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Schweizerisches Bundesblatt.

^.Vl. Jahrgang. 1ll.

Nr.^8.

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.^..November 1864.

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, Betreffend Abänderung einiger Paragraphen des Reglements fur die Kriegsverwaltung vom 1^... August

1854.

(Vom 31. Oktober 1864.)

Tit..

Veraulasst durch die vielfachen Uebel.stände , welche mit Bezug auf die Ein- und Abschäzung und Wartung der Dienstpferde bei der Armee zu Tage getreten sind, haben Sie anläßlich der Berathung der Geschäftsführung des Bundesrathes im Jahr 1862 unterm 22. Heumouat 1863 folgende Schlussnahme gefasst : Der Buudesrath ist eingeladeu , dem Vferdedienste der Armee die vollste Aufmerksamkeit zu schwenken und auf Abhilfe der in seinem Ge-

Schäztberichte diesfalls augedeuteten Uebelstäude bedacht zu sein.^

Um Jhrem^ Beschlösse Rechunng zu tragen, hat der Bundesrath beGlossen, zur Untersuchung dieser, sowol vom militärischen als finanziellen Gesichtspunkte sehr wichtigen Frage eine Kommission von Sachverständig gen niederzujegen. ^) Seither hat der Bundesrath, resp. das Militärdepartement. insolge spezieller Anträge dieser Kommission, eine Reihe von Versügungen getroffen.^ welche aus Verbesserungen im Vferdedienste abzielen.

^.) Siehe Bundesblatt v. J. 1864, Band II, Seite ^ und 1.^2^ Bundesblatt. J .. h r g . X ^ I . Bd. III.

4

34 So wurde au die Kommandanten der Schulen und Wiederholnngs- ^ kurse eine detaillirte Jnstruktion über die Behandlung und Wartung der Bferde erlassen ; die Kantone wurden durch Kreisschreiben eingeladen, der reglementarischen Forschrift, welche verlangt, dass bei der Absehäzung der Dienstpserde die^ gleichen Experten verwendet werden, welche die Einschäzu..g besorgt haben , eine genaue Vollziehung zu verschaffen ; es wurden der Spezialkommission bestimmte Aufträge zur Ausnahme einer umfassenden Statistik betreffend die vorkommenden Krankheiten ...e. gegeben.

Die gleiche Kommission besagte sich in unserm Auftrage mit der Frage ^der Verbesserung ^er Pferdezucht, welche Frage nächstens Anlass zu weitern Massregeln geben dürfte. Eines der wesentlichsten Mittel aber zur Erreichung des augestrebten Zieles erblikte die Kommission in der Abäuderung derjenige.. Bestimmungen des Reglements sür die Kriegsverwaltm.g vom 14. Angnft t 845, welche ans die Ein- und Al.sehazung der Dienstpferde Bezug haben.

Die grossen ...Dummen, welche alljährlich sür die Kosten der Dienst-

pferde ausgelegt werden, und welche im Jahr 1862 .^r. .l 4l ,947. 56 und im Jahr 1863 eirea Fr. 180,000 betrugen , sind zum grossten Theile durch die grosse Menge von bezahlten Abschäzm.gsbeträgeu aus diese Hohe angewachsen, und es ist daher wichtig, die dal.^erigen Vorschristen einer nähern Brüfn..g zu unterwerfen.

Schon der Umstand, dass das Verwaltnngsreglemeut für den aktiven Dienst im Felde berechnet war, dass es aber noch heutzutage aus den gewohnliehen Schuldienst von meistens kürzerer Dauer und andern Verhältnissen angewendet wird, lässt aus die Richtigkeit des Schlusses schliesseu, zu welchem die Expertenkommission gekommen ist. Die ..Prüfung der einzelnen bisher giltig gewesenen reglementarischen Bestimmungen und deren Verkleidung mit den Vorschlägen ^er kommission haben uns die bestimmteste Ueberzeuguug ausgedrängt, dass hier wichtige Verbesserungen augestrebt werden konnen , w.^sshalb wir aueh die .^a^he hieu.it zn einer besonderu Vorlage au die Bundesversammlung machen.

Bezüglich der ^orm , in welcher wir die Abänderungsanträge bringen, maehen wir darauf aufmerksam, dass ^vir eine definitive Annahme der von uns vorgesehlagenen neuen Bestimmungen selbst nicht befürworten konnten , da dieselben zuerst durch die Erfahrung sanktio^irt werden Müssen.

