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Schweizerisches Bundesblatt.

XVl. Jahrgang. l.

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Nr. 5.

30. Januar 1864.

Kommissionalbericht an

den h. Ständerath, betreffend die Genehmigung der für den Loskauf einiger .Brückengelder abgeschlossenen Verträge.

(Vom 16. Dezember 1863.)

Tit..

Dnrch Bes..hlnss vom 15/l6. Januar l. J. ermächtigten die gesetzgebenden Räthe den Bundesrath ..für den L o s k a n f a l l e r zur Zeit noch bestehenden k o n z e s s i o n i r t e n Brückengelder und anderer in das G e b i e t der Z o l l a b l o s u n g fallender G e g e n s t a n d e mit den b e t r e f f e n d e n K a n t o n s r e g i e r n n g e n und der R e g i e r u n g des G r o s s h e r z o g t h n m s Baden zu unterhadeln und mit dens e l b e n w o moglieh d a r a u s b e z ü g l i c h e Uebereinkommen unter V o r b e h a l t der R a t i f i k a t i o n der Bundesversammlung a b z u -

schliessen."

Jn Folge dieser Erniächtignng beeilte sich das Handels- und Zoll-

departement , mit den Regierungen jener Kantone, ans deren Gebiet zur Zeit noch Brückengelder erhoben werden, si.h ins Einverständnis. zu setzen, und es gelang ih.u, na.hbenannte Verträge unter Vorbehalt der von der Bundesversammlung sich reservirten Ratifikation abznschliessen.

l.

Zoll. ü b e r die D r a t h b r ü c k e bei A a r b u r g .

Diese Brücke wurde 1837 mit einer Ausgabe von 37,7l4 Fr. erbant. Unterm 2. August 1839 bewilligte die Tagsazung anf die Dauer von li0 Jahren ein .Brückengeld, deffen einzelne Ansähe betrugen :

Bundesblatt. Jahrg. XVI. Bd. l.

^

94 für jede Berson zur Tags^eit ^ . . . ^ . ^ 2^ Rp..

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,,

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^acht^eit

. . .

5

^. ein Stück kleines Vieh . . . . 5 ,,

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....

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alte Währung.

^,

Der. .^emeinderath von Aarburg berechnet... .l860 denteine.. Dur^hsehnittsertrag der legten 10 Jahre aus 15l 6 Fr. und jenen der legten 5 Ja^re aus 1688 Fr., und bemerkte hiebei, dass der Ertrag wahrend der letzten .Jahre in stetem Steigen begriffen. gewesen sei, so dass er für die Zukunst in Folge des durch die Eisenbahn herbeigeführten lebhastern Verkehrs einen jährlichen Durchschnittsertrag vo.. 1883 Fr. annehmen dürfe. Gemäss der zwischen dem eidg. ^olldepartemente und dem Abge..

ordneten des Standes Aargau abgeschlossenen Uebereinkunst soll dieses Brückengeld mit dem 3l. dieses Monats aufhoren, wogegen die Eidge-

nossenschaft vom 1. Januar 1864 bis zum 2. Angnst l8.)9, d. h.

so lange die von der Tagsatzung ertheilte Konzession dauert, jährlich die Summe von 1200 Fr. in vierteljährlichen Raten dem Stande Aargau auszubezahlen hat , welcher seinerseits sich verpflichtet, die Brücke in g...tem Stande zu unterhalten, sowie er ferner es übernimmt, mit dem Jnhaber der Brückengeld-Konzefsion und abfällig mit dem Stande Solothnrn , soweit dieser letztere dabei betheiligt sein mag , sich abzufinden. Samens des Standes Aargau ertheilte der Regiernna.srath unterm l 3. November al^hin dieser Ueb^reinkunst die vorläufige Genehmigung. ^)

2. Brücke über die Rhone bei l^hessel.

Dieselbe wnrde

1837 mit einem Kostenauswand von 60,890 Fr.

