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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Eidg. Kriegsgewinnsteuer.

Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung.

Unter Hinweis auf den Bundesratsbeschluss vom 18. September 1916 betreffend die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer (siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXII, S. 351) wird hiermit folgende Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung für die Kriegsgewinnsteuer des Geschäftsjahres 1920/21 erlassen: Die Einzelpersonen und Erwerbsgesellschaften (mit Inbegriff der Genossenschaften, Vereine mit Erwerbszweck usw.), die im Geschäftsjahre 1920/21 steuerbare Kriegsgewinne erzielt haben, werden aufgefordert, dieselben bis spätestens am 15. Januar 1922 bei der eidg. Steuer ver waltung in Bern anzumelden. Die Aufforderung betrifft die Einzelpersonen und Gesellschaften, die ihre Rechnungen übungsgemäss nicht mit dem Kalenderjahre (auf den ·31. Dezember), sondern im Laufe des Jahres abschliessen. Dagegen werden von ihr nicht berührt die Firmen, die ihre Rechnungen übungsgemäss mit dem Kalenderjahr abschliessen. Dieselben hatten die Steuererklärung für das Geschäftsjahr 1920 bereits einzureichen.

Soweit die Steuerpflichtigen der eidg. Steuerverwaltung schon bekannt sind, werden ihnen Formulare zur Selbsterklärung der steuerbaren Kriegsgewinne zugestellt. Sie haben die Selbsterklärung innert 14 Tagen nach Erhalt gehörig ausgefüllt und unterschrieben mit den nötigen Belegen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung usw.) der eidg. Steuer ver waltung mittels eingeschriebenen Briefes einzusenden. Die Ausfüllung und Rücksendung des Formulars hat auch dann zu erfolgen, wenn der zur Abgabe der Steuererklärung Aufgeforderte keine Kriegsgewinne erzielt hat oder sich sonst nicht als steuerpflichtig erachtet.

Für Personen, die seit dem 1. Januar 1920 gestorben sind, haben die Erben die Steuererklärung einzureichen.

Wer ein ihm zur Abgabe der Steuererklärung zugestelltes Formular nicht rechtzeitig und nach Vorschrift ausgefüllt und belegt zurücksendet, kann mit einer Ordnungsbusse von Fr. 5 bis Fr. 50 bestraft werden.

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Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger kein Formular erhalten hat, entbindet ihn nicht von der Pflicht der Selbsteinschätzung.

Steuerpflichtige, denen bis zum 31. Dezember 1921 kein Formular zugekommen ist, haben sofort ein solches bei der eidg. Steuerverwaltung zu verlangen.

Ein Steuerpflichtiger, der bis zum 15. Januar 1922 steuerbare Kriegsgewinne des Geschäftsjahres 1920/21 bei der eidg..

Steuer Verwaltung in Bern nicht anmeldet, macht sich der Steuerverheimlichung schuldig, und es haben nach Massgabe von Art. 30des Bundesratsbeschlusses betreifend die Kriegsgewinnsteuer er oder seine Erben das Doppelte der hinterzogenen Steuer nachzuzahlen; überdies kann eine Steuerbusse von Fr. 100 bis, Fr. 25,000 ausgesprochen werden.

Bei diesem Anlass werden auch diejenigen Steuerpflichtigen, die Kriegsgewinne früherer Steuerperioden noch nicht angemeldet haben, ermahnt, das Versäumte ohne Verzug nachzuholen. Die Strafe wegen Nichtanmeldung von steuerpflichtigen Gewinnen muss natürlich um so höher ausfallen, je länger sich der Pflichtige der Besteuerung entzieht.

B e r n , den 20. Dezember 1921.

(2..)

Eidg. Steuerverwaltung.

Beschränkung der Einfuhr von Kunstwerken.

Am 15. Juli abhin hat der Bundesrat die Einfuhr von Kunstgegenständen Beschränkungen unterworfen. Er sah sich dazu auf Ansuchen der Künstler veranlasst, nachdem er anhand der amtlichen Handelsstatistik sich selbst davon überzeugt hatte, dassdie Schweiz seit geraumer Zeit von ausländischer Kunstware, besonders aus den valutaschwachen Ländern, förmlich überschwemmt und die Lage der einheimischen Künstler dadurch eine immer verzweifeltere werde.

Der Beschluss bezieht sich auf Gemälde aller Art, auf Bildhauerarbeiten (Skulpturen, Grabdenkmäler u. dgl.) sowie auf Glasmalereien etc. Sinn und Geist des Beschlusses entsprechend, werden indessen hervorragende Kunstwerke und besonders bedeutende Werke alter Kunst, die eine Bereicherung des öffentlichen und privaten Kunstbesitzes unseres Landes bedeuten, selbstverständlich nach wie vor zur Einfuhr zugelassen. Gering- und mittelwertige Gegenstände dagegen müssen in Zukunft mit noch

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grösserer Strenge zurückgewiesen werden, weil infolge weitem Sinkens der fremden Valuten die Spekulation mit derartigen Objekten, zum Schaden unserer Künstler, neuerdings grössere Dimensionen angenommen hat. Auch kann in Zukunft die übliche Behauptung, es handle sich um Geschenke, nicht mehr berücksichtigt werden.

