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Schweizerisches Bundesblatt.

XVI.

Jahrgang. 1l.

Nr. 39.

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17. September

1864.

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Minorität der nationalräthlichen kommission über die Verträge mit Frankreich.

(Vom 26. August 1864.)

Tit..

Wir haben uns erst nach reiflicher Ueberlegung entschlossen , Jhuen einen Minderheitsberieht über die mit Frankreich abgeschlossenen Verträge , mit Rüksicht aus die Bundeskompetenz, zu unterbreiten.

Wenn wir bloss die Aussieht auf Ersolg zu Rathe gezogen hatten, so w..re unsere Entschliessung. ohne Zweifel anders ausgefallen. allein nur liessen uns von der Wichtigkeit der in Frage liegenden Prinzipien leiten, so wie von der Nothwendigkeit , dieselbeu nicht uuvertheidigt untergehen zu lassen, nachdem sie 16 Jahre lang als Regel gegolten haben. endlich aueh in der Hoffnung, sie siegen und wieder zu Ehren gebracht zn sehen, wenn sie steh für sich allein und frei von allen Nebenabsichten und Sonderinteressen darstellen.

Bei diesen.. Anlasse sei es uns erlaubt , unser Bedauern über ein Verfahren auszudruken, bei welchem Vertrage über die verschiedenartigsten .Aachen und die wichtigsten Fragen des Staatsrechts in ein unzertrennliehes Ganzes vereinigt. wurden , und wobei über Alles die Ueberschrift ,,Handelsvertrag" gefezt worden ist.

Der mit Frankreh.h abgeschlossene Handelsvertrag , welcher den uns vorgelegten diplomatischen Vertragen und Uebereinkünften vorangestellt

Bundesblatt. Jahrg. XVI. Bd.II.

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636 wurde, ist eine gefährliche ....okspeise, und wir hoffen, ^ass das eingehaltene Verfahren, in. Jnteresse der Freiheit der Rathe nnd der Tradition unserer Volkssitten, keine Anhänger finden werde.

Diese Verträge, welche ein unzertrennliches Ganges bilden und von wir oben gesprochen haben , sind folgende : Handelsvertrag und Reglement in Betresf des P.^vs de Ge.^, Riederlassungsvertrag , Uebereinkunst ^um gegenseitigen Schule des literarischen , küustlerischeu und gewerblichen Eigentums; 4) Uebereinkunst über die nachbarlichen Verhältnisse ; 5) Schlussprotokoll zur Uebereinkunst Rr. 3 , 6) Erklärung in Bezug ans das Basswesen.

denen 1) 2) 3)

Die Minorität behauptet , dass in allen diesen Uebereinkunsten die .^antonalsou^räuetät missaehtet und die Buudeskompeten^ übersehritten ^vnrde.

Diese Behauptung zu beweisen, ist der Zwek dieses Berichtes.

l.

All^emeilIe Begriffe .oon ^er ^ompetel^.

Die gegenwärtige Eidgenossenschaft hat das System , uaeh welchen.

sie aus s o u v e r ä u e u S t a a t e n zusammengesetzt und davon nur ein Ausfluss ist, ni.ht abgeändert.

Der erste Artikel der Bundesverfassung sezt in dieser Richtung Foipendes sest : ,,Die dureh gegeuwärtigeu Bund vereinigten Volkersehaften der zwei ..nnd ^wan^ig souveränen Kantone bilden in il^rer Gesauunlheit die sehwei,,^eris..he Eidgenossenschaft. ^ Es sind denn also s o u v e r ä n e S t a a t e n , die sich miteinander verbnnden haben, uni gerade diese Souveränetät gegen Angriffe von Aussen und Eingriffe von Junen gemeinsam zu s^.üzen, und die, um das allgemeine Jnteresfe, die Verbindung, ^u vertreten, eine Zentralgewalt ausgestellt haben, ^..eleher sie einen Theil ihrer Sonveränetät übertrugen.

Hieraus folgt, dass das Brin^ip der Kantonalsonveräuetät seiue Anwendung finden muss in allen fällen , wo von dieser Souveränität uieht ausdrükliel^ Uebertragungen au den B^.^ stattgefunden haben , und dass in zweifelhaften fällen die Kantonalsouveränetät massgebend sein soll.

Die von uns ^. behandelnde ^rage betrisst diplon.atische Verträge und Uebereinkünfte, derentwegen in der Bnndesverfassnng die nachstehenden Bestimmungen sieh finden:

,,Art. 8. Dem Bunde allein steht das Recht zu, Krieg zu erklären

637 ,,und Frieden zu schlössen , Bündnisse und Staatsverträge , namentlich ,,Zoll- und Handelsverträge mit dem Auslande einzugehen.

,,Art. ..... Ausnahmsweise bleibt den Kantonen die Besugniss, Ver-.

,,träge über Gegenstände der ^taatswirthschaft, des nachbarlichen Verkehrs ,,nnd der Polizei mit dem Auslande a^nsehliessen ; jedoch dürfen diesel,,ben nichts dem Bunde oder den Rechten anderer Kantone ^uwiderlau,, fendes eut^alten.,, Der Wortlaut dieser Artikel ist vollkommen klar.

Der Bund erklärt Krieg und Frieden; er sehliesst Bündnisse und Staatsverträge ab, namentlich in Zoll- und Handelssachen.

Die Kantone hinwieder können Verträge über Gegenstände der S t a a t s w i r t h s e h a s t , des n a c h b a r l i c h eu V e r k e h r s und der B o-

li^ei mit dem Auslaude abschliessen.

Endlieh müssen die Kantoue sür Unterhandlung der Verträge . welche in ihre Kompetenz fallen, deu Bund als Vermittler gebrauten, der für solche ^älle ihr verbindlicher Mandatar ist.

Das blosse Gegeneinanderhalten dieses Testes mit den Titeln der uns vorliegenden Verträge genügt, die Eingriffe der Bundesgewalt evident zu machen. Allein der Wortlaut der Bundesverfassung wird noch wichtiger durch die Erorterungeu, aus denen derselbe hervorgegangen ist.

Man kann sieh davon überzeugen durch das Lesen des Protokolls über die Verhandlungen der Bundesrevistonskommisfion vom Jahr ^847,

wo es auf ^eite 14, 15 und 57 der deutschen Ausgabe heisst wie folgt : .,3) Ra.h diesen allgemeinen Erörterungen wurde die Definition der ,,einzelnen Bundes^weke als Gegenstand der weitern Verhandlung bezeichnet, ,.und von einem Mitgliede ..^ Behandlung der Lilt. b. l. 1 ,,Besehrän,,ku..g der Kantone insbesondere in Bezug ans Abschliessuug von Verträgen^ .,in Anregung gebracht.

,,Herr Redaktor Kern . indem er den erwähnten Autrag unterste, ^bemerkte, es habe in der Jntention gelegen, dass bei dieser Littera die ,,^rage näher erortert werde, inwiefern politische ^..onderbündnifse unter.,sagt sein sollen, was in genauem Zusammenhange stünde mit ^. 8 ^es ,,Eutwnrfs von 1833.

,,Jn Bezug auf diefe .^rage wurde der Artikel in Vorschlag gebracht, ,,den der Sicherheitsverein der waadtländisehen Sektion bereits am 29.

,,April 1832 beantragt hatte und welcher ^. 6 folgendermaßen lautet: ^ Toute alli.^nee on tr^ilé soit politique soit militaire avec ^nne puissance etran.^ere ou avec un des E.^.ts de la Cou..

^feder.^tion est interdit a clique Canton en particulier. ^ ,,Der Vorbehalt, dass sämmtl.ehe Bündnisse zur Genehmiguug der "Buudesbehorde vorgelegt werden müssten , namentlich auch Ueberein-

638 ,,künste in Voftangelegenheiten, Handels- und Zollverlräge, wurde als "^u hemmend angefochten und dagegen angeregt, dass es angemessener ,,sein dürste, dem Bunde das Recht einznräumen, nachträglich gewisse, "von den Kantonen abgeschlossene Vertrage. sosern sie für das Ganze "nachtheilig erseheinen, zu aboliren.

,,Um die Form der Verhandlung bestimmter festzustellen, wnrde von "einem Mitgliede bemerkt, dass verschiedene Verträge in Ansehlag .^u "bringen seien, nämlich:

,,.... politische, "b. militärische,

"c. Verträge über Zoll- und Handelsangelegenheiten , und ,,d. Verträge im Allgemeinen über Volizei-, Justiz- und ..^erwaltungs"sachen.

