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Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den Loslauf der Brükengelber bei Säkingen und Laufenburg.

(Vom 16. November 1864.)

Tit. l Dur.h Schlussnahme vom 15/16. Januar l 863 haben Sie uns ermächtigt : "Für den Loskauf aller zur Zeit noch bestehenden kouzessionirten ,,Brükengelder und anderer in das Gebiet der Zollablosung fallenden ,, Gegenstände mit den betreffenden Kantonsregiernngen und der Regierung ,,des Grossherzogthums Baden z.. unterhandeln und mit denselben wo ..moglieh daraus bezügliche Unrein kommen, unter Vorbehalt der Ratisi,,kationen der Bundesversammlung, abzuschließen." ^) Diesem Auftrage nachkommend, haben wir uns mit den betreffenden Kantousregierungen, auf deren Gebiet noch Brükengelder erhoben wurden, über deren Loskaus verständigt, und Sie , Tit. , haben die bezüglichen Verträge unterm 22. El.ristmonat .l 863 bereits genehmigt. Mit der Regierung des Grossherzogthums Baden dagegen konnten die eigentlichen Verhandlungen sur Beseitigung der Brükengelder in Säkingen und Lausenburg erst im Sommer 1864 eröffnet werden, nachdem die grossherzogliche Regierung sich im Jnteresse des erleichterten Verkehrs und zur Forderung der freund..a.l,barli..hen Beziehungen dazu bereit erklärt hatte.

Die beiderseitigen Bevollmächtigten vereinigten sich in einer zu Säkingen am 5. September lezthin abgeschlossenen Uebereinknnft, welche

^.) Siehe Bundesblatt v. J. 1863, Band I, S. 442.

145 ^..lr Jhnen angegossen zu.: G.meh.nigung ^u unterbreiten die Ehre haben.

Dur..h diese Uebereinkunst verpachten sich beide Staaten znm .^oskauf der fragliehen Brükengelder , sosern eine Verständigung mit den briiken^eldbere..htigten Gemeinden ^u Stande kommt.

Die badisehe Gemeinde Säkingen ist Eigenthümerin des Brükengelde....

aus der dortigen Brüke. dasjenige auf der .Lausenburgerbrüke gehort zu einem Drittheil der badischen Gemeinde .^leiu^ausenburg .and zu ^we..

Drittheilen der aargau.schen Gemeinde Gross^Lausenburg.

Jn der vorliegenden Uebereinkunft übernahm Baden die Entsehädignng der badischen und die Schweiz diejenige. der schweizerischen Be..echtigten. Wir glaubten, diesen Standpunkt um so entschiedener festhalten zu sollen, als die Schweig die Brükengelder ans den übrigen Rheinbrüken ohne Mitwirkung Badens losgekauft hat. Uebrigens erscheint es auch ^an^ natürlich, dass jeder Theil seine Berechtigten zu entschädigen übernimmt. Baden hat diesen Standpunkt aueh als berechtigt anerkannt und dadurch bewiesen , dass es nicht nur dem Rechte , sondern auch der

Billigkeit entsprechen will.

Die beiden Brüken bleiben nach wie vor Eigenthnm der brükengeldbereehti^ten Gemeinden , denen auch in Zukunft die Unterhaltungspsl.ieht verbleibt , so dass das Verhältniss der beiden kontrahirenden Staaten ^u den fraglichen Brüten dureh die vorliegende Uebereinkunst in keiner Weise verändert wird. Die lettere hat bloss die Folge, dass in ^ukunst die Staatskassen der ..^.ehwei^ und Badens die fraglichen Brükengelder an der Stelle des Bubliknms im angegebenen Verhältnisse bezahlen.

Diese Entschädigungen werden nur für so lange zugesichert, als jene beideu Brükeu e^istiren und in gutem Zustande erhalten werden.

Diese mit Baden abgeschlossene Ueberein......st entspricht also demjenigen, was in andern derartigen Verträgen enthalten ist, und enthält nichts, das eine Riehtgenehmignng derselben veranlassen konnte. Jhre Wirksamkeit ist aber bedingt durch die Verständigung der beiden kontrahirenden theile mit den Brükengeldbereehtigten. Diese Verständigung ist bereits erfolgt. Die beseitigen Abgeordneten haben, unmittelbar nach ihrer Vereinbarung , mit den berechtigten Gemeinden unterhandelt , und wie ^ie, ^it., sieh ans den dieser Botschaft beigelegten Verträgen überzeugen werden^ Uebereiukommen getroffen, welche , wenn die zwischen der Sehwei^ und Badeu abgeschlossene Uebereinkuust vom 5. September d. J.

Jhre Genehmigung erhält, die sofortige Beseitigung der Brükengelder in Säkingen und Lausenbnr.g sichern.

Diese mit den Berechtigten abgeschlossenen Uebereinkünste stufen sieh aus die internationale Konvention vom 5. September. .^ie entsprechen, wie Sie sich überzeugen werden, derselben in allen Theilen.

Die Unterhaltung der Brüken wird den Berechtigten auch sur die ^ukunst übertragen und die Entschädigung bloss sür so lange zugesiehert,

146 als die Br.^en e^stiren und in gutem Stande erhalten werden, dagegen wird der Betrag der jährliehen Loskaussnmme darin festgesezt.

Was die zwischen der Regierung des Grossherz ogthnms Baden und den Gemeinden Säkingen und Klein-Laufenburg abgeschlossenen Uebereinkünste anbetrifft, so erwähnen wir derselben hier nur beiläufig, da soldée die Schweiz nur indirekte berühren. Dieselben liegen in Abschrift bei.

