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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Deklarationspflicht für Ausfuhrsendungen im Briefpostverkehr.

Den exportierenden Firmen wird in Erinnerung gerufen, dass im Interesse einer genauen Ausfuhrstatistik die Ausfuhr von Handelswaren mit der Briefpost der Deklarationspflicht nach Massgabe nachstehender Bestimmungen unterliegt.

1. Zu sämtlichen als ,,Muster ohne Wert" aufgegebenen Briefpostsendungen, deren Inhalt indessen nicht aus eigentlichen Warenproben, sondern aus nach dem Auslande verkaufter oder zu verkaufender Handelsware besteht, wie z. B. Uhren und Uhrenbestandteile, Bijouterien, Edelsteine, Medikamente, Spitzen, Bänder, Stickereien etc., sind der Post ausser den übrigen Begleitpapieren vorschriftsgemäss ausgefüllte Ausfuhrdeklarationen, Formular Nr. 20, abzugeben. Die Deklarationen sind mit der Statistischen Gebühr in Form von schweizerischen Briefmarken zu bekleben. Die statistische Gebühr beträgt 2 Rp. per 100 kg, im Minimum 5 Rp. für die Einzelsendung.

Besteht eine Sendung aus mehreren, an denselben Empfänger .adressierten Paketchen, so ist für die Gesamtsendung nur eine Deklaration zu erstellen, unter Berechnung der statistischen Gebühr mit 5 Rp. bis zu einem Gesamtgewicht von 250 kg.

Sind die einzelnen Paketchen an verschiedene Personen adressiert so ist grundsätzlich für jede Einzelsendung eine Deklaration mitzugeben, unter Entrichtung der statistischen Gebühr für jede Sendung.

In Fällen, in denen eine Firma gleichzeitig mehrere an verschiedene Empfänger, jedoch nach demselben Bestimmungslande adressierte, gleichartige Waren enthaltende Paketchen zum Versand bringt, wird auf Wunsch die Abgabe einer Kollektivdeklaration ausnahmsweise gestattet, jedoch gegen Berechnung der statistischen Gebühr von 5 Rp. für jede Einzelsendung.

1006 2. Muster ohne Wert im eigentlichen Sinne des Wortes,.

wie z. B. wertlose Abschnitte von Fabrikaten, ferner Muster, dieim Auslande nicht verkauft werden, sondern zur Aufnahme von Bestellungen dienen sollen, einzelne von Privaten zur Ausfuhr aufgegebene Mustersendungen mit Charakter von Geschenken, sowie Sendungen mit einem Gesamtwarenwerte von weniger als Fr. 5.-- sind der schriftlichen Deklarationspflicht enthoben.

B e r n , den 6. Mai 1921.

Eidg. Oberzolldirektion.

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Die ,,Bernischen Kraftwerke A.-G." in Bern stellen das Gesuch, es möchte ihnen die Bewilligung für die Ausfuhr von 8000 KW Sommerenergie aus ihren Kraftwerken nach Frankreich an die Gesellschaften ,,Forces Motrices du Haut-Rhin S. A.u in Mülhausen und ,,Electricité de Strasbourg S. A.a in Strassburg erteilt werden.

Die Energieausfuhr soll normalerweise in der Zeit vom 1. April bis 30. September jedes Jahres -- also während ca.

ISO Tagen -- und zwar während einer Dauer von 150 Tagen zusammenhängend stattfinden.

Bei ungünstigen Wasserständen kann die Lieferung eingeschränkt oder ganz eingestellt werden.

Es soll den ,,Bernischen Kraftwerken A.-G.U dagegen gestattet sein, bei sehr günstigen Wasserverhältnissen und bei gedecktem Inlandbedarf mit der Energielieferung im Frühjahr einen Monat früher zu beginnen und sie im Herbst auf zwei weitere Monate auszudehnen. Die Bewilligung hierzu soll jedoch vom eidgenössischen Departement des Innern von Fall zu Fall erteilt werden. In der Zeit vom 1. Dezember bis Ende Februar soll eine Ausfuhr unter allen Umständen unterbleiben.

Die zur Ausfuhr bestimmte Sommerkraft soll über vorhandene und neu zu erstellende Leitungen der ,,Bernischon Kraftwerke A.-G. a den französischen Abnehmern zur Abnahme in Bassecourt zugeführt werden, wo die Messung erfolgt. Die Energie soll in Frankreich in erster Linie zur Stillegung von Dampfkraftwerken, also zur allgemeinen Versorgung mit Licht und Kraft, dienen.

