553 Der Ständerath ist bereitstem bundesrathliche..

beigetreten. Jhre kommission stellt Jhuen den einmütigen Antrag: Der h. Nationalrath wolle dem ständeräthlichen Abweis.....gsbesehlusse ..beitreten.

Hochachtungsvoll l Bern, den 12. Juli l864.

Samens der kommission :

Wilh. Baldinger.

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der

Kommission der Bundesversammlung über

den Kompetenz-

conflict zwischen den Kantonen Bern und Solothurn.

(vom 12. Juli 1864.)

Tit. .

Der Jltenberg, eine grosse Waldung am Leberberg, Ets. Solothnrn, war gemeinsames Besitzthum oder Mediatland der Staude Bern und Solothurn. Auf deu. nordliehen Abfange dieses Jttenberges, im sogenaunten Graben entspringt ein Baeh, der seine Richtung nach einem zu Allerheiligen in der Gemeinde Grenehen liegenden Bauerngut, das Schotten l ehen genannt, nimmt, dann die Grenze des Eantons Bern betritt und nach den. Dorfe Lengnau hinunter sliesst, sich mit einem weitern Bache und der Läuteren vereinigt, und in die Aare ausmündet. Sein Urspruugsort ,,im Graben" verlieh diesem Bache den Rameu Grabeubach.

Dieser Grabeubach hatte nnn folgendes Loos. So wie er das Schrottenbetrat, bennate ihn der Bächter dieser Liegenschaft zur Wässerung-

Bundesblatt. Jahrg.XVI. Bd.II.

40

554 .^

.seine.. Wiesen. im Gebiete der Gemeinde Lengnau angelangt, hatt... der

Bach die Mül..le, die Oele, die Reibe und ...stampfe und ahuliche Ge..

werke ^.. treiben. L.^ge nun nichts anderes vor, oder lagen das Spottengut und die Gemeinde Lengnau aus den. Gebiete eines und desselben Eanto..s, so wäre das .^erhält..iss zwischen dem Sehottengnt und der gemeinde Lengnau über Be^.ulz..ug und Ausbeute des Grabenbaehes offenbar rein privatrechtlieher Ratur und würde sich nach den allgemeinen Rechtsgrnnds.^en richten, und streitigen Falles vor dem ordentlichen Riehter des Gerichtsstandes der gelegenen Sache abspinnen. Es lagen nnn aber Umstände vor, welche .diesem Verhaltnisse seine einfache privatreehtliehe Ratur nicht besessen. Der Baeh hatte sein Rinnsal zum Tl^eil im Gebiete Solothurn, zum Theil im Gebiete Bern, und beide Eanton.^ machten ans Grundlage dieser Tatsache die Regelung der Grabenba.hverhältnisse zum Gegenstande wirklicher Staatsverträge. Solche Staatsvertrage, selbst über noch kleinlicher... Reehtsb^ziehnngen der gegenseitigen Grenzbewohner, waren früher sehr an der Tagesordnung. Es wirkte die^ Ansieht. besser als Hartnäckigkeit, Missverstand und Streitsucht der .^ri^ vateu regle das obrigkeitliche Ansehen solche Dinge, und einmal obrigkeitlieh geregelt, bleibe ^die getroffene Ordnung in stetem ruhigem, unangesochtenem Beftaude, und wirkte die Ansehannng, jede väterliche .Landesobrigkeit sei pfliehtig, die geringsten Jnteressen ihrer Landesangehorigen den Unterthanen eines andern Gebiete^ gegenüber in ..^ehu^ zu nehmen.

Hiezu wirkte a.^.h der Umstand, dass Solothurn und Bern gemeinsanie Eigenthümer des J t t e n b e r g e s waren, wo der Grabenbach entsprang,.

und den er theilweise dnrchfloss, und dass sie es angemessen fanden, bei den jeweiligen Bereinigungen ihre diessallsigen Marchuu^e.. und Eigenthnmsrechte, auch die Rechte der Dritten, welche auf diesem Wal...e und seinem Gewässer^ lagen, anzuerkennen, zu bestimmen und nied.^rznsehreiben.