Mehrere Vorgänge , wie namentlich aneh die ^ei den Reglementen über den Felddienst und den innern Dienst, haben gezeigt, dass die provisoris.he Einführung solcher Vorschriften das geeigneteste Mittel ist, das Zweckmässigste herauszufinden, wesshalb wir auch hier den Autrag stellen, ermächtigt zu werden, die vorgeschlagenen Vorschriften vorläufig für vier Jahre bei den Jnstruktionsübnngen anwenden zu dürfen. Sodann ist ein nur provisorischer Erlass der neuen Vorschrift^. deshalb vorzuziehen,

35 weil eine Umarbeitung auch der übrigen Abritte des Reglements über die Kriegsverwalt.^.g ohnehin ^nicht mehr lan^e auf sich warten lassen kann, da das Reglement, wie schon angedeutet, in ^ar vielen funkten nicht mehr in Uebereinstimmung steht mit der neuen Militärorgauisatiou, mit den neuen Reglemeuten über den innern Dienst und überhaupt mit den Verwaltungseinrichtnngen , wie sie der neue Bund und die grossere Centralisation im Militärwesen uns gebracht haben.

Mit Rüksicht ans diese Motive schlagen wir Jhuen im Art. 2 des nachfolgenden Beschlussentwurses v o r . den Bundesrath einzuladen, noch vor Ablauf des Jahres 186.^ eine gänzliche Umarbeitung des Verwaltungreglementes vorzunehmen und der Bundesversammlung diessällige Vorlagen zu machen.

Wie lassen l^ier nun in gedrängter Kürze die Begründung der vor. geschlagenen Abänderungen folgen : Ad ^ 1. Durch den ueuen Vorschlag finden sieh die Bestimmun^en über die vom Dienste ausschließenden Gebrechen theils ausgedehnt.

theils sind sie beschränkt worden.

Ausgedehnt wurden sie durch Ausnahme sämmtlieher austek.mder Krankheiten , statt nur einzelne derselben auszuführen , wosür d^r Grund von selbst einleuchtet. ferner wnrdeu alle Mängel, welche das Konkordat über Bestimmung und Gewähr der Viehhauptmäugel vom 5. August 1.^52 ausführt,^) als vom Dienste a.^sehliessende Gebrechen angenommen, weil dieselben durehwegs Kardinalfehler siud , welche die damit behafteten Vferde zu einem gehoben Dienste untauglich machen.

.^lus der au^eru Seite wurden bezüglich der .^nuahme der Vferde bei gewissen Mängeln, welche unter b ausgeführt siu.^, weniger biudeude Vors.^hristeu ausgenommen, da diess Mängel sind, welche uuter Umständen dem Dienste allerdings hinderlich sein konnen, bei geringerm Grade aber diesen nicht beeinträchtigen.

Darunter gehort insbesondere diejenige ^Kno.henanschwellnng , welche aus der innern ^eite der ^prunggelenke

entsteht und gemeiniglich ^path genannt wird.

Bis daheu waren solche Bferde durch den Wortlaut des Reglements vom Dienst ausgeschlossen. Wäre diese ^Bestimmung in der ^lussiihrnng buchstäbli..h genommen worden, und hätte man sie nicht dadurch umgangen, dass jener Mangel mit E C o s t o s e bezeiehuet wurde, so hätte mau einen guten Theil der bisherigen K..oal^.riepf..rde vom Dienst ausschliessen müssen, während die nene ^afs.mg dem Experten mehr ^pielra...m bietet, die in geriugerm Gra^e mit jenem Uebel behafteten und dennoch in jeder Beziehung dieusltaugliehen Bferde auzuuel^meu.

Ad ^ 2. Die Bestimmung , dass die ^ferde in Zukunft nicht vor ^urükgel.egtem fünften Altersjahre iu den Dienst aufgenommen werden dürfen , ist vielleicht eine der wichtigsten des gegenwärtigen Vorschlages.

^ Siehe eldg. ^ese^ammln..^, Band I^. Seite 210.

36 Das bisherige Reglement gestattete die Aufnahme der Bferde schon mit dem vierten Altersjahre. Die Folge davon war, dass ein nnverhältnissmässig grosser Theil der Abschäzungen aus die Bferde dieser Altersklasse fielen , da die Bserde vom 4--5 Jahre erfahrungsgemäss einer Men^e von Krankheiten , namentlich .Katarrhen ^e. unterworfen sind.

