29

#ST#

B

e

r

i

ch

t

der

ständeräthlichen Komission, betreffend die .Konzession der Bodensee-Gürtelbahn.

(Vom 18. Dezember 1863.)

Tit. l Mit Anschrift vom ..... Deeember übermittelt der Bundesrath den Räthen eine vom Grossen Rathe des Kantons St. Gallen ertheilte Konzession für eine Eisenbahn von St. Margrethen nach Lindau (aus Schweizergebiet) und von der Station Rüthi gegen Feldkireh (Bodens e e - G ü r t e l b a h n ) . Es handelt sich somit um eine Vereinigung der deutschen Eisenbahnlinien von Oesterreich, Bauern ^ und vielleicht später auch von Württemberg (Friedriehshasen) mit den Schwebebahnen auf dem hierseitigen User des Sees, zunächst mit der Linie der Union suisse und in selbstverständlicher Verlängerung auch mit der Stammlinie der Rordostbahn in Romanshorn oder Amriswyl Es kann keinem Zweisel unterliegen , dass diese Verbindung der deutschen mit den Schweizerbahnen, welche beide bis jetzt dureh den Bodensee von einander getrennt waren , eine Sache von grosses volkswirthsehastlicher Bedeutung für die respektiven Länder ist. Einem solehen volkswirthsehastliehen Fortschritt entgegenzutreten kann in keiner Weise die. Absieht der schweizerischen Räthe sein. Ebensosehr tritt aneh die Bslicht ein , nach Massgabe der durch vielsache Erfahrungen geschärften Einsicht in Eisenbahnsachen die Rechte und die Jnteressen der Schweig von einem durchaus unbefangenen eidgenossischen Gesichtspunkte ans bei den . hiebei nothig werdenden Verträgen für alle Zukunft wohl ins Ange zu fassen und zu wahren , zumal wegen des Anschlusses an dritte Staaten die volle Berechtigung des Bundes eintritt, bei den diesssällia.en Unterhandlungen alle in Frage lieSenden allgemeinen .Landesinteressen zu prüsen und ein maßgebendes Wort bei den Unterhandlungen mitzuspreehen. Durchgehen wir die vorliegende Eonzession , so wollen wir die Ausschlussbest.immungeu betreffend eingeschränktes Eonzessionsreeht des Kantons St. Gallen während 30 Jahren nicht berühren, da diesen gegenüber der vom Bundesrath im Genehmigungsantrag vorbehaltene Art. l 7 des Eisenbahngesezes in Ueberein-

^0 stimmun.^ mit der bestehende.. ^undespra^is m Eisenbahnern genü^en muss.

Eine zweite Frage , die uns nicht ganz im schweizerischen Jnterefse .erledigt seheint, ist die Gerichtsstandsfrage,^. 26 der Konzession. Wenn es sich um Vergebung von Konzessionen an auswärtige Gesellschaften oder Konzessionäre handelt, so ist es sonst eine Saehe nationalen Jnteresses, und wenn man so fagen darf, nationaler Eisersucht, den Gerichten des eigenen Landes in vollem Un.san^ die Urthe^lskom^ete^ ^u^wenden..

Hier wird nun nicht .nur das Hauptdomizil. nicht in die Schn..ei^ verlegt, sondern anch der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die aus die sehweizerisehe Linie sieh beziehe.n^wird nur in d^er eingeschränkten Weise Zugestanden, dass im Kanton St. Gallen eingegangene oder dort zu erfüllende Verbindlichkeiten vom St. Gallischen Richter zu entscheiden sind, und so.^

dann ist bei dinglichen Klagen das forum rei sn.^ garantirt. Es ist

nun klar, dass es meist von der Gesellschaft abhängt, persönliche VerKindlichkeiten und Verträge überhaupt in Oesterreich oder Bauern, an ihrem Hauptdomizil, abznsehliessen und in den Verträgen zu bedingen, dass die Erfüllung .dort stattzufinden hat. So wird dann dieser schweizerische Gerichtsstano auf ein Minimum reduzirt und in der Hauptsache werden die ^ehweizerangehorigen ihr Recht vor ausländischen Gerichten suchen müssen.

