134 # S T #

1371

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung einer Beitragserhöhung an den Kanton Freiburg für die Korrektion der Trême.

(Vom 1. Februar 1921.)

Mit Schreiben vom 28. August und 2. September 1920 hat der Begierungsrat des Kantons Freiburg dem Bundesrate ein Nachsubventionsgesuch für die Korrektionsarbeiten an der Trême eingereicht.

Die gegenwärtig in Ausführung stehenden Wuhrbauten an der Trême werden vom Bund auf Grund des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1912 unterstützt. Der hierfür gewährte Höchstbetrag des Bundesbeitrages von Fr. 820,000 entspricht einer Beitragsleistung von 40 % des auf Fr.. 800,000 angesetzten Kostenvoranschlages.

Für die Ausführung der Arbeiten war eine Bauzeit von 20 Jahren in Aussicht genommen worden, und zwar sollte vorerst an den meistgefährdeten Stellen der nötige Uferschutz baldmöglichst zur Ausführung gelangen. Dementsprechend war für die ersten 4 Jahre eine Jahresrate von Fr. 62,500 und für die übrigen 16 Jahre eine solche von Fr. 34,875 vorgesehen. Diese Ansätze haben sich aber als zu niedrig und die Arbeitszeit von 20 Jahren als zu lang erwiesen.

Die Baukommission hat, kraft der ihr zuerkannten Befugnis, die Jahresprogramme über das durch die jährlichen Zahlungen festgesetzte Mass ausgedehnt.

Diese Massnahme hat sich bewährt und auch den dringlichen Gesuchen der in steter Unsicherheit lebenden Anwohner entsprochen.

Die Arbeiten wurden im Jahre 1918 regelrecht an die Hand genommen und in der günstigen Jahreszeit ununterbrochen fortgesetzt.

Ausserordentliche Regengüsse und häufige, sehr grosse Hochwasser haben dann in den Jahren 1914, 1916,1917 und 1918 die Arbeiten unterbrochen. Dasjenige vom 30. Juli 1917 war besonders verhängnisvoll und steht jetzt noch in allseitigem Andenken. Seit 1886 ist

135

an der Trême kein so hoher Wasserstand beobachtet worden» Am folgenden Tage waren die Ufer mit angeschwemmtem Holz überdeckt. Die Arbeit von mehreren Monaten wurde in wenigen Stunden zerstört. Der Schaden belief sich auf Fr. 73,000. Diese Ereignisse, im Verein mit der Verteuerung der Arbeitslöhne und der Materialpreise, sowie die Projektabänderungen, die infolge der bei den verschiedenen Hochwassern gemachten Wahrnehmungen angeordnet werden mussten, haben zu einer erheblichen Kostenüberschreitung geführt.

Die Eegierung des Kantons Freiburg sieht sich demnach genötigt, zur Vollendung der angefangenen Arbeit um Gewährung einer Nachsubvention zu ersuchen.

Gemäss der auf Ende 1920 abgeschlossenen Abrechnung betragen die Auslagen Fr. 848,646.15. Der ursprüngliche Kostenvoranschlag im Betrage von Fr. 800,000 ist demnach, in Abweichung vom vorerwähnten Finanzplan, um Fr. 48,646.15 überschritten.

Wir haben dieses Vorgehen der Baukommission schon in gewissem Sinne begründet; es genügt, noch zu erwähnen, dass seit dem Jahre 1917 bei den vorgesehenen Ausgaben ein regelrechter Arbeitsgang nicht hätte bestehen können, und weil die Preise nachher immer weiter gestiegen sind, so konnte ein grosser Teil der Arbeit unter verhältnismässig günstigen Umständen zur Ausführung gelangen. Im weitern hatte die erhöhte Tätigkeit auf den Bauplätzen zur Folge, dass die in den Ortschaften Bulle und Tour-de-Treme ausgeführten Korrektionen, welche jeweilen ein zusammenhängendes Ganzes bilden, der Hochwassergefahr viel weniger ausgesetzt waren, als dies bei einzelnen unvollendeten Bauten der Fall gewesen wäre.

Man kann demnach der Tatkraft der Baukommission nur ein günstiges Zeugnis ausstellen. In dem der Vorlage beigelegten technischen Bericht sind die Ausgaben und der Stand der Arbeiten auf Ende des Jahres 1918 angegeben. Die vorliegende Botschaft stützt sich jedoch auf die bis zum 31. Dezember 1920 ergangenen Kosten. Die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Arbeiten sind in den Plänen schwarz, die noch auszuführenden Bauten aber rot eingetragen.

