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der

nationalräthlichen kommission über den Rekurs des Hrn. Jakob Büchi von Eschlikon, Kt. Thurgau.

(vom 12. Juli 1864.)

Tit..

Hr.

Jakob Büehi, der einen Bau bei Rabatz übe.mommen, soil si.h

durch dieses Werk für eine Eigentumsbeschädigung verantwortlich gemacht haben. Der Beschädigte liess den Schaden amtlich absehätzen und den Büehi oder vielmehr einen Bevollmächtigten desselben rechtlich betreiben.

es ersolgte ein Reehtsdarsehlag, ein erfolgloser Vermittlungsversuch ; hierauf ein Zwischenurtheil, und endlich ein des Untergeriehtes Sargans zu Gunsten des angeblich geschädigten Klägers, des Hrn.

S e h e d l e r in Ragatz, welcher nun ini Danton Thurgau,

wo Büehi Heimath und Wohnsitz hat, für die Hauptschuld (beiläufig be-

merkt die Bagatellsumme von Fr. 29. 05 betragend) und die allerdings .bedentendern kosten Vollstreckung nachsuchte.

Sie wurde ihni von den thurgauisehen Behorden verweigert, weil das Urtheil ..ein r e c h t s k r ä f t i g e s sei und somit ui.ht den Schutz des Art. 4.) der Bundesverfassung ansprechen könne. Bü.hi habe zur Zeit keinen Wohnsitz im Danton St. Gallen gehabt, es sei dort anch kein freiwillig erweiterter prorogirter -- Gerichtsstand anzunehmen, da sieh der Beklagte weder persönlich, uoeh durch einen Bevollmächtigten eingelassen habe.

Kläger Schedler ergriff gegen die Verweigerung der Vollstreckung den Reeurs an den h. Bundesrath; der Reenrs wnrde begründet erfunden, und jetzt ist es Hr. Büchi, welcher den Beschlnss des Bundesrathes dnreh Reenrs au die h. Bundesversammlung zieht.

Der Beschwerdeführer hat ganz recht -.- und auch der Bundesrath erklärt sich mit ihm einverstanden , dass das Gericht von Sargans nicht

551 das natürliche, das an und für sich competente w a r . denn es liegt nun sogar e r w i e s e n vor, dass Buchi bei Anhebung ^es ..Prozesses den Wohusil.^ im Danton ......hurgau hatte. auch leidet der allgemeine Gruud.^ sal^ des Art. 50 der Bundesverfassung , wornach persönliche Ansprachen am Wohnorte des Beklagten zu verfolgen st..d, nicht etwa deshalb eine Ausnahme, weil die Forderung im Falle ans B e s c h ä d i g u n g eutsprungen ist.

Die kommission hält aber mit dem Bundesrathe und dem Ständerathe dafür, Reeurrent habe sich dem Forum von Sargans u n t e r z o g e n , und desshalb sei das Urtheil dieses Gerichtes ihm gegenüber ein rechtskräftiges, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft ^ vollziehendes.

Wir erlauben uns, die wesentlichen Momente für diese Anschauung ^in ihrer Verbindung Schritt sür Schritt zu verfolgen.

1. Büchi hat sich bei der amtlichen Sehadenabsehä^ung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen , ol^ne irgendwie seine Rechte zu verwahren.

W.r gestehen, ^ass dies Momemt für sich a l l e i n nicht eutscheiden würde, denn der Akt musste im Moment und au O r t und S t e l le ausgenommen werden, und bedingt noch keineswegs den Gerichtsstand im nachfolgenden Prozesse.

...

2. Die rechtliche Betreibung wurde einem Hrn. Hofstetter in Raga^ angelegt, welchen Bü.hi aus^ Bestimmteste als seinen Spe.^ialbevollmächtigen anerkannt,^ und in sei........ Reehtsdarschlage erklärt Hofstetter, er schlage Recht dar, weil Buchi ni.hts fehnldig fei, weil er die Schalung nicht anerkenne, weil keine Forderung besteh.... Wir wollen nieht untersuchen , ob Hr. Bü.hi oder sein Bevollmächtigter nach den Gesezen St.

Gallens v e r p f l i c h t e t gewesen sei, Gründe des Reehtsdarsehlages anzugeben. N a c h d e m er steh aber veranlagt gesehen, Gründe ausgeben, und ^war durchaus einlassliche Gründe , lä^t si.h die Anschauung kaum abweisen, dass er nicht gesonnen gewesen sei, ein g e r i ch ta b l e h n e n d e s Rechtsmittel geltend zu machen.

3. Es erfolgte die Verhandlung vor dem Vermittler, Büchi war wieder durch seinen Bevollmächtigten, H o f s t e t t e r , vertreten, und ^er sogenannte Leitsehein enthält keine Spur einer Ablehnung des Gerieh tsstandes.

Auch diess entscheidet in unsern Augen noch uieht; denn der Gerichtsstand konnte noeh im^ner vor Untergerieht abgelehnt werden,
und es ist sogar wahrscheinlich, dass der Leitschein in die B e g r ü n d u n g der ZahlnngsVerweigerung nieht einmal eintreten d u r f t e .