Welches nun immer der leitende Gedanke gewesen sein mag, Thatfache ist, dass .^e Kantone Bern nnd Solothurn bezüglich des Grabenbaehes staatliche Uebereinkünfte^ absehlofsen. Das erstenmal gefchah dieses am 6. und ..). Oetober 1755 bei Anlass einer Ansmar.hnng der Theilungslinie des Mediatwaldes Jttenberg. Die eontrahlrenden Staaten nahmen folgende ^t..lle in ihre daherige Urknnde ans: ,,..^odann ist der ,,Grabenbach, welcher Windshalben neben der ^trass, in dem Lobl.

,,Stand Sololl^urn
zugefallenen Tl..eil entspringet, welchem Baeh, nach ^bisheriger Uebung, sein Fnrt gelassen worden, mithin denen zu Lengnau ,,sieh befindenden Mühli, Oehli und andern ...^ä^en, so wenig als das ,,Sehotten-Lehen nichts benonunen sevn solle. ^ Leider ist diese Stelle auch alles, was bezüglich dieses Vertrages den Akten beigelegt wurde und der kommission zu Gesichte kau... Es ist dies um so mehr zu bedauern, als eben in der Veranlassung, im ganzen Zusammenhange des Vertrages seine eigentlich... staatsrechtliche oder uicht staatsrechtliche ^..ur ergründet werden sollte.

5.^5 Solothurn schürte somit den ans seinem Gebiete befindlichen Bä.hter bei seinem Wasserungsrechte, Bern sein Dors Lengnau bei Benutzung des .Caches sür Gewerbe. ...... e ide Rechtsame scheinen sieh damals wohl neben einander geduldet zu haben, und ans eine Weise ausgeübt worden ^u fein, dass sie alle mit und nebeneinander bestehen konnten. Ueberseheu werden darf aber nicht, dass die Art und Weise, wie das Wässern vor sich geht, gar wohl geeignet ist, Stornngen herbeizuführen. Befinden sich nur Gewerke an einem Bache, so kann der obere Besser das Wasser seinen Triebrädern zuführen, und nach gemachter Benu^ung dem weiter unten am Bache befindlichen Besser meist ohne allen Verlust der Wassermasse wieder zuleiten ; das Wässer...^sre.ht dagegen mnss seiner Ratur nach, um ^ Düngnngsmittel zu sein, durch den Wiesboden ausgenommen und verzehrt werden. Wässernngen in ausgedehntem Masse konnten daher zeitweise einen Bach gänzlich trocken legen, und den betrieb tiefer unten.

liegender Gewerke verunmoglichen. Die ^weite Verhandlung über den Grab.mbach fand zwischen Solothurn und Bern am 23. Juli und t l.

Augnst l ...35 bei Anlass der Theiluug des Jtt.mberges sta^t. Die daherige Urkunde führt den Titel: ..Theilungsvertrag des Jttenberges und

Gre.^verbal zwischen den hohen Ständen Bern und ...^olothuru..^ Diesem Vertrag wurde nun folgende Stelle einverleibt: ^Wie im . Gr.enzverbal ^des Jttenberges vom .). Oktober l 775 wird vorbehalten, dass deni im ,,solothurnisehen Gebiete entspringenden Grabenbache zum Vortheile der ..Mühle, Oehle und anderer Benu^ungsrechte in der Gemeinde Lengnau ,,uugehindert sein Lauf gelassen werden soll.^ Dieser Vertrag bestärkte und erneuerte somit den fühern von 1755 und erläuterte das in jenem befindlichen Wort ,,^urt^ , in dem er hiefür als gleichbedeutend das Wort ,,Lauf^ se^te, und damit ausdrückte, die Wassermasse ...es Grabenbaehes müsse den Gewerken von ^en^nau in bisheriger ungeschmälerter Weise zukommen.

