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B e r icht der

nationalräthlichen Kommission in der Rekurssache des Franz Lampart von Fischbach, Kts. Luzern, betreffend EheVerweigerung.

(Vom 17. Dezember 1863.)

Tit. l Franz L a m p a r t , Dachdecker, von Fischbach, Kts. Luzern, wohnhast in Rohrbach, Kts. Bern, ist mit seinem Gesuche, sich mit der protestantischen Anna Elisabetha Lanz von Rohrl.ach verehelichen zu dürfen, von seinem heimathliehen Gemeinderathe unterm 5. Febrnar 1863 ab-

schlägig beschieden worden. Keinen bessern Erfolg hatte sein diessälliges

Reknrsgesueh bei der Regierung des Kantons Luzern. Beide Behörden gingen von der Ansicht aus, dass der Ehestandskandidat weder in Rückficht aus seinen Leumund, noch in Rücksieht aus Erwerbsthätigkeit und Sparsamkeit diejenigen Garantien darbiete, welche das luzern.sehe Gesetz über Ehebewilligungen vom 11. März 1835 sordern, und von ihm daher nieht anzunehmen sei, dass er eine allfällige Familie ohne Belastigung der Heimathgemeinde werde durchgingen können.

Mittels Eingabe vom l 8. April l 863 führt Lampart beim h.

Bundesrathe Beschwerde über den von Seite der Regierung des Kantons Lnzern ihm zu Theil gewordenen Heirathsabschlag und stellt unter Bezugnahme ans das Bundesgesetz vom 3. Dezember 1850 und die seitherige Praxis, betreffend die gemischten Ehen, das Gesuch, es möchte die Regierung von Luzern angehalten werden, ihm die Ehe mit der Anna

Elisabetha Lanz zu bewilligen und die diessalls erforderlichen Vapiere zu behändigen.

Zur Begründung seiner Beschwerde bernst sich Rekurrent im Wesens liehen aus verschiedene Vrivatzeugnisse, welche einerseits dessen Fleiss nnd

136 Arbeitstüehtigkeit konstatiren, und andererseits den Ra.hweis leisten sollten, dass er täglich Fr. 1. 40 bis Fr. 2 verdiene.

J.n Weiteren ertheilt der Gemeinderath von Rohrbach dem Rekurrenten sowohl, als seiner Verlobten das Zeng.nss eines g..ten Leun.nndes, sowie, dass letztere Anwartschast ans einiges Vermogen habe.

Nebenbei bezeugt der Gemeinderathspräsident von Rohrbach, dass der Ehestandskandidat Fahrnisse im ungefähren Sehätzungswerthe von Fr. 575, sowie Fr. 113 in baar besitze.

Diese Verhältnisse, glaubt Franz Lampart, müssten vollständig genügen, um nach Massgabe des luzernisehen Gesetzes über Erteilung von Ehebewilligungen zur Verehelichung mit der Anna Elisabetha Lanz zugelassen zu werden ; der abschlägige Bescheid der Regierung von Ludern konne daher lediglieh nnr in konfessioneller Abneigung bestehen, da die Verlobte des katholischen Rekurrenten eine Protestantin und zudem eine Landesfremde sei.

dieser Anssührung des Rekurrenten gegenüber macht die Regierung von L^ern in ihrer Erwiderung. vom 15. Mai 1863 geltend,. dass die in Frage liegende Eheverweigernng keineswegs in konsessioneller Abneigung gegen die protestantisch^ Braut, sondern dariu ihren Gru^d habe, dass von dem Rekurr.mten in keiner Weise nachgewiesen sei, wie er im Stande wäre, eine allfällige Familie, der Heimathgemeinde unbeschadet, anständig und ehrlich zu erhalten.