Die Erfahrungen anderer Länder stimmen mit denjenigen , die man bet uns gemacht hat, überein.

Jn Frankreich z. B. ergab sich in den Jahren 185l , 1853 nnd 1857, obschon man dort die Bserde jüngern Alters weit mehr schont, als diess bei unserer .Artillerie und Kavallerie der Fall sein kann, solgendes Verluftverhältniss :

Bserde gingen zu Grunde im 4. Altersjahre . . . .

^ 5 . ,, . . . . .

,,6. ,, . . . . .

..7. ,, . . . . .

" 8 . ,, . . . . .

,,9. ,, . . . . .

ll8^7.

50,59 37,57 33,25 27,2 36,57 38,7

pro ml.le.

,, ,, ,, ,, ,, ..

,, ,, ,, ,,

I8.^3.

66,86 40,21 45,09 42,60 36,83.

36,94

18..^.

66 54,3 48,4 49,9 44,8 43,8

Wenn die Annahme eines hoher.. Alters sür die Dienstpferde ge-

rechtfertigt erseheint, so ist diess namentlich der Fall für die Reitpferde.

Da indessen ein plözliches Uebergehen zu der neuen ^orsehrift diejenigen jungen .Lente in Schaden bringen , ja vielleicht vom Eintritt in die Kavallerie abhalten würde, die sieh bereits ihre Vserde angeschafft haben, so schlagen wir vor, während einer Uebergangsperiode von zwei Jahren den Kavalleristen noch gestatten zu wollen, Vferde vom vollbrachten vierten Jahre in Dienst zu nehmen. Die bezügliche Bestimmung findet sieh im Sehlnssartikel des Reglementsentwurfes.

Ad ^ 3 und 4. Diese beiden Baragraphen regeln das Verfahren, betreffend die Oberaussicht, welche dem Oberkriegskommissariat über die Einschulung durch die kantanaleu Experten zusteht. Zu dieser Oberaufsieht, d. h. die Vornahme einer Revision der ...^ehäzung dureh eidg. E^perten, war das Oberkriegskommissariat zwar schon nach dem bisherigen Reglemente berechtigt, und es wurde diese Aufsieht auch stets ausgeübt; allein die bisherige sogenannte Revision ersolgte gewohnlich in der Weise, dass der damit beauftragte eidg. ^.tabspferdarzt einfach . der kantonalen Eins.^nng beiwohnte. Unser ..^ors^lag nu.. trennt die eidg. Revisionsschazuug von der kantonalen Ei..s.h.^uug, und zwar um sie unabhängiger von der ledern zu machen und um eine wirkliehe Kontrole auszuüben, die bisher nicht stattfand, da die eidg. Revisoren unwillkürlich unter dem Einflufse der Anschauungen der kantonalen Experten standen und nur in den seltensten Fällen ihr ^eto erhoben.

37 Als neue Vorschrift ist hinzukommen, da^ der Revisor alle von der ^.inschäzungskommission nicht angegebenen Fehler in das daherige Verbal eintragen soll.

Das Mitgeben der Einsch.^ungsetats an die Detaschementskommandanten soll ermöglichen . dass die Revision unter Umständen aus dem Marsehe nach dem Wassenpla^e oder wenigstens unmittelbar nach Ankunft aus demselben stattfinden kann.

Es wird aus diese Weise in vielen Fällen moglich werden , unnice Reisespesen für die Revisoren zu ersparen.

Jn Bezug ans die Bezeichnung der Mängel, welche die Rükgabe bexeits .eingeschalter und im Dienste befindlicher Bserde beengen, sowie mit Bezug ans die ^eit , inner welcher diess stattfinden kann , ist ebenfalls eine Aeuderuug eingetreten, indem die Zabl der ^ur Rük^abe berechtigenden Fälle durch einige neu vermehrt und die Zeit, inner welcher die Rükgabe ohne ....lbsehäzungsvergütuug^ moglieh ist, von 12 aus 20 Tage ausgedehut wurde. Dem entsprechend sind au.h dem Eigentümer billigerweise die gleichen Rechte mit derselben Gewähret sür solche Bserde zugestanden, welche als Dienstsolge mit den gleichen Krankheiten behastet sind.

