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Botschaft

^

des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Einführung eine... schweizerischen Haudelsgesezbuchs.

^

(Vom 5. Dezember 1864.)

Tit..

Der Nationalrath hat unterm 30. Juli 1862 in Folge einer Mo..

tion des Hrn. Eurti folgenden Beschluss gefasst:

..Der Bundesrath ist eingeladen, zu unterstehen, ob es nicht ange.,messen wäre, Unterhandlungen zn pflegen, um anf dem Konkordatswege .,ein gemeinsames Handelsgesetzbuch für die gesammte Schweiz, so lange ,,diess aber nicht moglieh sein sollte, wenigstens für eine grossere Anzahl ..von Kantonen einzuführen, und darüber der Bundesversammlung Berieht ,,und Autrag zu hinterbringen."

Schon vorgängig dieser Sehlussfassnug hatte das eidg. Justiz- und Volizeidepartemeut eine Untersuchung über die Frage der Wünschbarkeit eines sehweizerisehen Handelsgesetzbuchs angeordnet.

Jn Folge dieser Schlussnahme des Nationalrathes wurde dieselbe jedoeh in etwas erweitertem Massstabe vorgenommen. Es wurden nämlich mehrere Expertengutaehten erhoben , bei welchen die zu prüfeuden funkte in sollender Weise präzisirt wnrden : 1) Sammlung der gegenwärtig in den Kantonen geltenden Geseze ....ber diese Materie.

2) Bezeichnung der Vortheile einer gemeinsamen Handelsgesetzgebung nebst der Bezeichnung der Schwierigkeiten, auf welche voraussichtlich

222 das Unternehmen stossen dürste. Hiebei ist namentlich auch di.^ Frage ^u beantworten, ob überhaupt eine Vereinbarung der deutsehen und sxanzosischen Reehtsansehauuugen in dieser Materie denkbar sei. ^ 3). Bezeichnung der Materien, aus welche steh die Handelsgesezgebnn^ zu erstreken hatte. Dabei ist insbesondere auch die Frage zu beant^ worten, ob nicht einheitliehe Bestimmungen über die mit den. Eisen...

bal..ntransportwesen zusammenhangenden Rechtsverhältnisse nothwendig wären. Ebenso ^ist die Frage speziell z.. erortern, ob mit dem Handelsgesezbuch eine gemeinsame Wechselordnung verbunden wer...

den soll. ^ 4) Erörterung der Frage, ob für die^ Handhabung eines solchen gemeinsamen Handelsgesezbnehes die bisherigen Gerichtsoraanisatiouen.

der Kantone ausreichen, oder ob Handelsgerichte, eventuell in welcher Form, wm.sehbar oder notwendig seien , und ob dem Bnndesgerichte irgend welche Funktionen zuzuweisen wären.

.^lls Experten wurden bezeichnet Herr Rathsherr l)r. Bnrckhardt^ürstenberger in Basel, Redaktor des Entwurfs einer schweiz. Wechselordnung,.

und die Herren Dr. Fick und Dr. Mu..zinger, Vrosessoren des Handelsrechts an den Hochschulen von Zürich und Bern.

Diese Experten er.lärten, in sehr sorgfältigen und eingehenden Gutaehten , übereinstimmend , dass die Erstellung eines sch.weiz. Handelsgesezbuchs im nationalen Jnteresse in hohem Grade wüuschbar sei , weil die an die Stelle der jezigeu Rechtsunsieherheit tretende Klarheit des Rechts den Verkehr im Jnnern, wie nach Aussen sehr beleben und die Rükwir^ kung aus die Kreditverhältnisse des Landes ansserordentlich günstig sein müsste. Sie erklärten serner, dass die bestehenden Kantonalgese^gebungen über diese Materie einer einheitlichen Eodisikation keine bedeutenden Hindernisse in den Weg steilen würden , da neben Genf und dem Bernisehen Jura, welche ans der Zeit ihrer frühern Angehorigkeit an Frankreich den Code de commerce beibehalten haben , nur die Kantone Zürich und

