#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

VIII. Iahrg. II.

Nr. 64.

6. Dezember 1856.

Konzessionsakt für die Erbauung der Elsgau- Eisenbahn..

#ST#

(Vom

19. Heumonat 1856.)

Das domite fur die Elsgan-Eisenbahn,

Namens dex Aktiengesellschaft des Bezirks Pruntrut, in Berüksichtigung des Gesuchs um Ertheilung der Konzession für eine Eisenbahnstreke auf französischem Gebiete zwischen Montbéliard und Delle, bestimmt zur Verbindung der Doubsbahn mit der Schweiz und Deutschland; in Berücksichtigung, daß dem bernischen Jura die Gefahr droht, die genannte Eisenbahn auf französischem Boden längs der Schweizergränze sich hinziehen zu sehen, ohne die Schweiz anderswo als im Bahnhofe iu .Basels zu berühren; mit Rüksicht darauf, daß fowol die Gemeinden als der Bezirk Pruntrut eine Aktiengesellsehast gebildet haben zum Zweke der Erstellung einer Eifenbahnstreke zwischen Delle, an der Gränze des Bezirks, und.

Pruntrut; in Betracht, daß die Vorstudien für diese Linie gemacht find und daß die Rentabilität dex Bahn durch statistische Nachweife dargethan ist,

stellt an die Regierung und, durch ihre gütige Vermittlung, an die .Oberbehörden des Kantons und der Eidgenossenschaft das ergebene Gesuch um Ertheilung der nachstehenden Konzession:.

Art. 1.. Die Gesellschaft für die Elsgau-Eisenbahn verpflichtet steh, eine Bahnstreke von der französischen Gränze an, zwischen Delle und Boneourt, in einer Ausdehnung von 11,550 Metern, zu erstellen und dadurch die Doubsthal-Eisenbahn mit dem bernischen Jura zu verbinden.

Art. 2. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die konzessionirte Bah....

nach den Regeln der Kunst anzulegen; sie wird dieselbe sofort nach vollBnndesblatt. Jahrg. VIII. Bd. II.

75

650 endetem Bau in Betrieb sezen, und während der ganzen Kouzeffiousdaue.^ iu regelmäßigem und wol organifir^em Betrieb erhalten.

Art. 3. Die Gesellschaft, als solche, hat ihx Domizil in Pxuntxut,.

dem Hauptoxte des Bezirks.

Art. 4. Die Dauer der Konzession für den Betrieb der Bah.n im Nuzen und Schaden der Gesellschaft ist auf neun und neunzig auf ein^ ander folgende Jahre sefigesez:, vom Tage der Eröffnung und des wirkliche^ Betriebs der ganzen Bahn bis zu ihren im Art. .. bezeichneten Endpunkte^ au gerechnet, längstens jedoch vom 1. Mai 1858 an.

Nach Ablauf jener Zeitdauer soll die Konzession nach dannzumaligex Uebereinkunft erneuext werden, in sosern nicht vorhex von dem im Axt. 34 vorgesehenen Rükkaufsrechte Gebrauch gemacht worden ist.

Axt.^ 5. Die Erstellung dex Eisenbahn, welche den Gegenstand der vorliegenden Konzession bildet, gilt als ein Werk von allgemeinem Nuzen , weßhalb die Gesellschaft in alle Rechte eingesezt wird, welche die Geseze und Verordnungen der Direktion der öffentlichen Bauten des Staates einräumen.

Das Bu..desge^z vom 1. Mai 1850 über die Verbindlichkeit zn.^ Abtretung von Privatrechten findet seine Anwendung auf die Erbauung uud den Unterhalt dieser Bahn.

Die Befugniß füx die Gesellschaft, die Abtretung von Grund und Boden zu beanspruchen, erfirekt sich: a. aus den erforderlichen Boden süx die Erbauung und d..n Unterhalt der Bahn mit zweispurigem Unterbau nebst Seitengrä.^n , so wie für ^ie erforderlichen Abweichungen und Bahnkreuzungen ; b. auf den Raum zur Gewinnung und Ablagerung von Erde, Sand, Kies, Steinen und allen erforderlichen Materialien sowol für di^ Bahn als für die herzustellenden Kommunikationen zwischen derselbe^ und den Baupläzen; c. auf Gxund ur.^ Boden für die der Bahn zugehöxigen Anlagen, als Zu- und Abfahrten, Wasserleitungen, Bahnhöfe und Stationsgebäude, Bahnwärtexhäufer, Wasser^ und Vorxathsfiationen ; d. auf Anlegung und Veränderung der Straßen, Wege, Wasserleitungeu , wozu in Folge des Bahnbaues und gegenwärtigen Pfiichtenheftes die Gesellschaft gehalten werden mag.