"Es wnrde

"^. Zunächst über die politischen Verträge abgestimmt und dabei ,,^. das Verbot, dass die Kantone politische Verträge

mit dem

"Auslande abschliessen --- mit 16 Stimmen genehmigt, und

"b.

mit der gleichen Stimmen^ahl b e s c h l o s s e n : es sollen die "Kantone eben so wenig berechtigt sein, unter sieh politische "Verträge einzugehen, ,,c. der Antrag, dass es sämmtlicheu Kantonen verboten sein soll, ^künftighin fremde Militärkapitulationen einzugehen, wurde ,,mit einer Mehrheit von zwolf Stimmen genehmigt.^

,.4. Litt. C., I. Handelsvertrag^. (Brogramm lV. e) ,,Die Herren Redaktoren bemerkten dabei, dass es augemessen sein ,,dürste, die saehl.^ügli.he Vors.hrist aus dem Vertrag von 1815 wieder ,. aufzunehmen, welehe ^ Vlll, Absaz 4, bestimmt: ^Handelsverträge mit auswärtigen Staaten werden von der Tag,,fazu.^

g.^hlos.^..^

^ ..Um jedoch ^weisel, welche diesfalls erhoben werden konnten, ^u be,,seitigen, dürste die Redaktion genauer dahin zu fassen sein, dass es hiesse, ,,die Tagsa^ung allein sei ^um Abschlösse derartiger Verträge kon.pe^ent. -.-.

,,Hiebei wäre jedoch verstanden, dass n..r solche Verträge gemeint seien, ^welche in B^iel^.ng ans E^ und Ausfuhr von Waaren gegenseitige ^Vortheile sich gewähren, keineswegs aber Uebereinkonuunisse, welche auf ^untergeordnete Verhältnisse, lokale Jnteressen und ^ekonomie einzelner ,,Kantone stch begehen.

..Bezüglich hieraus wurde gewünscht, dass näher präzisirt werde, was Bunter dem Ausdrnk... ^Handelsverträge^ verstanden werden wolle.

Es ^.komme ^. B. vor, dass ein Kanton mit ^er Regiernng eines anslän,,dischen Staates sich über die Einsnhr einer Quantität Wein oder über ,,die Ausfuhr von .^bst verständige , andere Kantone hätten Verträge mit ,,dem Auslande über zollfreie .^iesernng eines ^nantnms Getreide, und

639 ..derartige Fälle werden ohne Zweifel in den. Au^druk .,Ha..deisverträge^ ,,ni.ht inbegrissen sein. So hätte ^. .B. Viemont, bei Anlass der Unter,,handlung über eine Eisenbahn an den Bodensee, den betheiligten Kan..tonen in dem vorläufigen Vertrage freie Getreideausfuhr zugestanden.

,,Wenn nun .^erart.ge V erkou ..unisse der Kompetenz der Kantone entzogen ,,werden wollten, so konnte eine solche Bestimmung von vornherein schon ..Mißtrauen erwekeu. Ueberdieß sei bei Beschränkung der Kantonalsou,,veränetät ausdrüklich festgesezt worden, dass die Kantone ihre Verträge ,,dem ...^unde zur Genehmigung unterstellen müssen, und von dieser Ein^schränknng seien die Handelsverträge keineswegs e^imirt worden.

.Dagegen wurde aber angeführt, es müsse bestimmt ausgedrükt wer,,den, dass der Absehluss von Handelsverträgen einzig Sache des Bundes ,,sei; denn, wenn dem Bnude nur die Fakultät eingeräumt werde, wenn ,,die Kantone veranlasst seien, zu .glauben, dass auch sie solche Verträge ^abschließen könnten, so dürste diess nur zu Konflikten zwischen dem Bund ,.und den Käutonen sül^reu. Desshalb wurde vorgeschlagen, ^ie im Ent,,wurf von 1832, ^ 1 1 enthaltene Bestimmung wieder aufzunehmen, in ,,welcher es heisst: ,,Dem Bunde allein steht das Recht zu, Zoll- und Haudelsverträge ,,mit dem Auslande einzugehen. ^ ,,Von einem andern Mitgliede wurde beantragt, als Regel auszu,,sprechen: dass den^ Bunde allein das Reeht zustehe, derartige Verträge ,,abzusch^iessen ; hingegen davon auszunehmen die Verträge , die sich a^us ,,nachbarlichen Verkehr, ^ekonomie, auf Liefernug vou ^alz und Getreide ..begehen.

^^ür dieses Ameudement erklärte sich eine M e h r h e i t von s i e b e n -

,,zehn Mitgliedern, und

,,für den Hauptantrag, ua.h welchen der Absehluss von Zoll- uud ^Handelsverträgen einzig den. B..nde zustehen solle, erklärte sieh die näm,,l.tche M e h r h e i t von s i e b e n ^ eh n Stimmen .^ Rach diesem natürlichen und osfi^ielleu Kommentar der ^Bundesversassung ist es, denken .^ir, unmöglich, eine andere Anschauung über die gegenseitige Stellung und Kompetenz des Bundes und der Kautoue zu hegen und nicht anzuerkennen :

.^. dass die politischen, militärischen, Zoll- und ^Handelsverträge ansschliesslich in die Kompetenz des Bundes fallen; h. dass die Verträge über ^taatsokonomie und über nachbarliche und poli^ilieh^ Verhältnisse Sache der Kantonalsonveräuetät sind, wobei jedoch die Kantone ^- behufs Abs^.liessnng solcher --. die eidgenos^ s^sche Vermittlung au^urnsen haben.

c. Ein anderer, für uns nicht minder klarer Grundsaz geht dahin, dass es dem Bunde nicht ^stattet ist, seine Bereehtignne^ ^um Abschluss von Verträgen mit Ausopseruug der den Kantonen versass^ugsgemäß

640 gewährleisteten Re.^hte auszuüben. Mit anderen Worten. die vom Bunde abgeschlossenen Verträge dürfen den Rechten der Kantone eben so wenig ^u nahe treten, als dies nach Art. 9 der Bundesversassnng durch Vertrage der Kautone gegenüber den Rechten des Bundes geschehen kann. Es ist l.ies eine, keiner weitern Begrün..

dnng bedürftige Gegenseitigkeit.

d..Die Bundesgewalt ist nicht besngt, an einen Handelsvertrag eine ganze Reihe auderartiger Uebereinkünste in der Weise zu ^.üpsen, ^ dass diese eine Grund- und Vorbedingung ^ondnio siue q.^. non) bilden, - und zu behaupten , dass , weil Handelsvertrag in der Kompetent des Bnndes liegen, diese Kompetenz sich auch - vermittels des unter ihnen willkürlich hergestellten Zusammenhangesans die andern Verträge erstreke. Mit andern Worten . es geht nicht an, zn b..hanpten, wie es in der Botsehast geschieht .

..Dass die verschiedenen Uebereinkünfte mit Frankreich, welche, wiewol unter verschiedenen Formen, nnr ein harmonisches (^) Ganzes bilden, unzweiselhast zu den Verträgen gehoren, welche der Art. 8 der Bundesverfassung im Auge hat.^ (^eite 6.)

Roch messen wir, um gleich von vornherein der Erorterung allseitig einen soliden Boden anzuweisen, uns sragen, ob - wie es der Bundesrath, freilich erst seit Kurzem, behauptet - die Bundesbehorde befngt sei, gleichzeitig mit den Kantonen, in gleicher Linie mit denselben, ja

selbst gegen ihren Willen, Verträge über die durch Art. .) der Bundes-

versafsung der Kautonalsouveräuetät anheimgegebenen Gegenstände abzuschließen.

Wir haben bereits geltend gemacht, dass die ^onveränetät bei den Kantonen steht, und dass der Bund nnr durch eine Uebertragnng seitens dieser ^ouveränetät ^ie Befugnisse innehat, welche die Verfassung ihm verleibt. Bildet aber die Kantonalsonveranetät die Regel, so muss die Ausnahme, d. l.,. die Uebertragnng, i^u engsten ^inne ans^elegt werden, und ^var in der Weise, ^dass Alles, was nicht ausdrükli.h dem Bunde übertragen wurde, den Kantonen verblieben ist.

Zu einen. andern ^ehlnsse kann man, wie uns seheint, unmoglieh gelangen, ohne auf Widersinniges und Unmogliches zu ftossen.

Was sür einen praktischen ^inn h.^tte in der Tl.^at das Recht der Kantone, Verträge a^uschliesse.., wenn diese nämliehen Verträge vom Bunde ausgehen - wenn, wie wir soeben andeuteten, der Bund n e b e n d e n K a n tonen und selbst g e g e n i h r e n W i l l e n , über die im Art. .. berührten Materien selbst Verträge eingehen konnte. Dann läge in diesem Artikel weiter nichts mehr als eine überflussige Erklärung des Gutdünkens, eines .Gutdünkens, das allen unseren Ueb..ng.m und selbst dem Wesen einer .republikanischen Verfassung zuwiderläuft.

