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Schweizerisches Bundesblatt.

XVl. Jahrgang. l.

Nr. 10.

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27. Februar 1864.

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der

nationalräthlichen Kommission, betreffend weitere Ausdehnung des Systems der gezogenen Geschüze bei der schweizeri schen Armee.

(Vom 19. Dezember 1863.)

Tit..

Die von Jhnen mit Brüfnng des Beschlussentwurses über die Ausdehnung des Systems der gezogenen Geschüze bei der eidgenössischen Armee betraute Kommission hat sich unperweilt an ihre Aufgabe gemacht und bereits am Mittwoch, den 10. diess, zwei vorläufige Siz.mgen gehalten.

Anfänglich gingen die Ansichten nicht wenig auseinander, so dass es schien , die Kommission wolle sich in drei Minderheiten ausscheiden.

Darüber, dass in die Sache eingetreten werden solle , waren alle Mitglieder einig . drei derselben wünschten jedoch die Ausdehnung des Ey stems auf 4 Batterien, d. h auf den zur Bewaffnung nnsers Auszugs hinreichenden Bedarf, beschränk zu sehen. Bekanntlieh zählt derselbe 27 Artilleriekompagnien , 16 derselben find im Besize von 6-Pfünderkanonen, und von diesen 16 sind 12 bereits mit gezogenen Kanonen versehen , so dass nnr noch 4 Batterien zur Vervollständigung ihrer Bewaffnung fehlen. Eine Minderheit, bestehend ans einem Mitglied, schlug vor, die Umwandlung aneh auf das Materielle unserer, 13 Kompagnien

Bundesblatt. Jahrg. XVI. Bd I.

^

202 umfassenden Reserveartillerie zu erstreken. Sodann neigten sich zwei andere Mitglieder ^ur Annahme des bnndesrathliehen . Entwurfes. Endlieh be-

hielt sich das siebente , hauptsächlich die finanzielle Seite der ^rage im

Auge behaltende Mitglied vor, sich weiter in Saehen aufzusprechen.

.^ach einer ziemlich lebhasten Besprechung hat sich Jhre Kommission soweit geeinigt, dass ste Jhnen nunmehr einstimmig vorschlägt, unsere gesammte ^eldartillerie umzuwandeln und unsere beiden Kontingente mit gezogenen 4 .^Kanonen, in Erseznng de... 6 .^ Geschüze, zu bewaffnen, die Umwandlung unserer Bositionsgesehüze hinwider bis nach weiterer Untersuchung zu vertagen.

Erlauben Sie uns, Tit., die gründe, welche zu Gunsten der in unserer Kommission laut gewordenen verschiedenartigen .Anschauungen geltend gemacht wurden, Jhnen in kurzen Zügen vorzuführen.

Die sür Annahme des vorgelegten Entwurfs in seiner Gesammlheit sich aussprechende Minderheit von zwei Mitgliedern stifte sich aus die Notwendigkeit, in Bezug auf die Bewaffnung unserer Artillerie mit den Militärmächten Schritt zu halten ; nachdem dieselben die gezogene Kanone eingeführt haben , wäre es gefährlich , dieser Waffe blos mit glatten Kanonen entgegenzutreten. Eine solche Stellung konnte der Schweiz, die jeden Au^enblik in deu ^all kommen kann , ihr Gebiet vertheidigen zu müssen , keineswegs zusageu.

Dieser Theil der Kommission h.ilt dasür , dass die uubestreitbaren Vortheile der gezogenen Kauone sämmtliehe derselben vorgeworfenen Missstände überwiegen , dass der Grundsa^ selbst nicht in Frage gestellt werden koune, vielmehr als eine angenommene Sache erscheine, und dass das vorgeschlagene Gese^ nur eine notwendige Anwendnug des bereits geuehmigten Systems sei.

Es hiesse daher -- wollte man stelsfort aus das einmal als gut Erkannte zurükkommen --^ eine kostbare Zeit verlieren und über die uuserer Bewaffnung beizulegende Geltuug Zweisel verbreiten.

