement ein Departementssekretär, ein technischer Inspektor und ein administrativer Inspektor mit den nötigen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt. Bereits im Jahre 1878 wurde die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Departemente erneut überprüft. Bei dieser Gelegenheit wurde das Post- und Eisenbahnwesen in einem Departement vereinigt. Zur Entlastung des Departementsvorstehers wurde die Post einem Oberpostdirektor unterstellt. Damit war ein eigentliches Verkehrsministerium geschaffen worden, das in der damaligen Zeit sämtliche Fragen des öffentlichen Verkehrs behandelte, soweit der Bund hiefür zuständig war.

Die Ausdehnung des schweizerischen Eisenbahnnetzes und die sich daraus ergebenden Aufgaben führten im Jahre 1897 zu einer Eeorganisation des Departements. Insbesondere musste der Departements Vorsteher, der sich mit zu vielen Einzelgeschäften befassen musste, entlastet werden. Ferner waren der Geschäftsbereich und die Kompetenzen der einzelnen Abteilungen nicht mit der wünschbaren Klarheit umschrieben. Durch das Bundesgesetz vom 27. März 1897 über die Organisation der Eisenbahnabteilung des Post- und Eisenbahndepartements wurden drei Dienstabteilungen geschaffen, nämlich die Kanzlei des Departements sowie die technische und die administrative Abteilung. Alle drei Abteilangen waren direkt dem Departementsvorsteher unterstellt. Die Kanzlei besorgte die eigentlichen Kanzleiarbeiten und betreute das Rechtswesen des Departements. Die technische Abteilung wurde in drei Sektionen aufgeteilt (Bautechnische Sektion, Maschinentechnische Sektion, Betriebsdienst). Die administrative Abteilung wurde aus zwei Sektionen (Tarif- und Transportwesen sowie Rechnungswesen und Statistik) gebildet. Die Leitung der technischen und der administrativen Abteilung wurde je einem1 Direktor übertragen. Seit der Eisenbahnverstaatlichung sind auch die Schweizerischen Bundesbahnen dem Post- und Eisenbahndepartement unterstellt.

Das Bundesgesetz vom 26. März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung; (BS l,
261) änderte an diesem Aufbau nichts. Im Jahre 1922 wurde die Organisation vereinfacht, indem die technische Abteilung und die administrative Abteilung durch einen unveröffentlichten Bundesratsbeschluss vom 17.Februar einem einzigen Direktor anvertraut wurden. Die neue Abteilung wurde als Eisenbahnabteilung bezeichnet. Die Kanzlei blieb als selbständiges Departementssekretariat direkt dem Departementsvorsteher unterstellt.

Die zunehmende Konkurrenzierung der Bahnen durch das Automobil und die Notlage im Transportgewerbe hatten zur Folge, dass sich die Eisenbahnabteilung in vermehrtem Masse mit Fragen der Koordination zwischen diesen beiden Verkehrsträgern befassen musste. Ferner wurden ihr Fragen aus dem Gebiete des Fremdenverkehrs zur Behandlung überwiesen. Die konzessionierte Personenschiffahrt war schon 1897 dem Aufgabenbereich der Eisenbahn-

abteilung zugeteilt worden. Die Aufgaben, welche die Abteilung zu bearbeiten hatte, waren damit über den Eisenbahnbereich hinausgewachsen. Um Missverständnisse zu vermeiden und hauptsächlich um die Neutralität des Amtes gegenüber den beiden Verkehrsträgern Schiene und Strasse zu unterstreichen, wurde die Eisenbahnabteilung durch einen unveröffentlichten Bundesratsbeschluss vom S.Februar 1985 in Amt für Verkehr umbenannt. Diese Bezeichnung erwies sich als wertvoll, als dieses Amt im Jahre 1938 mit dem Vollzug der Autotransportordnung betraut wurde. Im Jahre 1951 ist diese öffentlichrechtliche Ordnung des Wettbewerbsverhältnisses zwischen Schiene und Strasse, die gleichzeitig das Autotransportgewerbe schützte, allerdings wieder dahingefallen.

Nach dem ersten Weltkrieg trat als neues Verkehrsmittel das Luftfahrzeug in Erscheinung. Dadurch entstanden für den Bund neue Aufgaben, zu deren Bearbeitung durch die Bundesratsbeschlüsse vom 27. Januar und 9.März 1920 das Luftamt geschaffen wurde. Dieses neue Amt wurde dem «Verkehrsministerium» des Bundes, d. h. dem Post- und Eisenbahndepartement, zugewiesen.

Nach dem Erlass des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz) musste die Starkstromkontrolle organisiert werden. Als eidgenössische Kontrollstelle bezeichnete der Bundesrat durch Beschluss vom 23. Januar 1903 das Starkstrominspektorat des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins. Diese Kontrollstelle wurde dem Post- und Eisenbahndepartement unterstellt. Neue Aufgaben wurden dem Post- und Eisenbahndepartement im Jahre 1930 auf den Gebieten der Wasser- und Elektrizitätswirtschaft zugewiesen. In diesem Jahre gliederte der Bundesrat durch Bundesratsbeschluss vom 24. Januar das bisher dem Departement des Innern zugeteilte Amt für Wasserwirtschaft provisorisch dem Postund Eisenbahndepartement an. Ferner wurde im gleichen Jahre 1930 das Amt für Elektrizitätswirtschaft geschaffen und dem Post- und Eisenbahndepartement zugewiesen. In allerletzter Zeit wurde das Departement noch mit der Behandlung der Fragen der Atomenergie, der Erdölschürfung und -förderung, des Baues und Betriebes von Rohrleitungsanlagen sowie von energiewirtschaftb'chen Fragen im allgemeinen betraut. Durch die Ernennung eines Delegierten für Fragen der Atomenergie (Bundesratsbeschluss
vom 10. Januar 1956) und dessen Unterstellung unter das Post- und Eisenbahndepartement (Bundesratsbeschluss vom 22. April 1960) sowie durch die Erweiterung des Amtes für Elektrizitätswirtschaft zu einem Amt für Energiewirtschaft (Bundesratsbeschluss vom 6. März 1961) wurde organisatorisch diesen neuen Tätigkeitsgebieten Bechnung getragen.