Der Einwnrs macht uns keineswegs irre, dass der Art. 8 d e m .Bunde a l l e i n das Recht zum Abschluss von Verträgen verleiht. Hie-

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durch wollte man lediglich der Zentralgewalt die natürliche Befugniss wahren, das Organ und der Mandataire oblige der Kantone zu sein, welche internationale Verträge abzusehliesseu wünschen. Man wollte der Unordnung vorbeugen, welche entstehen müsste, wenn jeder Kanton auf eigene Faust direkt fich in internationale Unterhandlungen einlassen konnte.

dieses ist keineswegs eine Theorie, welche hier nur so ,^um Rothbehelf dienen soll; nein, so lautet die Brax^s, .vie ste vom Bundesrath selbst -^ namentlich bei der Uebereinkunst vom 3l). Oktober 1858 zwisehen dem Kanton Gens nnd Frankreich über das literarische und künstlerisch^

Eigenthum (eidgeuossisehe Gesezsammlung, Bd.Vl, S. 86) - befolgt wurde.

Rachdem wir somit die Grundlagen der Erorterung sestgestellt haben, gehen wir über zur ^rüsung der Kompetenzsrage in Be^ug anf jeden einzelnen der vorliegenden Verträge.

II.

.^andel^ertr...^.

Was den Gegenstand dieses Vertrages betrisst, so liegt derselbe an sich innerhalb der Kompetenz des Bundes, da der Art. 8 der Bundesverfassnug die Berechtigung zum Abschluss von H a n d e l s v e r t r ä g e n dem Bunde allein zuspricht.

Es liesse sich daher durchaus nichts dagegen einwenden, würden nicht .durch diesen Vertrag Rechte geopsert, welche den Kantonen verfassungsgemäss gewährleistet sind, und damit die Notwendigkeit einer gleichen ^ Remedur eintreten , wie sie laut Art. 9 der Versassung gegenüber Verträgen von Kantonen stattzufinden hätte, welche etwas dem Bunde Zuwiderlaufeudes enthalten sollten.

Die Artikel 9 und 10 des Handelsvertrages und der Art. 2 des angefugten Reglements bezüglich des l.^vs de Ge^ besagen : ,,Art. .). Die aus einem der beiden Länder herftammenden und in das andere eingeführten paaren jeder Art dürsen keiner hoher.. Verbrauchssteuer sur Rechnung des .Staates, der Kantone oder der Gemeiuden unterworfen werden , als die gleichartigen Waareu einheimischer Produktion solche entrichten oder entrichten .verdeu, mit Vorbehalt der Bestimmungen des nachfolgenden Artikels. Jedoeh sollen die Eiusuhrgebühren um so viel erhol^ werden ^nrsen, als die dur^h das Verbrauehsfteuers.^stem den einheimischen Vrodu^euten verursachten Kosten betragen.

..Art. 10. Die aus Weinen frau^osiseheu Ursprungs in ^ässern auch iu Doppelsass oder in auderer Verpakung - zu eutrichtendeu Gebühren sollen, welches auch die .Qualität und der Vreis dieser Weine sei, das Minimum der gegenwärtig für ausländische Weine in einfachen Fässern geltenden und in der Uebersieht l^ ^u gegenwärtigem Vertrage verzeichneten kantonalen Abgaben nicht übersteigeu. ^

^642 ,,Weine in Flaschen haben die in besagter Uebersicht für fremde Weine in Flaschen angeführten Gebühren, und zwar nach Mitgabe der darin angegebenen Unterscheidungen ^u entrichten^ ,,Es ist verstanden, dass in den Kantoren, wo keine Verbrauchs^ oder Ohmgel.^sabgaben bestehen, solche, wenn. sie ...i.^esührt würden, nicht auf Weine sranzosis.hen Ursprungs gelegt werden dürfen.

..Gleichermassen ist verstanden, dass, falls der eine oder andere der Kantone, welche Verbrauchssteuern oder Ohmgeld vom Weine erheben, die bezügliche Gebühr sür schweizerische Erzeugnisse herabsehen würde, die Weine franzosisehen Ursprunges dieser Ermässigung in gleichem Verl^lt...sse theilhastig werden sollen.

,,Die schweizerische Eidgenossenschaft übernimmt die Verpflichtung, dass die in den Kantonen aus Branntwein und Li^ueuren sranzosisehen Ursprungs bezogenen Verbrauchssteuern während der ganzen Dauer des gegenwärtigen Vertrages nicht über ihren gegenwärtigen Bestand erhoht werden.^

Der Art. 2 des Reglements in Betress des l^.vs d^. ....^ lautet: ,,Es ist ausdrüklieh perstanden, dass die hievor sestgestellt... Ermässigung nur ans die eidgeuossis.hen Gebuhren Anwendung findet, uicht aber auf die Verbrauchssteuern, deren gegenwärtige Ansähe jedoch nicht erhoht werden sollet Hält mau diese Bestimmungen zusammen, so ergibt sieh .

1) dass die importirten fran.^osisehen Erzeugnisse nicht hohern Verbrauchssteuern unterworfen werden können, als die auf den Landes-Artikeln gleicher Art lastenden, 2)

dass die Kantone, welche keine Verbrauchs- oder .......hmgeldsabgab.m begehen, solche in Bezug auf W..ine französischen Ursprungs nicht einführen dürfen , 3) dass die Kantone, wo diesfällige Verbrauchssteuern bestehen, die ledern - den franzosischen Erzeugnissen gegenüber - nicht erhohen dürfen.

Hierin liegt, w^e nns scheint, ein... offenbare Missaehtung der den Kantonen durch Art. 32 der Bundesverfassung vorgehaltenen Rechte, insofern es dort heisst: ,,Die Kantone stnd befugt, ausser de.. nach Art. 2.), Litt. e vorbehaltenen Berechtigungen, von Wein und andern geistigen Getränken Konsumogebühren zu erheben, jedoeh unter folgenden Beschränkungen .

a .

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Die Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs sind mit niedrigern Ge-

bühren zu belegen als diejenigen des Auslandes. ^

64.^ d. Kousnmogebühren aus Wein und andern geistigen Getränken sehweiArischen Ursprungs dürfen da, wo solche schon bestehen, nicht erhoht, und in Kantonen, welche noch keine beziehen, nicht eingeführt werden.^ -- Hieraus folgt, dass die Gebühren aus fremden Erzeugnissen, wo solche bestehen , erhohfund, wo keine bestehen, solche ne.^ eingeführt werden dürfen.

Wir wollen keineswegs uns zum Versechter der indirekten Auflagen und der Ohmgelder auswerfen, wir verteidigen nur einen Grundsa^ dessen Jgnorirnng eine augenscheinliche Verlegung versassungsmässig gewährleisteter Rechte iu sich schlösse und mit raschen Sehritten den Begriff K a n t o n ^u einer blossen geographischen Abgrenzung redu^iren müsste.

Denn - kann die Buudesgewalt durch Verträge über Rechte schalten und walten, welche den Kautonen versassungsgemäss gewährleistet sind so wird sie mit noch mehr Grnnd die kantonalen^ Vergebungen vorschreiben und modifi^iren können, wie dies durch den Vertrag über das literarische und künstlerische Eigeuthum geschehen ist.

Die Gesahr, welche wir beschworen mochten, ist so gross, dass bereits der Bundesrath sich enthoben glaubte, die Kautonsregiernngeu über die eben besprochenen Zugeständnisse ^u befragen.

Wir .sehen ferner, dass wenn er in der Frage der Riederlassungsgebühren zu Gunsten der Franzosen nicht nachgegeben hat, er n.cht durch Vrinzip-Rükfid.teu daran verhindert war, sondern durch die Befürchtung, eine zu grosse Störung in der ^iuanzverwaltuug der Gemeinden und iudirekt in derjenigen der Kantone herbeizusühr^n (Botschaft 313). Sobald daher der Bundesrath durch diese heilsame Furcht nicht mehr wird zurükgehalten werden , so wird er sogar über Materien, die die FinanzVerwaltung der Kautone beschlageu, unterhandele..

lff ^ie^erla^nn^^ert....^^ Jedermann hat begriffen , dass in dem Riederlassungsvertrag die gestellte Ko^npeteuzfrage diejenige ift, welche der Art. 41 der Bundesversassung in Bezug auf die Jsraeliteu vorbehält.

Bevor wir aber auf die Sache eingehen, sei es uns erlaubt, um jedem Missverständnisse vorzubeugen, unsere Gedanken über das eigentliche Wesen der ^rage offen anzusprechen.

