43 .Rechte, wie dieses durch die B.mdesverfassung . für den Verkehr von Kan-

ton zu Danton festgestellt ist.

Am S.hlusse ihrer Berichterstattung angelangt, benutzt die Kommission gerne die ihr gebotene Gelegenheit, um ihre Freude und Genugthuung darüber auszusprechen, dass der abzuschliessende Vertrag da.,u beitragen wird, die srenndli.hen Begehungen, welche die Schweiz mit einem Nach-barlande verbinden, an dessen Spitze eine so freisinnige und erleuchtete Regierung steht, zu festigen und zn vermehren.

Jn dieser Ueberzeugung und gestützt auf die im Vorangehenden entwickelten gründe beantragt Jhnen die kommission einstimmig die Genehmigung des vorliegenden Vertrages.

B e r n , den 17. Dezember 1863.

Samens der kommission, Der Berichterstatter:

.

Peyer im Hof.

#ST#

.

B

e

r

i

c h

t

der

Mehrheit

der ständeräthlichen Commission in Sachen

des

Niederlassungs-Vertrags mit Baden.

(Vom 21. Dezember l 863.)

Ti t. l

.

Nachdem von der Minderheit der kommission die Kompetenz des Bundes in dieser Angelegenheit neuerdings bestritlen wird, so muss die Mehrheit anf die Kompetenzfrage eingehen. Sie glaubt jedoch diese Frage in alter Kürze behandeln zn dürfen, nachdem dieselbe schon ost und oft, un... felbst (wie beim . amerikanischen Vertrag) mit Stimme n e inmuth in b e i d e n R ä t h e n im Sinne der Kompetenz des Bundes ent-

44 Rieden wurde. Der ^. 8 der Bundesverfassung erklärt: dem Bunde allein stehe das Recht zu, Bündnisse und Staatsverträge mit dem Ansland abzuschließen. Der ^. 9 der Bundesverfassung lässt den Kantonen nur a u s n a h m s w e i s e das . Recht, Verträge. über^ Gegenstände der Staatswirthsehaft , des nachbarlichen Verkehrs und der Volizei mit dem Ausland abzusehliessen, jedoch nur innerhalb des Bundesvertrags und nur durch Vermittlung des .Bundesraths (^. 10). ^Bloss mit untergeordneten Beamten anderer Staaten dürfen sie in unmittelbaren Verkehr treten.

Die .Grundsä^e einer richtigen Interpretation sind in diesen Artikeln klar gegeben. Regel und allgemeine Kompetenz für alle Verträge mit dem Ausland steht beim Bunde, Ausnahme und Kompetenz in geringern Dingen und unter der Eontrole des Bundes bleibt ausnahmsweise und neben der Bundeseompetenz noch den Kantonen. Die beispielsweise Aufführung der wichtigsten Beziehungen zum Ausland, ^namentlich ^oll- und Handelsverträge^, in Art. 8 erschöpft die Bundeseompeten.., ganz und gar nicht; eben weil sie nur beispielsweise ausgezählt sind. Wo eben so ^wichtige andere Verhältnisse zu ordnen sind, als Zoll- und Handelssachen, hort also durchaus die Bundeseompetenz nicht aus. Riederlassungssragen, Gewerbsbeziehnngen von Staat zu Staat, ohnehin in der Regel mit Handelsbeziehungen eng verwandt, sind t.. aller Welt nicht weniger als Handelsund^ Zollfragen im engern Sinn gewohnliche Gegenstände von Staas^ vertragen. Der wahre Sinn u..d Jnhalt der in ^. 8 gegebenen Hauptund Grundeompetenz für den Bund ist einleuchtend. Es sollen in diesen Beziehungen von Staat ^u Staat, von der Schweiz zum Auslande, die Vetorechte der Kantone gebrochen sein und ein einheitlicher Wille, der Gesammtwille der Sehwei^ , maßgebende Besngniss üben. Grosse allge^ meine politische, wie volkswirtschaftliche Jnteressen geboten gerade hier vor Allem ans eine gesammtschweizerische Leitung und Entscheidung. Ja, man darf in Wahrheit gar nicht daran denken, dass in diesem Bnnkt eine rückgängige Bewegung eintrete, wahrend gerade hier die Fruchtbarkeit des Gesammtwillens für die Hebung aller wirtschaftlichen und politischen Jnteressen des Landes so unendlich wohlthätige Wirknngen gehabt hat und in Znkunst noch mehr verspricht. Mit den Handelsverträgen im engern Sinn ist es in Wahrheit ja auch vorbei,
wenn die ^iederlassungsverhältnisse und die Gewerbsansül.u..g nieht in solche Unterhandlungen ansgenommen werden dürsen. Weniger übrigens als manche vorausgegangene Verträge tritt der vorliegende auch in seinem Detail an die Speziala interessen und Einzelnbesugnisse der Kantone heran. Das vollständig freie Geset^gebungsreeht in gewerblichen Dingen wahrt der Vertrag den einzelnen Kantonen ^..r^aus. die nach dem ^. 4l der Bundesversassung beschränkten Riederlassnngsrechte nicht christli.her Eonfesstonen, resp. das den Kantonen dort belassene freiere Rormirungsreeht, ist ausdrücklich nicht präjndizirt und verbleibt den Kantonen. Die für solche Staatsverträge ^gegenüber dem Wortlaut der Bundesverfassung delieateren Fragen, die da auftauchen, wo ein Solcher Vertrag über jenen Artikel 4l hinausgeht, sind also hier