..^d ^ 5. Jndem wir Jhnen eine Erhohung des Maximums sür die Einschulung der Dienstpserde vorsehlagen , machen wir darauf ansmerksam, dass eine solche Bestimmung in so sern mit dem übrigen Vorsehlage zusammenhängt, als dadurch mancher Eigeuthümer veranlagt werden mag, Bferde von hoherm Werthe uud daher auch grosserer Dieusttüehtigkeit einsehnen zu lassen, eiu Umstand, der aus di.. .^bs.häzuue.ssumm.. eher günstig als ungünstig wirkeu muss. Der Hauptgrund aber, warum wir bei diesem Anlasse die Erhohung des Maximums vorschlagen, liegt darin , dass wir diess als eine uothwendige Kouse.^uen^ des Bnndesbeschlusses vom 3. Heumonat 1861, betreffend leiehtere Rekrutirung der Kavallerie betrachten, welcher postulirt , dass den Reitern alle erforderlicheu Rüksiehteu getragen werden, um sie wegen allsällig im Dienste erlittenen Schadens mogliehst sicher ^u stellen.^) Diess kann nun nur geschehen, wenn das Maximum der Einsehä^ungssummen mit den heutigen Bserdepreisen in Einklang gebracht wird uud der einzelne Reiter, der ein kostbares Bserd in den Dienst gebracht hat, nicht mehr Gesahr laust, beim ^u^rnudegehen desselben mit einer Summe ents^ädigt zu werden, die weit unter dem wirkliehen Werthe fleht.
Das Reglement ist zwar schon durch Bundesbeschluss vom 30. Christmonat 1856 abgeändert worden. in.^em der Unterschied ^wischen Reitpferd des Gemeinen und ...^sfi^iersreitpserd ausgehoben und das Maximum der

Einsehäzungssumme aus Fr. 8l)l) sür das Traiupserd und ^r. 1200 sür

das Reitpferd festa.ese^t wurde , ^^) aber es eutspricht auch diess den heutigen Bferdepreisen nieht mehr, und wir gehen gewiss nicht .^u weit, wenn wir.

^) Siehe eidg. Gefezsammlung^ Band ^II, Seite 4...

^) ^

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38 für das Trainpferd eine Erhohung bis auf 1000 Franken und für das Reitpferd eine solche bis aus 1^00 Franken vorschlagen.

..^ ^ 6. Das bisherige Reglement stellte den Grundsa^ aus, dass die ^.lbschäzung der Dienstpserde bei beendigtem .Dienste und ohne dass vorher noch Knren oder Heilungsversuche aus eidgenössische Rechnung gemacht werden dürfen , stattzufinden habe. Einzig in Ansnahmsfällen konnte die ^.lbsehäzuug eines kranken Pserdes auf höchstens 6 ^age ansgesezt und dasselbe unter die Absorge eines patentirten Pferdarztes gestellt werden.

Mehrjährige Erfahrnng hat nun dargethan, dass bei einer strikten Befolgung des Reglements die Eidgenossenschaft in sehr vielen Fallen ^u Schaden gekommen wäre , wahrend bei Unterbringung der Bs^.rde in Kuranstalten iu der Regel so günstige Resultate zu Tage traten, dass entweder keine Abschätzung mehr nothig wurde oder doch nur eine so gering.. .^umme bezahlt werden mnsste, dass nicht nur die Verpfl.^nngsund ^eilungskosteu ^dekt wurden, sondern gegenüber ^ der Absch^nngssumme, die bei Beendigung des Dienstes hatte be^al.lt werden müssen, noch ein bedeutender Ueberschuss blieb.

Wenn daher vom finanziellen Standpunkte aus das schon seit längerer Zeit von der Verwaltung eingeschlagene Versahren , Heilungsversuche bei d.... .n.r ...lbschäzung kommenden Pferden anzuwenden, als gerechtfertigt er..

scheint, so hat es aus der andern Seite a u ..h seine Uebeistände, wenn die Dauer dieser Heilnngsversuche zu weit ausgedehnt werden muss, und wir können nicht verhehlen, dass a nel, diessalls Missstände bestanden haben.

Wir sehlagen desshalb vor, im Reglemente ansdrüklich zu gestatten, zur Abseha^u..g vorgeführte ^ferde in eine Kuranstalt zu verweisen, jedoch dafür ein Ma^tmuni an Zeit vor^usehreiben, welche es gestattet, über den mutl^nassliehen weitern Verlauf der .Krankheit ein Urtheil zu fällen, nnd welche ans der andern ^eite diesen Versuchen eine bestimmte kränze sezt.

