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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 betreuend die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 23. September 1921.)

I.

Die ernste Lage der schweizerischen Produktion, die einerseits infolge der allgemeinen Weltkrisis, anderseits durch die spezielle Valutakrisis in ihren Lebensbedingungen aufs höchste bedroht ist, veranlasste den Bundesrat, den eidgenössischen Räten mit Botschaft vom 24. Januar 1921 eine Doppelvorlage zugehen zu lassen betreffend die v o r l ä u f i g e A b ä n d e r u n g des Z o l l t a r i f es und die B e s c h r ä n k u n g der W a r e n e i n f u h r .

Wir treten auf die damalige Begründung nicht näher ein, möchten aber doch an eine Stelle der genannten Botschaft erinnern, wo ausgeführt wurde, dass eine endgültige Besserung und eine dauernde Heilung der Krisis durch Einfuhrbeschränkungen nicht gebracht werden könne. Es sei für ein industriell hochentwickeltes Land, wie die Schweiz, nicht möglich, sich dauernd gegenüber dem Ausland bis zu einem gewissen Grade abzuschliessen. Besserung könne nur ein allgemeiner Ausgleichungsprozess in der gesamten Weltwirtschaft bringen. Ein schwieriger Anpassungs vorgang werde deshalb auch für die schweizerische Volkswirtschaft unvermeidlich sein. Er müsse einerseits in einer Minderung der schweizerischen Produktionskosten und anderseits in einer Steigerung der ausländischen Gestehungskosten liegen. Letzteres werde die Folge sein entweder einer Valutabesserung der betreffenden Länder oder einer Senkung der innern Kaufkraft ihrer Währungen. Dieser Anpassungsprozess werde auch für die schweizerische Produktion Begleitumstände mit sich bringen, die an und für sich zu bedauern seien, aber er bilde den einzigen Weg zur Wiederherstellung des wirtschaftlichen Gleichgewichtes.

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Die damalige Lage der schweizerischen Wirtschaft erheischte nach unserer Ansicht ein Eingreifen des Staates, das in einer Erhöhung der Einfuhrzölle und in Einfuhrbeschränkungen bestehen sollte. Wir glaubten, dass neue, der veränderten Wirtschaftslage angepasste Zollsätze imstande sein dürften, für viele Erwerbszweige, industrielle, gewerbliche und landwirtschaftliche, den absolut notwendigen Schutz zu bringen. Nur für diejenigen, unter normalen Verhältnissen lebensfähigen Produktionszweige, für die dieser Zollschutz infolge der speziellen ValutaVerhältnisse den Ruin nicht abzuwenden vermöchte, sollten ausnahmsweise und vorübergehend Einfuhrbeschränkungen in Frage kommen.

Die Bundesversammlung hat nach gründlicher Aussprache den Standpunkt des Bundesrates geteilt und die Massnahme betreffend Erhöhung des Zolltarifes bis Ende Juni 1923, diejenige betreffend Beschränkung der Wareneinfuhr bis Ende 1921 befristet.

II.

Die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage machte eine B e n ü t z u n g der e r t e i l t e n V o l l m a c h t e n durch den Bundesrat in erheblichem Masse zur Notwendigkeit. Mit Wirkung ab 1. Juli 1921 wurde der neue Gebrauchszolltarif in Kraft gesetzt.

In weit stärkerem Masse, als dies hatte vorausgesehen werden können, ging aus den Beratungen der Expertenkommission für den Zolltarif und den Besprechungen mit den Interessenten hervor, dass die Zollerhöhungen absolut nicht imstande waren, der Valutaüberschwemmung zu begegnen, vor allem aus den Ländern mit stark entwerteter Valuta. Die Zollansätze mussten für mehr oder weniger normale Währungsverhältnisse festgelegt werden. Hätte man damit der Valutaeinfuhr einzelner. Länder begegnen wollen, so würde das einer völligen Wareneinfuhrunterbindung aus Ländern mit normaler Währung gleichgekommen sein. So zeigte sich immer mehr, dass gegen die verderblichen Folgen der übermässigen Valutaeinfuhr mit der Erhöhung des Zolltarifes nicht aufzukommen war und dass hier in weitergehendem Masse, als man ursprünglich beabsichtigt hatte, zur Beschränkung der Wareneinfuhr geschritten werden musste.

1. In 7 Bundesratsbeschlüssen vom 14. März 1921, 5. April 1921, 29. April 1921, 24. Mai 1921, 15. Juli 1921, 19. Juli 1921, 16. September 1921 hat der Bundesrat von seinen ihm erteilten Vollmachten Gebrauch gemacht und die Einfuhr folgender Warenkategorien und Zollpositionen von einer Bewilligung abhängig gemacht :

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Warengattung : Blaufelchen aus dem Bodensee Leder Schuhe Stroh und Torfstreue Holz, Holzwaren.

Zolltarifnummer :

ex 87 a (gültig bis 15. November 1921).

177, 179, 181/2, 184, 190.

193/7, 199/201.

ex 211 a, 2116.

230, 232, 237, 240, 242/3, 248, 250/2, 256, 257 6,258, 270/1,283, ex 2846 : Plafondpinsel; ex 898c: Holzriemenscheiben.

259/68, 278/80.

Möbel Faserstoffe zur Papierfabrikation . . . . 289/291.

Erzeugnisse der Papierindustrie u. verwandter 292/5,299/301,303/10,312/18,326/7, 330/33, 335, 337/40, 641 a, ex 902: Clichés.

Bobbinetgewébe 375.

(Spitzengewebe) Korbflechterwaren 512/15.

527; ex 557 6, 558/9 Hosenträger, Elastische Gewebe Strumpfbänder, Sockenhalter, Gürtel : aus elastischen Geweben.

Flaschen 691«; ex 692/3; 696.

Halbfabrikate der Eisenbranche aus 714 Rundeisen bis und mit 30 mm Dicke, 715, aus 7186 Flach- und Quadrateisen bis und mit 30 mm grösste Breite, aus 721 Fassoneisen bis und mit 30 mm grösste Breite, 722/724, aus 7306 Eisenblech von l bis weniger als 3 mm Dicke in den Normalformaten l auf 2 m und 1,25 auf 2,5 m.

Eisenwaren . . . . 709, 748/50, 764/71, 774/6, 779, 783/4, 787/90.

Heiz- und Kochapparate 781 a, 7816, 792 a.

Waren aus Kupfer und Kupferlegierungen 833/6.

Flaschenkapseln, Tuben 8586; ex 846/47, 857, 858 c, 867, Erzeugnisse der Edelmetallbranche . . . 837, 873, 874a/6; aus 874c: Armbänder und Ketten.

174 Warengattung:

Landwirtschaftliche Maschinen

Zolltarifnummer:

ex 891 Schwadenwender und Rechen, Heuwender, Selbsthalterpflüge (Wendepflüge), Kartoffelpflüge, Hack- und Häufelpflüge, Acker- und Wieseni walzen, Kartoffelgrabmaschinen ; ex 893 6 Futterschneider, Schrotmühlen, Dreschmaschinen unter 3000 kg, Putzmühlen, Obst- und Traubenmühlen und Pressen, Grasmäher für 2 Pferde, Zentrifugaljauchepumpen.

Holzbearbeitungsmaschinen . . . . e x 894c/8986 M 6 ; Kinderfahrzeuge . . . 910.

Automobile . . . . 914.

Instrumente und Apparate für angewandte Elektrizität. . . . 950/951, 953/954, 956.

Klaviere 957.

Sprengstoffe . . . . 1083.

Knöpfe ex 1145.

Lederwaren, Reiseartikel 188, 1152/3.