Die Entwicklung brachte es mit sich, dass sich in der Bundesverwaltung zahlreiche Instanzen innerhalb und ausserhalb des Post- und Eisenbahndepartements mit den Problemen des Verkehrs befassen. Das Vorhandensein von vielen Instanzen mag manchmal die Ausrichtung auf das Ganze erschweren, weshalb vor rund elf Jahren sich das Bedürfnis zeigte, eine Stelle mit der Behandlung

der Probleme unter dem Gesichtswinkel der Gesamtverkehrspolitik und im Gesamtzusammenhang der Volkswirtschaft zu betrauen. Mit einem unveröffentlichten Bundesratsbeschluss vom 10. Juli 1951 wurde deshalb beim Postund Eisenbahndepartement die Stelle eines Delegierten für Wirtschaftsfragen geschaffen und auf dem Berufungswege besetzt.

u. Die gegenwärtige Organisation des Post- und Eisenbahndepartements Im folgenden sollen die einzelnen Abteilungen und Dienste mit ihren Aufgaben näher betrachtet werden.

Die Abteilung Eechtswesen und Sekretariat 1 ) führt in erster Linie das Sekretariat des Post- und Eisenbahndepartements. Dazu gehört auch die administrative Koordination zwischen den Departementsabteilungen und die Behandlung von Pressefragen des Departements. Des weitern instruiert sie die an das Departement gerichteten Beschwerden gegen Entscheide von Departementsabteilungen und der PTT-Betriebe und die Einsprachen gegen Enteignungen durch konzessionierte Eisenbahnunternehmungen, durch Elektrizitätswerke für ihre Kraftwerke, Schaltanlagen und Leitungen und durch Plugplatzhalter. Von sämtlichen Verkehrsträgern, die für ihre Tätigkeit einer Konzession bedürfen, behandelte das Departementssekretariat schon bisher geschäftsführend die Konzessionen für Eisenbahnen, Strassenbahnen und Trolleybusse, für die Schiffahrt, für Luftseil- und Sesselbahnen sowie teilweise für Autokurse. Mit Beschluss vom 10. November 1959 konzentrierte der Bundesrat auch die Automobilkonzessionen in der Abteilung Eechtswesen und Sekretariat, die damit auch die Gesetzgebung über das Personenbeförderungsregal des Bundes betreut. Hier ist das gesamte Konzessionswesen in einem Konzessionsdienst zusammengelegt worden. Sodann sind der Abteilung alle Fragen des Radios und des Fernsehens zugewiesen, die nicht die in die Zuständigkeit der PTT-Betriebe fallende technische Seite betreffen. Schliesslich ist der Abteilung seit I.Mai 1960 das Büro für Flugunfalluntersuchungen angegliedert.

Dem Delegierten für Wirtschaftsfragen 2 ) ist vor allem die Bearbeitung volkswirtschaftlicher, betriebswirtschaftlicher und finanzieller Probleme zugewiesen, die sich für das Departement auf dem Gebiete der Gesamtverkehrspolitik stellen. Der Delegierte hat die Stellung eines ständigen wirtschaftlichen Experten des Departements, wobei iVim aber auch konkrete
Fragen besonderer Natur zur administrativen Erledigung überwiesen werden können.

Dem Amt für Verkehr 3) obliegen Vorbereitung und Vollzug der Gesetzgebung über Eisenbahnen und Trolleybusse, konzessionierte Schiffahrtsunter!) Verfügung PED vom 30.Mai 1922 (nicht veröffentlicht); BRB vom 28.Oktober 1930 (BS l, 432); Verfügung PED vom I.November 1930 (BS l, 433); BRB vom 26. Januar 1932 (BS l, 437) und Verfügung PED vom 1. Februar 1932 (BS l, 438).

2 ) Verfügung PED vom 10. Juli 1951 (nicht veröffentlicht).

3 ) BRB vom 17.Februar 1922; Verfügung PED vom SO.Mai 1922; BRB vom 26. Januar 1932 (BS l, 437) und Verfügung PED vom I.Februar 1932 (BS l, 438); BRB vom 8. Februar 1935 und vom 16. August 1952; ohne Zit. = nicht veröffentlicht;

nehmungen, Aufzüge, Luftseil- und Sesselbahnen, die der Bundesgesetzgebung unterstellt sind, ferner die Aufsicht über diese Unternehmungen. Die Aufsicht gliedert sich in eine technische, tarifarische und allgemein administrative Aufsicht und erfasst auch die schweizerische Verkehrsstatistik. In bezug auf die Schweizerischen Bundesbahnen hat das Amt für Verkehr alle Geschäfte zu behandeln, die sich aus der Oberaufsicht des Departements ergeben, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Finanz- und Zolldepartements. Der Vollzug des Gesetzes über die Arbeitszeit beim Betrieb der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten gehört ebenfalls in den Aufgabenkreis des Amtes. Zu den Obliegenheiten des Amtes gehört ferner die Behandlung des grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehrs auf der Strasse, in Zusammenarbeit mit den zuständigen in- und ausländischen Stellen. Es bearbeitet ferner die Angelegenheiten des Fremdenverkehrs, soweit das Departement dafür zuständig ist, und übt die Aufsicht über die Schweizerische Verkehrszentrale aus. In Verbindung mit dem Politischen Departement werden vom Amt für Verkehr Verträge mit dem Ausland über den Eisenbahn-, den konzessionierten Schiffahrts- und den Strassenverkehr, soweit das Post- und Eisenbahndepartement dafür zuständig ist, vorbereitet und deren Vollzug überwacht.