^ie Kommission bemerkt diesen Bnnkt nicht, um desshalb die KonzessionsGenehmigung zu beanstanden, aber es will ihr scheinen, dass eine vorgängige Unterhandlung unter eidgenössischer Mitwirkung, wie. sie der ^. 16 des Eisenbahngesezes verlangt, wahrscheinlich in vielen Bunl.ten sür die heimischen Jnteressen ^äher gewesen wäre, znmal auch in der früher. be.^ rathenen bundesrathliehen Jnstruktion sür die eidgenossisehen Repräsentant ten (^eite 3 ad Art^. 6) eine dem schweizerischen Gerichtsstand günstigere Fassung verlangt war, welche solgendermasse.. lautet: ,,^er Konzessionär resp. die Van .^ und Vetriebsverwaltnng ist .in sedem der 3 Gebiete ^en dortigen Jnsti^ und .^ldminiftrativbehorden , so wie allen Gesezen und Verordnungen uuterworsen..

^,Der diessällige Gerichtsstand soll sür Vavern in Lindau, .^ür ^esterreieh in B r e g e n ^ , sür den Kanton St. Gallen in der Stadt St. G a l l e n angenommen werden.^ Wie gesagt will indessen die kommission hievon Umgang nehmen.

Jm Art. l 8 sind die ^..a^verhältnisse sür ^den aus schweizerischem Territorium liegenden Theil der Gürtelbahn solgendermassen festgestellt : Rorm ist, dass die Konzessionäre ermächtigt sind, sür Personen und ^üter die Ma^imaltar^en der österreiehischen Bahnen zu beziehen, welche, wenn wir gut berichtet find, die meisten schweizerischen Ta^en übersteigen.

^ür die übrigen Gegenstände und Rebengebühren werden sie auf die An^äze der I^nion suisse verwiesen. R.m kommt aber ein ganz bedeutender Zusehlag hinzu. Von .......t. Margrethen nach Lindau sowohl als von

3t ..^uthi na.^h Feldki.^ sind thenre Brücken zu erstellen. .Fur jede d.e^r drücken, d. h. nach dieser Konzession jeweilen nur für die Hälfte des

Baues bis Mitte Rhein . ist eine halbe Stunde Ta^usehl...^ gestattet.

Hochst wahrscheinlich wird auch für die andere Halste aus fremdem Gebiet .wieder eine halbe Stunde gestattet werden wie es in der Konsequenz .dieser Bestimmung liegt, so dass eine ganze Stande Ta^zuschlag für. eine kleine Strecke gestattet ist, wodurch die Ta^.en dieser Gürtelbahn sehr drückend werden. Es ist nun zwar nicht unerwartet, dass mit Rücksicht aus die hohen Kosten des Baues ein Ta^uschlag bewilligt werden musste, aber das Mass wird doeh etwas stark erscheinen. Wir sind nun aber gleichwohl der Meinung, dass sich vom eidgenossischen Boden aus die Sache nicht angreifen lasst, denn als einen Brückenzoll kann diess doch nicht wohl ansgesasst werden , es ist doch innerlich nnr eine allerdings sehr hohe Tar^e sür eine kleine Strecke Eisenbahn und konnte^ auch in anderer Form, .ohne die Brücken zu erwähnen, gewährt werden. Da nun die Eidgenossenschaft sieh bisa..hin bei den Konzessionsertheilungen im Jnuern oer Schweig in die Torverhältnisse nicht in massgebeuderweise einmischte, so will die kommission ^hieraus anch in diesem Falle keine Veranlassung zur Konzessionsverweigerung entnehmen, obschon klar ist dass wenn Konzession und Staatsvertrag zusammen unter eidgenossi^eher Mitwirkung unterhandelt worden wären , siir onerose Konzessionen in einer Richtung vielleicht doch günstige Konzessionen nach anderer Richtung erhältlich gewesen wären. Dieser Umstand ist aber immerhin um so mehr erwähnenswerth, als in der Jnstruktion an die eidgenossischen Repräsentanten im umgekehrten Sinn sur die Strecke aus ofterreiehischem Boden, ^eite 7 and 24, eine Ta^begnnstigung für die von Bregen^ über .^t. Mar^ .grethen^berried-Rnthi.^eldkireh , nnd umgekehrt, trausitirenden Güter besprochen wir.^, worna^ diese G^ter nur nach der Länge der direeten Linie Bregen^Feldkirch berechnet werden sollen. Diese Tar^verhältnisse haben die kommission aus den offenbaren Zusammenhang der g a n z e n G u r t e l b a h n geführt, und sie glanbt entschieden, dass den allgemeinen Jnteressen ni.l.t gedient .^äre. u.enn, nachdem die Konzession auf Schwei^ergebiet genehmigt ist, der Staatsvertrag sich nur innerhalb der engen Grenzen des Boft-, Zoll- und Telegraphenwesens bewegen würde, wie es ausdrücklich der ^. 24 dieser Konzession verlangt und dann erst hintennach aus österreichischem und bayerischem Gebiet die Konzessionen ohne jede
Mitwirkung der Schweiz genommen würden, wodurch möglicherweise auf jenem Theil der Gürtelbahn Baubestimmungen ermoglicht würden, die den einen Theil des Verkehrs na,.h der Schweiz begünstigen, den andern benachteiligen konnten, sowie die einen inüern Bahnen bevor^ zugen, die andern benaehtheiligen^ würden. Schon bei der Beratung der Jnstruktion ist von einem der eidgenossischen Repräsentanten nachsolgender Antrag gefallen : ,.Rach Art. 10 des Vertragsentwurfes ist ein neuer Artikel einzn^ ,,schieben , in welchem der Gedanke ausgeführt wird, es sollen anf der

