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Schweizerisches Bundesblatt

XVl. Jahrgang. lll.

Nr. 53.

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Botschaft des

Bundesrathes

10. Dezember 1864.

^

an die hohe Bundesversammlung, betreffend

Zollentschädigungen an die .Kantone Graubünden und Uri.

(Vom 30. November 1864.)

Gesuch der Kantone Graubünden und Uri vom 1.). Februar nnd 31 . Mai 1864.

Mit Zuschrist vom 1.). Februar l. J. ersuchte uns der Kleine Rath des Kartons Graubünden um unsere Verwendung bei der h. Bandes.

versammlung zu .Dunsten eines Begehrens um Fortbezug einer, naeh

Massgabe von Art. 2, Litl. b des Zollauslosnngsvertrages, im Jahr

1864 versagenden Vergütungssumme von jahrliel.. Fr. 45,220 a. W.

oder Fr. 64,600 u. W.

Am 3l. Mai kam anch die Regierung von Uri mit einem Gsuche um Bewilligung zum Fortbezug sür weitere zehn Jahre einer, lant Art. 3, Lilt. c des Zollauslosnngsvertrages vom Jahr l 849, mit diesem Jahr erloscheuden Zollentschädigungssumme von Fr. 15,0l)0 a. W. oder

Fr. 2 l ,428. 57 n. W. ein.

B n n d e s r ä t h l i e h e r Besehluss vom 1 l... Juni 1864 b e z ü g l i c h der v o r e r w ä h n t e n G e s u c h e d e r R e g i e r u n g e n G r a u b ü n d e n und Uri.

Von allen Kantonen der Eidgenossenschaft find Graubünden und Uri die einzigen , welchen dur.h die Zollauslosungsverträge vom Jahr 1849 gewisse Summen nur ans bestimmte Zeit bewilligt wurden.

Bundesblatt Jahrg.XVI. Bd.III.

15

180

.^us diesen Umstand hinweisend, sprach sich im Jahr 1860 bei Anlass eines ähnlichen Begehrens des Kantons Graubünden die mit der Berichterstattung beauftragte ständeräthliehe Kommission dahin ans, es sollte der Bundesrath gelegentlieh darauf ausgehen, dieses Verhältniss ebenfalls definitiv zu bereinigen , und es waren anfänglich verschiedene Ansichten darüber , ob man den Bundesrath vorgängig zu der weitern Erneuerung, oder ob man ihn einladen solle, schon bei jener Gelegenheit mit dem Stand Graubünden über eine auf unbeschränkte Zeit. zu bewil^ ligende Ablösungssumme zu unterhandeln. Raeh vielsa^hen Berathnngen entschied sieh die Kommission indessen zulegt für eine einstweilig^ Erneuernug für zehn Jahre , wie solche an.h bei der ^agsa^ung üblich war , ohne derzeitige weitere Unterhandlungen zu fordern. Es schien nämlieh der Kommission , der passendere Moment zur Unterhandlung werde der sein , wo Graubünden für Entwiklung seines Strassennezes weitere Begehren an den Bund stellen werde, wie solche schon vorläufig augekündigt waren. Dannznmal werde es passend sein, alle die sehwebenden Diffexenzen zu bereinigen und ans eine feste Rorm znrükzuführen, so wie auch die analogen Verhältnisse mit dem h. Stande Uri in ähnlicher Art zu bereinigen.

Die Kommission glaubte unter solchen Umständen keine weitern Aufträge an den Bundesrath beantragen zu sollen, wohl aber hielt sie es sür ^angemessen, in ihrem Berichte den Bundesrath darauf aufmerksam zu machen, dass es wünschbar sein dürste, wenn er bei einer passenden künftigen Gelegenheit ein Verhältniss definitiv losen. würde, das nur ^toff zu

unangenehmen Verwiklnngen in sieh enthält. (Bundesbatt l 860, l, 330.)

Jn Uebereinstimmnng mit den Ansichten, welcher die damalige ständeräthliehe Kommission bei jenem Anlass in obenerwähnter Weise Ausdrul.

gegeben , und von der Wünsehl^arkeit der definitiven Bereinigung dieses ausnahmsweisen Verhältnisses überzeugt, beschlossen wir unterm t0. Juni

l. J. , den durch das gleichzeitige Ernenernngsgesnch dieser beiden

Kantone gebotenen Anlass nicht vorbeigehen zu lassen , ohne es zu versuchen, eine Vereinbarung mit denselben in dem oben angedeuteten .^inne zu Stande zu bringen.

Zu diesem Beschluss suhlten wir uns um so eher bewogen, als das vorerwähnte Begel^ren^ des Kantous Graulenden um einen vom Bund zu leistenden Beitrag an sein^ Strassenne^, sowie auch ein Begehreu des Kantous Uri um einen Beitrag an den Ban der Ar^en^, Oberalp- und Furkastrasse, datirt vom 22. Dezember 186l , beide im Jahr 1862 vor die eidg. Räthe gebracht und erledigt wurden , ohne dass der Anlass benu^t wordeu wäre, uu. das Verhältnis^ der fraglichen Loskaufsentseh..^^ gung definitiv zu bereinigen , und als sonst voranssiehtlieh sehon in se.^hs Jahren Granbunden. bei Anlass der mit 18^0 nenerdings erloschenden Anslosungssumu.e von Fr. 63,9^1. 43 sicher wieder um deren ^ortbezug eingekommen wäre.

.l81 Wir beauftragten daher den Vorsteher unsers Handels- und Zolldepartement unterm 10. Juni ^.. c., mit den Regierungen. der Kantone Graubünden und Uri in Unterhandlungen ^u treten , um unter bester Wahrung der eidgenosfis.hen Jnteressen für beide Kantone feste und blei^.

bende Zollauslosungssumme.. an die Stelle der nur bedingt und auf bestimmte Zeit bewilligten ^u vereinbaren.

Nachdem wir die betreffenden Kantone von diesem Beschlusse.in Kenntuiss gese^t und eingeladen hatten, ihre Abgeordneten, sowie auch den Zeitpunkt der Unterhandlungen zu bestimmen , erklarten steh beide bereit, zu einer Vereinbarung, wie die vorgeschlagene, Hand zu bieten, und bezeichneten für die bezüglichen Unterhandlungen : Der Kanton Graubünden: Hrn. Ständerath B. E. V l a n t a und ,, ,, R. V e t e r e l l i , und dann später den Präsidenten der Regierung: Hrn. ^. W a s s a l i .

Der Kanton Uri:

Hru. Landesstatthalter Jos. A r n o l d , ,.. Landeshauptmann Joft Muh ..i m und ,, .Landsehreiber J. A. Gisler.

Die Unterhandlungen mit Graubünden fanden in B e r n stalt und dauerten vom 12. Juli bis zum 24.. August , an welchem Tage eine Vereinbarung im gewünschten Sinne zu Stande kam. Diejenigen mit Uri begannen am ^16. August ebenfalls in B e r n , wurden aber spater schriftlich sortgesührt und dann am 28. Rovember in Bern mündlich wieder ausgenommen und zu einem definitiven Abs..hluss gebracht.

I. ^anl^en.

1)

L o s k a u s s v e r t r a g ^ z w i s e h en d e r E i d g e n o s s e n s c h a f t u n d d e m K a n t o n G r a u b ü n d e n v o m 28. R o v e m b e r 184.).

Laut Uebereinkunst vom 28. Rovember 184.) wurden dem h. Stande Graubünden sur den Loskauf seiner Zolle, We^- und Br.^engelder, sowie aller anderweitigen, derartigeu Gebühren, vom Bunde solgende .Summen zugestanden . Es lautet der Art. 2 : a.

.^. 110,000

h. ,,

alljährlich aus unbeschrankte Zeit.

45,220 jährlich bis zur Tilgung des Aktienkapitals nebst 4 ^ ^ins laut Tagsa^mgsbes.hluss vom 17. August

1843.^ 44,780 jährlich bis ^.m Jahr 1 860. M.t dem 1 . Januar 1 860

c. ,,

^

hort ^iese jährli.he .Vergütung vou L. 44,780 ans.

Dabei bleibt aber dem h. ...^tand Graubünden das Recht vorbehalten, seiner Zeit sür die .Fortdauer dieser sonst erlosehenden Gebühren bei den znständigen Bundesbehorden einzukommen.

182 d.

Die Bezahlung dieser Entschädigungen wird nach Forschrift des Art. 35 der Bnndesversassung eingestellt, wenn der h. ^Stand Graubünden die Strassen, Brüken u. s. w. nicht in gehörigem

Stand erhält.

2) Die v e r s c h i e d e n e n V n n k t e der E n t s c h ä d i g u n g s s u m m e n .

a. Di.e Entschädigung sub Litt. a von ursprünglich L. 110,000 wurde später in Folge des nachträglichen Loskanss des ...lussuhrzolles ans Holz, Kohlen u. s. w. aus L. 120,000 oder Fr. 17l,428.57 n. W. erhoht und fährt sort, als Loskaufsentsehädigung für die, Graubünden auf unbeschränkte Zeit gebührenden Zolle alljährlich auf unbeschränkte Zeit ausbezahlt zu werden.

b. Die unter Litt. h aufgeführte, diefes Jahr erlöschende, jährliehe Summe von L. 45,220 oder Fr. 64,600 n. W. wurde s. Z.

dem Kauton Graubünden zum Zweke der Tilgung eines Kapitals zugesprochen, welches bei Anlass der Anhandnahme feiner ^trassenbauten eine Aktiengesells.hast der Regiernug vorgeschossen hatte und deren Verzinsung bis zum Jahr 1849 aus den. Ertrag der sog.

Strassenprämie bestritten wurde.

c. Die unter Lut. c zugestandene und am 1. Januar 1860 verfallene

Jahressumme von L. 44,780 oder Fr. 63,971.^43 n. W.^um

deren Fortbezug die Regierung seiner Zeit eingekommen war, wurde dem Kauton Graubünden für den Loskauf der Weggelder auf der sog. obern und auch der untern Strasse zugestauden , und deren Fortbezng ihm im Jahr 1860 in Gewährung seines Erneuerungsgesuches für weitere zehn Jahre gestattet.

3. E n t s t e h u n g der sub Litt. b und c l o s g e k a u s t e n Z o l l e .

Es war in den Jahren 1817 und ^1818, als der Kanton Graubünden die Beschlüsse fasste, den damals nur sür Saumpserde gangbaren Weg von Ehnr bis Bellinzona und vom Dorfe Splügeu bis an die lombardische Gränze in eine Heerstrasse umzuwandeln. Ohne eigenes Staatsvermogen und bei unzulänglichen Einkünften konnte indessen nieht daran gedacht werden , ein so ausserordentliehes Werk ohne fremde Beihilfe auszuführen, und man war daher darauf angewiesen, si.h diese aus dem Wege der Unterhandlungen mit auswärtigen , an dem projektirten Strassenbau direkt oder indirekt iuteresfirten Staaten zu versehafseu.

Dieses gelang nach Ueberwiudung mehrfacher Schwierigkeiten durch ^lbschluss von Verträgen mit der k. sardinischen und der k. k. lombardisehen Regierung, sowie auch mit den, von der Strafe berührten Gemeinden und mit dem Speditionsstand in Ehur (unter welcher Benennung die damaligen ^peditionshäuser in Ehnr eine geschlossene Korporation bildeten).

183 Laut diesen Verträgen verpflichteten fleh : ^ 1) Die beiden genannten italienischen Regierungen zu ansehnlichen Geldbeiträgen an diesen Strassenbau ; die sardinische Regierung sür die Streke von Ehnr bis Bellinzona, und die lombardische vom Dorfe .^plügen bis aus die Hohe des Splügenpasses.

2) Die Strassengemeinden zu einer Beisteuer von fl. 50,000 oder

Fr. 85,000 n. W. an die Ex.propriationskoften sür Brivatgüter

und zu unentgelticher Ueberlassung des Allmendbodens und überhaupt alles zum Strassenbau erforderlichen Rohmaterials.

3) Der Speditionsstand in Ehur zu einem Geldvorschuss im Betrage von sl. 300,000 oder Fr. 510,000 n. W. (Dieser mit dem Speditionsstand von Ehur vereinbarte Vertrag wurde von dieser Corporation gleich von vornherein mit Rechten und Bflichten aus eine Aktiengesellschaft übertragen. Mit dieser wurde dann später eine Uebereinknnst getroffen , lant welcher der Vorschuss von

f... 300,000 um fl. 126,000 erhoht wurde, so dass das Aktienkapital fl. 426,000 oder Fr. 724,200 n. W. betrug.)