Kunstgegenstände . . 328/9, 599/600, 701 a, 8396, 11636.

Von insgesamt über 1300 Positionen stehen somit zurzeit 167 ganz und 23 teilweise unter Einfuhrbeschränkung.

Die unter Datum vom 8. April erlassene Beschränkung der W e i n e i n f u h r war von Anfang an befristet bis zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Zolltarifes; der betreffende Bundesratsbeschluss ist am 30. Juni ausser Kraft getreten.

Im einzelnen sei auf die der Bundesversammlung erstatteten Berichte vom 5. April 1921, 8. April 1921, 13. Mai 1921, 20. Juni 1921, 12. September 1921, 20. September 1921 verwiesen; die ersten drei Berichte wurden von der Bundesversammlung in der Junisession behandelt und die getroffenen Massnahmen gutgeheissen.

2. Es dürfte heute am Platze sein, über die bisherigen Anordnungen im Zusammenhang einige Feststellungen zu machen.

Wir waren uns von Anfang an darüber klar, dass die getroffenen Massnahmen keine sofortigen und keine tiefgreifenden Wirkungen ausüben konnten, und wir haben dies auch schon in der betreffenden Botschaft erwähnt. Nicht eine Hebung der

175 Krisis, sondern nur eine Milderung derselben versprachen wir uns von den Einfuhrbeschränkungen. Die Gründe, warum die Wirkungen nur sehr beschränkt sein und vor allem erst nach einer gewissen Zeit in Erscheinung treten konnten, liegen in folgenden Momenten: Die allgemeine Weltkrisis hielt unvermindert an, ja steigerte sich eher von Monat zu Monat, und damit bestand die eine Hauptursache auch der schweizerischen Wirtschaftskrisis weiter.

Auch die Valutakrisis, der die Einfuhrbeschränkungen einigermassen steuern, respektive deren Wirkungen sie mildern sollen, dauerte fort; eine Besserung und ein Ausgleich ist auch heute noch nicht zu spüren. Hier waren nun aber die Importbeschränkungen berufen, der übermässigen Einfuhr zu steuern, auch bei gleichbleibenden Valutaverhältnissen. Aber auch da konnte die Wirkung nur eine ganz allmähliche sein. Das Vorjahr hatte in den besonders gefährdeten Positionen zum Teil ganz gewaltige Vorräte in die Schweiz hineingeworfen, die, weit entfernt davon, etwa nur die durch den Krieg reduzierten Lager aufzufüllen, neue Stocks schufen, die für Monate hinaus, ja in einzelnen Branchen für mehr als ein Jahr den vollen schweizerischen Bedarf zu decken vermochten. Auch noch die Zeit direkt vor und während der parlamentarischen Beratungen und vor Erlass der jeweiligen Einfuhrbeschränkungen wurde dazu benutzt, die Lager in allen den Branchen zu äufnen, für die man Importbeschränkungen als wahrscheinlich annehmen konnte. Selbst nach Inkrafttreten der einzelnen Einfuhrbeschränkungen dauert es jeweilen eine gewisse Zeit, bis eine merkliche Verminderung des übermässigen Importes spürbar wird. Denn die noch vor Erlass der Massnahme ergangenen Bestellungen, die zum Teil bezahlt sind, zum Teil Artikel für ganz speziellen Gebrauch darstellen, bringen es mit sich, dass, um grosse Härten zu vermeiden und dem einheimischen Handel nicht erheblichen Schaden zuzufügen, mit der Erteilung von Einfuhrbewilligungen ziemlich liberal vorgegangen werden muss und auch vorgegangen wird. Diese Momente: vermehrter Import des Vorjahres, starker Import der ersten Monate bis zum Erlass der Beschränkungen und anormale Einfuhr auch in den ersten Wochen der Beschränkung treffen nun noch zusammen mit der allgemein bekannten Tatsache des verminderten Bedarfes .und Konsums. Wenn man sich vergegenwärtigt,
wie gering die Bautätigkeit ist, wie die meisten Industrien und Gewerbe schwach beschäftigt sind und wie in allen auch nur einigermassen entbehrlichen Konsumartikeln eine Art Käuferstreik existiert in der Erwartung eines baldigen erheblichen Preisabbaues, so dürfte es

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nicht auffallen, wenn auch in den geschützten Branchen eine unmittelbaren Erleichterung der Situation nicht eintrat.

Man würde aber einen grossen Fehlschluss machen, wenn man daraus die Unwirksamkeit der Einfuhrbeschränkungen folgern wollte. Die meisten der angefragten geschützten Gewerbe konstatierten allerdings noch im Juni entweder keine merkliche Besserung oder dann nur ein ganz geringes Anziehen ; alle aber erklärten, dass sie ohne die Einfuhrbeschränkungen gezwungen gewesen wären, schon längst ihren Betrieb einzustellen und dass ihre Branche nur durch eine weiterdauernde Hemmung der übermässigen Einfuhr erhalten werden könne. Auch heute kann wohl keine der geschützten Branchen über eine normale Beschäftigung berichten ; aber den meisten ist es möglich gewesen, ihren Arbeiterbestand zu erhalten oder gar leicht zu vermehren, und auch heute sehen sie in einer Weiterdauer schützender Massnahmen die einzige Möglichkeit einer Vermeidung eines Zusammenbruchs. Diese Zeugnisse der direkt Beteiligten und die unverminderten Gesuche der vielen Schutzbedürftigen, die noch keine Einfuhrbeschränkung für ihre Produkte erhalten haben, sollten doch die Behauptung entkräften dürfen, dass die Importbeschränkungen mit Bezug auf den Beschäftigungsgrad nicht Gutes gewirkt haben.

3. Die D u r c h f ü h r u n g der Einfuhrbeschränkungen stellten an die betreffenden Departemente, vor allem an das Volkswirtschaftsdepartement, keine geringen Anforderungen. Die mit der Erteilung der Bewilligungen beauftragte S e k t i o n für E i n - und A u s f u h r , die bisher noch die mit dem Ausfuhrverbot für bestimmte Warenkategorien zusammenhängenden Ausfuhrbewilligungen zu erteilen hatte, musste zur Bewältigung der ihr übertragenen Arbeit verstärkt werden ; sie wurde von 30 auf 70 Beamte vermehrt. Jede Kontingentierung der Einfuhr und das damit zusammenhängende Bewilligungssystem bringt mit dem besten Willen der damit betrauten Organe Nachteile und Unannehmlichkeiten mit sich. Anfänglich wurden die Einfuhrbewilligungen erteilt nach den im letzten Friedensjahr und bei später entstandenen Firmen nach einem spätem Jahre getätigten Einfuhren. Die mit diesem System gemachten Erfahrungen und vor allem auch die Tatsache, dass damit die belebende Wirkung neuer Bestellungen für die einheimische Produktion hinausgeschoben wurde, indem
für viele Branchen auch sehr reduzierte Einfuhrkontigente den verminderten Bedarf ganz oder nahezu zu decken vermochten, führten zu dem Versuch, die Erteilung grösserer Einfuhrbewilligungen da, wo es angeht, von der Placierung ent-

177 sprechender Bestellungen im Inland abhängig zu machen. Natürlich kann diese Forderung nur in ganz bestimmten Fällen gestellt werden ^ es muss darauf Rücksicht genommen werden, ob es sich um einen Händler, einen Importeur oder einen Eigenverbraucher handelt.