45 im Spezialfail ganz und ^a.. nicht in Frage. Wir wiederholen also, weniger, weit weniger als manche früheren Staatsoerträge ragt der vorliegende in das eigentlich streitige Gebiet der^ Bundes- nnd .kantonaleompetet.z hinein. Die Mehrheit Jhrer Eommisston erachtet somit den Bun... zum Absehluss dieses Vertrags eompetent.

.....ach dieser grundsätzlichen Erorterung der Eompeten^ dars die Mehrheit Jhrer Eommisston im Wesentlichen über . den Jnhalt auf die gedruckte Botschaft des Bundesraths ^verweisen, und sie erlaubt sich nur noch nachfolgende spezielle Bemerkungen :

Allerdings hatten die Räthe^ der Eidgenossenschaft mit noch weit grosserer Freude einen Vertrag begrüsst, der gleichzeitig die Zollverhältnisse zwischen den beiden Ländern regnlirt und die der Schweiz hochst lästigen und auch dem Gemeininterefs.. aller dieser Staaten nicht förderlichen hohen ^ollansä^e reduzirt hätte. Gleichzeitiger Abschlnss hätte wohl von einzelnen , Baden erwünschten Eonzessionen in d i e s e m Vertrag Momente zu Gegeneonzessionen gemacht. Allein es ist bekannt, dass in dieser Beziehung Baden nicht allein handeln kann. Kann man das allerdings noch Bedeutendere und Wichtigere sür den Moment nicht erreichen, so soll man doch den, beiden Ländern zusagenden Fortschritt auf dem Terrain des Vertrags desshalb nicht von der Hand weisen. Uebrigens hat über. jene Zollverhältnisse Baden die loyalsten Aufklärungen .gegeben, und die Kom^ missionsmehrheit will gerne zn Hunden der Eidgenossenschaft öffentlich Akt von den Znsicherungen nehmen , welche in nachfolgender Rote dem Bundesrath gegeben wurden, wesshalb sieh der Berichterstatter erlaubt, naehsolgende Rote in ihrem ganzen Jnhalt zur Kenntniss der Versammlung ^u bringen.

,,Mit geehrtester Rote vom 8. Oktober vorigen Jahres hat ^ich Ein hoher schweizerischer Bundesrath veranlaßt gesehen , die Vermittlung der Grossherzoglieh badischen Regierung dasi.r in .^lnsprnch ..u nehmen , dass die im Verkehre zwischen dem deutschen Handels- und Zollvereine und der Schweiz bis zum 1. August 1851 bestandenen Zollerleiehternngen von Seite des Zollvereins wieder bewilligt werben mochten.

