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Kreisschreiben des

eidg. Militärdepartements an die Militärbehörden der Kantone, betreffend die Einführung der neuen Gewehre bei der Jnfanterie.

(Vom 15. Dezember 1864.)

Tit.!

Der h. Bundesrath hat sich in seiner Sitzung vom 5. laufenden Monats mit der Frage der Einsührnng der neuen Gewehre bei der Jnfanterie beseitigt und zugleich den Modus festgesetzt, nach welchem die Gewehre an die Kantone verabsolgt werden sollen.

Wir beehren uns, Jhnen über diesen Gegenstand im Austrage des Bundesrathes solgende Mitteilungen und Direktionen zugehen zu lassen.

Vom rein militärischen Standpunkte aus wäre wohl mit Bezng auf Einführung des neuen Gewehres das Richtigste gewesen , wenn eine Armeedivision nach der andern mit dem neuen Gewehre versehen worden wäre. Man hätte damit den Uebelstand beseitigt, der im Falle einer Mobilisirung der Armee vor beendigter Einsührnng der neuen Bewassnung sieh ergeben muss, wenn in den Dioisionsparks zweierlei Munition vorhanden wäre und die einten Korps mit Prélat-Burnand-Patronen, die andern mit der Munition nach neuer Ordonnanz ausgerüstet werden müssten.

Wenn der Bundesrath trotz diesen sehr gewichtigen Gründen von der Einführung des Gewehres nach Armeedivisionen absah, so bestimmten ihn dazu folgende Momente : 1. Ju Folge der feiner Zeit erfolgten Einsührnng des kleinkalibrigen Gewehrs bei den .ersten Jägerkompagnien besteht bereits nicht nur in den Divisionen, sondern selbst bei den taktischen Einheiten die UnSiehe Seite 246 hievor.

36.6 glei.hheit der Munition, und es ist g e g e n w ä r t i g absolut nieht mehr moglieh, die gänzliche Munitionseinheit in den ...Divisionen herzustellen, bis die neue Bewaffnung durchgeführt ist.

2. Der Bundesbeschl..ss , betreffend die Durchführung der nenen Jnfa^teriebewaffnnng, vom 3l. .^eumonat l 8^3, innert dessen .^..hra.^en sich der Bundesrath bei den weitern einschlägige Maßnahmen ..n halten hat, se^t fest, das.. querst der Aus^.g und erst dann die Reserve m.t d^.m neuen Gewehre ^.. versehen sei. Da nun die Armeedivisiouen sowohl aus ...lus^üger- als Reseroebataillonen bestehen, so bliebe der Ueb^lstand des Mnnitionsuntersehiedes in den Divifionspar^s gleichwohl fortbestehen, wenn sehon querst die An.^ügerb.^taillon.. einer bestimmten Division mit dem neuen Gewehre ausgerüstet würden.

3. Endlieh leitete den Bundesrath bei seinem Entscheide namentlich die Rücksicht, dass wenn bei der V..rtheilung der neuen Wasfen anf die Armeeeintl,eilnug Bedacht genommen würde, eine mogliehst billige und gleichmäßige ^ertheilnug auf alle Kantone nieht stattfinden konnte und dabei vielleicht gerade diejenigen Kantone am wenigsten berücksichtigt würden, welche die neuen Waffen am dringendsten nolhwendig haben.

Mit Rücksicht ans diese Verhältnisse hielt daher der Bundesrath dafür, der^ ..weckmässigste Modus der Vertheilnng sei derjenige , wenn die neuen Waffen im Verhältniss der gegenwärtig mit dem Vrelat^nrnandGewehr bewaffneten Mannschaft des Bundeskonlingentes an die Kanlone verabsolgt werden.