Auch die Natur des betreffenden Gegenstandes verlangt Berücksichtigung. Die Tatsache aber darf heute konstatiert werden, dass in der letzten Zeit doch eine erfreuliche Belebung der einzelnen geschützten Branchen infolge dieser Inlandbestellungen eingetreten ist. Da .in der Regel aus zolltechnischen Gründen Einfuhrbeschränkungen für ganze Zollpositionen ausgesprochen werden müssen, innerhalb der Position aber einzelne Artikel unter Umständen nicht oder nicht genügend nach Menge oder Qualität in der Schweiz hergestellt werden, ergeben sich naturgemäss auch mit Bezug auf diesen Punkt in der Durchführung beim besten Willen gelegentlich Verzögerungen, auch* Missgriffe, die nicht ganz zu vermeiden sind.

In der Geb ü h r e n f r a g e standen sich schon im Parlament zwei Richtungen gegenüber. Die einen sprachen blossen Kanzleigebühren das Wort, andere verlangten hohe Ansätze, die zugleich als eine Art Valutazuschläge zu wirken imstande wären. Der Bundesrat glaubte in seiner Vollziehungsverordnung einen Mittelweg einschlagen zu müssen und bestimmte die Gebühren auf 2--6 °/o des Wertes der eingeführten Waren. In der Praxis wurden für die meisten Warenkategorien 5 °/o, für solche aber, die für andere Industrien wieder als Halbfabrikate zu dienen hatten und die in der Schweiz kaum in genügender Menge hergestellt wurden, nur 2 °/o erhoben.

Mit dem Inkrafttreten der neuen Zollansätze wurden die Ansätze durchweg reduziert, so dass sie heute keinerlei fiskalischen Charakter mehr haben. Dabei wurde auch dem nationalrätlichen Postulat Rechnung getragen, wonach für Artikel, die nicht oder nicht in genügender Art oder Menge in der Schweiz hergestellt werden, nur eine Kanzleigebühr erhoben wird. Mit der Neuordnung der Gebührenfrage dürfte in dieser Beziehung jeder billigen Erwartung Rechnung getragen worden sein und jeglicher Grund zu einer Verteuerung der importierten Waren durch den Handel wegfallen.

Aus dem Bestreben heraus, die als notwendig erachteten Einschränkungen des freien Verkehrs immerhin auf ein Minimum zu reduzieren, wurde vom Recht der E r
t e i l u n g g e n e r e l l e r E i n f u h r b e w i l l i g u n g e n ausgiebig Gebrauch gemacht. Es zeigte sich aus den Einfuhrzahlen, dass für die meisten geschützten

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Warenkategorien eine übermässige Einfuhr nur über zwei Grenzen in Frage kam, über die deutsche und die österreichische, und dass nur für verhältnismässig wenige Warenkategorien der Import über die französische und italienische Grenze ein normales Mass überstieg. Im Interesse einer Vermeidung unnötiger Verkehrshemmung und auch im Interesse einer möglichsten Vereinfachung des Verwaltungsapparates war es deshalb gegeben, über diese Grenzen für die betreffenden Warenkategorien provisorisch generelle Einfuhrbewilligungen zu erteilen. Weil keine Ursprungszeugnisse verlangt werden, ist natürlich die Möglichkeit einer Umleitung nicht ganz ausgeschlossen; im allgemeinen aber bestehen für einen Missbrauch in grösserem Massstabe doch erhebliche Schwierigkeiten. Ausserdem ist den Staaten, über deren Grenzen vorläufig eine freie Einfuhr stattfinden kann, davon Mitteilung gemacht worden, dass auf die Massnahme zurückgekommen werden müsste, wenn ein Missbrauch konstatiert würde.

Es sei auch hier ausdrücklich betont, dass gegenüber jeder Grenze, wo die Verhältnisse gleich liegen, d. h. wo eine gesteigerte Einfuhr für eine bestimmte Warenkategorie konstatiert werden muss, gleich vorgegangen wird.

4. Die Einfuhrbeschränkungen sollen einem den Verhältnissen angemessenen P r e i s a b b a u keinen Eintrag tun. Deshalb bestimmt denn auch der Bundesbeschluss in Artikel l, Absatz 2, dass der Bundesrat das Notwendige anordnen kann, um die Versorgung des Landes mit den betreffenden Waren zu angemessenen Preisen zu sichern, sei es durch Vereinbarungen, durch Preisnormierung oder in anderer Weise.

Dementsprechend wurde -jeweilen vor Erlass einer Einfuhrbeschränkung der Preisfrage im betreffenden Produktionsgebiete volle Aufmerksamkeit geschenkt. Die Fabrikanten wurden verhalten, Preiskalkulationen vorzulegen, und in den Besprechungen zwischen Produzenten und hauptsächlichsten Konsumenten der betreffenden Branche wurd-e auch die Preisfrage einer eingehenden Besprechung unterzogen. Die Folge war, dass mit dem Inkrafttreten der Einfuhrbeschränkung in der Regel eine ganz erhebliche Preisreduktion verbunden werden konnte. Aber auch weiterhin kann konstatiert werden, dass der Preisabbau in den geschützten Produktionsgebieten Fortschritte gemacht hat und dass er auf keinen Fall hinter demjenigen zurückbleibt, der auf nicht
geschützten Produktionszweigen eingetreten ist. Dass der Detailhandel dem Preisabbau gelegentlich nur zögernd und in nicht immer genügendem Masse folgte, soll zugegeben werden; aber

179 das ist eine Erscheinung, die nicht auf die geschützten Erwerbszweige beschränkt ist.

Der Bundesrat hat es bisher vermieden, durch Preisnormierungen einzugreifen, dagegen ist auf dem genannten Wege durch Vereinbarung mit den Produzentenverbänden ein schönes Stück Preisabbau geleistet worden.

In der G e r b e r e i z. B. betragen heute die Verkaufskosten für 100 kg Vacheleder 570 Franken gegenüber 450 im Jahre 1913, der Abschlag gegenüber den Höchstpreisen ist somit ein ganz bedeutender. Für die S c h u h e wird durchschnittlich ein Abschlag ab Fabrik bis auf 30 °/o eingetreten sein, wobei die verschiedenen Sorten allerdings verschieden daran partizipieren.

In der Möbelindustrie hat seit dem Frühjahr ebenfalls ein Preisabbau von ca. 30--40 °/o stattgefunden, und ähnliche Rückgänge sind für K o r b m ö b e l und K o r b f l e c h t w a r e n zu konstatieren. Für Z e i t u n g s d r u c k p a p i e r hat der Preisabbau im Mittel 40 °/o betragen ; R o t a t i o n s d r u c k p a p i e r , das im Juni 1918 noch Fr. 115 pro 100 kg kostete, gilt heute Fr. 66.

Für die verschiedenen Standard-Typen des u n b e d r u c k t e n P a p i e r s betragen die Preisabschläge im Mittel 52 °/o. In ähnlicher Weise ist der Preis für g r a u e P a p p e n von Fr. 82 Höchstpreis auf Fr. 42 gefallen. Den Papierpreisen entsprechend sind die Preise der P a p i e r f a b r i k a t e bedeutend reduziert worden. Mit Bezug auf E i s e n w a r e n ist der Durehschnittsaufschlag von 120 °/0 auf den Vorkriegspreisen z. B. für Email; waren auf 20 °/o zurückgegangen, für verzinnte Waren von 90 °/o auf 10 °/o, für verzinkte Waren von 100 % auf 40 °/0 etc. Auch auf den andern Artikeln, die Einfuhrbeschränkungen haben, sind ähnliche Reduktionen vorgenommen worden, die wir im einzelnen hier nicht aufführen können.