Stand der Arbeiten auf 31. Dezember 1920.

Die Teilstrecke von 805 m Länge zwischen der Strassenbrücke Epagny-Broc und der Sperre Nr. 9 bei Bévaret ist, mit Ausnahme eines 100 m langen Stückes, mitsamt der Einleitung der Albeuve und des Baches von Praz-Melley vollendet. Auf Gebiet der Gemeinde Tour-de-Treme ist die Bewuhrung zwischen der Sperre l und der Brücke von Auges, ausser einem Teile des Böschungspflasters am

136 rechten Ufer zwischen der genannten Brücke und derjenigen von Tirolleyres, in einer Länge von 765 m ebenfalls vollendet. Unterhalb der Strassenbrücke von Bulle und Montbovon ist eine Sperre und ein Damm von 60 m Länge auf dem rechten Ufer ausgeführt. Ferner ist oberhalb dieser Brücke und der Sperre 14 beim «Tirage» von Bulle eine Baulänge von 1200 m erstellt. Noch weiter oberhalb hat man letztes Jahr die Sperre von Longequeue, am linken Ufer 3 Buhnen und einige Arbeiten bei «Agges» zur Ausführung gebracht.

Im Berggebiet sind 8 Buhnen gegenüber dem Schloss Part-Dieu, eine Sperre mit Sohlenpflästerung von 100 m Länge, unmittelbar oberhalb der Mündung des Baches von Crevecoeur, und 5 Sperren im Bache von Mormotey zu erwähnen.

Diese bedeutenden Arbeiten entsprechen ungefähr der Hälfte der im Bach vorgesehenen Währungen.

Noch auszuführende Arbeiten.

Die während der Bauausführung vorgekommenen Hochwasser und die hieraus erwachsenen Schäden haben die Bauleitung zu einigen Abänderungen der erstmals vorgesehenen Normalien geführt.

Die zu 1,50 m angenommene senkrechte Höhe der Böschungspflästerung hat um 0,60 m erhöht werden müssen.

Die Tiefe des Betonfundamentes der Uferpflästerung hat, bis auf eine Entfernung von 15 m von den Sperren, von l,40jn auf 1,70 m gebracht werden müssen, dagegen hat man eine Verkürzung dieses Unterbaues von 20 auf 15 m als angezeigt erachtet.

Der in Beton auszuführende Anschluss der Sperren an das gewachsene Ufer, welchen man in der Höhe des Überfalles ausführen wollte, wird nun bis auf die Höhe der oberhalb der Sperre abschliessenden Böschungspflästerung gebracht. Es hat sich diese Erhöhung nach den beim Hochwasser des Jahres 1917 gemachten Erfahrungen als notwendig erwiesen, die feste Verbindung mit dem natürlichen Ufer hat den Vorteil, dass bei einem allfälligen Durchbruch der Uferpflästerung dieser Schaden örtlich begrenzt wäre.

Es sind dies die hauptsächlichen Abänderungen des ersten Projektes, welche hier zu erwähnen sind.

Zwischen der Saane und der Kantonsstrasse Bulle-Montbovon bleibt noch eine Strecke von 2176 m zu korrigieren, während die Gesamtlänge 3647 m beträgt. Mit Ausnahme der Höhe der Böschungspflästerung werden hier die Arbeiten dem ersten Projekt entsprechend zur Ausführung gebracht.

Im weitern ist die Korrektion noch in der zweiten, zwischen der vorgenannten Brücke und derjenigen von Agges gelegenen Strecke, von total 8362 m auf eine Länge von 2162 ra durchzuführen.

137 In dieser Sektion sind 23 Sperren von 2 bis 3 m Höhe und 25 bis 40 m Länge vorgesehen. Die 4 ersten Querbauten werden in Beton, die übrigen aus Holz und Stein erstellt. Zum Schütze der Säge von «Saucens» muss notwendigerweise am linken Ufer eine 90 m lange Uferpflästerung erstellt werden.