Wir glauben nicht zu weit gegangen zu sein, in^em wir diese auf vier Wochen festgesezt haben. Dass dem Eigentümer während dieser ^eit

des Richtgebrauchs seines Vferde.^ ein billiges Miethgeld ^bezahlt werden muss, ist selbstverstäudlich.

Eine andere, ebenfalls nicht reglementarische Uebung, welche si..l.. ini .Laufe der Zeit eingesehlichen hatte, n.ar die, dass den Eigenthümern solcher Pferde, welche beim Dienstaustritt nicht als krank befunden und daher nicht abgeseh.^t wurden, n.^.h eine seehstägige Reklamationsfrist für allfällige Krankheiten zugestanden wurde , die ...ls Dieuftfolge betrachtet werden konnten. Der Entwurf se^t nun aus billigen Rüksiehten für den Pferdeeigenthümer eine solche Reklamationsfrist sest, beschränkt si^ aber, nn^ Missbräuchen vorzubeugen, auf 2 mal 24 Stunden.

Der Entwurf enthält eine neue Bestimmung in dem Sinne, dass es der Eidgenossenschaft anheimgestellt werden solle, mit Einwilligung des

39 Eigentümers ein Bserd , sür welches eine Abschä^uugse..ts.hä...igu^ gespro.heu wurde, die 30.^ des Sehä^ungswerthes übersteigt, gegen volle Vergütung dieses ledern zu behalten.

Es ist bisher hie und da vorgekommen, dass man mit dem E.genthümer übereinkam, statt eine Abscha^ungssumme zu befahlen , das fragliehe Vferd gegen Vergütung des vollen ...^..häzungswerthes zu übernehmen, um es der Re^iea..stalt ^theilen. .Dieses Recht de.^ Uebernahme von Bferden sollte der Verwaltung inner gewissen Schranken dnr^h das Reglement ausdrüklieh gestattet werden.

Gerechtfertigt und billig dem Eigeuthümer gegenüber erscheint die Ueber..ah.ne in den fällen, wo das Bserd mit eiuer unheilbaren .^rankheit behastet oder wenn es dienstuntauglich geworden ist.

Beschrankt ist die Uebernahme im Entwurf dadurch, dass sie in Zukuuft ni.ht mehr stattfinden darf , wenn die Abseh.^ungssumme nicht 30 .^ des Sehä^ungspreises erreicht, un^ dass aueh dann no.h, wenn diese Grande überschritten wird . die Zustimmung des Eigeuthümers erforderlich wird.

^..iese beschränkeuden Bestimmungen sind desshalb in den Entwurf ausgenommen, um einerseits geradezu ^u untersagen, dass Bferde, welche den Eigenthümern lastig geworden sind und eben desshalb für die Regie keinen ersrenlichen ^n.^aehs bilden , wegen geringfügigen VerleBungen von der Verwaltung übernommen werden, und audererseits ist sür den ^all, dass bei grossern Abschä^ungsgebühren ^die Uebernahme des Vserdes vou der Verwaltung wirklich erspriesslich erscheint, dieselbe von der Zustimmung des Eigeuthumers desshalb abhangig gemacht werden, dam.t der ledere gegen alle Willl^.r gesehü^ sei., welche etwa von ein^ zelnen Beamten ausgeübt werden wollte.

Ad ^ 7. Es werden hier im Wesentlichen die gleichen Bestimm^ ungeu, wie sie im ^ ^ des Verwaltungsreglements ausgesprochen waren, und wie solche seither in Anssi.hrn..g gebracht wurden, vorgeschlagen mit einigen erweiternden Bestimmungen, um den betresse..deu Beamteu in die Möglichkeit zu versehen , die ^lbsehä^ungsbegehreu recht gründlich untersueheu und ein moglichst richtiges Urlheil sälleu ^u konnen.

Ad ^ 8. ^ie ^oura^eratiou ist für die Zeit grosserer Anstren^ gungen anch sür die Reitpferde anf die gleiche .^ohe gebracht worden wie sür die Zugpferde, mit der ausdriiklichen Bestiu.muu^, dass die starkere ^eldratiou bei starken
Märscheu un.^ au Mauovrirtageu auch im Justruktiousdienste verabfolgt werdeu dürfe.

^er Grund hiesür liegt darin, dass erfahrungsgemäss bei reichlicher Nahrung einerseits die Leistungsfähigkeit und Ausdauer der Vserde vermehrt, andererseits Kranl^heiteu aus Ursache mangelhafter Ernährung bei.

austreugendem Gebrauehe vermindert werden.