durch eine Aktiengesellschaft erbaut. Jm Jahre l 838 bewilligte die Tagsatznng für 30 Jahre ...m Brückengeid, dessen Ansätze aus den Ulkten nicht

ersichtlich find. Von 1842 .^is 1858 betrug die jährliche Dnrchfchmtts-

summe 236.) .^r. , seither war der Zoll gegen eine jä^rliehe Entsehädi^ gung von 2002 Fr. verpachtet. Der wirkliche Ertrag soll aber in den letzten Jahren ans beiläufig 3000 ^r. gestiegen fein, worüber indessen von dem Vächter keine. nähern Angaben erhältlich waren.

Da diese Brücke in .^olge einer Ueberfchwemmnng der Rhone nen erstellt n^erden musste nnd fonst anch anssergewohnliche Unterhaltskosten erfordert, welche namentlich dnrch den Umstand herbeigeführt werden , dass gemäss einem Befehlnfse des e^g. Vorortes vom 20. Oktober 1837 diese Brücke ans militärischen Gründen .^..r von Hol^ nnd ^mit einer Distanz von mindestens 60 Fnss des einen Brückenpfeilers von. andern gebaut werden durste, so konnte nicht bloss eine Herabsetzung der Los.ausssumme u^ter ^r. 2000 nicht er^elt werdet.., sondern es wnrde überdies znr Bedingung gemacht, dass die m^t dem Jahre l 867 ablausende Konzessionsdaner bis ^) Die endgültige Genehmigung wurde am .^. Januar 18^ erteilt.

die eidg. amtliche Sammlung, ^and ^IIl, Seite 3^.)

(.^iehe

95 1880 verlängert, beziehungsweise die Summe von 2000 Fr. bis zn diesem Jahre bezahlt werde.

Wie die drücke bei Ehessel , ^ so dient auch dem gegenseitigen Verkehr zwischen den Kantonen Waadt und Wallis

3. die Drathbxücke bei Eollombe..,..

Diese wurde 1839 von einer Aktiengesellschaft für 60,510 Fr. erstellt, welche unterm 24. Juli 1840 von der Tagsatzung die .Bewilligung zum Beznge eines Brückengeldes bis zum Jahre 1880 erhielt. Seit Erstellnng der Eisenbahn von Villeneuve nach St. Mauriee wird diese Brücke immer mehr benutzt, so dass der Zoll, welcher 1858 Fr. 5030 brutto

abwarf, .1860 Fr. 6074 betragen hat.

Gemäss der zwischen dem Vorsteher des Handels^ und Zol.ldepartements und Abgeordneten der Regierungen von Waadt und Wallis vereinbarten Uebereinkunst sollen diese Brückengelder bei Ehessel und Eollombe.^ von dem 1. Januar 1864 an nicht mehr bezogen werden. Dagegen hat die Bundeskasse diesen beiden Kantonen zu Handen der Aktionare , welche die Brücke erbaut haben, und unter dem gleichen Vorbehalte^ welcher bei der Brücke in Aarburg bezüglich des Unterhalts gemacht wurde,

bis 31. Dezember 1880 jährlich die Summe von 680.) ^Fr. zu bezahlen,^ nämlieh 4800 Fr. für das Brückengeld bei Eollombe^ und 2000 ^r. für jenes bei Ehessel.

4.

^

Brückengeld bei der Brücke O u t r e - R h o n e (Wa llis). ^

Für diese Brücke, welche 1823 an die Stelle einer Fähre von^ den Gemeinden l^ollonge und Dorena^ erbaut wurde. bewilligte ^ie Tagsatzung

von Wallis im Jahr 182^ aus unbestimmte Zeit folgendes Brückengeld: Von jedem Fnssgänger , . . . . . 5 Rp.

., jeder Berson mit Gepäck beladen . 1 Btz.

,, jedem ...^tück Grossvieh . . . . 1 ,,

,, ^, ,, ,, ,,

,,

,,

Kleinvieh

. . . . 5 Rp.

einem einspännigen leeren Wagen .

jedem beladenen Wagen . . . .