5. Die Einfuhrbeschränkungen waren immer eine äusserst umstrittene Massnahme und sie sind es auch heute noch. Die Tatsache, dass sie den leidenden Exportindustrien keine Hilfe zu bringen imstande sind, lässt weite Kreise ihnen gleichgültig, wenn nicht feindlich gegenüberstehen. Der Vorwurf, dass die Hemmung der freien Einfuhr preisverteuernd oder doch mindestens hemmend auf den Preisabbau wirke, kann nicht bewiesen werden. Tatsache ist, wie schon bemerkt, dass der Preisabbau auf diesen Gebieten stattgefunden hat,
wie in nicht geschützten Produktionszweigen. Dass eine Massnahme, die ein Bewilligungssystem in sieh schliesst, geeignet ist, viel Unzufriedenheit vor allem in den Kreisen zu erregen, die davon betroffen werden,

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ist klar. Dass Einfuhrbeschränkungen, wie erwähnt, in der Reget ganze Zollpositionen umfassen müssen und sehr oft eine Reihe von so betroffenen Artikeln in der Schweiz nicht oder nicht in genügender Quantität oder Qualität hergestellt werden, erhöht natürlich die nicht zus vermeidenden Schwierigkeiten. Diese werden selbstverständlich noch zunehmen, wenn, was nicht zu umgehen sein wird, weitere Produktionsgebiete in den Kreis schützender Massnahmen gezogen werden. Und dass in den für den einheimischen Markt arbeitenden Kreisen diese Frage bejaht wird, davon zeugt die Eingabe an den Bundesrat einer in Bern am 19. Juli abgehaltenen Versammlung von Vertretern von Industrie, Gewerbe und Handel. Darin wird u. a. verlangt : a. Die Einfuhrbeschränkungen im Sinne des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 werden, bei richtiger Anwendung, als geeignetes Mittel zum Schütze der einheimischen Industrien und Gewerbe betrachtet.

b. Das Volkswirtschaftsdepartement wird ersucht, sofort zu prüfen, wie weit den noch anhängigen Gesuchen um Einfuhrbeschränkungen entsprochen werden kann, damit die entsprechenden beteiligten Industrien- und Gewerbegruppen ohne weitere Verzögerung in klarer Erkenntnis ihrer Verhältnisse disponieren können.

c. An die Bundesversammlung soll das bestimmte Begehren gerichtet werden, sie möchte bereits in ihrer Oktobersession Beschluss fassen, ob am 31. Dezember die Einfuhrbeschränkungen weiter bestehen bleiben sollen oder nicht, oder ob eventuell an deren Stelle Valutazuschläge treten sollen.

Eine Verschiebung dieses Beschlusses müsste für unsere Volkswirtschaft in mehrfacher Beziehung schädlich sein.

d. -Einer Prüfung der Valutazuschläge wird zugestimmt in der Hoffnung, dass sich eine bessere Lösung finden lässt, als sie durch die Einfuhrbeschränkungen erzielt wurde. Die beteiligten Wirtschaftskreise erwarten, vor definitiven Beschlussfassungen Gelegenheit zu erhalten, sich über die - Vorlagen zu äussern.

e. Die anwesenden Vertreter der Industrie und des Gewerbe» lehnen alle Verantwortung ab für die Folgen, die, ohne Ersatz durch eine andere gleichwertige Massnahme, aus einer Aufhebung der Einfuhrbeschränkungen entstehen müssten, da bei mangelndem Staatsschutz weitgehende Betriebseinstellungen nicht mehr vermieden werden könnten.

181 Auch die genannte Versammlung hat bei aller Würdigung der Wirkung der Einfuhrbeschränkung von einer zweiten Möglichkeit, der Gefahr übermässiger Valutaeinfuhr zu begegnen, gesprochen, den V a l u t a z u s c h l ä g e n . Es ist dies eine Massnahme, die schon zur Zeit vor Anwendung der Einfuhrbeschränkungen ihre Vertreter und Verteidiger innerhalb und ausserhalb der Bundesversammlung gefunden hat, und das Postulat Mosimann, dem der Nationalrat zustimmte, ladet den Bundesrat ein, ,,zur Einschränkung der Arbeitslosigkeit und zur Vermeidung der Überschwemmung des Inlandmarktes von ausländischen Fabrikaten zu prüfen, ob nicht in Abänderung der geltenden Bestimmungen über die Einfuhrbeschränkungen oder vielleicht in Verbindung damit das System der Wertzuschläge nach Massgabe der Valutaentwertung oder das System der ausgleichenden Zollzuschläge zur Einführung gelangen sollte. In der Anwendung darf keines der beiden Systeme die der Exportindustrie unentbehrlichen Artikel belasten. Der auf die Einwirkung dieser Zuschläge zurückzuführende Ertrag wäre zur Förderung des Preisabbaues durch die Liquidation der Vorräte an Monopolwaren zu Tagespreisen zu verwenden.tt Der Bundesrat glaubte in Anbetracht der widerstreitenden Interessen und der einander entgegenstehenden Ansichten die ganze Frage nochmals gründlich prüfen zu müssen. Die Kommission für Einfuhrbeschränkungen, die durch ihre Tätigkeit in der Lage war, auf diesem Gebiete wertvolle Erfahrungen zu sammeln, hat sich mit der Angelegenheit befasst, und das Resultat dieser Beratungen soll in der Folge in Kürze dargestellt werden.

III.

Das bisherige.System der E i n f u h r b e s c h r ä n k u n g e n hat im grossen und ganzen befriedigend gewirkt und, ohne den Preisabbau zu hemmen, den geschützten Industrien und Gewerben ermöglicht, wenigstens eine Minimalproduktion aufrechtzuerhalten und die Arbeitslosigkeit nicht noch weiter zu steigern. Die mit dem System gemachten Erfahrungen sind schon in früherem Zusammenhange erwähnt worden; hier sei nur noch folgendes erwähnt : Der Zweck der Massnahme ist eine Beschränkung der übermässigen Valutaeinfuhr und damit die Möglichkeit des Absatzes der Inlandproduktion. Dabei soll die Wirkung nur eine restriktive und keine prohibitive sein. Diesen Zweck der Importhemmung erreichen nun die Einfuhrbeschränkungen auf direktem Wege.

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Diejenigen Warenkategorien, die eine übermässige Valutaeinfuhr aufweisen, werden unter Einfuhrbeschränkung gestellt, und diese Beschränkung kann so weit getrieben werden, als die wirtschaftliche Lage es erfordert. Durch die zu erteilenden Bewilligungen werden einmal die grössten Härten, die mit jeder Verkehrshemmung verbunden sind, gemildert und ausserdem wird damit verhütet, dass die Inlandproduktion eine ungesunde Monopolstellung erlangt.

Dadurch, dass die billige ausländische Einfuhr nicht unterbunden, sondern nur eingeschränkt ist, wird auf die inländische Produktion ein Preisdruck ausgeübt. Sie wird immerhin darauf sehen müssen, diese Differenz auf ein Minimum hinabzudrücken.

Das System der Einfuhrbeschränkung mit speziellen Einfuhrbewilligungen hat, theoretisch betrachtet, nicht die Exaktheit und Eindeutigkeit eines Zolltarifs oder einer Valutazuschlagstabelle 5 aber es hat praktisch betrachtet den grossen Vorteil einer raschen Anpassungsmöglichkeit an die jeweilige Situation der nationalen Produktion und eine genaue Übersichtlichkeit über die Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen.