Als diese Uebereinkünste getroffen waren, wurde der Bau dieser Strassen im Jahr 1^818 in Angriff genommen und erreichte, nach Ueberwindung großer Schwierigkeiten, seine Vollendung im Jahr 1823. Ein Jahr nachher war au.h die Splügenstrasse in fahrbarem Zustande , und bald daraus wurde auch der Bau der sog. obern Strasse von Ehur über den Jnlier und Malora nach Eaftasegua an der lombardieren Grande begonnen , sie gelangte aber lange Zeit nieht in fahrbaren Anstand. Erst

als im Jahr 1834 die Strasse Ehur-San Vittore und ^plügen^lombardische Grän^e , dnreh ein großartiges Ratnrereigniss aus lange .^treken zerstort und auf Monate hinaus unfaßbar gemacht wurde, und der Transitverkehr wegen Unzulänglichkeit der obern ^trasse ins Stoken gerieth , da

machte sieh die Ansieht geltend, dass zur Verhütung solcher Uebelftände

diese L^tere sosort in il^.rer ganzen Länge in eine Heerstrasse umgewandelt werden müsse. Run handelte es sieh wiederum, sür diesen kostspieligen, 21 ^ ^t..nden langen ^trassenbau die Mittel anzubringen. Die bisherigen Hilfs^nellen waren versiegt, und es blieb nichts übrig, als die Dosten aus Staatsmitteln zu bestreiten.

Roeh in demselben Jahr wurde dann die Herstellung der Strasse von Ehnr über di.^ Lenzerhaide, den Julier und Malora nach Eastasegna ernstlieh ^ur Hand genommen, und gelangte, nachdem auch hier mit der grossten Ausdauer die mannigfaltigen Hindernisse beseitigt waren, im Jahr 1841 zu ihrer Vollendnng.

4.

Verwendete

.^ u m m e n.

.....ach den Angaben Graubündens wurden wendet:

auf diese Bauten ver-

184 ^ ü r . d i e untere S t r asse (Ehur bis Splügenpasshohe und Tessinergränze) nebst dem Beitrag der piemontesischen Regierung von Fr.

., ,, ,, ,,

,, ,, ,, ^ ,, ,, ,, ,, ,,

,, lombardischen ,, des T..ssiner Haudesstandes der Aktiengesellschaft ,, Strassengemeinden

,,

367,270. -

,, 2 l 6,772. 70 ,, 20,7 l 6. 60 ,, 724,200. --., 85,000. -..Fr. 1,413,^9. 30

Aus Staatsmitteln in runder Snmme . . Fr.

Wiederherstellung der durch das Hochwass.er in.

Jahr 1834 zerstorten Streken . . . .

,,

560,000. --570,000. ---

Fr. 1,130,000. Für d i e o b e r e S t r a s s e (Ehnr über den Julier und Malora bis nach Eastasegna) ausser den von den Gemeinden^getragenen Espropria-. ^ tion...kosten im Betrag von ^r. 158,464. 05 ans Staatsmitteln in runder Summe . . ^r. l ,070,000.

also sür beide Strassen zusammen aus Staatsmitteln

-

Fr. 2,200,000.

-

5) S t r a ß e n k r e u z e r und Si.rasseuprämie.., W e g g e l d e r u n d Gränzzolle.

Zum Zwe^ der .Verzinsung und mogliehe^. Tilgung dieser ^trasse..Baukosten war^ der Danton Graubünden damals hauptsächlich aus zwei Gefalle angewiesen, nänitieh : 1) di.^ ^trassenkreuzer ; 2) ,, .Strassenprä^uien Die Strassenkreuzer , aus dem Jal.^r 17l)6 her datirend , bestanden in einer Abgabe von 3 .^ren^ern aus sed.^n Zentner Waaren , welche durch die .^.inde des l^hurer^peditiousstaudes gieug^., n^.d welehe dieser lettere bis anhin z^.ui Zwek der von Zeit ^u Zeit vorzunehmenden ^trassenverbessernngen zu eutri.hten hatte. Der Ertrag dieser Gebühr wurde dann ^ur Zeit des projeklirten ...^trassenbanes zu gleichem Zwel^ dem Staate zugewiesen, fiel aber la..t Grossrathsbesehluss vom Jahr 1838 fünf Jahre spater, d. i. im Jahr 1843, gänzlich weg.

Die .......trassenpräm.en nahmen ihren Ursprung im ^J..l,.r 18l8, ..nd .bestanden darin, dass von dem ^peditionsstand in Ehur behnss Tilgung und Verz.nsnng des von ihm vorgeschossenen Beitrags an die ^trassen^ Baukosten eine Gebu^r von 3..) .^r. ans jedem üb^r die untere Strasse

185 transitirenden Zentner Waaren erhoben wurde. Diese Gebühr wurde dann später durch Uebereinknnst vom Jahr l 835 mit der Aktiengesellschaft dahin abgeändert, dass die Vrämie von 30 Kr. aus 25 Kr. per Rentner hinuntergeht wnrde , dieselbe aber vom Zeitpunkt des Vertrages an auf allen, ohne Unterschied über die obere oder untere Strasse transitirenden Waaren erhoben werden sollte , und von dem Ertrag dieser Gebühr der

Aktiengesellschaft als Beitrag znm Tilgnngsfond nebst 6^ Zinsen drei

Fünftel oder 15 Kr., dem .^taat aber zwei Fünftel oder 10 Kr. per Zentner zufallen sollten.

Jm Dezember 1842 gelang es dann den damaligen Staatsbehörden, ein ne.ies Abkommniss mit der Aktiengesellschast zu treffen und die

Aktionäre zu bewegen, sich sür den uugetilgten Theil ihres Kapitals mit

4 ...^ Z^.s trageuden nnd aus 6 Monate kündbaren ^taatsobligationen auslösen zu lasse.., so dass die Rechte jener Gesellsehast gänzlich ans den Staat übergiengen.

^ ^ Rebst ^trassenkrenzern und ^trassenprämien besass der Kanton Graubüuden damals noch die Weggelder, Transitzolle und Grän^olle, deren Ertrag grosstentheils zur Erleichterung der übernommenen ^trassenlaften verwendet wurde.

Diese Gebühren wurden sämmtlieh dnrch Uebereinknnst mit dem Kanton Graubünden im Jahr 1849 von der Eidgen ossenschast losgekanft.

Die Weggelder, Gegenstand der nuter Lilt. e hievor ausgeführten Loskaufss..mme von Fr.. 44,780 a. W. waren durch .die Tagsazu..g bis Ende l850 bewilligt und dur^ den ^oskaufverlrag vom Jahr 184.) ans weitere zehn Jahre, also bis Ende 1860, Angestanden worden.

Aus das Gesuch der Regiernng von Gran...ünden wurde der Fortbezug von der ^nndesversammlung durch S^hlussnahme vom 23. Januar 1860 (oss. Sammlung Vl, Seite 425) sür weitere zehn Jahre bewilligt.

Der Grän^oll wurde i.n Jahr 1804, in ^olge des Veitritts des Kantons Graubunden in die Reihe der ^chwe^erl^antone, eingeführt, erlitt ^ber im ^anse der Zeit verschiedene Veränderungen resp. Erhöhungen, uu.^ ^war die erste im Jahr l 811 in ^olge vieler Militäransgaben ; die zweite, etwas grossere, im Jahr 1825, naeh Vollenduug der untern und begonnener Verbesserung der obern Strasse; die dritte und bedeutendste im Jahr l 838 in einem Zeitpunkt, in welchem der ^taat durch WiederHerstellung der untern und den im Fortschritt begrifsenen Vau der obern ^trasse si.h eine drükende, finanzielle Last aufgeladen hatte.

6) V e r h a n d l u n g e n der T a g s a z u u g ü b e r die V ü n d n e r g e b ü h r e n und Z oll los k a u s durch d e n Bund.

Die mehrfachen Erholungen , welche die Gr.iu^olle des Kantons Graubünden zn verschiedenen Zeiten, unter den Benennungen ..alter und

186 neuer Tilgnngsfond , Konsnmogebühr, Verbrauchssteuern.^ in den Jahxen 18l 1^1825 und 1838 erlitten. konnten niemals die ausdrükliche Genehmigung^ der Tagsazung erlangen.

Eben so wenig konnte sich indessen diese hohe Versammlung in ihren

Sizungen von 1840 und 1843 dazu entschließen, den Bezug des volles

nach erhohtem Tarif dem Kanton Granbünden ^untersagen. Für einen dahin zielenden Antrag hatten sieh nämlich nur sechs Standesstimmen ausgesprochen. --- Von de..^ übrigen Ständen gaben einzelne zu verstehen, dass sie sich durch ein solches Verbot das Reeht , il.re eigenen Zolle zu erhohen, nicht in Frage stellen lassen wollen.

Jm Jahr ^49 kauu ^aun der Auslosnngsvertrag , wodurch der Bund gegen eine angemessene, jährliche Entschädigung aus unbestimmte Zeit den ^iesssälligen Grän^oll an sich zog. .--.. Die daherige Ents.hädigung ist unter den sub Lul. a losgekauften Gebühren lnbegriffen.

Die Angelegenheit der Strassenkreuzer und Strassenprämien, Gegen-

stand der Loskaussentschädiguug von Fr. 45,220 sub Lut. h des Zollablosm.g.^vertrages vom Jahr 184.), kam querst im Jahr 1820 vor die Tagsazung, und obwohl sich dieselbe mit dieser Gebühr nicht gan^ einverstanden erklärte, so wurde deren Fortbezug in Folge einer, vou der Gesandtschast des Kantons Graubünden zu Protokoll gegebenen Erklärung zugestanden.

Als dieselbe Angelegenheit im Jahr l 84l, in Folge der inzwischen eingetretenen Ausdehnung der .Prämien auf beide ..^trassen, von Reuem in der Tagsa^ung zur Behandlnng kam, sprach man über diese neue Auflage einige Verwunderung aus.

Ju Betracht der besondern Verhältnisse jedoch, durch welche diese Ausdehnung verursacht worden .^ar, wurde in den Jahreu 184t und 1842 der Bezng von 25 Kr. aus trausitireuden Gütern in Uebere.n^ stimmung mit dem Vertrag zwischen der Aktiengesellschaft und dem Stande Graubünden von der Tagsazung zugegeben.

Jm Jahr 1843 wurde dann, ..^ie bereits ermähnt, das Aktienkapi.^ tal mit Rechten und Vflicht.m dem Staate übertragen und diese Ueberei..kunst.noeh in demselben Jahr der Tagsa^.ng ^ur Genehmigung vorgetegt. Diese Genehmigung wurde ihr unter Verpflichtung der Re^nungsablage an die Tagsazuug von 4 ^u 4 Jahren und mit der Bedingung gestattet, dass der Be^ug dieser Gebühr mit dem 1. Heumonat 1874 aus..

horen solle, insofern das erwähnte Aktienkapital durch die Verwendung .dieser Gebühren im angedeuteten ..^inue nieht s.hou früher getilgt wäre.

Bei diesem Stand der ...^aehe ^urde der ^ollablosungsvertrag vom .Jahr 1849 mit den. Kanton Graubünden abgeschlossen und bis anl.^in

regelmässig die jährliche .^umme von ^.r. 64,^.00 n. W. abgetragen.

Der diesjährige ...^aldo beträgt für dieses ^ahr nur noch Fr. 43,609. 88,

indem laut einer Tilgungsreehnung der Regierung von Graubünden vom

187 Jahr 1859 sich am 1. Jannar 1852 die zu tilgende Summe nur auf

Fr. 382,419. 73 belies.

Zum Bezng der Weggelder ans der sog. untern Strasse von Ehnr bis zur lombardischen Gränze aus der Splügenpasshohe und über den Bernhardin bis zur Tessinergränze, sowie auch andererseits aus ^er fogenannten obern Strasse , von Ehnr über den Jnlier und Malora bis Eastasegna , wnrde der Kanton Graubündeu in den Jahren 1839 nnd 1840 für 10 Jahre ermächtigt.