Jm Entwurfe wird auch die ^ourageratio.. für die Maulthiere bestimmt und damit eine Li^e des bisherigen Reglements ausgefüllt.

40 Endlich hat sich schon längst die bisherige Strohratio.. pon 5 ^ als unzureichend erwiesen und wird daher die Erhöhung derselben aus 8 ^ beantragt.

Jndem wir den nachstehenden Bes.l.l...ssentwnrf sam.nt dem Reglementsentwurs nochmals Jhrer Genehmigung empfehlen , benu^en mir den Anlass, Sie, Tit., nnserer vollkommenen Hochachtung zu versiehern.

Bern, den 3l. Oktober 1864.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r .. s i d e n t : ^.

.^.

Dnbs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^.bie^.

Beschlußentwurf.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schw e i z e r i s eh e n E i d g e n o s s e n s eh a f t , nach Einsieht einer Botschast des Bundesrathes vom 3l. Oktober 1864, und des Entwurfes eines Reglements, betreffend Abänderung der

^62, 63, 64, 65, 66, 73, 76 und 178 des Regimentes über die eidg. ..^.iegsverwaltnng vom 14. .August 1845, beschließt: 1.

Der vorgelegte Entwurf tritt sür die Jahre 1865, 1866, 1867

und 1868 in .^raft.

2. Jn.,wischen soll das Reglement sur die .^riegsverwaltung einer Revision unterworfen und vor Ablauf obiger Frist von vier Jahren der Bundesversammlung bezüglicher Bericht und Antrag unterstellt werden.

3. Der Bnndesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

41

Entwurf zur Abänderung des

Negletnente.^ fur die eidgen.^fsifchen .^rie^verwaltung vont

1^. August 18^.

(Abänderung vom ^ 62 des Reglements für die Kriegsverwaltung.)

.^

^

Von der Ausnahme in den Dienst sind ausgeschlossen :

1) Hengste, Klopshengste und trächtige Stuten.

2) Sl.ettige Vferde.

3) Vserde, die blind oder hinkend sind.

4) Kranke und abgewehrte Bferde überhaupt, insbesondere aber solche, welche an anstehenden Krankheiten oder solchen Mängeln leiden , die in dem Konkordat über Bestimmung und Gewähr der Viehhaüptmängel vom 5. Augstmouat 1852 vorgesehen sind.

ferner dürfen weder für die Kavallerie, uoch sur den berittenen Artilleriedienst aufgenommen werden : a. Einäugige Vferde.

h. Bserde mit Drüsenanschwelluugen, Balge.eschwulsten , Galleu- und Knochenaustreibungen, Huffehlern, Verlegungen u. s. w., wenn sie damit in einem Grade behaftet sind , welcher dieselbeu für den Reitdienst untauglich macht.

Jn fällen , wo diese Mängel absolute Dienstnnfähigkeit bedingen, dürfen solche Vferde auch nicht zum Traindieust verwendet werben.

^2.

(Abänderung und Ergänzung von ^63.)

Die Reit-, Zug und Vakpserde dürfen nicht vor dem zurükgelegten fünften Altersjahre für den Dienst verwendet werden.

Die Maulthiere solleu wenigstens 4^ 6^ hoch sein.

42 .^ ^

(Ergänzung von ^ 64.)

Den betretenden Kompagnie^ oder Detaschementskommandanten ist ein Doppel der den. Oberkriegsko.nmissariat eingehenden ^.häznngsetats ^u übergeben.

.^ ^ (Abänderung des ersten und zweiten .^assus von ^ 65.)

Das eidg. Oberkriegskommissariat hat die Besugniss, die in Dienst getretenen Bserde einer Revisio..sschäz....g zn unterwersen , aber nur in Folge einer ^ solchen die Sehäzuugspreise nach den llmstäuden abzuändern.

Ebenso ist es Aufgabe der Revisoren , Fehler und Mängel der

Dienstpferde, die allfällig bei der Einsehäzung übergangen worden, auf dem daherigen Verbal anzumerken.

Die Revision soll unabhängig von der Einschäzung und bald moglieh nach derselben vorgenommen werden.

