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Schweizerisches Bundesblatt.

VIII. Iahrg. I.

Nr. 3.

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16. Iänner .^56.

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des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Eisenbahn von La ChaUx-de-Fonds nach Neuchâtel ^

und von da an die bernische Kranze.

(Vom 7. Januar 1856.)^ Tit.

l. Thatbestand.

Der Verwaltungsxath der neuenburgischen Gesellschaft für die Eisenbahn durch den industriellen Jura hatte in einer, am 28. November v. J.

eingelangten Zuschrift dem Bundesrathe angezeigt, er habe Herrn L a m b e l e t abgeordnet, um in Folge der vom Großen Rathe des Kantons Neuenburg in der Sizung vom 23. und 24. gl. Mts. genehmigten Konventionen, betreffend eine Eisenbahn von Locle-Chaux-de-Fonds-Neuchâtel dem Bundesrathe diese Dokumente zuzustellen und bei ihm die eidgen. Ratifikation der in Frage stehenden Eifenbahnkonzession nachzusuchen. Der Verwaltungsxath bemerkte, das Jnteresse des Unternehmens erheische eine baldige Entscheidung durch die Bundesbehörden , weil die sehr gegründete Hoffnung vorhanden sei, dasselbe vor Ablauf des Jahres finanziell zu konstituiren,

und weil die Absicht obwalte, die Arbeiten so schnell als möglich zu beginnen.

Herr L a m b e l e t überreichte dem Bundesrathe wirklich a. eine Konvention sür die Erstellung einer Eisenbahn zwischen La Chauxde-Fonds und NeuclIatel, mit Genehmigung des Großen Rathes des Kantons Neuenburg, vom 23. November 1855. Laut diesem Akte konzedirt der Kanton Neuenburg an die Gesellschaft der Eisenbahn des industriellen Jura: 1) eine Eisenbahn von Chaux-de-Fonds nach Neuchatel durch das Val-de-Ru.,., d. i. die im Art. 31, drittes Lemma, der KonCession für die Eisenbahn. durch den industriellen Jura, vom 23.

November 1853, vorgesehene Zweigbahn; 2) die Verlängerung dieser Linie von Neuchâtel an die Bernergränze, sei es in der Richtung gegen L a n d e r on und Biel, oder in der Richtung gegen M u r t e n oder L au p e u. Wenu

die Gesellschaft die leztexe Richtung wählt, so kann sie ihren Bundesblatt. Jahrg. VIII. Bd. I.

9

Uebexgangspunkt nicht bestimmen, bis fie die Gesellschaft der Verrières-Bahn veranlaßt hat, den Punkt an dex Zihl zu bezeichnen, wo sie auf bernisches Gebiet überzugehen gedenkt. Jm Art. 2 der Konvention wird bestimmt, daß sich die Gesellschaft in keiner Form mit einer andern fusioniren darf, ohne Zustimmung des Großen Rathes. Eben so behält sich der Große Rath die Ratifikation der Uebexeinkommen vor, welche die Gesellschaft mit den Konzessionären der Verrièreslinie für die gemeinschaftliche Erbauung und den Betrieb derjenigen Bahnftreken schließen möchte, die zu einer solchen Gemeinschaft geeignet sind.

b. Eine Konvention, betreffend die Betheiligung des Staates an dem Unternehmen der neuenburgifchen Eisenbahn durch den industriellen Jura , mit einer Aktienzeichnung von 3 Millionen Franken , vom Großen Rathe des Kantons Neuenburg genehmigt den 24. Novem-

ber 1855.

Bereits vor der Behandluug dieser Konventionen durch den Großen R^th von Neuenburg machten die Konzessionäre der Verrièresbahn durch Eingabe vom 21. November dem Bundesrathe Mittheilung von den dießfälligen ^Projekten und versuchten nachzuweisen, daß diese Projekte ihren erworbenen Rechten widerstreiten. Eine förmliche Opposition reichten sie unmittelbar nach der erfolgten Großrathsverhandlung dem Bundesrathe ein, worin sie dahin schließen: es möchte diese Behörde der Konzession, so weit sie die Linie von Neuenburg bis an die bernische Gränze betrifft (^. 2 des Artikels 1 des Konzessionsaktes), die Sanktion verweigern. Zur Begründung dieses Schlusses machen sie geltend, was folgt : Der Art. 31 der Konzession für die Eisenbahn durch den industriellen Jura, vom 23. November 1853 (siehe Sammlung der fchweiz. Eisenbahnkakten, Bandai, Seite 200) laute: .,Jm Falle der Konzessionsertheilung für eine Zweigbahn zur Verbin..dung des Seelandes über das Ruz^ oder Traverser-Thal, mit der ,,Linie durch den industriellen Jura,^ soll der Gesellschaft für die E.sen,,bahn durch den industriellen Jura, bei gleichen Bedingungen, stets ,,der Vorzug vor andern Bewerbern zugesichert fein.^ Demnach sei die Eisenbahn von La Chaux-de-l^onds nach Neuenburg schon damals nur als Zweigbahn behandelt worden. Auf der andern Seite gehe aus den Vorstudien sowol für diese projektixte Zweigbahn, als für die Verrièresbahn hervor, daß die Zweiglinie mit der Verrièreslinie in ihrer Richtung auf Neuenburg im Niveau sich vereinigen sollte an einem Punkte obenher dieser Stadt, bei Beauregard.