Die Lieferung soll mit dem 1. April 1922 beginnen und die Bewilligung auf die Dauer von 20 Jahren erteilt werden.

1007 Die ,,Bernischen Kraftwerke A.-G.tt haben sich bereit erklärt, für den Fall der Erteilung der nachgesuchten Bewilligung, dem Inlandskonsum auf die Dauer von 20 Jahren eine Quote von 8000 KW konstanter Winterenergie zur Verfügung zu stellen.

Diese Winterenergie soll während 10 Jahren aus den Walliser Kraftwerken der Aluminium-Industrie A.-G. Neuhausen beschafft, später allenfalls aus neuen Kraftwerken der ,,Bernischen Kraftwerke A.-G.a zur Verfügung gestellt werden.

Der Bundesrat hat den ,,Bernischen Kraftwerken A.-G.1* mit Besehluss vom 18. März 1921 für diese Energieausfuhr eine vorläufige Bewilligung erteilt unter der Voraussetzung, dass die ,,Bernischen Kraftwerke A.-G."1 eine Hochspannungsleitung ChippisSpiez-Mühleberg erstellen und dem schweizerischen Bedarf nordwärts der Alpen während der Monate Oktober bis März 8000 KW Winterkraft bereits im Laufe des kommenden Winters zur Verfügung stellen. Die provisorische Bewilligung tritt in Kraft, sobald die genannte Hochspannungsleitung in Betrieb gesetzt wird, und ist für ein Jahr gültig.

Die Erteilung der provisorischen Bewilligung wird hiermit veröffentlicht und das Gesuch um Erteilung einer definitiven Bewilligung bekanntgegeben. Ein allfälliger Strombedarf im Inlande soll der unterzeichneten Amtsstelle bis zum 15. Juni bekanntgegeben werden.

B e r n , den 4. Mai 1921.

(2).

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Herr Ingenieur A. Boucher in Prilly bei Lausanne stellt im Namen der Gesellschaften : La Dixence, Société d'Energie Electrique du Valais, Société d'Electrochimie et d'Electrométallurgie, Société Romande d'Electricité und Compagnie des Forces Motrices d'Orsières das Gesuch um Bewilligung der Ausfuhr elektrischer Energie aus dem Kanton Wallis nach Frankreich.

1008 Die zur Ausfuhr bestimmte Energie stammt einerseits aus den bestehenden Kraftwerken Martigny-Bourg und Fully, anderseits soll sie erzeugt werden in den noch zu erbauenden Werken : 1. von Orsières, 2. an der Drance de Bagnes, 3. an der Drance (Stufe Orsières-Sembrancher), 4. an der Dixence und 5. an der obern Borgne.

Mit Hilfe des Lac de Fully und eines an der Dixence zu schaffenden Stausees sollen diese Werke insgesamt über eine maximale Leistung von 150,000 kW während 8 Tagesstunden und über eine konstante Leistung von 50,000 kW verfügen können.

Die Ausfuhrbewilligung soll für eine Dauer von 40 Jahren, vom Tage des Lieferungsbeginnes an gerechnet, erteilt werden,, und zwar 1. Für drei Fünftel der verfügbaren konstanten Leistung,, nämlich für eine Quote von 30,000 kW im Mittel, d. h. in demSinne, dass zu bestimmten Tageszeiten oder während ganzen Tagen eine grössere, zu andern Tageszeiten und während andern Tagen eine entsprechend kleinere Quote ausgeführt werden darL Der Maximaleffekt der Ausfuhr soll 90,000 kW während 8 Tagesstunden nicht übersteigen.

2. Für diejenigenEnergiemengen, welche innerhalb bestimmter Zeitabschnitte über die genannte Quote (90,000 kW im Maximum) hinaus zur Verfügung stehen und während der Lieferzeit in der Schweiz nicht verwendbar sind.

Die Energie soll aus dem Wallis rhonetalabwärts, dann durch den Kanton Waadt, einerseits in der Richtung ElsassLothringen, anderseits über Vallorbe, eventuell auch durch eine dritte Leitung durch den Kanton Genf nach Frankreich geführt werden.