,,Diese Rote hat der Grossherzoglichen Regierung ^tnlass gegeben, ^über die in derselben geäußerten Wünsche und überhaupt über die Frage umfassende Untersuchung pflegen zn lassen , welche gegenseitige Erleiehterungen im Jnteresse des Verkehrs zwischen dem Zollvereine und der .Schweiz als besonders wünsehenswerth zu erkennen seien. Jnzwisehen sind aber Verhältnisse eingetreten, welche eine durchgreifende Aenderung des Tariss des Zollvereines in nahe Anssicht stellen, und es erscheint daher der Grossherzogliehen Regierung räthlieh, die neue Gestattung der Dinge abzuwarten, bevor mit der ^..hweiz Unterhandlungen in obiger Beziehung angeknüpft werden.

.

^ ,,Von diesem Stande der Sache ist der unterzeiehnete Grossherzogliche Minister-Resident beauftragt worden, Einem hohen schweizerischen Bundes-

4^ ......the vorläufig .^enntniss ^ geben. Derselbe foll dabei ..^ bemerk d^ Ehre haben, l..ass die Grossher^gli..^ Regierung, sobald die Tarifref.^n de.... ^ollvereins festgestellt sein wird, bereitwilligst die Haud bieten u^e..

....m im Vereine mit ihr..n ^oll.^rbündeten auf de.n W^e -er Unterha^ ln..g mit der schweizerischen. Eidgenossenschaft anf thnul.chfte Forderung und Erleichterung der gegenseitigen Verkehrsbeziehnngen hmznw^en.

,,Der Unterzeichnete beni^.t mit Vergnügen diefe Gelegenheit, Eme.n hohen schweizerischen Bundesrathe die Versicherung feiner ausgezeichneten Hochachtung zu wiederholen.

^Stuttgart, den 2l. ^.tober 1^t.

...F. v o n Duscht Diese Versicherten sind allerdings noch kein Vertrag , aber sie ^ dürfen von uns do.h u.u so mehr ge.vürdigt werden, als das ganze ^Jnteresse Badens und die in allen ^v^igen seiner Staatsverwaltung und .

Gese^gebnng in jüngster Zeit bewahrte Richtung nach diesen nnd gleichartigen Zielen die volle .^lnfrichtigkeit der hier ausgesprochenen Gestnnung .

wohl verbürgen. Wir wiederholen sonach: obsehon wir die Gleichzeitigkeit eines Vertragsabsehlnss^ über dieses gan.,e Gebiet weit vorg^^gen hatten, ^o finden wir nicht hinreichenden Grund, desshalb das Gegebene abzulehnen.

Einer andern Einwendung gegen den Vertrag, dass nämlich ^ur Zeit mehr Badenser in der Sch^ei.^ niedergelassen sind als Schweizer in Baden, dass .^iese Verhältnisse so bleiben, vielleicht sich noch zn Ungunsten der Schweiz verstärken werden, und ...ass desshalb Baden allein Vortheil ^iehe, konnen wir kein hoh.^s Ge^vi^ht beilegen. . Die Vorausse^nng, dass die grossere Zahl der Niedergelassenen den gegenseitigen voltswirths^aftliehen Vortheil und Ra.^theil andrücke, konnen wir in keiner Weise als ri...htig anerkennen. Die vom Ausland kommenden fräste in nnserm Lande kon-^ snmiren nicht nur, sie produ^iren auch ; sie helfen die Gutermasse im Land ebensosehr äuffnen als vermehren, ja ein grosser .^heil derselben arbeitet .nnr im Dienste der nationalen J..dnstrie, und hilft dem Lande die wirthgastliche Eonknrrenz anderer ^ä..der zu bestehen. Die Behauptung, dass die Konkurrenz in den deinen Gewerben, bei den Handwerken, oder gar noch bei den Dienstbotenverhältnissen nnr ein Rachtheil sei, ist einem all^uengen wirthschastli.^.n Gesichtspunkt entnommen. Rechnet man denn.

