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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Tarifentscheide des

Zolldepartements für den neuen Gebrauchstarif vom 8.Juni 1921.

(Vom 17. September 1921.)

Tarifnummer

Zollansatz Fr. Cts.

11/14

diverse

87 a/b 90 188 271/272

diverse 70. -- 200. -- diverse

623

10. --

624

20. --

898 c

20. --

1132

10.--

1145

120.--

Nr. ST".

Bezeichnung der Ware Getreide, Mais, Hülsenfrüchte gequetscht (Flocken), in Packungen aller Art von über 2 kg Gewicht.

Fische : lebende.

Schaltiere, essbare : lebende.

Peitschenriemen aus Leder.

Peitschenstöcke ganz aus Holz, auch mit unwesentlichen Teilen von unedlem Metall.

Platten und Schalen aus Torf für Bauzwecke.

streichen : Platten und Schalen aus Torf für Bauzwecke.

Bearbeitete oder fertige Teile von Maschinen und mechanischen Geräten, nicht anderweit genannt, das Stück im Gewicht von 100 bis auf 500 kg.

Bohröle (Mischungen von Mineralölen, Fetten, Harzseifen).

streichen : Peitschen und Peitschenstöcke aller Art, Peitschenschlingen ; Schuhnestel aller Art.

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Schweizerische Telegraphenverwaltung.

Private Reklame auf Telegraphenformularen.

Die schweizerische Telegraphenverwaltung beabsichtigt, nachstehend bezeichnete Telegraphenformulare für die private Reklame freizugeben : 1. Aufgabe-Telegrammformulare Nr. 1, weiss. Für private Reklame kommen in Betracht die ganze Rückseite, 18 X 23 cm, sowie auf der Vorderseite links das bisher für die ,,Gebräuchlichsten Abkürzungen" reservierte Rechteck 4,o X 10)5 cm. Jahresbedarf ca. 3,500,000 Exemplare; halbjährliche Auflagen.

2. Telegrammausfertigungen Nr. 2, grün. Verfügbar ist die ganze Rückseite, 18 X 23 cm. Jahresbedarf ca. 9,000,000 Exemplare; halbjährliche Auflagen.

Von diesen Formularen bleibt ungefähr die Hälfte als Durchgangsbelege in den Telegraphenbureaux zurück, so dass durchschnittlich nur je das zweite Exemplar unter das Publikum gelangt.

3. Telegramm-Fenstercouverts Nr. 3. Auch bei diesem Formular -wird die ganze Rückseite mit einer Druckfläche von 10,5 X13 cm für die Reklame freigegeben. Jahresverbrauch ca. 4,000,000 Exemplare ; jährlich zwei Auflagen.

Die Freigabe der genannten Formulare zu Reklamezwecken erfolgt in der Weise, dass die Formulare der Telegraphenverwaltung von den Interessenten k o s t e n f r e i zu liefern sind, dafür aber auf die Bezahlung eines Pachtzinses für die Reklamen verzichtet wird. Alle drei Sorten haben in jeder Beziehung genau den amtlichen Telegraphenformularen zu entsprechen. (Die gegenwärtigen Lieferanten sind gerne bereit, in dieser Beziehung jede wünschbare Auskunft zu erteilen und entsprechende Muster zur Verfügung zu stellen, nämlich für die Telegrammformulare Nr. l und 2 die Buchdruckerei Sprecher, Eggoiling & Cie. in Chur, und für die Fenstercouverts Nr. 3 die Couvertsfabrik Frey, Wiederkehr
Die Reklameanzeigen müssen sich auf Schweizerfirmen beziehen und dürfen dem amtlichen Charakter der Telegrammformulare nicht zuwiderlaufen. Die Übernehmer werden auf der Reklameseite als für den Inseratenteil verantwortlich aufgeführt und haben gegenüber Behörden und Publikum die Verantwortlichkeit dafür in jeder Beziehung zu tragen.

343

Sämtliche Telegraphenformulare mit Reklameaufdruck sind auf Abruf franko Bestimmungsstation zu liefern. Mengen von weniger als 1,000,000 Exemplaren von der nämlichen Sorte und vom nämlichen Reflektanten können nicht berücksichtigt werden.

Bewerbern, die sich zur unentgeltlichen Lieferung je eines ganzen Jahresbedarfes verpflichten, erhalten den Vorzug. Die Telegraphenverwaltung übernimmt keinerlei Verpflichtung, wann und wo die Formulare mit einer bestimmten Reklame zur Verwendung gelangen. Bezügliche Angebote sind bis spätestens den 22. Oktober nächsthin an die unterzeichnete Direktion zu richten, wo auch jede weitere Auskunft erhältlich ist.

B e r n , den 15. September 1921.

(2.).

Schweiz. Obertelegraphendirektion.

Vollzug des Fabrikgesetzes.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 41 des Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919, sowie auf Art. 136 und 137 der Vollzugsverordnung vom 3. Oktober 1919, nach Anhörung der eidgenössischen Fabrikkommission, verfügt: I. Die abgeänderte Normalarbeitswoche (Art. 41 des Fabrikgesetzes) wird, und zwar in Bachbezeichnetem Umfange, bewilligt: 1. für die Schifilimaschinenstickerei, 52 Stunden bis Ende März 1922; 2. für die Hutgeflechtfabrikation, 52 Stunden bis Ende März 1922.

Die Vorschriften über die Zeitkontrolle bleiben vorbehalten.

II. Das Gesuch des folgenden beruflichen Verbandes wird, weil den Voraussetzungen von Art. 41 des Gesetzes nicht entsprechend, abgelehnt: Vereinigung der Arbeitgeber im Damenschneidereigewerbe Basel.

B e r n , den 23. September 1921.

Eidg. Volksiöirtschaftsdepartement : Schulthess.

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Jahr

1921

Année Anno Band

4

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39

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.09.1921

Date Data Seite

341-343

Page Pagina Ref. No

10 028 080

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