Art. 6. Die Gesellschaft ist gehalten, spätestens 18 Monate nach dex von dex Bundesversammlung erfolgten Genehmigung dieser Konzession, die Erarbeiten der Bahn zu beginnen und zugleich dem Regierungsrathe den Ausweis zu leisten , daß fie die zur Ausführung des Unternehmens

nöthigen Geldmittel besize , widrigenfalls diese Konzession mit Ablauf ^nex Frist erloschen sein soll.

Art.

7.

Die Eisenbahn .^oll binnen 4 Jahren, vom Tage d^x G^

651 uehmigung gegenwärtiger .Konzession durch die Bundesbehörde an gerechnet, vollendet und der regelmäßige Betrieb derselben eröffnet sein.

Sollte diese Verpflichtung bis zum besagten Termin unersul.lt bleiben, so wird der Große Rath, mit Berechtigung der Umstände, einen ihm angemessen scheinenden Endtermin festsezen.

Art. 8. Die Bauarbeiten dürfen nicht begonnen werden, bevor .die Gesellschaft die Bauplane der Regierung zur Genehmigung vorgelegt hat, und sie darf von diesen Planen nur nach neuerdings eingeholter Genehmigung der Regierung abweichen.

Zur Verwendung bei den Bau- und sonstigen Arbeiten der Bahu sollen die kantonsangehörigen Arbeiter vorzugsweise Berechtigung finden.

Art. 9. Da wo in Folge des Baues der Eisenbahn Uebergänge, Durchgänge und Wasserdurchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Straßen, Wegen, Brüken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, Abzngsgräben, Wasserbrunnen oder Gasleitungen erforderlich werden, sollen alle Unkosten der Gesellschaft zufallen, so daß den Eigentümern oder sonstigen mit dem Unterhalt belasteten Personen oder Gemeinden weder eiu Schaden , noch eine größere Last als die bishex getragene aus jenen Veränderungen erwachsen darf. Die Plane zu diesen Arbeiten müssen dem Regierungsrathe zur .Genehmigung vorgelegt werden. Uebex die Nothwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet im Falle des Widerspruchs die Regierung ohne Weiterziehung.

Art. 10. Sollten nach Erbauung der ^ahn öffentliche Straßen, Wege oder Brunnenleitungen , welche die Bahn durchkreuzen müssen , von Staats- oder Gemeinde wegen angelegt werden, so hat die Gesellschaft keine Entschädigung zu fordern für die Ueberschreitung ihres Eigenthums; auch fallen derselben alle diejenigen Kosten allein zur Last, welche aus dex hiedurch nothwendig gewordenen ..Errichtung von neuen Bahnw^rtshäusern und .Anstellung von Bahnwärtern erwachsen sollten.

Wenn Straßen, Wege, Wässerungsanla.gen, Brunnenleitungen u. s. .w., welche die Bahn kreuzen , reparirt werden müssen , so ^hat die Gesellschaft für daraus entstehende Unterbrechungen im Bahndienste den Eigenthümern jener Objekte gegenüber kein Recht auf Entschädigungsforderung.

Wenn solche Reparaturen als nothwendig fich erweisen, so können dieselben , so weit sie die Bahn berühren , nur unter der Leitung der Bahningenieurs vorgenommen
werden. Dießsalls gestellten Ansuchen wird die Bahnverwaltung mit Beförderung entsprechen.

Art. 11. Während des Baues find von dex Gesellschaft alle diejenigen Vorkehrungen zu treffen , daß der Verkehr auf den bestehenden Straßen und Verbindungsmittelu überhaupt nicht unterbrochen , auch an

Grundstüken und Gebäulichkeiten kein Schaden zugefügt werde; für nicht

abzuwendende Beschädigungen hat die Gesellschaft Ersaz zu leisten.

Die Gesellschast wird die Bahn , wo es die öffentliche Sicherheit

erheischt, in ihren Kosten auf eine

hinlängliche

Sicherheit

gewährende

652 Weife einfrieden und die Einsriedung stets in gutem Stande erhalten , so wie alle diejenigen Vorkehrungen., welche von dex Regierung nöthig be^ funden werden.