Das S y s t e m der V a l u t a z u s c h l ä g e hat auf den ersten Blick etwas Bestechendes ; es scheint nur die verschobene natürliche Grundlage der Wirtschaft wieder herzustellen, ohne im übrigen unangenehme und die freie Tätigkeit hindernde Eingriffe des Staates im Gefolge zu haben. Die Ursache der verderblichen übermässigen Valutaeinfuhr ist bei den verschiedenen entwerteten Valuten die Differenz zwischen innerem Kaufwert und äusserem Kursstand. Die innere Kaufkraft ist viel grösser, als dem Kurs nach aussen entspricht, die Ware kann also ohne jedes eigentliche Dumping billiger hergestellt und ins Ausland geliefert werden (Valutadumping). So ist das Valutadumping im Grunde nicht so sehr eine Valuta- als vielmehr- eine Produktionskostonerscheinung. Es ist nicht schon deshalb möglich, weil die Valuta eines ausländischen Produktionsgebietes gegenüber der Schweiz eine Entwertung erfahren hat, sondern allein deshalb, weil die Produktionskosten des Landes mit entwerteter Valuta nicht der Valutaentwertung entsprechend gestiegen sind, weil also die Inlandkaufkraft der entwerteten Währung höher ist als ihre Auslandsgeltung. Erhebt nun die Schweiz auf der einzuführenden Valutaware einen Valutazuschlag in irgendwelcher
Form, der den ausländischen Gestehungspreis zusammen mit der Zollbelastung auf den inländischen Produktionspreis hinauf hebt, so wird erst die natürliche Konkurrenzbasis geschaffen, bei der dann die Qualität entscheidet. Ist dieser Valutabetrag einwandfrei festgestellt, so

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bedarf es eines weitern Eingriffs des Staates nicht mehr; jeder erhält die gewünschte Einfuhrbewilligung in jedem gewünschten Quantum.

Die Valutazuschläge können hauptsächlich auf zwei verschiedenen Grundlagen erhoben werden: entweder als Wertzuschlag oder als Zollkoeffizient. In beiden Fällen aber handelt es sich im Grunde genommen um dasselbe, um eine Ausgleichung der durch die Valuta geschaffenen verschiedenen Produktionsbedingungen.

Die Erhebung in bestimmten Prozenten des Wertes hat die Nachteile, die mit jeder Zollberechnung nach dem Wert zusammenhängen und die vor allem in der Schwierigkeit der Bestimmung des wirklichen Wertes bestehen. Der Ausgleich durch bestimmte Zollkoeffizienten ist ausschliesslich von den Zollsätzen abhängig, die für die einzelnen Waren in ganz verschiedenem Verhältnis zum Warenwert stehen. In derselben Zollposition sind Waren vereinigt von ausserordentlich verschiedenein Wert per Gewichtseinheit, während der Zoll natürlich derselbe ist, somit auch der Valutakoeffizient derselbe bleiben müsste.

Eine Reihe von Staaten, die in ähnlicher Lage wie die Schweiz sich befinden, haben denn auch das System der Valutazuschläge in verschiedener Form zur Anwendung gebracht oder vorgesehen. Dabei ist aber nicht zu vergessen, dass kein industriell in gleicher Weise entwickeltes Land in solch unmittelbarer Nähe valutaschwacher Wirtschaftsgebiete sich befindet wie gerade die Schweiz. Wenn deshalb bei uns die Valutakrisis schwerer auf der Volkswirtschaft lastet als in irgendwelchem andern Staat, so ist das aus der ganzen Lage heraus nur zu leicht erklärlich.

Die englische Bill zum Schütze der I n d u s t r i e n (Antidumping-Bill), deren Beratung im Parlament jüngst abgeschlossen wurde, sieht einen Zollzuschlag von 331/a °/o des Wertes für bestimmte Waren aus zu bezeichnenden valutaschwachen Ländern vor. Der Zuschlag wird gelegt auf solche im Ausland hergestellte Waren, die zu Preisen in England offeriert werden, die aus Gründen der Valutaentwertung des Produktionslandes unter den Produktionskosten liegen, zu welchen diese Waren in England hergestellt werden können. Bedingung ist ferner, dass durch den Verkauf dieser ausländischen Waren eine englische Industrie ernstlich gefährdet wird.

Ein einheitlicher Satz von 1/s des Wertes, wie ihn die englische Vorlage vorsieht, ist kaum geeignet, seinen Zweck zu erfüllen. Er vermag entweder dem Lande erhöhte Zolleinnahmen zu bringen, ohne merkliche Mindereinfuhr von Valutaware zur

184 Folge zu haben, wenn er zu gering bemessen ist ; er kann aber auch unter Umständen für bestimmte Waren prohibitiv wirken.

Da das Verhältnis der Herstellungskosten der verschiedenen valutaschwachen Länder zu den Herstellungskosten des valutastarken Inlandes verschieden ist je nach Herkunftsland und Artikel, könnte eine solche Lösung für die Schweiz nicht in Frage kommen.

Ein anderes, beweglicheres System, basierend auf den Zöllen, bringt für S p a n i e n eine königliche Verordnung vom S.Juni 1921. Die Valutazuschläge sind hier auch, im Gegensatz zum englichen System, für die einzelnen Länder je nach dem Wechselkurs verschieden. Ausserdem werden sie durch die Anwendung von Koeffizienten nach den Warengattungen abgestuft; Der Zuschlag wird berechnet, indem auf die Differenz zwischen dem monatlichen Mittelkurs einer Währung und der Zahl 100 der für die betreffende Ware festgesetzte Koeffizient angewendet wird. Diese Koeffizienten betragen 10, 18, 25, 32, 40, 47, 55, 62 oder 70 %, wobei Rohstoffe den Koeffizienten 10, Fabrikate die höhern Koeffizienten haben. So ist z. B. der Koeffizient 70 in Anwendung für Eisenwaren, Wollgewebe, Seidengewebe und Maschinen. Als Beispiel möge die Berechnung des Zollzuschlages fUr Maschinen bei der Einfuhr aus Deutschland dienen : Kurs 12 (100 Mk. == 12 Pesetas) Zuschlagskoeffizient 70 % Valutazuschlag zum Zoll = 70 % von 88 (100 -- 12) = 61,6 % des Zolles.

In K a n a d a wird, um der Einfuhr aus Ländern mit stark entwerteter Valuta zu steuern, nach dem Custom Tariff Amendement Act vom Juni 1921 bei Verzollung von Waren aus valutaschwachen Ländern der Valutaentwertung nur insoweit Rechnunggetragen, als sie 50°/o des Parikurses nicht übersteigt. Die weitaus meisten kanadischen Zölle sind Wertzölle und werden gemäss Artikel 40 des Zollgesetzes von dem Wert erhoben, den die Waren zur Zeit der Ausfuhr nach Kanada auf den Märkten des Ausfuhrlandes für den Gebrauch im Inland haben (Inlandmarktpreis). Für die Umrechnung in kanadische Dollars war nach Artikel 59 des Zollgesetzes der effektive Kurs der Währung des Ausfuhrlandes massgebend.

Wird z. B. eine Ware mit 20 Franken schweizerischem Inlandwert oder 100 Mark deutschem Inlandwert nach Kanada importiert und sei der kanadische Zoll für diese Ware 25 °/o vom Wert, so wird für den Einfuhrzoll aus der Schweiz zur
Umrechnung der effektive Dollarkurs auf die Schweiz, z. B. $ 0,is6i für l Fr. für die Verzollung benutzt und der massgebende Wert ergibt: ' 20 X 0,mi = $ 3. 72 25 % Zoll von diesem Wert = $ 0. 93.

185 Wenn zu gleicher Zeit der Dollarkurs auf Deutschland (l Mk.)

S 0,oi46 beträgt, so wird nicht dieser Kurs zur Umrechnung, sondern die Hälfte des Parikurses, nämlich $ 0,ii9 für die Verzollung benützt und der massgebende Wert macht aus: 100XO,ii9 = $ 11.90 25 % Zoll davon = $ 2. 975.