Diese Verträge fanden abermals, während fernern 30 Jahren, ein ungestörtes Rachleben, bis Anfangs des Jahres 1862. J.. Folge An^ kauf^s weiterer Wiesengelände gab der ^ehotlenbauer dem Wässern eine s..leh^ Ausdehnung, dass die Bewohner von Lengnau sur ihre Ge^..erke und Wasserreehte ^ur^t hegen zu müssen glaubten. Es kam^ ihnen jedoch nicht in den ^inn, Abhülfe hiefür bei dem ordentlichen Richter ^u suchen ; sie riefen vielmehr am 30. Januar .l 862 durch das Regieruugsstatthalteramt Büreu das Einschreiten der Eantousregieruug an. Diese zogerte keineswegs, sondern gelangte allsogleieh und mehrfach au die Regierung von .^olothuxn mit dem Begehren, aus Grund vorliegender ..^taatsver.^ träge den entstandenen Beschwerden abhülslich Rechnung zu tragen.

Mit Schreiben vom 19. September 1862 lehnte ^olothuru jedes Einschreiten und Entsprechen von seiner Seite ab, auf zu.ei Gründe.. gestuft: 1) Es liege nichts vor, wodurch die ^.stehenden .^taatsverträ^e von Angehörigen des Eantons oder vom Eantone selbst verleg worden;

556 2) die Frage, ob der Schottenbaue... durch Ausübung Deiner Wasserrechte^ die Befugnisse der Wasserwerke in Lengnau widerrechtlich beeinträehte, sei rein eiviler Ratur, und die Gemeinde Lengnau möge diese Fragen ^ mit dem Schottenbauer vor den ordentlichen Gerichten des Eantons Solothurn ausfechten.

Bern theilte diese .Anschauung nicht, sondern reifte am 1. Hornnn^ 1864 dem Bundesgerichte eine Klage gegen den Eanton Solothnrn ein, und stellte sein Reehtsbegehren dahin: ,,Der Grabenbach dürse im Eanton ,,Solothurn nicht abgeleitet werden, sondern es müsse ihm nach Mass,,gabe der Marchbeschreibung vom 6. und 9. Oktober 1755 und des

,,Theilungsvertrages vom 23. Jnli und 11. Augnst 183.5 sein Lauf

..nach Lenguau belassen werden; die Ableitung des Wassers im sehotti..fchen Lehen stehe mit den angeführten Verträgen im Widerspruche und ,,sei daher unstatthaft...

^ Um das Rechtsverhältniss in seinem einfachen Gange zu belassen, mnss gleich hier ein Rebeuumstand bereinigt werden. Bern reichte seine Klage nicht allein geaen Solothurn dem Buudesgerichte ein, sondern es traf diese Massnahme auch mit und neben Solothnrn gegen den Schottenbauer. Ossenbar war dieses ..^ersahren theils u.motl..ig, theils unzulässig. Es war unnöthig, weil, wenn ein Vertragsbruch vorfanden ist und Solothurn vom zuständigen Richter verfällt wird, diesen Vertragsbruch ^u bessern und den alten Zustand herzustellen, dex vergällte Eanton den Schottenbauer schon zur Ordnung weisen wird und muss; es war unzulässig, weil der Sehottenbauer in keiner Weise, aneh nicht ans Grund des Zusammenhanges der Streitsache, der Befugniss des Bundesgerichtes unterstellt und seinem ordentlichen Richter entzogen werden kann. Alles Ueberflüss^ge darf aber im Reehte hinweggedacht werden, und kann jeden..

falls nieht den mindesten Einfluss aus die heutige Ansfafsung des ..^er-

hältuisses ausüben; sür die Bundesversammlung besteht nur eine Klage des Eantons Bern gegen den Eanton ^olothurn; die weitere Stellung des Klägers zum Brivateu ist blosses unnöthiges, sur un.^ nicht bestehen-

des Beiwerk.

Gegenüber der Klage des Standes Bern gab Solothurn dem schwelzerischen Buudesgeriel.te mit Schreiben vom 29. ^ebrnar 1864 die Er-

klärung ab: das Bundesgeri..ht sei nicht besngt, über das von Bern eingeklagte Streitverhältniss zu urtheilen.