,^ zweispännigen leeren Wagen .

,, ,, beladenen Wagen

1 2 2 3

Bt^.

,, ,.

^

alte Währung.

Ob dieses Brückengeld von der schweizerischen Tagsatzung bewilligt worden sei, konnten wir aus den Akten nicht entnehmen . jedenfalls wurde aber dasselbe in dem Zollanslosungsvertrage mit Wallis von der Eidgenossenschaft formlich anerkannt. - Dessen jährlicher Nettoertrag ist .^urch keine Rechnung nachgewiesen; er soll indessen 500-^700 Fr. betragen haben. Ebensowenig sind die ursprünglichen Baukosten der Brücke ermittelt; dagegen wird in einem Schreiben der Staatskanzlei von Wallis die Behauptung aufgestellt, dass die frühere holzerne Brücke im vorigen

^

96 Jahre durch ..ine steinerne erseht worden sei, und als diese Arbeit bereits vollendet gewesen, dnrch Unvorsichtigkeit eines Arbeiters, welcher dadurch sein Leben embüsste., wieder eingestürzt sei, was eine nochmalige Erstellung nothig gemacht habe, wodurch der Staat nnd die Gemeinde Ontre^Rhone in einen Schaden von 23,800 Fr. verseht worden seien.

Der

über den Loskans dieses Brückengeldes abgeschlossene Vertrag

gewährt dem Stande Waltis eine jährliche. Entschädigung von 500 Fr.

bis zum 31. Dezember 1880, wogegen das Brückengeld mit den. 1. Januar 1864 anshort.

5.

B.riicke über die .^lrve bei Gens.

Für dieselbe bewilligte die Tagsatzung am 7. August 1839 ein Brückengeld bis 1. April 1880.

Die Brücke ist namentlich von der Landbevölkerung , welche ihre Lebensmittel in der Stadt verkauft, sehr fre.^uentirt, und es hat naeh einem Berichte der Regierung von Genf diese Fre^uen^ in den legten Jahren von Jahr zu Jahr zugenommen. Die Erstellungskosten , welche d...reh Aktien ausgebracht wurden , betrugen 45,000 Fr. , und die dur.^schnittliehe jährliche Rettoeinnahme während

^der letzten ^10 Jahre belief sich aus 6045 Fr. oder 11.^ Dividende des Baukapitals. Die Aktionäre forderten daher anfänglich eine Los-

kaufssumme von 55,000 Franken. Die Regierung von Gens erklärte denselben aber , dass sie bei der Bnndesbehorde nur eine Forderung von

35-^40,000 Fr. unterstütze.. l.onne (Beschluss des ^taatsrathes d. d.

21. April 1863). Zwischen dem Ehef des eidg. Zolldepartements und denl Abgeordneten des Staatsraths von Gens kam dann endlich unterm 20. Rove.mber abhin eine Uebereinkunst zu Stande, gemäss welcher dieses Brückengeld mit dem 1. Januar 1864 aufhort, wogegen die Eidgenossensehast sieh verpflichtet , entweder während der nächsten 13 Jahre jährlich 5000 .^r. oder aber sofort e^.ne .^lversalsnmme von 40,0l)l) Fr. zu l.^ zahlen. Die ...luswahl zwischen diesen beiden Zahlungsarten steht der Eidgenossenschaft frei.

Jst es aus .diese Weis.. dem Bundesrathe moglich geworden . die oben benannten sünf Auslosungsverträge abzuschließen , so gelang es ihm hingegen nieht oder sand er es nicht für angemessen, bezüglich von vier andern Brückengeldern dermalen schon ähnliehe Uebereinkommen zu tressen.

Es betrifft dieses die Brückengelder aus den Rheinbrücken bei Laufenburg und bei ^äckingen, aus der Drathbrücke über die Saane zwischen Eorpatan^ und Areoneiel im Kanton Freiburg uud auf der Brücke über die.