In A m e r i k a wurde während der Beratung der Emergency Tariff Bill von 1921 dieser im Repräsentantenhaus eine Klausel angehängt, wonach bei der Berechnung des Warenwertes die Entwertung ausländischer Währungen nur bis zu 662/s °/o berücksichtigt worden wäre. Diese Klausel fiel aber im Senat.

Dagegen sieht der neue Zolltarifentwurf die Verzollung auf der Basis des a m e r i k a n i s c h e n Marktpreises vor, was aber immerhin nur bedeutet, dass Waren aus valutastarken und valutaschwachen Ländern in der Verzollung gleich behandelt werden.

Das ist aber beim System der Gewichtszölle sowieso der Fall.

Der heutige Tarif, der die Zölle auf Grund des Inlandpreises des Exportlandes erhebt oder, falls der Exportpreis höher ist als der Inlandpreisj auf Grund dieses Exportpreises, begünstigt direkt die Einfuhr aus valutaschwachen Ländern, in denen der Inlandmarktpreis und ihr Exportpreis niedriger sind als der Weltmarktpreis.

F r a n k r e i c h besitzt keine Valutazuschläge, hat sich aber gegen die Konkurrenz valutaschwächerer Länder durch eine starke Heraufsetzung der Ansätze des Generaltarifs, der z. B. auf Deutschland Anwendung findet, geschützt.

Etwas den Valutazuschlägen Ähnliches haben auch J a p a n und J u g o s l a w i e n , wo für das Valutadumping Zollzuschläge vorgesehen sind.

Die vorberatende Kommission hat mit Bezug auf das System der Valutazuschläge gefunden: 1. Für schweizerische Verhältnisse könnte wohl nur das System der Valutazuschläge nach dem Wert in Frage kommen, aus Gründen, die schon angeführt wurden. Diese Bemessungsgrundlage ist aber selber wieder geeignet, trotz Verlangen von Originalfakturen unter Umständen grosse Missbräuche im Gefolge zu haben.

2. Die Hauptschwierigkeit aber beim System der Valutazuschläge liegt in der richtigen Bemessung des Zuschlages. Der Zuschlag soll zusammen mit dem Zoll die Produktionsdifferenz der beiden Länder ausgleichen und so eine richtige KonkurrenzBundesblatt. 73. Jahrg. Bd. IV.

14

188 basis schaffen. Diese Produktionsbasis der beiden Länder hängt nun aber aus der schon erwähnten Diskrepanz zwischen innerer Kaufkraft und Kursstand nur bis /u einem gewissen Grade zusammen mit dem Valutaverhältnis. Eine deutsche Ware z. B.

hat bei einer Entwertung der deutschen Mark auf beispielsweise 10 Rappen, also 1/io der schweizerischen Münzeinheit, nicht Herstellungskosten, die bloss YIO der schweizerischen Produktionskosten sind, sondern vielleicht solche von 1/a bis J/2. Also nicht das Verhältnis der Valuta, sondern das Verhältnis der normalen Produktionskosten der beiden Länder muss die Bemessungsgrundlage abgeben. Damit beginnen die Hauptschwierigkeiten. Auf unserer Seite müsste durch Vorlage genauer Kalkulationen die Höhe der Selbstkosten der durch Valutazuschläge zu schützenden Branchen oder Artikel festgelegt werden. Dann musate, was noch schwieriger sein dürfte, eine Bestimmung der Selbstkosten des valutaschwachen Landes, in Franken umgerechnet, stattfinden.

Die Differenz zwischen diesen Selbstkosten plus schweizerischem Eingangszoll und den schweizerischen Selbstkosten müsste der Valutazuschlag ausgleichen.

Es ist anzunehmen, dass kleinere Fehler nicht von grosser Tragweite sind. Greift man aber wesentlich fehl, und das ist nach der Natur der Dinge leicht möglich, so tritt zweierlei ein : Bei zu niedrigem Zuschlag geht der Staatskasse wohl ein bestimmter Betrag an Zoll plus Valutazuschlag ein ; ein wirtschaftlicher Erfolg in Form einer Einfuhrbeschränkung wird dagegen nicht erreicht. Bei zu hohem Zuschlag aber ist eine Konkurrenz des Auslandes ausgeschlossen und der Valutazuschlag wirkt direkt prohibitiv.

Diese Überlegungen zeigen, dass die Zuschläge nicht nur für jedes einzelne valutaschwache Land verschieden sein müssten, was der Einführung von Ursprungszeugnissen rufen müsste, sondern dass sie auch für die einzelnen zu schützenden Warenkategorien zu variieren hätten. Dass wesentliche Kursschwankungen natürlich sofort einen Einfluss auf den Valutazuschlag haben müssen, ist klar ; denn ob ein deutscher Produktionspreis z. B. zum Kurse von 9 oder zu demjenigen von 6 umzurechnen ist, macht eine Differenz von SSVa % ausWenn heute die Unzufriedenheit mit dem System der Einfuhrbeschränkung sich erstreckt auf die Höhe des zugebilligten Einfuhrquantums, so würde in Zukunft der Streit gehen um die Höhe des Valutazuschlages. Auch hier würden wohl die Meinungen von inländischem Produzent und Importeur meist auseinandergehen.

187

3. Und endlich darf noch ein wichtiger Punkt nicht mit Stillschweigen übergangen werden. Die Einfuhrbeschränkungen verteuern an und für sich die importierte billige Auslandware nicht oder nur um den geringfügigen Betrag der Gebühr. Die Ware, die importiert wird, kann durch ihr Preisniveau auf den Preisstand im Inland verbilligend wirken. Dass das oft nicht geschieht und der Konsument wenig von der billigen Valutaware verspürt, soll nicht bestritten werden, hängt aber nicht mit dein System zusammen und wird mit einer Verschärfung der Konkurrenz doch nach und nach zurücktreten. Die Valutazuschläge aber wirken überhaupt wirtschaftlich nur im Sinne der gewünschten Einfuhrbeschränkung, wenn sie das Preisniveau der Valutaware auf das inländische Preisniveau heben. Sie sind also ihrer Natur nach berufen, preisversteifend zu wirken, und nur eine ganz geschickte Handhabung der Valutazuschläge dürfte es fertigbringen, diesen Nachteil zu vermeiden oder zu mildern.

Dass endlich die durch das System in hohem Masse bedingte differenzielle Behandlung der verschiedenen Länder nicht geeignet wäre, das handelspolitische Verhältnis zum Ausland leichter zu gestalten, soll nur beiläufig erwähnt werden, wenn dieser Punkt auch deswegen nicht zu gering angeschlagen werden soll.

IV.

Wir haben schon einleitend bemerkt, dass die beiden Grundursachen der schweizerischen Krisis : das Weiterdauern der allgemeinen Weltkrisis und die Störung der Valutaverhältnisse noch unvermindert in Kraft bestehen. Wir v e r w e i s e n auf die b e i l i e g e n d e n Tabellen.

Diese Zusammenstellungen über die Entwicklung der Arbeitslosigkeit der Hauptindustrien zeigen ein beständiges weiteres Anwachsen der gänzlich Arbeitslosen, also eine zunehmende Verschärfung der Situation. Diese erheischt also dringend Massnahmen, denn die ökonomische Zukunft, vor allem für den nächsten Winter, liegt düster vor uns. Verdrängung auf dem Weltmarkt und Verdrängung auf dem Inlandmarkt für eine Grosszahl von schweizerischen Industrien, und zwar von wichtigen und Hauptindustrien, droht unmittelbar. Zusammenbruch der schweizerischen Unternehmen, Auswanderung wichtiger Industrien und weiter zunehmende Arbeitslosigkeit sind die notwendigen Folgen.