Das Luftarnt 1 ) ist die zuständige Amtsstelle zur Vorbereitung und'zum Vollzug der Gesetzgebung betreffend die zivile Luftfahrt. Ihm obliegt auch die unmittelbare Aufsicht über die zivile Luftfahrt und die Bearbeitung der Grundlagen für die Leitung der schweizerischen Luftverkehrspolitik. Es behandelt die Konzessionsgeschäfte der Luftverkehrsunternehmungen und Flugplätze. Zu seiner Obliegenheit gehören die Überwachung des Prüfungswesens und das Ausstellen von Ausweisen für das fliegende Personal und das Personal der Bodenorganisation der Luftfahrt, die Kontrollführung über dieses Personal, die laufende Überwachung des Luftfahrtmaterials und das Ausstellen der Lufttüchtigkeitszeugnisse, Eintragungsausweise und Verkehrsbewilligungen, die Führung des schweizerischen Luftfahrzeugregisters und des Luftfahrzeugbuches sowie die Bewilligung und Überwachung der Flugveranstaltungen. Es prüft und bewilligt im Eahmen seiner polizeilichen Befugnisse die nicht öffentlichen Flugplätze.

Das Luftamt ordnet ferner
den Flugsicherungsdienst und stellt die erforderliche Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten her. Es ordnet den Such- und Bettungsdienst der Luftfahrt. Das Amt bereitet in Verbindung mit dem Politischen Departement die Verträge mit dem Ausland auf dem Gebiete der zivilen Luftfahrt vor, führt die nötigen Verhandlungen und überwacht den Vollzug der abgeschlossenen Staats vertrage. Ihm obliegt schliesslich die Vorbereitung aller Massnahmen zur Förderung der zivilen Luftfahrt, insbesondere in Verbindung mit der Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr und mit privaten Organisationen die Förderung des fliegerischen Nachwuchses. Das Luftamt führt und veröffentlicht periodisch die schweizerische Luftverkehrsstatistik. Es führt die ihm vom Gesetz übertragenen Strafverfolgungen durch.

*) BG über die Luftfahrt vom 21.Dezember 1948 (AS 1950, 471).

Dem Amt für Wasserwirtschaft 1 ) sind alle Arbeiten des Bundes aus dem Gebiete des Wasserwirtschaftswesens zugewiesen. Dazu gehört die Beschaffung der für die gesamte Wasserwirtschaft des Landes erforderlichen hydrographischen Grundlagen, einschliesslich die Herausgabe des Hydrographischen Jahrbuches der Schweiz. Es kommen hinzu die technische und wirtschaftliche Vorbereitung der Nutzbarmachung der Gewässer, die Prüfung der Pläne der projektierten Wasserkraftwerke, ob sie in ihrer generellen Anlage der zweckmässigen Erschliessung des nationalen Gutes der Wasserkräfte entsprechen, und da, wo die Landesgrenze berührt wird, die Vorbereitung der vom Bundesrat zu erteilenden Wasserrechtskonzessionen mit der vorausgehenden Verständigung mit der Behörde des jeweils beteiligten Nachbarstaates. Weitere Aufgaben sind die Begulierung der Seen unter allen Gesichtspunkten, insbesondere zur Verhütung von Hochwasser, zur Wasserkraftnutzung und zur Schifffahrt sowie die Ausführung aller Arbeiten, welche für die Förderung der Flussschiffahrt von Bedeutung sind samt der technischen und wirtschaftlichen Vorbereitung einschliesslich der Bauausführung. Dem Amt obliegt nicht zuletzt die Vorbereitung und der Vollzug der Gesetze und Verordnungen über das Wasserwirtschaftswesen und die Behandlung gewisser damit zusammenhängender enteignungsrechtlicher Fragen. Es hat die Möglichkeit, sich mit neuen Fragen aus dem Gebiete der Wasserwirtschaft zu befassen, wie z.B. mit der Benutzung der ober- und unterirdischen Gewässer zur Trink- und Brauchwasserversorgung.

Es bearbeitet auch Fragen des internationalen Wasser- und Schiffahrtsrechtes, bereitet auf allen genannten Gebieten in Verbindung mit dem Politischen Departement die Verträge mit dem Ausland vor und überwacht deren Vollziehung.

Dem Amt für Energiewirtschaft 2 ) sind alle Arbeiten des Bundes auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft übertragen : die Erstellung einer monatlichen Statistik über Erzeugung und Verwendung elektrischer Energie sowie einer jährlichen Statistik über die finanzielle Lage der Werke der allgemeinen Versorgung; Erstellen von Energiebudgets; Behandlung der Gesuche für die Ausfuhr elektrischer Energie; Kontrolle dieser Ausfuhr; Anstreben eines planmassigen Ausbaues der Höchstspannungsleitungen in Verbindung mit dem Starkstrominspektorat und mit der
eidgenössischen Kommission für elektrische Anlagen; Förderung der Zusammenarbeit der Interessenten; Vorbereitung und Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen und Berichten über die Elektrizitätswirtschaft. In Zeiten von Energieknappheit liegt dem Amte die Durchführung von Einschränkungsmassnahmen im Verbrauch elektrischer Energie ob. Zur besseren und rascheren Beurteilung der Versorgungslage wird die im Kriege eingeführte wöchentliche Erhebung über Produktion, Ein- und Ausfuhr, Speicherbeckenvorrat und Landesverbrauch fortgesetzt ; sie dient der gegenseitigen Orientierung der Werke. Durch den Ausbau des früheren Amtes für Elektrizitätswirtschaft zum heutigen Amt für Energiewirtschaft erweiterte sich der !) EBB vom 24. Januar 1930 (BS l, 431) und vom 28.Oktober 1930 (BS l, 432); Verfügung FED vom I.November 1930 (BS l, 433).