^ Von diesem Punkte hinweg, wo die Zweiglinie aus die Hauptlinie einmünden soll, seien die Opponenten der Anficht, könne die Verlängerung der Bahn bis an die Zihl n.cht verschieden sein von der Haupt.- re^p. der Verxières-Linie. Die Konzessionsakte für diese leztere besage in Art. 1 in der That (Sammlung der Eisenbahnakten, Band ll, Seite 211): ,,Die Konzession, welche den Gegenstand gegenwärtiger Konvention bildet, ,,umfaßt:

^ 1)

,,Ei.ne Eisenbahn von der Schweizergränze bei Verrières nach Neuen,,burg, und von Neuenburg nach La ^iiielle an der Gränze des Kan,,tous Bern.^ Ungeachtet dieses thatfächlichen und rechtlichen Verhaltes seze nun der .^. .... des Artikels 1 der Konvention vom 23. November abhin die Gefellschaft des industriellen Jura in den Besiz der Verlängerung der Linie bis an die Bernergränze. . Dadurch habe der Große Rath eine Bahn konzedirt, welche er früher schon der Verrières- Gesellschaft zugesagt, und auf diese Weise verleze er die Rechte der leztern auf das gröbste.

Ursprünglich -- und dieß sei noch jezt die bundesrechtliche und gesezliche Sachlage - habe die .Konzession des industriellen Jura eine Eisenbahn von Les Rrenets nach I^es Couverts über Locie und La Chaux-del^onds und von da durch das St. Jmmerthal in die Ebene des Seelandes begriffen.

Die Verrières -Konzession ihrerseits umfasse eine Linie, ausgehend von Verrières auf Neuenbnrg und fich an den Ufern des Sees verlängernd,.^ auf der einen Seite bis nach der Zihl und auf der andern bis Vaumareus.

Beide Konzessionen seien zu gleicher Zeit den Beratungen des Großen Rathes unterworsen worden ; ^ie jeder^ zugeschiedenen Linien feien klar bestimmt und zur Zeit der Entscheidung dem Großen Rathe sowol als der Gesellschaft des industriellen Jura genau bekannt gewesen. Bei deu neuesten Großrathsverhandlungen sei dann auch allseitig zugestanden worden, daß zwischen dem Vereinigungspunkt bei Reauregard und der Zihl niemals zwei verschiedene Linien gebaut werden würden.

Auf diese dem Staatsrathe von Neuenburg zur Vernehmlässung überwiesene Opposition erwidern die von ihm dazu besonders .Abgeordneten Herren Staatsrathe ltunihert und Ladame in einer Eingabe vom 1. Dezem-

ber 1855:

Die Konzession des industriellen Jura vom 23. November 1853 sei älter als diejenige von Derrières, die vom 16. Dezember 1853 datire.

Der Art. 31 dieser Konzession rede von einer Zweigbahn zur Verbindung mit dem Litorale und nicht mit der Verrièreslinie.

Die Verrières^Konzefsion begreise auch eine Zweigverbindung mit dem Litorale bei Vaumareus in sich.

Dieß beweise, daß die Regierung von Neueuburg die Möglichkeit von drei verschiedenen Linien und von zwei Zweigverbindungen im Auge gehabt habe.

^ Erste Linie: konzedirt am 23. November 1853, von Les Brenets nach LesConverts über Locie und La Chaux-de-l^onds , und von da durch das St. Jrnmerthal in das Seeland.

Zweite Linie: konzedirt den 16. Dezember 1853, von Verrières nach Neuenburg, und von da an die Zihl, bernische Grande.

Dritte Linie: diejenige des Litorale, worunter die Linie des Seeufers verstanden. sei, d. i. eine Eisenbahn entlang dem Seeufer von Vaumareus über Neuenburg^ und St. Blaise, an die bernische Gränze. Diese Linie fei noch nicht konzedirt, mit^ Ausnahme desjenigen Stükes, welches

78 so eben der Gesellschaft des industriellen Jura zugesagt wurde , nämlich von Neuenburg bis an die bernische Grä^ze, in der Richtung gegen ^iel oder gegen Murten.

Die beiden Zweiglinien endlich seien : 1) diejenige, welche zur Verbindung des Litorale mit dem industriellen Jura bestimmt sei , nun konzedirt an die Gesellschaft des industriellen Jura; 2) diejenige, welche zur Verbindung des Litorale mit der Verrieres-Linie bestimmt sei, konzedirt an die Herren L e u b a und Eomp., welche zu diesem Zweke das Traeé T r o i s - R o d s - V a u m a r e u s angenommen haben.

