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Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der Drahtseilbahn vom Bahnhof Lugano nach der Stadt Lugano.
(Vom 29. November 1921.)
Mittels Eingabe vom 6. Juli 1921 ersucht die Direktion der Drahtseilbahn vom Bahnhof Lugano nach der Stadt Lugano um Aufhebung der im Art. 11 der Konzession dieser Bahn (E. A. S.
XXI, 341) vorgesehenen Verpflichtung zur Güterbeförderung, sowie zum Transport von Gepäck und Gütern zwischen der Drahtseilbahn und dem Gotthardbahnhof Lugano und umgekehrt.
Zur Begründung dieses Gesuches macht die Bahnverwaltung, was die Güterbeförderung betrifft, geltend, dass die Wagen sich zur Beförderung von Gütern nicht eignen, da sie zur Personenbeförderung eingerichtet worden seien. Zu dem zweiten Ansuchen bemerkt sie, dass die erwähnte Verpflichtung seit langem nicht mehr eingehalten werde und übrigens wegen Personalmangels nicht ohne Schaden für die Regelmässigkeit der Bedienung der Drahtseilbahn erfüllt werden könnte.
Da das gestellte Gesuch ohne weiteres als begründet erscheint, beantragen wir, demselben zu entsprechen.
Der 1. Absatz des Art. 11 ist daher folgendermassen abzuändern : ,,Die Bahn übernimmt die Beförderung von Personen und Gepäck. Zum Transport von Gütern und lebenden Tieren ist sie nicht verpflichtet. a Ferner sind die Absätze 6 und 7 dieses Artikels betreffend die Gütertaxen, sowie der 8. bzw. der letzte Absatz betreffend den Transport von Gepäck und Gütern zwischen der Drahtseilbahn und dem Gotthardbahnhof als gegenstandslos zu streichen.
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Es ist noch zu bemerken, dass die von der Bahnverwaltung im übrigen verlangte Aufhebung der zweiten Wagenklasse schon mit Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1911 (E. A. S. XXVII, 187) durchgeführt worden ist, was die Verwaltung offenbar übersehen hat.
Wir beantragen auch, zur Herstellung der Übereinstimmung mit dem Wortlaut der neuern Konzessionen die Art. 14 und 15 durch die im nachfolgenden Beschlussentwurf enthaltenen Bestimmungen zu ersetzen.
Der Staatsrat des Kantons Tessili hat sich mit Schreiben vom 17. August 1921 mit dem Abänderungsgesuche einverstanden erklärt.
Indem wir Ihnen den nachstehenden Bundesbeschlussentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.
B e r n , den 29. November 1921.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :
Schulthess.
Der Bundeskanzler:
Steiger.
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((Entwurf.)
Bundesbeschluss betreffend
Aenderung der Konzession der Drahtseilbahn vom Bahnhof Lugano nach der Stadt Lugano.
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Direktion der Drahtseilbahn LuganoStazione vom 6. Juli 1921 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 29. November 1921, Veschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1884 (E. A. S. VIII, 110) erteilte, durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1905 (E. A. S. XXI, 339) auf die Stadtgemeinde Lugano übertragene und letztmals durch Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1911 (E. A. 8. XXVII, 187) abgeänderte Konzession einer Drahtseilbahn vom Bahnhof Lugano nach der Stadt Lugano wird neuerdings wie folgt abgeändert: 1. Der 1. Absatz .von Art. 11 erhält folgende Fassung: ,,Die Bahn übernimmt die Beförderung von Personen und <3epäck. Zum Transport von Gütern und lebenden Tieren ist sie nicht verpflichtet."· 2. Die drei letzten Absätze des Art. 11 werden gestrichen.
3. Art. 14 und 15 erhalten folgenden Wortlaut: ,,Art. 14. Der nach gegenwärtiger Konzession zulässige Höchstbetrag der Beförderungspreise ist verhältnismässig herabzusetzen, wenn der Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 °/o des gewinnberechtigten Kapitals übersteigt, sofern nicht die Gesellschaft den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung Bundesblatt.
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anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Rechnung trägt. Kann hierüber ein© Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.
Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2 °/o des gewinnberechtigten Kapitals nicht erreicht, erlangt die Gesellschaft ein Anrecht auf angemessene Erhöhung des nach gegenwärtiger Konzession zulässigen Höchstbetrages der Beförderungspreise. Über das Mass der Erhöhung entscheidet die Bundesversammlung.a ,,Art. 15. Die Gesellschaft ist verpflichtet: a. für Äufnung eines Reservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen, sowie zur Deckung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, zu sorgen durch jährliche Rücklage von mindestens 5 °/o des Jahresgewinnes, bis 10 °/o des gewinnberechtigten Kapitals erreicht sind ; 6. für das Personal eine Krankenkasse einzurichten oder es bei einer Krankenkasse zu versichern; c. für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4 °/o des gewinnberechtigten Kapitals übersteigt ; d, die Reisenden bei einer Anstalt oder einem Eisenbahnverband gegen diejenigen Unfälle zu versichern, für die sie gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist."
II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am in Kraft tritt, beauftragt.
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48
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30.11.1921
Date Data Seite
123-126
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