Betreffend den Leumund des Franz Lampart, so wird nachgewiesen, dass dieser bis vor wenigen Jahren dem Bettel naehging und in Folge dessen wiederholt aus polizeilichem Wege in seine Heimathsgemeinde trans-.

portirt werden musste. Roch im Jahre 1857 wurde er wegen mehrerer ..^ualifizirter Diebstähle zu längerer Gefängnisstrafe verurtheilt, einer kriminellen Behandlung entging Rekurrent nur desshalb, weil er damals erst 18 Jahre alt war. Es wird beigefügt, dass er zn jener ^eit aneh im Danton Bern wegen Marktdiebstahl bestraft worden sei.

Die günstigen Zeugnisse, welche Lampart sür sieh ausweist, verdienen um so weniger oder gar keinen Glauben , weil sie nicht von unbesangener Seite kommen. Das eine ist vom Bruder des Rekurrenten, von Joseph .Lampart, welcher kriminell abgestraft und der bürgerlichen Ehren beraubt ist. Ein auderes rührt vom Vater der vom Reknrrenten geschwängerten Braut her. Wenn der Gemeinderath von Rohrbaeh den gnten Leumund des
Franz Lampart bezeugt, so ist zu bedenken, dass diese Behorde die Antezedentieu des Heirathskandidaten nicht kennt und zndem ein ma^.

terielles Jnteresse hat^ mit der vermögenslosen Braut auch deren Kind an eine andere Gemeinde abzugeben.

137 ^icht minder ungenügend ist der Ausweis des Rekurrenten über seinen Verdienst. Wenn 300 Arbeitstage zu Fr. 1 . 40 in Betracht ge^ogen werden, so belauft sich die Jahreseinnahme aus Fr. 420, woraus doch gewiss eine Familie nicht erhalten werden kann, wenn gleich der^Ge^ meinderath von Rohrbach meint, dass eine solche Summe ^.r Erhaltung einer Familie mehr als hinreichend sei . - .Diese Behauptung konnte höchstens die .Befangenheit der Behorde konstatiren und einen Beweis dafür abgeben, wie vorsichtig solehe Zeugnisse ausgenommen werden müssen.

Was endlich den Vermogensausweis betrisst, so behauptet ^ampart wol..l, an Fahrnissen Fr. 575 und in Baarschast Fr. 113 zu besten.

Gege.. diesen Vermogensbesil^ lassen sich gegründete Zweifel erheben, da ermittelt ist, dass snr den Reknrrenten im Jahre 1859 vom Waisenamt Fischbach die nothigen Militäressekten an^esehasst werden mussten. Der diesfallige Geldbetrag warde übrigens in jüngster ^eit restituât. Dagegen schuldet Lampart sur eine Schindelmaschine noch Fr. 35 an den Lieferanten derselben. Dass er ausserdem schuldenfrei sei, ist nicht nach^wiesen.

Von Seiten der Verlobten, Anna Elisabetha Lan^ wird ein Vermogensausweis gar nicht erbracht.

Alle diese Umstände bewogen die Regierung von .Ludern, aus Verwersnng des Rekurses zu dringen, und es hat ^er Bundesrath dureh Schlus^nahme vom 20. Mai 18.^3 ihrem Gesuche Folge gegeben, da Angesicht^ des Bnndesgese^es vom 3. D^ember l 850 eine Jntervention des Bundes sieh nicht reehtserligen würde.

Jndem ^ran^ Lampart gegen den bnndesräthliehen Entscheid Rekurs au die Bundesversammlung ergreist, sucht er namentlich in einer Eingabe vom l 2. Oktober l 8^3 dar^utl^un, dass nicht die materielle Vermogenslosigkeit beider Verlobten und der Mangel an hinreichendem Verdienst die Ursache der Heirathsverweigerung sei, sondern deren Hauptgrund in der .^onsessionsverschiedeuheit der Brautlente gesucht werden müsse.