^reibur^ eine selbstftändige Haudelsgese^ebnng von einiger Vollständig-

keit besten , während in den andern Kantonen entweder gar keine oder nur sehr lükenhafte Bestimmungen über einzelne Materien er.istiren. Auch in der Verschiedenheit der deutsehen und srauzosischen Reehtsanschauungen .fanden die Experten kein unübersteigliehes Hindernis^, da der grosste Kanton der franzosisehen ^ehweiz, W a a d t , schon in seine Verfassung den Wunsch nach einem schweiz. Handelsgesez niedergelegt hat und überhaupt die Vermittlung der verschiedenen Reehtsausehauungen in dieser Materie um so leichter sein werde , da die bisherige Ent.vikelung der^selben überall auf . der Grundlage des franzosisehen Code de commerce stattgefunden hat , dessen Revisiousbedürstigkeit hinwiederum in Frankreich gegenwärtig selbst anerkannt wird. Die Experten hielten dasür, dass die Schweig sieh weder an das franzosis..he, noch an das deutsche Handelsgesezbueh ganz ansehliessen dürse, dass sie dagegen von der Grundlage des

22^ Astern ausgehend, das reiche Material des lezteren in wesentliche Berükstehtigung zu ziehen habe.

^ .

Die Eierten wiesen sodann nach, dass einheitliehe Bestimmungen über die mit ..dem Eisenbahnwesen zusammenhängenden Rechtsverhältnisse dringendes Bedürsniss seien und ebenso aueh eine gemeinsame schweif.

Wechselordnung. Bei dieser lezteren konne füglich ^as fch.on versasste .Konkordat zum .Ausgangspunkte der weitern Berathungen genommen werden, wobei indess einige Modifikationen wünsehbar seien.

Endlieh fanden die Experten, dass für die Handhabung eines solchen Gesezes Handelsgerichte zwar wüuse^bar, indess doeh nicht absolut nothwendig seien; dass dagegen zu empfehlen wäre, t.em Bnndesgeriehte behnss Er^ielung einer gleichmässige.n Gese^esinterpretation eine beschränkte Mitwirkung bei der Rechtsprechung einzuräumen.

Aus diese Experten gutachten gestüzt, deren Jnhalt w.r hier nur iu gedränier Kür^e rekapituliren ^u sollen glaubten, hielt der Bundesrath es für das der Sa..he ^orderliehste, einen Versuch ..u machen, die waltenden Anschauungen bestimmt zu formuliren.

Dies sehien dem Bundesrathe nothig , um die .^rage dem Gebiete blosser allgemeiner Redensarten zu entrüken und der folgenden Diskussion eine solide Grundlage ^u gewähren.

Er beauftragte daher den früher schon von der Regierung von Bern mit einem ähnliehen Auftrag beehrten Herrn Vrvfessor I)r. Mun.^inger mit der Ausarbeitung eines Entwurfs eines schweizerischen Handelsgesezbnchs.

Herr Mnn.^iuger folgte dieser Einladnng frendig, und lieferte die ge-

wünschte Arbeit in verhältnissmässig kurzer Zeit.

Rachdem dieser. Entwurs vollendet war, wnrde er auf besondern Wunsch des Verfassers einer Kommissionalberatl,.uug von Er^pert^. aus verschiedenen feilen der Schweiz unterstellt, welche unter Vorsi., des Herrn Bundesrath Dubs zweimal ^u längeren Beratungen zusammentraten. Es bestand diese Kommission , ausser dem Vräsidenteu und dem Reaktor des Entwurfes, noch aus den .^erreu Rathsherr Dr. Burckhardt^ ^ürfteuberger von Basel, Ratioualratl.. Earlin von Delsberg, Vrofessox Dr. ^.ick von Zürich und Ständerath ^riderich von Gens.

Ein ^heil der Kommissionalberatl^ungen, dnrch welche der erste Entwurs vielsach modifi^irt und erweitert wurde, faud erst im Lause des gegenwärtigen Jahres statt. ^ Wir ersuchten indess, behnss Sicherung der Einheit der Berathungen bei dem inzwischen eingetretenen Departementswechsel, den früheren Vorstand des Justizdepartements, die Sache fortzuführeu.

