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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Departements des Innern an die Regierungen der Kantone betreffend die Ausführung des Art. 84 des Z. G. B. mit Bezug auf die Übernahme der Aufsicht über die Stiftungen und den Inhalt des daherigen Aufsichtsrechtes.

(Vom 17. März 1921.)

Hochgeachteter Herr Präsident !

Hochgeachtete Herren!

Die Direktion des Innern des Kantons Zürich hat bei uns die Anregung gemacht, es möchte für die sichere Handhabung des Art. 84 S.Z. G. namentlich in Bezug auf zwei Punkte: 1. Die Frage nach der Zuständigkeit für Übernahme der Aufsicht über eine Stiftung und 2. Die Frage nach dem Inhalt des Aufsichtsrechtes, eine Auslegung durch die Bundesbehörde erfolgen.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, hiervon in Kenntnis gesetzt, sah sich bewogen, über mehrere Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, worunter auch obige zwei, ein Gutachten von Herrn Prof. Dr. Eugen Huber in Bern einzuholen.

An der Hand dieses Gutachtens hat der Bundesrat nun in seiner Sitzung vom 11. dies die zwei Fragen geprüft und uns ermächtigt, sie folgendermassen zu beantworten: 1. Betreffend die Zuständigkeit zur Übernahme der Aufsicht über eine Stiftung.

Das Gesetz geht von der Auffassung aus, dass jede Stiftung ihrer Bestimmung nach einem Gemeinwesen angehöre (Bund, Kanton oder Gemeinde), und unterstellt sie der Aufsicht dieses Gemeinwesens. Die Bedeutung der Angehörigkeit beschränkt sich aber nicht auf die Bestimmung der Kompetenz zur Aufsicht (ZGB, Art. 84), sondern das Gesetz verfügt in Art. 57 auch -- und das ist für die Auffassung dieser Angehörigkeit von ausschlaggebender Bedeutung --,

310 dass bei der Auflösung einer juristischen Person in Ermangelung anderer rechtsgültiger Verfügungen das Vermögen dem Gemeinwesen /Aifallen soll, dem die juristische Person ihrer Bestimmung nach angehört hat. Nach beiden Eichtungen, für die Aufsichtsführung wie für den Vermögensanfall, muss die Stiftung dem gleichen Gemeinwesen zugewiesen werden. Dio örtliche Umgrenzung dor Stiftnngswirkung durch den Stifter bestimmt zuweilen, aber nicht immer, dieses Gemeinwesen eindeutig. In weitem Fällen kann der Sitz dei1 Stiftung, mithin der Ort der Verwaltung (ZGB, Art. 58), die Angehörigkeit genügend begründen, während bei andern Tatbeständen damit nichts gewonnen ist. Schliesslich kann auch, je nach dem Stiftungssweck, der Wohnsitz oder die Heimat der Destinatale Einfluss gewinnen; in dor Eegel wäre jedoch dieses Moment allzusehr von zufälliger oder diffuser Wirkung.

Zu einer grundsätzlichen Entscheidung gelangt man vielmehr erst auf einer andern Basis, die denn auch der Ordnung des Gesetzes nach den beiden erwähnten Eichtungen zugrunde liegt. Sie geht davon aus, dass jede juristische Person, also auch jede Stiftung, eine Gebundenheit von Personen oder Vermögenskomplexon herbeiführt, die, ohne öffentlich-rechtlich sein zu müssen, die zugehörigen Individuen beschränkt und das Vermögen an einen Zweck bindet. In der Hegel wird sich dieser Zweck in mehr oder weniger verwandter Art auch als dem öffentlichen Eecht innewohnend erkennen und danach dein einen oder andern Gemeinwesen zuweisen lassen. Hört die juristische Person zu existieren auf, so soll daher dieses Gemeinwesen ihr Vermögen übernehmen und es dem bisherigen Zweck, an den es nach wio vor gebunden bleibt, möglichst entsprechend verwenden (ZGB, Art. 57, Abs. 2). Anderseits folgt aus jener Gebundenheit aber auch der Anspruch des nämlichen Gemeinwesens, durch Aufsichtsführung y.ur Erhaltung dos Vermögens in seiner Zweckbestimmung Sorge zu tragen. Die Lösung wird in der Eegel gefunden werden müssen durch Beantwortung der Frage : Welches Gemeinwesen müsste in die Lücke springen, wenn die Stiftung nicht bestände oder ihren Zweck nicht mehr erfüllen könnte? Diesem Gemeinwesen gehört die Stiftung ihrer Bestimmung nach an; ihm kommt die Aufsicht und gegebenenfalls die Nachfolge ins Vermögen zu.