Der bezügliche Tagsazungsbesehlnss

wurde alsdann im Jahr 1842 dahin bestätigt und ergänzt, dass der

Bezug dieser Geboren bis zum Jahr 1850 gestattet und dem vorgelegten Tarif die Genehmigung ertheilt wurde. Der im Jahr 1850 in Kraft getretene Loskaufsvertrag trat dann später an die Stelle dieser Berechtigung, indem dem Kanton Granbünden dnrch Vereinbarung der Summe von L. 44,780 gleichzeitig der Fortbezug aus weitere 10 Jahre gestattet wurde.

7.

U n t e r h a n d l u n g e n z w i s eh e n d e r E i d g e n o s s e n s eh a s t u n d d e n . K a u t o n G r a u b ü n d e n im J a h r 1849.

Als im Jahr 1849 lant Vorschrift des Art. 24 der Bm.desverfassung die Zolle , Weg- und Brükengelder des Kantons Granbünden vom Bunde losgekaust werden sollten, bot die Verständigung mit diesem Kanton aus Gründen der grossen Anzahl verschiedenartiger .^olle, welche dort theils zu Gunsten des Staates, theils aber zu Gunsten von Gemeinden, Korporationen und privaten bezogen wurden, sehr grosse .^ehwierigkeiten, und nur mit der gr.össteu Mül^e gelang es dem Abgeordneten

des Bundesrathes . .^rn. Achilles B i scho s f von Basel , die Verhandlungen zu gutem Ende und eine Vereinbarung überhaupt zu Stande zu briugen.

Die Forderung Graubündens betrug ursprünglich ungesähr L. 345,000, von welchen aber gleich Ansangs eine ...^umme von nahezu L. 113,000 aus dem Grunde abgezogen wurde, weil der Bezug der betreffenden Gebühren von der ..^agsazuug nie bewilligt worden war.

Rebst dieser Summe wnrde noch ein fernerer Abzug für die mit den Zollen verbundenen Konsumogebühren aus Weinen und geistigen Getränken im Betrag

von L. 22,00l) gemacht. Jn Folge dieser Abzüge wnrde dann die ganze vertragsmäßige Summe auf .^. 210,00..) sestgesezt, wovon .L. l20,000 für .die aus unbeschränkte Zeit bewilligteu Zolle und die beiden andern Bosten von zusammen L. 90,000 sur die von der Tagsazung nur auf bestimmte Zeit bewilligteu Gebühren gerechnet wurden.

Aus den beiliegenden Akten ergibt sich, dass man zuerst beabsichtigte, ^ die unter Litt. b u. c aufgeführten Summen von ^. 45,220 und .L..

44,780 in einen einheitlichen Dosten von .^. 90,000 zu vereinigen und diese Snmme dann nur bis zum Jahr 1860 z.... bewilligen, aber immerhin auch mit der^ Klausel, dass Graubünden dannzumal für den weitern

^8

^ ^

.Fortbezug dieser ganzen Summe bei der zuständigen Bundesbehorde einkommen konne. Man konnte steh aber hierüber nicht verständigen, sondern

.trennte die beiden Vosten so, dass die L. 45,220 einerseits und die L.

^44,780 andererseits abgesondert, die erstern als ....^lgungsbeitrag nnd die lezt^rn als Weggeldentschädig..ng mit verschiedenen Endterminen in den .Loskaufvertrag ausgenommen wurden.

Die ualioualräthliehe Kommission, welche zur Prüfung dieser UeberEinkunft niedergesezt war, sprach sich in ihrem Berieht vom April 1850 ^ehr befriedigt über den Absehluss dieser Vereinbarung aus, und die Ge^nehmiguug derselben erfolgte in der daraus folgenden ^izung der gefezgebenden Räthe.

8. F r a g e der Z n i ä s s i g k e i t e i n e s w e i t e r n F o r t b e z . u g s .

Bei Behandlung dieser Frage ist in erster Linie der Gegenstand des ^esfälligen Erueueruugsgesud..es Graubündeus , welches zu dem vorergähnten Besehluss des Bnudesrathes Aulass gegeben hat, iu's Auge zu fassen , nämlich die sub Lut. h bezeichnete und mit diesem Jahre erloschende Tilguugssnmme von jährlich Fr. 64,600.

Einer der Haupla..haltspnnkte, auf welchen sich die Regierung von

^raubünden znr Begründung ihres Anliegens stüzt, ist der Unistand, dass

in dem Loskaufsvertrag von. Jahr 1.^4.) die Bestimmung aufgenommen wurde, laut welcher ..dem h. .^tand Graubünden das Reeht vorbehalten ,,bleibt, s. Z. sür die Fortdauer dieser sonst erloscheuden Gebühren ein,,zuko.nmen.^ Da aber diese Bestimmung uuter Litl. c und nicht nuter Lill. h figurirt, so fragt es sich vorerst, ob sieh dieselbe, wie Graubünden behauptet, a^f.die beiden Summen oder nur ans diejenige, unter weleher dieser Vorbehalt angebracht ist, bezieht.

Die Regierung von Graubünden will freilieh, gestüzt anf den Um-

stand, dass das Wort ..G.^bühren^ in der Mehrzahl steht, di.^ Vortheile dieser Bestimmung ui.^ht nur aus Litt. c, sondern auch ans Li..t. b ans^edehut wisseu.

Es erseheiut indessen eine solche Auslegnng nicht begründet . denn ^venn sich dieser ^usaz anf L.tl. b und c zn^le^ zn beziehen bestimmt gewesen wäre , so wäre derselbe nicht unter Li^. c allein angebracht worden, sondern mau hätte, wie im Vertrag mit Uri, welcher kurze Zeit naeh diesem abgeschlossen wurde, diesen Vorbehalt in eiueu eigenen Artikel gefasst, worin die beiden Litt. l. und ^c bestimmt ausgesülzt worden wären Dass das Wort ,,Gebühren^ in der Mehrzahl steht, erklärt sich

dadurch , dass die i... Litt. c ftipulirte ^umme vou .^. 44,78..) als Gegeuleistung sür v e r s c h i e d e n e Gefalle gegeben wnrde und uieht nur fur

ein einziges, so dass deu Bel.^ordeu s. Z. die Möglichkeit ossen behalten werden wollte, diese .^umme sür alle diese Gefalle, oder uur sür einen

189 Theil derselben fort zu bewilligen, resp. die .^nmme von L. 44,780 gutfindend zu vermindern.

Es fehlen leider, um eine derartige Verminderung speziell und nach Massgabe der Verhandlungen bei^ Zollloskauf zu begründen und zu präzisireu, diejenigen amtliehen Angaben, welche allein im Stande wären, ein .Lieht aus ^en wahren Saehverhalt zu werfen.

Die Zoltverhältnifse im Kanton Graubünden waren, wie bereits gesagt, äusserst l.ompli^irt und verwikelt in ihren Einzelheiten. Das Gesammtergebuiss allein war klar und bestimmt. Man hatte sieh also auch im Jahr 184.) vorab an dieses gehalten und im Drange der Zeit, bei den damals notwendigen zahlreichen Unterhandlungen mit den Kantonen, das Eingehen in Details um so unbedenklicher dort vernachlässigt. wo sie auf das Hanptresultat doch ohne Einflnss waren.

Bei der heutigen Sachlage wäre aber eine Auseinandersezung noch ^iel Schwieriger, und wir müssen von vornherein davon abstrahlen , die.

^rage auf diesem Weg entscheiden ^u wollen, und müssen uns daher mit dieser allgemeinen Eingabe begnügen.

Ein sernerer Grund , warum die von Graubüuden versuchte Erläuterung, dass sieh der Sehlusssa^ von Litl. .. auch aus Lilt. b beziehe,

nicht zulässig ist, besteht darin, dass die, durch L.^. b bestimmte Summe

zu einem gewissen Zwe^, znr Tilgnng einer Schuldsumme, gegeben wurde, nach deren Abzahlung in Kapital und Zinsen kein Grund mehr vorliegen konnte, mit der Zahlung von Bundes wegen sortzufahren.

Endlich aber darf kaum angenommen werden, dass in einem Staatsvertrag eine Verfügung halte Ausnahme finden konnen, welche dem Art.

27 der Bundesverfassung geradezu widerspräche. Dieser Artikel labtet : ,,Wenu ^olle, Weg- nnd Botengelder für Tilgnng eines Bankapitals, ,,oder eines Theiles desselben^. bewilligt worden sind, so hort der Bezug ,,derselben oder die Entschädigung auf, sobald das Kapital oder der ,,betresseude .^eil nebst Zinsen gedel^t ist.^ Die Auslegung von Granbünden, dass der ..^.chlusssaz von Litt. c sich anch a^f Lill. b begehe, ist daher von diesem Standpunkt aus betraehtet, offenbar irrig, und es ko..uen son.it znr Begründung des Gesuchs um Bewilligung des ^ortbezugs, sei es in der vereinbarten oder in veränderter Form, der suh L^t. b verzeichneten ...^nn.me nur Billigkeitsrükfiehten beansprucht werden.

Die Entschädigungssumme, uni welche es sich hier haudelt, wurde dem Kanton Granbünden nicht sowohl als Beitrag an die ans eigenen Mitteln bestrilt^nen ..^trassenbaukosten , als vielmehr dazu bewilligt, sieh einer ihm durch Ueberualm.e der Aktiens.huld plozlich erwachsenen Last, zu deren Abtragung ihm die neue Bundesverfassung die Mittel benommen hatte, ^u entledigen. Als Beitrag ..n die aus .^taatsmittelu bestrittenen Auslagen wurde ihm einzig die Entschädigung für Weggelder

1.)0 Angestanden , deren Betrag aber nachgewiesenermassen weit hinter den jährliehen Unterhaltungskosten dieser beiden Strassen ^urükbleibt und somit

kaum als ein hinlängliches Ae.^uivalent für die Leistung des Kantons betrachtet werden kann.

Wenn nun, gestü^t ans den Umstand, dass Graubünden im Vergleich zu seinen Leistungen durch die Loskausssumme b weniger erhalten hat, als es billigerweise halte beanspruchen konnen, so würde die weitere .^rage entstehen, ob es überhaupt ^..lässig sei, Billigkeitsrül^iehten in Ansehlag zu bringen, wo es sich, wie im vorliegenden Fall, gewissermasseu um eine nachträgliche Subvention an das ^trassenne^ dieses Kantons handelt.

.^ach unserm Dasürhalten lässt sich ein soleh^ ausuahmsweises Verfahren nur dann reehtsertigen, wenn nachgewiesen werden kann, dass sieh Graulenden in dieser Beziehung in eiuer verhältnissmässig eben so ansnahmsweisen. Lage befindet. Den Beweis, dass dieses hier wirklich der Fall ist, werden wir im nächsten Kapitel zu leisten trachten.

Anders verhält es sieh mit der sub Lilt. c verzeichneten Eutsehädigung, indem sich für einen wenigstens theilweisen ^ori.^ng derselben Gründe geltend machen, deren Gültigkeit schon bei einem srühern Aulass anerkannt wurde. ^ Wir verweisen zur U..terstüzuug dieser Ansicht auf die . Berichte und Anträge ber beiden Kommissionen der gesellenden Räthe vom Jahr l 86l), infolge welcher die Erneuerung auf weitere ^ehn Jahre pon der h. Bundesversammlung beschlossen wurde. Da die Thatsachen, welche diesen Anträgen znr Begründung dienten (Bundesblatt von. Jahr

1860, B.^. l, S. 323 u. 33..)) damals einlässlich behandelt wurden

und im Uebrigen auch heute noeh mit gleichem Recht ans dieses Verhältniss anwendbar sind, wie dannzumal, so glauben wir uns einer Wiederholung enthalten und zur Beleuchtung derjenigen Umstände übergehen ^u kouneu, welche die angedeuteten besondern Verhältnisse, in welchen sieh Graubünden^ befindet, dar^.thnn bestin.mt sind.

0.

L e i st n u g e n G r a u b ü n d e n s i m .^ t r asse n w e s e n.

Wenn wir uns weiter oben dahin ausgesprochen, dass der ^ortbe^g einer aus gewisse Zeit beschränkten Entschädigung nur durch gan^ ausnahmsweis.^ Verhältnisse zu rechtfertigen sei, so geschah dies hauptsächlich mit Rüksteht auf den gefährlichen Vorgang, welchen eine solche uaehträgliehe Subvention ausstellen würde, weil. so lange ni^t gan^ besondere Gründe ^n einem solchen Versahreu geltend gemaeht werden konneu, andere Kantone mit demselben Recht ähnliehe Vermutungen beanspruchen konnten. Ein Rükblik aus die aussergewbhnliehen Leistungen des. Kantons Graubüudeu aus dem Gebiet des ..^trasseubauwesens wird indessen genügen, um allfällige Bedenken von dieser Seite überflüssig ^u maehen.