Diese Ansieht der Riehtsprueh-

sähigkeit des Bundesgeriehtes begründete Solothurn mit der gleichen Dar-

stellung, welche es in seiner schon angesparten Autwort au ^en Kanton Bern entwickelt hatte. Durch diese Ver.^hmlassung Solothnrus trat nunmehr der Fall ein, welchen der Art. 93 des Bundesgese^es über das Versahren vor Bundesgerieht bei bürgerliehen Rechtsstreitig^eiten vorsah und regelte. Die Sprnchsähigkeit des Bnndesgeriehtes wird von dem einen der streitenden Theile in ^rage gestellt^ diese ^rage ^arf u^cht durch das Bundesgeri..ht selber, sondern einzig durch die Bundesversamm-

557 lnng entschieden werden. Jn so weit ist der ^lrt. 93 vollig klar ; er sagt jedoch nichts über die Grundsä.^e, nach welchen die Bundesversammlung die ^uftändigkeitssrage zu entscheiden habe. soll sich die daherige Untersuchung und Tätigkeit nur innert einem formellen Rahmen bewegen, oder soll sie tiefer in das Wesen der Streitsache selbst eindringen, und dort die Gründe ihrer Entscheidung heraufholen. soll sie untersuchen, ob der Sehottenbauer wirklieh seine Rechte missbrauche und Lengnau gefährde; soll sie die Tragweite der Worte der bezüglichen Verträge abwägen.

Jhre kommission hielt dafür, eine Eompeten^srage dürfe ihre Entscheidung nicht in den eigentlichen Entscheidungsgrüuden der Streitsache, sondern nur im Gebiete der sörmlichen Momente aussuchen. Für diese Ansicht wird Folgendes sprechen: I. Es ist das Wesen eine^ Zuständigkeitsfrage , nur aus f o r m e l l e m Standpunkte erledigt zu w^den.

1) ^e^t die Gesetzgebung eines Eantons sür das untere Gerieht Fr.^500, für das obere Fr. 1000 als Spruchfähigkeitssumme fest^ fordert nun eiu Kläger ans Grund einer Obligation ^r. 1000, leitet er den Streitsall demzufolge an das obere Gericht ein ; behauplet der Beklagte, Fr. 500 seien bezahlt, und er verlange da-.

her die Leitung au das Untergericht, so kann nicht die Brüsung dieser Einrede die Kompetenz bestimmen, das ist erst Sache. der Hauptverhandlnng, sondern die ^orm der Klageanbringung ihr

Lauten ans Fr. 1000, wird für die richterliehe Zuständigkeit eut-

scheidend sein.

2) Einen. schweren Misshandlungssalle gesellt sieh vor dem Strasrichter ein Eivilkläger hin^u, mit eiuer ^..ehadenersa^klage von ^r. 5000.

Die Frage, ob der Strasriehter für Anhandnahme dieser Klage besngt sei , entscheidet sieh nun nieht durch die Untersuchung , ob dieser Eivilkläger wirklieh misshandelt worden sei, oder ob diese Mißhandlung einen Grad erreicht habe, um eine Forderung von ^r. 5000 zu rechtfertigen, ^und sie begründet sich einsaeh durch die Behauptung, Misshandlung erlitteu ^u haben, und daraufhin Schadeuersal^ sordern zu wollen. Der eompetent ersuu..eue Richter wird dann erkennen, ob dem Kläger die Summe von ^r. 5000, oder der Betrag von ^r 2000, oder gar nichts gehore.

II. Für die Bundesversammlung bestehen ^um Entscheide einer Eompeten^srage durehans keine andern Gruudsä^e, als sie für jeden dies-

fallsigen eigentlichen Richter bestehen.

1. Der Grund, warum das Gesez die B u n d e s v e r s a m m l u n g ^ beaussagte, die ^rage zu entscheiden : ob das Bundesgerieht in einer gewissen Sache eompetent sei, ist kein anderer, als um für diese ^rage einen mogliehst unpartheiischeu Entscheid ^u sichern. Jn allen Fällen, in welchen ^wei Cantone sich streiten , und der eine den Fall vor den ordeutliehen.