Sei aber eiumal uuser Auszug mit gezogenen Kauoueu bewaffnet, so werde es zur Beseitigung unpassender Eifersucht nothwendig sein, auch die Reserve , welche sieh sonst zurül.ges.^t sühlen konnte , mit solchen ^u versehen.

Durch die Eiusühruug der gezogenen 4 ..^ Kanone so zu sagen bei uuserer gesammteu Artillerie , geschähe daher ein entscheidender Schritt in der Richtung der für eine jede Armee uud besonders sür ein Milizheer so wünsehbaren Kalibereinheit.

Die d.^m 4 .^ Kaliber in Hinsicht ans Tragweite und Genauigkeit des Schusses gegenüber jedem e^rossern Kaliber inwohuende Ueberlegenheit sei in einer Weise zu Tage getreten. dass ein entschlossenes Vorgehen aus dem vorgeschlagenen Wege unbedenklich staltfinden dürfe.

203 Die finanzielle Seite der ^rage biete kein Hinderniss, da es sich nur um eine im Verlaufe von fünf Jahren zu bestreitende .Ausgabe von Fr. 750,000 zu Lasten der Eidgenossenschaft und um eine solche von

Fr. 200,000 zu Lasten der Kantone, also um jährliche Fr. 150,000

für erstere und Fr. 40,000 für die leztern handle , -- Summen , deren Aufbringung beiderseits nieht schwer fallen könne.

Eine Minderheit von drei Mitgliedern wollte sich , wie bereits erwähnt, aus die Umwandlung oder Reuerstellung der zur Bewaffnung des eidgenössischen Auszugs noch erforderlichen 4 Batterien beschränken und sür die Reserve die glatten Kanonen einstweilen beibehalten. Sie stüzt sich auf die unbestreitbare Thatsache , dass in dieser Frage noch lange nicht das le..te Wort gesprochen sei. So sei gleich nach dem italienischen Feldzug von 185^) Frankreich zu neuen diessälligen Studien geschritten, welche noch dermalen eifrig fortgebt werden, ja es verlaute selbst, dass man dortseits sich mit einer ziemlich tiefgehenden Modifikation des ansängliehen Systems trage. Darüber, welches Kaliber vorzuziehen, seien die Mächte

nicht einig. Während Frankreich, Belgien, Holland und Spanien allgemein

die von vorn zu ladende 4 .^ Kanone einführten, die auch in Russland vorherrsche, habe in Oesterreich .und Breussen die gezogene 6 ..^ Kanone Vorzug gefunden. Die preussische werde von hinten geladen.

Jtalien hat - so lässt sich vorgenannte Minderheit weiter verneh.^ men ..-- seine glatten 6 .^ Gesehüze ziehen lassen.

Dieses verschiedenartige Verhalten beweist, dass die Kalibersrage noch nicht entschieden ist.

Es ist bekannt, dass die gezogenen Kanonen zwar in Hinsicht auf Tragweite und besonders auf Richtigkeit und Genauigkeit de^ Schusses eine unbestreitbare Ueberlegenheit besten , dagegen mit Rüksieht auf das so morderide, die e^ponirte Truppe demoralisirende Kartätsehenseuer den glatten Gesehu^en weit nachstehen.

Es hat nämlich die gezogene Kanone eine geringere Verkussionskraft

als die glatte, indem es ^vegen der Züge) unmoglieh ist, dem e^lindrisehen Spi^gesehoss etue gleiche ^lnsangsgeschwindigkeit wie dem Rundgeschoss mitzuteilen.

Die Anfangsgeschwindigkeit wird besehränkt durch den Widerstand der Züge und durch die Rotationsbewegung im Geschüzrohr ; übersteigt diese Geschwindigkeit ein gewisses Mass, so tritt leicht Zerreissen des Geschosses ein , und zwar mit der Folge, dass das Geschüz unfehlbar unbrauchbar wird.