Daraus lassen sich nun gewisse Konsequenzen namentlich nach
drei Eichtungen im besondern feststellen: a. Nach dein Zweck, für den die juristische Person tätig ist, Schulwesen, Gesundheitswesen, Armenpflege, Altersfürsorge, Kinderschutz usw. usw.

b. Nach dem Kreise, innerhalb dessen solche Zwecke durch die juristische Person verfolgt werden, in kommunalen Kreisen, in

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kantonalen Schranken oder in der Sorgo für das ganze Land. Eine Stiftung beispielsweise, die der Wehrkraft des Landes dient, eignet in Umschränkung ihres Wirkungskreises wie ihres Zweckes dem Bunde, eine Stiftung aber,- die für die Beleuchtung der Strassen tätig ist, der engbegrenzten Gemeinde.

c. Nach der verwaltungsrechtlichen Tätigkeit, die sich in engerer oder weiterer Umschreibung für die Verfolgung des gesetzlichen Zweckes als notwendig erweist und in bezug auf die Vermögensnachfolge und die Stiftungsaufsicht vegelmässig als Einheit auftreten wird. Nur wo in der juristischen Person, speziell in der Stiftung, eine Kombination verschiedener Kreise oder verschiedener Zwecke zutage tritt, ist auch in der Vermögensnachfolge oder Aufsicht eine Teilung denkbar. Begelnmssig wird die eine Zweckverfolgung oder dor eine Kreis vorwalten, so dass das Nebensächliche von der Hauptaufgabe absorbiert ist und die Einheit gewahrt bleibt.

Aus diesen Grundsätzen ergibt sich speziell für die Stiftungen von Unternehmungen zum Zwecke der Fürsorge für ihre Angestellten in der Eegel die Zuständigkeit der Gemeinde des Sitzes dos Unternehmens. Denn nach unserin öffentlichen Bechi fällt die Fürsorgetätigkeit im allgemeinen den Gemeindon zu. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantons, wenn und soweit diese Aufgabe nach dem kantonalen Verwaltungsrecht dem Kanton obliegt. Dagegen begründet die Tatsache allein, dass die Dostinatiire der Stiftung, die Angestellten des Unternehmens, über mehrere Kantone verbreitet sind, nicht die Zuständigkeit des Bundes zur Übernahme der Aufsicht.

Die gleiche Lösung muss auch für. den Fall festgehalten werden, wo es sich um die Stiftung seitens eines Unternehmens handelt, das von seinem Hauptsitze aus in verschiedenen Kantonen tätig ist oder geradezu in verschiedenen Kantonen Zweigniederlassungen besitzt.

Denn durch die Tätigkeit in den verschiedenen Landesteilen wird die Pflicht zur sozialen Fürsorge, wie sie für das Unternehmen als Ganzes a,n seinem Hauptsitz besteht, nicht zerteilt, und namentlich werden Filialen einzig zu dem Zwecke der Geschäftsführung eingerichtet und vermögen daher die Einheit der Unternehmung auf dem hier gegebenen Gebiete nicht aufzuheben. Bei der Beendigung des Unternehmens zeigt sich diese Einheit in vollem Masse wirksam; es sei nur auf die Liquidation
im Konkurse hingewiesen. Und während des Bestehens des Unternehmens kann vollends durch die Begründung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen die Einheit der juristischen Person in bezug auf die Vermögensnachfolge des Gemeinwesens sowie in bezug auf die Aufsicht über die Stiftungen unmöglich in Frage umstellt werden.

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2. Betreffend den Inhalt des Aufsichtsrechtes.

Art. 84, Abs. 2, ZGB verleiht der Aufsichtsbehörde das Recht und die Pflicht, dafür zu sorgen, dass das Stiftungsverrnögen seinen Zwecken gemäss verwendet werde. Ausserdem stehen ihr gemäss Art. 83, 85 und 86 gewisse Kompetenzen hinsichtlich der Ergänzung und Änderung der Organisation sowie hinsichtlich der Änderung des Zweckes der Stiftung zu.

