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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Ersetzt die in Nr. 39 des Bundesblattes vom 28. September 1921 erschienene Bekanntmachung.

Tarifentscheide des

Zolldepartements tür den neuen Gebrauchstarif vom 8.Juni 1921.

(Vom 17. September 1921.)

Nr. 57.

Tarifnummer 11/14

Zollansatz Fr. Cts.

87 a/b 90 188 270/271

diverse 70.-- 200.-- diverse

diverse

623

10.--

624

20.--

898 c

20.--

1132

10.--

1145

120.--

Bezeichnung der Ware Getreide, Mais, Hülsenfrüchte, gequetscht (Flocken), in Packungen aller Art von über 2 kg Gewicht.

Fische : lebende.

Schaltiere, essbare: lebende.

Peitschenriemen aus Leder.

Peitschenstöcke ganz aus Holz, auch mit unwesentlichen Teilen von unedlem Metall.

Platten und Schalen aus Torf für Bauzwecke.

streichen : Platten und Schalen aus Torf für Bauzwecke.

Bearbeitete oder fertige Teile von Maschinen und mechanischen Geräten, nicht anderweit genannt, das Stück im Gewicht von 100 bis auf 500 kg.

Bohröle (Mischungen von Mineralölen, Fetten, Harzseifen).

streichen : Peitschen und Peitschenstöcke aller Art, Peitschenschlingen ; Schuhnestel aller Art.

433

Schweizerische Telegraphenverwaltung.

Private Reklame auf Telegraphenformularen.

Die schweizerische Telegraphenverwaltung beabsichtigt, nachstehend bezeichnete Telegraphenformulare für die private Reklame freizugeben : 1. Aufgabe-Telegrammformulare Nr. 1, weiss. Für private Reklame kommen in Betra.cht die ganze Rückseite, 18 X 23 cm, sowie auf der Vorderseite links das bisher für die ,,Gebräuchlichsten Abkürzungen" reservierte Rechteck 4,o X 10,5 cm. Jahresbedarf' ca. 3,500,000 Exemplare; halbjährliche Auflagen.

2. Telegrammausfertigungen Nr. 2, grün. Verfügbar ist die ganze Rückseite, 18 X 23 cm. Jahresbedarf ca. 9,000,000 Exemplare; halbjährliche Auflagen.

Von diesen Formularen bleibt ungefähr die Hälfte als Durchgangsbelege in den Telegraphenbureaux zurück, so dass durchschnittlich nur je das zweite Exemplar unter das Publikum gelangt.

3. Telegramm-Fenstercouverts Nr. 3. Auch bei diesem Formular wird die ganze Rückseite mit einer Druckfläche von 10,5 X13 cm für die Reklame freigegeben. Jahresverbrauch ca. 4,000,000 Exemplare ; jährlich zwei Auflagen.

Die Freigabe der genannten Formulare zu Reklamezwecken erfolgt in der Weise, dass die Formulare der Telegraphenverwaltung von den Interessenten k o s t e n f r e i zu liefern sind, dafür aber auf die Bezahlung eines Pachtzinses für die Reklamen verzichtet wird. Alle drei Sorten haben in jeder Beziehung genau den amtlichen Telegraphenformularen zu entsprechen. (Die gegenwärtigen Lieferanten sind gerne bereit, in dieser Beziehung jede wünschbare Auskunft zu erteilen und entsprechende Muster zur Verfügung zu stellen, nämlich für die Telegrammformulare Nr. l und 2 die Buchdruckerei Sprecher, Eggerling & Cie. in Chur, und für die Fenstercouvorts Nr. 3 die Couvertsfabrik Frej, Wiederkehr & Cie. A.-G-. in Zürich.)

Die Reklameanzeigen müssen sich auf Schweizerfirmen beziehen und dürfen dem amtlichen Charakter der Telegrammformulare nicht zuwiderlaufen. Die Übernehmer werden auf der Reklameseite als für den Inseratenteil verantwortlich aufgeführt und haben gegenüber Behörden und Publikum die Verantwortlichkeit dafür in jeder Beziehung zu tragen.

434

Sämtliche Telegraphenformulare mit Reklameaufdruck sind auf Abruf franko Bestimmungsstation zu liefern. Mengen von weniger als 1,000,000 Exemplaren von der nämlichen Sorte und vom nämlichen Reflektanten können nicht berücksichtigt werden.

Bewerbern, die sich zur unentgeltlichen Lieferung je eines ganzen Jahresbedarfes verpflichten, erhalten den Vorzug. Die Telegraphenverwaltung übernimmt keinerlei Verpflichtung, wann und wo die Formulare mit einer bestimmten Reklame zur Verwendung gelangen. Bezügliche Angebole sind bis spätestens den 22. Oktober nächstbin an die unterzeichnete Direktion zu richten, wo auch jede weitere Auskunft erhältlich ist.

B e r n , den 15. September 1921.

(2..)

Schweiz. Obertelegraphendirektion.

Erlöschen der Auswanderungsagentur Giovanni Ganevascini in Locamo.

Das unterm 8. Januar 1921 Herrn Giovanni Canevascini in Locamo erteilte Patent zum Betrieb einer Auswanderungs- und Passageagentur ist am 5. September 1921 erloschen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur Giovanni Canevascini in Locamo deponierte Kaution geltend gemacht werden wollen, sind dem unterzeichneten Amte vor dem o. September 1922 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 5. September 1921.

(2.).

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Erlöschen der Auswanderungsagentur A. E. Knöry in Luzern.

Am 6. Februar 1921 ist Herr Alph. Edg. Knöry in Luzern, Inhaber der Auswanderungsagentur gleichen Namens, gestorben und das ihm zur geschäftsmässigen Beförderung von Auswanderern und Passagieren erteilte Patent erloschen.

435

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder ' Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur A. E. Knöry in Luzern deponierte Kaution geltend gemacht werden wollen, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 6. Februar 1922 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 18. März 1921.

(2..)

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Verschollenheitsruf.

Miesch, Hans, geboren 1872, Architekt und Baumeister, von Titterten, Baselland, früher in Cham, Zug, ist im Jahre 1915 nach Australien ausgewandert. Die letzte Nachricht von ihm datiert vom 12. Juli 1916 aus Cootamundra N. S. W. bzw. Sydney, Australien. Seither ist Miesch spurlos verschollen.

Auf Verlangen des Dr. Hans Burkhardt, Basel, namens Rudolf Linder, Baumeister, Basel, wird hiermit der genannte Hans Miesch sowie jedermann, der Nachrichten über ihn geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 20. Oktober 1922 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich zu melden.

Sollte während dieser Frist keinerlei Nachricht eingehen, wird Miesch Hans als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB).

Z u g . den 28. September 1921.

(3.)..

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

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1921

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4

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40

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.10.1921

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432-435

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10 028 090

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