.^ Es war uns moglieh geworden, den Drnk der deutsehen Exemplare des Enlwurss so zu besorderu, dass wir Jhnen uud den Kautouen schon in l^ter Julistznng eine Anzahl vou Exemplaren ^ur Einsicht mittheilen konnten. Da es aber wüuschbar s^.hien, auf die sran^osische Ueberse^ung besondere Sorgfalt zu verwenden , so ersuchten wir das Kommissionsmit-

224 glied, Hrn. Friderieh ans Genf, diese Arbeit besorgen zu wollen. Herr Friderieh unterzog sich dieser Arbeit mit verdankenswerther Bereitwilligkeit und vollendete dieselbe auss befriedigendste. ........er Druk ist ebenfalls schon seit einigen Monaten fertig und die Versendung in ähnlicher Weise, wie bei den deutschen Exemplaren erfolgt.

Judess glaubten wir, hiebei nicht stehen bleiben zu sollen. Es schien wünschbar, den Kantonen eine nähere Einsieht in die Anlage des Ganzen und die Ausarbeitung des Einzelnen zu verschaffen. Wir ersuchten deshalb den Hrn. Redaktor Munzinger uni Ausarbeitung von Motiven. Auch der Drnk dieser leztern ist in deutsch^ Sprache nahezu vollendet und die französische Uebersezung, welche von Hrn. Dusraisse, Brof.ssor des Handelsreehts am schweizerischen ^ol^teehnikum, besorgt wird, ist ebenfalls in bestem Gange. Es ist zn wünschen, dass die .Cantone, von denen manche bereits Anordnungen zu einer nähern Prüfung getroffen haben, den Beginn etwaiger Beratungen nur noch knrze Zeit verzogern, bis sie in den Besiz aueh dieses beleuchtenden ^ktenstüks gelangt sind.

Di...ss sind in kurzer Uebersieht die bisherigen Vorarbeiten, welche der Bundesrath anordnen zu sollen glaubte. Es schien ihm für das Gelingen der Sache wünschl..ar, bei diesen Vorarbeiten mogliehst solid zu Werke zu gehen, und er glanbt versichert sein zu dürfen , dass er dabei ganz im Sinn und Geist der h. Bundesversammlung gehandelt hat.

Hi..r angelangt, entsteht nnn die Frage, ob und bejahendenfalls wie in dieser Sache weiter vorgegangen werden soll .^ Die erstere Frage, ob weiter vorgegangen werden soll, glaubt der Bundesrath ohne einlassliehe Motivirung beiahen zu dürfen. Der sehweizerische Jnristenverein hat in einer Petition an den Bundesrath sieh mit Einmuth für die ^ünsehbarkeit eines solehen^ Gesezbnehs ausgesprochen und der sehweizerisehe Handels- und Gewerbsstand hat ebenso vielerorts das ^ro^ekt lebhast begrusst. Es ist überhaupt nationale Verständigung und Einigung auf diesem Gebiete wohl das Minimum des Anzustrebenden.

Eine spätere Zeit wird ^wahrscheinlich sogar internationale^ Einigung in dieser Materie versneheu, wie es gegenwärtig sür Münze, Mass und Gewicht angestrebt wird. Der Verkehr liebt die engen Gränzen und ^ehranken nicht. er zollt seder. Massregel Beifall, welehe ihm freiern ...^pielranm
und erhohte Sicherheit gewährt. Ein Handelsgesezb..eh wäre in m.sern ...lugen ein Werk von ^allergrosster Bedentung fnr. die Schweiz, und zwar nicht bloss für den Handels- und Gewerbsstand allein, sondern für die gefammte Bevölkerung.

Wenn über das O b wenig Zweifel möglieh find, so können deren mehr vorhanden sein ül^.r die Frage, wie das gewünschte Ziel erreicht werden soll.. ^ Jndess kann uns in dieser Beziehung zunächst nur e i n e Frage weiter interessiren, nämlich di.^, ob der Bund die Juitiatir^e behalten, oder ol..

225 er sie nunmehr den Kantonen überlassen solle ^ Um nieht mißverstanden zu werden, schliessen wir hier aber von vornherein den Gedaukeu aus.

dass der Bund aus dem Wege der Ges.^gebung den Kautonen ein solche^ Gesez oktro.^ren konnte. . Dieser Weg zum Ziele wäre zwar wohl der einfachste und praktisch am leichtesten zu einen. Resultate führend, allein die Bundesverfassung erlaubt nach ihrem gegenwärtigen Wortlaute ein solches Vorgehen nirgends.