4. Jedenfalls aber durste nun der .Kläger den Beklagten iu der Versou seines Bevollmächtigten H o f s t e t t e r lui guten Glauben auf den ^.). August 1862 vor das Eivilgericht Sargans laden lassen. .Rux der Kläger erschien, während Hofstetter schriftlich erklärte, seine Vollmacht beschränke sich aus das Vermittleramt. Das Gericht verfällte den Büchi in die .^agskosten und forderte ihn durch personliche Ladung auf, sieh bei

552 einer künftigen peremtorischen Verhandlung durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen.

5. Rach Empfang des Erkanntnisses schrieb Büchi unteren 1. September 1862, er protestile gegen das Urtheil vom 1.). Augnst, weil er keine Vorladung erhalten ; er hatte sonst den Vollmaehtträger zur Erscheinung angewiesen, indem er schon eine unbedingte Vollmacht erteilt habe, und am 10. September schreibt Buchi nochmals ergänzend, H o s s t e t t e r sei sein Bevollmächtigter. dieser Hosstetter erschien nnn am l 6. September, bei der zweiten Tagfahrt, wieder nieht, und das Untergericht Sargans fällte das angedrohte Eoutnmazurtheil.

Eine unbefangene Kritik dieser Korrespondenz führt zur Ueberzeugung.

Hofstetter habe schon durch sein Richterscheinen am 1.). Angnst, noch bestimmter aber durch sein Riehterscheinen am 16. September g e g e n den Willen seines Vollmachtgebers gehandelt, und es sei die . A b s i c h t des Reeurrenten gewesen, sieh - sei es wie immer ..-- bei jenen Gerichtsver.handlungen pertreten zu lasseu.

6. Auch Monate spater und nach Ablauf der ihm durch da^ Eontumazurtheil eingeräumten Reinigungssrist von drei Wocheu - beries sich Büehi in einem Briese^an den Kläger nicht auf die J n e o m p e t e n z des Gerichtes von Sargans, sondern nur auf unförmliche .Ladung . erst als im T h u r g a u Vollstreckung nachgesucht wnrde, ward die Einrede der Jneompetenz vorgesehül^t.

Jhre .^ommissiou geht so wenig als die Praxis der h. Bundesversammlnng von der pnritanischen Anschauung aus , dass n..an sich bei den Bundesbehorden nur d a n n beschweren konne, wenn man .dem vermeintlich inkompetenten Forum einen absoluten p a s s i v e n Widerstand, d. h.

einen legalen formellen Ungehorsam entgegengesetzt hat ; sie hält es im Gegentheil für znlässig un^ in sehr vielen fällen für saehgemäss, das Heil der Eompetenzeinrede auch bei dem b estri t t e n e n Gerichtsstande ^u suchen ; wer aber vor diesem vermeintlich ineompetenten Geri.hte eine Reihe rechtlicher Handlungen vornimmt, ohne bei demselben auch nur die leidste Absieht der Richteinlassuug zu verrathen, darf sieh hinterher nicht besch.veren, wenn mau aus seine A b s i c h t der A n e r k e n n u n g des Gerichtsstand

des sehliesst. Differenzen zwischen dem Vollmachtgeber und Bevollmächtig-

teu kommen, bei der eingestanden u n b e s c h r ä n k t e n Vollmacht, der Gegenparthei gegenüber, nicht in Betracht, und aus dem zweimaligen Richterscheinen des Bevollmächtigten vor dem Untergerichte von ...^argans darf um so weniger zu Gunsten des Reenrrenten geschlossen werden, als aus dessen Briese.. vom 1. und 1.). September klar hervorgeht, die Rieht-

erscheinung des Bevollmächtigten sei gegen den Willen des Vrineipals erfolgt.

553 Der Ständerath ist bereitstem bundesrathliche..

beigetreten. Jhre kommission stellt Jhuen den einmütigen Antrag: Der h. Nationalrath wolle dem ständeräthlichen Abweis.....gsbesehlusse ..beitreten.

Hochachtungsvoll l Bern, den 12. Juli l864.

Samens der kommission :

Wilh. Baldinger.

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Kommission der Bundesversammlung über

den Kompetenz-

conflict zwischen den Kantonen Bern und Solothurn.

(vom 12. Juli 1864.)

Tit. .

Der Jltenberg, eine grosse Waldung am Leberberg, Ets. Solothnrn, war gemeinsames Besitzthum oder Mediatland der Staude Bern und Solothurn. Auf deu. nordliehen Abfange dieses Jttenberges, im sogenaunten Graben entspringt ein Baeh, der seine Richtung nach einem zu Allerheiligen in der Gemeinde Grenehen liegenden Bauerngut, das Schotten l ehen genannt, nimmt, dann die Grenze des Eantons Bern betritt und nach den. Dorfe Lengnau hinunter sliesst, sich mit einem weitern Bache und der Läuteren vereinigt, und in die Aare ausmündet. Sein Urspruugsort ,,im Graben" verlieh diesem Bache den Rameu Grabeubach.

Dieser Grabeubach hatte nnn folgendes Loos. So wie er das Schrottenbetrat, bennate ihn der Bächter dieser Liegenschaft zur Wässerung-

Bundesblatt. Jahrg.XVI. Bd.II.

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Bericht der nationalräthlichen Commission über den Rekurs des Hrn. Jakob Büchi von Eschlikon, Kt. Thurgau. (Vom 12. Juli 1864.)

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1864

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37

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.09.1864

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550-553

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10 004 520

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