Wenn er auch zugebe, dass in einem geordneten Staate ein Veto gegen

leichtsinnige Ehen am Blatte sei, so dürsen doch ^ie heiligsten Rechte des

Mengen und freien Bürgers nicht der Willkür born.rter und bigotter Behorden unterstellt werden, da die philosophie alter Zeiten einen gewaltsamen Eingriff in die natürlichen Menschenreehte verpone ^ Die kommission hat bei der Brüsung des vorliegenden Rekurssalles Zunächst die ^rage der Kompetenz in keine weitere Eroberung gezogen, sondern mit Rücksicht aus bisherige Vorgänge deren Begründung als unbeanstandet vorausgesetzt.

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Es bliebe somit nur zu .untersuchen, ob die Heirathsverweigerung der Regierung von Luzern nicht etwa aus Gründen der EonsessionsVerschiedenheit der Brautleute erfolgt sei, während scheinbar andere Gründe vorgeschoben werden.

Jn dieser .Beziehung genügt es, einfach ans die Exposition der Regierung von Luzern zu verweisen, nm die vollendetste Ueberzeugung zu gewinnen, dass die Abweisnngsgründe nieht konfessioneller Ratur sind, sondern lediglich in der Persönlichkeit des Franz Lampart nnd in der Unzulänglichkeit seiner Vermogens- und Verdienstverhältnisse liegen. Hier nochmals aus eine materielle Begründung dieser Ansieht einzugehen, ware überflüssige Wiederholung.

Da bei solcher Sachlage in vorliegender Heiralhsangelegenheit eine Dazwischenk.mst des Bundes nicht gerechtfertigt werden konnte, so sehlägt Jhnen die berichterstattende kommission vor : den Rekurs des Franz Lampart von ^ischbaeh als unbegründet v^n der Hand ^u weisen.

B e r n , den 17. Dezember 1863.

Ramens der k o m m i s s i o n .

Der Berichterstatter:

Vineenz Bischer.

......ote. .^lm 22. D^ember 18^ hat der .^a^ion^ra^ und ....n 2..... gleichen Monats der Ständerath den .^ekur^ de^ ^ r a n z L a m ^ a r t al.^ unbegründet aba^ wlesen. .^Siehe Selte 12 und 13 hle^r.)

.^..^^^^^

t^

Kommis^onalbericht an

den sch^eiz. Nationalrath uber den Nekur^ de^ August ne bel hard t von ^elschenrohr, .^. Solothurn, betref^ send ^he.^er.^eigernug.

(Vom 19. Dezember 1863.)

T it. l Dem August Uebelhardt von Welschenrohr, Kts. Solothurn, katholischer Konfession, Schneider, in Vingelz, Kts. ...^ern , wurde die Bewilligung der Ehe mit der resormirten Anna Maria Rosina H e r z i g von W...nau , Kts. Bern , durch Beschluss seiner Heimatsgemeinde vom

12. April 1863 verweigert und der Rekurs gegen diese Verweigerung.

von dem Regierungsrathe des Kantons Solothurn unterm 23. Mai 1863, sowie vom Bundesrathe am l1. vorigen Monats abgewiesen.

.^egen den Entscheid des le^tern rekurrirte Hr. Fürsprech ..^älli in Ridau, Samens des August Uebelhardt, durch Zusehrist an die ..Bundesversammlung vom 21. v. M.

Dem betreffenden Beschlusse der Gemeindeversammlung von Welsehen-

rohr sind keine Gründe beigefügt.

Der Regiernngsrath des Kantons .^olothuxn führt sür seinen A...^ weisungsbesehluss drei Gründe an: 1) Betent habe zn seinen Gunsten die Armenkasse seit einer Reihe .von Jahren die Enthebungsgebühr befahlen lassen, 2) derselbe belästige indirekte die Gemeinde, indem seine kranke Mutter .von ihm nichts erhalte und aus der Armenkasse unterstü^t werden .^üsse.

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^40 3) der Betent . dem schon vor einigen Jahren die Verehelichung mit einer Bürgerin von Fulenbach verweigert worden , habe sich nicht ausgewiesen, dass er seine Schulden befahlt und dass er im Stande sei, eine Haushaltung ans seinem Verdienste zu ernähren.

