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Botschaft des

Bundesrathes an die abgebenden Räthe der Eidgenossenschaft,.

betreffend die Unterstüzung der kantonalen Truppenzusamntenzüge durch den Bund.

(Vom 20. Juni 1864.)

Tit..

Schon im Jahr 186l) anlässlich der Behandlung des Bundesrathliehen Geschäftsberichts (Gesezsammlung Band Vl, Seite 57l) hat die Bundesversammlung den Bundesrath eingeladen, zu prüfen, ob es nicht a n g e m e s s e n sein würde, in den Instruktionen der Truppen d i e A e n d e r u n g z u t r e f f e n , . dass v o n Z e i t z u Z e i t e i n T h e i l d e r W i e d e r h o l u n g s k n r s e zu k l e i n e r n U e b u n g e n m i t v e r b u n denen W a f f e n in den K a n t o n e n bestimmt w ü r d e , o h n e dad u r eh d e n l e z t e r n g r osse r e L a st e n a u f z u l e g e n .

Jm Dezember des abgewichenen Jahres ist sodann das politische und Militärdepartement von St. Gallen mit dem Gesuche an uus gelangt, einen zwischen den Kantonen Glarus, Graubündeu und St. Galleu v...rabredeten gemeinsamen Truppenz..samme..zug von Bundestagen finanziell .

untersten zu wollen.

Wir konnten uns mit Rüksicht aus den mangelnden Kredit zwar nicht entschliessen , dem Spezialbegehren von St. Gallen sofort zu entsprachen, glaubteu jedoch durch die .Sachlage veranlasst zu sein-, die Angelegenheit zum grundsätzlichen Entscheide den eidgenossischen Rätheu vorzulegen.

Wir betrachten nämlich die Truppenzusammenzüge iu. Allgemeine..

als ein Mittel, nicht bloss um die Armee und insbesondere ihr... Führer

152 feldtüehtiger zu machen , sondern anch dem Miiitärunterrichte überhaupt eine praktischere Richl.nng zn geben. Seitdem dieselben bei uns in Uebung gekommen sind, hat das Verständniss eines richtigen Truppengebrauchs nam^haft gewonnen , und es sind eine Menge von den im Felde nn^losen Varadekünsten und überflüssigen ^üthaten ansser Knrs gesezt worden. Gelänge es, den Felddienstübungen noeh mehr Eingang zu verschaffen, manch^ andere Einrichtung in uuserm Wehrwesen, die für den Krieg nicht passt ^nd einen einfachen Mechanismus erschwert, sände dasselbe Loos.

Das Mittel, diese Felddienstübnngen zu vervielfältigen und ^n ver^allgemeinen, liegt nun gerade in der Forderung der kantonalen Truppen^sammen^e. Das bisherige System brachte es nämlieh mit sich, dass ^erhältnissmässig , d. h. im Vergleich zum Gesammttrnppenbestande der Eidgenossenschaft, nur wenige Mannschasten dabei ihre Verwendung und ihren Ru^en fanden. Dnreh oftere Abhaltung von kantonälen TruppenZusammenfügen würden die Glossen dieses Systems gemildert.

Auch in .anderer Riehtung würde einem Mangel, welchen das bisherige ...^stem hatte, begegnet. Vei ^den bisherigen Truppenzusammenzügen, welche ga^.^ aus Kosten der Eidgenossenschaft fielen, mnsste ein ^rosser Theil der Zeit darauf verwendet werden , die Führer , wie die Truppen, in den Vrigademanovern zu üben, da den Brigadiers Gelegenheit gegeben werden mnsste , sieh selbstständig in der Führung einer Vrigade zu üben und die Truppen unmöglich von den. WiederholungsunterBricht in der Batailionssehule direkte zu den .......ivisionsmanovern übergehen .konnten.

Dieser Theil der Aufgabe der bisherigen eidg. Trnppenzusamn.en.^üge --- die Uebung der Führer und Truppen in der Vrigadesehule und dem ^elddienste überhaupt, roie es im ^rigadeverband vorkommt .- konute nun gan., sügli^h kleinern kantonalen und eidg. Trnppeuzusammenzügen

überlassen werden, und es bliebe dann als Aufgabe für die eidg. Tappen-

Zusammenfüge , ohne vorherige Vorbereitung sosor^ mit den Divisionsmanovern zu beginnen und ^ührer^ und Kommissariat in der Leitung und Verpflegung grosser Trnppenmassen zu üben.

Wenn wir daher kleinern Trnppen^usammenzügen das Wort reden , so betonen wir ..usdrüklich, dass deshalb die grossern Trnppenzusammenzüge . ^.ieht unterbleiben dürfen , ja dass sie , um unsern l.^ol^ern ...^tabsosfi^ieren Gelegenheit in der Führung grosserer Truppen masseu zu geben , selbst noch aus eiueu hoheru ..Bestand gebracht werden sollteu, als die bisherigen.

Es kann dies geschehen, ohne dass für die eidg. Trnppen^usammenzüge ein Roherer Kredit als bisher ausgesät wird, indem man die Zeit derselben .verkürzt und dafür mehr Truppen einberuft.