Zur Zeit des Beitrilts Graubündeus in die Re.he der .^ehweizerkantone im Jahr 1804 waren seine Verkehrsmittel änsserst mangelhaft.

19t

^

Richt nur bestand zu jener Zeit keine Verbiuduna durch grossere Strassen mit den angrenzenden österreichischen und italienischen Staaten, sondern nicht einmal die einzelnen Bezirke dieses Kantons waren dnreh eigentlich fahrbare ^.trassen mit einander verbanden. Erst als im Winter von

18l6 bis l8l7 in Folge Misswaehses diesseits der Alpen eine weit

verbreitete Hungersnot^ ansbrach, deren Bekämpfung sich aus Gründen der unzulänglichen Verkehrsmittel saft unmöglich machte, und die daher um so schwerere .Leiden mit sieh führte, brach sich der Gedanke Bahn, . diesen. Uebelstande zur Verhütung ähnlicher Ereignisse durch Herstellung von fahrbaren ...^trassen für alle Zukunft abzuhelfen.

Es entsehloss sieh dann die Regierung von Granbünden, wie bekannt, schon im folgenden Jahre zu dem .^trassenbau von Elmr bis zur Splügenpasshohe und der Tessinergränze , und zu der andern Strasse über den Jnlier- und Malojapass bis Eastasegna. Diese beiden erreichten im Jahr 1841 ihre Vollendung in einer Gesammtlänge von^mehr als 50 Stunden, und gleich darauf wur^e mit dem Bau einiger weitern Strassenstreken der Ansang gemacht, nämlich .

der .^treken von Oberbruk bis Davosplaz,

,, Reiehenau bis Dissentis, ,, Silvaplana bis Ardez, ,,

Vosehiavo bis zum schwarzen See, und

., Tiefenkasten bis Bergün,

die Stammlinien Strassenzüge.

Die

der

jezt

von

der

Eidgenossenschaft

Kosten dieser leztern süns Linien belansen sich

.gaben Graubündens auf ungefähr .

die der zwei Kommerzialstrassen auf

.

.

snbventionirten nach den^ An-

. F r . 2,000,000 ...

2,200,0l)0

zusammen ^r. 4,200,000 ans Staatsmitteln allein, und ohne Zurechnung der Beiträge von Gemeind^n, Korporationen und sremden Regierungen und des von den Gemeinden gelieferten Rohmaterials.

Die Opfer, welche die Herstellung dieses, obwohl nur unvollkommenen, aber doch mit Rüksieht auf seine Ausdehnnug sowohl, als seine technische Ausbildung grossartigen Strassennezes erforderte, musste sich untex den damaligen Verhältnissen um so fühlbarer machen, als die Ausführung desselben auf einen verhältnissmässig sehr kurzen Zeitraum fiel.

Hätte es Graubünden bei diesen ^trassenbauten bewenden lassen konnen, und hätte man bei der Zollauslösung im^Jahr 1849 nicht einfach L. 113,000 a. W. von vornherein ausgeftriehen, weil sie Gebühren betrasen, deren Bezug von der Tagsazung zwar geduldet, aber nicht ansdrül.lich zugegeben gewesen war, so wäre dem Kanton die Gelegenheit geboten gewesen. sieh sur die zu jener Zeit gehabten Auslagen einigermassen zu erholen. Dies war aber nicht der Fall, sondern es musste die

192 Regierung in der nuu einmal angetretenen Bahn weiter vorwärts sehreiten, wenn sie nicht einen bedeutenden Theil ihres Gebiets der Verkümmerung

und dem Rüksehritt preisgeben wollte.

Rebst den früher erwähnten ^..reken Oberbruk^Davosplaz, ReichenauDisse.uis, Siivaplana^rdez, Voschiavo^chwar^ensee und TieseukastenBer^ün, welche im Jahr 1842 begonnen und 1860 in einer Gesammt..

länge von 40 Stunden vollendet wurden, sind gegenwärtig im Bau begriffen: die ^ ...

,, ,, ..

.

.....^.....strasse, Landwasserstrasse von Vazerol an der ^ilisurerbrüke bis Davosplaz, Flülastrasse, Unterengadinerstrasse von Ardez bis Martiusbrnk, Berninastrasse von ....^amaden und kellerina bis zum Schwarzensee und von Boschiavo nach Eampo^Eologno, ,, Müusterthalstrasse und ., Albulastrasse.

Die Gesammtlänge dieser sieben Strassenzüge wird sich mit einem .^ost^woranschlag von nahezu drei Millionen Franken aus weitere 47 Stunden erstreken.

Ausser diesen wnrde ^u derselben Zeit noch der Bau der Oberalpstrasse beschlossen, welcher an Kosten bis ^ur Vollendung wieder ungefähr Fr. 350,000 erfordern wird.

Ein anderes Werk, welches in nächster Zeit in .^lusführnug gebracht werden soll, verdient hier ebenfalls einiger Erwähnung, denn obsehon dasselbe nicht gerade in die Rubrik ^ t r a s s e n w e s e u fällt, so kann es doch füglieh in die Reihe der Verkehrsmittel oder der Verkehrserleichterungen gestellt werden. Es ist dies die Rheinkorrektion mit einem Kostenvor^ ansehlag von Fr. 1,350,000.

Freilieh hat der Bund die genannten Bauten, als im Juteresse eines grossen Theiles der Eidgeuosseusehast liegend, ansehnlich unterstüzt.

Es kann aber doch nieht verkannt werden. dass ^ur ^eit der Tagsa^ung für solche Werken sehr wesenlli.he^Zollbe^.ge gestattet worden wären, deren Kapitalwerth die je^i^e Bnndesunterstn^ung wohl überlroffen hätte ; überdiess bleiben aber immerhin de^n Kanton Graubünden noch über drei Millionen ans eigenen Mitteln zu bestreiken, nämlich :

Kostenvoranschlag der sieben Strass^üge . . . ^r. 3,000,000 ,, ., .^beralpstrasse . . . . . ,, 350,000 ,,

,, Rheinkorrektion

. . . .

.,

1,350,000

Fr. ^,700,000

Beitrag des Bundes an die 7^ Strassenzüge .. ,, Oberalpstrasse . . . .

,, ,, Rheinkorrektion .. . .

bleiben für den

19.^ Uebetrag Fr. 4,700,000 . Fr. 1,000,000 ., 200 000 . . ,, 350,000 ^ ^ ., 1,550,000 Kanton Granbünden Fr. 3,150,000

Wenn zu dieser Summe no^h die oberwahnten Fr. 4,200,000, nebst den von Jahr zu Jahr sich vermehrenden Unterhaltungskosten der bereits vollendeten Strassenzüge, welche, kapitalisirt, einer weitern Ansgabe von vier bis sünf Millionen gleichkommen, gerechnet werden, und wenn uebstdem noch in Betracht gezogen wird, dass die,^ durch die^ schwierigen und kostspieligen ^Strassenbauten verursachten Auslagen auf eine im grossen Gebiet dünn gesaete Bevölkerung fallen, deren Zahl nur ungefähr den 28. Theil der Gesammtbevolkerung der Schweiz ausmacht, während das Gebiet des Kantons den sechsten Theil der Eidgenossensehast bildet, so muss man gestehen, dass Graubunden aus diesem Gebiet wirklich Grosses geleistet hat^ und die Anerkennung der Eidgenossenschaft verdient.

D.e Strassen Graubündens bieten, sowol ..^as die Anlagen als den Unterhalt derselben betritt, viel grossere Schwierigkeiten dar, als diejeuigen der andern Kantone, mit Ausnahme vielleicht vou Tessin, Uri.

und Wallis, welche annähernd in die gleiche Klasse gerechnet werden.

können.

Durch enge Thalsehlnehten hindurch und sehroffen Abhängen entlang winden sieh die meisten dieser .^trassen. Dem .^.oehwasser nnd den ^awinen ausgesezt, mussten Werke erstellt .werden, welehe in Bezug sowohl^ aus Festigkeit und Vollkommenheit als kühne Ausführung noeh bis zur^ Stunde unübertroffen dastehen. Um nur eine Thalschast mit der andern zn verbinden, mussten Anlagen gemacht und Schwierigkeiten überwunden werden, wie sie nur wenige Kantone sogar sur ihre wichtigsten Transitstrassen zu überwinden hatten. Die B...denbes.hasse..h..it des Landes erforderte aber alle diese .^pser, wenn es nur einigermaßen mit den Erfordernissen der ^eit Schritt halten und sur .^ie Eut^viklnng seiner Hilssquellen zeitgen.äss sorgen wollte.

Fassen wir den Zwek dieser kostspieligen Anlagen näher ins Ange, so finden wir, dass, wenn Granbünden diese Strassen vorab in seinem eigenen wohlverstandenen Jnteresse erstellt hat, dieselben doch andererseits.

auch in hohem Grade den Gesammtinteressen der Eidgenossenschaft, oder do.h wenigstens demjenigen eines grossen Theiles derselben gedient hal^.n, gegenwärtig noch diesen und daher billigerweise von der Eidgenossenschaft

194 eine verhäitnissmässige Unterstüzung verdienten. Welche Bedeutung den beiden untern ..lnd obern Strafen, auf welche sieh die fragliehen BundesEntschädigungen beziehen, als Transit- und Kommerzialstrassen beigemessen wurde, beweisen die ansehnlichen Geldbeiträge, mit welchen s. Z. die lombardischen und sardinischen Regierungen dieses Werk unterstüzt haben, und doch find die Beitrage, welche der Bund für dieselben zugestanden hat, in keinem ^erhaltniss mit denjenigen, welche er für die weit minder wichtigen, neuern Strassen Graubündens bewilligte, indem, wie bereits bemerkt, diefe Entschädigungen nicht einmal hinreichen, um die Unterhaltungskoften zn deken, Anlagekapital oder Zinsen ganz ungerechnet.

Da..u kommt noch der Umstand, dass Granbünden die verschiedenen ^olle und Gebühren, aus deren Ertrag es zur Zeit der Anhandnahme dieser Bauten die kosten zu bestreiten beabsichtigte, verhält.nssmässig nur sehr kurze Zeit be^.og, da bekanntlich schon acht Jahre nach Vollendung der ....bern Strasse die Eidgenossens.hast alle diese^ Zolle gegen eine Vergütung an sich zog, bei welcher Gelegenheit dem Kanton Graubünden no..h überdies, wie bereits gesagt, gleich Anfangs eine ^umme von nahezu

.L. 113,000 jährlich abgezogen wurde, weil die Bewilligung zum Bezug

derselben nie eingeholt worden war.

Der Grund, warum sich der Kanton Graubünden diesen Abzng ge-

fallen lassen musste, liegt in der möglichst strengen und rüksichtslosen Auslegung und Anwendung des .^rt. 24 der Bundesverfassung und

Art. 5..) des ^ollgesezes. Es ist dieser .^ug übrigens ni.ht allein in

diesem leztern Umstand zu suchen, sondern es dürften, wie sieh aus dem Bericht der ftäuderäthliehen Kommission vom Jahr 1860 ergibt, bei .^lnlass der .^oskaufsnnterhandlungen mehr Anfällige Gründe in einem e.twas ungleichen Versahren des Bundes gegenüber den Kantonen mitgewirkt und der grossere oder geringere Grad von Zähigkeit in den Unterhandlnngen für das Eine oder das Andere mitentschieden haben.

Es kann nnn aber nicht bestritten werden, dass Graubünden bei den Unterhandlungen im Jal^r 1849 in srenndeidgenossischer Weise die Hand bot, und wenn die Abgeordneten auch pslichtgemäss die Jnteressen ihres Kantons möglichst zu wahren suchten, so fügten sie sieh doch ohne über^rosses Widerstreben den Bestimmungen der Bnndesgesezgebung, uaeh welchen der dritte Theil der srühern Zolleinnahmen Graubündens ohne Webers als dahingesallen erklärt wurde.