Wir huldigen lange s^hon dem Vrinzip^er Glaubensfreiheit. Sehon lauge sind wir der Ansieht, dass ^er Geuuss der bürgerlichen und politischen Rechte vom religiösen Glauben der Bersoueu unabhängig sei. schon lange dachten wir, es wäre wünsehbar, dass aus uuserm konstitutionellen Reehle die Beschränkung verschwinden mochte, nach. welcher die Jsraeliten des natürlichen Rechtes, nämlich der, das Wesen des menschlichen Lebens

^44 bedingenden Freiheit . zu gehen, zu kommen, und sich an einem beliebigen Orte niederzulassen , beraubt sind. Wir müssen auch im ^ingange bemerken , dass wir aus dieser Bahn nicht hinter ^De.njenigen znrükbleiben .vollen , was die Mehrheit der Kommission will, sondern im Gegentheil noch weiter gelten als sie; was dieser Bericht be.veisen ..^ird^ Der Artikel 4l der Bundesverfassung, den wir hier zu Rathe zu ^ehen haben, bestimmt Folgendes : ,.Der Bund gewährleistet allen Schweizern . welche e i n e r der ...christlichen K o n f e s s i o n e n angehoren, das Recht .^er freien Rieder.., lassung im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft, nach folgenden nä,,hern Bestimmungen : ..Keinem Schweizer, der einer der christlichen Konsessionen augehort, .,kann die Niederlassung in irgend einen. Kauton verweigert werden, wenn .,,er sollende Ausweissehristen besi^t .^e. ^e.^ Dieser Wortlaut ist vollkommen klar ; das Riederlassungsreeht ist, ..vie die Bundesverfassung zweimal sagt, uur den Schweizern einer der ..hristlieheu Konsessionen gewahrleistet, so dass folglich die Jsraeliten da...on ausgeschlossen sind.

Die Gründe, welche die Redaktoren der Bundesverfassung geleitet haben , sind im Protokoll über ^ie Verhandlungen der Bundesrevisiouskommission zu klar ausgesprochen, als dass wir davon hier nieht einen Aus^ng geben sollten.

Ans Seite 35 uff. dieses Protokolls heisst es : Liu. l.... F r e i e N i e d e r l a s s u n g .

Mit deni Antrage, dass in der ganzen Eidgenossenschaft freies Riederlassungsred.t statnirt werden solle, wnrde der weitere verbunden, gleich.^ Zeitig gewisse Bedingungen auf^unel^ueu, unter denen das Reeht garantirt sein solle : et.oa in .^er Weise, ..^ie diess i^ dem Art. 30 im Entwurf von 1833 der .^all gewesen sei. Der zitirte Paragraph lautet also: Art. 30.

,,Der Bund gewährleistet unter den nachstehenden Bestinnnungen alle.. Schweizern das Reeht der freien Niederlassung im ganzen .Umfang der Eidgenosfensehast : ,,.^) Deinem ....^eh^eizer kann die Riederlassuug in irgend einem Kanto..

,,ver^veigert werden, wenn er solgende gehorig beglaubigte Aus..weissehristen beibringt.

,,l) Einen Hei^nat- oder Angehoriakeitsschein.

,,2) Ein Zeugniss sittlicher Aufführung.

^,3) Eine Bescheinigung, dass er in bürgerlichen Ehren und Rech,,ten stehe.

.,b) Der Niedergelassene dars von Seite des die Niederlassung gestat,,tenden Kantons n.it keiner Bürgschaft und keinen andern be,, sondern Lasten behnfs der Riederlassung belegt werden.

645 ..c) Ein Bundesgesez wird die Dauer der Riederlassungsbewilliguug, ,, sowie das Ma^num der zur Erlangung derselben an den Kanton ,,zn entrichtenden Kanzleigebühr bestimmen.

,,d) Der Niedergelassene tritt in alle Rechte der Bürger des Kautons ,,ein. iu welchem er sieh niedergelassen hat, die politischen Rechte ,.u.^ den Mitautheil au Gemeinde und Korporationsgutern aus..genommen. Jnsbeson.^ere wird ihm freie Gewerbsausübung und .,da^ Recht der Erwerbung und Veräussernng von Liegenschaften Zugesteuert, nach^Massgabe der Geseze und Verordnungen des Cantons, die in allen diesen^ Begehungen den Niedergelassenen ,,den1 eigenen Bürger gleich halten sollen.

,,....) Den Niedergelassenen anderer Kantone konneu von Seite der Ge,,meinden keine grossern Leistungen an Gemeindslasten auferlegt ,,werden, als den Niedergelassenen des eigenen Kautons.

,.l) Der .Niedergelassene kann in seine Heimat gewiesen werden :

,,1) Dureh gerichtliches Strasurtheil.

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,,2) Durch Verfügung ^der .Polizeibehörden, wenn die Kantonal,,gesezgebun^ den Leitern eine solche Kompetenz überträgt,.

,,wegen Verlegung der Geseze über die Sitten- nnd die ^lrmenpoli^ei. wegen Verurteilung ^u einer nicht rein po^ ..li^iliche^ Strafe und wegen Verlustes der bürgerlichen ,,Ehren und Rechte.^ ,,Von einem Mitgliede wurde vollkommen zugegeben, dass die Jdee, naeh welcher die Schweizer berechtigt sein sollen, iu jedem Kantone nach Belieben si^h niederzulassen un^ so die ganze Schweiz als Heimatland betrachten ^u dürfen, zeitgemäß erscheine und auf die Dauer kaum mehr znrük^uweisen. sein dürfte. Jnzwisehen aber habe der Vorschlag in seiu^r .Allgemeinheit sür nianche Kantone, welche bisauhiu diesen Grundsaz nicht anerkannt, gewisse B^e^klieh^eiten, so ^. B. gerade sur Basel.

...Wenn au^l. die Abneigung gegen den fraglichen Grundsaz iu BeZiehung auf die .^ehwei^er noeh zu überwinden wäre , so steigern sie sich a.^.f der andern ^eite zur eigeullichen Besorgniss , im Hinblike auf de^ mit ^rau^reich abgeschlossenen Riederlassuugsvertrag,uach welchem die franzosischen Bürger mit den am meisten begünftigteu .Schweizern in gleiche Linie ^n stehen kommen.. Wer aber die franzosis..he Erfindnngsgabe in der Wahl von Berufen kenne, der müsse von diesen Cl.e^liers d^indnstrie iu Beziehung aus ^ie ^ekonomie und die Moralitat nnr einen verderbliehen Einflnss erwarten. Es dürste mithin der Grundsa^ der freien Niederlassung iu jenem Kautonstheile uur dann geneigten Eingang finden, wenn es der Kommission^ g^lingen^ sollte, gewisse sichernde festinimungen gegen diese reellen oder vermeintlichen Gefahren aufzufinden.

,,Der Rachlheil, welcher aus den Riederlassungsverträgen mit fremden Staaten sür ^ie ..^ehweiz erwachsen sei, wurde au^h vou auderer Seite

646 ausdrüklich zugestanden , indem das Ausland immer den grossten Ruzen davon gezogen , während ihrerseits die Schweiz häufig nur in ..^erwikluugen gekommen sei. beispielsweise leben im Danton Waadt 5000--6000 Sarden, während im Gegentheile nur wenige Waadtländer jenseits der Alpen ihr Auskommen ..finden , oder dort Wohnung zu nehmen stch ....eranlasst sehen.

,.Jn der Verhandlung selbst wurde hervorgehoben, dass neben den bereits im Baragraph enthaltenen Bestimmungen noch andere Beschränkungen auszunehmen sein dürsten. Jn manel^en Gesezgebnngen sei die Aufnahme der J.^raeliten entweder geradezu untersagt, oder doch an die ausdrükliche Einwilligung der betretenden Gemeinden geknnpst. Es würde nun in manchen Kantonen als ein wahres Uuglük betrachtet werden, wenn das freie Riederlassnngsrecht anch aus diese Klasse ausgedehnt würde, wenn mithin die Gemeinden , gleichwie den übrigen Sehweizerbürgern, gezwungen werden konnten, den Juden ein Domizil zu gewähren. So hatten die Jsraeliten den zürcherischen Bezirk Regensperg , in der Raeh.^ barsehaft der aargauischen Judengemeinden Endingen und ^engnan , in der Weise torturirt und dureh Wneher ausgesaugt , dass die Gesezgebung wohl noch ans ernstere Massregeln gegen das daherige Unwesen bedacht ^in müsse.