Zum Rieoehetsehuss ist die gezogene Kanone nicht geeignet. beim ersten Aufprall steht man die Kngel abweichen, sich nach allen ^und den unregel-

mäßigsten) Richtungen kehren, bisweilen nach einigen Sprüngen selbst geradewegs sich wieder ^urükwenden.

.Hiedurch wird der Roll- oder be-

204 streichende Schuss, sowie der auf günstigem Terrain so wirksame Rieoehet-

Schuss unmöglich.

Dabei ist das Richten des Geschüzes sehr schwierig.

Aus grosse Weite ist -- eine keineswegs leicht zu erfüllende Bedingung --- eine genau zutreffende Distanzbenrtheilung erforderlich. Zwar führt jede Batterie einen sogenannten Diastimeter ^Entfernungsmass^ mit sich, allein es sind dabei Reduktionstabellen und Berechnungen erforderlieh, lauter zeitraubende und zu Jrrungen Anlass gebende Dinge. Auf einem Wasfenplaz, bei hinlänglicher Musse, geht Derartiges an, ob aber auch por dem Feinde, dies ist eine andere Frage.

Das eigentliche Richten erfordert eine ins kleinste gehende Umsicht, f.... die Anwendung des Quadranten mit Riveau, so wie des Anfsazes mit Vorrichtung zur Ausgleichung der bei gezogenen Geschüzen eonstanten Seitenabweichung.

Die richtige Verbindung so verschiedener Vorbedingungen und Jnstrumente erfordert ein endloses Umhertasten.

Ein Jrrthum , sei es in der Beurtheilung der Entfernung des Zieles, sei es im Grade oder dem der Tragweite entsprechenden Aufs^ze, fei es in der Berichtigung der Seitenabweichung, beeinflusst die Schuss-

richtigkeit sogleich merklich.

Für die glatte Kanone hat ein Unterschied in der Tragweite nicht so viel aus sich, weil der Rieochetschuss dafür Entschädigung bieten kann, während die gezogene Kanone leztern nicht ^.stattet, sondern mit vollem Anprall treffen mnss.

Endlich sind die gezogenen Geschüze leichter dem Verderbniss ausgesezt und die Mumtion bedeutend theurer.

Diese schwer zu hebenden Uebelstände sind es, welche ein Abgehen von den glatten Kanonen nieht erlauben. Erwägt man noch den weitern Uebelstand, der darin läge, einem Systeme ungetheilt zuzusteuern, über welches man noch lange nicht im Reinen ist und das noch nicht die Weihe der Erfahrung auszuweisen vermag, so wird man finden, dass die

betreffende Minderheit ihre guten Gründe dazu hatte, sich lediglich an die

Erstellung von vier neuen Batterien zu halten.

Hinwider konnte fie sich ohne Anstand dem Vorsehlag anschließen, unser Reservefeldmaterial umzugestalten, wosern man aus eine sosortige Umwandlung unserer Vositionsgesehüze verzichten wollte.

Jn einem ein- bis zweijährigen Versehub der Einsührung der gezogenen Kanonen für die Reserve vermochte diese Minderheit hingegen keinen Uebelstand zu erbliken, da man zur Durchsührnng der Umwandlung fünf Jahre verlangt, während dieselbe nur zwei bis drei Jahre erfordert, wenn einmal das System genauer erforscht ist und seine Annahme aus abgeschlossener Kenntniss der Sache beruht.

205 Eine weitere Minderheit, aus bloss einem Mitglied bestehend, hielt sich an die Erwägung, d.e Schweig dürfe hier nicht zurükbleiben , es könnte eine wirkliche Gefahr darin liegen, wenn für die Reserve eine in der Tragweite wie in der Tresfsähigkeit geringere Bewaffnung als diejenige des Auszugs beibehalten würde, und verwendete sich daher sür sofortige UmHandlung unserer glatten 6 .^ Geschüze in gezogene 4 ^ Kanonen für die Reserve; trat aber im Uebrigen derjenigen Minderheit bei, welche die Umwandlung unserer Bositionsartillerie verschieben wollte.