Dieß sei die wahre Sachlage der Eifenbahnfrage im Kanton Neuenburg. Der Beweis dafür liege in den Vorarbeiten , welche seiner Zeit von der Regierung angeordnet und wobei obige Linien alle unterschieden worden seien; ferner in den Erklärungen des Großen Rathes von Neuenburg. Dieser habe die Verrière^linie nie als Hauptlinie anerkennt ; eine solche Bezeichnung erscheine in keinem einzigen offiziellen Akte; alte drei Linien: des Litorale, des industriellen Jura und von Verrières, feien vou ihm gleichmäßig als Unternehmen von öffentlichem Nuzen erklärt und alle drei jederzeit sorgfältig aus einander gehalten worden. Endlich ergebe sich der gleiche Beweis aus der gesezlichen Stellung der Konzessionäre. Jede Gesellschaft oder Vereinigung von Konzessionären genieße nur diejenigen Rechte , welche ihr in dem Konzessionsakte eingeräumt wurden. Allein keine Konzession von Eisenbahnen auf ^neuenburgischem Gebiete schließe andere Bahnunternehmungen aus.

Jm ersten Konzession.^entwuxfe für die Verxièresbahn, den Herr ^ e s n a r d im Dezember 1852. vorgelegt, sei zwax der Vorschlag zu einem solchen Ausschluß enthalten gewesen , indem es

im Art. 8 heiße:

,,Die Regierung von Nenenburg untersagt sich förmlich, auf ihrem ,,Gebiete irgend eine andere Eisenbahn, welche mit den konzedirten ,,parallel läuft oder ihnen Konkurrenz machen könnte, zu bewilligen.^ Diese Klausel sei aber gestrichen worden , und gleichwol habe Herr Besnard die Konzession angenommen; und gerade diese nämliche ^.onzession fei es, welche heute in den Händen der Herren Leub a u. Eornp.

fich befinde und auf die fie ihre nunmehrige Opposition gründen.

Die Behauptung, die Linie La Chaux-de-^onds- Neuenburg habe bei Beauregard zu enden, und von da hinweg könne die Verlängerung der Linie von derjenigen , die der Verxières^Gefellschaft konzedirt worden, nicht verschieden sein; es habe folglich der Große Rath der Gese.lfchaft des industriellen Jura exakt die gleiche Linie konzedirt, die er schon der Verrières^Gesellfchast vergeben hatte, sei unrichtig. Bisher hätten sich zwar die Vexrieres^onzessionäre geweigert, gegenüber den neuenburgischen Behörden sich über das Bahntraeé auszusprechen, und noch am 23. November abhin erklärt, nicht zu wissen, ob die Linie durch den Sablon gehen wexde. Aus dem von den nämlichen Konzessionären bei dem Bundesrathe

79 eingegebenen Plane ergebe sich nun aber auf das evidenteste, daß beide Linien bis an die Bernergränze eine ganz getrennte Richtung einhalten.

Jhr Schluß geht dahin : Der Bundesrath möchte der fraglichen Eisenbahnkonzession des Großen Rathes von Neuenburg im Namen der Eidgenossenschaft die Ratifikation ertheilen , gestüzt auf den Bundesbeschluß

vom 25. Juli 1855.

1l. K o m p e t e n z .

Es kann nun vorerst die Frage ausgeworfen werden, ob nicht der ^ B u n d e s r a t h v o n sich a u s über d a s e i n g e l a n g t e K o n z e s s i o n s gesnch h ä t t e e n t s c h e i d e n s o l l e n . Am 25. Heumonat l855 hatte nämlich die Bundesversammlung nachstehende Schlußnahme gefaßt: ,,Der ..Bundesrath wird ermächtigt, Namens des Bundes, etwaigen Eisenbahn..konzessionsgefuchen, welche vor dem nächsten Zusammentritte der Bundes,,versammlung einlangen, sosern deren Erledigung als dringlich .erscheint, ,,und sosern bezüglich derselben von Kantonen keine Anstände erhoben wor,,den sind , im Sinne der Beschlüsse , welche die Bundesversammlung in ,,Sachen bisher gefaßt hat, die Genehmigung zu ertheilen.^ Man gieng bei Erlassung dieses Beschlusses offenbar von der Ansicht aus, daß es sich nach den vielen meistens gleichlautenden .Beschlüssen über Genehmigung von Eisenbahnkonzeffionen , bei neuen Konzessionsgesnchen meistens nur noch um eine bl^.ße Formsache handeln könne, und glaubte daher unbedenklich eine Delegation aussprechen zu dürfen unter dem Vorbehalte :

a. daß die Erledigung als dringlich erscheine, und

b. daß von Kautonen keine Anstände erhoben werden.