,,Um die J s r a e l i t e n a u s z u s e h l i e s s e n , wurde das Amendement gestellt, entweder in Ln^. a zu sagen . ,,die Schweizer beider Konfessionen seien zur Niederlassung berechtigt,^ -^- oder daun vorzuschreiben, dass nebst den übrigen Ausweisen auch ^in Taufschein beigebracht werden müsse. Hinwieder ist der Antrag gemaeht worden , dass auch deu Seh^oei^ern des jüdischen Glaubensbekenntnisses ans dem Grunde das Riederlassnugsre^t eingeräumt werden sollte, weil sie nie auf eine hohere ^.tuse der Sitt^ Iiehkeit gelaugeu konuten , so lange sie stets als Heloten behandelt würden.

,,Jn der A b s t i m m u n g ergaben sich solgende Resultate: a) Für den Grnndsaz : ,,freies .^iederlassungsreeht für die Schweizerbürger beider Konfessionen,^ - stimmte eine M e h r h e i t von s i e b e n ^ e h n Mitgliedern.

b) Die nämliche M e h r h e i t erklärte sieh für eine Bes.hränkn..g in Be^iehuug aus die Juden.

c) Für den Grnndsaz einer Beschränkung in Beziehung auf die R...ubürger, d. h. diejenigen Ausländer, welche fi.ch das schweizerische Bürgerrecht
erworben haben, --- stimmte die nämliche M e h r h e i t von s i e ben z eh n Mitgliedern.

d) Dafür, dass diese Beschränkung auf f ü n f Jahre ausgedehnt werde, stimmte eine M e h r h e i t von z w o l f Mitgliedern.

e) ^ür den Gruudsaz: ,,von den Niederzulassende. einen Ausweis zu fordern über Erwerbssähigkeit oder den Besiz von ^ubsisten^nilteln

für sieh und die Jhrigen,^ --- stimmten s e ch s z e hu Mitglieder.^

647 Wir haben vermiedenen Einwürfen ^n begegnen , welche sowohl in der Kommission als in der ..Botschaft des ..Bundesrathes geltend gemacht worden sind.

Der erste liegt in der Behauptung, der Art. 41 d^r Bundesvexfassung sei nur für die schweizerischen Jsraeliten massgebend und belasse der Bundesbehorde vermoge des Art. 8 das Recht, durch Staatsverträg....

freiere Bestimmungen zu Gunsten ausländischer Jsraeliten gutzuheissen.

Der Kommentar, auf welchen wir uns soeben berufen haben, wider.spricht geradezu dieser Behauptung; denn, indem er mit B e d e n k e n die Zulassung aller ^chw.^er zum Riederlassungsrecht sieht, betrachtet er mit .Besorg n iss eine Ausdehnung dieses Rechtes aus die Fremden und er-

...likt eine Geissel in der .....iederlassnng der Jsraeliteu. Es lässt sich

demnach unmöglich annehmen, dass es^ im Geist der Versassung liege oder liegen konne, dur^h Verträge den Fremden ^u gewähren, was die Versassung den Einheimischen verweigert.

Beim Abgange einer ausdrnklichen Bestimmung kann man übrigens kaum als natürliche Folgerung, als eine billige und normale Sachlage, ^ls eine vorgesasste uud vorzusehende Meinung des Gesezgebers dieses nach unserer Ansicht verlebende Verhältniss anerkennen , welches für den Ausländer ein Vorrecht gegeunber dem Schweizerbürger schassen, die AnsWeisung des schweizerischen Jsraeliten da gestatten würde, wo der sremde .Jsraelite ausgenommen und geduldet werden müsste.

Ein ^weiter Einwurs besteht dariu, dass der Wortlaut der Verfassung allein es sei, an den man sich zu halten habe, und dass die ans .dem Vrotokoll der Revisionskommission gestopften Erläuterungen um s.^ weniger binden, als sie meistens nur den Ausdruk personlicher Meinungen .bilden.

Wir beanstanden ni^t im mindesten, dass der Wortlaut des Gesezes ^dem Kommentar vor^uzieheu sei, wo Widersprüche ^wischen ihnen bestehen ; ^wo aber der eine den andern vervollständigt, wo, wie hier, beide im EinKlange sind, da verleiht der Kommentar dem Wortlaut eine Bekräftigung, die mau vergeblich bestreiten würde.

Wir anerkennen an.h, dass in dem hievor angesührten Ansage au^ ^.den Verhandlungen der Revisionskommisston der Ausdrnk personlicher Meinungen ^u finden sei ; aber man darf nicht vergessen, dass diejenigen, in deren Gegenwart sie ausgespro.heu word...... sind, sie sich angeeignet haben, sei es, indem sie den die ^sraeliteu begünstigenden, im Schosse der 1847er Kommission gesallenen Antrag zurükwieseu, sei es, indem fie ^ Wortlaut des ^ersassungsa^tikels in dem beschränkenden ^n fassten,^dex ihm eigen ist. ..Wer wollte übrigens behaupten, dass man im Jahr 1.^4^ ans eine Annahme der Bundesversassung dur^h das Vol. h^^e zahlen dürfen, wenn man damals gesagt hätte, dass die schwe^erischen Js..aelilen

648 allein vom Riederlassm.gsreehte ausgeschlossen wären, das. aber dieses Recht den fremdeu Jsraeliten gewährt werden konnte .^ Man macht ferner geltend, dass wenn auch znr .^eit, als die neue Bundesverfassung berathen wnrde, die allgemeine Meinung sieh den. Ausschlösse der Jsraeliten zuneigte, diese Reigung seither eine andere Richtung genommen habe und man heutzutage mit eben dieser allgemeinen Meinung einig gehe, indem man allen nnd namentlich den Jsraeliten das Recht der freien Niederlassung gewähre.

Die Ansichten haben sieh in der That geändert, die Vorurteile schwächer geworden, wenn sie anch nicht gan^ verschwunden sind.

Minderheit anerkennt es und mit Befriedigung spricht sie es ans.

Bes..gniss aber, das Grundgesez abwandern, gestü^t darauf, dass Ansichten sich geändert haben, kann sie nur dem Volke zuerkennen.

sind Die Die die

Das Volk hat Niemanden sein R e v i s i o n s r e c h t übertragen. seine Abgeordneten haben geschworen, die Verfassung zn h a l t e n , und sie haben von keiner ..^eite den Austrag empfangen, sie ^u ä n d e r n .

Der Art. 41 hat iu der Vra^is die Anslegnng erhalten. welche wir ihn. g.^ben, und der Bund hat unabänderlich anerkannt, dass der Vorbehalt des Art. 41 ohne Unterschied aus alle Jsraeliten, Auslander wie Jnlander, Anwendung sinde. Zum Beweise mogen einige beiläufig eutnommene Vorgänge dienen.

Eine vom Bundesrathe unterm 14. Jannar l 852 an die sran^osisehe Regierung gerichtete Rote sprach si.h in folgender Weise aus :

,,Jn der Schweiz, heisst es daselbst, stand das Recht selbständiger ..Gese^gebung über die Riederlassung früher ganz den Kantonen zu,. so ^dass es ihnen unbenommen war, nicht nnr Angehörige anderer Staaten, ,, sondern auch Bürger anderer Kantone ganz oder theilweise von der ..Niederlassung aus^uschliesseu. Die Bundesverfassung von 18.18 beschränkte ,,hierin die ^ouveränetät der Kantone in so weit, dass sie nun verpflichtet ,,sind, den .Bürgern anderer Kantone, welche der christlichen Konfession ..augehoren und den versassuugsmässigen Bedingungen entsprechen, die ^Niederlassung zu gestatten. Weiter reicht der Zwang der Bnndesver^fassung nicht, und es solgt aus diesem, dass es auch jezt wie srüher den ,,Kantoneu sreisteht, Personen, die einer nicht christlichen Konsession an,.g^oren, die Niederlassung ^u gestatten oder zn verweigern. Ju dieser ,,Hinsicht sind also die Kantone selbstständig nnd befinden sieh in ihren.

,,versassungsmässigeu Rechte, wenn sie z. B. ^wei^erisehen Jsraeliten die Niederlassung uieht gestatten. Aus demselben Grunde kann ihnen auch ,,nieht .^ugen.uthet werden, Augehorige sremder Staaten günstiger zu be,,haudeln , als ihre schweizerischen Mitbürger. Diesen Grnndsaz der ,,^elbsts^ndigkeit der Gesetzgebung hat die Schweiz vou jeher auch im "Verkehr mit andern Staaten sestgehalten , und er ist noch von keinem "Staate angefochten worden, weil jeder Staat ihn aueh sür sich in An"sprneh nimmt."

64.^ Der Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Sardinien, vom 8. .Juni 185l, behält in Bezng aus die sardinisehen Jsraeliten die Besehränknng . des Art. 4l der Bundesversassung vor, indem er sagt.

