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Schweizerisches Bundesblatt.

XVl. Jahrgang. l.

Nr. 4.

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21. Januar 1864.

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ständeräthlichen Kommission betreffend den zwischen der Schweiz und Spanien abgeschlossenen Postvertrag.

(Vom 12. Dezember 1863.)

Tit. l Nachdem die schweizerischen Posten an die eidgenossische Verwaltung übergegangen waren, wurden mit den verschiedenen Staaten Verträge zur Regelung der gegenseitigen Postverhältnisse abgeschlossen. Seither ist das Postwesen in stetem Fortschreiten begriffen gewesen. Eine Revision der verschiedenen Verträge ist daher zum dringenden Bedürfnisse geworden.

Es wuroe in den eidg. Räthen in dem verflossenen Jahre häufig auf dieses Bedürfniss hingewiesen, und dieselben werden daher mit Befriedigung jede Vorlage entgegennehmen, die beurkundet , dass wir aneh auf diesem Gebiete nicht stehen bleiben. Vorläufig wird unserer Genehmigung ein Vertrag mit einem .Lande unterstellt, dessen Verbindungen mit der Schweiz von geringerer Erheblichkeit sind, als diejenigen mit manchen andern Ländern.

Hoffen wir, dass es dem Bundesrathe gelingen werde, uns bald noch weitere und wichtigere erneuerte Postverträge vorzulegen.

Die wesentlichen Modistkationen, die bestehende Vertrag vom 2. November 1850 ^) sind die folgenden : 1. Die Briefe können künftig fr.ankirt werden, während bisher die Frankatur nicht

der bisherige mit Spanen durch den neuen erlitten hat, oder unfrankirt aufgegeben gestattet war.

...) Slehe die eidg. amtliche Sammlung, Band II, Selte 201.

Bundesblatt. Jahrg. XVI. Bd. I

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2. Das Borto ist für srankirte einfache, das Gewicht von 7.^..

Grammen nicht überschreitende Briefe aus 80 Eent. , für unsrankirte auf 1 Fr. festgesetzt. Bisher betrug dasselbe l ^r. in der Schweiz oder 4 adar.n.^ in Spanien.

3. ^Ehargirte Briefe hatten bis anhin das dreifache Vorto ^u bezahlen. günstig werden sie nur mit der Tax^e gewohnlicher Briefe und einem Anschlage .belastet, der 2 Realen (eirea 52 Eent.) nicht übersteigen.

.^darf. ^Jnnert dieser ^Gxänze ist jedem Staate die Bestimmung des ^nschlags anheimgestellt. Der Bundesrath beabsichtigt, denselben für die Schweiz ans ^0 Eent. , wie sür die Briefe ua.h Jtalien und Belgien, festzusetzen.

Gegen Erlegung einer Gebühr von 20 Rappen kann der Ausgeber eines chargirten Briefes ein^.. Empfangsbescheinigung des Adressaten erlangen.

4. Drucksachen, wie Ze.tuugen, periodische Werke, Broschüren, Vrospeete u. s. w., sind zu sraukiren und sollen in Znknnft mit einer Tar.e von^ 8 Rappen .für je 20 Gramme belegt werden, während sie bis anhin

15 Rappen für jeden gedruckten Bogen oder jedes Blatt bezahlten.

5. Die Warenmuster unterliegen der Ta^e der gewohnlichen Briese, sollen aber eine Reduktion erleiden , wenn von Frankreich günstigere Transitbedingungen werden erlangt sein.

6. Jedem Staate falle.. diejenigen Gebühren ungeschmälert zu, die aus seinem Gebiete bezahlt werden, so dass keine .Abrechnungen zwischen den beiden Verwaltungen nothig sind.

7. Die Postsendungen ^wischen der Schweiz und Spanien sollen mittelst geschlossener Bakete dureh Frankreich vermittelt werden. Die daraus erwachsenden Kosten werden von jedem Staate im Verhältnisse seiner betreffenden Überlieferungen getragen.

^ 8. ^.ür den Transitverkehr über Spanien, beziehungsweise die Sehwei^, ....aben siel.. beide Staaten de.. gleichen Vergütungssuss zugesichert, wobei die Länge der Transitlinie ^r Grundlage genommen wird.

Diess sind, .^it., die wesentlichsten Bestimmungen des nenen Vertrags. Zu bedauern ist, ^ass die spanische Regierung nieht bewogen werden konnte, au^h sür Werthsendungen ^u einer Verständigung Hand ^u bieten.

Jm Uebrigeu eraehten wir, dass wenn auch dnrch den neuen Vertrag nieht alles Wüns^bare erreicht ist, derselbe doch einige wesentliche Vortheile gegen den srühern darbietet. Wir rechnen hiezu vor Allem die Herabse^ung de^ .^orto^. Dasselbe ist zwar noch imn^er kein sehr massiges ^u nennen, wenn.. man ...en in heutiger Zeit geltenden Massstab anlegt.

Um dasselbe noch weiter herabsehen zu konnen, müsste vor Allem die ^ransitgebühr durch Frankreich einer Reduktion unterliegen. Hossentlieh

.^3 werden wir mit der Zeit auch hierin günstigere Bedingungen erlangen, wie überhaupt der internationale ..^ostverkehx noch mancher Verbesserung

fähig ist.

Eine zweite wesentliche Erleichterung sehen wir darin, dass Briefe künstig auch frankirt werden konnen, was bisher nicht der Fall war.

dagegen nahmen wir besonders an der Bestimmung Anstand, die das Gewicht von 7 ^ Grammen für den einfachen Brief festhalt, während man nun fast allgemein ein höheres Gewicht gestattet. So hat, wie ^Jhnen. bekannt ist, die Schweiz wie Frankreich da.^ Gewicht von 10 Grammen, und Deutschland ein noch etwas^ grosseres angenommen.

Wir wurden übrigens bezüglich .dieses Punktes einigermassen dadurch beruhigt, dass in Folge einer besondern Verständigung schweizerische Briefe zum Gewichte von 10 ^Grammen ^als .einfache zugelassen werden. Jmmerhin hätten wir es für wünsehbar erachtet, wenn diese Bestimmung als eine allgemeine im Vertrage ihren ..l^lat^ gesunden hätte.

Die finanzielle Tragweite des neuen Vertrages ist, wie die Botschaft nachweist, nicht von Bedeutung. ^ Jndem die kommission gerne diese .Gelegenheit benu.^t, um .mit der Botschast des Bundesrathes die sehr vexdankenswerth.en Bemühungen unseres Generaleonsuls in .^adrid, der die bezüglichen .Verhandlungen geführt hat, anzuerkennen, beehrt sie sich, beim h. Rathe die Genehmigung des Vertrags zu beantragen, und ^erharrt mit .vollkommenster Hochaehtung.

Bern, den 12. Dezember 1863.

Die stän.derathliche ^E^mmission, und .in deren. .^..nnen, Der Berichterstatter :

^l. ^tahelin^r^ner.

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Bericht der ständeräthlichen Kommission betreffend den zwischen der Schweiz und Spanien abgeschlossenen Postvertrag. (Vom 12. Dezember 1863.)

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1864

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21.01.1864

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