2 ) BEB vom Ö.März 1961 (AS 1961, 192).

Aufgabenkreis, indem nun auch die Eohrleitungsgesetzgebung, die Erdölfragen, eine alle Energieträger umfassende Energiestatistik, die Verfolgung der gesamten energiewirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz und der damit zusammenhängenden internationalen Entwicklung im Energiesektor, das Sekretariat der Wasser- und Energiewirtschaftskommission zu betreuen sind.

Der Delegierte für Fragen der Atomenergie 1 ) befasst sich mit allen Problemen, die sich dem Bund im Hinblick auf eine geordnete Verwendung der Atomenergie und eine rechtzeitige und ausreichende schweizerische Beteiligung an den Anstrengungen zu ihrer Erschliessung für friedliche Zwecke stellen. In diesem Zusammenhang berät er den Bundesrat und dient als Koordinationsorgan bei Prägen, an denen mehrere Dienststellen des Bundes oder auch der Kantone und die Wirtschaft interessiert sind. Er bereitet die entsprechende Gesetzgebung vor, in Verbindung mit dem Politischen Departement auch die dieses Gebiet betreffenden internationalen Verträge, und überwacht die Durchführung. Insbesondere sind ihm die Ausarbeitung und die Koordination der Verwaltungsmassnahmen hinsichtlich des Baues und des- Betriebes von Eeaktoren übertragen. Im Bereiche der Atomwissenschaften und der Atomtechnik bearbeitet er die Fragen der Unterstützung der technischen Entwicklung, der Forschung und Ausbildung durch den Bund. In diesem Zusammenhang vertritt er die Interessen des Bundes in den Organisationen, die Bundesmittel für solche Zwecke erhalten.

Dem S t a r k s t r o m i n s p e k t o r a t 2 ) ist die Kontrolle über die Ausführung der auf Grund des Elektrizitätsgesetzes erlassenen Sicherheitsvorschriften für Starkstromanlagen mit Ausnahme der elektrischen Eisenbahnen sowie der Kreuzungen von Starkstromleitungen mit elektrischen Bahnen und mit Schwachstromanlagen zugewiesen. Als eidgenössische Kontrollstelle amtet das Starkstrominspektorat des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins. Von besonderer Bedeutung ist seine Tätigkeit als Plangenehmigungsstelle für elektrische Leitungen im Rahmen der von der Eidgenössischen Kommission für elektrische Anlagen aufgestellten Planung für einen zweckmässigen Ausbau des schweizerischen Höchstspannungsnetzes.

Das Aufgabengebiet der Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe ist im PTT-Organisationsgesetz vom 6. Oktober I9603)
neu umschrieben worden. Sie besorgen den Postdienst sowie den Telephon-, Telegraphen- und den übrigen elektrischen Fernmeldeverkehr nach Massgabe der besondern Gesetze, vor allem des Postverkehrsgesetzes vom 2.0ktober 1924 und des Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetzes vom 14. Oktober 1922.

Auch die Aufsichtsbefugnisse des Post- und Eisenbahndepartements und des Bundesrates sind im PTT-Organisationsgesetz vom 6. Oktober 1960 neu geregelt worden. Die Einzelheiten dazu enthält die Vollziehungsverordnung *) BBB vom 10. Januar 1956 und 22. April 1960 (beide nicht veröffentlicht).

2 ) BRB vom 29.Dezember 1947 (BS 4, 911).

3 ) AS 1961, 17.

vom 26.Mai 196l1). Darnach üben der Bundesrat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung und don Finanzhaushalt und das Departement die unmittelbare Aufsicht über die PTT aus. Das Departement gibt im weitern die allgemeinen Eichtlinien für die Betriebsführung und den Geschäftsgang und kann der Generaldirektion auch für die Behandlung der ihr zustehenden Geschäfte Weisungen erteilen.

Auch für die Schweizerischen Bundesbahnen ist das Aufgabengebiet gesetzlich vorgeschrieben durch das Bundesgesetz vom 23. Juni 1944 über die Schweizerischen Bundesbahnen2). Nach Artikel l dieses Gesetzes sind Verwaltung und Betrieb der dem Bunde gehörenden oder von ihm gepachteten Eisenbahnen Sache einer innerhalb der Schranken der Bundesgesetzgebung selbständigen eidgenössischen Verwaltung mit dem Namen «Schweizerische Bundesbahnen».

Die Aufsichtsbefugnisse des Bundesrates und des Post- und Eisenbahndepartements sind ebenfalls im SBB-Gesetz umschrieben und in der Vollziehungsverordnung vom 15.Februar 19463) des nähern ausgeführt. Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt der SBB aus und kann ihnen die zur Wahrung wichtiger Interessen des Landes notwendigen Weisungen erteilen, während dem Post- und Eisenbahndepartement bestimmt umschriebene Aufsichtsrechte obliegen.