..Art. 1. Die sardinischen Bürger werden, vorbehalten die ^e,,stimmuug von Art. 41 der Bundesverfassung, sur ihren Aufenthalt in ,,der Schweiz den S.hweizerbürgern gleichgestellt, unter der Bedingung ,,ledoch, dass sie sich den in Krast bestehenden Gesezen und .Verordnungen ,,unterziehen.^ Endlich hat man auch, weil mau die verfassungsmäßige Möglichkeit, den fremden Jsraeliten weitere Rechte als den schweizerischen ^u gewähren, nicht zugestand, daraus verzichtet, den mit den Niederlanden, Amerika und.

Bersieu abgeschlossenen Verträgen Folge zu geben.

.....aeh Darlegung dessen , was wir für deu wahren Sin.. der Verfassung ansehen, sei uns noch gestattet, Jhueu, Tit., einige weitere Bemerkungen zu unterbreiten.

Man versichert, es liege im festen Willen des Buudesrathes, mit andern Staaten, u. A. mit Jtalien und Deutschland, dem uns vorlieSenden ähnliche Verträge Abzuschließen. .....un ist sicher, ^ass diese neuen Verträge durch die andern Staaten nur eingegangen werden gegen Anerkeuunng des Rechts zur freien Niederlassung für die italienischen , deut^ scheu Jsraeliten u. s. w. von Seite der Schweiz. .Angenommen. diese Staatsverträge erstreken sich nach und nach, wenn nicht auf all.^, so doch auf eiue grosse Zahl der europäischen Staaten, so werden solgeriehtig alle Jsraeliten Europas , mit Ausnahme der schweizerischen Jsraelite.. , d.^.s Reeht ^der freien Niederlassung im ganzen Gebiete der schweizerischen EidGenossenschaft besten.

freilich haben der Bundesrath und die ^ommisfionsmehrh..it den Willeu, einen solchen Ausgang als normalen Zustand ^u vermeiden ; sie.

zählen aber ans das Befremdliche eines derartigen aus dem vorliegenden Vertrage sieh ergebenden Verhältnisses selbst, nm einen moralischen Druk aus die betreffenden Kantone auszuüben und sie zur.. Anerkennung der Gleichheit für alle Bürger , ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisse^, ^u bringen.

Lassen wir auch den Absichten derer, welche diesen Weg snr ^en vorzügli.^hsten halten, volle Gerechtigkeit widerfahren, ^ so ist es uns doch nicht moglieh, ihnen anf demselben zu folgen. Der darin liegende Ver^.

sass^ngseinbrnch. hindert uns daran,
und es scheint uus , wir wiederholen es , moralisch nieht moglich . deu Freunden vor den Einheimischen die Wohltat der Reueruug zu gewähren.

llebrigens leiten uns nicht nur aus der Verfassung entspringende oder im Rationalstol^e gegründete Bedenkeu : aus dem von der Mehrheit vorgeschlagenen Versahreu konnte iu der That no.^ Ernsteres sieh eutkeln. Aeussert der moralische Druk, ans den man rechnet, nicht seine

^50 .Wirkung ans alle Kantone, so wird eine Zeit hindurch die Ungleichheit ^um Rachtheil der Einheimischen fortbestehen, und man wird dann wohl ^wischen dieser zum bleibenden Verhältniss werdenden Ungleichheit und der theilweisen Revision der Verfassung wählen müssen.

Die Minderheit zieht vor, R e v i s i o n zu greifen.

sofort zu diese.n Mittel der P a r t i a l -

Es ist das einige, das nichts im Zweifel lässt, und auch die Moglichkeit sür die Einheimischen verlebender Ungleichheiten beseitigt, wie es .allein das Volk frei da^u beruft, durch feierliche Abstimmung die gemachten Fortschritte zu bekunden, durch eine Aenssernng feines souveränen Willens ein Vorurtheil vergangener Zeiten zu vernichten.

Befürchtungen wegen des Revisionsergebnisses sind übrigens kaum zu hegen, indem sa da, wo man dem Zwange des Verfassungswortlautes und der bisherigen Uebung ausreichen will, behauptet u.ird, was au.h wahr ist, dass seit t 848 die Geister sortgeschritteu sind und über dieser .Frage Lieht geworden ist.

Wir gestehen, dass eine, wenn auch nur theilweise Versassuugsrevision , eine Handlung ist, die nicht leichthin begonnen, noch in gewissen ^lugenblike.. vorgenommen, eine Handlung, die nicht zu oft wiederholt werden dars.

Hier aber haben wir einen w e s e n t l i c h e n Gru....^ des offentliehen Rechts ^u ändern. Es handelt si^.h um eine Reform, deren Roth-

wendigkeit sich d r i n g e n d fühlbar macht. Wir stehen einer Verfassung gegenüber, die seit 1^ J a h r e n , leiden, bestanden hat.

ohne eine Aendernng.zu er-

Von diesen drei Standpunkten ans erscheint die Revision gerecht^ert.gt.

Was aber in uns jede Befürchtung bannt, ist der Umstand, dass, ^ott sei Dank, die neuen Einrichtungen unseres Vaterlandes nicht unr angenommen, sou.dern dem ganzen Volke theuer sind, dass ihnen vom einen Ende der Eidgenossenschaft ^um andern .allgemeine Hingebung und Liebe gewidmet wird.

Man müsste wenig Vertrauen in diese Einrichtungen ^ selbst sezen, wollte man in sollen Umständen an ihrem regelmässigeu Gange zweifeln.

I^ .uebereil^tnlft ^nm gegenseitigen ^.i^u^e de.^ literarischel., ..nlIftletischen 1nld ^e^erbli^en ^igenthnm..^ Ju Bezng a^f diesen Vertrag bedarf es von ^eite der Minderheit ..keiner langen Erorter..ugen , uni nachzuweisen, dass die Kompetenzfrage

65l in massloser Weise zu Dunsten des Bundes, ^um Rachtheil der Kantonalsouveränetät entschieden worden ist.

Es genügt in der That, auf den Wortlaut der Art. 8 und 9 der Bundesverfassung, wie wir an einem andern Orte unseres Berichts gethau ^ haben, zu verweisen und die seit 1848 eingehaltene Uebung ins Ange .zu safsen.

Was die Uebnng anbelangt, so berichtet Ullmer in Rr. 40 seines Werkes über das schweizerische ^taatsrecht was folgt :

,,Die frau^osis..he Gesandtschaft übermittelte dem Bundesrathe .,als.

,,....... r ga n der K a n t o n e n a ..h A u s s e n ^ den Entwurf eines Vertrages ^betreffend den Raehdruk. Jn seinem diesmaligen Berichte au den Bun.,desrath bemerkt darüber das Justiz- und Polizeidepartem.mt: ...Die Fra.^e, ob und in welcher Weise der Bundesrath näher auf ..dieses Brojekt eingehen soll, hat eine ganz eigentümliche formelle .,^eite. Es handelt sich nämlich ui.ht darum, sei es aus eigener oder ^fremder Jnitiative , der Bundesversammlung einen die ganze Schweiz ,,umsafsenden Vertrag vorzusehlagen. Denn es ist einleuchtend, ^ass der ^Gegenstand vorzugsweise die kantonale Ges^gebung besehlägt und dass ..diejenigen Kantone, die von einem Konkordate gegen den .^achdrul^ nichts ,,wissen wollten, noch weit weniger einen Vertrag mit dem Anslaude ,,eingeh.m würden u..... wohl auch nieht da^u verhalten werden konnten. . . .

,,Dadureh wird die Stellung des Bundesrathes eiue ganz andere, er wird ..nur .^ie vermittelnde Behorde, die keine Jmtiative hat und an deren Zn,,stimmnng ei.. solcher Vertrag nicht gebunden ist. Wohl aber steht dem ,, Bundesrathe ein ...^to zu, wenn er findet, dass ein solcher Vertrag mit ,,den Rechten des Bundes im Widerspruch stehe.

,,Es handelt steh also nnt einem Worte um eine Anwendung des ^Art. 9 der Bundesverfassung, laut welchem die Kautone befugt sind, ...über Gegenstände der ....^taatswirthsehast, des nachbarlichen Verkehrs und ,.der Polizei Verträge mit dem ..Zustande abzuschließen, insofern dieselben ,,den Reehten des Bundes oder anderer Kantone nicht zuwiderlaufen.

,,Wenn dieser Standpunkt richtig ist, so solgt daraus, dass der Bundes,,rath, insofern kein ^tofs zu einem Veto nach Art. .) c^. vorhanden ,,ist, eben so gut die Verpflichtung hat, das Anerbieten Frankreichs den ,,betrefsenden Kantonen mitzutheilen , wie er irgend andere Eröffnungen ,,oder Reehtsbegehren fremder Staaten an sie ^ versenden hat. Auch ^haben sich die betreffenden Kantone ihre Souveränität dadurch vorbe,,halten, ^ass sie i... Konkordat gegen den Raehdrnk sich das Recht der

^Genehmigung eines diesfälligen Vertrages mit dem^luslande vindizirten.