Rach Vrüsnng dieser verschiedenen, einander gegenüberstehenden Vor-

Schläge hat sich Jhre Kommission zu einstimmigen Anträgen geeinigt, indem jede der einzelnen Minderheiten einen Theil ihrer Ansichten zum Opfer brachte, um dieses Ergebniss zu ermöglichen.

So hat diejenige von drei Mitgliedern, der die Umwandlung des Materiellen der Reserve nicht durchaus nöthig schien , schließlich gleichwohl sich damit einverstanden erklart. Die Einführung der gezogenen Kanone ist eine Modesache geworden, und warum nichts die Mode macht sich überall geltend. nichts vermag ihr zu widerstehen. die drei gedachten Kommissionsmitglieder haben daher hierin nachgegeben, um nicht den Vorwurs aus sich zu laden, dem Fortschritte abhold zu sein, eine mangelhafte Bewaffnung beibehalten und dadurch unsere Artillerie in einer nachtheiliger.. Stellung belassen zu wollen, als die der benachbarten Mächte.

Sie anerkennt gern, dass die gezogene Kanone in Bezug auf wesentliehe Vnnl.te ein Fortschritt gegenüber der glatten ist, glaubt aber anderer-

seits gezeigt zu haben, dass die Mängel der erstern die Beibehaltung einer gewissen Anzahl glatter Geschüze nothwendig machen.

Rach dem Vorsehlag des Bundesrathes sollen unsere 12 .^ Batterien und die 24 .^ Haubizen-Batterien beibehalten werden , also im Ganzen dreissig Geschi^e. Dadurch wird ein Theil der Bedenken dieser Minderheit gehoben, so weit dieselben die Bewassnung unserer Reserve mit 4 .^ Kanonen besehlagen, indem so dem Bedürsuiss der Beibehaltung einer gewissen Anzahl glatter Kanonen für unsere Feldartilterie Rechnung getragen wird, es würde genügen, die Anzahl derselben zu vermehren, sei es dnreh Erhöhung der Zahl der Kanonen einer 12 .^ Batterie auf sechs, fei es dadnreh, dass eine oder zwei Kompagnien mehr mit dieser Art Gesehnte versehen würden.

.....ach der Umwandlung der Bewaffnung unserer Reserve verbleibt uns no.h eine gewisse Anzahl 6 .^ Kanonen, welche, wenn die Umstände es erfordern, anch als Feldgesehü^e bennzt werden konuen.

Wird die Umwandlung ans die von Jhrer Kommission vorgesehlagenen Gränzeu beschränkt, so verliert aneh die Kostensrage von ihrer Wichtigkeit, besonders was die Kantone betrifft, denn dieselben werden

206 inner drei Jahren nur eine Summe von Fr. 71,924 mehr zu bezahlen haben, wovon Fr. 20,327 für Munition von den Kantonen Zürich und .Ludern zu tragen find. Diese Summe von Fr. 71,924 verheilt sich

wie folgt: Zürich Fr. 16,567, Bern Fr. 12,930, für drei Batterien. L^ern

Fr. 12,257, znr Erdung seiner 8 .^Batterie. Solothurn, St. Gallen, .^largau, Reuenburg und Genf, je ^.r. 4,310, sür eine Batterie auf jeden Kanton, und Waadt Fr. 8,620, für zwei Batterien.

Was die Kassetten betrifft, so werden die gegenwärtigen beibehalten ; nur sind einige wenig kostspielige Aenderungen anzubringen , um sie zur Aufnahme der gezogenen Kanonen geeignet zu machen. Wie aus Obigem

ersichtlich ist, übersteigen die Kosten des Umgusses und des Ziehens der

Kanonen, so wie der Aenderungen an den Laffetten und Kaissons, nicht Fr. 4,310 per Batterie.