Anstände von Kantonen lagen nun allerdings nicht vor; allein d r i n g lich erschien die Erledigung durch den Bundesrath in so fern nicht, als bei Berathung dieser Angelegenheit die Einberufung der Bundesversa.nmlung auf den uächstkiinftigeu Monat bereits beschlossen war. Da es sich nun zudem herausdeute, daß im vorliegenden F.^e eine sehr wichtige Frage zur Entscheidung kommen müsse, die Frage nämlich: ob bei einer bereits ertheilten Konzession eine ^weite Konzession für die gleiche Linie ertheilt werden dürfe, eine. Entscheidung, die leicht für andere ähnliche

Fälle präjndizirlich werden könnte, daß es sich demnach nicht um eine bloße

Formsache handle, und das Hauptmotiv, das dem Bundesbeschluß vom 25. Heumonat 185.^ zu Grunde lag, auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finde, so glaubten wir von der im Allgemeinen ertheilten Ermächtigung keinen Gebrauch machen zu dürfen , und den Entscheid dex Bundesversammlung, welcher hiefür ordentlicher Weife laut Gefez die Kompetenz zusteht, auheim stellen zu sollen. Wäre die Angelegenheit überhanpt so vorgelegen, daß die Genehmigung der Konzession ohne Anstand hätte ausgesprochen werden können, so hätten sich noch abweichende Ansichten über die Frage der Dringlichkeit erklären lassen. Nachdem aber der Bundesrath zu der Ueberzeugung gekommen, daß die verlangte Kon-

80 zesfion ^ für die Linie Neuenburg an die Zihl gegenwärtig ohnehin nicht genehmigt werden dürfe, so muß es um so eher gerechtfertigt erscheinen, daß der Bundesrath , so kurze Zeit vor dem Zusammentritt der BundesVersammlung , einen ablehnenden Bescheid von fich aus nicht ertheilt hat.

Wir beschränken uns daher, Jhnen , Tit. , unser Gutachten über das eingelangte Gesuch abzugeben und Jhneu den Entwurf eines Bundesbeschlusses zu beliebigem Entscheide vorzulegen.

11I. Erwägungen.

Die vorliegende Konzession enthält im .^lrt. 1 die Bewilligung für die Erhellung zweier Linien.

1) von La Ci1au^-de-1^onds nach Nenenburg, und 2) von Neuenburg an die Bernergränze, sei es in dex Richtung nach Landeron, um nach Biel zu gelangen, oder nach der Zihl, in der Richtung von Murten oder Laupen.

Für die erste Linie tragen wir kein Bedenken auf Genehmigung der Konzessiou anzutragen , denn aus militärischen Rüksichten kann gegen diese Linie noch weniger eingewendet werden, als gegen die Linie von Verrières nach Neuenburg. Zudem hat auch die Linie von der franz. Gränze nach L,a Chaux-de l^onds die Genehmigung des Bundes schon erhaben.

Dagegen haben wir uns nicht entschließen können, bei gegenwärtiger Sachlage auch die Genehmigung der Konzession für die zweite Linie von Neuenburg an die Bernergränze zu empfehlen.

Der Art. 7 des Bundesgese^es über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen vom 28. Heumonat 1852 sagt zwar, daß bei eingelaugten Konzessionen die Genehmigung des Bundes zu ertheilen sei, wenn die militärischen Jnteressen der Eidgenossenschaft nicht verlezt werden; nur sei die Genehmigung an die in den Artikeln 8 bis und mit 14 enthaltenen Bedingungen zu knüpfen. Es kann nun aber g.eichwol nicht bestritten werden, daß Fälle eintreten können, in welchen die verlangte Genehmigung, abgesehen von militärischen Rüksichten, doch nicht ertheilt werden kann.

Wenn z. B. in der Konzession Bestimmungen enthalten wären, die mit der Bundesverfassung oder mit Bundesgesezen im Widerspruche stünden, so versteht es sich, daß die Bundesversammlung die Verfassung und die Bundesgefeze eben so gut handhaben muß, als die gesezlichen Bestimmung gen des Eisenbahngesezes, und daß also auch eine Verlezung derselben nicht sanktionieen kann. Derselbe Fall kann eintreten, wenn die verlangte KonCession bereits schon an eine andere Gesellschaft ertheilt worden ist. Man kann es wol nicht auffallend finden, wenn der Art. 7 des zitirten Gesezes die Bestimmung nicht enthält, daß eine bereits ertheilte Konzession nicht noch einmal an einen Zweiten ertheilt werden dürfe. Es versteht fich dieses von selbst und es kann sich nur noch darum handeln , ob in der Angelegenheit, ^ wie sie vorliegt, dieser Fall wirklich vorfanden sei.