Für die meisten Abteilungen und Dienste des Post- und Eisenbahndepartements ist beizufügen, dass sie in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben in zahlreichen internationalen Organisationen und Verhandlungen die Interessen der Schweiz zu wahren haben. Diese Tätigkeit nimmt sie in zunehmendem Masse in Anspruch.

m. Die Begründung der Reorganisation des Post- und Eisenbahndepartements

Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vorn 26.März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung wurde die Bundesgesetzgebung und mit ihr die Bundesverwaltung stark ausgebaut. Daher mussten die Bestimmungen des Organisationsgesetzes über die Verteilung der Geschäfte auf die Departemente und die einzelnen Departementsabteilungen durch zahlreiche Gesetze, Bundesbeschlüsse und Bundesratsbeschlüsse den jeweiligen Verhältnissen angepasst werden. Von dieser ständigen Anpassung an die Anforderungen, welche an die Bundesverwaltung gestellt werden, zeugen die zahlreichen Fussnoten zum erwähnten Gesetz in der Bereinigten Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848-1947 (BS l, 265 ff.) und in dem von der Bundeskanzlei 1948 herausgegebenen Handbuch der Schweizerischen Bundesversammlung (S. 263 ff.).

!)

AS 1961, 409.

2 )BS7, 195.

3 ) BS 7, 201.

An manchen Orten finden sich gar Vermerke, die heutige Organisation sei nur provisorisch geordnet worden, zum Teil in nicht einmal veröffentlichten Beschlüssen des Bundesrates, wobei diese Provisorien zum Beispiel für das Postund Eisenbahndepartement seit über 30 Jahren dauern.

Nach Abwägung aller Umstände möchten wir von einer Totalrevision des Organisationsgesetzes von 1914 absehen. Eine geschmeidige Anpassung der Organisation der Bundesverwaltung an die ständig ändernden Verhältnisse ist auch ohne eine solche Totalrevision möglich. Wir möchten deshalb nur in jenen Fällen an Eevisionen herantreten, in denen sie besonders notwendig erscheinen.

Dies ist zweifellos beim Post- und Eisenbahndepartement der Fall. Wir haben bereits darauf hingewiesen, wie sehr der Geschäftsbereich dieses Departements mit, zahlreichen Bundesratsbeschlüssen den veränderten Verhältnissen angepasst werden musste. Es ist an der Zeit, diesen Umstand auch im Organisationsgesetz zur Geltung zu bringen.

Unsere Ausführungen über die bisherige Entwicklung und über die gegenwärtige Organisation des Post- und Eisenbahndepartements zeigen auch, dass die Bezeichnung «Post- und Eisenbahndepartement» in keiner Weise mehr mit dem tatsächlichen Aufgabenbereich übereinstimmt. Die grosse Aufgabe dieses Departements liegt in der Wahrung der Interessen des nationalen und des grenzüberschreitenden Verkehrs sowie in der Wasser- und Energiewirtschaft. Es befasst sich heute mit allen Verkehrsträgern unseres Landes. Sein Name führt daher zu vielen Missverständnissen. Von einem Aussenstehenden wird beispielsweise nicht erwartet, dass das Luftamt und die Ämter, die sich mit der Wasser- und Energiewirtschaft befassen, diesem Departement unterstellt sind. Der bisherige Departementsname gibt auch stets dem Vorurteil Auf trieb, das Departement begünstige in seiner verkehrspolitischen Tätigkeit Eisenbahn und Post. Dieses Vorurteil erschwert die Aufgabe, für eine ausgewogene Gesamtverkehrspolitik zu sorgen.

Aus diesen Gründen scheint es uns notwendig zu sein, den Namen des Departements seinem Aufgabenbereich besser anzupassen und in Verkehrsund E n e r g i e d e p a r t e m e n t abzuändern.

Obschon die Hauptgewichte der Verkehrspolitik heute schon im Post- und Eisenbahndepartement konzentriert sind, wird es nie ganz zu vermeiden sein, dass sich auch
andere Departemente mit Verkehrsfragen befassen müssen. Eine ausschliessliche Konzentrierung von grossen Sachgebieten ist bei der starken Verflechtung der Probleme übrigens in keinem Departement möglich. Bei der heutigen Organisation besteht im allgemeinen eine umfassende Zuständigkeit des Post- und Eisenbahndepartements für die Bearbeitung der Fragen des Eisenbahnverkehrs, des Luftverkehrs und der Binnenschiffahrt. Demgegenüber werden die Probleme des Strassenverkehrs in verschiedenen Departementen und Ämtern behandelt. Das Post- und Eisenbahndepartement ist auf dem Gebiete des Strassenverkehrs für den auf Grund des Postregals konzessionierten Motorfahrzeugverkehr und den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr zuständig. Es hatte sodann seinerzeit die Autotransportordnung zu

10 vollziehen, die teils ein Verkehrskoordinationsgesetz, teils ein Gewerbeschutzgesetz für das Autotransportgewerbe war. In Zusammenhang mit der Konferenz der europäischen Verkehrsminister hat sich das Post- und Eisenbahndepartement ebenfalls mit Fragen der Strassenverkehrspolitik zu beschäftigen. Das gleiche gilt neuerdings für die Probleme, welche sich im Falle einer Assoziierung der Schweiz mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft stellen würden, wird doch innerhalb der EWG eine gemeinsame Verkehrspolitik angestrebt.

Dennoch muss festgestellt werden, dass die vorhandene Zersplitterung in der verwaltungsmässigen Betreuung des Strassenverkehrs eine einheitliche Verkehrspolitik des Bundes nicht erleichtert. Ein Hauptproblem der Verkehrspolitik besteht heute darin, das Zusammenwirken der einzelnen Verkehrsträger für die gesamte Wirtschaft unseres Landes möglichst vorteilhaft zu gestalten.

Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn das gesamte Verkehrswesen unseres Landes als Einheit betrachtet wird. Daran muss schon bei der Baupolitik der verschiedenen Verkehrsträger und bei der Finanzierung der entsprechenden Investitionen gedacht werden.

Wir haben uns gefragt, ob das Amt für Strassen- und Flussbau, das dem Departement des Innern unterstellt ist und sich vorwiegend mit Fragen des Strassenbaues und der Strassenfinanzierung befasst, nicht dem Verkehrs- und Energiedepartement zugeteilt werden sollte. Nachdem dieses Amt im Zusammenhang mit der Gesetzgebung über die Nationalstrassen neu organisiert worden und deren Vollzug erst seit kurzer Zeit angelaufen ist, drängt sich eine solche Umteilung nicht auf. Die Bauplanung ist auf lange hinaus festgelegt und die Haupttätigkeit des Amtes für Strassen- und Flussbau wird auf die Bauausführung gerichtet sein. Die verkehrspolitischen Fragen treten damit in den Hintergrund. Im übrigen ist die Zusammenarbeit beider Departemente selbstverständlich, sofern sich im Zusammenhang mit dem Strassenbau Fragen von verkehrspolitischer Bedeutung stellen.

Man könnte sich weiter fragen, ob es nicht zweckmässig wäre, den Vollzug des Strassenverkehrsgesetzes dem Verkehrs- und Energiedepartement zuzuweisen. Er ist zur Hauptsache eine Polizeiaufgabe, die in fast allen Kantonen den Polizeiorganen untersteht. Die wenigen nicht ausschliesslich polizeilichen Fragen, die das
Strassenverkehrsgesetz regelt - als wichtigste etwa die Masse und Gewichte der schweren Motorfahrzeuge - werden ohnehin im Einvernehmen mehrerer Departemente, darunter auch das Post- und Eisenbahndepartement, behandelt. Wir erachten daher auch eine Übertragung von heute beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und seiner Unterabteilung Strassenverkehr besorgten Aufgaben nicht für gegeben.

Hingegen möchten wir uns vorbehalten, die heute bei der Abteilung Eechtswesen und Sekretariat (dem künftigen Generalsekretariat des Verkehrs- und Energiedepartements) und beim Amt für Verkehr behandelten Fragen des Strassenverkehrs innerhalb des Verkehrs- und Energiedepartements in einem besondern Amt zusammenzufassen, wenn sich aus nationalen Bedürfnissen

11 heraus oder in Verbindung mit internationalen Entwicklungen (Assoziation mit der EWG) die Notwendigkeit ergeben sollte, eine gesetzliche Ordnung des gewerbsmässigen Strassenverkehrs erneut zu schaffen. Dann müsste auch der Name des heutigen Amtes für Verkehr überprüft werden.

IV. Erläuterungen zum Gesetzesentwurf Der nachstehende Gesetzesentwurf stellt eine Änderung des Bundesgesetzes vom 26.März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung (BS l, 261) dar.

In seinem Aufbau hält er sich an dieses Gesetz. Das Organisationsgesetz verteilt die Geschäfte auf die einzelnen Departemente und umschreibt auch den Geschäftsbereich der einzelnen Abteilungen. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zum Gesetz (BB11913, II, 1) die Auffassung vertreten, dieses Vorgehen trage wesentlich zum Verständnis des grossen, komplizierten Räderwerkes der Bundesverwaltung bei. Er war sich aber bewusst, dass das Organisationsgesetz eine Eeihe von Bestimmungen enthalten werde, die nicht grundsätzlichen Charakter haben, sondern mehr nur die interne Arbeitsteilung betreffen. Er wünschte für diese Frage eine grössere Bewegungsfreiheit und eine gewisse Erleichterung für Korrekturen und erachtete es weder als zweckmässig noch als nötig, «für die Änderung solcher Bestimmungen jeweilen den ganzen etwas schwerfälligen Gesetzgebungsapparat in Anspruch zu nehmen». Deshalb schlug er vor - und die Bundesversammlung ist ihm darin gefolgt - Abänderungen in der Verteilung der Geschäfte auf die Departemente einem Beschluss der Bundesversammlung vorzubehalten und für Änderungen innerhalb der Departemente mit Bezug auf die Aufgaben und die Einteilung der Dienstabteilungen den Bundesrat zuständig zu erklären (Organisationsgesetz Art. 27). Für neue Geschäftszweige und Geschäfte, die im Gesetz nicht erwähnt sind, ist der Bundesrat für die Zuteilung an das ihrer Art am meisten entsprechende Departement zuständig; er hat derartige Zuteilungen der Bundesversammlung zur Kenntnis zu bringen (Organisationsgesetz Art. 86). Diese Lösung hat sich bewährt. Die Organisation der Verwaltung ist in ständiger Entwicklung begriffen. Sie muss sich den wechselnden Bedürfnissen und Umständen leicht anpassen können.

In erster Linie liegt uns - wie bereits ausgeführt - daran, den überlebten Namen des Departements den heutigen Verhältnissen anzupassen. Zu diesem
Zwecke ist Ziffer 7 des Artikels 28 des Gesetzes abzuändern in «7. Das Verkehrs- und E n e r g i e d e p a r t e m e n t » .

Die Änderung von Artikel 80 sanktioniert die bereits durch Bundesratsbeschluss vom 24. Januar 1980 erfolgte provisorische Abtretung des Amtes für Wasserwirtschaft an das Post- und Eisenbahndepartement. Aus dem selben Grunde muss Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1919 betreffend die Organisation des Departements des Innern angepasst werden (Abschnitt B des Entwurfes).