Maggia zwischen Loearno und .^seona im Kanton Tessin.

Bezüglich der beiden Brückengelder über den Rhein find die. Unterhandlungen von Seite des.e^dg. Zolldepartements angebahnt, haben aber noch zu keinem Resultate geführt, indem bisanhin von .^eite des Gross^ herzogthums Baden sich keine besondere Geneigtheit zeigte, ^.r ..lufhebu^g

97 diese.. Zolle mitzuwirken.^ Die ^ Drathbrü.....e bei Areoneiel gehort einem Vrivaten und dient vorzüglich nur diesem zum .betriebe eines Tuffstein^.

bruches. Da derselbe dessen ungeachtet eine jährliche Entschädigung von Fr. 2600 verlangte , und zwar bis zum Ablause der von der Tagsatznng 1834 ans die Dauer von 99 Jahren ertheilten Konzession, so fand das Departement sich nicht mehr veranlasst, die Unterhandlung weiter sortzuführen , was die Kommission nur billigen kann. Die Drücke über die Maggia ist seit dem Beschlösse der Bundesversammlung im legten Januar bei einer Uebersehwemmung tl^eil.^eise zerstort und seither noch nicht hergestellt worden. Gegenwärtig ist es sogar noch ungewiss , ob und wann diese Brücke wieder erstellt wird, so dass auch sicherlich in diesem Momente kein Grnnd vorhanden ist, bezüglich der Auslösung eines Brückengeldes, das dermalen ^ar nicht bezogen werden kann, in Unterhandlung zu treten.

Die Kommission beantragt Jhnen einstimmig die Genehmigung sämmtlicher , oben ausgewählten Ablösungsverträge.

Wenn auch die Brücken, aus welchen diese Zolle erhoben werden, nur dem Lokalverkehre und keineswegs der grossen Verkehrsströmung dienen, so liegt es nach ihrer Ansieht gleichwohl im Sinn nnd Geiste des Art. 24 der .Bundesperfassung und des Art. 58 des Zollgeselzes vom 27. August 185l, dass, wofern es ohne erhebliehe Opfer gestehen kann, auch die legten Schranken beseitiget werden , welche an einigen Orten aus dem Personenverkehr noch lasten.

Was sodanu die materiellen Bestimmungen der einzelnen Ablosungsvertrage anbelangt, so findet die Kommission, dass dieselben für den eidgenossisch.m Fiskus befriedigend stnd und unter den vorhaltenden Umständen und im gegenwärtigen Momente nicht günstiger zu erhalten waren.

Bei allen Verträgen ist die Auslosungssumme wesentlich niedriger als der durchschnittliche Nettoertrag der legten Jahre , bei dessen Berechnung nicht bloss die Bezugskosten des Brückengeldes, sondern auch die Kosten des gewohnliehen Unterhaltes der Brücken abgezogen wurden. Eine Aus^ nahme machen die für die Brücken bei Ontre..Rhone und bei Ehessel stipulirten Summen , indem dieselben das jährliche Erträgniss zwar nieht ganz, aber annähernd erreichen. An diesen beiden Orten sind indessen ausserordentliehe Verhältnisse vorhanden, welche der Bundesrath würdigen musste,
um gegen die Zollberechtigten nicht unbillig zu sein. Die erstere dieser Brücken hat, wie oben bemerkt wurde, erst voriges Jahr bei Anlass ihrer Umwandlung ans einer holzernen in eine steinerne durch einen unglücklichen Anfall einen Kostenaufwand von mehr als 23,0l)0 Fr. verursacht, während die lettere in Folge Weisung der eidg. Tagsal^ung seiner Zeit auf eine Art eonftruirt werden musste, dass die Kosten des Unterhalts ein ansserordentliches Mass annahmen.

Die Auszahlung der Entschädigung erstreckt sich im Allgemeinen nur aus solange, als der Bezug der Brückengelder durch die Konzession der Tagsa^ung gestattet ist.

Eine diesssällige

98

.

. .

