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Schweizerisches Bundesblatt.

XVI. Jahrgang. ll.

Nr. 35.

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20. August 1864

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung , betreffend den Staatsvertrag mit den .hawaiischen Inseln.

(vom 1. August 1864.)

Tit..

Am 9. Jnli dieses Jahres wurde der, von srühern Jahren her durch seinen Besuch in der ...........hwetz und durch seine Werke über Staatsokonomie hierseits rühmlichst bekannte Sir John B o w r i n g , früheres Mitglied des englischen Parlaments , englischer Gesandter in Ehina und Verfasser des Berichts an das englische Parlament über den Handel, die Fabriken und Gewerbe der Schweiz vom Jahr 1837, dnrch Herrn Nationalrath J. H. Fierz in Zürich bei dem Bundesrathe eingesührt und uns dnreh den schweizerischen Minister in Paris, Herrn Dr. K e r u , angelegentliehst empfohlen.

Sir John

war von dem Konig der H a w a i i s c h e n oder beauftragt und bevollmächtigt, mit den europäischen und amerikanischen Staaten Freundschasts-, Niederlassungs- und Handelsvertrage abzuschließen, welche in ihrem Sinn und Geist gleichlautend, den Angehörigen aller Länder auf dem Gebiete dieses Jnselreichs dieselben Rechte einräumen sollten.

Rach glüklich beendigten Unterhandlungen und erfolgtem Abschluss von Verträgen mit den nordamerikanischen Freistaaten und mit den Repnbliken von Zentral- uud Südamerika, mit England, Frankrei..h, Russland, Spanien, Jtalien, Belgien, den Niederlanden, Schweden, Däne-

Bundesblatt. Jahrg.XVI. Bd. Il.

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486 mark und Bremen , wünschte der Hawaiische Delegirte auch mit der Schweiz einen Vertrag abzuschließen , und bot uns zu diesem Ende di.^ Gleichberechtigung mit den meistbegünstigten Staaten an.

Auf den mündlichen Bericht und Antrag des Vorstehers unsere Handels- und Zolldepartements beschlossen wir noch an demselben Tag.^ (l^. Jnli) , in dieses Anerbieten einzutreten, und beauftragten den genannten Departementsvorsteher, ^Herrn Bundesrath F r e . ^ H e r o s e e , mit der Unterhandlung dieses Vertrags mit ..em Hawaiischen Spezialdelegirte^ und unter dem üblichen Vorbehalt der Ratifikation dnrch die h. Bnndes...

Versammlung.

Zur Begründung dieses Beschlusses sei hier nur angeführt, dass, .^ wenn zum Abschlnss eines solchen Vertrags mit ^en entfernten Hawaiische^ Jnseln auch nicht gerade ein besonderer dringender Grund vorhanden war, doch aus der andern Seite aneh kein Grund obwaltele , einen solche....

auszuschlagen, nachdem er uns in der oben angeführten Weise angeboten wurden Die Hawaiischen Jnfeln, anf welchen im Ja^r l 77.) .Kapitän E o o k seinen Tod gefunden hat, bestehen ans einer Gruppe von dreizehn Jn..

seln, deren bedeutendste H a w a i i , ans welcher die Hauptstadt ..Honolulu^ sieh befindet, ungefähr der vierte Theil so gross ist, als die Schweiz..

Der Gesammtsläch.eninhalt der dreizehn Jnseln betragt ungefähr 3^0 Geviertmeil.en.

Die fortschreitende Zivilisation drang kurz nach den. Tode Eooks in dieses Jnselreieh nnd bildete die, damals teilweise no.h mensehenfressende.^ Einwohner desselben bald in ein munteres, gntmütl^iges Volk heran, dessen Zahl sich ^var seit jener Zeit , so weit es die llrraee betrifft , um ein Bedeutendes vermindert hat, aber durch die Jmmi^ration bald wieder auf eine ansehnliche .^tufe gebracht wurde, so dass die heutige ^in.vohnerzahl aus eirea 200,0l)0 Seelen geschäzt werden kann, worunter eine grosso Anzahl Fremder ans allen Ländern der Erde.

Die Produktion dieser Jnseln hat unter der gegenwärtigen Regi..^ rung seit einigen Jahren in überraschender Weise zugenommen. Als Bei^

spiel der Eutwiklnng, deren dieses Land fähig ist, diene der Umstand,

dass die Aussuhr der drei Hauptartikel: Znker, Wolle und .^ett, ..^om Jahr 1860 b^s t 86l, alfo in de^n kurzen Zeitraum von einem Jahre, um nahezu 80 ^.. gestiegen ist.

Die Einfuhr betrug im Jahr 1861 in rnnder ..^nmn.e 6 Millionen Franken, soll aber f^t jener Ze.t anch um ein Bedeutendes gestiegen sein.

Die wichtigsten Einsuhrartikel sind Wein und geistig^ Getränke , seidene, baumwollene und wollene Stoffe, Mobeln , .^leidungsstüke und

Sehisssproviant.

Was

^chweizerartikel betrisst, so dürften gewisse Baumwollens..osfe.

Absinth und die Erzeugnisse der Uhrenindustrie dort Absaz finden. Der

487 Verbrauch von schweizerischen Seidenwaaren wird ans Gründen der Rahe Ehinas und Japans wenigstens sür die nächste Zukunft wohl etwas beschränkt bleiben.