,,Sodann wird weiter. ausgeführt, dass vom konstitutionellen ^tand,,punkte aus kein Grund der Unzulässigkeit vorhanden sei und beantragt, ^ ^es sei der Entwurf den konkordirenden Kantonen nutzutheilen.

,,Der Bundesrath genehmigte diesen Autrag am 23. November 1857.^

Bunde^blatt. Jahrg. .^^I. Bd. II. ^

4^

652 Die Bra^is bestätigt anch die Theorie durch die Art und Weise, wie der Vertrag zwischen Genf und Frankreich verhandelt und abgeschlos^ sen wurde. Ullmer berichtet darüber in Rr. 4l seines Werkes Folgendes : ..Ra.hdem Frankreich seine Geneigtheit ausgesprochen , mit Genf ..allein zu unterhandeln , hat der Bundesrath die dortige Regierung er,. sucht, einen Bevollmächtigten zu bezeichnen. Bei den sernern Unter,^handlungen hat der Bundesrath folgende Stellung eingenommen : ,,1. Der von der Regierung von Genf bezeichnete Bevollmächtigte ,,wnrde vom ^Bundesrath bestätigt und als solcher mit einer Vollmaehts,,urknnde versehen.

..2. Der Bundesrath behielt sich vor, einen zweiten Abgeordneten ^seinerseits zu ernennen, was zwar unterblieb.

^3. Er behielt sich die Brüfung und Genehmigung d..s Vertrags,,projektes vor und hat später dieses Recht geübt, indem er verlangte, dass .,im Jngresse anch der Bundesrath aufgeführt, dass der Abgeordnete als seiu ,,Abgeordneter auf Vorschlag der Regierung von Genf bezeichnet, dass die im ,,Art. 3 erwähnten Zertifikate gegenseitig von den Gesandtschaften oder ^Konsulaten ohne Kosten legalisirt werden sollen, dass in Art. l 8 bei,,gesügt werden müsse, die dort vorgesehene Kompensation dürfe si.h nicht ..gegen die Rechte des Bundes oder anderer Kantone verflossen; dass ein ..von dem Genfer Abgeordneten vorgeschlagener Art. 18, betreffend die

,,Mogliehkeit der Zollabfertigung und Zahlung der Stä.upel- und ^oft-

,,gebühren für die Sendungen dnreh den Absender auch sür den andern .^taat, gestrichen werden müsse, als ein Bunkt, der bei Unterhandlungen

,,für die ga..ze Schweiz zu berüksichtigen sei ; dass aneh dem Bunde das ,,Reeht der Auffindung des Vertrages und andern Kantonen der Bei^tritt vorbehalten werde; dass er dann die sormliehe Genehmigung des ,,Vertrages aussprach, und dass die endliche Auswechslung der Ratisi,,kationen durch einen Abgeordneten des Bundesrathes erfolgte.^ Was das dem Bunde durch den vorliegenden Vertrag zugestandene Uebermass an Kompetenz noch fuhlbarer macht, sind die sachbe^üglichen Strafbestimmungen und selbst die Vrozedurvorsehriften, welche darin ohne Rüksieht ans die Kantonalsonveränetät und die jedem .^trafgesez... eigene ^trafbeniessnng aufgenommen worden find.

So wird nach Art. 1l7 des Renenburgisch^en Strasgesezbuehes : Wer aus den Erzengnissen seines Gewerbes das Zeichen eines Andern für gleichartige Erzeugnisse anbringt, entweder in eine Bnsse von 20 bis 100 Franken oder G e s ä n g n i s s s t r a s e von 4 bis 15

Tagen verfällt.

während nach Art. 32 des in Rede stehenden Vertrages mit einer ^ Busse von 50 bis 2000 Franken oder Gefäugnissstrafe von einem Monat^ bis zu einem Jahr oder einer der beiden Strafen zu bestrafen ist : 1) Wer, ohue ein Zeichen nachzumachen, eine betrügerische, zur Tauschnng des Käufers geeignete Nachahmung desselben verfertigt ;

653 2)

wer von einem Zeichen Gebrauch .nacht, das Merkmale an sieh tragt, welche den Käufer über die Beschaffenheit des Erzeugnisses zu tausehen geeiguet sind.

3) wer ein oder mehrere Erzeugnisse verkaust oder zum Verkauf auslegt, von denen er weiss, dass sie mit einem betrnglich naehg.^ahmten Zeichen versehen sind oder mit einem solchen, welches Merkmale an sich trägt, die den Käufer über die Beschaffenheit des Erzeugnisses zu tauschen geeignet sind.

Wir haben gesagt, man sei so weit gegangen, im Vertragswege auch Prozedurfragen zn regeln. Um sich davon zu überzeugeu , genügt ein Durchlesen des zweiten Absa^es im Art. .^5, der vorschreibt, dass Zivilklagen s u m maris eh a b z u w a n d e l n seien.

Bevor wir unsere Erörterung über diesen Gegenstand schließen, sei uns noch gestattet, einige wesentliche Betrachtungen anbringen, die uns das de... sranzosischen Regierung durch den in Rede stehenden Vertrag gemachte Zugeständnis.. lebhast bedauern lassen..

Wir

werden nieht in eine Erorternng des Grundsazes selbst und

der Rechtmässigkeit des literarischen u..d künstlerischen Eigentums ein-

treten, sondern uns aus eine Beleuchtung des Vertrages, wie er vorliegt, beschränken.

Vor Allem ist zu bemerken, dass der einzige Theil des Vertrages, dem wir zustimmen konnten, wenn er nicht überflüssig ware, derjenige ist, welcher die Fabrikzeichen sehüzt.

Er ist jedoch überflüssig, weil die ^trasgeseze der Kantone Diejenigen in Strafe verfallen, welche die Zeichen Anderer annehmen.

Was den Vertrag über das künstlerische und gewerbliche Eigenthum besonders auszeichnet, ist, dass darin Alles von unserer .^eite Zugeständnis ist, während Frankreich Vorlheil daraus zieht und uiehts ^.gesteht.

Man würde vergeblich aus das in der Uebereinkunst festgestellte Gegenrecht verweisen, denn dieses Gegenrecht ist nur ein n o m i u e l l es von .^eite Frankreichs. Denn : die sranzosisehen Druker und Buchhändler werden si..h als sol^e von^ Reehts wegen, kraft des Vertrages und weil sie Franzosen find, in der ...Schweiz niederlassen können.

Die schweizerischen Druker und Buchhändler können sieh ebensalls in Frankreich niederlassen, aber es wird ihnen, selbst vorausgeht, dass diese Berufe nieht den Franzosen allein vorbehalten seien, nur nach dem B e l i e b e n der V o l i z e i und unter der Bedingung, ihr immer zu Willen zu fein, die Ausübung ihres Berufes gestattet werden.

Alle sranzosisel.en fristen werden frei in die Schweiz gelangen.

Die schweizerischen Sehristen aber werden ebenfalls, um Zutritt in Frankreich zu erhalten, sich mit einer Volici abfinden müssen , welche dem Vernehmen nach es in solchen Dingen nicht leicht nimmt.

654 Die französischen Zeitungen werden in der Schweig keiner Stempelgebühr unterliegen. -- Die wenigen Schweizer^itu..gen , die Znlass in Frankreich finden, werden auch sürderlun dieser für sie erdrükenden Last unterworfen bleiben.

Wir werden ohne gleichartige Gegenleistungen zu Hütern der sranzosi.schen Werke und das Urlheil D e b a i n in betreff des musikalischen Eigenthnms (iu Aachen der Mufikdosen) zeichnet uns treffend alle Uebertreibungen, zu welchen der Gruudsaz, dessen gutmüthige .^nevol..^ Beschwer w.r werden sollen, führen kann.

Unsere Meinung ist, dass das schweizerische Publikum mehr als ein Mal staunen wird, wenn es durch die Erfahrung alle Uebertreibnugen des literarischen und künstlerischen Eigenthums und alle Vortheile kennen lernt, die man aus deu unvermeidlich dehnbaren und willkürlichen BeStimmungen ziehen kann, welche auch in der vorliegenden Uebereinknuft zu seiner Definition und zu seinem Sehuze dienen.

Wir haben soeben von einem Gegenstände gesprochen, dessen Sonderbarkeit schon durch den ihm beigelegten Ramen sich offenbart.

Wir meinen das m u s i k a l i s c h e E i g e u t h u m .

Wir sind der Ansicht, dass in dieser Hinsicht die. Schweiz besser hatte behandelt werden konnen und sollen.