Gegenstände von naturhistorischem, antiquarischem, plastischem, übex^ haupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B. Fossilien, Petrefakten, Münzen, Medaillen u. s. w., welche beim Bau der Bahn gefunden werden dürften, gehören dem Naturalienkabinet des Gymnasiums in Pruntrut.

Art. 12. Die Gesellschaft behält fich das Recht vor, die Eisenbahn nur einspurig anzulegen.

Art. 13. Sie hat allen denjenigen Bestimmungen sich zu unterziehen, welche die Bundesbehörde ^lassen wird , um in technischer Beziehung die Einheit im schweizerischen Eisenbahnwesen zu sichern. (Art. 12 des Eisen.^ bahngefezes ) Axt. 14. Die Bahn darf dem Vermehr nicht übergeben noch in Betrieb gesezt werden, bevor die Regierung, auf den Bericht ihrer Dele-

girten, die förmliche Bewilligung dazu ertheilt haben wird.

Art. 15. Nach Vollendung der Bahn wird die Gesellschaft auf ihre Kosten einen vollständigen Gränz^. und Kataftralplan derselben mit Beiziehung der Jntexesfirteu aufnehmen, und zugleich im Einvexständniß mit Delegierten der Bundes- und Kantonalbehörden, eine Beschreibung der hex^ gestellten Brüten , Uebergänge und andern Bauten , so wie ^in Jnventax des sämmtlichen Betriebsmaterials ausfertigen lassen.

Autheutische Ausfertigungen dieser Dokumente, denen eine genaue und vollständig abgeschlossene Rechnung über die Kosten der Anlage der Bahn und ihres Betrieb^materials beizulegen ist, sollen in t^as Archiv des Bundesraths und in dasj^ige ^es Kantons niedergelegt werden.

Jn das lecere sind auch die vom Regiexungsrathe genehmigten Statuten der Gesellschaft zu deponiren.

Später ausgeführte Ergänzungen oder Veränderungen am Bau der Bahn sollen in den^ gedachten Dokumenten nachgetragen werden.

Art. 16. Die Bahn, sammt beweglicher und unbeweglicher Zugehöx, soll stets in gutem Zustand erhalten werden, und die Regierung kann denselben jederzeit untersuchen lassen, so wie von sich aus auf Kosten der Ge^ schaft die nöthigen Sicherh...tsm...ßregeln treffen.

Art. 17. Die Lokomotiven sollen nach den besten Modellen konstruirt sein und allen Vorschriften der Sicherheit für solche Maschinen entsprechen.

Das Nämliche gilt für die Konstruktion der Wägen für die Reisen-

den, wovon drei Klassen herzustellen find.

Exste Klasse: gedett, gaxnirt, Rüken und Size gepolstert, uud mit

Glaeen geschlossen.

Z w e i t e Klasse:. gedekt, r...t gepolsterten Sizen und mit Glaeeu geschlossen.

Dritte Klasse: gedekt, mit ungepolsterteu Sizen und mit Fensterscheiben geschlossen.

653 Art. 18. Die Gesellschaft verpflichtet sich, wenigstens zwei tägliche Kommunikationen für Reisende zu unterhalten. Diese Personenzüge sollen mit einer hinreichenden Anzahl Wägen der drei Klassen versehen fein, und bei allen Stationen anhalten.

Art. 19. Folgende Taxen sind der Gesellschaft als Maximum fiir den Personen- und Waarentransport gestattet..

^arit.

Wagen erster Klasse

,,

zweiter ,, dritter ,,

P exsonen.

Per Kilometer.

Fr. 0,104.

,, 0,073.

., 0,052.

Per Stunde.

Fr. 0,50.

.. 0,35.

,, 0,25.

Kinder unter 10 Jahren zahlen auf allen Pläzen die Hälfte.

Die Gesellschaft verpflichtet fich , für Billets auf Hin- und Rükfahrt am gleichen Tage gültig, eine Ermäßigung von 20 Prozent auf obiger Taxe eintreten zu lassen. Für Abonnementsbillets zur regelmäßigen Benuzung der gleichen Bahnstxeke wähxend wenigstens drei Monaten wird fie einen weitern Rabatt bewilligen.

Vieh.

Per Kilometer.

Pferde und Maulthiere, vom Stük . .^ Fr. 0,167.

Ochfeu, Kühe und Stiere, ,, . . ,, 0,083.

Per Stunde.

Fr. 0,80..

,, 0,40^

er, Schweine und Hunde ^ .^ .^.