Raeh solchem Vorgang erscheint es der Billigkeit gemäss, bei spätern Verhandlungen alle diejenige Milde walten zu lassen, welche gegenüber andern Kantonen verantwortet werden kann , und somif ...Dummen nieht ^anz rüksichtslos zu streichen, welche ans beschränkte Zeit bewilligt waren, sondern unter angemessener Reduktion, wie solche auch anderwärts stattfand, dieselben in eine bleibende ^.uote umzuwandeln.

Die Zölle wnrden überall im Hinblik aus das Strassenwesen be^willigt. Es mag daher am ^laze sein, den Vergleich au..h aus die

195 .Leistungen Graubündens im Strassenl.auwesen mit denjenigen der andern Kantone auszudehnen.

Zur Verauschaulichung dieses Verhältnisses verweisen wir auf die

....

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Zollloskauf...Entschädigung.

Tabelle der Lange der im Jahr 1864 von den eidg. Vosten befahrenen Strassen und deren Vetrefs..iss per Kopf .i n. Vergleich mit der Loskanfse^.tschädigung, nach der. je^ia.en Bevölkerung gerechnet.

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Stunden.

4^574 185 ^336 .Lnzern . . .

53^s ^544 ^ ^4^ l 5^874 26^ .^281 Unterwalden .

7^ 4^.73.)

8^s 4^196 ^s 8^72 40 6^65 ^reiburg .

..^olothuru 28^s ^583 Basel^tadt .

1^ ^0^442 2l ^5 l 4 Basel Landschaft ^chasfhausen 4^ 2^028 ^lppen^ell . . . ^^ 3^l2 42^^ .^757 ^t. Gallen . .

Grauhündeu .

1t^ 1^8.^5 Slarga.. . . .

71^ 5^890 7^93 Thurgau .

53^ 7^4 l 9 Tessin . . .

Waadt . . . 84^ ^324 Wallis . . . ^^ 3^43.^ 37^ ^^^..7 ^euenbnrg . .

^0^ 0^34 Bern^.

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U r i

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Schw^

Glarus Zug

7^s

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Genf

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Fr.

16 11 9 2 3 15 l7 4 13 8 22 10 2l 20 18 1 14 6 5 12 19 7 23

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Zürich . .

.

.^p.

..)2,630. l75,000. 49,808. 54,000. -.-16,260. ..),028. 40 11,739. 20 6,128. 80 37,000. 32,000. --^ l04,000. --^ 45,400. 46,000. --^ 20,350. 40 118,000. 210,000. --^ 107,000. 45,000. l 90,000. ^ 152,000. -70,000. 23,446. 30,000. ^

Fr. .^p.

0. 34^ 0. 37^ 0. 38^ 3. 66^ 0. 36^ 0. 36^ 0. 35..^ 0.31^ 0. 35 0. 46^ 2. 55^ 0. 88 1. 28..^ 0. 33^ 0. 6^...

2. 3l ^ 0. 55^ 0. 49 1. ^3^ 0. 71.^ 0. 77 0. 2^^ 0. 36^

.

^

20 14 13 1 17 15 18 22 19 12 2 6 5 21 9 3 10 11 4^ 8 7 23 16

Ans dieser Tabelle ergibt sich, dasein Vezng auf das Betrefsniss per Kopf seiner Strassenlange der Kanton Graubünden weitaus den ersten .^ang einnimmt.

B..nde.^l..l^. .^ahrg.X^I. Bd.IIl.

16

196 Das Durchsehe .ttsbetreffniss der Länge .der Boststrassen auf dem Gebiete der Eidgenossenschaft betrifst, nach den Zahlen dieser Tabelle, ..^556 per Kops der Gesammtbepolkerung de.. Schweiz (mit Ausnahme der Cantone Uri und Graubüuden, welehe behuss Ausstellung dieser Dnrch^ fehnittsbereehnung nicht Inbegriffen wurden), während im Danton Granbünden eine Länge von beinahe 20.^ auf den Kops seiner Bevolkernng fallen.

Raeh unserm Erachten sollte schon dieses genügen, nm die Lage ^..raubündens als eine ganz ausnahmsweise gegenüber de^ andern Kantonen zu bezeichnen. Rur ein einiger Kanton befindet sieh in dieser BeZiehung in einer ähnlichen Lage. Es ist dies der Kanton Uri, in welchem sich das Betreffniss seiner Strassenlänge per Kopf aus beinahe 16. belauft.

Dieses ausnahmsweise Verhältnis.. ist es, welches den Kaul.ou ^ranbündeu zu einer gewissermaßen ausnahmsweisen Berüksichtigung vou Seite der Eidgenossenschaft berechtigt uud uns bewog, das diesfällige Erneut xuugsgesuch nicht einfach ^ur Abweisung vorzumerken, sondern eine Uebereinkunst anzustreben, wodurch demselben wenigstens theilweise entsprochen würde.

10.

U n t e r h a n d l u n g e n zwischen dem . A b g e o r d n e t e n d e s B u n d e s r a t h e s und d e n j e n i g e n d e s K a n t o n s G r a u b ü n d e n i n d e n M o n a t e n J n l i u n d A u g u st

1864.

Ueber die Unterhandlungen zum Zweke der Konversion der ^h Lilt. h und c des Loskaussvertrags vereinbarten Ents.hädi^ungssumme, welche am 12. Juli d. J. zwischen dem Vorsteher ^..nsers Handels- und Zolldepartemeuts und den Abgeordneten Graubündens begonnen und am 24. August ^u Ende gebracht wurden, gibt das beiliegende Protokoll eiulässliehen Bericht; wir konneu uns daher mit einer kurzen Auszählung der Hanptpunkte begnügen.

Da es an den^ nothigen Anhaltspunkt^. fehlte , um uach mathemanischen Regeln den bei der Konversion dieser beiden Dummen in eine einheitliehe in Abzug zu bringenden Betrag bestimmen ^u konnen, so vereinigten si.h die beidseitigen Abgeordneten ohne Schwierigkeit dahin, dass diese beiden Summen ohne Rüksieht ans ihren Ursprnng in eine einheitliehe verschmolzen und , vereinigt mit der sub Litt. ^ verzeichneten Entschädigung, als diejenige Basis angenommen werde, aus welcher die Verhandlungen geführt und der diessa.ls ^u vereinbarende Ab.^ug bestimmt werden solle.

Die Abgeordneteu Graubün.^ens weigerten sich anfänglich hauptsäch-

lieh mit Rül^sicht auf die bedrängte finanzielle Lage des Kantons , sieh

bei Aulass der diessalls ^u tresfendeu Uebereinknnst eiueu Ab..ug ^fallen zu lassen. Dabei brachten sie namentlich die Unmöglichkeit in Anschlag, si^h für einen allsälligen Al.^ug weder dnr^h direkte uo.h indirekte Steuern

l97 zu erholen, indem sie, was die indirekten Steuern betrifft, auf die Bestimmung des neuen Vertrages mit Frankreich , laut welchem keine Erhöhung der Konsumogebühren aus Weinen und geistigen Getränken mehr zulässig ist, verwiesen; bezüglich der direkten Steuern verwiesen sie auf die Gesezgebung ihres Danton..., laut welcher das Volk alle süns Jahre über die Steuern abzustimmen hat und aus den Umstand, dass dasselbe eine Erhöhung leicht verwerfen könnte, da seine^ Steuerkraft bereits auss Höchste gespannt sei.

Vergeblieh bemühte sich zuerst unser Abgeordneter, die Repräsentanten Graubündens von diesem Standpunkte abzubringen, indem er sie darauf ausmerksam maehte, dass es nie in der Absicht des Bundes gelegen habe, die Kantone sür ihre Slrassenbauten vollständig zu entschädigen , und indem er ihnen zu bedenken gab, wie sehr es bei der ausnahmslosen Lage Granbündens zu bedauern .väre, wenn der Bund fur den Fall, dass die vorgeschlagene Uebereinkunst an einer zu hoch gestellten Forderung scheitern sollte, genöthigt wäre, von seinem verfassnngsmässigen Recht Gebrauch zu machen und die beiden Summen nach eingetretenem Endtermin zu streichen.

Daraus erwiderten die Abgeordneten Graubündeus, dass der Al^ug, welchen die Eidgenossensehast bei Anlass des Loskaufsvertrags von 1849 . gemacht habe, schon so gross gewesen sei, dass Bünden sieh unmöglich einen weitern gefallen lassen könne und die Bundesversammlung auch sieher gerecht genug sein werde, uni dieses einzusehen und demgemäß zu handeln. Rach zwei erfolglosen Konferenzen mußten dann beseitig neue Justr.^tiouen eingeholt werden ; es gelang aber den Abgeordneten in der dritten ^izung eben so wenig als in den zwei frühern, sieh über eine feste Summe zu verständigen, und obwohl man sieh in dieser dritten Konferenz um einen grossen ...^ehritt näher gerükt war, so mussten doch die Verhaklungen da abgebrochen werden , weil Graubünden sieh beharrliel.. weigerte, seine Forderung zu ermassigen und auch unser Abgeordneter es nicht über sich nehmen zu dürfen glaubte, sein Angebot zu erhohen. Die beseitigen Abgeordneten mussteu somit unterrichteter Dinge auseinander gehen.

Unterm 20^22. August wurde dann ans Vierseitiges Gesuch um einen definitiven Entscheid Graubüudens unserm Abgeordneten von ^eite der Regierung von Graubünden mitgetheilt, dass der Präsident
des Kleinen Rathes, Hr. ^. W a s s a l i , beauftragt worden sei, neuerdings mit ihm über diese Angelegenheit zu konferiren.

Nachdem derselbe eingetroffen und mit unseren Beauftragten in Unterhandlungen getreten war, vereinigten sieh die beiden Abgeordneten, anf die eindringliehen Vorstellungen des Hrn. Präsidenten Wassali, mit Rüksi.ht aus Billigkeitsgründe und ans die wirklich bedrängle Finanzlage Graubündens, ^n dem vorliegenden Vertrag. Jm Hinblik ans die porerwähnten ansnahmsweisen Verhältnisse des Kantons und ans die schon sehr stark in Anspruch genommeneu .^teuerkraft desselben begnügte man sich mit dem Abzug, welchen schon in der legten Konfereu^si^nng vom

198 14. Jnli die Abgeordneten Graubündens als den alleräussersten erklärt hatten, welchen sich ihre Regierung gefallen lassen konne.

Dieser Abzug beträgt Fr. 40,000 jährlich , so dass die früher beunbeschränkte und ^r. 128,57l. 43 auf bestimmte Zeit bewilligt waren,

^ogene ^umme von Fr. 300,000, von welcher Fr. 171,428. 57 anf

nunmehr auf die einheitliehe Summe von Fr. 260,000 auf u..bes.hränkte ^eit reduzirt wird.. Der Ab^ von ^r. 40,000 ans einer ^nmme von Fr. 128,570 beträgt den dritten Theil derselben, und es ist dieses Verhältniss ähnlich demjenigen, welches im Jahr 184.) beim Moskaus von Gebühren anderer Kantone angewendet wurde, wenn diese Gebühren nnr aus beschränke Zeit bewilligt gewesen waren. Man .war bei der Annahme dieses Verhältnisses von der Ansicht ausgegangen , dass der ^ortbezug der in ^rage stehenden Gebühren, wenigstens ^u.. grossern Theil, von der Bundesversammlung, je nach dem Ablauf ^der bewilligten Zeit, für eine srisehe Dauer erneuert worden wäre.

So kam dann der neue Vertrag mit Gra^.bünden zu Slande. Die .

betreffende Uebereinkunst wurde noeh in der ^izung vom 24. August entworsen, und am 7. September, mit der Ratifikation der Standeskommission von Graubündeu versehen, anher gesandt.

Dieselbe lautet wie folgt : .,Zwischeu dem unterzeichneten Bevollmächtigten des schweizerischen Bundesrathes, Herrn Oberst ^. ^re.^ H e r o s e e , einerseits, und Herrn ^. W a s s a l i , Präsident der Regierung des h. Standes Granbünden, anderseits , ist unter heutigem Datum folgende Uebereiukunst , Samens ihrer hohen Eommittenten getroffen worden : ^Art. 1. Der schweizerische Bundesrath verpflichtet sich, nach Auleituug des Art. 2l.. der Bundesversassung , dem Kauton Graubüudeu

sür die Aushebung aller seiner Zolle, Weg- und Brükeugelder und übrigen Gebühren , wie dieselben durch den Zollauslosungsvertrag vom .).