Baden befahlt nach denselben an Säkingen fl. 750 und an Klein-Lanfen-

burg fl. 350 jährlich.

Die Uebereinkunft mit Gross-Lanfenburg dagegen, welche dnreh Vermittlnng der aargauischen Regierung abgeschlossen worden ist, bedarf der Genehmigung der h. Bundesversammlung. Rach derselben verpflichtet sieh der Bund, an Aargau resp. an Gross^Laufenburg eine jährliche Moskaussumme von Fr. 1.^00 zu entrichten. Der zehnjährige Dnrehsch^tts-

Reinertrag des Brükengeldes in Säkingen belänft sieh ans 850 Gulden

und derjenige des Brükengeldes in Laufenburg auf Fr. 2400. ^) Rach ^Mitgabe des oben angeführten .Prinzips , nach welchem j..der Theil seine Berechtigten zu entschädigen hat, übernimmt also Baden Säkingen einzig und .Lansenbnrg (den ^lntheil von .^lein-Laufenbnrg) zu einem Drittheil.

.Die übrigen zwei Drittheile für .Lausenbnrg fallen ans die Bundeskasse.

Unter Festhaltuna des Grundsazes, dass die ^lblosnng von Brükengeldern in erster Linie der betreffenden Gegend zu Gnte kommt, den berechtigten Gemeinden also wohl eine entsprechende Reduktion ihrer Entsehädignngsforderung zugemuthet werden dürfe, brachten die ..Abgeordneten die betretenden Gemeinden dahin, ihre Forderungen sür ..^äkingen auf .750 Gulden , und sür beide Laufenburg ans Fr. 2250 zu ermäßigen.

Dadurch erklärt sich der Beitrag des Bundes von Fr. 1500 zuhanden

von Gross^Laufenburg ^wei Drittheile). ^u einem weitern Ra.hlasse .waren die Gemeinden nieht zu bewegen. Die Einwohner der betreffenden Gemeinden waren übrigens von der Entriehtnng des Brükengeldes befreit , die Last ruhte daher mehr auf den rükwärts liegenden Gegenden.

Da die daherigen Konzessionen s. Z. vom Grafen Rudolf von Habsburg aus unbeschränkte Dauer ertheilt worden sind, so konnte der Los^ kaus der Brükengelder auf keiner andern Grnndlage ersolgen ; mithin mnsste die jährliche Loskanssumme grundsä^lich aus unbeschränkte Zeit ^ngesichert werden. Die entsprechende Kapitalsnmme auszuzahlen , hätte weder der Schweiz noch Baden konveniren konnen. Die Regierung von Aargan hat die Uebereinkunst mit Gross-Lausenburg bereits genehmigt.

Der Bundesrath findet, das Resultat dieser Unterhandlungen sei ein befriedigendes und die abgeschlossenen Verträge ihrem Zwek entsprechend.

Die dem Bunde dadurch ausfallende jährli.^he Entschädigungssumme von Fr. 1500 zu Gunsten von Gross-.Lausenburg rechtfertigt sieh mehr als ^) .....lmm.. man bIo... den .^..hrig^n Durehschnl^, wl.. ^ b^i andern Loskaufen geschah, so stelI^ st..h der Dur.hs.hni^.^er^rag ziemli.^ hoher.

147 hinreichend durch die Erleichterung des Verkehrs, welche der dort.gen Gegend dadurch zu Gute kommt, die ein eben so grosses Jnteresfe hat, von solchen Lasten befreit ^u werden, als andere theile unsers Vaterlandes, denen eine solche Wohlthat schon längst eingeräumt ist.

Wenn die h. Bundesversammlung ihre Genehmigung ertheilt , so fallen die zwei legten in der Schweiz noch bezogenen Grän^brükengelder dahm. Dadurch findet der Eingangs erwähnte Bundesbeschluß vom 15,^16. Januar 1863 seine volle und endliche Anwendung. Mit dem Wegsallen dieser Brükengelder konnen wir uns glüklieh fchäzen, eiue aus längst entschwundenen Zeiten herrührende , den freien Vermehr hemmende .^rt Abgabe beseitigt ^u haben, deren Abfassung eben so sehr im Wunsche der Bürger, als im Jnteresfe einer Forderung nationalen Wohles liegt.

Gestüt aus das Angebrachte beantragen wir der h. Bundesversammlung die Zunahme des nachsagenden Entwurfes eines BuudesbeSchlusses betreffend den .^o.^kans der Brüken^lder in Säk.ngen und .^ausenbur.^ :

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , aus den Vorschlag des Bundesrathes ,

besehliesst: 1 . Der Bundesrath tst ermächtigt , a. der Uebereinkunst mit der Regierung des Grossher^ogthums Baden, betreffend den Loskauf der Brükengelder auf den Rheinbrüken bei ^äkingen und Laufenburg, d. d. 5. September 1864, und b. der Uebereinkunft vom 17.^24. Oktober 1864 mit der Regierung

des h. Standes Aargau, betreffend den ^oskauf des Brükengeld-

autheiles von Gross.^Lausenbnrg, die definitive Genehmigung zu ertheilen, wenn die Ratifikation von Seite der grossher^oglichen Regierung ebenfalls ertheilt wird.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Genehmigen Sie . Tit. . die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

Bern, den 16. Rovember 1864.

Jm Ramen des seh.veiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

l^r. ^. Dubs.

Der ^an^ler der Eidgenossenschaft: .

^ i ^ .

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den Loslauf der Brükengelder bei Säkingen und Laufenburg. (Vom 16. November 1864.)

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26.11.1864

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