Der Gesuchsteller führt aus, dass allein durch die Erteilung der Bewilligung für diese Energieausfuhr der Ausbau der obengenannten Werke ermöglicht werde.

Das Begehren wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Anmeldungen für Strombedarf im Inlande sind bis 30. Juni 1921; an die unterzeichnete Amtsstelle zu richten.

B e r n , den 6. Mai 1921.

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

1009 Drahtseilbahn Engelberg-Gerschnialp, A.-G. in Engelberg: Nachlassverfahren.

Einladung zur Versammlung der Prioritätsaktionäre.

Der Nachlassvertragsentwurf der Drahtseilbahn EngelbergGerschnialp, A.-G. in Engelberg, sieht die Umwandlung der verfallenen Zinsen des Anleihens von Fr. 150,000, des Kapitals und der Zinsen des Anleihens von Fr. 75,000 und der Kurrentforderungen in Prioritätsaktien ersten Ranges vor, die den bereits bestehenden Prioritätsaktien vorgehen ; letztere werden dadurch in den zweiten Rang versetzt, sollen aber ihr Vorrecht gegenüber den Stammaktien beibehalten. Hierfür bedarf es einer Beschlussfassung der bisherigen Prioritättaktionäre im Sinne von Art. 51, Abs. 4, des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen vom 25. September 1917, die gleich einer Gläubigergruppe einzuberufen sind. Diese Versammlung findet statt Samstag, den 4. Juni, vormittags 10 Uhr, im Hotel Titlis in Engelberg.

Die Verhandlungen beginnen mit der Erläuterung des Nachlassvertrages durch den Sachwalter und die Vertreter der Unternehmung. Hierzu sind die bisherigen Prioritätsaktionäre eingeladen.

Die Abstimmung findet statt um 1/t 11 Uhr.

Die Prioritätsaktionäre, die an der Versammlung teilzunehmen wünschen, haben ihre Titel bis spätestens am 28. Mai 1921 der Luzerner Kantonalbank in Luzern einzusenden, von der sie dagegen einen Stimmrechtsausweis erhalten werden.

Wer sich durch einen andern vertreten lassen will, hat diesem eine Vollmacht auszustellen. Zu Zustimmungserklärungen im Namen des Vertretenen ist eine ausdrückliche Ermächtigung erforderlich. Zur gültigen Annahme des vorgeschlagenen Nachlassvertrages ist die Zustimmung der Mehrheit der ihr Stimmrecht ausübenden Prioritätsaktionäre, die auch mehr als die Hälfte des gesamten Prioritätsaktienkapitals repräsentieren, notwendig.

Zustimmungserklärungen können auch binnen 30 Tagen nach der Versammlung noch schriftlich abgegeben werden, jedoch auch erst nach erfolgter Deposition der Prioritätsaktien bei der Luzerner Kantonalbank in Luzern.

Wer eine Erklärung weder an der Gruppenversammlung noch binnen der Nachfrist abgibt, wird bei den Stimmen nicht mitgezählt, bei den Forderungen als ablehnend betrachtet.

1010

Die Akten, der Nachlassvertragsentwurf, das Gutachten der Schätzer, der Bericht über die Bilanz, das Schuldenverzeichnis und das Gutachten des Sachwalters über die Nachlassvertragsangebote liegen für die Prioritätsaktionäre vom 9. bis zum 28. Mai auf der Obergerichtskanzlei in Luzern zur Einsicht auf.

L u z e r n , den 4. Mai 1921.

Der vom schweizerischen Bundesgericht bestellte Sachwalter: E. Müller, Obergerichtspräsident.

Verschollenheitsruf.

Bissegger, Konrad, geboren am 11. Februar 1880, Sohn des Bissegger, Konrad, sei. und der Hedwig geb. Schmid sei., gewesener Bildhauer, von Wuppenau, Kt. Thurgau, ist im Jahre 1906 von Zug nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgewandert Die letzten Nachrichten über ihn sind im Jahre 1913 durch den Schweizerkonsul Dr. John J. Mayer aus St. Louis eingegangen.

Auf Verlangen der Geschwister des Vermissten wird hiermit der genannte Konrad Bissegger sowie jedermann, der Nachrichten über ihn geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 15. Mai 1922 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich zu melden. Sollte während dieser Frist keinerlei Meldung eingehen, wird Konrad Bissegger als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn dessen Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB).

Z u g , den 22. April 1921.

(3.)..

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

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