Auch die Änderung von Artikel 33 des Organisationsgesetzes hat eine bereits durch Bundesratsbeschluss (vom 7. März 1930) erfolgte Abänderung der

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Verteilung der Geschäfte zwischen Departementen zum Gegenstand, nämlich die Übertragung der Zuständigkeit zur Her s t eilung von Postwertzeichen.

Diese werden heute nicht mehr von der Eidgenössischen Münzverwaltung gedruckt, sondern von den PTT-Betrieben selber.

Für Artikel 35 des Gesetzes bringen wir auf Grund unserer obenstehenden Ausführungen eine neue Aufzählung der Abteilungen des Verkehrs- und Energiedepartements und ihrer Tätigkeitsgebiete in Vorschlag.

Die Abteilungen Eechtswesen und Sekretariat und Delegierter für Wirtschaftsfragen werden in einem Generalsekretariat zusammengefasst. Die heutige Bezeichnung Eechtswesen und Sekretariat ruft der irrigen Vorstellung, es handle sich hier um den zentralen Eechtsdienst des Departements. Ferner verleitet diese heutige Abteilungsbezeichnung zur Auffassung, die Aufgaben bezögen sich auf reine Sekretariatsgeschäfte. Wie aus den Ausführungen unter II hervorgeht, würde eine solche Auffassung dem tatsächlichen Geschäftsbereich dieser Abteilung nicht gerecht. Wie in jedem Departement gibt es sodann auch im Verkehrs- und Energiedepartement Stabsfunktionen und allgemeine Geschäfte, die nicht einer Facbabteilung zugewiesen werden können. Solche Aufgaben gehören organisatorisch richtig in ein Generalsekretariat. Dazu zählen insbesondere auch die Funktionen des Delegierten für Wirtschaftsfragen des Departements. Aus personellen Gründen können diese Aufgaben jedoch nicht heute schon in das neue Generalsekretariat übergeführt werden. Der vom Bundesrat im Jahre 1951 auf diesen Posten berufene Delegierte für Wirtschaftsfragen wird weiterhin im Eahmen seines Pflichtenheftes die unter Ziffer 1.2 des Generalsekretariates aufgeführten Aufgaben betreuen.

Die Aufgaben des Delegierten für Fragen der Atomenergie umfassen sowohl das Gebiet der Förderungs- als auch der Verwaltungsmassnahmen im Bereiche der Atomenergie. Wenn einmal die technische Entwicklung der Kernkraftanlagen soweit gediehen ist, dass die Atomenergie mit den andern Energieformen konkurrenzfähig ist, könnte die gegenwärtige gesonderte Behandlung dieses Problemkreises aufgegeben werden. Im geeigneten Zeitpunkt wird deshalb der Einbau der Verantwortungen des Delegierten in bestehende Ämter des Bundes in Aussicht genommen. Insbesondere wird die Übernahme der entsprechenden gesetzlichen Aufgaben durch
das Amt für Energiewirtschaft, dem schon heute die Bearbeitung der Probleme der schweizerischen und internationalen Energiewirtschaft, so namentlich auch die Aufsicht und Koordination im Elektrizitäts- und Erdölsektor zustehen, zu prüfen sein.

In der Aufstellung der Verwaltungsabteilungen wird auch das Starks t r o m i n s p e k t o r a t erwähnt, obschon der Bundesrat die im Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902 vorgeschriebene Kontrolle über die Starkstromanlagen und die Oberaufsicht über die elektrischen Hausinstallationen schon beim Inkrafttreten des Gesetzes dem Starkstrominspektorat des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins in Zürich übertragen hat. Die Erwähnung des Starkstrominspektorates im Organisationsgesetz schliesst die weitere Betrauung des Stark-

13 strominspektorates des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins mit diesen amtlichen Funktionen nicht aus, hebt jedoch den amtlichen Charakter des Eidgenössischen Starkstrominspektorates besser hervor. Dies rechtfertigt sich um so mehr, als die Absicht besteht, bei der Eevision des Verwaltungsstrafverfahrens auch dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat gewisse Strafkompetenzen aus dem Bereiche des Elektrizitätsgesetzes zu übertragen.

Bezüglich der P o s t-, Telephon- und T e l e g r a p h e n b e t r i e b e und der Schweizerischen Bundesbahnen braucht im Organisationsgesetz nur erwähnt zu werden, dass die Organisation dieser Betriebe und ihr Verhältnis zur Bundesverwaltung und zum Bundesrat in besondern Gesetzen geregelt sind.

Die Umschreibung der Kompetenzen der PTT-Betriebe auf dem Gebiete des Bauwesens hält sich an Artikel 12 des PTT-Organisationsgesetzes und an die Bauverordnung des Bundes vom 4. Dezember 19591).

Wir empfehlen Ihnen, dem vorliegenden Gesetzesentwurf zuzustimmen, und benützen diesen Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 15. Juni 1962.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler : Ch. Oser *) AS 1959, 2199.

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(Entwurf)

Bundesgesetz über

die Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesverwaltung (Verkehrs- und Energiedepartement)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 1962, beschliesst : A.

Das Bundesgesetz vom 26. März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung1) wird wie folgt geändert :

Art. 28 7. das Verkehrs- und Energiedepartement.

Art. 80

Ziffer V wird aufgehoben.

Art. 33

I. Finanzverwaltung 9. Vorbereitung und Vollziehung der Gesetze über das Münzwesen; Eidgenössische Münze.

l

) BS l, 261.