.August 184.) und den Raehtrag .^u demselben vom 28. November 1849

beseitigt worden sind , jährlieh die Summe von ^r. 260,^00 - ^wei-

malhundert und seehs^igtauseud ^ranken - je^iger eidg. Währung in vier ^ Terminen und geglichen Geldsorten zu befahlen.

,,Art. 2. Der Art. 2 des Zollloskaussvertrages von. 9. August und die Vergütungsbestimmung im Art. 1 des Nachtrags vom 28. Rovember, beides 1849, sind ausgehoben und die übrigen Bestimmuugen jener Aktenstüke bleiben dagegen in voller Krast.

,,Art. 3. Der Bnndesbeschlnss vom 23. Jannar 18^0 ^.ber Bewilli^ung des ^ortbe^ngs, während zehn Jahren, einer Zollentsehädignngssumme von ^r. 63,971. 43 tritt ausser Kraft.

,,Art. 4. Die ^gegenwärtige Uebereinkunft unterliegt der ausdri^lieh ^orbehalteuen Ratifikation, einerseits der schweizerischen Bundesversamm-

199 lung, anderseits der Standeskommission des h. ^Standes Graubüuden.

Aus erfolgte Ratifikation hin tritt sie mit dem 1. Jannar 18..^ in Vollziehung.

So gestehen in Bern, den 24. August 1864.

Der Abgeordnete des Bundesrathes :

Der Abgeordnete von Graubünden :

.

^. ^e^erofee.

.^ie^. .^a^li.

Am 5. September 1864 hat die Standeskommission des Kantons Granbünden, Samens des leztern, die vorstehende Uebereinkunft ratifiât.

E h n r , den 7. ..September 1 864.

Der Präsident des Kleinen Ratlos:

^. ^iei.

Ramens des Kleinen Raths, Der Kanzleidirektor : .^. B. .^scharne^.

Il. uri.

1.

^ o s k a u f s v e r t r a g ^ w i s c h e n der Eidgenossenschaft u n d d e m K a n t o n U r i v o n . 1 7. D e z e ... b e r 1 8 4 ..).

Laut dem Zollablosnngsvertrag vom 17. Dezember 1849 wurden den. hohen ^laud Uri folgende Summen als Zollentsehadiguugen zngestanden :

Art. 3.

a. L. 22,000 jahrlich auf unbeschrankte Zeit; h.

,, 17,000 jährlich bis zur gänzlichen Amortisation der sur die Fahrbarmachung der Strasse pon Goschinen aufwärts aufgewendeten Summen, nach Jnhalt des Tagsazungs-

Beschlusses von... 13. August 1827; c. ,, 15,000 ebensalls jährlich bis zum 1. Dezember 1 864 sür Tilgung des für die Fahrbarmaehung der Strasse von ^lüelen bis Gosehiuen aufgewendetem. Bankapitals.

Raeh Verflnss obiger Zeitbestimmungen horen die sul^ Litt. h nnd c auf bes.hräukte Zeit festgesezten Vergütungen aus, dabei bleibt aber dem h. .^taud Uri das Recht unbenommen, seiner ^eit sür die Forldauer dieser sonst erlosehenden Vergütungen an Weggeldern bei den zustand^ gen Bundesbehorden einzukommen.

200

2. Die v e r s c h i e d e n e n V u n k t e der E n t s c h ä d i g u n g ^ s u m m e n.

a. Die Entschädigung ..nb Litt. a von L. 22,000 oder Fr. 3l ,428. 57 n. W. wurde dem Kauton Uri s. ^. sür seine allgemeinen Zolle, Wegund ^rükengelder auf unbeschränkte Zeit zugestanden.^

b. Die unter Lilt. b angeführte Summe von jährlich L. 17,000 oder Fr. 24,285. 71 wurde dem Kanlon Uri zinn Zwek der .^l^...a.

und Verzinsung ei..es Anleihens ^gestanden, welches derselbe bei Aulass der Auhanduahme der ^ahrbarmachung der Gottl^rdstrasse von Goschinen bis ^.r Tesstuergrä.^e von einer Aktiengesellschast gemacht hatte und für deren Abtragung er aus gewisfe, von der Tagsa^.ng bewilligten Zolle und Gesälle angewiesen war.

.

Die vollständige Tilgung dieses Anleihens sollte, nach den im Jahr 184.) vorgelegten Berechnungen , im Jahr 1888 ersolgt sein und von diesem Zeitpunkt an nieht mehr bezogen werden.

c. Die unter Litt. c verzeichnete Summe von L. l 5,000 oder Fr. 21,428. 57 n. W. wurde dem Kauton Uri für den Losl^nf ^ewisser Weggelder ^ugestauden, welehe derselbe s. Z. ^um Zwek der Tilgung und Verzinsung eines aus die Strasse Flüelen bis Goschinen aufgewendeleu Vauka^ital^ mit Zustimmung der Tagsa^uug im Jahr t 818 eingeführt hatte, welehe Tilgung laut einer im Jahr 1849 vorgewiesenen Rechnung am l. Dezember 18l^4 ersolgt sein und deren Fortbe^ug mit diesem Zeitpunkt aushoren sollte.

3.

E n t s t e h u n g der sub Litt. b und c l o s g e k a u f t e n Zolle.

Jn ^olge einer in den Jahren 18 l .5 und 18 l 6 von a.ht n.n den Golthardpass sich interesstrenden Ständen gepflogenen ^onsereu^, wurde von der Landsgemeinde von Uri am 3. Mai l8l8 die ^ahrbarmachung der Gotthardstrasse von ^lüelen bis Gosehinen beschlossen und die Arbeit von Amsteg abwärts im Jahr 182l) ^ur Hand genommen.

Aus Gründeu der .Bedeutsamkeit, welche dem Gotthardpass, als der ersten sahrbareu Verbiuduugsstrasse ^wischen Jtalien und Deutschland, beige^uesseu wurde, war die Theiluahme, welehe die Tagsa^.ng sowohl als die einzelnen Kantoue an diesem Werke nahmen, eine sehr lebhafte, und viele, ja die meisten Kautone beteiligten sieh nach Kröten an den Anleihen, welehe zur .Bestreitung der Anlagekosten zu verschiedenen Zeiten erossnet werden mussten.

Die bedeutendste Leistung an die Verzinsung uud Tilgung der verursaehteu Auslagen bildeten die Zolle uud Weggelder, ^u deren Bezng die Tagsa^uug den Kauton Uri in sehr freigebiger Weise ermächtigt hatte.

201 Die erste Steuer dieser Art, deren Bezug ih.n zu ..^esem Zweke bewilligt ^wurde, waren die W e g g e l d e r . ...Gegenstand des diesjährigen Erneuerungsgesuehes. Eine weitere Gebühr wnrde ihm im Jahr 1828 von der Tagsaznng sur die Fahrbarmachung der obern Strasse von Go-

fchinen aufwärts bewilligt.

4.

^ ^

V e r w e n d e t e Summen.

Laut Uri^s eigenen Angaben vom .Jahr 1849 wurden für die Erstellnng des Gotthardpasses folgende Summen verausgabt: im Jahr 18l 9 snr den Strassenbau von Amsteg bis Gosehinen

216 Aktien a 4 .^.,^

84 ,, ,, 2^ ^., zusammen 300 Aktien zu L. 800 Basler-Wechselgeld, gleich einem Ge-

sammtbetrag v o n

.

.

.

.

.

. L. 245,333. 3 3

im Jahr 1828 sür den Strassenbau von Go.sehinen bis zur Gallerie ^und von Hospeuthal bis zur Tessinergrän^e

302 Aktien à 4.^, 80 .. ,,4 ^, 9.^

,,

,, ^^.,

zusauunen 48^ Aktien ^u L. 1000 Basler-Wechselgeld, gleich einem Gesammtbetrag von .

. . . . . L . 4^0,66^. 67 im Jahr 1834

für die ^treke von ^lüelen bis

Amsteg 110 Aktien a 4^ zu L. 1.)0l.) BaslerWeel^selgeld, in einem Betrag von

.

für den ganzen Strassenban an Aktienkapital

.

.

., 1l 2,444. 44

.

L. 848,444. 44

Rebstdem wurden auf diesen Strassenzua. für Unvorhergesehenes, für Erstellung von ...Schularbeiten, Korrektionen ^. an verschiedenen Anleihen von der Regierung von ^uzern , von Vrivaten der Kantone Ludern und Uri und an Znsehüsseu der Regierung verausgabt, eine Snmme von

.L. 444,36.). .)3, die Zinsen nicht mitgerechnet.

5 . Die Z o l l e n n d G e s ä l l . e d e s K a n t o n s U r i u n d d e r e n B e w i l l i g u n g durch d i e T a g s a z u n g .

Zur Zeit der Anhandnahme dieses ^trassenbaues bezog der Kau ton Uri sehon verschiedene Zolle nnd Gefalle.

Rach vollendetem Bau wurden in diesem Kanton im Ganzen be^ zogen : der Waaren^oll, ,, ^^ehz^,

,, Kutsehen^ll,

202

d.^.s Brükengeld,

^ .

der Bezirks^oll in Ursern, ^die Sehneebrnehgebühr, ^ ^ die Suftengelder und Schirmhausgebühren.

^

Aus den Akten ergibt sich nicht mit der nothigen Klarheit, welche dieser Gebühren für die untere uud welche für die obere Strasse, noch was für Gebühren dem Kanton Uri ans unbeschränkte Zeit bewilligt waren.

Einzig so viel erhellt ans den noch vorhandenen Akten , dass der Kanton

Uri durch Tagsa^uugsbesehlnss vom 1. September 1818 zum Zollbezug

auf der untern Strasse bis Gosehiuen ermächtigt wurde, und zwar für die Dauer von 35 Jahren. Dieser Zollbezug begann am 1. Dezember 18l 9 und würde somit am 1. Dezember 1854 seinen Termin erreicht haben.

Ans das ausdrükliehe Begehren des Abgeordneten Uri^s wurde jedoch bei den Unterhandlungen für den Zollloskaus der Fortbe^ug dieser Gebühr dnrch den Zollablosuugsvertrag vom Jahr 1849 selber in der Art be^ willigt, dass eine besondere Bestimmuug darin aufgenommen wurde, durch welche die genaue Summe, welche der Kanton Uri zu beziehen hat^ festgese^t und der Termin bis a u s ^ l . Dezember 1864 hinausgeschoben wurde.

Der Bezng von Rollen und Weggeldern auf der obern ^trasse von Gosehineu bis zur Tessiuergräu^e wurde dem Kauton Uri durch Tagsa^-

ungsbeschluss vom 13. August 1827 bewilligt, und zwar für so lange als

nothwendig, um das zu diesem obern Strassenbau aufgewendete Kapital nebst Z.nfen und Zuschüssen in die Tilgungskasse ^u deken, mit der Bedinguug jedoch, dass der Tagsazung von 10 ^u 10 Jahren über den jeweiligen Stand dieser Schuld Bericht erstattet werden solle. (S. Ab.^

schied von 1827, S. 73.)

Der Bezng dieser Zolle begann mit dem 30. September 1830.

.Laut Tags.^ungsabsehied vom Jahr 1838, ........ 349, betrug die ^.huld

im Jahr 1836 noch L. 545,305. 62 ^.

Jm J.ahr 1840 (Tagsa^ungsabschied vom 17. August 1840, ^eite 231, Zollwesen) wurden die Zollbe^üge im Kauton Uri dahin regnlirt, dass die alten, auf unbeschränkte Zeit anerkannten Gefalle mit denjenigen

auf bestimmte und durch Konkordat bewilligten Zolle , Weggelder uud

sonstigen Gebühren in eine Uebersicht vereinigt wurden, woraus sich das Ergebniss der im Jahr 1849 vom h. blande Uri in einer ^.nmme von L. 64,525. 04 eingelegten Zoll^Einnahmen-Reehnnng , auf welche wir später ^urükkommen werden, folgendermaßen herausstellt : L. 30,025. 04 auf unbeschränkte Zeit (iuelusive Snstengelder^ ,, 20,000. ^- für die obere Strasse von Gosehinen aufwärts bis zur Tessiuergräuze, welche nach Vorschrift des Tagsa^ungs.^ Beschlusses vom 13. At.gnft 1827 bis zur Amortisation bewilligt worden waren.