Richter des Eautous, der andere vor das Bundesgericht ziehen wollt..,.

55^ müsste die Eompete....srage entweder dur^ den eantonalen Richter, oder dnrch das ^undesgexicht entschieden werden. Dem eantonale^ Richter konnte man diese Befngniss nicht einräumen ; es hatte gleiehsam das Bnndesgericht in eine untergeordnete Stellung verseht, und Befangenheit hätte mehr Aulass gehabt, ihre Rolle zu spielen. Dem Bundesgericht wollte man aber nach U..bergehnug des eautonalen Gerichtes diese bevorzugte Stellung auch nicht lassen und nicht gestatten, dass auf dasselbe anch nur der Schein einer Anmassuug und Sucht nach Eompetenzeu fallen dürste, ein anderer ebenbürtiger oder gar hoher stehender Riehter ......r nicht vorhanden, nichts blieb also übrig, als die Bundesversammlung selbst mit dieser Entseheidnugsvorriehtnug zn betrauen.

2. Wäre durch Ausstellung der Bundesversammlung als Ents.heidnugsbehorde in Eompetenzeoufli^ssallen etwas mehr; wäre damit eine andere Untersuchung- und Verfahruugsmethode, wäre ein Eindringen in den .^all selber beabsichtigt gewesen: so wäre das ganze Verfahren und

die Rückweisung an das Buu^esgerieht zum Entscheide des Falles hochst

ungeeignet und überflüssig , die Bundesversammlung konnte und würde dann all^ dies selbst in einem und demselben Aussprache thun , wie sie ja auch uaeh Massgabe von Art. ^4, Ziffer 16 der Bundesverfassung dazu gelangeu kann, wirkliche Entscheide zu fällen.

Jst nnn aber die Untersnchuugssphäre für die Bundesversammlung zum Entscheid^ der Zuständigkeitsfragen nach dieser Ansicht der Eommis-

sion begrenzt, so ergibt sich die Losung der Spruchsähigkeit selbst auf folgende einfache Sä^e hin :

l. Der Art. 10l der Bn..des...ersassn..g und der Art. 47 des Bundesgesezes über Organisation d.^r Bnndesrechtspslege verweisen alle Streitigkeiten zwischen Eantonen unter sieh, welche nieht slaalsre.^tlieher ^atur sind, vor das Bnndesgerieht.

ll. J.n gegenwärtigen Falle liegen nnn beide Bedingungen vor, welche für die Kompetenz des Bnndesgeri.^tes voransgese^t werden , denn ^. Der Streitfall bewegt fi.h zwischen zwei Eanto..en.

Der Eanton Bern belangt den Eantou .^olothurn üb..r Verlegung bestehender Verträge. Wenn auch der Eauton Bern mit und neben .^olothnrn noeh einen privaten ins Reeht zog , so kann dieses ^die Sachlage nicht ändern, es besteht dennoch immer eine ^lage Berns gegen ^olothnrn , und die Erkauntniss der Bundesversammlung wird nach .^en. Autrage der Eou.mission nur die Ueberweisung des Rechtsstreites zwischen diesen beiden Eantonen an das Bundesgericht, keineswegs a.uh desjenigen mit dem .^chottenbaue.r umfassen.

B.

Der Streitfall bewegt sich nicht im eigentlichen Gebiete staatsrechtlicher fragen , denn 1^ der Streitfall ruht auf denjenigen Bestandtheilen geschlossener Verträge, durch welche nicht eigentliche Hoheilsrechte,

55.)

2)

.3)

4)

5)

Andern nur die mehr oder mindere Ausbeutung eines Baches d..rch hiezu besonders befugte privaten und Gewerbe, die Wiesen im Schottengute, und Mühle, ..^ehle und Stampfe u.. Lengnau beschlagen werden.