Hierin nicht inbegrisfen ist die Mnnition , dieselbe wird vom Bnud geliefert, dem dafür die gegenwärtige Munition abgetreten wird.

Jm Folgenden geben wir eine Uebersieht der Gesammtkosten und ihrer Vertheilung auf die Eidgenossenschaft und die Kantone.

^ Eidgenossenschaft.

Vier neue gezogene 4 .^ Batterien

Material.

Fr.

200,^)00

. . . . . .

Eils 6 .^ Reservebatterien . . . . . . . . .

Munition

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Munition.

^r.

8l ,000

--..

.

....

.

.

.

.

.

.

Caissons treten . . . . . . . . . . .

4,187 Umwandlung von 24 Ergänzungsgeschü^en . . . . 18,21l ^2,398 .

.

Sechspsunder^esehü^en . . . . . , , 42,.)00

und 12 ^wolfpsünder^Ergä..^..ngshau^ bizen . . . . . . ^ . . . . , , 23,400

20,327 8l ,308 406,23^^ ^

47,4t 0 ^

Munlt^n.

Fr.

-

-

^

4,t87 20,327 5l,597 ^^^0^327

... ^ ^

iii,^^

Fr. 517,333 Jn runder Summe

Material.

Fr.

-

Fr. 628,633

Verkauf von altem Material, von Bronze Fr. 45,000 Alte Munition der Kantone zu den 66 Munition von 24 Sechspsünder ^esehüzen

.

223,^00

Zwei Reservebatterien in Ersezung der acht AchtpsünderGeschüze, an deren Stelle zwölf Hangen nnd 12

Abzuziehen v o n . . . . . . . .

Cantone.

Fr. 71,924

Fr. 520,000 .

.

^

.^

208 Eine 6 ^ Batterie und die 8 ..^ Batterie, Zürich . . . Fr. 16,567 Drei 6 .^ Batterien . . . . . . Bern . . . ,, 12,930 Die Hälfte der 6 .^ Batterie . . . Luzern . . . ,, 12,257 Solothurn

St. Gallen Aargau .

Reuenburg Genf . .

Waadt .

.

,,

. ,, . ,, . ,, . ,, . ,, ^Fr.

4,3l 0

4,3l 0 4,310 4,3t 0 4,3l 0 8,620 7 l ,924

Roch erübrigt uns, die zwei von den Kantonen Zürich nnd Lnzern gelieferten 8 .^ Batterien zu berühren.

^Der Kanton ^ürich befizt eine Batterie von 8 .^ Kanonen mit einem .Laffettenwerk nach eidgenossischem Modell; Luzern eine solche mit gleichem Kaliber, jedoch mit einem Material nael.. französischem System. Dies^ falls schlägt Jhnen die Kommission, mit dem Militärdepartement, vor, den Kautonen diese zwei Batterien eigenthümlich zn belassen, welche je nach Umständen als Feldartillerie oder als Bositionsgeschüz benuzt werden konnen. Die Eidgenossenschaft übernähme es, jedem dieser zwei Stände eine zur Bewaffnung ihrer Reservekompagnien bestimmte umgestaltete 6 .^ Batterie zu liefern, gegen Bezahlung der ^Hälfte der Kosten der UmGestaltung der l 2 langen .2 ..^ Haubizeu in gezogene 4 .^Kanonen und des Lasfettenwerks , nebst der Hälfte der Munitionskosten. ^as Ganze

beliefe sich aus Fr. 24,514, oder aus Fr. .2,25^ per Kanton.

Der Eidgenossenschaft verbliebe dieses Material eigentümlich ; der Unterhalt desselben dagegen wäre Sache der Kantone.

Hiernach wäre dann der Bestand unserer Feldartillerie sollender.

Für den Ansang .