Das Schlussprotokoll verspricht uns freilieh, .^ass die fra^osis.he Re^ gierung dem gesezgebenden Korper in dessen nächster Session einen Gesezeutwurf einbringen werde, dahin lautend, dass .^ie Aufnahme von musililische.. Stitken in Musi^osen, Drehorgeln u. dgl. nicht die Rachahmm.^

desselben Musikstückes bilde. Einfacher und billiger wäre es gewesen, im

Vertrage selbst eine Erklarung aufzunehmen, welehe zu geben die frankofische Regierung vollkommen befugt gewesen wäre , ohne die Znstimmun^ des gese^gebenden .^orpers einzuholen. Jn Ermanglung derselben l.^ätte man durch eine Uebergangsbestimmuug Garantien gegen die Folgen de^ Urtheils De b a i n erwirken sollen und sollte es noch. Jndessen ist das Gegentheil vereinbart worden, denn der Art. 10 der Uebereinkunst bestimmt : .,Der Vexkans, Verkehr und da^ Feilbieten in Frankreich von ,,Werken oder Gegenständen, welche nach Mitgabe der Art. 1, 4, 5 und 6 ,,unbesugter Weise vervielfältigt sind, ist mit Vorbehalt der Bestimmungen ,,im Art. 11 verboten, sei es, dass diese unbefugten Fachbildungen ans ,,der ^ehwei^, sei es, dass sie ans irgend einem andern fremden Lande ,,herkommen.^ Endlich bedauern wir, dass das literarische uud künstlerische Eigenthum zum Gegenstand eines in seiner Dauer so weit gedehnten ^ehu^s gemacht werde, wie im Art. 22 der Uebereinkunft bestimmt ist.

Wir sind in .......ezue^ aus diesen Vertrag über die Kompetenzfrage hinweggegaugen , weil es sich um ein wichtiges Zugeständnis handelt.

das n.an im Grunde bedauert, gemacht haben zu müssen, und dessen

^55 zahlreiche Uebelstande sich namentlich in dem ^Theile der Schweiz fühlbar machen werden, wo ^ie franzofische ..Sprache herrscht. Gens hat die Erfahrung gemacht, und weit entfernt, das Sonderabkommen vom 30. Ol^ tober 1858 zu erneuern, hat es die Kündigung desselben erklärt.

^

.lleberein^nft,. betreffen^ ^ie nachbarlichen ^er^tInsse und ^ie ^eanfsichti^llll^ ....er ^r^mal^u.^elt.

Um die .Inkompetenz des Bundes in dieser Sache nachzuweisen, genügt es, die einschlägigen Bestimmungen einander gegenüber zu stellen und in Erinnerung zu bringen, dass die eingehaltene Uebung die Frage zu Gunsten der kantonalen .Kompetenz entscheidet.

Die Uebereinkunft betrifft n a c h b a r l i c h e und p o l i z e i l i c h e Ver^.

h ä l t n i s s e . sie regelt aus die Waldungen bezügliche, also s t a a t s w i r t h s e h a s t l i che Fragen.

Run behält ^er Art. .) der Bundesverfassung den Kantonen die Befugniss vor, mit dem Auslande Verträge über Gegenstände der S t a a t s w i r t h s c h a s t , d e s n a c h b a r l i c h e n V e r k e h r s un.d d e r V o l i z e i abzuschließen.

Den Beweis weiter ansführen, hiesse ihn schwächen.

^I.

Schlll^roto^oll un.^ ^laruu^, betreffend ..^ ^a^efen.

Diese ^ktenstüke rufen keiner besondern Bemerkung von unserer Seite . in Betreff der Kompetenzfrage. Das erste ist nur eine Beilage ^ur Uebereiukm.st, betreffend das literarische und künstlerische Eigenthnm,. über welche wir unsere Bemerkungen gemaeht haben. Jn Betreff der Erklärung wegen des Basswesens denken wir, dass es beim Alten verbleiben und sie keine Folge haben wird, so lauge nieht Frankreich durch gerechtes und billiges Gegenreehthalten die bereits erfolgte Aushebung der Bassformalitäten für die Franzosen in der Schweiz als Ersa^ für die Aushebung der Bässe zu Gunsten der Schweizer in Frankreich betrachtet. ^ Das Begehren betreffend Ermässigung der Gebühren . für .^nfenthaltsbewillignngen würden wir begreifen, wenn diese Gebühren in anderer Weise für die Franzosen als sür die Schweizer bemessen würde. Jedermann aber weiss, dass hierin vollkommene Gleichheit^ obwaltet.

656

^II.

^chln^emer^n^en.

Gestatten Sie, Tit., ungeachtet des Umsanges unseres .Berichts, noch einige allgemeine Betrachtungen anzubringen.

Die Wichtigkeit der .^ache verbürgt uns die Erlaubnis.

Durch Männer von tiefem Wissen und erprobter Vaterlandsliebe haben wir die Ansieht äussern horen, dass die^ mit.... F r a n k r e i c h g e s c h l o s s e n e n V e r t r ä g e e i n Zeich e u d e s F o r t s e h r i t t e s d e r r e k o n s t i t u i r t e n S c h w e i z s e i e n . Wir haben, als wir diese Worte horten, eine eben so natürliche als gerechlsertigte Regung des Nationalstolzes empfunden. .

Gleichwohl haben wir aber nns nicht verhehlen kounen , dass dieser theils aus der Centralisation, wie die Verträge mit Frankreich beweisen, theils aus der Schwächung des kantonalen Einflusses hervorgegangene Fortschritt auch seine Klippen und Gefahren habe.

Gegenüber ernsten Verhältnissen . bei dringenden diplomatischen Reklamationen und mit den Versassungstheorien, die wir bekämpfen, wird es der ^undesbehorde sehr schwer sallen , auf die vis mer.^e , welche bekanntlich die Macht des ....^..hwaehen ist, sich zu berufen und si.h hinter das non . ^ o s s u m u s der Kanlonalsouveränetät zu verschanzen.

Wir haben auch von Gewerbsleuten ersten Ranges, von Staatswirths.haftknndigeu mit einer durch lebl..aste Vaterlandsliebe erhohten Zu..

versieht behaupten horen, dass Handelsverträge sur die ^..hweiz eine Rothwendigkeit seien, soseru sie nicht ausser der grossen in Europa sich vollziehenden Verkehrsbewegung bleiben und staats.virthschastliche Ju^eressen von hoehfter Bedeutung gefährden wolle.

Ju dieser Hinsicht glaubt die Minderheit niehts Besseres thun zu kennen, als

die ^a.he der Weisheit ..^.d Vaterlandsliebe der Vertreter

des Volkes anheimzustellen.

Sprechen sie die Ratifikation, die man verlaugt, ans, so werden sie - die Minderheit hosft es m^.t fester Zuversicht -^ die Grnndsäze zu wahren und Reehte unangetastet zu lassen wissen , welche zu misskennen keiner unter ihnen die Absieht oder das Recht hat.

^I.

^chlnß un.^ .^lntr^e.

1. Die Minderheit anerkennt, dass der Handelsvertrag mit Frankreich, an und für sich genommen, eine erhebliehe Verbesserung der gegenwärtigen Verhältnisse mit si..h bringt, ohne jedoeh in den von beiden ^ändern erhobenen Gebühren das Gleichgewicht herzustellen. Da beide Theile

657 Tarisermässigungen zugestanden haben, während der Ausgangspunkt für die Schweig der Freihandel und sür Frankreich der Schu^oll war, so desteht die Ungleichheit noeh sort.

2. ^ie weitern Uebereinkünste - ausgenommen diejenige über das literarische und künstlerische Eigenthum , welche die Minderheit nur bedauern kaun - mogen angenommen werden.

3. ^a der Gegenstand von der .Kompetenzfrage, die der vorliegende Bericht behandelt, abhängig ist, so ist die Minderheit der Ansicht, es

sollte :

l.

ein Eintreten auf die Sache vertagt werden.

ll..

folgender Aulrag , gleichviel welches Ergebuiss die Abstimmung über die Vertrage mit Frankreich habe, angenommen werden : ^ie B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft

beschließt: ^er Bundesrath ist eingeladen , der Bundesversammlung in der naehsten ordentlichen .^.izung Bericht und Autrag zu hinterbringen , zu dem Ende, das im Art. 41 der Bnndesversassung gewährleistete Riederlassnngsreeht von.. Glaubensbekenntnisse des Bürgers unabhäugig ^u maehen.

R e u e n b u r g , den 26. Angust 1864.

..^ie Minderheit.

^hili^piu.

.

^ ^ ^ ^ .

.

.

.

^ ^

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Bericht der Minorität der nationalräthlichen Kommission über die Verträge mit Frankreich. (Vom 26. August 1864.)

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