Die eontrahixenden Eant^ne haben diese Vertragstheile ihren Verträgen eingewoben als gemeinsame Juhaber des Jttenberges , und um die aus demselben hastenden Vrivatrechte Dritter zu schüfen. Der Vertrag von l.^5 sagt klar: Die Absicht des Vertrages^ sei : ,,die nicht getheilten Rechte im Jtteuberge ^u theilen, und jeden Stand auf seinen Wall.^autheil und die daxin liegenden Vartil.ulargrundstücke zu beschränken, d.abei jedoch die b i s h e r i g e n Rul^uugsr echt e v o r z u b e h a l te u.

Gemäss dieser .^usfassu..g se^t daher auch Art. 5 des Vertrag^s von l ^35 im weitern für die ..gemeinde Lengnan ein Träu^erecht ^ ini solothuruische... Jtteubergwalde und eine Häaungspflicht für die Gemeinde Grenzen fest.

Der Eanton Bern tritt nicht als Kläger aus, weil er als Staat in irgend einem Hoheitsrechte verlebt sei, eine Gebietss.hmäleru..g erlitten habe; er tritt auf, von der Gemeinde Lengnau .hiezn ausgefordert, um die in Lenguau gefährdet geglaubten Vrivatrechte aus Grundlage des diessallsigen Vertrages zu s.hü^eu.

^olothuru erklärt ebeuso^venig die Jneompeteu^ des Bundesgerie.htes ans ^em Gxnnde, ^oeil ^ie Streitfrage zwis.hen ihm und Bern ^ staatsrechtlicher u^.d keineswegs privatrechtlieher Ratur, sondern weil der Vertrag überhaupt nicht verlebt sei.

lll.

Die Einwürfe, welche gegen die ^pruch.fahigkeit des Bundes.^ geriehtes erhoben wurden, sind uustichhaltig ; und zwar: .^. U^stichhaltig ist der Einwurs, es liege gar keine Verlegung bestehender Verträge vor ; der Eautou ...^olothnrn habe keiue Handlung vorgenommen, uni den Grabeubaeh anders ^u leiten, als die Verträge bestimmen, denn 1) die Entscheidung dieser ^rage ist erst ^aehe des Hauptprozesse... .^ für die ^ntschei^uug der Kompetenzfrage ist sie gänzlich ohne Einfiuss ; hiesür genügt, dass Bern gegen ^olothurn auf Verlegung der Verträge klagt und l^afür richterliche Untersuchung und Beur-

theilnug heischt,

2) die Verträge seinen übrigens auch gar nicht voraus, dass ...^olothurn selbst, in seiner Eigenschaft als Eanton. eine .Ableitung des Graben^ Caches vornehme; es ist auch fast nicht vorauszusehen, wie .^olothurn in einen solchen ^.all kommen und hiesür ein Jnteresse fin-

560 den konnte ; die Vertragsstelhmg ...^ololhurns ist vielmehr diejenige,.

durch die Macht der Staatsgewalt zn verhindern, dass nicht irgend ein Privatmann, sei es der Schottenbaner, oder sonst ein Dritter,.

die. bestehenden Rechtverhältnisse bezüglich des Grabenbaches zum.

Schaden der Lengnauer store.

B. Uusti.hhaltig ist der Eiu.r.urf, es li^.ge im ^ernern keine Rechtsverle^u..g vor, da ^.u Bachrinnsal selber keine Verändernn^en vorgenom-.

men worden seie..^ dasselbe vielmehr seine Richtung gegen und nach Leng- .

nau nach wie oor einnehme ; d.^ 1) anch diese Einöde beschlägt die ..^anptsaehe und ist dnreh de^ Richter der .^.auptsa.he, u^.ht d^rch d^ .^....^es...ersammlung zn.