Aus diese Weise gestalteten sich die kantonalen Trnppeuzummeu^üge bald nieht bloss zu einer eigentlichen Vorschule für die grossern eidgenossischen Uebungen, sondern sie träten für eine Menge von Vataillouen, welche

153 beim bisherigen System ^icht d^ ^^u ^

kombinirt.^ Manö^r

-u^.

führen, selbst an .^ .^t.^ ^ ^.^ Uebnng^ W^ch^ militärisch.^ und selbst vielleicht anch finanzielle ^euum. für ^ Eidgenossenschaft^ Der nachfolgende Gesezent.^rs sührt d^ D^ ^s.^ G^k^ Banges vor klugen, und ^.- erlauben uus, denselben .uit nachsteh..^^ wettern Bemerkungen ^ beleuchte^

a. Es will uns bedünken. der Bund soll^ ^ ^. J.^^ ... ^^..

e r ^ nicht

selbst

einen Trnppenzusamm^u- ^al.^l^

sü^ .^uu^

emen Betrag von je F^ 12,000 zur Unterstü^.g d^ k-^tou^^^ Felddienstübnngen kreditiren (A.^ 1^ Damit konnt^ ^ ....^ ^^ drei dieser Uebungen unterstüzen und l^st^^ dadurch ..^ ^ ^^ der grossern eidg. Truppenzusammenzuge ausgenommen ..^ ^..... ^^ niger , als wenn er mit einem Kostenaus.^^ ^ou ^.^ .^ ^^ ^^^ bis Fr. 300,000 seine eigene Uebung alimentirt^ ^

b. Es ist unerlässlich, dass ein Uebnngskorp^ ... ^^ Spezial..^ff^

nicht gerechnet - mindestens die St^ ^^^ Jnsant^i.^^^-^^ habe ^lrt. 2). Ohne diesen Bestand ^ st^ ^i^ ordentlich^ Feldmanover aussühren , zumal auch ^iu ^^ ^- ^..^^^ .....

Marl^irung des Feindes n.urd abgeg.^b^^ .....^d^ .uüss^ ^^ ^^..

nern kann die Felddienstübnng nur alsdan^ ^iu.^ fru^.^ .s^ wenn die Trnppen unmittelbar vorher ..^^ ^-^ Wi^d^r^o^^^^.^ ..^erricht als Vorschule genossen h-^^ ^^ ^^.. ^ ^ Wesen des Systems, dass die kantonal.^u Trnppen^s^.u^.^ zum ebenen und ^um Ru^en der dereinfti^u Trupp.^ufü^^ ..^^..

die hohere Leitnng von ...^ssizieren des .^-^ .^t-.^^ ^s^^^ ^^^^..

c. Die finanzielle Betheiligung des Buud^ ^.^ ^ ^. ^^ ^ ^ im einzelnen Falle uaeh den Mehrkosten ri^^^ u^üss^^ .^...^^ ^..

e.nen oder n.ehrere Cantone entstehen^ ^.... f^ ^^ ^^^i^-^.^ mehr konzentriren . und ^enn sie sur ^ .^elddienstül..nngen ^^-

als für die gewohnliehen Wiederholungskurs^ s.^. Vi^^ .^^

Landentschädigung verausgaben müsseu^ ^ ansu^^^.^^^ ^^ hältnisse kann me.n k.^iu.^ Reg^lu feftst^ll^u^ d. Die Beiziehung von Spe^ialwaffen ^u ^ k^u^^-^^ Trupp^u.^

zusammenfügen ist ein G..bot ^r ^.-^i^ ^^.^ d^^ ......... ^^^^^.

welche es ^ls wünschenswert.^ erschein^ ^fs^^ ^ ^^ ^ ^.^^ Raffen hanfigern Anlass zu Felddienstnbnn-^ u..^ in^^s^^^^^ ^ gemeinschaftlichen Aktionen mi^ der Jnfant^ri^ erha^.u r^.,.... ^^

Für den .Bnud ^verden diessalls k^i^ erhehlich^^ Mehrkos^

entstehen, da die betretenden Uel.m.gen ^uit ^....^ -^^.^.^^ ^.

derholuugsknrsen zusammensalleü.

e. Es musste eine Schranke festgesezt werden ^^.^^ ^ ^...^^ .^.

dert, dass der Bund seine Wohlthaten ^^-^ ^ ^.^ ^^ ^ ^

tone und dieselben taktischen Einheit.^ s^^^^ ^. ^.^^^

Turnus dürste so ziemlich den Verhältnisse entspr^^^ noch verkürzt werden.

^

Bunde.^bla^. ^ahrg.X^I. Bd. Il.

^

^^^^ ^ ^

154 Auf Grundlage dieser allgemeinen und besondern Bemerkungen empfehlen w... Jhnen den Gese^entwus zur geneigten Würdigung.

