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Schweizerisches Bundesblatt.

VIll. Iahrg. l.

Nr. 4.

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19. Iännex 1856.

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.des .Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den Telegraphenvertrag mit dem Königreich Württemberg.

(Vom 7... Januar 1856.)

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Tit.!

Durch Botschaft vom 19. Juli 1854 legten wir der Bundesversammlung den Entwurf eines Vertrages vor über Verbindung des schweizerifchen Telegraphennezes mit demjenigen Württembergs. Dieser Entwurf, welcher in Bern zwischen Herrn Bundesrath N a e f f und Herrn Oberbaurath v. K l e i n verabredet worden war, erhielt jedoch die Genehmigung der württembergischen Regierung nicht, und es wurden bedeutend höhere Forderungen an die schweizerische Verwaltung gestellt.

Es sind daher neue Unterhandlungen nothwendig geworden, und das Post- und Baudepartement beauftragte den schweizerischen TelegraphenDirektor , fich zu diesem Ende persönlich nach Stuttgart zu begeben.

Die Folge dieser Mission war das Zustandekommen eines Vertrages, welcher der Schweiz die ursprünglich pnnktirten Vortheile wieder zusicherte.

Dieser Vertrag, welcher den 25. August 1854 von Herrn Dr. Karl B x u n n e r , Direktor der schweiz. Telegraphen, und Herrn Oberbaurath

Ludwig v. Klein, Vorstand des königl. württembergischen Telegraphen-

amtes unterschrieben wurde, enthält die Bestimmung, daß eine unterseeische Telegraphenleitung von Friedrichshafen nach Ronianshorn auf Kosten der württembergischen Regierung erstellt werde. Als Gegenleistung entrichtet die schweizerische Verwaltung einen jährlichen Beitrag von Fr. 500, und erstellt auf dem schweizerischen Ufer des Bodensees von Romanshorn bis an die schweizerisch - österreichische Gränze eine Leitung , welche zum ausschließlichen und unentgeltichen Gebrauche der württembergischen Adniinifixation für ihren Verkehr mit Oesterreich überlassen wird.

Für den Eisenbahnverkehr zwischen der württembergischen Staatsbahn und der schweizerischen Nordostbahn findet eine unentgeltiche Beförderung

der Depeschen statt, wogegen wir bereits durch einen Vertrag mit der Nordostbahngesellschaft obigen jährlichen Beitrag von Fr. ^00 der leztern überbunden haben.

Bnndesblatt. Jahrg. v1lI. .Bd. I.

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100 .

Für die Depeschen , welche zwischen der Schweiz und Württemberg ausgewechselt werden, gilt folgender Tarif: Taxe für eine einfache Depesche von 25 Worten bis aus direkte Entfernung von 12 geographischen Meilen auf jedem Gebiete . Fr. 1 . 25,

üb^ 12

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,, 2. 50.

Eine einfache Depesche , welche von der Schweiz nach Württemberg bestimmt ist, kostet somit im .^.Minimum Fr. 2. 50, im Maximum Fr. ^5.

Für Romanshorn und Rorschach^ mit Friedrichshafen if^ eine Aus.aahmstaxe von Fr. 1 . 50 aufgestellt. ^ Dieser Vertrag wurde uusererseits bereits am 20. September 1854 genehmigt. Von Seiten Württembergs fanden jedoch neue Anstände statt, sowol in Betreff des Anschlusses an Oestexreich dnrch die Schweiz, als auch in Betreff der technischen Schwierigkeiten. ^ ^ Jn Folge einer theils von uns, theils von dem Post^ und Baudepartement fortgeführten Korrespondenz. erhielten wir endlich durch eine Note des königl. württembergischen Finanzministers vom 3. November 1855 die Zusicherung ^er württembergischen Ratifikation unter der Bedingung , daß statt der im Vertrage festgelegen zwei Leitnngsdräthe durch den See. vor-

läufig nur ein Leitungsdrath gelegt werde.