Das eidg. O^erkriegkommissariat oder in dessen Ramen das Kriegskommissariat der betreffenden Sehulabtheilung wird serner binnen 20 Tagen, von der Aufnahme in. den Dienst an gerechnet, alle diejenigen Bserde ans demselben entlassen , welche entweder mit einem der im Konkordat vom 5. August 1852 vorgeseheneu Gewährmängel oder mit ^tettigkeit, periodischer Augenentzündun^ oder Strahlkrebs behaftet sind, ohne dass dabei der Eigenthnmer ^--. der Ausgang der Krankheit moge sein, welcher er wolle - eine Absehä^...gsvergülung beanspruchen kann. Die Kantone, denen diese Bferde augehoren, u^üssen sie durch andere ersezen.

Auf der andern Seite wird aber aueh den. Eigeuthü^ner sür obbeZeichnete Krankheiten naeh Beendigung des Dienstes zur Aubringnng von Reklamationen die gleiche Frist von 2l) Tagen erössnet.

Dem Eigenthümer eines ans der ...^ehäzung ^..rükge.viesenen Pferdes ift es gestattet, eine Revision durch andere .^chäzer zu verlangen, wenn er die Gründe zur Ausschliessung widerlegen zu konnen glaubt.

Das gleiche Recht hat der Eigentümer eines zwar in die Schäzung aufgenommenen Vfer^es , welches aber mit Mängeln bezeichnet ist , . die auf die Bestimmung des ...^chä^ungswerthes Einfluss haben n.ussteu. D^ Kriegskouunissäre werden daher das Befinden der Experten in Betreff der fehler und Mängel jedem Eigenthümer eroffnen , der darüber bei ihnen anfragt.

Solche ^.chä^ungsrevisionsl.egehren müssen jedoch inuerhalb vier u^.d zwanzig Stunden nach ergangener Schäzung bei dem betreffenden Divi^ sions- oder Kautonskriegskommissär , oder innerhalb a.ht Tagen bei dem eidg. Oberkriegskomu.issariate angebracht werden.

43 Die ergehenden abermaligen Schä^ungskosten sind von dem begehrend..... Theile zu tragen, sei der Erfolg, welcher er wolle.

Die vorbereiteten Fälle ausgenommen, sind alle doppelten Schäumgen verboten.

.^5.

(Abändern^ von ^ 66.)

Das Maximum der bei Verlust der Vserde von der eidg. Kriegs..

kasse ^u leistenden Vergütung ist :

Fr. 1000 für ^ein ^ugpferd, ,, t 500 ,, ,, Reitpferd.

Jn keinem ^alle darf ein hoherer Werth in die Scha^uu^ ausgenommen werden.

Fit.: Bserde . welche, weil den bestehenden Vors.l.risten nicht entsprechend, nicht eingeschalt. aber dennoch von ihren Eigenthümern zum Dienste verwendet worden sind. wird keine Entschädigung geleistet.

.^

6.

^

(Abänderung des ^ 73.)

So wie beim Eintritt in den eidg. Dienst alle ^serde ...us Veranstaltung des Kantons- oder Divisionskriegskommissärs durch Sachverständige untersucht und^geschä^t werden müssen, ebenso sollen dieselben bei der Dienstentlassung eines Korps oder bei Aushebung eines ^arks oder einer eidg. Kuraustalt uutersueht und diejenigen Vserde , .^elehe nicht in.

Ordnung steh befinden , gewissenhaft abgeschält und über deren Befund ein umständliches Abs.h.^ungsverbal vorsehristgemäss geuau abgesagt werdeu.

Diese Untersuchung und Abseh^ung wird am Hauptorte oder Sammelpla^e des K^tous, welchem das K^rps augehort, sofort uaeh dessen Aukuust daselbst und somit unmittelbar vor deren Uebergabe an die Kantoue oder a.^sälligeu Ei^enthümer auf Veranstaltung und im Beisein des Kautous^iegskommissariats durch die gleichen Experten vorgenommen, welehe die Eiulrittssehä^ung besorgt haben.

Den Eigenthümern der Vserde wird, vom Austritt der leztern aus dem Dienst au gerechnet, eine ^rist von zweimal 24 Stunden ^ur Anbriuguug vou Reklamationen wegen Krankheiten und Mängeln gestattet, die erwiesenermaßen als Dienstsolge ^u betrachten sind. Diese Reklamationen sind beim zuständigen Kantonskriegskommissariate anzubringen.