Die Gesellschaft der Verrièresbahn proteftirt schon gegen eine zweite Konzefsiou von Beauregard nach Neuenburg, d. h. von dem Punkte aus,

81 wo die Jurabahu mit dex Verrièresbahn zusammentrifft. Das natürliche Rechtsverhältniß würde allerdings verlangen, daß bei Beauregard die Juralinie in die Verrièreslinie einmünde. Allein wenn die Regierung vou Neuenburg der Juralinie eine selbständige Ausmündung nach Neuenbur .gestatten will, so läßt sich dagegen nicht viel einwenden. Die beiden Bahnen von Verrières und von La Chaux-de-l^onds sind zwar Konkurs renzbahnen , allein fie verfolgen ganz verschiedene Richtungen und verschiedene Zweke; die eine namentlich dient dem Traversthale, die andere dem industriellen Jura zu ihrer leichtern Verbindung mit Neuenburg und dex übrigen Schweiz. Wenn nun diese beiden Bahnen an ihren äußersten Enden zusammentreffen, und die beiden Endlinien auf kurzen Streken wirklich neben einander erstellt werden sollten , fo können sich diese beiden Stüke Eisenbahn gegenseitig keinen erheblichen Abbruch thun, und der erste Konzessionär, dem in dieser Richtung Rechte eingeräumt worden sind, kann seine Zweke gleichwol ungehindert verfolgen.

Anders verhält es sich aber mit der Linie von Neuenburg an die Zihl, indem für diese Linie eine Konzession nachgesucht wird, die bereits früher schon an eine andere Gesellschaft ertheilt worden ist. Der Konzefsionsakt dex Verrières..Gesellschaft vom 16. Ehristmonat 1853, genehmigt von der Bundesversammlung am 6. Hornuug 1854, ertheilte nämlich die .Konzession für ..eine Eisenbahn von der Schweizergränze .bei Verrières ..nach Neuenburg, und von Neuenburg nach La ^bielle an dex ^ G r ä n z e d e s K a n t o n s Bexn.^ Die neue Konzession , die der Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird, konzedirt dagegen ,,die Verlängerung dieser Linie (d. h. derjenigen von La Chaux..de-^onds) von Neuchatel an die Bernergränze, sei es in der Richtung ...gegen Landeron und Biel, oder in der Richtung gegen Murteu oder ..Laupen, zwischen der Zihl und dem rothen Haus.^ Es wird dann noch

beigefügt, daß die Gesellschaft, wenn sie die leztere Richtung wähle, deu

Uebergangspunkt auf die Bernergränze nur feststen könne , nachdem sie die Konzessionäre der Verrièresbahu aufgefordert habe, die Stelle an dex Zihl zu bezeichnen, wo fie auf das Bernergebiet überzugehen gedenke.

Die Regierung des Kantons Neuenburg behauptet nun , es handle sich hier nicht um die gleiche Linie, sondern nur uni eine Parallellinie, um eine Konkurrenzlinie, die in der ursprünglichen Konzession nicht ausgeschloffen worden sei.

Zur Unterstüzung dieser Behauptung bezieht fie sich auf eine Karte, in welcher fich die projektirten Traeés beider Konzessionäre eingezeichnet befinden. Dasjenige der Verrières - Gesellschaft beginnt hinter der Stadt Neuenburg und zieht sich in der Richtung der Straße auf der nördlichen Seite von St. Blaife an die Zihl. Das Traeé .der Juragesellschast dagegen geht in Neuenburg von einem Bahnhof am See aus und zieht ^ sich meistens dem Seeuser solgend bis an die Zihl.

Dieser Ansicht können wir aber nicht beipflichten.

Schon der Wort-

^2 laut beider Konzessionen bezeichnet die gleiche Linie, Neuenbnrg als den

Anfangspunkt, die Zihl als den Endpunkt. Ein bestimmtes Traeé ist in

dieser Richtung weder für die Verrièresbahn, noch für die Jurabahn festgesezt, und die oben erwähnte Karte kanu daher von keinem entscheidenden Werthe sein, weil sie nur E n t w ü r f e enthält, die von der Regierung noch nicht genehmigt wurden, und die Verrières^ Gesellschaft kann für ihre Linie eben so gut das Seeufer wählen, als die Jurabahngefellfchaft. Sollten aber auch die beiden Traeés definitiv so festgesezt werden, daß dieselben einige hundert Fuß von einander entfernt blieben, so haben doch beide

Linien ganz die gleiche Richtung, den gleichen Zwek; sie berühren nicht

verschiedene Ortschaften, wo Stationen erstellt werden könnten ; sie suchen beide ihre Verlängerung gegen Bern. Die neue Konzession bezeichnet ansdxüklichMurten o d e r L a u p e n , als den Zielpunkt. Jn der frühern Konzession ist der Gesellschaft dagegen zugesichert, daß die Regierung bei den benachharten Kantonen jedes Ansuchen behufs Verlängerungen o^er Vereinigungen, welches die Ausdehnung und Vervollständigung der Linien zum Zweke haben sollte, unterstiizeu werde. Während daher der Große Rath des Kantons Neuenburg den Konzessionären der Verrièresbahn die Bewilligung zur Erstellung einer Linie von Neuenburg nach der Zihl schon ertheilt und die Regierung selbst verpflichtet hat, sich dafür zu verwenden, daß dieser Gesellschaft die Fortfezung nach Murten oder Laupen gestattet werde, gibt derselbe der Jurabahngesellfchaft die gleiche Konzession noch einmal, und zwar wieder für die Linie Neuenburg au die Zihl, in der Richtung nach Murten oder Laupen Daß übrigens der Große Rath des Kantons Neuenburg vorausgesehen hat, daß nicht beide Linien neben einander bestehen werden, geht schon aus dem Art. 2 der neuen Konzession hervor, in welchem