Für de^n Fall der Annahme desselben ersuchen wir Sie gleichzeitig um einem .Kredit von Fr. 4000 ^ur Unterstüznng des von den Kantonen Glarus , Graubünden und St. Gallen verabredeten und im Lause des Jahres 1864 abzuhaltenden gemeinsamen Truppeuzusammeu^uges , uns diesfalls lediglieh anf die gepflogenen Korrespondenzen und erstatteten Berichte berufend.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen .^ Hochachtung. ^ B e r n , den 20. Juni 1864.

Jm Ra^.en des fchweiz. Bundesrathes, Der B n n d e s p r ä s i d e n f : ..)r.

^.

Dubs.

Der Kanter der Eidgenossenschaft: ^ie^.

^esezentwnrf betreffend dieUnterstü^ung der kantonalen Truppenzusan.n.enzüge durch den Bund.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t ,

in weiterer Entwiklung des Art. 76 der eidg. Militärorganisation ^ in der Absicht, die Wehrtüehtigkeit der Armee durch das Mittel kantonaler Truppenzusammenzüg.^ weiter ^u fordern .

nach Einsicht der Botschaft des Bundesrathes, vom 20. Juni 1864, b e schl i ess.t: Art. 1 . Je für das Jahr, in welchem kein eidgenosfischer Truppenzusammenbuk stattfindet , soll eine entsprechende ^umme aus das Bun..

155 desl.üdget genommen nnd zur Unterstü^ng von kantonalen Truppen^. sammenzügen verwendet werden.

^ Art. 2. Rur diejenigen Kantone haben Anspruch auf diese Unterstüzung, welche entweder von sich aus oder im Verein mit andern Kantonen eine Jnsanteriebrigade von mindestens 3 Bataillonen zu einer ^elddienstübnng besammeln, und welche sich ungleich herbeilassen, die hohere .Leitung dieser Uebung in die Hände einer vom schweizerischen Bundesratl.. genehmigten und ihm verantwortlichen eidg. ..^tabsabtheilung zu legen. Die vereinigte Uebu..g hat wenigstens drei Tage zu dauern, und muss entweder mit dem Sehlusse des ordentlichen Wiederholungskurses der betreffenden Bataillone zusammenfallen, oder demselben unmittelbar folgen.

Der Jnstruktionsplan sür die vereinigten Uebungen isi dem eidg.

Militärdepartement zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 3.

Die Grosse der zu verabfolgenden Bundesunterstüzung richtet si..h im einzelnen Falle nach der Zahl der Treppen, nach der Zeit, welche für die betreffende Felddienstübung verwendet wird, und überhaupt na.l. den Mehrkosten , welche den Kantonen gegenüber den kosten der ordentlichen Wiederholungskurse erwachsen.

Der Betrag der Unterftüzung wird durch den Bundesrath bestimmt, dem überhaupt obliegt , sür eine zwekmässige Verwendung desselben zu sorgen.

Art. 4. So weit und in ^ dem Masse als es die Verhältnisse gestatten , sind mit den kantonalen Truppenzusammenzügen auch die eidgenossisehen Wiederholung^kurse der .^pezialwasfen zu verbinden.

Art. 5. Der Kredit für Unterstü^ung der kantonalen Truppenzusammeuzüge soll -so weit es vom Bunde abhängt ^.- allen Kontingenten

in möglichst gleichem Verhältniss ^.. Theil werden , und es dürsen daher Beiträge an Kantone für dieselben Truppen nur alle 10 Jahre veral folgt.

werden.

...lrt. 6. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und übliche^ Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

^

Bundesrathes au die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Brükengeldes an einer bei Monstein zu erbauenden Brüke.

(Vom 22. Juni 1864.)

Tit..

Die Regierung des h. Stande..... St. fallen hat nns mit Schreiben

vom 1. April 1862 das Projekt zur Kenntnis.. gebracht, die Fähre über den Rhein bei Monstein (Gemeinde An) durch den Bau einer hölzernen Brüke zu ersehen , unter der Voraussezung, dass die Erhebung eines entsprechenden Brükengeldes als Ersaz für das eingehende Fährgeld seitens der Bundesbehorden nicht beanstandet werde.

Jn allseitiger Erorterung der Verhältnisse suchte die Regierung die hohe Zwekmässigkeit des beabsichtigten Unternehmens nachzuweisen, das einzig aus die Erleichterung , Forderung und Sicherstellung des Verkehrs über den Rhein an jener Stelle gerichtet sei. Sie betonte dabei ausdrüklieh , dass es sich bei dem in Frage stehenden Bezuge eines Britkengeldes nur um eine Mutation für den Gebührenbezug handle, indem naeh Erbauung der Brüke die jezige Fähre nicht mehr beibehalten und der Brükengeldtarif nicht hoher als der bisherige Fährgeldtarif gestellt würde.

Was die Rüzliehkeit der projektirten Brüke sür den Verkehr betrisst, so wird in der Eingabe ans einleuchtende Weise dargestellt, welchen Störungen und Unregelmässigkeiten der Durchpass an diesem Gränzpunkte

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Botschaft des Bundesrathes an die abgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend die Unterstüzung der kantonalen Truppenzusammenzüge durch den Bund. (Vom 20. Juni 1864.)

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1864

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02.07.1864

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