Wir müssen auch heute wieder konstatieren: Durch Einfuhrbeschränkungen und Valutazuschläge wird für die Exportindustrien die Situation nicht verbessert; es sind Massnahmen,

188

die in erster Linie zum Schütze der Inlandindustrien berechnet sind. Aber nur wenige Industrien haben am Inlandmarkt nicht auch ein bedeutendes Interesse, so dass jeder Schutz des inländischen Absatzes doch zu einem Teil auch den sogenannten Exportindustrien zugute kommt.

Die a l l g e m e i n e w e l t w i r t s c h a f t l i c h e S i t u a t i o n ist zur Hauptsache noch dieselbe wie im Januar 1921, als wir die Botschaft betreffend die Einfuhrbeschränkung an die Räte richteten. Die Kurse der valutaschwachen Länder haben sich eher weiter verschlechtert, und die Differenz zwischen innerer Kaufkraft und äusserm Kurs besteht noch so ziemlich in gleicher Weise.

Die notwendigen Gesundungsmassnahmen der valutakranken Länder, die imstande wären, einen gewissen Ausgleich herbeizuführen -- es sind Einstellung der Notenpresse, Sanierung der Finanzen, Abbau der künstlichen Verbilligungsmassnahmen aller Art --, können begreiflicherweise nur sehr allmählich durchgeführt werden, und so steigen auch die betreffenden inländischen Produktionskosten durch Erhöhung der Löhne und Vermehrung der Steuern etc. nicht in dem Masse, dass eine Annäherung an die Produktionskosten valutagesunder Staaten in genügender Weise' stattgefunden hätte. Denn in einzelnen Ländern sind die Löhne durch Ratiooierungs- und Höchstpreisvorschriften in Verbindung mit staatlichen Zuschüssen an die Kosten der Nahrung, Kleidung und Wohnung bis heute künstlich niedrig gehalten worden. Diese Tatsache wird noch dadurch verschärft, dass in vielen hoch valutarischen Ländern, u. a. auch in der Schweiz, die Indexziffern der Lohnsteigerungen für einzelne Industrien noch über denjenigen der Preissteigerungen des Lebensunterhaltes liegen. Die obengenannten Ausgleichstendenzen, Steigerung der Produktionskosten und damit Sinken der innern Kaufkraft der entwerteten Valuta, müssen für die betreffenden Länder eine weitere Entwicklung der Teuerung zur Folge haben und damit zu einer Steigerung der Arbeitslöhne und Gehälter führen. Beide Erscheinungen sind denn auch in einzelnen dieser Staaten in letzter Zeit zu konstatieren.

Wenn so, theoretisch gesprochen, das Ende des Valutadumpings kommen muss, so soll nicht gesagt werden, dass dessen Tage heute schon oder in nächster Zukunft gezählt sind. Das Valutadumping ist eineProduktionskostenerscheinung,*aber es
hängt auch zusammen mit der Bewegung der Valuta. Wenn die normale Entwicklung eine Hebung des Inlandpreisniveaus bringen muss und die Spannung zwischen Inlandkaufkraft und Ausland-

189 geltung der Währung vermindert, so bedingt das einen Beharrungszustand in der Valutaentwicklung. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, sinkt die Valuta dieser Länder weiter, wie das in der letzten Zeit geschehen ist, dann vergrössert sich die Differenz zwischen innerer Kaufkraft und Auslandbeurteilung der Währung wieder, trotz eventueller Verschärfung der Teuerung, oder sie nimmt wenigstens nicht ab. So ist also die Gestaltung der Wechselkurse von ähnlichem Einfluss wie die im Innern der betreffenden Länder wirkenden Momente. Eine Voraussicht der bevorstehenden Kursentwicklung auf dem Weltgeldmarkt ist aber heute kaum möglich, und so ist auch ein mehr oder weniger sicherer Schluss über die nächste Entwicklung mit Bezug auf die Möglichkeit des Valutadumpings nicht zu ziehen.

Bei aller Anerkennung der wirtschaftlichen Wahrheit des natürlichen Ausgleichs der Produktionsbedingungen der verschiedenen Länder, der kommen muss und kommen wird, sind im Interesse unserer Selbsterhaltung vorübergehende Massnahmen absolut notwendig. Denn diesem Ausgleichsprozess tatenlos zusehen hat nur zur Folge, dass auch die valutastarken Länder einen Wirtscbaftszusammenbruch erleben.

V.

Wenn so also ein Anpassungsprozess sich anzubahnen scheint, so ist doch, wie schon bemerkt, eines absolut unsicher : die Zeit, die er zu seiner Durchsetzung noch gebraucht. Geht das einige Monate oder müssen wir noch längere Zeit warten, bis die Verhältnisse eine Wendung zum Bessern nehmen? In dieser Ungewissheit aber halten wir dafür, dass unsere Volkswirtschaft nicht wehrlos dem Spiel von wirtschaftlichen Zufälligkeiten überlassen werden darf, denen sie nicht. gewachsen ist und nicht gewachsen sein kann. Wir können heute nicht auf einschränkende Massnahmen irgendwelcher Art verzichten. Wir sind als Wirtschaftsfaktor viel zu schwach, um selber aus eigener Kraft einen Ausgleich herbeiführen zu können; alles, was in unserer Macht steht, kann nur darin bestehen, die scharfen Übergänge zu mildern.

Wenn aber der Bundesrat überzeugt ist von der Notwendigkeit des Weiterbestehens ausgleichender Massnahmen, so erscheint es ihm im heutigen Moment auch nicht geraten, ein System zu verlassen, das bei allen Fehlern, die ihm anhaften mögen, doch im grossen und ganzen sich bewährt hat, und dagegen eine Massnahme einzutauschen, deren Erfolg durchaus ungewiss und unsicher ist. Denn kein Staat hat dafür bis heute eine Form gefunden, die uns wirtschaftlich Erfolg zu versprechen scheint.

190

Unter Würdigung alier dieser Umstände halten wir dafür, dass der heutige Moment für einen Systemwechsel nicht geeignet ist, dass aber auch eine Preisgabe der bisher getroffenen Massnahmen nicht in Frage kommen kann. Die Entwicklung der Verhältnisse muss in absehbarer Zeit dahin führen, dass man mit Bezug auf alle Ausgleichungsfaktoren im internationalen Güteraustausch klarer sieht. Hat der heutige Zustand noch längere Zeit Dauer, so wird man durch entsprechende Massnahmen, vielleicht auf dem Wege von Abkommen mit dem Ausland der Sachlage sich anzupassen haben. Denn der normale Zolltarif kann, weil er für alle Länder gültig sein muss, darauf keine Rücksicht nehmen. Unterdes aber wird es auch möglich sein, das System der Valutazuschläge weiter auf seine praktische Verwendbarkeit hin zu prüfen und darüber eine klarere Einsicht zu erlangen, als dies heute der Fall ist.

Wir halten eine Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 bis 31. M ä r z 1923 für angezeigt. Bis dann dürfte vielleicht doch auf dem wirtschaftlichen und valutarischen Gebiet eine gewisse Stabilisierung eingetreten sein. Sollten sich dagegen wider Erwarten die-Verhältnisse bis Ende 1922 nicht so entwickeln, dass wir glauben, eine Aufhebung auf Frühjahr 1923 in Aussicht nehmen zu dürfen, so würden die Räte zu Beginn der neuen Amtsperiode Gelegenheit haben, sich neuerdings über die Fortdauer des Bundesbeschlusses auszusprechen. Wir werden im übrigen die Verhältnisse in jeder Warenkategorie periodisch nachprüfen lassen und die Aufhebung von Einfuhrbeschränkungen vornehmen, wo immer dio wirtschaftliche Lage dies gestattet.