,^ ^ Schafe und Ziegen ^ ^ . . . . . . ^^.

.. ^,1^ Für die Ladung ganzer Txansportwägen soll eine angemessene Er-

mäßigung der obigen Taxen stattfinden.

W a a r e n.

Für Waaren find 4 Klassen aufzustellen , wovon die erste (oberste Klasse) nicht über Fr. 0,167 per Tonne und per Kilometer (Fr. 0,0^ per Stunde und per Zentner), und die niedrig^ nicht über Fr. 0,104 per Tonne und per Kilometer (Fr. 0,025 per Stunde und per Zentner^ bezahlen soll.

Fuhrwerke.

Fuhrwerke jeder Art bezahlen von Fr. 0,25 bis Fr. 0,32 per Kilometer (Fr. 1,20 bis Fr. 1,536 per Stunde).

Art. 20. Waaren jeder Art, die mit der Schnelligkeit der Personenzüge transportât werden sollen, bezahlen eine Taxe von Fr. 0,333 per Tonne und per Kilometer (Fr. 0,08. per Zentner und per Stunde).

Das Gepäk der Reisenden , mit Ausnahme des kleinen Handgepäks, das sie bei sich tragen , bezahlt Fr. 0^50 per Tonne und per Kilometer (Fr. 0,12 per Zentner und per Stunde).

^54 Vieh und Wägen, mit der Schnelligkeit dex Personenzüge transport tixt , bezahlen eine um 40 Prozent erhöhte Taxe über die gewöhnliche hinaus (Art.

19).

Für den Transport von l.'aarem Gelde soll die Taxe so berechnet werden, daß sür 1000 Franken per Kilometer Fr. 0^0083 (Fr.

0,04 per Stunde) zu bezahlen sind.

Als Minimum des Gewichts werden 25 Kilogramm (1^ Zentner), des Werthes 500 Franken, und der Entfernung 2 Kilometer (^ Stunde) berechnet. Bruchtheile eines Kilometers (1/^ Stunde) gelten sür einen ganzen Kilometer.

Das Minimum der Transporttaxe e i n e s Gegenstandes darf nicht unter Fr. 0,40 betragen.

Sendungen bis zu 25 Kilogramm (50 Pfund) sind stets als Eilgüter zu behandeln.

Traglasten mit ländlichen Erzeugnissen bis auf 25 Kilogramm (50 Pfund), welche in Begleitung der Träger mit den Personenzügen befördert

werden, find frachtfrei; das Uebergewicht bezahlt die gewöhnliche Gütexfracht.

Art. 2l.

Wenn währen... drei auf einander folgenden Jahren der Reinertrag der Eisenbahn 10 Prozent übersteigt, so sollen die vorstehenden Taxen einer Revision und verhältnißmäßigen Herabsezung unterworfen werden.

Art. 22. Die durchschnittliche Schnr.ligkeit des Transports der R^ senden soll minde.^n^ das Maß von 30 Kilometern (6 Wegstunden) in einer Zeitstunde betragen.

Waarentransporte zur niedrigen Taxe sollen inner der nächsten zweimal 24 Stunden nach ihrer Ablieferung auf der Bahnstation spedirt werden; wenn aber der Versender einen längern Termin gestattet, so kann ihm ein verhältnismäßiger Rabatt bewilligt werden.

Für Waarentransporte mit Personenfchnelligkeit soll die Versendung durch den ersten Personeuzug geschehen, in sosern die Abgabe eine Stunde vor dessen Abgang stattgefunden hat.

Die Gesellschaft behält sich vor, für den Transportdienst spezifizirte Reglement... mit Genehmigung dex Regierung aufzustellen.

Art. 23. Die Waaren, welche der Eisenbahnverwaltung zum Trans^ port übergeben werden, sind in den betreffenden Stationsladpl..z..n abzu^ liefern.

Die im Tarif festgesezten Taxen begreifen nur den Transport von Station zu Station.

Für die Ablieferung im Domizil der Adressaten hat die Verwaltung auf den Hauptstationen die gehörigen Einrichtungen zu treffen, und die dafür tarifmäßig zu erhebenden Taxen dex Genehmigung dex Regierung zu unterlegen.

655 Ein ebenfalls der Regierung zur Genehmigung vozulegendex Tarif .wird die Taxe für den Transport der. Reifenden und deren Gepäk vou und nach den Bahnhöfen festsezen.

