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Schweizerisches Bnndesblatt.

XVl. Jahrgang. l.

Nr. 3.

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14. Januar 1864.

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der

nationalräthlichen kommission betreffend den Staatsvertrag mit dem Großherzogthum Baden über Niederlassungsund Gewerbsverhältnisse.

(Vom 17. Dezember 1863.)

Tit.!

Mit Botsehast vom 11. November 1863 legt Jhnen der Bundesrath einen mit dem Grossherzogthum Baden abgeschlossenen Vertrag vor, betreffend die freie Niederlassung und den Gewerbebetrieb der beidseitigen Angehörigen in den respektiven Staatsgebieten, sowie den Erwerb und die Veräußerung von .Liegenschaften und Fahrnissen.

Der Bundesrath hat vor dem Beginn der Unterhandlungen die sämmtlichen .Kantons- Regierungen ersucht, sich über die Wünschbarkeit eines solchen Vertrages, sowie über die einzelnen dabei in Frage kommenden funkte aufsprechen, und es find demgemäß von allen Kantonen bezügliche Rückäusserungen erfolgt, welche im Wesentlichen die Zustimmung zu den nunmehr im Vertrage niedergelegten Grundsätzen enthalten. Dagegen sind von Seite einiger Kantone theils Einwendungen gegen die .Kompetenz des Bundes. theils Zweifel über die Opportnnität eines folgen Vertrages erhoben worden.

Die Kommission erachtet in Uebereinstimmung mit dem Bundesrathe die Kompetenz des Bundes, über Niederlassungs-, Gewerbe- und HandelsVerhältnisse Staatsverträge abzusehliessen, als ansser allem Zwe.fel stehend.

Bundesblatt. Jahrg.XVI. Bd.I.

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^..ue klaren Bestimmung de... Bundesverfassung, sowie nicht minder die in allen solchen Fällen von der Bundesversammlung eingehaltene Braris ^rechen gleich^ fehr für diefe Kompetenz. Es genügt diesssalls die einfache .Hinweisung einerseits auf die Art. 8 und 9 der Bundesverfassung, andrerseits anf die nicht unerhebliche Anzahl der mit verschiedenen Staaten über die gleichen Materien abgeschlossenen Verträge.

Was sodann die Frage der Opportunist anbetrifft, in welcher BeZiehung von^ einigen .Seiten Bedenken erhoben worden sind, so ist die Kommission auch m dieser Beziehung mit dem Bundesrathe darin einverstanden, dass die von diesen. Standpunkte ans gemachten Bemerkungen nicht erheblich genug sind, u.^ eine Zurückweisung des Vertrags zu rechtfertigen.

Es wird nämlich in Betreff dieses Bunktes namentlich hervorgehoben, die aus dem vorliegenden Staatsvertrage sür die beiden Kontrahenten sich ergebenden Vorteile seien zu ungleichmäßig, weil die Zahl der in der Schweiz niedergelassenen Badenser grosser sei als diejenige der in Baden niedergelassenen Schweizer ; es sei auch die Qualität ...er beidseitigen Riedergelassenen eine durchaus verschiedene. in der Schweiz gehören die l.adischen Niedergelassenen grössten The.ls der blasse der klemern Gewerbtreibenden, Handwerker, Krämer u. s. w. an, wodurch den eigenen Angehörigen eine drückende Konkurrenz gemacht werde. in Baden seien die schweizerischen R.edergelassenen dagegen grossere Jnduftrielle und .Kapitalisten, durch deren Uebersiedtung naeh Baden der schweizerischen Jndustrie nü^liehe graste und Kapitalien entzogen würden. Endlich wird ganz besonders betont, dass es wohl zweckmassiger gewesen wäre, die Frage der Niederlassung und des Gewerbebetrieb bes mit dem A...schlusse eines Handelsvertrags, die sreie Bewegung der Personen mit der freien Bewegung der Erzeugnisse volkswirtschaftlicher Thätigkeit in Konne^ität zu bringen.

Auch im Schoosse Jhrer Kommisston hat diese Anschanung ihren Ausdruck gesunden, und wenn aueh kein Antrag aus Riehtgenehmi^ung des Vertrags daran geknüpft worden ist, so mag es gleichwohl am Vlal^e fein, auf die von diesem Standpunkte aus geltend gemachten Bedenken etwas näher einzutreten.