Gegen diese Begründung wird im Rekurse an den Bundesrath her^orgehoben :

1) die Enthebungsgebühr, d. h. Gebühr für die Militärpflicht, sei von Uebelhardt befahlt worden ; 2) die in ^. 251 des solothnrnischen Eivilgesetzbuehes ausgesprochene Bflicht der Elternunterstützung gelte nur sür den Fall, da die Kinder Vermogen besinn, u..d. unter keinen Umständen gebe die .dichtersültung derselben gesetzlichen Grund zur Eheverweigerung , .3) Reknrrent habe gegenwärtig keine Schulden von irgend einem Belange; durch ein ^engniss des Einwohnergemeindrathes von Vingelz von.. 5. Mai d. J. werde bewiesen, dass er ans seinem Verdienste eine Familie erhalten konne, und ^udem habe seine Braut lant Zengniss des Gemeindrathes von W^nau Anwartschaft auf Vermogen der Eltern ; 4) die Eheverweigerung scheine nur aus konfessionellen Gründen gesehehen zu sein, wie sich auch schließen lasse aus Aeussernngen des Präsidenten und anderem Bürger der Gemeinde Welschenrohr.

Das bei den .Ulkten liegende Leumund.^engniss des Gemeindrathes ^on Vingel^, vom 5. Mai d. J., enthält keine Angabe über das ...luskommen Uebelhardts.

Das angernseue ^eugniss des Gemeindrathes von W^nau, vom ^31.

^.ärz d. J., lautet dah.n: der Vater der Rosina Herzig besitze gegenwärtig noch kein Vermogen . da sein Vater und seine Schwiegermutter noch leben , habe aber aus deren Absterben jedensalls Verlogen zu ge^ wärtigen.

Jn der Beantwortung dieses Rekurses , welche der Regierungsrath des Kantons Solothurn aui 4. v. M. eingegeben, wird in Betreff der

Militärenthebuua.sgebühr mitgetheilt , dass Rekurrent dieselbe während seehs Jahren nicht bezahlt, dann aber entrichtet habe, als er die Heiraths-

bewilligung auswirken wollte. Hinsichtlich der Mntter ist d...s nähern

bemerkt, dass dieselbe seit 13 Jahren ans öffentlichen Almosen unterstützt werde und Uebelhardt wiederholt vergeblieh u^n einen Beitrag angegangen worden sei.

Dass diese Umstände eine Einspraehe gegen die Ehe direkte begründen, wir^ indessen nieht behauptet und hingegen als entscheidend erklärt .

^41 Die Gemeinde Welschenrohr habe vollständigen Beweis erbracht, ,,dass die Brautleute ausser Stand seien, ihren und der künstigen Familie Unterhalt dnrch Vermögen oder dnrch Arbeit zu bestreiken^; es erzeige sich, .^ass Uebelhardt, obwol er sehon 3^ Jahre alt sei, noch keine Ersparasse gemacht und beinahe überall , wo er in Arbeit gestanden , Schulden zurückgelassen habe ; laut Belegen schulde derselbe an verschiedenen Orten zur ^eit noch zusammen Fr. 190. ^2 Rp. Es könnten leicht noch mehr nnbesriedigte Kreditoren namhast gemacht werden , und der Schuldner werde nicht betrieben, weil man ihn für zahlungsunfähig halte.

Der Behauptung , dass die Ehe aus konfessionellen Gründen nicht gestaltet werde , wird im Allgemeinen entgegengestellt , dass ini Kanton Solotl..nrn alljährlich viele gemischte Ehen ungehindert geschlossen werden und speziell in der Gemeinde Welschenrohr keine Abneigung gegen gemischte Ehen herrsch...