Axt. 24. Die Taxen sollen überall und für Jedermann gleichmäßig berechnet werden. Die Eisenbahnverwaltung darf Niemandem einen Vorzug einräumen, den sie nicht unter gleichen Umständen allen Andern gestattet.

Für den Transport von Getraide foll der Preis auf 5 Eentimen per Tonne und per Kilometer (0,01^ per Zentner und per Stunde)^ jedesmal ermäßigt werden, wenn der Mittelpreis eines Hektoliters Koru Fr. 22 im Kanton B e r n erreicht (Fr. 33 das Jmmi) und wenn davon der Gesellschaft von Seite der Regierung Anzeige gemacht worden ist..

Art. 25. Jede Aenderung am Tarif oder an den Txansp ortreglemeuten soll gehörige Veröffentlichung bekommen ; erstere mindestens vierzehn Tage vor ihrem Jnkrafttreten.

Wenn die Gesellschaft es für angemessen erachtet, ihre Taxen herabzusezen, so soll diese Herabsezung mindestens drei Monate für die Reisendeu und ein Jahr für die Waaren in Kraft bleiben. Diese Bestimmung findet indessen keine Anwendung mit Hinsicht auf sogenannte Vergnügungszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besondern Anlässen.

Art. 26. Die Gesellschaft hat sich an den das Postregal befchlagenden Art. 8 des Eifenbahngesezes vom 28. Heumonat 1852 zu halten; wogegen ste sich aber das Recht vorbehält, Ommbu.^dienste und Verbiudungen zwischen den Eisenbahnstationen und den abseits gelegenen Ort^ schasten bis auf eine Entfernung von 15 Kilometern (3 Wegstunden) von der Eisenbahn zu errichten, mit Jnanspruchnahme der im Art. 14 des Regulativs vom 28. Wintermonat 1851 über die Ertheilung von PostKonzessionen vorgesehenen Ermäßigung der Konzessionsgebühr.

Art. 27. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im eidgenössischen oder kantonalen Dienste steht, so wie eidgenössisches oder kantonales Kriegsmaterial, auf Anordnung der zuständigen Militärstelle, durch .die ordentlichen Bahnzüge zu befördern. Größere Truppenkorps im eid^ genöfsischen Militärdienste, so wie das Materielle derselben, sind unter deu gleichen Bedingungen nötigenfalls durch außerordentliche Bahnzüge zu befördern.

Jedoch hat die Eidgenossenschaft oder dex Kanton die Kosten, welche durch außerordentliche Sicherheitsmaßregeln für den Transport von Pulver .und Kriegsmunition veranlaßt werden, zu tragen und für Schaden zu haften, der durch Beförderung der lezterwähnten Gegenstände, ohne Verschulden der Eisenbahnverwaltung o^der ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

Art. 28. Die Handhabung der Polizei auf der Eisenbahn, in deu .Bahnhösen und andern dazu gehörenden Gebäuden steht der Gesellschaft zu. Den öffentlichen Behörden ist jedoch der freie Eintritt gestattet, falls.

656 es fich um Erhaltung dex Ordnung handelt. Reglemente, die vo^ der Re.^ giexung genehmigt sein müssen, werden den Dienst ordnen, und es habeu die Polizeiangestellten und Bahnwärter einen Eid abzulegen.

Art. 29. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Anschluß andere.^ Eisenbahnunternehmungen in schiklichex Weife zu gestatten, ohne daß die Taxifsäze zu Ungunsten einmündender Bahnlinien ungleich gehalten wexdeu dürfen.

Axt. 30. Die Gesellschaft, als solche, soll für die B<..hn selbst, uebst Bahnhöfen, Zugehör und Betriebsmaterial, weder in kantonale noch iu Gemeindebesteurung gezogen werden dürfen.

Jn dieser Steuerfreiheit sind jedoch die gesezlichen Beiträge an die gegenseitige Brandversicherung nicht inbegriffen. Die Angestellten , welche im Kanton wohnen , so wie Gebäude und Liegenschaften , welche die Gesellschaft außerhalb des Bahnkörpers besizen könnte, unterliegen der ge.^ wohnlichen Besteurung.

Art. 31. Außer den Lokomotivführern und Maschinisten, welche das Bundesgesez vom Militärdienste befreit , sind , mit Vorbehalt der Geneh^ ruigung der Bundesbehörden, auch die Zugführer , Bahnwärter und übri^ gen Eisenbahnangestellten während der Dauer ihrer Anstellung persönlich .militärfrei.