6 Batterien 12 .^ Kanonen, zusammen 24 ^tül.e, 3 ., langer 24 .^ Haubizen, ., 12 ., 16 Batterien gezogener 4 .^Kanonen 2

,,

^eldhaubizen

.

.

.

zusammen . . .

.

.

.

36 glatte Gesehü^e.

96 Gesehüze 8

,,

^

^

104 gezogene Geschüze.

1 Batterie 24 .^ Haubizen . . . . . . 4 glatte Gesehüze.

2 Ergänzungshaubizen . . . . . . . 2 ,, ., 6 glatte Gesehüze.

Für die Reserve .

13 Batterien gezogener 4 .^Kanonen 2

Feldbatterien

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

78 gezogene Geschüze.

8

,,

,,

86 gezogene Geschüze.

20.^ Dazu 4 24 ..^ Ergän.^mgshaubizen, 24 4 ^ Ergän^mgsges^.hüze, 4 Feldhaubizen, zusammen

32 Geschüze.

R e s ü m e.^ Auszug und Reserpe, 2l 8 gezogene Geschüze,

46 glatte 264 Geschi^e.

Dazu

,,

310 glatte ^eschüze verschiedener Kaliber.

zusammen 574 worunter 44 glatte 6 .^ Kanonen , welche als Bositionsgesehüz oder al.^ Feldartillerie dienen können.

Die Kommission einigte sich demnach aus folgenden Antrag : Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bnndesrathes vom 23. Ropembe^

1863,

beschließt.

Art. 1. Zu den zwolf gezogenen 4 .^ Batterien, welche zufolge Bnndesbesehlusses vom 24. .^eumonat 1861 angeschafft wurden, sind.

vier fernere anzuschaffen, um diejenigen Artillerie-Eompagnien des Auszugs damit zu versehen, die bis je^t noch glatte 6 .^ Geschü^e bedienen.

Art. 2. Die 13 Feldbatterien der Reserve sollen ebenfalls mit gezogenen 4 .^ Geschüzen versehen werden , und es hat dieses in folgender Weise zu geschehen : a. Als Ersaz für die bisherigen eils 6 .^ Reserve^Batterien werden die 6 .^ Gesehü^e dieser Batterien, so wie noch fernere 22 glatte Geschüfe von den Sechspfünderbatterien , die im Ansauge verfügbar geworden sind, in gezogene 4 .^ Gesehüze umgeändert.

h. ^lls Ersaz für die zwei 8 .^ Reservebatteri^i werden zwolf 12 .^ Haubi^Erga.nznngsgeschi^e in gezogene 4 .^ Gesehüze umgeändert.

Axt. 3. Die bisherigen 6 ..^ Ergänzuugsgesehü.^e sollen in gez^en^ 4 ^ Gesehüze umgeändert werden.

Art. 4. Die Sechs- und Achtpsündergesehü^e, so wie die Hanb^en, welche in Folge der Erstellung von neuen gezogenen 4 .^ Batterien versügbar geworden sind, sind dem Bositionsgesehü^e ^utheilen.

210 Art. 5. An Munition sur jede gezogene 4 .^ Kanone werden 400 Schüsse für jedes Geschüz der bespannten Batterien , so wie für

jedes Ergänzungsgeschüz vorgeschrieben.

Art. 6. Für die Durchführung der in den vorigen Artikeln be-.

^zeichneten Anschauungen und Umänderungen wird eine Frist von drei Jahren, vom 1. Januar 1864 an gerechnet, festgesezt, in der Meinung, dass vor Allem die vier gezogenen 4 .^ Batterien, welche für den Bundes^ auszug noch fehlen, zu erstellen sind.

Art. 7. Die Kosten der neuen Ansehassungen und der Umänderung gen trägt der Bnnd, mit folgenden Ausnahmen und nähern Bestimmungen .

a. An die Umänderung der 6 .^ ^eschüze mit zudienenden Fuhrwerken in gezogene 4 .^ Geschüze für 11 Batterien der Reserve tragen die betreffenden Kantone die Kosten des Umgusses und Ziehens der Gesehüzrohren und der Umänderung der Laffetten und Kriegsfuß werke.