Die Hauptbedeutsamkeit dieser Jnseln l.egt aber in ihrer portheilhasten geographischen Lage, inmitten des stillen Meer.^, an der geraden Wasserstrasse aus Ehina und Japan nach San Franeiseo , und in der Vorzüglichkeit ihrer .Seehäfen , welche schon seit geraumer Zeit den .Schiffen aller Rationen als Stationsplaze ^dienen. Sie vermitteln und besordern den Verkehr ^wischen dem amerikanischen Kontinent und Ostasien, indem ^ie dort anlegenden Schiffe aus diesen Jnsel.. alles finden, was zu ihrer Verproviantiruug und .^iusstasfirung nothwendig ist. Wenn einst eine ununterbrochene Eisenbahn von Rew-^ork nach Kalifornien gebaut oder eine direkte Verbindung aus Enropa über den atlantischen Oeean durch den beabsichtigten Schissskanal durch Riearagua hergestellt sein wird . so wird sich aus diesen Jnseln bald ein Verkehr konzentriren , welcher denjenigen mancher grossen Seehasenstadt der alten und neuen Welt an Wichtigkeit übertreffen wird.

Rach unsererseits gesasstem Besehluss und Vevollmä.htigung unsers Unterhändlers wurden die Verhandlungen sehon am Rachmittag des 19. Juli zur Hand genommen und am Tag daranf, dem 20. Juli, zu Ende gebracht. Die ^ache drängte, weil Herr Dr. Vowring schon am folgenden Tage wieder abreisen wollte , theils um in rascher Rundreise durch die Schweiz die industriellen Fortschritte zu schauen, die sie seit seu^m srühern besuch gemacht hat, theils uni ein Rendez-vous nicht zu .^rfehlen, das er behnfs ..^nhandnahme ähnlicher Unterhandlungen mit anderrn Staaten bereits perabredet hatte.

Der beiliegende Vertrag , wie derselbe unter übli^em Ratifikation^vorbehalt abgeschlossen worden ist, entspricht in seinem Sinn und Wortlaut genau demjenigen Vertrage, welcher im Jahr 1862 zwischen der Schweiz und Belgien abgeschlossen und von den schweizerischen gesezebenden Räthen gutgeheissen worden ist, mit der einzigen .Ausnahme , dass alle ^pezialbestimmungen über Zollerleiehternugen weggeblieben sind , daf^ aber dafür ein neuer .^lrti^el, der zwölfte, erscheint, welcher auf den aus.

drüklichen Wunsch des hawaiischen Delegirten besprochen und .^on uns.^rm Delegirten Angegeben und redigirt worden ist. Es enthält dieser Artikel die
Bestimmung, wie verfahren werden soll, wenn ein allfälliger .Konflikt zwischen den beiden Kontrahenten nicht dur^h diplomatische Corresponde^ zwischen ihnen erledigt werden kann. Es soll nämlich in diesem ^.alle eine dritte , neutrale und besreundete Macht als .^ehiedsrichter bezeichnet werden mit der Verbindlichkeit für die beiden Kontrahenten, sich dem Eut..

scheid dieses ^ritten Staates zu uuterziehen.

Diese Beftimmuug erscheint um so passender, als keinem der beiden Kontrahenten die Mittel zu Gebote stehen, allsällig entstehende Anstände

.488 auf gewaltsame Weise zu erledigen, oder durch eine andere Macht erledigen zu lassen.

Die Artikel 1 bis 11 wurden bei Anlass des Vertragsabschlusses mit Belgien in unserer Botschaft vom 24. Dezember 1862 näher besprochen ^) und es wird sonI^t hier wohl um fo weniger eine Wiederholung nothig gesunden werden, als die darin enthaltenen Bestimmungen einfach eine .Auszählung der verschiedenen Fälle find , wo die Gleichberechtigung mit

der meistbegünstigten Ration eintritt.

Ans einer Brüfung derselben wird sich erzeigen , dass das Prinzip

der Gleichberechtigung der Schweiz mit der meistbegünstigten Ration in den Hawaiisehen Jnseln vollständig durchgeführt ist.

^ ^ Wir nahme .

beantragen daher der h. Bundesversammlung sollende SchlussDie B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t ,

nach Einsieht eines zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und Sr. Majestät dem Kouig der Hawaiischen Juseln unter Ratifikation^ vorbehalt am 20. Jnli 1864 abgeschlossenen Freundschasts-, Riederlassnngs- und Handelsvertrags, und nach Brüsung des hieraus bezüglichen Berichts und Antrags des Bundesrathes vom 1. August 1864; in Anwendung von Art. 74, Ziffer 5 der Bundesverfassung, beschließ: 1. Der zwischen der schweizerischen Eidgenossenschast und S. M.

dem König der Hawaiischen Jnseln abgeschlossene Freunds..hafts-, Rieder-

lassu..gs- und Handelsvertrag vom 20. Jnli 1864 ist seinem ganzen Juhalte nach genehmigt.

2. Der Bundesrath ist mit der Auswechslung der Ratifikationen, so wie mit der Vollziehung des Vertrages beauftragt.

Genehmigen Sie, Tit., bei diesem Anlasse die erneuerte Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

Bern, den 1. August 1864.

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes,

Der Bundespräsident: ..)r. ^. Dubs.

Der^ Kanzler der Eidgenossenschaft: ^ie^.

^) Siehe Bundesblatt v. .^. 18.^, Band I, Seite 1.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den Staatsvertrag mit den hawaiischen Inseln. (Vom 1. August 1864.)

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