Bei diesem Vertheilungsmodns ist nun allerdings nieht zu vermeiden, dass den Seinern Kantoneu jeweilen nur kleinere ....... e ..du ..gen gemacht werden kon..eu , so dass sie erst nach Versluss von ^eran^uer ^..it .^ie uothigen Gewehre haben werden, um ein gaules Bataillon damit ..n bewassnen. ll^u dem Uebelstande abzuhelfen, der darin liegen würde, wenn die Kantone ^war einen Tl^il der Waffen erhielten, ihn aber nicht ^nr Bewaffnung wenigstens eines Theiles des Kontingentes verwenden dürsten, stellt der Bundesrath.. es den Kautonen fre. , die Bewaffnung der ...lns^ügerbatailione mit d..r Einführung der Gewehre bei der ll. Jägerkon.pagnie ^.. beginnen. Durch diese Massregel .vird den Kantouen, welehe davon Gebranch ma.he.. wollen, Gelegenheit .verschafft , nach und nach den ll. Jägerkompagnien die Brelat-Bur..aud^Gew..hre
abzunehmen und damit die Rel.rnten für die ^entrum^Kompagnien zu bewaffnen , uud so wenigstens dem dringendsten Bedürsnisse abzuhelfen.

Bei der Einführung der neuen W^sse u.aeht sieh vom Standpunkt.

der Justruktion aus das Bedürfnis.. geltend , dass sehon die Rekruten des nächsten Jahres mit dem neuen Gewehre vertraut gemacht werden, damit wenn fie dasselbe später in die .^.and bekommen , nieht eine nochmalige Jnstruktio.. nothwendig werde. Der Bundesrath hat daher die Bestimmung getroffen, dass den Kantonen in erster Linie der sür die Rekrutenschulen nothige Bedarf an Gewehren Anzustellen sei, mit der Weisung an

3^7 die Kantonalmilitärbehorden, diesen Vorratl.. bis zur Durchführung der neuen Bewaffnung beim Bundesaus^ug bei Seite zu legen und alljährlich für die ^ehlussinstrnl.tion der Rekruten, namentlich für das Zielfchiessen, zu gebrauchen.

Das .Militärdepartement wird nun diesen Anseinanderse^n..gen gemäss jedem Kantone in erster Linie eine der Rekrutendetas.hementsstärke des betreffenden Kantons entsprechende Anzahl Gewehre verabfolgen lassen, und sodann den übrigen, Jhnen noch zukommenden Bedarf nach Massgabe des Fortschreite.^ der Fabrikation im Verhältniss der gewehrtragenden Manuschast des Bundeskontingentes ^..a.h Ab.,ug der bereits mit dem Jägergewehr bewassueten Mannschaft) den Kantonen zustellen.

Damit verbinden wir die Weisung : 1. Die für die Rekruteninstruktion bestimmten Gewehre jeweilen bei der Re^r..te..instr..^tiou zu verwenden und diese Gewehre oder eine gleiche Zahl zu diesem . Z.vecke bis nach Bewassnuug des gesammten Bundesl.ontingentes ans Depot zurückzubehalten.

2. Mit der Verabfolgnng der übrigen Gewehre ist so lange zuznwarten, bis den Kantouen darüber weitere bestimmte Weisungen zugehen.

Eine Ausnahme hievon wird denjenigen Kantonen gestattet, welche die Renbewassnung der Anszugerbataillone mit Abgabe der Gewehre an die ll. Jägerkompagnie beginnen wollen.

3.

.^ie Werden eingeladen, den. Militärdepartemente mit thnnlieher Beforderuug u^it^utheilen ^ a. ^b ^ie die neuen Gewehre zuerst an die ll. Jägerkompagnie abgeben wollen, oder ob Sie vorziehe^, jeweileu mit der Abgabe der Waffen zuzuwarten, bis Sie einen genügenden Vorrath haben, um ein ganzes Bataillon znmal zu bewaffnen.

h. Wie viele Gewehrtragende , Cadres inbegrisfen , Jhre Rekrutendetaschement.. in der Regel zählen.

c. Jn welcher Reihenfolge .^ie wünschen. dass die Jnfanteriebataillone des Auszugs und danu der Reserve mit dem ueuen Gewehr bewafsnet werden.

Mit vollkommener

Hochachtung l

B e r n , den l.^. Dezember 1864.

Der Vorsteher des eidg. Militärdepartements : ^. .^ornerod.

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Kreisschreiben des eidg. Militärdepartements an die Militärbehörden der Kantone, betreffend die Einführung der neuen Gewehre bei der Infanterie. (Vom 15. Dezember 1864.)

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1864

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24.12.1864

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365-367

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