Die Beschwerdesehrift entlieh, welche Hr. Fürsprech Bälli, Ramens des Angust Uebelhardt, an die Bundesversammlung richtet, bietet wenig neue Gesichtspunkte dar.

Der Reknrrent bemerkt in derselben, die Verhältnisse der Brautleute erheische einen baldigen Entscheid , und die Kür^e der Zeit bis zur Einberusung der nachsten Bundesversammlung gestatte ihm keine einlässliche Widerlegung der Eingabe des Regierungsrathes von Solothuxn.

Auf diese bezüglich erklart derselbe, er habe nicht von der Regierung^ des Kautons Solothurn, sondern nur von der Gemeinde Welsehenrohr angenommen, dass sie aus konsessionellen Gründen entschieden. Jn Betreff der Angaben über. di.^ okonomisehen Verhältnisse wird in allgemeiner Weise behauptet, dass dieselben nicht hinlänglich erwiesen seien, und in Bezug anf die Unterstützung der Mutter die Aussordernng zur Leistung einer

solchen i.. Abrede gestellt^ - ^ehliesslich beklagt Rekurrent die Härte,

welche darin liege, dass man einen Mann, bloss weil er Schulden habe, an der Vereheli^uug hindern wolle.

Diess der wesentliche Jnhalt der vorliegenden Akten.

Randen. Sie bereits entschieden haben , wie ein solcher Rekurs im ..Schosse Jhrer Versammlung zu behandeln sei , bleibt hier bloss --- naeh Art. .3 des Bundesgeset^es betreffend die genüsehten Ehen - noch die Beantwortung der ^rage übrig :

ob gegen die Vereheliehung des Ang. Uebelhardt in dem G e s e t z e des K a n t o n s S o l o t h u r n ein Hinderniss bestehe.

Run enthält das Eivilgeselzbueh des Kantons Solothurn in ^. 99 folgend... Bestimmung :

,,Gegen die Verehelichung volljähriger Kinder ,,konnen die Eltern Einspruch machen, wenn sie dar-

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,,thun, dass im Falle der Vollziehung der Ehe die .^Ehegatten ausser Stande w ä r e n , ihren U n t e r h a l t ,,durch ihr Vermo^en oder durch ihre Arbeit zn be., streite n.

,.Das gleiche Recht haben auch j e n e G e m e i n d e n , ,,die im R o t h f a l l e für den U n t e r h a l t der Eheleute ^u .,sorgen haben.^ Lässt man alle unbestimmten Angaben unberücksichtigt, so ist im vo..^ liegenden Falle doch soviel dargethan : dass Rekurrent sich bis dahin in ledigem Zustande nicht ohne Schulden durchzubringen wusste, und dieser Mangel wird dureh die von der Braut aufgewiesene ferne und ganz unbestimmte ^u..

wartschast auf Vermögen keineswegs ausgeglichen , so dass der Schluss gezogen werden darf, es ^ien die Brautleute nicht im .Stande, den Unterhalt einer Familie ^u bestreiten.

Jl^re kommission nimmt daher an, die Ehe werde aus g e s e ^ l i c h e m Grunde verweigert und beantragt Jhnen, zu beschliessen.

es sei dem Entscheide des Bundesrathes vom 1t. Rove.mber 1863 b e i z u t r e t e n .

Mit Hochachtung.

Bern, den 1..). Dezember 1863.

Ramens der kommission , Der Berichterstatter: ^en^ich ^rn..t^lzer.

. ..^e. Dle Bunde^ersammlung hat den Rekurs d^ August U e b e I h a r d t .^l^ unbegründet abgewiesen, und zwar der Nationalrath am 22. und der Stände^ rath am 2^. Dezember 18.^... ^Slehe Seite 12 und 1.^ hle.^or.^

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Bericht der nationalräthlichen Kommission in der Rekurssache des Franz Lampart von Fischbach, Kts. Luzern, betreffend Ehe-Verweigerung. (Vom 17. Dezember 1863.)

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10.02.1864

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