.^ass zur Zeit die Zahl der in der Schweiz niedergelassenen Badenser grosser ist als diejenige der in Baden niedergelassenen Schweizer, steht
ausser allem Zweifel. Einmal hat gewiss vor Allem die fortschreitende Prosperität der Schweig a..ch aus dem Rachbarlande Baden eine grosse Zahl von Versonen a..g.^ogen, welche sich in grosserm oder geriugerm Masse an dem Ge^.uss dieser Prosperität zu betheiligen wünscheu. ^ann haben selbstverständlich die freisinnigen Bestimmungen, welche schon gegenwärtig in vielen Kartonen der .^ehwei^ in Bezng auf Riederlasfung und Ge^erbebetrieb besteh.n, ni^t wenig da.^n beig..lr..g..u, Angehörige von solchen Staaten, in denen der sr..ien gewerblichen ......h.it.gkeit noch hemmende Schranken ge^ogen sind, na^ dem auch in dieser Beziehung freien Sehwei^erboden ^u ziehen.

^9 Allein aus dieser Ungleichheit der Zahl sofort den Schluss zugehen, dass notwendig auch in gleichem Verhältniss den beiden Kontrahenten die Vortheile des abzuschließenden Staatsvertrags zufallen müssen, scheint d.^r Mehrheit Jhrer kommission nicht richtig zu sein.

Von vornherein darf angenommen werden, dass da, wo eine Anziehung von Arbeitskrästen stattfindet, auch ein ...^ednrsniss nach solchen besteht, welches .Befriedigung verlangt. denn aus dem volk^.oirthschaftliehen Gebiete geschieht nichts von ungefähr. es findet sich keine Wirkung ohne Ursache. Jst dieser ....^a^, wie wir glauben, ri^tig, so wird t..e Frage, welcher von den beiden ^ontrah..nt.n m^.hr gewinnen w^rde, derjenige, welcher die Niedergelassenen ...nsnimmt, oder d..rje...ge, welcher sie entsendet, nieht so leichthin dahin ^u beantworten sein, dass der grossere Vorteil aus ..^eite d..s Le^t...rn lieg... Wir halten im Gegentheil dafür, dass in der Regel derjenige Tl.^.il der gewinnende sein wird, der ganz abgesehen von den.., was .Andere thn.. n.^d g..w hre.., ans allen Gebieten des volks^irt^schastlichen Lebens

die grosste Freiheit walten lässt, und es uull uns scheinen, ^ie Schweiz

habe in dieser Ri.htm.g schon so manche überzeugende Erfahrung gemacht, dass weitere Zuführungen füglich unterbleiben konnen.

Uebrigens mag hier noch daran erinnert werden, dass nunmehr, wo im Grossh^zogt.^...^. Vaden in V.^ng auf da... Ried^.rlafsnngs- nnd^ Gewerbewes^..n ein.^ dur^ans sr^.isinnige Gesetzgebung in's Leben geführt worden ist, an... schweizerisd..... ^lngehorig^ in grbsserer Zahl sich naeh und nach daselbst niederlassen dürften.

^ie Folge d^..s Staatsverlrags wird daher die sein, dass mit Veziehung auf die ^ersonalbe^^ung ^wis...hen beiden Staaten ua.t., M^ssgabe der obwaltenden uat^onalokono^uisch...n Verhältnisse und Bedürfnisse natürliehe Ausglei^nn^n stattfinden werden, und dass denjenigen, die, diesen.

Zug.. folgend, si l., vo.. einem Staate in den andern begeben, die freisinnigen Grnnds..^e, w.lche von der Schw^ zunächst im eigenen Juteresse und ^.r ^ord...rn^.g ihrer eigenen wirthseh^ftliehen Zustande in ..^nwendun^ g^.bra^.t werben, von nun an und zwar von Rechtswegen ungeschmälert ^u ..^tatt...n kommen.

Gau^ besonders wird diese erworbene Rechtsstellung den in Baden niedergelassenen Schweizern willkomu.en sein , welche daselbst einen ..^h^il ihrer Kapitalien nul^briugen^ zu machen snchen, indeu. si.. im Raehbarlaude Unternehnuu.gen begründen, die oh^e d..r innexn schweizerischen ^ro^nktion Abbruch zu tl..u.., schweizerischem Fleisse und schweizerischer Unternehmungslust anch ^en ^)^arl^t des Zollvereins erossn...n.