Wix stehen nicht an, diese Bedingung anzunehmen, da, wie es schon aus der Bestimmung hexvorgeht , daß Württemberg die Erstellungskosten des unterseeischen Taues vollständig übernimmt, die Sorge für hinreichende Verkehrsmittel viel mehr im württembergischen Jnte^esse liegt, als in demjenigen der schweizerischen Telegraphenverwaltung. Wir zweifeln daher nicht, daß bei dem Eintritte des Bedürfnisses sofort ein zweiter Drath gelegt werden wird. Wir haben übrigens in einer spätexn Note vom 26. November die Erklärung erhalten, .daß es keineswegs in der Absicht der württembergischen Regierung liege, sich der Erstellung der zweiten unterseeischen Leitung für die Dauer zu entziehen, und können nach den harten Erfahrungen, welche im verflossenen Jahre mit ...en unterseeischen Leitungen gemacht wurden, so wie in Berechtigung der großen Kosten eines Taues, die Vorsicht der württembergischen Regierung nicht mißbilligen.

Wir benuzten jedoch diesen Anlaß , um auch unsererseits eine Konzession zu erlangen , welche darin besteht , daß uns gestattet sein soll , die Leitung von Romanshorn nach der österreichischen Gränze., welche wir nach Art. 5 zum ausschließlichen Gebrauche der wüxtte.nbergifche.. Verwaltung zu erstellen haben, auch für unfern internen Verkehr zu benuzen.

. Der königl. wüxttembergische Finanzministex nahm seinerseits diese Bedingung an, unter der Voraussezung , daß der ursprüngliche Wortlaut dieses Artikels wieder in Kraft trete , sobald mit der Erstellung einer zweiten unterseeischen Leitung zwischen Friedrichshafen und Romanshorn der.Bestimmung des Art. 2 in seiner ursprünglichen Fassung nachgekommen sein wird.

Da nach Art. 5 des Bundesgefezes über die. Organisation der Tele-

graphenverwaltung, vom 20. Dezember 1854, die Gutheißung der Tele..

101 gxaphenverträge mit dem Auslande der Bundesversammlung zusteht, so beehren wir uns , Jhnen den beiliegenden , die Ermächtigung zur Ratifikation aussprechenden Befchlußentwurf zur Annahme vorzulegen, und benuzen übrigens diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

^ . ^ Bern, den 7. Januar 1856.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes, ^ Der Präsident: ^täm.^sti.

Der Kanzler : ..Schieß.

Beschlnßentwnrs.

Die B u u d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z . E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einficht des mit Botschaft vom 7. Januar 1856 vom schweiz..

Bundesrathe vorgelegten, zwischen Herrn .l.^r. Brunnex und Herrn Oberbaurath v. K l e i n unterem 25. August 1854^ zu Stuttgart abgeschlossen uen Vertrages über die Verbindung der Telegxaphenlinien der Schweiz und des Königreichs Württemberg, b e schl i e ß t :

Der schweizerische Bundesrath ist ermächtigt, dem vorstehend erwähnte^ Vertrage die eidgenössische Ratifikation zu ertheilen , unter dem Vorbehalte, daß, wenn die württembergische Regierung vorläufig nur eine einzige unterseeische Leitung von Friedrichshafen nach Romanshorn ausführt, die nach Art. 5 von der Schweiz zu erstellende Leitung von Romanshorn nach der österreichischen Gränze auch von der schweizerischen Telegraphenverwaltung benuzt werden kann , und zwar so lange , bis mit der Erstellung einer zweiten unterseeischen Leitung von Friedrichshafen nach Romanshorn dex .Bestimmung des Art. 2 in feiner ursprünglichen Fassung nachgekommen sein wird.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den Telegraphenvertrag mit dem Königreich Württemberg. (Vom 7. Januar 1856.)

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Jahr

1856

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.01.1856

Date Data Seite

99-101

Page Pagina Ref. No

10 001 816

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