Begünstigung tritt nur wieder bei de..^ Brücke in Ehessel ein, bei welcher, abgesehen von dem oben. berührten unglücklichen Ereignisse, es als eine

Unbilligkeit erscheinen dürste, dass die Tagsa^ung gegenüber dem gleichen

Kantone ungefähr zu gleicher Zeit eine um l0 Jahre kürzere Konzession für die eine als sür die andere Brücke ertheilte, während sie doch gerade auf den Bau dieser erstern einen bestimmenden, die Vermehrung der kosten bewirkenden Einfluss ausübte. Um dieses Missverhältniss auszugleichen, hätte die Tagsat^ung sicherlich keinen Anstand genommen, die .Concessionsfrist zu verlängern , was bekanntlich unter der Herrschaft des Bundesver-

trages von 1815 sehr häufig geschehe^ ist.

^ Rieht minder als bei den auszurichtenden Geldsummen wurden bei den Anslosungsverträgen auch die weitern Jnteressen der Eidgenossenschaft gewahrt. Ueberall ist den Kantonen die Verpflichtung auserlegt, für den bauliehen Unterhalt der Brücken zn sorgen. Sollten sie derselben nicht in genügender Weise nachkommen, so kann die Auszahlung der Loskanss^ summe sofort sistirt werden. Da ^wo nicht der Staat selbst, sondern Gemeinden oder Privatgesellschaften die Brücken erstellt haben, muss der betreffende Kauton, welcher die Konvention abgeschlossen hat, mit den Zollbezugsberechtigten sieh abfinden, indem die Eidgenossenschaft gegenüber Dritten keine Verpsliehtnng übernimmt.

Anbelangend speziell die Uebereinknnst bezüglich der Brücke über die Arve bei Genf, so halten wir rücksichtlieh der ^ leistenden Entschädigung es für ^veckmässiger und die Bnndeskasse weniger belästigend , wenn die Aversalsumme von 40,000 Fr. sofort bezahlt wird, statt wenn während 13 Jahren jährlich 5000 Fr. ausgerichtet werden müssen. ^..ieht bloss wird aus diese Weise die Angelegenheit sofort und ein sür allemal gere^ gelt , sondern die Eidgenossenschaft macht hiebei nach einer vom Departemente vorgelegten Berechnung noch eine Ersparniss von Fr. 18,134, in..

dem der Zinsverlust in den l 3 Jahren zusammen nur ^.865 Fr. betra^ gen wird, während bei einer jährlich zu leistenden Entschädigung im Ganzen

65,000 Fr. (l 3 .... 5000) zu bezahlen sind. ^)

Bezüglich der Form der Genehmigung dieser Verträge erachtet die Kommission , dass es der Würde der Bundesversammlung angemessener sei, wenn dieselbe , statt heute schon die Ratifikation zu ertheilen , den Bundesrath ermächtigt, in ihre^ Ramen^ die Genehmigung anzusprechen, sobald die betreffenden Kantonsregierungen die V e r t r ä g e ratisi^irt haben. Bis heute sind einzig von den Regierungen von Aargau, Wallis und Genf d^ Genehmigungen eingegangen; von erstern beiden unbedingt und rückhaltlos, von legerer mit der Restriktion, dass der Staat Genf nur während 13 Jahren, vom 1. Januar 18^.4 an, zum Unterhalte der Brücke s^ch formlieh verpflichte.

Gemäss Befehluss ^) Die Bundesversammlung bes.h^ß die sofortige .^..^..hlung von ^r. 40^^.

^lel^e dle eldg. amtliche Sammlung, Band ^IIl, Seite .^.^, ^isf. 3.^

99 des Bundesrathes von gestern steint derselbe diese Klausel nicht ^u heanstanden, indem es sich nur darum handeln soll, später vielleicht die drücke an eine gelegenere Stelle zn versetzen. Die .kommission theilt auch die Ansicht des .Bundesrathes , dass es . einer Kantonsregiernng freistehen müsse, nach Ablauf jener Frist , für welche ..Brückengelder bewilliget worden sind, aueh solche Brücken nnr zu versehen oder gar eingehen zn lassen. Jm vorliegenden Falle kann aber der Regierung von Gens diese Besngniss nicht .sch..m nach 13 Jahren, sondern erst nach dem.