Ra^ allein Gesagten ersebeint sonach der vorliegende Vertrag als ein erfreuter Schritt vorwärts zum ^iele freien internationalen Verkehrs, und die Mehrheit l^er .^omnnsston ^nuss es entschieden billigen , dass ^...r Bundesrath ^...n beglichen Anregungen von ^a^en mit ^ereitwilligk^t entgegen gekonnnen ist.

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40 Dass es sehr e r w ü n s eh . wäre, wenn mit dem Vertrage, der die freie persönliche ..Bewegung zu seinem Gegenstand hat, gleichzeitig au..h ein solcher hätte abgeschlossen werden können, der für den Absatz schweb Arischer Produkte grössere Freiheit und Erleichterung gewähren würde, daruber kann nicht der mindeste Zweifel. walten.

Die kommission ist über die hohe Wünsehbarkeit einer handelspolitischen Verständigung mit Deutsehland nur e i n e r Meinung.

Dagegen konnte sieh Jhre kommission m ihrer Mehrheit mit .der .^lnsehauung durchaus nicht befreunden, dass, weil ein Handelsvertrag mit dem

Zollverein zur Zeit noch nicht möglich ist, der Abschluß des Riederlassungs^..ertraas mit Baden besser aueh verschoben geblieben wäre. Jeder Schritt vorwärts in diesen Fragen tst nach der Ansicht Jhrer kommission ein gewinn und eine Unterlage mehr für weitere, in gleicher Richtung zu er^.elende Erfolge, und solt daher, wenn sieh die Gelegenheit dazu bietet, nieht versäumt werden. ^ Dabei ist dann ferner in Betracht zu ziehen, dass ein Handelsvertrag .^nr Zeit nicht von Baden allein mit der Schweiz abgeschlossen werden kann, nnd dass es daher kaum als ein richtiges Vorgehen angesehen werden könnte, wenn die Ordnung der Riederlassnngs- und Gewerbe Verhältnisse ^wischen der Schweiz und Baden von Verhandlungen zwischen der Schweig und dem deutsehen Zollvereine oder derjenigen Zollorganisation, wet.he an dessen Stelle treten wird, abhängig gemacht werden wollte.

Damit soll aber keineswegs gesagt sein, dass die .kommission nicht mit grosser Befriedigung von denjenigen Versicherungen, welche von ^eite.

der badischen Regierung hinsichtlich ihrer M twirkung bei de.i Verhand-

lungen über einen Handels -Vertrag zwischen Deutschland und der S.hweiz ertheilt worden sind, Kenntniss genommen hat. Die Kommission zweifelt auch nicht, dass diesen Versicherungen eintretenden Falls in vollstem Umfange Genüge gethan werden wird.

Damit schlössen wir unsere Bemerkungen über diejenigen Einwendungen, welche hinsichtlich der ...^pportunität des vorliegenden Vertrags erhoben worden sind, indem wir an dieser Stelle nur noch beifügen, dass dasjenige Mitglied der Kommission, welches diese Bedenken theilt, dieselben do.h seinerseits nicht sür gewichtig genng ansteht, um daraus gestützt die Zurückweisung, beziehungsweise Richt^ Ratifikation des Vertrags zu beantragen.

Es erübrigt uns nach dem Gesagten no.h , mit einigen Worten auf den Jnhalt des Vertrags selbst einzutreten. Er nmsasst drei Verhältnisse : 1) Ausenthalt und Niederlassung,

2) Gewerbe -Ausübung, 3) Verkehr mit Grundeigentum nnd Fahrnissen.

4t Jn Bezng auf Ausenthalt und Niederlassung sind die gesetzlichen .Bestim.nunge.. beider kontrahirender Staaten ziemlich ähnlich, jedenfalls ist die Freiheit der diessfälligen Bewegung de.. Bersonen in Baden nicht besehrankte.. als in der Schweiz. Dabei ist zu bemerken, dass in beiden Ländern die Heimath- und Bürgerreehts-Verhältnisfe der Niedergelassenen dnreh die Niederlassung nicht. berührt werden , und es dürste hierin eine .Anregung der Regierung von Graubünden ihre Erledigung finden.