entscheiden ; 2)

für eine Verle^...g der ......ertrag^ ist es übrigens a...h nicht nothig, dass eine Ableitung oder Verlegung der Bachrnus vor sich gehen mnss. Eine solche Handlung .vür.^e ansser den Kreis privatrechtlichen Charakters treten un.^ staatsrechtliche Ratnr annehmen. ^u einem .^ache aber gehort nicht nur ein Rinnsal, und Wasser snr die Lengnauer ist gerade das Wasser des Grabenbaches das entscheidende, das Kies des Rinnsals treibt ihre Gewerke nicht. Findet daher eine Wasserableitnng und .....^afseraufzehrung durch den Schotten.^ bauer in einer Weise statt, dass die Lengnaner-^.werke zeit^veise

gan.^ o.^er zun.. Theil ihr... Thätigkeit nicht ausüben können, so liegt^

sreilieh eiue Vertragsverletzung oor, nnd einer solchen Verlegung.

wollte namentlich der Vertrag von 1835 vorbeugen, als er verfügte. ,,es soll dem Grabenbaehe sein Laus belassen werden.^

C. Unstichhaltig ist schliesslieh auch der Einwnrf, der Rechtshandet treibe durch eine Erklärung der E.^mpetenz des ....^undesgerichtes sieh im Kreise herum , nach Untersuehung der .^ache werde das Bundesgeri.ht selbst dazu kommen, .^.. ^ll ^n di.^ Eivilgeriehte des Eantons ^olothnrn z^ weisen ; denn 1.

2.

Jede einem Gerieht einmal übertragene Spr^ehsähigkeit darf von.

demselben nicht wieder einem andern Gerichte zugeschoben werden.

Diesen Grnndsaz anerkennen alle Eivilprozessgese^gebm.gen. .^o darf z. B. im Eantou .^t. Gallen kein Gericht einen ^all von sich weisen , vor welchem Kläger und Beklagter ihre ersten Vorträge hielten, so muss uaeh gleichem Geseze jede zweite Jnstanz einen Rechtsfall mit Uebergehung .^er erster^ beurteilen , wenn die Bartheien einig gehen, ihren Re.htssall geradezu der zweiten Jnstanz zu übertragen.

Das Bu.^esgerieht ist im gleichen ^alle. Es steht nicht ihn.,.

sondern der Bundesversammlung zu, zu f^.., ob dasselbe in gegenwärtigem ^alle eompetent sei. Hat die Bundesversammlung diese Eompeten^srage entschieden, so dars das Bundesgerieht den^

5l^ selben nicht wieder umändern. Eiu solches Versahren würde das.

Bundesgerieht über die Bundesversammlung stellen, ^oder würde die ^olge haben , den Entscheid der Bundesversammlung über Spruchsähigl.eit nicht als eiuen definitiven, sondern stets nur als.

einen provisorischen ^u fassen, d. h. zu erkennen, derselbe solle nur so lauge dauern , als nicht das Bundesgericht anders erkenne.

Vo^ einer solchen blos provisorischen Tragweite des Art. 93 der Bundesgese^gebung über den Eivilprozess haben wir keine Spur gefunden.

3.

.

Wäre dieses übrigens selbst der Fall, so glauben wir vom Falle selbst so viel durchleuchten gelassen ^u haben, dass das Bundesgericht in den Fall kommen muss, sich nicht mit der Klage Berns gegen den Brivaten, den Sehottenbauer, ^u befassen, dass es aber Grund genug habe, .die Klage des Eantons Bern gegen den Eanton Solothurn au die Hand ^u nehmen und zu erledigen.

Auf diese Darstellung gestuft , trägt Jhre kommission daraus an , die Bundesversammlung mochte erklären : ,,es sei die Streitsache des Eautous Beru gegen den Danton Solo^tl^urn, den Grabenbaeh besehlagend, insoweit diese Streitigkeit ^,die beiden genannten Eautone betrifst, dem Bundesgeriehte als .Zuständigem Richter zum Entscheide ^gewiesen.

Beru, den 12. Juli l864.

Rauhens der kommission, Der Berichterstatter .

Mailer.

^ o t e . Obiger Kommisfionalan^ag ist ^on der ^^xeini^en Bunde^ersamm^ Iung am 12. ^nli 18^ ^m Beschlnfse erhoben worden. (Siehe Seite 24^ hie^or.)

