87 Kunibert und Ladame eingegebenen Bericht in allen Theilen bestätigt; im Weitern dann zur Rechtfertigung der Behörden des Kantons auf die Sou.oexänetät der Kantone im Eisenbahnwesen , so weit sie nicht durch das Bundesgesez vom 28. Heumonat 1852 beschränkt, sich beruft und am Schlusse um eine beförderliche Entscheidung der Frage durch den Bundesrath im Jnteresse des Unternehmens und der Pazisikation des Kantons nachsucht.

2) Zuschrift des Administrationsrathes der Eifenbahngesellschaft des industriellen Jura, vom 4. Dezember 1855, worin auf die Oppositionsschrift der Konzessionäre der Verrieresbahn eingetreten wird und einige Angaben derselben zu widersezen oder zu berichtigen versucht werden uud

ebenfalls auf baldige Entscheidung gedrungen wird.

Diese Zuschriften veranlassen keine Aendexung an dem bevorstehenden Berichte und Antrage und werden deßhalb einfach den übrigen Akten beigefügt.

#ST#

Beschluß

des großen Rathes des Kantons Zürich , betreffend Ertheilung einer Konzession für die Fortsetzung der Glatthal-Eisenbahn.

(Vom 20. Christmonat 1855.)

D e r G r o ß e Rath, auf den Antrag des Regierungsrathes , nach Einsicht eines vom 22. Wintermoüat 1855 datirten Gesuches der Glatthal-Eisenbahngesellschaft um Ertheilung einer Konzession für den Bau- und Betrieb einer Verlängerung der Glatthal-Eisenbahn von Uster bis an die südöstliche .Kantonsgrenze zum Behufe des Anschlusses au die

Südostbahn ,

beschließt:

.^. 1. Die nachgesuchte Konzession wird der Glatthal-Eisenbahngesellschaft unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bediugungen ertheilt, wobei übrigens gemäß ^. 2 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft vom 28. Heumonat 1852 die Genehmigung der schwerizeischen Bundesversammlung vorbehalten bleibt.

.^. 2. Die Konzession wird bis zum 1. Mai 1957 ertheilt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession nach einer dannzumal zu trefsenden Uebereinkunst erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlerweile.

eingetretenen Rückkaufes erloschen ist.

^. 3. Der Kanton Zürich verpflichtet sich, während 30 Jahren, vom 1. Jenner 1853 an gerechnet, weder eine Eisenbahn von Uster nach der südöstlichen Kantonsgrenze selbst auszuführen noch eine Konzession füx die Herstellung einer solchen Bahn zu ertheilen.

88 Der Kanton Zürich verpflichtet sich im Fernern, falls es sich um Verleihung einer Konzession für eine auf irgend einem Punkte zwifchen Wallisellen und der südöstlichen Kantonsgrenze in die Glatthalbahn einmündende Bahn handeln sollte, bei übrigens gleichen Bedingungen der Glatthalbahn den Vorrang vor allen Bewerbern einzuräumen , soweit nicht eine der bereits konzessionirten Bahnen vermöge ihrer Konzession dießfalls ein Vorrecht geltend zu machen hat.

^. 4. Jnnexhalb einer Frist von zwei Jahren , von dem Zeitpunkte der Genehmigung gegenwärtiger Konzession durch die Bundesversammlung an gerechnet , hat die Gesellschaft den Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen und sich zugleich bei dem Regierungsrathe zur Befriedigung desselben über die gehörige Fortführung der Bahnunternehmung auszuweisen, widrigenfalls die Konzession erlöschen würde.

.^. 5. Die ^. 4 bis 7 und 9 bis 38 der unterm 29. Brachmonat 1853 der Glatthal-Eifenbahngefellschaft ertheilten Konzession finden auch auf den Bau und Betrieb der Verlängerung dieser Bahn von Uster bis an die südöstliche Kantonsgrenze Anwendung.

Von dem in ^. 33 dem Kanton Zürich eingeräumten Rückkaufsrecht darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, wenn die ganze Bahn von Wallisellen bis zum Anschlusse an die Südostbahn der Gesellschaft abgenommen wird.