8. April 18^0, mit welchem Tage die Konzession zum Bezug des Brücken-.

geldes ablaust , zukommen. Selbstverständlich ist es indessen , dass . die Verbindung, welche gegenwärtig die Brücke über die Arve vermittelt, zumal bei der immer steigenden Einwohnerzahl Genss, nie mehr gan^ aufhoren tann. Die von der Regierung von Genf ertheilte Ratifikation ist aber noch keine definitive , indem die Genehmigung des Grossen Rathes vorbehalten w.rd. -^ Mit Rücksicht aus den Umstand, dass bis heute nnr Eine Regierung die Verträge endgültig genehmiget hat , beantragen wir daher : es sei der Bundesrath zu ermächtigen , diese Verträge Ramens ...es Bundes zu genehmigen , sobald die zuständigen Kantonalbehorden ihrerseits die Ratifikation derselben ausgesprochen haben werden. ^) Als im Januar abhin der Antrag des Bundesrathes auf Ermächtig gnng für den Loskauf der noch bestehenden Brückengelder mit den betressenden Kautonsregiernngen zu unterhandeln im Ständeräthe berathen wurde, ward im Schosse der Versammlung der Zusa^antrag gestellt: für den Loskans der noch bestehenden Brückengelder ,,und anderer in das Gebiet der Zollablosung fallender Gegenstände^. Dieser Antrag, welchem sowohl der Stände- als der Nationalrath beistimmten, bezweckte die Aushebung gegen Entschädigung von ^eite der Eidgenossenschaft einerseits der Konsumogebühren aus W a a r e n im Kanton Tessin und anderseits des sogenannten B s u n d z o l l s in der ..^tadt Basel.

Was die erstern --. die Konsumogebühren aus Waaren im Kanton

Tessiu - betrifft, so sind dieselben durch die Tagsa^ung bewilliget und bei Einführung des eidg. ^olls^stemes nicht losgekauft worden. Obwohl sie von Waaren und^nicht bloss von Getränken .erhoben werden, so .^ualifi^ren sie sich, wie das ^..etrot.. in Genf, als eigentliche Kousnmogebiihren, indem .von der transitirenden Waare keine Gebühr bezogen wird. - Die Kommission erachtete daher mit dem Bundesrathe, es sei zweckmäßiger,^ statt jetzt schon in Unterhandlungen über den Loskans dieser .^u 119,400 Fr.

Nettoertrag per Jahr berechneten Gebühren sich einzulassen , diese Frage ans jenen Zeitpunkt zu verschieben , wo die Bnndessinan^en es gestatten werden, die Konsumogebühren in allen Kantonen, in welchen solche erhoben werden , . gegen eine mit denselben zu vereinbarende Entschädigung ^) Obiger An.rag wurde zum Beschluß erhoben.

.^lmtl. Samml. ^III, ^2.)

100 aufzuheben. Eine vorzeitige Behandlung dieser Frage einzig gegenüber Tessin hält die kommission nicht für gerechtsertiget.

Anbelangend den Bfundzoll in der Stadt Basel, so hat es mit demselben folgende Bewaudtniss. ..derselbe datirt sehon vom Jahre 1373, wo der Bischos von Basel um die Summe von 12,500 Gulden dem Bürgermeister, dem Rathe, den Bürgern und der Gemeine der Stadt Basel den ^oll, den das Stist in de... ^tadt Basel halt., versele und solchen nicht mehr einloste. Jn der Ausste..r..ngsurku..de von. 7. .^evtember 1803 w..rde dieser ^oll der Stadtgemeiude Basel als G e f a l l angewiesen. Bei den Unterhandlungen über Aufhebung der ^olle im Jahre l 849 wurde der ^ortbezug dieses Zolles, jedoch nicht aus das transitirende Vieh, der Stadtgemeinde gestattet. Seine nuumehrige G.^