derselbe verlangt, daß eine allfällige Verständigung zwischen beiden Gesellschaften über gemeinschaftlichen Bau u.^d Betrieb der Linie seiner Gutheißung unterstellt werde. Wir haben keineswegs übersehen, daß die neue Gesellschaft eventuell sich auch die Verlängerung der konzedirten Linie nach Landerou in der Richtung nach Biel vorbehalten hat. Sollte die^Jurabahugefellschaft für diese Richtung eine Konzession auf Bernergebiet erwerben und auf die Linie nach der Zihl verzichten , so kann sich die Frage anders gestalten. Allein, so wie die Sache jezt vorliegt, können wir uns von

der Anficht nicht trennen, daß für die Linie Neuenburg -Zihl die gleiche

Konzession ertheilt worden ist , die einem srühern Konzessionär schon zuge^sichert wurde , und es widerstreitet unferm Rechtsgesühle, die Ratifikation Deiner Konvention zu empfehlen, die einem altern Konzessionär ein wohlerworbenes , von der Bundesversammlung sanktionirtes Recht entweder .ganz zerstören, oder doch in der Weise verkümmern soll, daß er zu^ gemeinschaftlichen Ausübung desselben mit einem Andern gezwungen würde.

Wir anerkennen vollkommen die Besugniß der Kantone, Konferenzlinien auf ihrem Gebiete zu bewilligen. Der A^t. 17 unsers Eisenbahngesezes geht selbst im eidgenössischen Jnteresse noch weiter und gibt dem Bunde das Recht, Konkurrenzlinien selbst gegen den Willen der Kantone zu bewilligen. Mögen auch die Aktionäre bei einer solchen freien Konkurrenz,

83 wie fie sonst in keinem Staate vorkommt; leiden, das verkehrtreibende Publikum wird sich nur wohl dabei finden. Allein wenn es nicht um ^Ausdehnung des Eifenbahnnezes fich handelt; wenn die Tendenz am Tage liegt, Gesellschaften, die zu uüzlichen Zweken Millionen aufgewendet haben, aus ihrem Rechte zu verdrängen, ihnen neue Mitberechtigte für ein Unternehmen auf ganz gleicher Linie an die Seite zu stellen , so glauben wir, zum Schuze des Rechtes, zum Schuze des Kredits schweizerischer Eisenbahnunternehmungen , pflichtig zu sein, davor zu warnen, solche Bestrebungen durch die eidgenössische Sanktion zu befördern.

So wie gegenwartig die Sachlage fich uns daxstellt , glauben wir .daher, daß di.e Konzession Deiner Linie von Neuenburg an die Zihl, wie sie iu Nr. 2 des ersten Artikels enthalten ist, nicht zur Genehmigung empfehlen zu dürfen.

Richten wir jedoch unsere Blike in die Zukunft, so können wir uns verschiedene Eventualitäten denken, die der Sache eine andere Wendung geben , so daß später eine Konzesfionsertheilung dieser Linie an die Jurabahngesellschaft nicht wol verweigert werden könnte. Wir können uns uämlich nicht verhehlen, daß das Gedeihen der Unternehmung der Verrièresbahn und insbesondere die Möglichkeit , eine Verlängerung der Verriéreslinie in der Richtung nach Bern und nach .^verdon von Bedingungen abhängig ist, deren Erfüllung außer dem Bereiche d.r Gesellschaft liegt. Es ist bekannt, daß die französische Regierung zögert, sich über den Anschluß der französischen Linien an die Schweizerlinien im Kanton Neuenburg auszusprechen. Wir können nicht wissen , ob Frankreich die Konzession einer Eisenbahn von Salins nach Verrières oder von Besançon nach Les Brenets , beide oder gar keine bewilligen wird ; ob im Falle der Bewilligung dieselbe erst nach Monaten, nach J a h r e n ertheilt werden soll.

Hinsichtlich der Fortsezung der ueuenburgischen Linien nach ^em Kantor Bern hat fich die Regierung diefes Kantons ebenfalls noch nicht ausgesprochen. Wird Bern mit der Jurabahngesellschaft oder mit der VerrièresGesellschaft in Unterhandlung treten wollen^ und für welche Linien, für die Richtung nach Lvß-Laupen oder Murten.. Kommt diese Linie überhaupt zu Standet und was sagt Freiburg zu einem Anschlusse auf seinem Gebiete.. Kann die Jurabahngesellfchaft eine Konzession von Lauderon

nach Biel erhalten... Geschieht die Verständigung a..f gütlichem Wege, odex

müssen Zwangskouzessionen nachgesucht werden .^ Dieses sind Fragen, deren Lösung wir gegenwärtig nicht voraus sagen können ; und doch find die Fortschritte der beiden neuenburgischen Unternehmungen, die beide nicht bloß aus einen beschränkten Lokalverk^hr, sondern auf einen großartigen Transit von Frankrnich nach dem Jnnern der Schweiz berechnet find , wesentlich durch den Entscheid der oben berührten Fragen bedingt. Wir sehen ferner, das die Vetrières-Gefellschast bisher durch die Ungewißheit, welche Verbindungen ihre Linie erhalten werde, in Erstellung derselben bedeutend gehemmt war. Der Art. 2 der Konzession ermächtigt die Konzesfionäre, die Linie ^exrières-Neueuburg-Zihl in Zeit von 3 Jahren, vom Tage der Ratifikation der Bundesversammlung an gerechnet, also.