^2 ^.Bahnlinie von Lindau über Bre^enz bis zur Einmündung in die sehwei,,zerische Bahn, die^ schweizerischen Eisenbahnen mit Bezug auf Tax^en, .^direkten Verkehr, Durchfahren der Züge und Dnrchlassen der Wagen ,,gleiehgehalten und keine zu Ungunsten der andern bevorzugt werden.^ Der Abgeordnete von St. Gallen verwahrte sich gegen die Ausnahme einer solchen ..Bestimmung, erklärte jedoch, er werde in^ seinem Referate an den Regierungsrath, jedoch unverbindlich und unpräjudizirlich, einen ähn^ lichen Vorschlag machen, in welchem jedoch .gerade ^ie Hauptsache, die Gleichberechtigung in den Ta^en nämlich, weggelassen und eine Gleichbe..

rechtigung nur für Zulassung durchgehender Wagen und direete Er^pedi.^ tionsseheine erwähnt war.

Dieser Vorschlag lantet : ,,^lnf der Bahnlinie von Lindau über Bregenz bis zur Einmündung ,,in die schweizerische Bahn bei St. Margrethen, sollen in Bezng anf Zu^ Fassung durchgehender Wägen sür den Güterverkehr und ^ireete Bersonen-, ,,Gepäck^ ^ und Waarene^peditionsscheine die schweizerischen Eisenbahnen ,. gleichgehalten und keine zu Ungunsten der andern bevorzugt werden.^ Selbst diese limitiate Bestimmung ist aber in vorliegender Konzession^ urkunde nicht enthalten, und der Regiernngsrath von ^..t. Gallen sprach .sich in einer anssührlichen Beschwerdeschrist an den Bundesrath ganz und gar gegen das Recht unb die Befngniss des Bundes a....^, dieses Terrain im .^taatsvertrag irgendwie in Erwägung zu ziehen , davon ausgehend, die Schweiz konne nur sür schweizerisches Gebiet derartige Bestimmungen treffen und müsse Oesterre.ch und Bauern auf ihrem Gebiet gäuzlich gewähren lassen. Die Anschlusssrage, die durch den ^taatsvertrag zn regu.^

liren ist, würde sich also lediglich aus den technischen ..^nschluss der Bah-

.nen im engsten Sinne des Worts und aus die Regulirung der Bost-, ^oll- und Teiegraphenverhältnisse redu^iren. So fasst es denn auch der ^. 24 der vorstehenden Konzession.