Hinsichtlich der Riederlassungsgebühren ist hervorzuheben, dass nach Mittheilungen des badischen Bevollmächtigten in Baden keine Rieden lassung....- oder Aufenthaltsgebühren bezogen werden.

Die freie Ansübn..g der erlaubten Berufe ist das zweite Verhältniss, über welches der vorliegende Vertrag statnirt. Raeh dem badisehen Geseze vom 20 September 18l...2 sind alle Staatsangehörigen ohne Unterschied des Geschlechts zum Betrieb von Gewerben im ganzen Umfang des Grossherzogthums berechtigt. und diese Berechtigung enthält dieBefugniss, verdiedenartige Geschäfte, insbesondere Handwerk, Fabrikation und Handel, gleichze.tig an mehreren Orten und in mehreren Lokalitäten desselben Orts ^u betreiben, von einem Gewerbe zum andern überzugehen und Hllfspersonen aus verschiedenartigen Gewerbszweigen in beliebiger Anzahl in und ausser dem Hause zu beschäftigen. Auch auswärtige .AktienGesellschaften haben das gleiche Recht ^um Gewerbebetrieb, wie die inländischen, insofern sie den gesetzlichen Bedingungen genügen, welchen die inländischen unterworfen stnd (Art. 1, 2 und 3 des badischen Gewerbege-

setzes).

Daneben stellt das Gesetz einige Beschränkungen auf, wie wir sie auch in schweizerischen Gesetzgebungen finden, namentlich theils in Bezng auf die Regalien, theils gestützt auf Gründe der Ban-, Feuer- und Sani-

täts^olizei u. dgl.

Selbstverständlich hat sich der schweizerische Niedergelassene in Betreff dieser Beschränkungen denjenigen Vorsehristen zu unterziehen, welchen der Badenser unterworfen ist und in vorkommenden Fällen diejenigen Requisite zu erfüllen, die von dem Badenser verlangt werden.

Endlich wird drittens dnrch den Vertrag den Schweizerbürgern vollständige Gleichstellung m.t den Angehörigen des Grossherzogt^ums hinsichtlieh des Erwerbs und der Veräussernng von Liegenschaften und Fahrnissen im Grossherzogthnm eingeräumt und umgekehrt. Es wird hiedureh eine Snelle mannigfacher Anstände beseitigt.

Gemäss einer landesherrlichen Verordnung vom Jahre 1.808 durfte ohne besondere Erlaubuiss des Regenten kein Ausländer liegendes Gut in Baden er.verb.m. Die Macht der Verhältnisse führte dazu. dass im Jahr

184l die Besagniss zur Ertheilung d.eser Erlaubnis an die Bezirksämter

übertragen wurd...

Allein auch seitdem und trotzdem wurde der Erwerb

42 von Liegendsten immer schwieriger, da die Entsehliessnngen der Bezirksämter in der Regel ans Grand der Gutachten der betreffenden Gemeinde.räthe in ablehnendem Sinne erfolgte.

Jhre kommission erblickt in der bezüglichen Vertragsbeftimmung die Beseitigung e.nes Uebelstandes, der die Grenzbewohner n..... namentlich den landwirthschaftstreibenden .^.heil derselben bisher in nicht unerheblichem Masse hemmte und belästigt.... Anch ist durch die Redaktion. welche der bezügliche ^assus des Vertrags erha ten hat, denjenigen Bemerkungen Rechnung getragen ^vor.^en, welche dem Bundesrath von ..^eite der Re^ gierungen von Basel...^tadt und S.hafshausen gemacht worden waren.

Ueberhaupt h..b..n wir noeh daraus hinzuweisen, dass die Be.uerkungen, die vo.. einzelnen Kantons Regierungen mit Bähung ans die ^ormnlirnng der einzelnen Artikel selbst gemacht worden sind , bei der Abfassung des Vertrags berücksichtigt worden sind . namentlich heben wir hier hervor, was Thurgan hinsi.htlieh der .^tellu..g der Jsraelite^. im Grossh^ogtluun Baden bemerkte, in welcher Begehung d..rch den Vorbehalt d^.r Art. 4 l und 57 der Bundesverfassung in Art. 2 des Vertrag die bnndesstaatliehen Grunds.^e vollkommen gewahrt stnd.