Tro^dem wäre ein initiatives Vorgehen des Bundes aus einem andern Grunde nicht gerade unmöglich. Der Bnud ist in einer Bezie-.

hung Mitinteresseut ; ein schweizerisches Handelsgesezbuch wäre für ih.^ wegen gewisser Verhältnisse zum Auslande nicht ohne Werth.

Bekanntlich bekümmern sieh die orientalischen Rationen nicht um die Verhältnisse der unter ihnen lebenden Fremden ; sie verlangen , da^ die Repräsentanten ihres Heimatstaates dieselben schüfen und adn.inistriren.

Die Handhabung de... Polizei , die Entscheidung von ^traf- und Ewilhäufeln ..st S^ache der europäischen Konsuln nicht nur bei Händeln zwischeu Fremden, sondern selbst bei solchen zwischen Einheimischen und Fremden, sobald der Fremde. ^er Beklagte ist. Der europäische Konsul.

muss daher zur l^utseheiduug von .Streitigkeiten sein Hehnatrecht mitbringen und zwar ist ein Handelsgesezbuch das Rothigste, weil gemäß dem.

Eharakter der in jenen Ländern wohnhasten Europäer Handelsstreit.^keilen weitaus die zahlreichsten sind.

Die Schweiz hat sich im Staatsvertrage mit Japan bereits zur Ansübuug dieser .Jurisdiktion durch ihre Konsuln verpflichtet. Ueber ^ie .^i-

vilstreitigkeiten spricht Art. V jenes Vertrages. Der Eingang ^selben lautet : ,,Alle Streitigkeiten , welche zwischen Schwei^rbür^ern , die in ^apan niedergelassen sind, hinsichtlich il.rer V^.rson o.^er il.res ..^ig^nthnm.^ entstehen konnten, werden der Jurisdiktion der in Japan eingesezten schweizerischen Behorde unterstellt.

Falls ein Sehweizerbürger über einen Japanern sieh zu beklage^ hätte, wird die japanesisehe Behorde entscheiden.

Dagegen hat die schweizerisehe Behorde zu entscheiden , wenn ei^ japanesischer Unterthan über einen Schweizer Klage führt. ^ Es .ist aber ziemlieh unzweifelhaft , dass die .^ehweiz über kurz ode.e laug genothigt werden wird, aueh in andern orientalischen Staaten, insbesondere in der Türkei , in Eggten und Ehiua schweizerische Konsuln zu ^..tabliren, wie es bekanntlieh von den in jenen Ländern mohnhaften Schweizern sehon lange verlangt wird. Das Bedürsniss nach einen. eid^..

Handelsgesezbneh nimmt alsdann sehon grbssere Proportionen au.

Dessen ungeachtet glaubt der Bundesrath, es sei das Jnter.esse des Bundes a^. einem soleheu, blos sür den Orient anwendbaren Ges^bueh

do .h verhältniss^nässig minini gegenüber dem diesssälligen Jnteresse der

226 Kantone hinsichtlich des Verkehrs im Jnnern und mit den näher gelegenen Rationen. Würde es steh um Regulirnng anderer Materien, z. B.

um Ausstellung zivilrechtlicher Bestimmungen über den Seetransport handetn, was mit der ^eit wünsehbar werden kann, so würde wohl passend der Bund in erste Linie treten. Allein bezüglich der in vorliegendem . ^.ntwurse behandelten Materien tritt das Jnteresse des Bundes zurük.

Er wird besser thun , die Juitiative den Kantonen zu überlassen und stch ^odann dem Resultate ihrer Berathungen an^usehliessen , statt das Gesez.buch seinerseits zu machen und die Kantone zum Anschlusse zu veranlassen.

Wir glauben also, der natürlichste Weg sei der eines Versuchs der Verständigung unter den Kantonen. Dieser Weg ist ohne Zweifel nicht ^hne Schwierigkeiten ; allein das Beispiel Deutsehlands zeigt uns , dass .er nicht hoffnungslos ist, und wir dürfen uns wohl der Erwartung hin.^eben, dass der nationale Geist der Schweiz, sobald er über die hier vorliegenden Jnt.^.ressen gehorig aufgeklärt ist, sich eben so kräftig wie in Deutschland zu Gnnsten eines solchen Werkes geltend machen werde.