., 14,500. --- sur die untere ^trasse, welche laut Tagsa^ungsbeschluss

vom 1. September 18l8 iu voraussichtlich je L. 14,000

20^ ^

auf 35 Jahre bewilligt war und mit 1. Dezember 1854

erloschen sollte und in beiläufig L. 500 für bewilligte

Erhohung des Viehzolles in Flüelen, d. d. 14. Jnli 1834 und verlängert bis zum 3l. Dezember 1856

(vide Abschied vom Jahr 1846).

.

6. Stand der Schuld im Jahr 1849 und damalige Loskaufsunterhandlungen zwischen der E i d g e n o s s e n s c h a f t und dem D a n t o n Uri.

^ Bis zum Jahr 1848 waren von der Aktienmisston vom Jahr 1819 bereits die 216 Aktien a 4 ^ eingelost, und es verbleiben demnach n.u.r noeh die 84 a 2..^ ^.

Von diesen wurden bis zum Jahr 1849 weitere 15 Stük abbezahlt, so dass znr Zeit der Anhandnahme der Loskaufsunterhandlungen nur noch

69 Stük verblieben , welche sich im Besiz der Kantone Bern 10 Stük, Zürich 15 Stük, Zug 1 Stük, Schasshausen 3 Stük, Basel^Stadt 15 . Stük, Lnzern 25 Stük und Stadt Ludern 10 Stük befanden. Der Betrag dieser 69 Aktien war .

.

.

.L.

An der obern Strasse, auf welcher eine Schuldenlast hastete von .

.

.L. 490,666. 67 waren bis zum Jahr 1849 abbe-

^ahlt 116 Aktien .

.

. ., 118,577. 78 Es verbleiben somit

56,426. 67

,, 372,088. 89

Vom dem dritten Anleihen für die Strasse von

Flüelen bis Amsteg im Betrag von .L. 112,444. 44 waren bis zum Jahr 1849

abbe-

zahlt 34 Aktien^ ^ .

.

. " 34,755. 55 .

Es verbleiben somit ,, 77,688. 89 zusammen also L. 506,204. 45 Ueber den ...^tand der nachträglich aufgenommenen Anleihen im Betrag von L. 444,369. 93 findet stch in den Akken kein Nachweis. Es ist indessen Grund ^u vermuthen, dass von dieser ...^umme bis zum Jahr 1849 ebenfalls ein grosser ......heil abgetragen war.

Als im Jahr 1849 der Bundesrath sich anschikte, naeh Massgabe des Art. 24 der neuen Bundesversassuug alle die mannigfaltigen kantonalen Zolle und Gefalle gegen eine entsprechende Vergütung an sich zu Ziehen, holte er vorerst die uothigen Daten ^ur Berechnung des Reinertrags aller in den verschiedenen Kantonen, vom Staate, von Vrivaten und von Korporationen bezogenen Zolle ein.

Als Basis dieser Berechnung sollte ..^r Durchschnitt der fünf Jahre von 1842 bis und mit l 846 dienen.

204 Aus der Antwort Uri^s ergab sich , dass die in diesem Kanton be^ogenen .gebühren aller Art die .^umme von durchschnittlich netto L.

.64,525. 04 per Jahr abtrugen, welche sieh folgendermassen vertheilten:

Waarenzoll .

. Viehzoll . .

Kntsehenzoll .

Botengeld .

Bezirkszoll in Ursern Schneebruchgebühr

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Snstengelder und Schirmhausgebühren

L.

,.

,, ,, ,, ,,

43,044. 50 3,68..). 18 3,156. 5 9 619. 9 2 1,l08. 95 3,870. 02

., 13,136. 60

.L. 68,625. 76 weniger die Bezugsgebühren ,, 4,100. 72 Retto-Ertrag L. 64,525. 04 Herr Nationalrath Achilles B i s c h o f s , weleher mit dieser LoskanssUnterhandlung beauftragt war, zog von dieser Summe in erster Linie einen Betrag ^ von L. 2500 für die Konsumogebühren ans denjenigen Weinen und geistigen Getränken ab, welche im Kanton Uri selbst verbraucht und deren Ertrag in der vorgelegten Berechnung mit unter dem Ertrag von Waarrnzollen in Rechnung gebracht worden war.

Ueber einen weitern .Abzug für die bei dieser Gelegenheit vom Bunden übernehmende Verbindlichkeit der Jnstandhaltung der Strasse von Gosehinen bis zur Tessinergränze zur Winterszeit , konnten sich die Abgeordnelen nicht verständigen , indem die Beauftragten Uri^s sür die Uebernahme

dieser Verbindlichkeit sieh nichts in Abzng bringen lassen wollten , als

den Ertrag der Schneebruehgebühren von ungefähr L. 3,800, obwohl der ^chueebruch den Kanton Uri jährlich um ein Bedeutendes hoher ^u stehen kam. Die Forderung Uri^s belies sieh demnach nach ^Abzng dieser beiden Vvsten von zusammen L. 6,300 auf die Summe von L. 58,225. 04.

Aus diese Forderung konnte der bnndesräthliche Abgeordnete nieht eintreten. Das äusserste Angebot, welches er dem Kanton Uri machen zu dürfen glaubte, war eine Losl.aufssnmme von L. 50,000, was aber von den Abgeordneten r.^.nd abgeschlagen wnrde. Da keine Vartei von ihrer einerseits gestellten Forderung und ihrem anderseits gemachten Angebot weichen wollte, so mnssten die Unterhandlungen hier abgebrochen werden.

Der Bundesrath nahm jedoch. später die ...^ache wieder znr Hand und erweiterte das von seinem Abgeordneten gemachte Angebot ans L. 54,0..)0 wovon a u s unbeschränkte Zeit .

.

.

.

.

.. 16,000 bis zum Jahr 1854 für die untere Strasse .

.

,, 14,000 bis zur Amortisation sür die obere Strasse .

.

.. 20,000 fallen sollten, welches Angebot aber von Uri ebenfalls nieht angenommen wurde.. Uri ermässigte indessen in seiner bezüglichen Rükäussernng seine Forderung aus L. ^7,000, nämlich : ^

205

L. 23,000 aus unbeschränkte Zeit; .. 20,000 für die obere Strasse, lant Tagsaznngsbesehluss vom Jahr

1828;

,, 14,000 sür den untern Straßenbau.

Jn Folge dieser Erosfnnng wnrde ^r. Nationalrath Bischoff neuerdings beauftragt, mit Uri in Unterhandluugen zu treten, und es gelang denn auch wirklich nach langen und muhevollen Unterhandlungen, durch Gewährung des vom Bundesrathe bewilligten Mehrbetrages und dnrch eine veränderte Eintheilung der aus beschränkte Zeit bewilligten Summen, sowie auch durch Verlängerung des Termins der am 1. Dezember 1854 verfallenden Gebühr, resp. Entschädigung für den untern Strassenbau, die gegenwärtig in Krast bestehende Uebereiuknnst zu Stande zu bringen. Laut dieser Uebereinkunst wurde dem Kauton Uri eine Ent-

sehädignng von .^. 54,000 jährlich zugestanden, und es erhielt demnach

dieser Kauton ua.h Abzng von L. 2500 für Konsumogebühren und L. 8000 für den ^chneebruch , eine ziemlieh vollständige Entschädigung

für seine Zolle und Gesälle.

Seit jener Zeit hätten nun die durch diesen Vertrag sestgesezten und dem Kanton Uri vorsehrislsgemäss entrichteten Summen zur .^bezahlung der Schulden sur den ...^trassenbau verwendet und das erste Anleihen aus der untern Strasse voraussichtlich damit getilgt, daher anch der Be^ug der snb Lut. c losgekauften Gebühren aushoren sollen. Die Entschädigung su^. Litt. b dagegen wäre bis und mit ^dem Jahr 1888 fort^ube^al^en gewesen, indem, laut Berechnung vom Jahr 1849 die Tilgung erst dann erfolgt wäre. Es scheint indessen, dass Uri auch jene erste Abzahlung uieht moglich wurde.

7. U n t e r h a n d l u n g e n ^wischen den A b g e o r d n e t e n d e s B u n d e s r a t h e s und d e n j e n i g e n der h. R e g i e r u n g von Uri

am 16. und 17. Aug.ust 1864.

Rachdem wir aus bereits erwähuteu Gründen am 10. Jnni l. J.

beschlossen hatten, den si.h durch das diesjährige Gesu.h Uri's um Fortbe^ug der sul. Liu. c verzeichneten Snmme für weitere 10 Jahre gebotenen Anlass nicht vorbeigehen ^ lassen, ohne die Konversion ^dieser, sowie aneh der andern . aus bestimmte Zeit bewilligten ^nmme in eine feste, auf unbeschränkte Zeit zu bewilligende Entschädigung anzustreben und nach stattgesundeuer Bezeichnung der beiderseitigen Abgeordneten geigte unser Beaustra^r den Abgeordneten Uri^s dnreh .^ehreiben vom

5. August seine Bereitwilligkeit an, mit ihnen in Unterhandlungen zu

treten, und benote ^u gleicher Zeit diesen Anlass , um denselben einen nach seinem Erachten für beide Theile besriedigenden Vorsehlag zu machen, um dadurch .^eu Abschluss einer Uebereinkuust ^im gewünschten ^inne zu erleichtern und ^n befordern. Rachdem unser Abgeordneter in diesem Schreiben seinen Vorschlag vorab dureh die Wünsehbarkeit en.er Verein^

206 barung im angedeuteten Sinn begründet hatte , erbot er sich, eine Vereinbarnng mit Uri aus Grundlage der Gleichhaltnng mit Graubünden beim Bundesrath zu befürworten. Gleichzeitig benuzte er auch den ^Anlass, um von Uri die Erstellung einiger Schirmbanten und Korrektionen am St. Gotthard zu verlangen, wodurch einerseits einen.. längst gefühlten Bedürsniss Rechnung getragen , andererseits aber auch eine erklekliehe Ersparniss an den Schneebruchkosten erzielt worden wäre. ^ür den Fall, das.. Uri ans diese Forderung eingegangen wäre, erbot sich unser Bevollmäehtigter, die runde Ablosnugssumme von ^r. 70,000 jährlieh auf nubeschränkte Zeit beim Bundesrath zu besurworten. Die verlaugten Bauten bestanden in der Verlängerung der Gallerie in den ...^chollinen und in der Erstellung einiger Schuzarbeiten bei B l au g g und Bächen und beim Sehirmhaus-Mätteli.

Durch Annahme dieses Vorschlages hätte sich die Einbusse Uri^s für die Umwandlung seiner auf beschränkte Zeit statuirten Entschädigungen

aus zirka Fr. 7000 jährlich oder eiu Zelmtheil der Gesammtenschädigung

reduzirt.

Jn Antwort auf diese Zusehrist machten dann die Abgeordneten Uri^s die Anzeige ihrer baldigen Anherkunst, worauf der Zusammentritt auf den 1..... gleichen Monals seftgesezt wurde. Die Unterhandlungen begannen zu dieser .^eit, ohne dass es jedoch weder an diesem noch am daraus solgenden Tag gelungen wäre, eine Vereinbarung zu erzielen.

Die Abgeordneteu Uri^s verwahrten sieh beharrlieh vor jedem Al.^ng, sowie aueh vor der vorerwähnten Zumnthung von Bauteu, und sie bestanden aus ^ dem ihrem Kanton zugesicherten Rechte, naeh verflossenem Termin um den ^ortbezug dieser Summe eiuzukommen. Sie verwiesen aus den Wortlaut der Zollloskaussurkunde im Verein mit demjenigen des Tagsazuugsbesehlusses vom Jahr 1827, welcher dem Kanton Uri das Recht

zum Zollbezug für so lange ^gestattet, bis uieht nur das Anlagekapital,

sondern ^ aueh die aus Staatsmitteln in die Tilguugskasse gemachten Eiuschüsse gedekt sein werden, und sie hielten an diesem Re.ht uni so strenger sest, als laut den zu diesem Zwek mitgebrachten Berechnungen ^die Zuschüsse und Leistungen, welche die Regieruug von Uri seit l8l.)

an ihre erbauten .^trassen verwendet hat, sich mit Hinzurechnung von Zinsen und Zinseszinsen aus eine wirklich sehr beträchtliche Summe belaufen.