84 bis zum 6. Hoxnung 1857 zu erbauen. Wenn nun bis zu diesem Zeitpunkte die konzedirte Linie nicht erstellt ist, so fragt es sich, wie alsdann die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft gegenüber dem Kanton Neuenburg fich gestalten. Alle diese Fragen deuten darauf hin, daß in nicht weit entfernter Zeit neue Verhältnisse eintreten dürften, die unter ganz verändertex Sachlage ein neues Eintreten der Bundesbehörden in alte oder neue Gesuche zur Folge haben könnte.

Jn der Aussicht auf diese Eventualitäten haben wir nicht geglaubt, aus einfache Nichtgenehmigung des Art. 1, Ziffer 2 der Konzession, der die Bahnverlängerung von Neuenburg an die bernische Gränze enthält, aniragen zu sollen, und schlagen daher im Art. 2 unfers Beschlußentwurfes nur vor, diese Ziffer 2 zur Zeit nicht zu genehmigen.

Jn den übrigen Beziehungen liegen gegen die Genehmigung der fraglichen Konzession durch den Bund keine Gründe vor. Einzelne Konzessionsbestimmungen, die den Artikeln 8 bis 14 des Eisenbah.ngesezes oder andern Bestimmungen der Bundesgesezgebung nicht entsprechen, werden wir in dem nachstehenden Beschlußentwurf herausheben und dieselben von der zu ertheilenden Ratifikation ausnehmen.

^

1V. B e s c h l u ß e u t w u r s .

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht der durch den Großen Rath des Kantons Neuenburg am 23. Wintermonat 1855 an die nenenburgische Gesellschaft der Eisenbahn durch den industriellen Jura ertheilten Konzession für eine Eisenbahn von La Chaux- de -l^onds nach Neuenburg, und von da an die bernische Gränze, in der Richtung gegen Landeron oder in der Richtung gegen Murten oder Laufen ; nach Einsicht der gegen diese Konzession eingereichten Opposition der Konzessionäre für die Eisenbahn von Verr^res-Thielle-Vanmareus, d. d.

21. und 25. Wintermonat 1855; in Anwendung des Bundesgese..es vom 28. Heumonat 1852,

beschließt: Art. 1. Es ^wird dieser Konzession, unter Vorbehalt der in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Ausnahmen und der in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 aufgestellten Bedingungen , die Genehmigung des Bundes ertheilt.

Art. 2. Der Art. .^Ziffer 2 der Konzession, betreffend dieBahnverlängerung von Neuenburg an die bernische Gränze wird zur Zeit nicht genehmigt.

Art. 3. Ausgenommen von der Genehmigung sind ferner Art/ 27, Lemma 3 und 4, über Posttransporte durch außerordentliche Züge und .Omnibusdienste , so weit es sich auf die Erlassung von besondern StrafBestimmungen über Beschädigung der Eisenbahn und Störung ihres Betriebes

bezieht, und Art. 35 über Befreiung der Angestellten von der Wehrpflicht.

85 Art. 4. Jn Erledigung vom Art. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes iibex den Bau und Betrieb vou Eisenbahnen, wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Personentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem ^finanziellen Einflusse des Unternehmens auf den Postertrag, eine jährliche Konzessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 ^ nach erfolgtem Abzuge der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Refervefond einverleibten Summen abwirft.

Art. 5. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahnen, für deren Erstellnng die vorstehende Konzession, so wie die Konzession des Kantons Neuenburg an die Zentralkommission der Eisenbahn durch den industriellen Jura, vom 23. Wintermonat 1853, ertheilt worden ist, in ihrer Gesammtheit, so weit sie wirklich erstellt worden sind, sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf ^

des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, vom 1. Mai 1858 an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, 5 Jahre zum Voraus den Rükkauf erklärt hat.

falls er jeweilen

Kann eine Verftändignng über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusa.nmengefezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von dem leztexn ein Obmann bezeichnet wird.

Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht verständigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag , aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat.

Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichts.

Für die Ansmittlnng der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen .

a. Jm Falle des Rükkauses im 30. , 45. und 60. Jahre ist der 25 fache Werih des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Jahre,

. die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen;

im Falle des Rükkaufes. im 75. Jahre der

221/^fache, und im Falle des^ Rükkaufes im 90. Jahre der 20fache

Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entfchädigungsfumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abschreibnngsrechnung getragen oder einem.

Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Jm Falle de.^ Rükkaufes im 99. J..hre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

^6 .^. Die Bahn fammt Zugehöx ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag , in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden , so ist ein verhältnismäßiger ..Betrag von der Rükkaufsfumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die darüber entstehen möchten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 6. Binnen 12 Monaten, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen , und zugleich genügender Ausweis über die gehörige Fortfühxung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, daß widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Genehmigung des Buudes für die vor-

liegende Konzession erlischt.

Art. 7. Es sollen alle Vorschriften der Bundesgesezgebnng, insbesondere die Bestimmungen des Bundesgefezes über den Ban und Betrieb von Eisenbahnen, vom 28. Heumonat 1852, genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der vorliegenden Konzession in keiner Weise Eintrag geschehen.

Namentlich ^ist zu bemerken .

a. die volle Anwendung des Bundesgesezes, betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten, vom 1., Mai 1850, soll durch Art. 6 der Konzession keinerlei Beschränkung erleiden; h. die Beförderung von Truppen und Kriesmaterial der Eidgenossenschaft durch ordentliche oder außerordentliche Bahnzüge (Art. 28) soll um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Taxen stattfinden; c. der Bundesbeschluß vom 19. Juli 1854 über die Zollbefreiung von Eisenb^hnbestandtheilen soll durch den Art. 36 der Konzession nicht beeinträchtigt werden.

Art. 8. Dieser Beschluß ist in die eidg. Gesetzsammlung aufzunehmen und der Regierung des Kantons Neuenburg , der Gesellschaft der Eifenbahn durch den industriellen Jura und den Konzessionären der Verxièresbahn mittheilen.

Also den gesezgebenden Räthen vorzulegen beschlossen, B e r n , den 7. Jänner 1856.

Jm Namen des sch.veiz. Bundesrathes, Der Präsident: ^.täm^fli.

Der Kanzler: schieß.

Nachtrag.

Seit der Abfassung obigen Berichtes langten folgende weitere Ein^aben ein : ^) Zuschrift d^s Staatsrathes des Kantons Neuenburg, vom 3. Dezembex 1855, worin diese Behörde den von ihren Delegirten Herren

87 Kunibert und Ladame eingegebenen Bericht in allen Theilen bestätigt; im Weitern dann zur Rechtfertigung der Behörden des Kantons auf die Sou.oexänetät der Kantone im Eisenbahnwesen , so weit sie nicht durch das Bundesgesez vom 28. Heumonat 1852 beschränkt, sich beruft und am Schlusse um eine beförderliche Entscheidung der Frage durch den Bundesrath im Jnteresse des Unternehmens und der Pazisikation des Kantons nachsucht.

2) Zuschrift des Administrationsrathes der Eifenbahngesellschaft des industriellen Jura, vom 4. Dezember 1855, worin auf die Oppositionsschrift der Konzessionäre der Verrieresbahn eingetreten wird und einige Angaben derselben zu widersezen oder zu berichtigen versucht werden uud

ebenfalls auf baldige Entscheidung gedrungen wird.

Diese Zuschriften veranlassen keine Aendexung an dem bevorstehenden Berichte und Antrage und werden deßhalb einfach den übrigen Akten beigefügt.

#ST#

Beschluß

des großen Rathes des Kantons Zürich , betreffend Ertheilung einer Konzession für die Fortsetzung der Glatthal-Eisenbahn.

(Vom 20. Christmonat 1855.)

D e r G r o ß e Rath, auf den Antrag des Regierungsrathes , nach Einsicht eines vom 22. Wintermoüat 1855 datirten Gesuches der Glatthal-Eisenbahngesellschaft um Ertheilung einer Konzession für den Bau- und Betrieb einer Verlängerung der Glatthal-Eisenbahn von Uster bis an die südöstliche .Kantonsgrenze zum Behufe des Anschlusses au die

Südostbahn ,

beschließt:

.^. 1. Die nachgesuchte Konzession wird der Glatthal-Eisenbahngesellschaft unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bediugungen ertheilt, wobei übrigens gemäß ^. 2 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft vom 28. Heumonat 1852 die Genehmigung der schwerizeischen Bundesversammlung vorbehalten bleibt.

.^. 2. Die Konzession wird bis zum 1. Mai 1957 ertheilt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession nach einer dannzumal zu trefsenden Uebereinkunst erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlerweile.

eingetretenen Rückkaufes erloschen ist.

^. 3. Der Kanton Zürich verpflichtet sich, während 30 Jahren, vom 1. Jenner 1853 an gerechnet, weder eine Eisenbahn von Uster nach der südöstlichen Kantonsgrenze selbst auszuführen noch eine Konzession füx die Herstellung einer solchen Bahn zu ertheilen.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Eisenbahn von La Chaux-de-Fonds nach Neuchâtel und von da an die bernische Gränze. (Vom 7. Januar 1856.)

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Bundesblatt

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1856

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03

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16.01.1856

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75-87

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