Hier ist das Bachbett der Trême tief eingeschnitten. Das im ersten Projekt vorgesehene regelmässige Abflussprofil mit Sperren und Böschungspflästerungen wurde aufgegeben. Die Sperren allein, welche eventuell in starken Kurven durch einige Sporren unterstützt werden können, genügen, um den Bach in der Mitte seines Bettes zu halten.

Die dritte Sektion beginnt bei der Brücke von Agges (barrage des usiniers) und endigt bei der Mündung des Baches von Enfer.

Sie erstreckt sich über eine Länge von 4878 m.

Die zur Bückhaltung der Geschiebe und zur Beruhigung der Hänge projektierten Sperren sind in Längen von 20 bis 40 m bei Höhen von 2 bis 3 m vorgesehen. Als Baumaterial ist Holz und Stein in Aussicht genommen. Am Fusse der Rutschungen und der am meisten exponierten Ufer werden je nach Bedarf Sporrenbauten oder Uferpflästerungen zur Ausführung gelangen. ' In dieser Strecke sind 22 Sperren und 3 solche für den Bach der «Mossettes» projektiert. Die Gesamtlänge der Sporren beträgt 375 m und diejenige der Böschungspflästerungen 250 m.

Die vierte Strecke liegt zwischen dem Bache von Enfer und demjenigen von Mormotey, sie hat eine Länge von 4494 m.

Von den aus gemischten Baumaterialien zu erstellenden Bauten sind 13 Stück für die Trême, 7 für den Bach von Enfer und 5 finden Bach von Villieux vorgesehen, also im ganzen 25 Sperren. Die projektierten Sporren ergeben eine Gesamtlänge von 235 m.

Die massige Breite des Bachbettes gestattet, mit Sporren von 15 bis 30 m Länge auszukommen. Die Höhe dieser Bauten wird 3 m nicht übersteigen.

Alle diese Arbeiten waren im ersten Projekt schon vorgesehen, und es hat dasselbe wenig Abänderung erfahren.

In den Zuflüssen ist jeweilen nur für deren untersten Lauf die Erstellung einiger Sperren vorgesehen. Die Verbauung im Einzugsgebiet derselben wird den Förstern überlassen.

Kostenvoranschlag.

Der den Akten beigelegte Kostenvoranschlag bezieht sich auf die ab 1. Januar 1919 vorgesehenen Ausgaben. In diesem Zeitpunkt

138 stand aber noch ein Eest von Fr. 167,746. 68 des im Jahre 1912 bewilligten Kredites zur Verfügung. Wenn wir diese Summe vom Betrag des Kostenvoranschlages abziehen, erhalten wir den nunmehr nachgesuchten, neuen Kredit: 1. Teil, Länge 2336 m Fr. 493,000. -- 2. » » 2162 m » 245,000. -- 3. » » 4878 m » 210,000. -- 4. » » 4494 m » 144,746.68 Totalbetrag Fr. 1,092,746.68 Abzüglich Kreditrest auf 1. Januar 1919 » 167,746.68 Mehrausgaben Fr. 925,000. -- Diese Summe von Fr. 925,000 stellt demnach die Kostenüberschreitung über den ersten, im Betrage von Fr. 800,000 bewilligten Kredit dar. Es sind dies 115,6 %.

Diese Mehrkosten scheinen uns nicht übermässig gross zu sein, wenn wir bedenken, dass der erste Kostenvoranschlag im Jahre 1912 aufgestellt worden ist und dass der durch die Hochwasser verursachte Schaden, laut Schätzung des bauleitenden Ingenieurs, Fr. 120,000 beträgt, wobei noch die vorerwähnte Abänderung der Normalprofile zu berücksichtigen ist.. Ein weiterer Umstand, welcher bei der Kostenvermehrung mitgewirkt hat, liegt in der Verwendung von Bruchsteinen an Stelle des vorgesehenen Steinbezuges aus dem Bach, welcher wegen Mangel an Material aufgegeben werden musste.

Es hat dies aber auch zu einer bessern Qualität des Mauerwerkes geführt. Endlich erwähnen wir noch die zur Verminderung der starken Gefalle eingeschalteten Sperren, welche notwendig waren, um die Leitwerke vor Unterspülung zu schützen.