Rnr einer Anregung von Uri, dahingehend, dass der Vertrag aus unbestimmte ^eit abgeschlossen werden n^o^bte, konnte namentlich aus dem Grunde nicht entsprochen werden, weil man den g..ge..w.irfgen Vertrag in moglichste Ueber^.inftiunnung mit dem vora..g..g....g.men ^rei^ügigke^tsVertrag zu bringen wünsehte.

Von der Regierung des Kantons ^ürich w^r .bei Anlass ihrer Rückäussernng über ^as in ^rage stehende Vertrag.^-^er.^.iltniss a..trh ans die

Wü^schbarkeit der gleich^.^t ge^ Regulirung der Gericht.^standsverhaltnisse

hingewiesen worden. ^..r badis^e Bevollmächtigte erklärte sich, wie aus der Bots^ast des Bundesraths hervorgeht, ni^t abgeneigt, zn einer solchen Hand zu bieten , do..h wünschte er hiesür eine besondere Verhandlung, da dieser Gegenstand mit dem V...rtrags.^ Objekte nieht in Relation st^he.

Jm Hinblick hierauf, sowie ..ieht minder anch ans die Schwierigkeilen, welche diese neue Angelegenheit an steh darbieten dürste, glaubte der Bundesrath, dieselbe allerdings einer spat^rn separaten Verhandlung vorbehalten zu sollen, und die .kommission st..^t sich ni^t veranlasst, hierüber eine ^abweichende Ansicht geltend zu maehen.

^chliesslich will die Kommission nicht unterlasse., ans die Bestimmung von ^. 4l. ^isser l. c d^.r Bundesverfassung anfmerksam zu machen, wonach ein naturalisier ^^^..i^erbürg^.r, der si^h in einem an^rn Kanto.. niederlassen will, sü^.f Jahre i.n Besil^ ein^s ^...ntonsbu^erreehte.^ sein mnss und somit anders gestellt ist, als der Bad^nser, w.l.^er kraft des vor-

liegenden Vertrags die Rie.^.rlass^.g in der .^.hweiz nin.mt. Es tritt

un.^ hier einer jener F.^lle entgegen, wo das internationale Reeht, wie es dnr.h die ^taats-^erträg.. geschaffen wird, abweichen kann. von dem innern

43 .Rechte, wie dieses durch die B.mdesverfassung . für den Verkehr von Kan-

ton zu Danton festgestellt ist.

Am S.hlusse ihrer Berichterstattung angelangt, benutzt die Kommission gerne die ihr gebotene Gelegenheit, um ihre Freude und Genugthuung darüber auszusprechen, dass der abzuschliessende Vertrag da.,u beitragen wird, die srenndli.hen Begehungen, welche die Schweiz mit einem Nach-barlande verbinden, an dessen Spitze eine so freisinnige und erleuchtete Regierung steht, zu festigen und zn vermehren.

Jn dieser Ueberzeugung und gestützt auf die im Vorangehenden entwickelten gründe beantragt Jhnen die kommission einstimmig die Genehmigung des vorliegenden Vertrages.

B e r n , den 17. Dezember 1863.

Samens der kommission, Der Berichterstatter:

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Peyer im Hof.

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der

Mehrheit

der ständeräthlichen Commission in Sachen

des

Niederlassungs-Vertrags mit Baden.

(Vom 21. Dezember l 863.)

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Nachdem von der Minderheit der kommission die Kompetenz des Bundes in dieser Angelegenheit neuerdings bestritlen wird, so muss die Mehrheit anf die Kompetenzfrage eingehen. Sie glaubt jedoch diese Frage in alter Kürze behandeln zn dürfen, nachdem dieselbe schon ost und oft, un... felbst (wie beim . amerikanischen Vertrag) mit Stimme n e inmuth in b e i d e n R ä t h e n im Sinne der Kompetenz des Bundes ent-

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Bericht der nationalräthlichen Kommission betreffend den Staatsvertrag mit dem Großherzogthum Baden über Niederlassungs- und Gewerbsverhältnisse. (Vom 17.

Dezember 1863.)

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1864

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14.01.1864

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