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nationalräthlichen Commission, betreffend den mit J a p a n abgeschlossenen Freundschafts- und Handelsvertrag.

(Vom 14. Juli 1864.)

Tit..

Nachdem der vorliegende Freundsehafts- und Handelsvertrag mit Japan unter sehr schwierigen Verhältnissen augebahnt wurde, ist es h o ..h st erfreulich, dass es endlieh gelnngen, Dank den mannigfachen Bemühungen des eidg. Zolldepartements und seinem Abgeordneten, Herrn Hnmbert, so wie der wohlwollenden und wirksamen Unterstützung Seitens der hohen niederländischen Regierung, Jhnen diesen Vertrag hiermit übereinstimmend mit dem einmüthigen Vesehlnss des Ständerathes ebenfalls znr Genehmigung zu empfehlen.

Aus den Akten haben wir die beruhigende Ueberzengnng geschopst, dass wir dnrch diesen Handelsvertrag alle diejenigen Vortheile, Riederlassungs- und Zollerleichterungen erhalten, welche von der Regierung vou Japan den meistbegünstigten Rationen, wie England, Frankreich.

Prenssen bis dato eingeräumt wurden.

Freilieh lasst derselbe noch Manches zu wünschen übrig, z. V. freie Niederlassung und Verkehr u.it dem June r n des grossen, deni europäischeu Handel und der Zivilisation noch verschlossenen Laudes gegenüber der Beschränkung aus einige Seeplätze.

Wer aber weiss, dass, wie in Ehina , so au eh in Japau die Bevolkeruug theils durch den allgemeinen Fremdenhass , theils durch das Interesse mächtiger einheimischer Prinzen und Vorgesetzten, noeh u.it grossen Vorurteilen zu kämpfen haben,

547 der wird das j e l ^ t Errungene mit hoher Befriedigung entgegennehmen und sieh mit der Hoffnung trosten, mit der ^eit und ..u Verbindung mit den mächtigexn Rationen, welche den Welthandel beherrschen und zur Fortentwicklung bringen, das u och Mangelude und Lückenhafte zu erreichen.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass der vorliegende Handelsvertrag mit Japan der schweizerischen Jndustrie und dem Handel gee.^.n den srühern hemmenden Zuständen mannigfache Vortheile darbietet. Bisanhin dursten unsere .^auflente sieh ui.ht in Japan niederlassen. Die meisten Geschäft...

konnten nur dnrch niederländische oder andere fremde Rationen vermittelt werden. Durch diesen ^ertrag find diese Hemmnisse grosstentheils beseitigt, und wir wissen, dass bereits direkt und indirekte für bedeutende Summen gefärbte Banmwollenstoffe mit Erfolg ans der Schweiz nach Japan eingeführt werden, und da das Land äußerst fruchtbar ist , viel .^eide, Thee und nun auch sehr brauchbare Baumwolle produziert und e^portirt, so haben wir die Ueberzeugung, dass Japan je länger je mehr für unsere Jndustrie eiu.^ueue Absa^uelle bilden .wird, und wie jei^t schon, so spater in noch stärkerem Masse auch sür rohe ..^eide^ und Baumwollen-B.^üge, steigende Beachtung und Eonvenien.., Darbieten wird.

Brüsen wir nun die hauptsächlichsten Bestimmungen dieses Vertrages, so erblicken wir sür unsern Handel und unsere Jndustrie in denselben, ^wie gesagt, meistens nur Vortheile und Erleichterungen, während die Schweiz der japanesisehen Regierung wenig oder keine gegenseitige, equivalente Vortheile, wegen der grossen Entfernung, einräumen mnss.

Rach Art. 2 hat die Sehwei^ das Recht, beliebig einen diplomatisehen Agenten, oder (was ihr ohne Zweifel besser dienen wird) HandelsEonsnln zu ernennen. --- Sind aueh dermalen sür alle fremden Diplomalen und .Konsuln die Ansenthalts^erhältnisse in Japan noch schwierig und unerfreulich, so ist dennoch zu hoffen, dass sieh selbige in der nächsten Zukunft zum bessern wenden werden.

Höchst unschuldig ist das Lemn..a 5 dieses .Artikels 2, welches den diplomatischen Agenten und dem Generalkonsul von Japan das Recht einräumt, in ^...r ganzen Schweiz frei herumzureisen. Wir bedauern, dass ^ie jüngste, zahlreiche .Abordnung von Japan uuseru h. Bundesrath uuo .unser Vaterland mit keinem Besnehe beehrte, und wir wüuseheu, dass in der Folge recht viele seiner Bringen und Daimios die Sehweiz bereisen mochten.

Art. 3 ofsnet den Fremden, somit auch den Schweizern, nun drei Meerhäsen; si.. haben das Reeht, in diesen Städten und Häfen Grund und Voden zu miethe^, daselbst bleibend zu wohnen. Durch diese Bestimmung gewährt der Vertrag den Vortheil, dass die Niederlassung und ^ewilliguug zum Handelsbetrieb nieht allen Ausländern , sondern bloss

548 den Angehörigen derjenigen Staaten gestattet wird, die mit Japan in einem Vertragsverhältnisse stehen. Mit der Niederlassung ist das Reeht verbunden, in Yokohama, Nagasaki und Hakodate Häuser zu kaufen und zu erbauen.