sür nichts, dass durch grossere Konkurrenz die ^hätigkeit angefeuert, das Ges..hick gehoben. die grosse Masse der Eonsumirenden erleichtert und besser bedient wird, und dass .in dem vielfachen Ineinandergreifen von ^rodnktion und Verbrauch sur Alle aueh se^eil^n Bieder neue Quellen des Erwerbs und Absal^es mitbedingt si^d^ Fasst man dann die eonereten Verhältnisse ins Auge , und wirf. man namentlich einen Blick aus den von den zunächst beth.iligten Gren^kantonen .^chafshansen und Basel sehr gewünschten freien Liegenschaften ^rwerb, der bisher zu Ungunsten der ^ehwei-

47 ^er beschränkt und belästigt war ^), so wird man sich nicht verhehlen konnen, dass die Vortheile auf beiden Seiten s.nd, und gerne schlössen wir diesen Theil unserer Bemerkungen mit der acht liberale Bemerkung der Regie^ng von Basel-Sta^t: .,Der Vertrag ist der Ausdruck Derjenigen Rolhwendigkeit, womit unsere Zeit die Volker nähert uud unter sich mehr und mehr mis.^ht. Dass enr Gemeinwesen , wie das unsrige, in keiner We^se geneigt sein kann, sich diesen Berührungen zu entgehen, versteht ^ieh von

selbst.^

.

Bei Dnrehlesung des Vertrags h.^ sich in der kommission ein Bedenken an den Umstand knüpfen wollen, dass nach dem Vertrag die Gese^gebnng über Niederlassung^ - und Gewerbewesen beider Staaten auch für die zehnjährige Dauer des Vertrags eigentlich nicht gebunden ist.

Es lässt si.h also denken, ^ass die jetz.gen freisinnigen Bestimmungen der neuesten bad.sehen Gesetze über Niederlassung und Gewerbebetrieb a..sgehoben und in engherzigerem Geiste abgesasst würden , dann^nmal mochte man wünschen, den Vertrag vor seinem zehnjährigen Termine kündigen zu konnen. Bei näherer Betrachtung hält indessen auch dieses Bedenken nicht Stich. Einmal ist da der Risiko beider Länder gleich, und Baden ist in mancher Beziehung , namentlich in Gewerbesachen , von 22 Gesetzgebu^gen abhängig ^odann aber glauben wir, die beiden Länder dürfen es auch aus diesen Risiko hin wagen ; sie stellen hiebei ihre Jnteressen beidseitig unter den Schutz einer Großmacht. Dieser beseitige Allerte heisst ,,die Macht der Freiheit.^ Einmal die Schranken des Zunftzwangs aufg^oben, bildet die Freiheit neue Jnteressen, und so leicht kriegt man nicht in das frühere Gesängniss ^nrück.

Wir halten den.nach dafür, dass wir auch dieses Risiko beidfeitig überneh^ men dürfen. Eine solche reziproke O..ffnnng de^ Staatsgebiets konstituirt für viele Einzelne uene Verhältnisse u^.d Existenzen, und so ist es ans der andern Seite begreiflich , dass man gegen eine Umkehr zn sehrofsern Abs.hliessu..gsverhält.nss..n von einem Tag zum andern doch dureh die Festsetzung eines langen Termins beidseitig gesichert sein will.

Es ist neben .^em Gesetz des Grossher..ogthums Baden über Rieden lassung und ......^enthalt vom Oetober l 8l..2 namentlich das Gewerbegesetz von. 20. .September 18l.i2, welches den sehwei^. Bundesrath ermuthigte, den vorliegenden Vertrag ^u schließen. Run ist der Art. 33 dieses Gesetzes folgendermaßen gesasst : ,,Art. 33. Die Regalien des Staates erleiden durch das gegen^ .,wärtige Gesetz keinen Abbrueb.

