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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1920 und 1921, 1921

Monate

1920

Fr,

Januar . .

Februar .

März . .

April . .

Mai . . .

Juni .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober November .

Dezember .

1921

Fr.

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

.

.

.

.

-- 8,312,016. 77 7,414,206. 09 897,810. 68 7,207,796. 82 7,469,760. 96 261,964. 14 -- -- 7,312,350. 94 7,777,993. 64 465,642. 70 -- 7,726,712. 37 5,297,693. 04 2,429,019. 33 1,450,481. 37 7,060,877. 48 5,610,396. 11 -- -- 7,052,471. 54 6,579,197. 33 473,274. 21 -- 7,493,320. 72 6,752,724. 04 740,596. 68 -- 10,114,728.86 7,918,896. 63 2,195,832. 23 -- 7,168,947. 90 10,108,250. 17 2,939,302. 27 8,726,147. 66 . 9,541,850. 06 10,315,853. 73

Total 1920 98,033,074. 85 Auf Ende Sept. 69,449,223. 40 64,929,118.01

--

4,520,105. 39

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Die ,,Officina elettrica comunale di Lugano" stellt das Gesuch um Abänderung der ihr vom Bundesrat am 7. Februar 1921 erteilten Ausfuhrbewilligung Nr. 48 (vgl. Bundesblatt Nr. 6 vom 9. Februar 1921) in dem Sinne, dass der maximal bewilligte Ausfuhreffekt für die Zeit von Mitte Februar bis Mitte März von 2576 kW auf 4.375 kW erhöht, dafür aber in der Zeit von Mitte März bis Mitte Dezember von 4416 kW auf 4375 kW und in der Zeit von Mitte Dezember bis Mitte Februar von 2576 kW auf 1864 kW herabgesetzt werde.

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Der Staatsrat des Kantons Tessin macht keine Einwendungen gegen die nachgesuchte Abänderung der Bewilligung Nr. 48.

Dieses Begehren wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Einsprachen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis 12. Januar 1922 einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden.

B e r n , den 6. Oktober 1921.

(2.).

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

Erlöschen der Auswanderungsagentur Paul DUrst in Luzern.

Am 16. September 1921 hat Herr Paul Durst in Luzern, Inhaber der Auswanderiyigsagentur gleichen Namens, auf das ihm zur geschäftsrnässigen Beförderung von Auswanderern und Passagieren erteilte Patent verzichtet, und es ist dasselbe erloschen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur Paul Durst in Luzern deponierte Kaution geltend gemacht werden wollen, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 16. September 1922 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 3. Oktober 1921.

(2.).

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Drahtseilbahn Engelberg-Gerschnialp A.-Gr. in Engelberg.

Genehmigung des Nachlassvertrages.

Der von der Drahtseilbahn Engelberg-Gerschnialp A.-Gr. den Gläubigerversammlungen vom 28. April 1921 und der Versammlung der Prioritätsaktionäre vom 4. Juni 1921 vorgelegte Nachlassvertrag ist durch Beschluss des schweizerischen Bundesgerichtes (II. Zivilabteilung) vom 15. September 1921 genehmigt worden.

Demnach werden a. die Titel des 5°/oigen Obligationenanleihens I. Hypothek vom 1. September 1912 im Betrage von 150,000 Fr. nur unter den im Nachlassvertrag festgesetzten veränderten

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Aiileihensbedingungen aufrecht erhalten und sind entsprechend abzustempeln, 6. deren am 1. September 1916, 1917, 1918, 1919, 1920 und 1921 verfallene Zinscoupons unter Umwandlung in Prioritätsaktien I. Ranges annulliert, c. die Titel des 5°/oigen Obligationenanleihens II. Hypothek vom 1. September 1913 im Betrage von 75,000 Fr. samt den am 1. September 1916, 1917, 1918, 1919, 1920 und 1921 verfallenen Zinscoupons unter Umwandlung in Prioritätsaktien I. Ranges annulliert, und d. die bisherigen Prioritätsaktien in Prioritätsaktien II. Ranges umgewandelt und auf 50 Fr. herabgesetzt; sie sind entsprechend abzustempeln oder durch neue zu ersetzen.

Die Luzerner Kantonalbank in Luzern wird die Abstempelung der bei ihr deponierten und noch zu deponierenden Obligationen I. Hypothek, die Entwertung der Obligationen II. Hypothek und der am l, September 1916 und seither bis zum 1. September 1921 oinschliesslich verfallenen Zinscoupons und die Übergabe der an ihre Stelle tretenden Prioritätsaktien I. Ranges, endlich die Abstempelung der alten Prioritätsaktien besorgen. Noch nicht eingereichte Obligationen und alte Prioritätsaktien sind ihr ohne Verzug zuzustellen.

Nicht erhobene Titel und Barbeträge bleiben während der Verjährungsdauer zugunsten der Berechtigten bei der Luzerner Kantonalbank deponiert. Werden sie während dieser Frist nicht erhoben, so fallen sie an die Krankenunteretützungskasse des Unternehmens.

L u z e r n , den 1. Oktober 1921.

(1.)

Der vom Bundesgericht bestellte Sachwalter: K. Müller, Obergerichtspräsident.

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Jahr

1921

Année Anno Band

4

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41

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.10.1921

Date Data Seite

505-507

Page Pagina Ref. No

10 028 100

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