Raeh der Antwort des Bundesraths au ...^t. Gallen zu schließen , ist derselbe indessen weit entfernt, diese Auffassung der .^t. Galtis^en Regierung ..,u theilen , und ebenso ist Jhre Eonunission entschieden der

Meinung, dass man hiebei nicht stehen bleiben soll. Der Art. t3 ^es

Eisenbahngesetzes, welcher vom Anschluß der Bahnen im Junern der Schweiz handelt, wollte im Ansang auch als den blossen technischen Anschluss bedeutend ausgesagt werden . aber die eidgenössischen Räthe haben dnrch eine bekannte Schlussnahme diese Aufsagung verworsen und denselben anf Betriebsansehluss und T a ^ v e r h ä l t n i s s e , die Gleichberechtigung aller Bahnen und den Verkehr nach allen Richtungen ausgedehnt und dadurch im Jnnern der Schweiz dem lästigen Kleinkrieg der Gesell.^ ^schasten unter sieh ein promptes ^Ende . gemacht. Es wäre nun in der That erbaulich, wenn die gleiche Absurdität aus die nächste Wegstunde an der Grenze verlegt würde , selbst da , ^vo man der Sache begegnen kann. Man nehme die l^mon suisse als Konzessionär dieser Gürtelbahn, ^wie ihr denn im Vertrag das Sneeessionsreeht ohne jede weitere Formalität

33 ^der eidgenossische Bestätigung zum Voraus gegeben ist, so ist die Annahme, dass dan... derartige Begünstigung^ resp. Bena.htheiligungslust antreten konnte, ohne der Gesellschaft Unrecht zu thun, nicht so weit entf..rnt,^ da jede Gesellschaft zunächst ihr eigenes Jnteresse vor jedem andern zu fordern sucht. Aber man scheint die Sache so aufzufassen , als ob dem Bnnd . jede Kompetenz zu Derartigem mangle und er über den Maristein des Landes hinans in dieser Materie in keiner. Weise die Jnteressen desselben siehern tonne oder dürfet Diese Ausfassung theilt die kommission keineswegs.

Staatsverträge mit dritten Staaten liegen nach dem Art. 8 der BundesVerfassung in der Hand und in der Kompetenz des Bundes.. Was soll ihn nun hindern, wenn es sich um einen internationalen Auschlussvertrag von Eisenbahnen handelt, die gesunden Grundsätze des Art. 13 im Jnnern des Landes auch hier zu verwirklichend und überhaupt in einer solchen Lage die Jnteressen Aller in redlicher umsichtiger Weise mit Festigkeit und

Einsicht zu verfolgen, wie dieses z.. B. im badischen Vertrag (siehe Art. 2..)

und 30) schon einmal geschehen ist^

.

Jhre kommission ist demnach der Meinung, dass die Verhandlungen des Anschlussvertrages gerade über diesen Vunkt sich ausdehnen sollen und müssen, ja dass die Erreichung dieses Ziels als eine der ersten und uner-

lässlu.hen Bedingungen des Vertrags ins Auge zn fassen sei. Zn diesem

Zwecke erachtet sie zwei Bestimmungen in

^wendig .

der Genehmigung sür noth-

1. dass ganz bestimmt anch in der eidgenössischen Ratifikationssormel^ ausgesprochen werde, was auch die vorliegende .Konzession enthält, dass nämlich das Jnslebentreten der Konzession durch das Zustandekommen des ^taatsvertrags bedingt sei ; 2. dass die Unterhandlung uber die Ansehlnsssrage den Anschluß im ...^inn und Geist des die innern Beziehungen der Eisenbahnen regulirenden

.^. 13 des Eisenbahngleis aufzufassen l^at, was im ^iublick auf ^. 24 der .Konzession hervorzuheben unerlässlich seheint.

Die Eommission hat in vollster Rücksichtsnahme aus die ^chluss^

nahme des St. Gallischen Grossen Raths gleichwohl jetzt sehon die Genehmigung in dieser Form ausspreeheu .vollen, obsehon sie stch nicht verhehlen .kann, dass mit Verschiebung der Frage bis zur Vorlage des Vertrags vielleicht noch einige Vortheile mehr für die internationale Unterhandlang gegeben wären.

B e r n , den 18. Deeember l .^3.

Ramens der kommission, Der Berichterstatter:

^. .^appeler.

^o.^e. Die Bundesversammlung hat der Bodenseegür^lbahn un^r ^rschl^ denen ^^rbehalten dle Genehmigung ertheilt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der ständeräthlichen Kommission, betreffend die Konzession der BodenseeGürtelbahn. (Vom 18. Dezember 1863.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1864

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

02

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.01.1864

Date Data Seite

29-33

Page Pagina Ref. No

10 004 305

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.