,,Aueh findet dasselbe auf die verschiedenen Arten der Beschäftigung .,im bffentliehen Dienst, ferner aus die Anwaltschaft, das Feldmessen. die ^) Schl.^s..^ von Artikel I. ^uch soIlen Schwelzerbürger hlnsich^llch des ..^ werben und der Veräußerung ^on ..^iegenscha^en und ^^n ^ahrnlssen lm ^roßher^gth^m B a d e n nicht an^er^ a.^ die Angehörigen de^ ..^roßherzog^ th^m^ selbst behandelt wer^en.^

4^ ...Heilkunde (einschließlich des Wundarzneidienstes, der Geburtshilfe und ,,des ...^eterinärwesens), ans privat-, Heil-, Unterrichts^ und Erziehung...-

,,anstalten , auf die schriftstellerische Tätigkeit und die Ausübung der

.Schönen .Künste, ans Land- und Forstwirtschaft, aus den Bergbau, auf ,,das Eisenbahn- und Telegraphenwesen keine Anwendung.^ Dieser Wortlaut machte die Mitglieder de.. kommission anfänglich stufig. Wenn in der That dieses Gesetz, welches den Zunftzwang abschafft und d.e Gewerbefreiheit einführt, nicht nnr auf den öffentlichen Dienst (Beamte, Aerzte, Apot^.ker u. s. w.) nicht anwendbar ist , für welche Beschäftigungen auch bei uns in vielen Kantonen weitere Bedingungen zu erfüllen sind, als Staatsexamen, Batentauswirkung u. s. w., sondern wenn es selbst ans alle schriftstellerische Thätigkeit, aus Ausübung der schönen Künste, ja aus Land- und Foxstwirthsehaft keine Anwendung findet , wo bliebe denn das Gebiet, auf welchem es Anwendung sände^ Zu diesem Zweifel kann indessen schlechterdings nur das Herausreissen dieses Art. 33 führen, und wenn man das Gesetz im Zusammenhang liest, so wird sofort klar, das. eine solche Auslegung, die dem ganzen Geist der neuen barschen Gesetzgebung so sehr widerspräche, ganz unthnn-

lieh ist. Es ist diess nämlich ein Gewerbegesetz, und indem es allerdings

den Zunstzwang u. s. w. aufhebt und die grosstmoglichfte Freiheit statt desselben statnirt, sordert es doch sür die Ausübung mancher Gewerbe noch diese und jene äussere Formalität, die indessen Jedem zu erfüllen

leicht sind. Der Art. 33 w.ll nur die Grenze des Gesetzes bestimmen ;

statt aber hiefür eine positive Definition zu geben, bezeichnet er negativ Alles, was nicht unter das Gesetz fällt. Darunter sind nun einerseits Berussarten, wie der össentliche Dienst, welche mehr Bedingungen erfordern, als eine private Geschästsbranehe und in andern Gesetzen regulirt sind, anderseits aber solche, die nicht einmal den Formalitäten dieser Gesetze unterliegen, resp. ganz und gar srei sind, wie sehriststellerisehe T^ätigkeit, Ausübung der sehonen Kunste, Landbau u. s. w. Dass mau das noeh mehr Beschränkte und das ganz Freie als Gegensatz des GewerbeGesetzes in einen Artikel zusammen geworsen hat, konnte allein diess Missverständniss veranlassen. Der Berichterstatter ist durch das aufmerksame Lesen des ganzen Gesetzes über den .^..inn durchaus beruhigt. Sollte. aber diese Anpassung irgend einem Zweifel unterworfen sein, so kann sich der Bundesrath vor Austausch der Ratifikation leieht über den ^inn eine authentische Auslegung geben lassen.

Die Mehrheit der kommission trägt auf Ratifikation des vorliegenden Staatsvertrags , resp. aus Zustimmung zum nationalräthlichen Besehluss an.

Bern, den 21. Dezember 1863.

Ramens der Mehrheit der kommission , Der Berichterstatter:

^. .^eler.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Mehrheit der ständeräthlichen Commission in Sachen des NiederlassungsVertrags mit Baden. (Vom 21. Dezember 1863.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1864

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

03

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.01.1864

Date Data Seite

43-48

Page Pagina Ref. No

10 004 310

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.