stalt ist folgende. Alles Vieh, welches in der ^.tadt und deren Bann

an den gewöhnlichen Markttagen oder in der Zwischenzeit verkaust wird, ist der Abgabe unterworfen. Dieselbe beträgt l^ ^ vom Kanspreis

des Stückes Vieh und ist von beiden Kontrahenten zur .^älste zu l.^ zahlen . be.m Verkauf von S^weinen zahlt der Verl.äuser de^. ganzen Zoll; bei Tauschen wird vom Raehgeld der betreffende ^oll berechnet.

Von Entrichtung des Vfun.^olles ist befreit das ^ieh, welches von den in Basel domizilirenden Metern bestellt und zum Schlachten bestimmt ist.

Rach einer bei den Akten liegenden Tabelle varirte .^er Nettoertrag dieses

Bfundzolles von 1852 bis 1861 von 4897 Fr. bis 7248 Fr., wobei

indessen zu bemerken ist, dass ^r in den legten sünf Jahren die hochsten fahlen erreicht hat. ^^ Genmss einer zwischen den. eidg. Handels- n^ ^olldepartemente und dem Abgeordneten von Basel ^tadt getroffenen Uebereinkunft hätte dieser ^oll .nit dem 1. Januar 1864 aushoren sollen, wogegen die Eidgeuofsensehaft ^er .^tadt Basel auf unbeschränkte Zeit die Snmme von ^r. 5000 jährlich in je vier Terminen zn befahlen gehabt hätte. ^er Bundesrath versagte indessen dieser Uebereinkunst seine Genehmigung, indem er lant Protokoll vom 7. d. M. besehloss : ,,es sei von .^lblosuug des Bfundzolles ^ als einer .^onsumogebühr , Umgang .^ nehmen.^ Da in den. Kommissionalberiehte an den Nationalrath, d. d. 16.

Januar l. J. ^), ausdrücklich dieser Bfundzoll als eine Gebühr erwähnt ist, ans deren Auslosung hingewirkt werden solle, so erachtete die Kommission es in ihrer Vslicht, aneh diesen Gegenstand in den .Kreis ihrer Berathung zu ziehen. Abweichend von der Anschauung des Bundesrathes fand sie nun prinzipiell, dass diesem Vs.mdzolle, abgesehen davon, dass derselbe in der Aussteurungsurkm.de von l 803 als ein der .^tadt bleibendes Gesäu formlieh anerkannt wurde, nicht wohl der Charakter einer Konsnmogebühr beigelegt werden konne, einerseits desshalb nicht, weil das Vieh, welches

in der M^g in Basel geschlachtet wird, ausdrücklich vo^ Zolle befreit ^) Siehe Bundesbtatt. v. J. 18.^, Band I, Sel^e ^38.

l0^ ist, und anderseits an.h d...sshalb nicht, weil der Zoll, wenn dasjenige Stück Vieh, für welches derselbe bezahlt wurde, wieder über den Gemeindebann oder die Kantonsgrenze geführt wird, nicht mehr zurückerstattet wird. Dagegen fand die .kommission die stipulate Loskausssumme von

jährlich 5000 Fr. deshalb als eine zu hohe, weil doch dieser ^oll fast

auss..hliesslich von den Bewohnern der Stadt Basel bezahlt werden muss,^ mithin dieselben die daherige Belästigung beinahe einzig zu tragen haben..