Art. 32. Schienen, Schienenstühle, Drehscheiben, Räder, Achsen, Lokomotiven, die vom Ausland bezogen werden und für die Elsthal^Eisen^ bahn bestimmt find, sind vom eidgenössischen Eingangszoll befreit.

Den schweizerischen Fabriken, welche die genannten Gegenstände lie^ fern, wird der eidgenössische Eingangszoll auf den hiefür erforderlichen Rohstoffen erlassen.

Diese Bestimmung findet jedoch nur süx einen Zeitraum von zehn.

Jahren, vom Datum der ertheilten Bundeskonzession an, ihre Anwendung.

(Bundesgesez vom 28. Heumonat 1852, Art. 3.)

Art. 33. Sollten Konzessionen für die Verlängerung der Eisenbahnstxeke ertheilt werden , so hat die Gesellschaft , bei übrigens gleichen Bedingungen, jederzeit den Vorzug vor jeder andern Gesellschaft. Jm Falle von Streitigkeiten hat der Regierungsrath darüber zu entscheiden.

Art. 34. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt allem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, von dem Zeitpunkte der Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahnstreke an gerechnet, gegen Entschädigung an sieh zu ziehen, falls ex die Gesellschaft jeweilen fünf Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat. (Art. 4.)

Falls eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung nicht

exzielt werden könnte, so wird die leztexe durch ein Schiedsgericht bestimmt.

. Art. 35. Für die Ausmittlung dex zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen :.

65^ a. Jm Falle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Jahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, zu bezahlen ; im Falle des Rükkaufes im ^ 75. Jahre soll der 221^fache, und im Falle des Rükkaufes im 90.

Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages bezahlt werden, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme iu keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinertrage , welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, find übrigens Summen, welche auf Abfchreibsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

h. Jm Falle des Rükkaufes im 99. Jahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zugehör ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükkaufsfumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 36.

Alle Bundesgeseze sollen auf das Unternehmen ihre volle Anwendung finden , wenn nämlich das Gegentheil in der vorliegenden Konzession nicht ausdrüklich ausgesprochen ist.

Art. 37. Die Gesellschaft, welche die Konzession begehrt, darf fich hei keinem andern Unternehmen betheiligen , oder die konzessionirte Eisenhahnstreke an eine andere Gesellschaft abtreten, ohne hiefür vom Großen Rathe ermächtigt worden zu sein.

Art. 38. Für die Erfüllung fämmtlicher, durch gegenwärtigen Vertrag eingegangenen Verbindlichkeiten hinterlegt das Komite, im Namen der zu konstituirenden Gesellschaft , 6 Monate nach Ratifikation der Konzession durch die Bundesbehörde, eine Kaution im Betrage von 25,000 Franken, welche in baar oder in Wertpapieren bestehen sollen. Jm erstern Falle ist die Summe zu 3 .^ durch die Regierung zu verzinsen. Diese Kaution soll der Gesellschaft zurük gegeben werden, sobald sie nachweist, das Vierfache des Betrages derselben für die Anlage der Bahn verausgabt zu haben.

Art. 39. Alle Streitigkeiten, welche in Hinficht der Klauseln, Lasten und Bedingungen dieser Konzession entstehen könnten,

werden durch ein

Schiedsgericht endgültig entschieden.

Dieses Gericht wird so zusammengesezt, daß jeder Theil zwei Schieds-

Dichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können

.

^

fich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen , so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der.

Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen.

hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

Pruntrut, den 14. Heumonat 18^6.

Jm Namen der Aktiengesellschaft

für die Elsgaubahn, Der Bevollmächtigte des Komitee J. ^ho.^nt, Alt - Regierungsstatthalter.

.Bern, deu 19. Heumonat 1856.

Jm Namen der Direktion für die Entfnmpfungen und Eisenbahnen..

^ahli.

^enehmignng.

Der Regiexungsxath des Kantons Bern, nach Einsicht des Dekrets des Großen Rathes vom 26. Brachmonat 1856.

genehmigt die vorstehende Konzession.

Bexn, den 22. Heumonat 1856.

Jm Namen des Regiexungsrathes, Dex Präsident..

(L. S.)

Ed. Blosch.

Dex

Rathsschxeiber ^ .

^ .

.

.

^ n r z .

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Konzessionsakt für die Erbauung der Elsgau-Eisenbahn. (Vom 19. Heumonat 1856.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1856

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

64

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.12.1856

Date Data Seite

649-658

Page Pagina Ref. No

10 002 076

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.