^. 6. Der Regiernngsrath ist mit den in Folge der Ertheilnng dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen beantragt.

Zürich, den 20. Ehristmonat 1855.

Jm Namen des Großen Rathes:.

Der P r ä s i d e n t , Jb. Dubs.

Der erste Sekretär, H a g e n buch.

Entwurf zu einem Bundesbeschluße, betreffend

die Verlängerung der ^lattthal-Eifenbahn von l.lster bis an die südöstliche kränze des .Kantons Zürich.

(Vom 7. Jänner 1856.)

D i e B u n d e s v e r s a m m l u n g d e r schweiz. E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer durch den Großen Rath des Kantons Zürich am 20. Ehristmonat 1855 der Glattth.^Ei.enbahngefellfchaft ertheilten Konzesfion für den Bau und Betrieb einer Verlängerung der Glattthal^Eisenbahn von Uster bis an d.e südöstliche Kantonsgxänze zum Behufe des Anschlusses an die Südostbahn ;

.

.

^

^

und eines Berichtes und Antrages des schweiz. Bundesrathes; in Anwendung des Bundesgesezes vom 28

Heumouat

1852,

beschließt: Es wird dieser Konzession. unter nachstehenden Bedingungen, Genehmigung des Bundes ertheilt.

die

Art. l.

Jn Erledigung vom Art. 8, Lemma 3 des Bundesgefezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten , füx den regelmäßigen periodischen Personentransport , je nach dem Ertrage der Bahn und den.^ finanziellen Einflusse des Unternehmens auf den Postertrag, eine jährliche Kon^esfionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht wehr als 4 ^ nach erfolgtem Abzuge der auf Abfchreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn, für welche die vorstehende Konzession, so wie diejenige des Großen Rathes des Kantons Zürich vom 29. Brachmonat 1853 ertheilt worden ist, in ihrer Gefammt^ heit, so weit sie wirklich erstellt worden ist, sammt dem Material, den Gebänlichieiteu und den Vorräthen, wel.^e dazu gehören, mit Ablauf des ^

30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, von dem Zeitpunkte der

Eröffnung ihres Betriebes aus der ganzen Bahnstreke an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er d.e Gesellschaft jeweilen 5 Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entfchädigung^fumme nicht erzielt werden, so w..rd die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt, daß jeder Theil zwei

Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird.

Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht ver^einigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger, und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat.

Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende

Bestimmungen : . a. Jm Falte des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Jahre ist der 2 5 fa che Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen; im Falle des Rükkaufes im 75. Jahre der 22^ fache, und im Falle des Rü.kaufes im 90. Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei die.er Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche aus Abschreidungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

^0 h. Jm Falle des Rükkaufes im 99. Jahre ist die mnthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

.... Die Bahn sammt Zugehör ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükkanfsfumme in Abzug zu bringen.

^ Streitigkeiten , die hierüber entstehen möchten , sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von 2 Jahren, von dem Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Ex^ stellung der Bahn zu machen, und zugleich genügender Ausweis über die gehörige Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, daß widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bundesgesezgebung, namentlich des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, vom 28. Juli 1852, genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der vorliegenden Konzession in keiner Weise Eintrag geschehen. Jm Befondern soll den Befugnissen , welche der Bundesver^ sammlung gemäß Art. l7 des erwähnten Bundesgesezes zustehen, durch die im Art. 3 der Konzession enthaltenen Bestimmungen über die Exrichtung von Eisenbahnen in gleicher Richtung nicht vorgegriffen sein.

Art. 5. Dex Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

.. Also den beiden gesezgebenden Räthen vorzulegen beschlossen , Bern, den 7. Jänner 1856.

Zm Namen des fchweiz.

Bundesrathes,

Der Präsident.. ^täm.^sti.

Dex Kanzler: ^chi..^.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Beschluß des Großen Rathes des Kantons Zürich, betreffend Ertheilung einer Konzession für die Fortsetzung der Glatthal-Eisenbahn. (Vom 20. Christmonat 1855.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1856

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

03

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.01.1856

Date Data Seite

87-90

Page Pagina Ref. No

10 001 812

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.