562

Verbandlungsgegenstände für

.die am ^. September 18(.^ zusammentretende schweizerische Bundesversammlung.

1) .Brüs.....g der W a h l a k t e n neu eintretender Mitglieder des Rationalund Ständerathes.

2) Verträge mit Frankreich. (Beim Nationalrath anhängig.)

3) Slaatsvertrag mit den H a w a i i a n - (Sandwich^) J u s e l n .

4) Botschaft betreffend das R e k u r s w e s e n . (Beim Nationalrath zur zweiten Behandlung anhängig.)

5) Botschaft und ..^esezentwurf betreffend Anzahl und Gradverhältnisse der . ^ o r p s ä r ^ t e bei der Jusanterie. (Beim Ratioualrath an-

hängig.)

6) Botschaft betreffend den V i e h p f u n d z oll in Basel. (Beim Ständerath anhängig.)

7) Botschaft betreffend B e s o l d u n g s er h o hu n g für eine Anzahl eidgenössischer Beamten. (Bei^n ^tänderatl.^ anhängig.)

8) Botschaft betreffend V e r e i n f a c h u n g der T e l e ^ r a p h e n v e r w a l t n u g . (Beim Ständerath anhängig.)

.)) Botschaft über die Motion des Herrn Ständerath v. Z i e g l e r , betreffend Abänderung einiger Artikel des Buudesgesezes über die

^trasreehts^flege für die eidgenössischen Treppen, vou^ 27. August 18.^1.

10) Rekurs des Joh. Baptist Winkler und .consorte.., in ^reiburg, gegen den bu^desräthlieheu Entscheid vom l7. August 1863, be-

tressend Verfassnugsverlezung. (Beim Nationalrath anhäugig.)

1l) Relnrs der Frau G e n a n t in Würzburg gegen den bundesräthlichen Beschluss vom 27. Mai 1864 in ihrem Vro.,ess mit Baron

v. B ut t lar. (Beim Ständerath anhäugig.)

563 12) Rekurs des Beter Me ^ en er, Bildhauer, von Meiringen, Kantons Bern, gegen den Bundesrathsbesehluss von. 4. Juli 1864, betreffend verweigerte Riederlasf^ng in Basel-Stadt.

13) Betition von B a p i e r f a b r i k a n t e u ^im Tessi.. (Ausoni und Konsorten), betreffend den ^oll auf Badern. (Beim Ständerath an-

h.^ig.)^

14) Petition für E i n f ü h r u n g des m e t r i s c h e n Mass- und Gew i c h t s ^ f t e m s . (Beim Nationalrath anhängig.)

15) Betition des Franzosen B. Eugene B o b i l l i e r um Erlass einer ^ollbusse.

16) Motion des Herrn Nationalrath E u r t i , betreffend das .^eschäftsxeglement des Nationalrathes. .(Beim Nationalrath anhängig.)

17) Motion des Herrn Ständerath Z i e g l e r , betreffend das Geschäftsreniement des Ständerathes. (Beim Ständerath anhängig.)

18) Motion des Herrn Nationalrath J o o s , betreffend Unterdrüknng des Sklavenhandels von Schweizern. (Beim Nationalrath an-

hän^g.)

1.)) Motion des Herrn Nationalrath Bhilippin, betreffend Lieferungen für die Boft.. und Telegraphenverwaltnng.

20) Motion ^es Herrn Nationalrath Bhilippin, betreffend Bese^ung der Generalpoftdirektorstelle.

21) Motion des Hrn. Nationalrath E^tel, betreffend den Dienst auf Brül^. und Fähren, deren .gebühren noch nieht losgekauft find.

22) Begnadigungsgesuch des Kourad K u h n , von Thal (Kantons St.

Gallen), wegen Uebertretung des Werbverbots (^ul^anden der Bundesversammlung.)

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Bericht der Commission der Bundesversammlung über den Kompetenzconflict zwischen den Cantonen Bern und Solothurn. (Vom 12. Juli 1864.)

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1864

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03.09.1864

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