Wir stellen Ihnen deshalb den · Antrag, die Wirksamkeit des Bundesbeschlusses betreffend Einschränkung der Wareneinfuhr gemäss beiliegendem Entwurf zu einem Bundesbeschluss um weitere 15 Monate, d. h. bis 31. März 1923, zu verlängern, und ersuchen Sie, angesichts der Dringlichkeit der Vorlage, dieselbe in der Oktobersession zu behandeln.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 23. September 1921.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Schultkess.

Der Bundeskanzler : Steiger.

Die Arbeitslosigkeit in den Hanptiudüstrien der Schweiz in der zweiten Hälfte des Jahres 1920.

Ende Juli

Ende August Ende September Ende Oktober

Ende November Ende Dezember

Industrien Ganzi. Teilw. Ganzi. Teilw. Ganzi. Teilw. Ganzi. Teilw. Ganzi. Teilw. Ganzi. Teilw.

Metall-, Maschinen- und Elektrotechnische Industrie . . .

Uhrenindustrie, Bijouterie . .

Textilindustrie Lebens- u. Genussmittelindustrie Bekleidungsgewerbe . . . .

Lederindustrie Papierindustrie Herstellung von Bauten und Baustoffen Holz- und Glasbearbeitung . .

476 502 4,890 562 415 87 86 33 17 20

972 1,713 1,334 488 903 612 380 8,038 496 9,855 750 13,230 1,262 359 8,885 926 878 1,773 1,950 2,746 4,211 3,360 6,811 4,208 193 149 155 108 144 283 124 33 209 214 76 300 83 76 189 16 18 37 1,370 67 2,300 77 70 17 16 73

1,779 13,312 22,317

263 136

260 134

1,902 675

10

Insgesamt Schweiz (inkl. übrige Berufsgruppen) 4,330

446 163

5,338 5,353 8,949

.

i

589 219

1,189 409

45

2,085 2,975 158

6,867 10,911 9,897 15,512 13,514 23,443 17,692 47,636

192

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 23. September 1921, beschliessl: Art. 1. Die Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr*) wird bis zum 31. März 1923 verlängert.

Art. 2. Dieser Bundesbeschluss wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 130.

Die Arbeitslosigkeit in den Hauptindustrien der Schweiz im Jahre 1921. -- Le chômage en 1921 dans les principales industries suisses.

Ende .Tannar Fin janvier Industrien. -- Industries Chômeurs Metall-, Maschinen- und elektrotechnische Industrien -- Métallurgie, industrie des machines, électrotechnie \

; '

Uhrenindustrie, Bijouterie -- Industrie horlogère, bijouterie . . .

a Uhrenindustrie Industrie horlogère '.

a Seidenindustrie -- Industrie de la soie . . . .

.

b. Bandindustrie -- Industrie des rubans c Baumwollindustrie -- Industrie du coton d Wollindustrie Industrie de la laine e Stickerei -- Industrie de la broderie .

.

f Leinenindustrie Industrie du lin . .

.

. .

n Teppichindustrie Industrie des tapis h. Wirkerei und Strickerei -- Tricotage et fabrication de tricots i. Bleicherei, Färberei, Appretur -- Teinture et apprêtage . .

k. Strohgeflechtfabrikation -- Préparation de la paille . . . .

1 Seilindustrie Corderie

gänzlich totaux

teilweise partiels

Ende Februar Fin février gänzlich totaux

teilweise partiels

Ende März Fin mars gänzlich totaux

teilweise partiels

Ende April Fin avril gänzlich teilweise totaux partiels

!

Ende Mai Fin mai

teilweise gänzlich gänzlich totaux partiels 1 totaux \

3,327

6,939

4,581

8,504

4,827

15,213

5,579

16,387

6,359

4,160 3,220 940

18,671 18,671

5,637 5,295 342

19,094 19,027 67

7,120 6,714 406

16,649 16,585 64

9,533 9,162 371

18,983 18,797 186

10,833 412 3,192 273 15 6,794 21

31,364 12,420 2,602 4,600 946 9,200 33

11,714 516 2,836 167 16 8,003 10

35,030 15,163 2,921 3,195 1,746 9,900 33

10,917 688 2,305 343 11 7,269 5

36,066 14,896 2,972 3,039 2,046 9,946 130

31 108 7

1,193 350

1,629 413

103 181 12

2,591 416

20

49 102 14 1

11,902 38,400 1,120 16,516 1,907 3,079 634' 3,208 61 2,595 7,811 9,056 4 130 5 164 3,376 160 416 29 ·7

24

1,999

1,180

1,696

20

20

18,298

7,206

19,346

12,198 11,825 373

18,342 i 14,205 18,168 ! 13,682 174 i 523

17,231 17,056 175

15,696 15,391 305

15,073 14,910 163

16,357 15,959 398

15,458 15,285 173

10,951 1,169 1,792 702 30 6,845 1 9 99 286 8 10

39,254 15,296 3,130 3,840 2,806 8,843 130

9,908 31,785 989 12,549 1,601 2,398 1,121 3,536 44 2,879 5,871 6,168 4 130 !

9 11 4,684 I 99 3,867 396 ; 166 101 4 i 129 129

8,912 1,007 1,618 1,026 29 4,967

8,923 1,004 1,468 1,014 30 5,135

7 73 185

32,183 13,902 2,700 4,053 2,499 5,905 130 11 2,804 50

33,809 13,984 2,777 3,360 2,921 7,454 130 55 2,949 50

1,288

1,655

1,212

Bekleidungsgewerbe -- Industrie du vêtement

497

4,201

724

4,416

567

4,615

549

4,604

601

2,052

261

3,544

514

8,180

508

8,209

457

8,628

588

160

1,198

245

1,257

235

1,339

224

1,426

310

1,466

Herstellung von Bauten und Baustoffen -- Industrie du bâtiment .

3,339

31

4,606

156

3,208

186

4,130

95

4,575

Holz- und Glasbearbeitung -- Industries du bois et .du verre

1,224

68

1,554

414

1,469

559

1,224

714

34,652 71,922 42,705 82,930 43,282 88,689 Total pour la Suisse (inkl. übrige Berufsgruppen) -- (y compris les autres industries) Von den gänzlich jArbeitslos en wurden bei Motstandsarbe iten besclläftigt 1 Sur les chômeur\ì totaux, ont été ocoupés à des trave, ux de ch image \

47,949

95,374

Insgesamt Schweiz

. . .

. .

gänzlich teilweise totaux partiels

6,597

600

Industrie du papier

gänzlich teilweise totaux partiels

18,112

853

Industrie d u cuir

8. August 8 août

6,349

17,642

505

Papierindustrie

teilweise partiels

18. Juli 18 juillet

i

Lebens- und Genussmittelindustrie -- Alimentation et boissons . .

Lederindustrie

Ende Jnni Fin jiiin

1,119

8,978

15 74 182 1

129

129

1,232

396

759

672

507

. 2,010

566

2,140

520 . 1,811

8,888 ! 3,322

5,361

885

3,224

872

3,230

i

307

1,481

319

1,558

310

1,397

95

4,124

165

4,058

158

4,420

265

1,423

614

1,283

282

1,385

283

1,495

472

52,377

93,766

54,650

80,037

52,255

76,822

55,605

79,888

9,968

;

9,382

8,177

1,204

9,572

1,024

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr. (Vom 23. September 1921.)

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Année Anno Band

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Volume Volume Heft

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1389

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.09.1921

Date Data Seite

171-192

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