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Bundesblatt

73. Jahrgang.

Bern, den 12. Januar 1921.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Art. 30 und 34 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesverwaltung (Zuteilung des Gesundheitsamtes an das Departement des Innern).

(Vom 7. Januar 1921.)

Durch das Bundesgesetz vom 26. März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung wurde das eidgenössische Gesundheitsamt vom Departement des Innern abgelöst und dem Volkswirtschaftsdepartement unterstellt.

Die den Entwurf zum oben zitierten Gesetz begleitende Botschaft bringt zur Begründung der neuen Verteilung folgendes an : ,,Endlich schlagen wir vor, dem Volkswirtschaftsdepartement das jetzt dem Departement des Innern zugewiesene eidgenössische Gesundheitsamt zuzuteilen. Tatsächlich steht das Gesundheitsamt mit Rücksicht auf die Lebensmittelpolizei schon jetzt in mancherlei Beziehungen zur Abteilung für Landwirtschaft und insbesondere für Viehseuchenpolizei. Es wird nicht schaden, wenn diese Dienstzweige einander etwas näher gebracht werden. Anderseits erreichen wir auf diese Weise eine absolut notwendige und nicht unerhebliche Entlastung des Departements des Innern."· Obige Argumentation war zur Zeit der Ausarbeitung der Botschaft und des Entwurfes zum neuen Gesetz über die Organisation der Bundesverwaltung begründet. Dermalen ist sie es weniger, und es ist leicht, sich hierüber Rechenschaft zu geben.

Heute sprechen Gründe allgemeiner Ordnung und von unbestreitbarer Wichtigkeit dafür, das frühere Gesundheitsamt, das sich nun zu einem allgemeinen Gesundheitsdienst erweitert hat, wieder dem Departement des Innern anzuschliessen.

Bundesblatt. 73. Jahrg.

Bd. I.

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22 Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Beziehungen, auf die die zitierte Botschaft anspielt, nicht so enge sind, dass man nicht an eine Trennung dieses Dienstes vom Volkswirtschaftsdepartement denken dürfte. Die Tätigkeit des Gesundheitsamtes ist nach Art. 34 des oben zitierten Organisationsgesetzes so stark auf die menschliche Hygiene gerichtet, und die nach dem nämlichen Artikel den Abteilungen für Landwirtschaft und dem Veterinäramt übertragenen Aufgaben sind so ausschliesslich auf die Landwirtschaft und Veterinärpolizei beschränkt, dass von einem Zusammenwirken der drei Abteilungen faktisch nicht gesprochen werden kann.

Anderseits hat das eidgenössische Gesundheitsamt in der Leitung des schweizerischen Maturitäts- und Medizinalprüfungswesens eine Aufgabe, die es in nahe Beziehung bringt mit der Tätigkeit des Departements des Innern. Eine enge Verbindung mit dem letztern ist namentlich in letzter Zeit wünschbar geworden durch die Entwürfe für die Revision der Maturitätsreglemente für die eidgenössischen Medizinalprüfungen und für den Zutritt zur Eidgenössischen Technischen Hochschule. Diese Revision ist gegenwärtig im Werke, und die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren verlangt sehnlich deren baldige Ausführung.

Die Revision des Maturitätsreglements für die Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen ist aber nach der gegenwärtigen Organisation Aufgabe des Volkswirtschaftsdepartements, Abteilung Gesundheitsamt, während die Aufstellung der Bedingungen für den Zutritt zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Aufgabe eines Reglements ist, dessen Handhabung dem schweizerischen Schulrat obliegt, der zum Departement des Innern in Beziehung steht.

Angesichts dieser Sachlage ist es für das Departement des Innern, welchem die Lösung der ganzen, aus der Motion Wettstein entsprungenen Aufgabe obliegt, von grösstem Interesse, das eidgenössische Gesundheitsamt wieder zu seinen Abteilungen zählen zu dürfen.

Wenn anderseits die Frage vom Gesichtspunkte des Gleichgewichts, das so sehr wie möglich zwischen den verschiedenen Departementen herrschen soll, betrachtet wird, so ist zu konstatieren, dass, wenn '1914, vor dem Kriege, das Departement des Innern eines der am schwersten belasteten war und der Entlastung bedurfte, jetzt das Volkswirtschaftsdepartement in einer ähnlichen Lage ist und
daher jede auf dessen Entlastung abzielende Vorkehr zu begrüssen ist. Seit der Ausarbeitung des Gesetzes von 1914 hat dieses Departement eine ganz bedeutende Ausdehnung seines Geschäftskreises erlebt und wird selbst nach

23 dem allmählichen Abbau der durch den Krieg hervorgerufenen Organisationen Unbestrittenermassen eines der am meisten mit Geschäften belasteten bleiben.

Aus diesen Gründen beehren wir uns, Ihnen zu beantragen, den hiernach stehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses gutzuheissen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 7. Januar 1921.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schult U ess.

Der Bundeskanzler :

Steiger.

(Entwurf.)

Bimdesbesclilu89 betreffend

Abänderung der Art. 30 und 34 des Bundesgesetzes vom 26. März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 7. Januar

1921, gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 26. März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung, beschliesstt Art. 1. Die Art. 30 und 34 des Bundesgesetzes vom 26. März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung werden in folgender Weise abgeändert: Das in Art. 34, Ziffer III, als Verwaltungsabteilung des Volkswirtschaftsdepartements aufgeführte Gesundheitsamt wird vom Volkswirtschaftsdepartement losgelöst und durch Aufnahme in Art. 30 unter einer neuen Zifier VI dem Departement des Innern zugeteilt.

Art. 2. Dieser Beschluss tritt auf in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dessen Ausführung beauftragt.

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesbeschlusses werden alle damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Art. 30 und 34 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesverwaltung (Zuteilung des Gesundheitsamtes an das Departement des Innern). (Vom 7. Januar 1921.)

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1921

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1362

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12.01.1921

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