Mit Rücksicht ans diesen Umstand glaubt daher die Kommission , es sei gegenüber der an finanziell^ Hülfsmitteln sehr reichen ..^tadtgemeinde von Basel keine ungebührliche ^nmnthnng, wenn von ihr verlangt werde, da^ sie die geforderte Snmme in dieser oder jener Form noch angemessen ermassige. Jm Hinblicke auf diese materielle Aussetzung an der wesentlichsten Vertragsbestimmung , sodann aber auch von dem formellen Bedenken geleitet, dass es wohl nicht angehe, wenn die gesellenden Rathe über die Ratifikation einer Uebereink.^.st Beschluss fasseu , welche ihnen von der Exekutive nicht offiziell vorgelegt worden ist, beantragt die Kommission. es sei die F r a g e ü b e r ^ A u s l o s u n g des B s n n d z o l l e s in^der Stadtgemeinde Basel in dem Sinne neuerdings an den Bundesrath z^ überweisen , dass er sich zu gelegener Zeit bestreben solle, günstigere Auslosungsbedingungen zu erhalten, sei es in dem Sinne, dass die dermalen geforderte Loskausss^mme wesentlich ermassig et, oder dass die ...lnsbe..

zahlung desselben ans eine b e s t i m m t e Z e t t d a u e r beschränkt wird.

Jn Umsassnng dieses Berichtes, für dessen vielseitige Mangelhastigkeit Sie den Berichterstatter wegen der wenigen ihm dafür eingeräumtem Stunden entschuldigen wollen , stellt die Konnnission einstimmig sollende Anträge .

1. Der Bundesrath ist ermächtigt:

^

a) den. Vertrag mit der Regierung des h. .^ta.^es ^largau , betressend den Moskaus des Brückengeldes aus der Drathbrücke zu Aarburg , b) den.. Vertrage mit den Regierungen der h. Stande Waadt uu^

Wallis, betreffend den Losl^nf der Brückengelder aus den Brücke^

über die Rhone bei .^ollombe^ und Ehessel , c) dem Vertrag .nit der Regierung des h. Standes Wallis , betreffend den Moskaus des Brückengeldes auf der Brücke bei Outre.- Rhone, d^ dem Vertrag mit der Regierung des h. Standes Genf, betreffen^ den Loskauf des Brückengeldes auf der Brücke über die Arve^ unterhalb Earonge, die definitive Genehmigung zu ertheilen, sobald die ^.ständigen Behorden der betreffenden Kantone die Ratisikation dieser Verträge ihrerseits ausgesproehen haben werden.

2. Jn dem Voranschlag der Eidgenossenschaft für l 8^4 ist unte.^

102 Der Rubrik. "Ausgaben der Zollverwaltung" noch der Ansatz aufzunehmen : Für den Loskans des Brückengeldes bei Marburg, bei Chessel, Eollombep ...md Outre-Rhone Fr. 8500.

^ 3. Für den Loskans der Brückengelder über die Arve bei Genf, .welcher sofort in einer Aversalsumme zu bezahlen ist, wird ein Nach ..ragskredit auf das Budget vo.i 1863 von Fr. 40,000 bewilligt.

4.

Der Bundesrath ist eingeladen, in dienlich erachtetem Zeitpunkte die Unterhandlungen über Aushebung des sogenannten Vfnndzolles in der Stadt Basel wieder auszunehmen.

Hochaehtungsvo.l .

Bern, den 16. Deeember 1863.

Für die Kommission :

R. Hermann Berichterstatter.

Anmerkung.

Mitglieder der kommission waren noch.

die Herren Jeker, in Solothurn.

Höfliger in St. Gallen.

H. v o n Ziegler. in Schaffhausen.

Bruni, in BelIinzona.

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.französischen Berichterstattern der ständerathlichen Kommission, betreffend den Loskauf von Brükengeldern.

Vom l 6. Dezember 1863.)

.Tit. l Jhre Kommission hat die Ehre, Jhnen hiemit über die Botsehast des Bundesrathes vom 7. Dezember 1863, betreffend den .Loskauf verschiedener Brükengelder, in sranzosiseher .......praehe Berieht zu erstatten.

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Kommissionalbericht an den h. Ständerath, betreffend die Genehmigung der für den Loskauf einiger Brückengelder abgeschlossenen Verträge. (Vom 16. Dezember 1863.)

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30.01.1864

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