Der Inhalt des Aufsichtsrechtes nach Art. 84 kann zunächst negativ abgegrenzt werden. Die Aufsichtsbehörde ist nicht Organ der juristischen Person, speziell der Stiftung. Sie hat keine Vertretungsbefugnis und kann demgeinäss nicht im Namen der Stiftung handelnd auftreten; auch steht ihr keine Mitwirkung bei der Verwaltung zu. Wohl aber ist sie kompetent, beim Richter auf Aufhebung der Stiftung zu klagen, wenn der Zweck der Stiftung widerrechtlich oder unsittlich geworden sit (Art. 88, Abs. 2, Art. 89, Abs. 1). Die Vorschriften über die Funktionen und über die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde (Z GB, Art.861, 422, 427 ff.) sind auf die Aufsichtsbehörde über die Stiftung nicht anwendbar.

In positiver Hinsicht nun aber schliesst die Aufsicht des Gemeinwesens über die Stiftungen im Rahmen der allgemeinen Umschreibung des Art. 84 folgende Kompetenzen in sich: a. Die Aufsichtsbehörde hat das Recht und die Pflicht, die Verwaltung der Stiftung ihrer Kontrolle zu unterwerfen. Sie kann demgemäss regelmässige Berichterstattung und Rechnungsablegun^ beanspruchen. Sie kann insbesondere, wenn sie die Entdeckung macht, dass das Stiftungsvermögen nicht seinen Zwecken gemäss verwendet wird, die Stiftungsorgane auf solche Unregelrnässigkeiten aufmerksam machen und gegebenenfalls klagend gegen die Organe vorgehen.

In. welchem Verfahren eine solche Kompetenz alsdann ausgeübt wird, richtet sich nach der verwaltungsrechtlichen Organisation, die von den Kantonen oder vom Bunde getroffen ist.

6. Der Aufsichtsbehörde wird auch die Befugnis zustehen, allgemeine Anleitungen aufzustellen, an die sich die Stiftungsverwaltungen, wenn sie die Kontrolle bestehen sollen, zu halten haben.

Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde wird in dieser Richtung eine ähnliche prophylaktische Gestalt annehmen, wie sie sich in Art. 425 ZGB für die Funktion der kantonalen Vormundschaftsorgane aufgestellt findet. · Es kann sich hier
dann auch um Anordnungen betreffend einzelne besondere Arten von Stiftungen handeln, wie uns dies in bezug auf die Vorschriften betreffend Kapitalausscheidung und -sicherstellung nach der bundesrechtlichen Ordnung bei der Erhebung

313 der Kriegsgewinnsteuer entgegentritt. Namentlich ist die Frage aufgetaucht, ob sich bei Verrsicherungsstiftungen die Kontrolle auch auf die versicherungstechnischen Grundlagen zu erstrecken habe.

In dieser Hinsicht scheinen zwei Möglichkeiten denkbar. Sollte sich nämlich zeigen, dass das Vermögen der Stiftung mit Einschluss der ihr allfällig (nach Vorschrift von Statuten oder Eeglementen) noch zufliessenden Beiträge zur Erfüllung des Versicherungszweckes durchaus ungenügend ist, so wäre die Anerkennung der Stiftung und die Aufsichtsübernahme überhaupt abzulehnen. Ist dagegen die Stiftung richtig konstituiert und ins Leben getreten, so umfasst das Aufsichtsrecht auch die Prüfung der richtigen Erfüllung des Versicherungszweckes und kann die Kontrolle der sich stetig verändernden versicherungstechnischen Grundlagen, allfällig unter Beiziehung von Fachleuten, notwendig machen.

c. Schliesslich fallen, wie schon angedeutet, als über die Aufsichtsführung im engern Sinne hinausgehend die der Aufsichtsbehörde in den Art. 83,85 und 86 ZGB eingeräumten Kompetenzen in Betracht.

Um eine Abänderung der Organisation kann es sich freilich stets nur dann handeln, wenn eine Stiftung rechtmässig zustande gekommen ist, so dass sie als selbständiger Organismus leben kann.