..... Au die U m ä u d e r u n g s k o ste n von zwolf 12 .^ Haubizen Ergänzung^ geschüze in gezogene 4 .^ Kanonen , zum Ersaz der bisherigen beiden 8 ^ Reservebatterien, nebst Anfertigung der Munition, tragen die betretenden Kantone die Hälfte der Kosten.

c. Sämmtliche bisherige Munition von den 66 glatten Geschüzen, welche nach Art. 2, Lut. a in gezogene 4 .^ Geschüze umgeändert werden , fällt dem Bunde auheim.

Art. 8. Das Eigeuthum der vom Bunde neu augeschafften 4 .^ Batterien des Auszuges und die beiden Reservebatterien , welche als Er^az der bisherigen ..8 .^ Batterien ^Art. 2, Lnt. l^ dienen sollen , verbleibt dem Bunde, nicht inbegriffen ist jedoch die Mnnition, welche Eigenthum der Kantone wird. Litern liegt der Unterhalt sämmtlicher nenen gezogeneu 4 .^ Batterien und deren Mnuitiou ob.

Das Material der in Art. 2, Litt. .^ bezeichneten l l Reservebatterien .bleibt Eigeuthum der Kantone.

Art. .). Bezüglich aus die Bedienung und Bespannung der gezogenen 4 .^ Batterien gilt der Bundesbeschluß vom 3. Februar 1862.

Art. 10. Für die dem Bunde nach Art. 6 auffallenden Kosten wird ein Kredit von Fr. 520,000 ertheilt, welcher aus drei Jahre, von 1864 an gerechnet, ..n vertheilen ist.

Art. 11. Der Bundesrath wird eingeladen, mit Beförderung zu untersuchen und darüber ^u berichten , ob und wie die Umänderung der vorhandenen glatten l^ ^ Geschüze, welche als Bositionsgeschüze vorhanden sind, oder in Folge der Eiuführnng gezogener 4 ^ Gesehüze beim Auszug und der Reserve versügbar werden, zu bewerkstelligen sei.

.^

2l 1 Art. 12. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses BeSchlusses beauftragt.

Bern, den 1..). Dezember 1863.

Für die Kommission , Der Berichterstatter : L. H. Delaragenz.

^) Die Immission bestand aus folgenden Mitgliedern .

Herr J. J. Stehlin, in Basel.

.. L. H. D e l a r a g e a z , in Preverenges.

., Ad. Bischer, in Reinach.

.. R. N a r r e r , in Sumiswald.

., J. J. Challet-Berner in Gens.

.. A. Wonderweid, in Freiburg.

,, J. L. S u l z b e r g e r , in Frauenfeld.

Note. Der Beschluß der eidgenosfischen .Räthe in dieser .Angelegenheit vonr

23. Dezember 1863 finden sich in der eidg. Gesezsammlung Bd. VIII, S. 27.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

(Vom 22. Februar l 864.)

Der Bundesrath hat die Stellen der Beamten der Militärverwaltung

aus die neue Amtsperiode 1864-1867^) wieder besezt, nämlich.

A. K a n z l e i des M i l i t ä r d e p a r t e m e n t s .

I. Sekretär (Büreauehes) . Hr. Major Joachim Feiss, von Alt -St.

Johann St. Gallen), ll.

,, ,, Hauptmann Christian B e r g er, vou Oberbuehsiten (Solothurn); Hl.

,, .

,. Hauptmann Louis Antoine Des G ontt e s , von Bern.

^) ....icht 1866, wie es irrig auf Seite 17o, 176, 192 u. 197 hievor steht.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der nationalräthlichen Kommission, betreffend weitere Ausdehnung des Systems der gezogenen Geschüze bei der schweizerischen Armee. (Vom 19. Dezember 1863.)

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.02.1864

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201-211

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10 004 355

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