Die Regierung des Kantons Freiburg erwähnt in ihrem Gesuch, die Baukommission der Trême befinde sich, infolge der gemachten Vorschüsse und der hieraus erwachsenen Zinsen, in einer sehr schwierigen Lage. Die Ausgaben für die infolge Hochwasserschaden notwendig gewordenen Wiederherstellungsarbeiten und die Ergänzung der ausgeführten Bauten haben die von Bund und Kanton jährlich geleisteten Zahlungen stark überschritten, so dass die Kommission, ohne Einbeziehung der rückständigen Einzahlungen der Anstösser, heute vor einem Defizit von Fr. 191,670 steht, an welches die eidgenössische Staatskasse Fr. 142,635 oder seit 1. Januar 1921 Fr. 151,250 beizutragen hat. Auf das Gesuch der Baukommission um.Erhöhung der jährlichen Zahlung macht die Regierung des Kantons Freiburg folgenden Vorschlag :

139 Für die ersten 5 Jahre wäre das Jahresmaximum auf Fr. 60,000 und für die weitern Jahre, bis zur Vollendung des Werkes, auf Franken 25,000 anzusetzen.

Wir haben im vorhergehenden die von der Baukommission an den Tag gelegte Energie erwähnt. Unter anderem hat auch die Beschleunigung der Arbeiten zu Ersparnissen gegenüber den zur Ausführung der Trêmekorrektion vorgesehenen Ausgaben geführt. Es erscheint uns demnach gerechtfertigt, dass dem Gesuch des Kantons Freiburg betreffend Bemessung der Jahresbeiträge entsprochen werde.

Der von dem Kanton für die letzten Jahre vorgesehene Jahresbeitrag von Fr. 25,000 könnte ungenügend sein und dem Unternehmen neue finanzielle Schwierigkeiten bereiten. Wir beantragen deshalb, den Jahresbeitrag bis zur Erschöpfung der Kredite auf Fr. 50,000 festzusetzen, wozu noch der im Beschluss von 1912 angegebene Jahresbeitrag von Fr. 13,750 zu zählen ist, so dass die gesamte Jahresrate Fr. 63,750 betragen kann.

Wir beantragen Ihnen ebenfalls, das im Beschlüsse vom Jahre 1912 angewendete Beitragsverhältnis von 40 % beizubehalten.

Die vom Bund für die Korrektion der Trême noch zu bewilligende Nachsubvention beträgt demnach höchstens Fr. 370,000, als 40 % des Kostenvoranschlages von Fr. 925,000.

Somit erlauben wir uns, den eidgenössischen Katen den nachstehenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 1. Februar 1921.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Schulthess.

Der Bundeskanzler: Steiger.

140

(Entwurf.)

BundesbeschliisB betreffend

Bewilligung einer Beitragserhöhung an den Kanton Freibürg für die Korrektion der Trême.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht eines Schreibens der Eegierung des Kantons Freiburg vom 23. August und 2. September 1920, des Bundesbeschlusses vom 13. Dezember 1912 betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Freiburg für die Korrektion der ïrême, einer Botschaft des Bundesrates vom 1. Februar 1921, auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Dem Kanton Freiburg wird für die Korrektion der Trême folgender Bundesbeitrag an die wirklichen Kosten zugesichert : Ausser dem gemäss Bundesbeschluss vom 13. Dezember 1912 bewilligten Beitrag von Fr. 320,000, 40 % des veranschlagten Mehrbetrages von Fr. 925,000, also von höchstens Fr. 370,000.

Dieser neue Beitrag von Fr. 370,000 macht mit dem schon bewilligten von Fr. 320,000 einen Gesamtbetrag von Fr. 690,000 aus, für das ganze durch genannten Beschluss genehmigte Korrektionsprojekt.

Art. 2. Die Auszahlung dieses Bundesbeitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorate geprüften Kostenausweise ; der jährliche Höchstbetrag ist zu Franken 50,000 festgesetzt, welche Summe mit dem im genannten Bundesbeschlusse von 1912 angesetzten Höchstbetrage von Fr. 13,750 einem maximalen Jahresbeitrag von Fr. 63,750 gleichkommt.

Art. 3. Die übrigen Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 13. Dezember 1912, Art. 4--8, gelten auch für den neuen Beschluss.

Art. 4. Der jetzige Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 5. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

=a®ts

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung einer Beitragserhöhung an den Kanton Freiburg für die Korrektion der Trême. (Vom 1. Februar 1921.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1921

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

1371

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.02.1921

Date Data Seite

134-140

Page Pagina Ref. No

10 027 822

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.