Fehlt es dagegen schon an den materiellen Voraussetzungen der Stiftung (Zwecksetzung und Vermögenswidmung), so ist ihr die Anerkennung überhaupt zu versagen. Sind jene Voraussetzungen gegeben, so hat die Aufsichtsbehörde ihre Funktion zu übernehmen, die aber unter Umständen zur Zuwendung des Vermögens an eine andere Stiftung (Art. 88, Abs. 3) oder zur Umwandlung der Stiftung (Art. 85 und 86) führen kann.

Die Sorge für eine genügende und zweckdienliche Organisation der Stiftung wird sich sehr oft untrennbar mit der Überwachung der richtigen Verwendung des Stiftungsvermögens verbinden. Beide Aufgaben liegen im Zweck der behördlichen Aufsicht, und demgemäss soll auch die Kompetenz und die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde eine möglichst einheitliche sein. Mit Recht hebt die Direktion des Innern des Kantons Zürich in ihrem Schreiben hervor, dass in der Tätigkeit der Aufsichtsbehörde dem freien Ermessen ein grosser Spielraum gewährt werden müsse, so dass ins einzelne gehende Vorschriften kaum in Frage kommen. Es scheint denn auch vorläufig nicht
notwendig, für die der Aufsicht des Bundes unterstehenden Stiftungen nähere Vorschriften über die Aufsichtsführung zu erlassen, abgesehen von den die steuerrechtliche Behandlung beschlagenden Verfügungen.

(Zu vergleichen insbesondere Bundesratsbeschluss betreffend die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer vom 18. September 1916, Art. 7, Ziffer 4, lit. b.) Die Kantone können ihrerseits Bestimmungen über die

314 Beaufsichtigung der dem Kanton oder der Gemeinde angehörenden Stiftungen erlassen ; solche Anordnungen allgemeiner Natur bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates (Art. 52, Schlusstitel zum ZGB). Bei dieser Genehmigung wird sich auch Gelegenheit bieten, dahin zu wirken, dass in den kantonalen Vorschriften nicht allzu grosse Verschiedenheiten zutage treten. Überdies ist das Departement des Innern bereit, schon bei der Vorbereitung allfälliger kantonaler Vorschriften über die Aufsichtsführung die Fühlungnahme unter den Kantonen zu vermitteln, welche dieses wünschen.

Wir bitten Sie, hochgeachtete Herren, von vorstehenden Ausführungen Vormerkung zu nehmen, und benützen den Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochschätzung zu versichern.

B e r n , den 17. März 1921.

Eidgenössisches Departement des Innern: Chuard.

Nachtrag zum Verzeichnis") der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art, 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Zürich.

Neue Ermächtigung: 31. Schweizerische Volksbank, Comptoir Wädenswil.

Kanton Aargau.

Neue Ermächtigungen: 33. Darlehenskasse Tegerfelden, in Tegerfelden.

34. Darlehenskasse Endingen, in Endingen.

B e r n , den 13. April 1921.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement, *) Siehe Bundesblatt 1918, III, 494 ff.

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Erlöschen der Auswanderungsagentur J. Koch-Lang & Cie. in Luzern.

Das unterm 10. Februar 1911 den Herren Jakob Koch-Lang und Johann B. Hagen, als bevollmächtigten Geschäftsführern der Auswanderungsagentur J. Koch-Lang & Cie. in Luzern, erteilte Patent zum Betriebe einer Auswanderungsagentur in Luzern ist am 31. August 1920 erloschen.

Anspräche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur J. KochLang & Cie. in Luzern deponierte Kaution geltend gemacht werden wollen, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 31. August 1921 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 1. September 1920.

(2..)

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Auslosungen von Obligationen der 3l 1/2 Anleihe von 1909.

%

eidgenössischen

Die II. Ziehung der per 15. August 1921 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 33 1/2 % eidgenössischen Anleihe von 1909 wird Dienstag den 17. Mai 1 l ' L , 10 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 64, Bundeshaus Westbau, stattfinden.

B e r n , den 18. April 1921.

(2.).

Eidgenössisches Finanzdepartement, Kassen- und Rechnungswesen.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

RSona« Januar bis Ende Februar Mär/.

Januar bis Ende März .

1S21

.

1288 1032 2320

1920 820

568

1388

Zu- oder Abnahme 4- 468 4- 464

4- 932

B e r n , den 15. April 1921.

(ß.-B. 1921, I, 430.)

Eidg. Auswanderungsamt.

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Schweizerische Postverwaltung.

Reklame-Verpachtung.