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(Überschrift des Artikels 85) Verkehrs- und Energiedepartement

Art. 85 In den Geschäftskreis des Verkehrs- und Energiedepartements fallen: I. Generalsekretariat 1. Führung des Departementssekretariates; administrative Koordination zwischen den Abteilungen des Departements; Pressefragen; Instruktion der an das Departement gerichteten Beschwerden und Behandlung der Einsprachen gegen Enteignungen.

2. Bearbeitung von volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und finanziellen Problemen, die das Departement auf den Gebieten des Verkehrs in ihrem Gesamtaspekt zu behandeln hat und anderer in den Bereich des Departements fallender Wirtschaftsfragen im Auftrag des Departementsvorstehers.

3. Bearbeitung von Konzessionsgeschäften, gestützt auf die Eisenbahngesetzgebung und das Postregal, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Amtes ' für Verkehr und der Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe.

4. Behandlung von Fragen des Eadios und des Fernsehens unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe.

5. Untersuchung von Flugunfällen.

n. Amt für Verkehr 1. Vorbereitung und Vollzug der Gesetzgebung über Eisenbahnen, konzessionierte Schiffahrtsunternehmungen, Trolleybusse, Luftseilbahnen und Aufzüge, die der Bundesgesetzgebung unterstellt sind.

2. Administrative und technische Aufsicht über die unter Ziffer l genannten konzessionierten Unternehmungen.

8. Behandlung der die Bundesbahnen betreffenden Geschäfte, die sich aus der Oberaufsicht des Departements ergeben.

4. Bearbeitung der Angelegenheiten des Fremdenverkehrs, soweit das Departement dafür zuständig ist.

5. Vorbereitung von Verträgen mit dem Ausland auf dem Gebiete des Eisenbahn-, des konzessionierten Schiffahrts- und des Strassenverkehrs, soweit das Departement dafür zuständig ist, in Verbindung mit dem Politischen Departement; Überwachung ihres Vollzuges.

16 m. Luftamt 1. Vorbereitung und Vollzug der Gesetzgebung betreffend die zivile Luftfahrt.

2. Unmittelbare Aufsicht über die zivile Luftfahrt.

3. Bearbeitung von Konzessionsgeschäften der Luftverkehrsunternehmungen und Flugplätze.

4. Leitung des Plugsicherungsdienstes.

5. Vorbereitung von Verträgen mit dem Ausland auf dem Gebiet der zivilen Luftfahrt in Verbindung mit dem Politischen Departement; Überwachung ihres Vollzuges.

IV. Amt für Wasserwirtschaft 1. Vorbereitung und Vollzug der Gesetzgebung über die Wasserwirtschaft, insbesondere Landeshydrographie, Eegulierung der Seen, Nutzbarmachung der Wasserkräfte, Binnenwasserstrassen, öffentlich-rechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt mit Ausnahme der Angelegenheiten der konzessionierten Personenschiffahrt.

2. Gewährung des Enteignungsrechtes auf den erwähnten Gebieten.

3. Bearbeitung von Konzessionsgeschäften bei internationalen und interkantonalen Wassernutzungen.

4. Vorbereitung von Verträgen mit dem Ausland auf diesen Gebieten in Verbindung mit dem Politischen Departement; Überwachung ihres Vollzuges.

V. Amt für Energiewirtschaft 1. Bearbeitung der Probleme der schweizerischen und internationalen Energiewirtschaft.

2. Vorbereitung und Vollzug der Gesetzgebung über Fortleitung, Abgabe und Ausfuhr elektrischer Energie.

3. Vorbereitung und Vollzug der Gesetzgebung über Eohrleitungsanlagen.

4. Vorbereitung von Verträgen mit dem Ausland auf diesen Gebieten in Verbindung mit dem Politischen Departement; Überwachung ihres Vollzuges.

VI. Delegierter für Fragen der Atomenergie 1. Vorbereitung und Vollzug der Gesetzgebung auf dem Gebiete der Atomenergie.

2. Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit der Erschliessung der Atomenergie und Koordination der entsprechenden Anstrengungen.

3. Vorbereitung von Verträgen mit, dem Ausland auf diesen Gebieten in Verbindung mit dem Politischen Departement; Überwachung ihres Vollzuges.

17 VII. Starkstrominspektorat Kontrolle über die Ausführung der Sicherheitsvorschriften für Starkstromanlagen mit Ausnahme der elektrischen Eisenbahnen sowie der Kreuzungen von Starkstromleitungen mit elektrischen Bahnen und mit Schwachstromanlagen.

Mit der Führung des Starkstrominspektorates kann der Bundesrat eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende geeignete Organisation betrauen.

Vu!. Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe 1. Besorgung des Postdienstes sowie des Telephon-, Telegraphen- und des übrigen elektrischen Fernmeldeverkehrs nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung.

2. Vorbereitung und Vollzug dieser Gesetzgebung.

3. Neu- und Umbauten sowie Unterhalt der PTT-Liegenschaften, soweit nicht andere Departemente damit beauftragt sind; Verwaltung und Versicherung der PTT-Liegenschaften; Beschaffung und Einrichtung von Diensträumen.

4. Vorbereitung von Verträgen mit dem Ausland auf dem Gebiete des Postund elektrischen Fernmeldeverkehrs in Verbindung mit dem Politischen Departement; Überwachung ihres Vollzuges.

IX. Schweizerische Bundesbahnen Verwaltung und Betrieb der dem Bunde gehörenden oder von ihm gepachteten Eisenbahnen nach Massgabe der besondern Gesetzgebung.

B.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle ihm widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere Artikel 2, Ziffer V des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1919 betreffend die Organisation des Eidgenössischen Departements des Innern1).

C.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

6396 a

) BS l, 889.

Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. II.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesverwaltung (Organisation des Verkehrsund Energiedepartements) (Vom 15. Juni 1962)

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