Zur Vermeidung der Spesen des Rücktransportes sollten Kunstgegenstände daher in keinem Falle mehr vor Erhalt der Einfuhrbewilligung durch das eidg. Departement des Innern zur Spedition nach der Schweiz aufgegeben werden.

(2..)

Eidg. Departement des Innern.

Verschollenheitsruf.

Brandenberg, Johann Jakob Anton, von Zug, geboren den 14. Mai 1869, Sohn des Brandenberg, Konrad sei,, und der Katharina Josefa geb. Uttinger, von Beruf Metzger, ist vor Jahren nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika ausgewandert.

Seit 1905 ist von ihm keine Nachricht mehr eingegangen.

Auf Verlangen von Frl. Jos. Brandenberg, Alois Brandenberg, Wald, und Emma Brandenberg, Zürich, .wird hiermit der vorgenannte Brandenberg, Johann Jakob Anton, sowie jedermann, der Nachrichten über ihn geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 31. Dezember 1922 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich zu melden. Sollte während dieser Frist keinerlei Nachricht eingehen, wird Brandenberg, Johann Jakob Anton, als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre.

Z u g , den 7. Dezember 1921.

(3.)..

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

Verschollenheitsruf.

Meyer Alois, geboren 22. September 1862, Sohn des Meyer Jakob sei. und der Marie geb. Baumgartner sei., Sattler, von Cham, Kt. Zug, ist in den 1880er Jahren nach Amerika ausgewandert, Ende 1903 nach Cham zurückgekehrt, um sich im Januar 1904 wieder nach Amerika zu begeben. Seither ist jede

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Kunde von ihm oder seinen Angehörigen ausgeblieben. Meyer soll in Amerika verheiratet gewesen, aber wieder geschieden worden sein. Der Ehe soll eine Tochter entstammt sein.

Auf Verlangen des tit. Bürgerrates Charn und der Frau Schönmann-Meyer, Cham, wird hiermit der genannte Meyer Alois sowie jedermann, der Nachrichten über ihn geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 15. November 1922 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich zu melden. Sollte während dieser Frist keinerlei Meldung eingehen, wird Meyer Alois als verschollen erklärt und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn dessen Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB.).

Z u g , den 24. September 1921.

(3..).

Auftrags des Kantonsgerichtes: Oie Serichtskanzlei.

Verschollenheitsruf.

Solinger, Friedrich, Sohn des Jakob sei. und der Elisabeth geb. Mollet, geboren 27. April 1866, von Lüterkofen, welcher im Jahre 1895 unbekannt wohin ausgezogen ist und von welchem seither keine Nachrichten eingetroffen sind, wird hierdurch aufgefordert, sich innert Jahresfrist beim Unterzeichneten zu melden, ansonst über ihn die Verschollenheit ausgesprochen wird. Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über den Vcrmissten Nachrichten zu geben imstande ist.

S o l o t h u r n , den 16. Juni 1921. ,, (2..)

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten :

Dr. B. Bachtler.

Abonnementseinladung.

Es wird hiermit bekanntgemacht, dass der Abonnementspreis für das Bundesblatt 20 Fr. im Jahr und 10 Fr. im Halbjahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten : zur Veröffentlichung sich eignende Verhandlungen des Bundesrates; Botschaften und Be-

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richte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluss- und Gesotzesentwürfen ; Kreisschreiben des Bundesrates; Bekanntmachungen der Departemente und anderei1 Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen und des Ertrages der eidgenössischen Stempolabgaben, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Zusammenstellung der Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, Wettbewerbausschreibungen, endlich Bekanntmachungen eidgenössischer und kantonaler, sowie ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben: die erscheinenden Nummern der Eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.), die Botschaft zum Voranschlag und der Bericht zur Staatsrechnung der Eidgenossenschaft, die Übersicht der Verhandlungen der gesetzgebenden Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Hülfsgesellschaften im Auslande.

Bestellungen auf das Bundesblatt oder auf die Gesetzsammlung allein können jederzeit, für ein ganzes oder für ein halbes Jahr, vom Januar an gerechnet, direkt bei der Druckerei oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht zurücksenden, werden auch für 1922 als Abonnenten betrachtet.

Der Abonnementspreis für die Gesetzsammlung allein beträgt 5 Fr. im Jahr und 2 Fr. 50 im Halbjahr.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der Gesetzsammlung können, solange Vorrat, von der Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Klagen über die Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Buchdruckerei Stämpfli & Cie. in Bern und nur ausnahmsweise bei der Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei angebracht werden. Klagen sind am besten sofort, spätestens aber drei Monate nach Erscheinen der betreffenden Bundcsblattnummer anzubringen.

Bern, im Dezember 1921.

(3...)

Bundeskanzlei.

Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd. V.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1921

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.12.1921

Date Data Seite

469-473

Page Pagina Ref. No

10 028 180

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