Je ua.h dem Ermessen der Experten konnen ^..r Abschäzung vorgeführte Bferde in eine Kuranstalt verwiesen werdeu, dürfen jedoeh hoehstens ^ier Wochen in derselben verbleiben.

^u.r die ^eit, während welcher ein Vserd in der Kuranstalt bleibt, wird dem Eigentümer vom .^...berkriegskommissariat ein tägliches Mieth-

44 ^eld vergütet, welches wenigstens zwei Franken betragen soll und pier Franken nicht übersteigen darf. Diese Entschädigung wird in den einzelnen Fällen durch das eidg. Oberkriegskommissariat inner diesen Schranken nach Massgabe der besondern Umstände sestgestellt.

Jft ein Vserd beim Austritt aus der Kuranstalt geheilt und diensttauglich, so hat der Eigenthümer ausser dem Miethgelde keine weitere Entschädigung zu beanspruchen.

Bei theilweiser Heilung und Diensttaugliehkeii soll das .^serd abgeschäzt werden.

Wenn bei der Abschäzung die Entschädigung 30 ^. der Sehäzung und darunter beträgt, so muss der Eigenthümer das Bferd zurüknehmen ;

wenn aber die Entschädigung 30 ^ der Sehäzung übersteigt, so kann es die Eidgenossenschaft mit der Einwilligung des Eigentümers gegen

Vergütung des .^chäznngspreises übernehmen.

Bei Unheilbarkeit und gänzlicher D.enstuntangliehkeit hat die Eidgenossenschast das ^serd unter Vergütung der ganzen Schäzungssnmme zu übernehmen, sofern der Eigenthümer dies einer Absehazung vorzieht.

Bserde, die nur durch eine langwierige Kur und wahrscheinlich auch alsdann nicht mehr vollkommen dienstfähig hergestellt werden können, dürfen auf Anordnung des eidg. Oberkriegskommissariats aneh vor Aufhebun^g eines Barks, beziehungsweise vor Beendigung eines Jnstruktionskurses, dem Kommissariat desjenigen Kantons, dem diese Bferde angehören, als dienstnusähig zurükgesendet werden.

Bei der Heimkehr solcher Pferde wird bezüglich ihrer Abschä^nng das oben angegebene Versahren ebenfalls genau beobachtet.

(Abänderung des ersten Passus vom ^ 76.)

.^

^

Der eidg. Oberpserdarzt prüst mit möglichster Beorderung die in ^ 74 und 75 angeführten Verbale, nachdem ihm dieselben vom eidg.

.^berkriegskommissariat übergeben worden find, und n.^enn er es für nothig findet, unter Zuzug des dem betreffenden Veterinärdienste vorgestandenen Stabs- oder Korpspserdarztes.

Zugleich soll er sieh über allfällige Unvollständigkeiten in den Eingaben von den betreffenden Kantons- oder S.hulkommissären die nöthigen Ausschlüsse ertheilen lassen und sodann, das Jnteresse der eidg. KriegsVerwaltung, gleichwie der beschädigten Reklamanten im Auge behaltend, über die Znlässigkeit und das Mass der Entschädigung seine Vorsehläge dem eidg. Oberkriegsl.ommissariat vorlegen, dessen endlicher Genehmigung dieselben uuterliegen.

45 ^.

(Ergänzung und Abänderung des Liu. b vom ^ 178.)

Jm Falle der Ratnralverpflegung besteht die gewohnliche Fourage^ ration für Reitpferde aus .. ^ Hafer und 10 .^ Heu, oder

7 ,,

,,

,,

,,15 ,,

. . 1 2 ,,

,,

Maulthiere .,

6 ,,

,,

,,

,,

für Zugpferde aus 7 ,, ,,

8

,,

,,

...^ie Feldration besteht für Reit- und Zugpferde aus 10 .^ Hafer und 12 ^ Heu, und für Maullhiere aus 10 .^ Hafer und 10 ...^ Heu.

Sie soll auch in Schulen und Wiederholungskursen bei starkexn Märschen und an Manovrixtagen verabreicht werden.

^ie Strohration besteht aus 8 .^ Stroh per Bserd und Maulthier.

^

.

^

9

.

Vorstehende Bestimmungen treten für die Jahre 1865, 1866, 1867 und 1868 in Kraft mit der Ausnahme, dass es den Bferd-Eigenthümern

bei der Kavallerie gestattet bleibt, während der Jahre 1865 und 1866 Vferde vom vollbrachten vierten Jahre an in den dienst zu bringen.

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