Art. 4 gestattet in Japan das Recht der freien R..ligiousübnng und für den .Kultus entsprechende Gebäude iu den zum Wohnen angewiesenen ..^lät^en aufzuführen.

Art. 8, 10, 12 handelt von den Befugnissen unserer Angehörigen.

Handel zu treiben. Wir erblicken darin einen Fortschritt in der Bestimm mung, daß die in Japan niedergelassenen Ausländer nun d i r e k t e mit den Angehorigeu des Landes verkehren konneu ; sie bestimmen serner die Z o l l f r e i e n und die nach Reglement mit 5, 6 bis 20^. ^u entgehtenden Einfuhrzölle, wobei wir, wie Eingangs bemerkt. die Gleichstellung mit den meistbegünstigte^ Rationen gemessen. Der Ausfuhrzoll für alle japauesisehen Waareu betragt 5 .^ vom Wertl.^e. Opium darf nicht ein^, Reis und Getreide aber nicht ausgeführt werden, und nach fünf Jahren kann der Zolltarif einer Revision unterworfen werden.

Art. l 4 handelt von den Müuzverhältnisseu, und wir können es immerhin als ein Zngeftä..duiss der japau...sis.heu Regierung betrachten, dass fle.den fremden Münzen, bei gleichem Gewieht, den nämliehen .^...rs be..

willigt wie den einheimischen, so wie die f r e i e Ausfuhr der japanesisehen ^..^d- und Silbermünzen.

Art. 15 bestimmt den Modus, nach welchen. verfahren wird, wenn zwischen der^ Deklaration des Kaufmanns von verzollbaren Waaren und den Zollbehörden n^egen der .Taxation des Berthes derselben kein Einverständniss kann erzielt werden. Es ist dieser Modus der gleiche wie in vielen andern Staaten.

Art. 16 betrachten wir als eine Hauptbestimmung des ganzen Vertrags. Durch denselben wird festges...^, dass der .^..hweiz alle diejenigen Vorreite und Freiheiten, welehe von der japanesisehen Regierung einer andern Ration zugesichert worden sind oder in Znkunft zugesichert werde^, der Schweiz ebenfalls garautirt werden. Es gewährt uns diese

klare Fassung die Beruhigung, dass sur die Znknnst und bei allfälligen

Verbesserungen und Reduktionen von Zollen zu Gunsten eines oder. mehrerer anderer .Staaten die Schweiz die gleichen Begünstigungen erhalten wird, nicht, wie es mit Jtalien der Fall ist, eine ungünstigere. Auslegung erfahren muss.

Mit dem Wunsche des Eommissionsberichts des Ständerathes, dahin gehend, es moge der Vertrag nnn wirklieh seine Ausführung und genaue Handhabung finden, find wir vollständig einverstanden. Haben wir auch keine Flotte zu unserer Verfügung bei Verlegungen und Nichterfüllung von Bestimmungen des Vertrages, so werden wir hoffentlich immer Mittel

549 und Wege finden, mit dieser oder jener befreundeten Seemacht, welche in gleichen Vertragsverhältnissen zu Japan steht, unser.., auf den Ver-

trag gestülpten Reklamationen, billiges Gehor, so weit es in der Möglichkeit liegt, zn verschaffen.

Jm Uebrigen begehen wir uns aus die erläuternde Botschaft des ^Bundesrathes und schließen auch unsererseits damit, dem Bevollmächtigten unsere ausrichtige und warme Anerkennung sur seine vielfachen Bemühungen und geleisteten Dienste bei diesen schwierigen Unterhandlungen, den Vertrag zum glücklichen ^iele geführt zu haben, auszusprechen. Eben^ sind wir mit dem Bundes- und Ständerath vollkommen einverstanden, der konigl niederländischen .Regierung den besten Dank der Bundesversammlung sür die thatkr.istige und wohlwollende Unterstützung, welche sie direkte und durch ihre Land- und See-Beamteu und Sehiffsbefel^lshaber in Japan unserer Abordnung in so umfassender und freundschaftlicher Weise angedeihen liess, und wodurch das Zustandekommen des Vertrags auch wesentlich befordert wurde, zuzusprechen.

Tit. . Jhre kommission trägt bei Jhnen somit einstimmig auf R..t i f i k a t i o u des vorliegenden Vertrags mit Japan und aus Annahme de...

vom Bundesrathe vorgeschlagenen Schlussnahme an.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer Achtung uud Ergebeuheit.

Bern, d..n 14. Juli 1.^4.

Die Mitglieder der kommission , und in Abwesenheit des Präsidenten James ^a^:

.^affler^^li, Berichterstatter.

Latonr.

Lnt^.

Dr. ^oo.^.

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Bericht der nationalräthlichen Commission, betreffend den mit Japan abgeschlossenen Freundschafts- und Handelsvertrag. (Vom 14. Juli 1864.)

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03.09.1864

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546-549

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