Wir sprechen absichtlieh nur von einer Verständigung ^wischen den .Kantonen uud nicht von einem Konkordate, wie solches in der Eingangs erwähnten ^ehlussnahme des Nationalrathes in Aussicht geuommen worden ist.

Es wird nämlich die Frage entstehen, ob mau im Kon^or.^ats.wege vorgehen oder ob man nicht nach Beendigung der gemeins..hastliehen Berathnng lieber jedem Kantone die Freiheit lassen solle, selbstständig aus dem Wege der Gesetzgebung zu verfahren. Ju Deutschland .wurde der ledere Weg gewählt. Wir glauben , diese ^rage werde vor der Hand passend offen gelassen. Die Hauptsache ist die Verständigung der Kautone behnss gemeinschaftlicher Berathung des Entwurfs.

. Ra.h dieser knrzen Bespre.hung der im nächsten Vordergrunde stehenden fragen fassen wir daher unsere Ansieht dahin zusammen , es solle der Bund bis aus Weiteres die Behandlung der Angelegenheit deu ^.Kautoueu überlassen. Dagegen glanben wir, dass der Bund seinerseits Zweierlei thun konne. Er kann, wie sehon angedeutet , erstlieh die Geneigtheit ausspreehen , den aus der Beratung der Kautone hervorgehenden Gese.^entwurs seinerseits so weit in Kraft .^u se^en , als die Verhältnisse der außerhalb der ^..hweiz residirenden ..^ehweizer
soleh.es wünseh.bar machen. Er kann und soll aber naeh unserer Ansicht dem nationalen Werke auch seiue moralische Unterstü^ung leihen, durch eine Empfehlung ^er Bundesversammlung au die Kantone, sich wo immer moglieh über ein solches Gese^bueh ...,u verständigeu. Eine solehe Empfehlung wird alle Strebenden erniuntern, dem Wunsche des Vaterlandes, repräseulirt dureh seine obersten Buudesbehorden , uaehzukon.men , und den schweizerischen Gemeiusiuu durch eine ueue sehoue Sehopfuug , nothigeufalls aneh mit .einigeu Opfern , ^u bethätigen.

^ 227 Der Bundesrath gibt sich demzufolge die Ehre, Jhnen nachfolgenden Beschlnssesentwurs zur Annahme zu empfehlen : Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s e h w e i z e r i s c h e n Ei dg en o s s en s eh a f t , nach Einsteht einer Botschaft^ des Bundesrathes vom 5. Dezember

1864,

besehliesst: 1 . Die Bundesversammlung spricht den lebhasten ^Wunsch aus, dass die Kantone sieh für Erstellung eines schweizerischen Handelsgesezbuches verständigen mochten.

2. Der Bundesrath wird eingeladen, diesen Wunsch den Kantonen zur Kenntniss zu bringen und die weitern, geeignet seheinenden Schritte zu thnn, um dieselben zu veranlassen, den vorliegenden Entwurs eines schweiz.

Handelsgesezbuches mit thunlicher Besordernng in gemeinsehastliche Beratl.ung zu ziehen.

3. Die Bundesversammlung erklärt sich geneigt, den ans diesen Berathungen hervorgehenden Gesezentwurs anch ihrerseits für dasjenige aussersehweizerische Gebiet in Krast zu sezen , sür welches das Bedürsniss eines solchen Gesezbnches sieh als nothwendig herausstellen sollte.

4. Der Bundesrath wird sehliesslieh eingeladen , der Bundesversammlung seiner Zeit das Resultat der Beratungen der Kantone mitzutheilen und die nach Ziffer 3 in .Frage kommenden weitern Anträge damit zu perbinden.

Der Bundesrath ergreist diesen Anlass zur Erneuerung der VerSicherung seiner vollkommensten Hochachtung und Ergebenheit.

Bern, den 5. Dezember

1864.

Jm Ramen des fehweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

^r. ^. Dubs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

Bunde.^blal.t. Jahrg.X^I. Bd.III.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Einführung eines schweizerischen Handelsgesezbuchs. (Vom 5. Dezember 1864.)

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