Es gelang unserm Abgeordneten nicht, die Bevollmächtigten Uri^s von diesem nun einmal eingenommenen ...Standpunkt abzubringen , und na l. zweitägigen srnehtlosen Bemühungen musste daher die Konferenz unverrichteter Di^ge auseiuauder gehen. Da es uns indessen vor ^lllem daran lag, dass diese Angelegenheit eiu sur alle Mal bereinigt werde, so erweiterten wir unterm 24. September die Instruktionen für unsern Bevollmächtigten.

Dieser eroffnete hierauf am .^6. gleisen Monals die Unterhandluugen mit Uri schriftlich wieder, und es machte sodann die genannte

207 Regierung mit Schreiben vom 10. Oktober ^wei .^..egenvorschlage, welche aber hierseits nleht angenommen werden konnten. ..^s erfolgten daher, in der .Absieht, die Angelegenheiten zu einem ^uten Ende z.. bringen, neue Anträge an Uri, dahin gehend, diesem Kanton die ganze Summe aus neue zehn Jahre und nach Verfluss dieser Zeit eine jährliche Entschädigung von ^r. 75,000 aus unbeschränkte ^..it ^u gebe^, wenn ^e ihrerseits die Verpflichtung ^ur Erstellung der nothigen S.hirmbauten am Golthardpass übernehmen wollte. Da. aber Uri auch auf dieseu Vorsehlag nicht eingehen wollte, so mussten die Unterhandlungen hier wieder aba,ebroehen werden.

Wir hielten indessen dafür, dass die Wünschbarkeit einer definitiven Bereinigung dieser Angelegenheit und ein Verschwinden derselben aus den Traktanden der Bundesversammlung für a.le ^...knnft alle die Bedenken überwiegen sollten, welche dagegen geltend gemaeht werden konnten, und entschlossen uns daher, auf die Forderung der oberwähnten S^.hirmbauten am .^t. Got.^ard zu verachten, wenn nur eine Verständigung im Sinne einer vollständigen Konversion der betreffenden Entschädigungen in eine feste, nicht unbillige Summe aus unbeschränkte Zeit überhaupt er.^ zielt werden konnte.

Ju ^olge nener Jnstruktionen, welche wir demnach unterm 23. Rovember unsern Bevollmächtigten in diesem ^.iune erlheilt hatten, kam dann am 28. gleichen Monats in einer in Bern abgehaltenen Konferenz eiue Vereinbarung .^u Stande, wonach dem Kauton Uri vom 1. Jenner

18.^5 an eiue jährliche Eutschädigung von ^r. 72,500 aus unbeschränkte

^eit zugesprochen wurde, und welche wir Jhnen, ^it., hiemit zur Genehmignng ^u unterbreiten die Ehre haben.

Diese Uebereiukunst lautet wie folgt: .Zwischen dem endsunter^eichneten Bevollmächtigten des schweizerischen Bundesrathes, Herrn Oberst ^. ^ r e ^ H e r o s e e , einerseits, und den Bevollmächtigten der h. Regierung des Kantons Uri, den Herren Landesstatthalter Joseph A r n o l d und Landeshauptmann ^ost^Muheim, anderseits, ist unter heutigem Datnm, Ramens ihrer Eommittenten, solgende Uebereinkunst abgeschlossen worden : ,,Art. 1 . Der schweizerische Bundesrath verpflichtet sich , nach Anleit.mg des Art. 2^ der schweizerischen Bundesverfassung , dem Kanton

Uri für die Aushebung aller seiner Zolle , Weg- und Brükengelder und

übrigen Gebühreu . wie dieselben durch den Zollauslosungsvertrag vom

17. Dezember 184.) beseitigt worden siud , jährlich die Summe von

^r. 72,500, in Worten ^ w e i und siebentausend süns hundert ^ranken jezige eidgenossische Währung, in vier Terminen und ^esezliehen Geldsorten zu bezahlen.

.,Art. 2. Die Artikel 2 u. 3 des Zollloskaufsvertrags vom 17. De-

zember 184.) sind ausgehoben ; die übrigen Bestimmungen jenes Akteu-

stükes bleiben dagegen in voller Krast.

208

,,Art. 3. Die gegenwärtige Uebereinknnft unterliegt der ausdrüklieh vorgehaltenen Ratifikation , einerseits der schweizerischen Bundesversammlung, anderseits der kompetenten Landesbehorde des h. Standes Uri.

,,Auf erfolgte Ratifikation hin tritt sie vom 1. Jenner 1865 an in Vollziehung.

^ ,,Der

.^.

,,So geschehen in Bern, den 2.). Wintermonat 1864.

Abgeordnete .^es Bundesrathes: ^.. ^re^e...ofee^

Die Abgeordneten von Uri: ^. Arnold.

^. ^nl^eim.^

Leistungen Uri^'s im .^.trasse n b a u w e s e n in alt e r er und n e u e r e r Zeit.

Znr Rechtfertigung der getroffenen Uebereink.mft sprechen auch in diesem Fall bedeutende Leistungen im ..^trassenwesen, welche mit Rüksicht aus die beschränkten Hilfsquellen und die Armuth des Kantons Uri, verglichen mit andern Kautonen, keineswegs zn niedrig angeschlagen werden dürfen.

Uri war ..bekanntlich der erste Kanton , welcher einen großen sehweizerischen Alpenpass^ sür Räderfuhrwerke ohne Hilse des Auslandes herzustellen begann, und dass ihm die Erstellung dieses Werkes grosse ^lustrenBungen gekostet haben mnss, kann wohl nicht be^weiselt werden.

Die günstige Lage und treffliche Ausführung dieser Alpenstrasse zog bald einen bedeutenden Transitverkehr zwischen Jtalieu .und dem Worden heran, au welchem die übrigen Kantone der Eidgenossenschaft wohl eben so viel, wenn nicht grossern Rnzen hatten, als Uri, welchem dagegen die ..^flieht der Jnstandhaltung dieser ^trasse auf eigene Kosten verblieb.

Diese Unterhaltungskosten wurden durch die Wasserverheerm.ge.. der Jahre

182l), 1831, I834, 1839, 184l) und 1846 ansehnlich vermehrt, und

neben dem Umstand , dass statt Bausehnlden abzahlen zu können , grosse Zuschüsse , Zinsen und Zinseszinsen von Staats wegen bezahlt werden mnssteu , wurden noch die umliegenden Landbesi.^r in grosseu .^ehaden gebracht. Un. solchen Kalamitäten sür alle Znknnft vorzubeugen , musste die Korrektion des Reussflnsses in Angriff genommen werden, welche d^n Kanton Uri bis zu ihrer Vollendung aus nahezu ^r. 400,.)l)0 zu stehen kam und dadurch die Abzahlungen der ^trassenkosteu stille stellte.

Zu diesem Unternehmen, welches als ein grosseutheils im Jnterefse der Gottl^ardstrasse ausgeführtes betrachtet werden kann, und dessen .^lnsführung die .Staatsmittel in holdem Grade in Anspru.l. genomn.en hatte, gesellen si^ nnn ...llmälig auch no^h die Mehrkosten der in .^lnssnl.rnng begrisfenen A^en-, Oberalp- und ^..rl^astrasse, welche ebenfalls aussehliesslich zn Lasten des Staates sallen werden.

20^ ..

Rach den Angaben Uri's vom 3l. Mai d. J. fallen nach Abzug der Bundessubvention noch Fr. 452,567. 06 auf dieses Unternehmen^ und sollte auch diese Summe etwas zu hoch angeschlagen sein, so bleibt immerhin noch ein sur Uri bedeutender Betrag aus eigenen Mitteln ^.

del.en. Dazu werden nach Vollendung dieser Strasse auch noch ^die.

Unterhaltungskosten derselben kommen, deren muthmasslicher Betrag nicht . unter Fr. 10,000 per Jahr veranschlagt ist . was mit denjenigen der Gotthardstrasse von eirea Fr. 20,000 eine jahrliche ^nmme für Strassen^

unterhalt allein von Fr. 30,000, folglich mehr als Fr. 2 per Kopf der Bevölkerung ausmacht.

Der m ^neuerer Zeit in Betragt gezogene Strassenban dnrch das Schächenthal und den sogenannten Urnerboden nach Linttl..al wird laut den Angaben Uri's fernere Fr. 100,000 in Anspruch nehmen.

Angesichts dieser für Uri sehr bedeutenden Leistungen im Strassenbauwesen in früherer sowol als in gegenwärtiger und uä.hst.nnstiger ^eit

kann dieser Kanton mit einigem Recht aus Billigkeitsrüksi^hten Anspruch machen.

Unter solchen Umständen ist es zu begreifen, dass Uri Alles daran wenden musste, um einen grossern Al.^ug, respektive eine ansehnliche Mindereinnahme aus Bnudesmitteln von sieh ab^u.venden. Wirklich sch.uldet dieser Kauton laut vorgelegter Rechnung für die uutere Strasse uoch eine beträchtliche Summe, was daher rührt, dass weder die sür die Tilgung bewilligten Zolle, noch die Entschädigung, welehe später an dereu Stelle

trat, je hingereicht haben, um die laut Tilgnngsplan alljährlich ^u eut-

richtende ^umme ^u deken , so dass die ..Staatskasse jedes Jahr den Unterschied durch besondere Zuschüsse in die Tilgungskasse gut zu machen hatte. Konnte nun sehon eine Tilgung der ^.h^.ld sur die untere Strasseustreke uicht stattfinden, so steht eine Tilgung sür die obere ^trasse ^ noch viel weniger in Aussicht. Hier dürsten stets Zuschüsse der Staatskasse nothweudig werden, und es hat uns daher billig geschienen, bei der ^estse.^uug einer aus unbeschränkte Zeit zu bestimmenden ^ollauslosnngssumme von der je^t erloschenden .^umme nur den vierten Theil in Abzug zu briugeu , und den ^ortbe^ug der Entschädigung sür die obere ^trasse unangetastet ^u lassen. Jn . dieser Weise sollte es Uri moglich werden, im ..^ause freilich langer. Jahre seine .^trassenschulden wesentlich zu vermindern ; ein anderes, die Einkünfte Uri^s mehr beschränkendes Versahren dünste den Kanton in immer grossere Verlegenheiten stürzen und sodann auch für die Eidgenessensehäst ln.^li...lte fatale folgen nach sich Riehen.

Wir empfehlen daher die Uebereinknnst mit Uri gleich derjenigen mit Graubüuden der Genehmigung der hohen Versammlung.

Zur^ Empfehlung uusers Antrages mag auch noch der Umstand dienen, dass durch dessen Genehmigung nicht nur den Bitten ^weier Kantone in gerechter und billiger Weise entgegen gekommen wird , sondern

dass die Angelegenheit der Zollauslosung ihre endliche, vollig abschliesseud...

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Erledigung findet. Es ist damit dem im Jahr 1860 ausgesprochenen Wunsche der hohen eidgenossischen Räthe pollig entsprochen und nenen Anständen, welche im Lause der Zeit bei neuen Verlängerungsbegehren Erlöschender Zollentsehädigungen entstehen könnten, gänzlich vorgebeugt.

lll. Befchl^antr^.

Der Bundesrath gibt sich daher in Umfassung des Gesagten die ^Ehre, Jhnen folgende ^chlussnahme zu beantragen : Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , naeh Einsicht und Brüsung der zwischen dem schweizerischen Bundesrathe und den h. Ständen Graubünden am 24. August und Uri am 28. November 1864 abgeschlossenen Vereinbarung, betresfeud die Konverfion der ihnen d.^eh die Loskaufsverträge vom Jahr 184.) nur ans be^

stimmte Zeit bewilligten Entschädigungen in feste auf unbeschränkte ^eit

zu bewilligende Summen , und der hieraus bezüglichen Botschaft des Bundesrathes vom 30. Rovember 1864,

be seh liesst.

i^ . Die zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und den hohen Ständen Graubünden am 24. August und Uri am 28. Rovember d. J.

abgeschlossenen Konversiousverträge sind ihrem ganzen Jnhalte naeh genehmigt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Genehmigen Sie , Tit. , bei diesem Anlasse die ernenerte VerSicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

Bern, den 30. Rovember 1864.

Jm Ramen des schweig. Bundesrathes,

Der Bundespräsident: ..)r. ^. Dubs.

Der Kanzler der Eidgenossensehast: ^^..ie^.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Zollentschädigungen an die Kantone Graubünden und Uri. (Vom 30. November 1864.)

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Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1864

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

53

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.12.1864

Date Data Seite

179-210

Page Pagina Ref. No

10 004 616

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