Die schweizerische Postverwaltung ist in der Lage, den Raum auf folgenden Gegenständen für private Reklame zu verpachten : 1. Briefmarkenheftchen. Für private Reklame verfügbar sind die 3. und 4. Seite (Rückblatt) des Umschlags; Druckfläche je ca. 4 X! 6 cm, Jahresauflage ca. 600,000 Stück oder zwei Halbjahresauflagen von je 300,000 Stück.

2. Gratis- und taxpflichtige Empfangscheinbücher. Reklame lässt sich anbringen auf den Seiten 2, 3 und 4 des Umschlagdeckels mit je ca. 12 X 19 cm Druckfläche; Jahresverbrauch an Gratisempfangscheinbüchern 60,000 Stück (jährlich zwei Auflagen), an taxpflichtigen Empfangscheinbüchern ca. 10,000 Stück.

3. Postcheckhefte. Für Reklame kommen in Betracht die 2., 3. und 4. Seite des Umschlags dieser Hefte; Druckfläche jeder Seite ca. 12X25,5 cm; Jahresbedarf ca. 40,000 Stück; vierteljährliche Auflagen.

4. Briefumschläge an Checkkontoinhaber. Postformular Nr 5605.

Reklamemöglichkeit auf der Rückseite der Umschläge ; Druckfläche ca. 15 X 10 cm; Jahresverbrauch ca. 6,000,000 Stück; Auflagen nach Bedarf.

* % -·> Die Reklameanzeigen müssen sich auf Schweizerfirmen und Sehweizerware beziehen. Angebote mit Angabe des Pachtzinses für jede Reklamekategorie sind frankiert bis spätestens 5. Mai an die Oberpostdirektiqn zu richten, wo auch jede weitere Auskunft erhältlich ist. Die Postverwaltung behält sich vor, die Reklamepacht für die verschiedenen Drucksachen samthaft oder einzeln zu vergeben.

B e r n , den 15. April 1921.

(2.).

Schweiz. Oberpostdirektion.

Wiedereröffnung des Zollamtes St. Moritz.

Über die Sommersaison 1921 wird das Zollamt St. Moritz (Engadin) vom 15. Juli bis 15. September a. c. geöffnet sein.

Während dieser Periode können aus dem Auslande nach St. Moritz bestimmte Sendungen von Reiseffekten, Umzugs-, Aussteuer- und Erbschaftsgut im Transit nach genannter Empfangestation abgefertigt werden.

B e r n , den 15. April 1921.

Oberzolldirektion.

317

Verschollenheitsruf.

Es ergeht hiemit an : 1. Schaad, Anna Maria, Johann Niklaus sel., von Lohn, geboren 25. April 1825, ' 2. Schaad, Anna Maria Barbara, Johann Niklaus sel., von Lohn, geboren 21. Juli 1828, 3. Schaad, Maria Barbara, Johann Niklaus sel., von Lohn, geboren 29. November 1835, die vor ungefähr 40 Jahren nach Amerika ausgewandert sind, ohne dass ihr Aufenthaltsort je einmal bekannt war und von denen seit dieser Zeit keine Nachrichten mehr eingetroffen sind, die Aufforderung, sich innert Jahresfrist beim Unterzeichneten zu melden, ansonst über sie die Verschollenheit ausgesprochen wird.

Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über das Verbleiben dieser Personen Nachrichten geben kann.

S o l o t h u r n , den 28. Dezember. 1920.

(2..)

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten :

Dr. Bachtier.

Verschollenheitsruf.

Es ergeht an Hubacher. Friedrich, des Jakobs sei. und der Anna geb. Järmann sei., von Hindelbank, geboren am 27. Mai 1859, Landarbeiter, unbekannten Aufenthaltes, welcher vor ca. 20 Jahren nach Amerika ausgewandert sein soll, ohne dass sein Aufenthaltsort je einmal bekannt war, und von dem seit 1900 keine Nachrichten mehr eingetroffen sind, die Aufforderung, sich innert Jahresfrist beim Unterzeichneten zu melden, ansonst über ihn die Verschollenheit ausgesprochen wird.

Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über das Verbleiben dieser Person Nachrichten geben kann.

S o l o t h u r n , den 28. Dezember 1920.

(2..)

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten :

Dr. B. Bachtier.

Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd. II.

21

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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20.04.1921

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