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Schweizerischen Bundesblatt VIII. Iahra,. II.

Nr. 34.

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10. Iuli 1856.

Botschaft

des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung , betreffend Abänderung der neuen eidgenössischen Mass- und (Gewichtsordnung.

(Vom 30. Juni 1856.)

Tit.

Schon wiederholt sind wir auf die Unzwekmäßigkeit gewisser gesezlicher Bestimmungen über das Strafverfahren gegen Uebertretung der eidgenössifchen Maß- und Gewichtsordnung aufmerksam gemacht worden, und je näher der Zeitpunkt heranrükt, welcher.. die leztere für die ganze Schweiz als allgemein verbindlich erklärt, desto dringender wird die Notwendigkeit

dießfälliger Abhilfe.

J... lezter Zeit gieng die Anregung zur Prüfung dieser Angelegenheit

vom Regierungsrathe des h. Standes Bern aus, indem derselbe mit Zuschxift vom 2. Februar v. J. bei uns die Anfrage stellte, ob Art. 18 unserer Vollziehungsverordnung vom 6. April 1853 über Maß und Ge-

wicht kein Hinderniß bilde, das Bundesgesez vom 23. Dezember 1851 uebst der Vollziehungsverordnung über den gleichen Gegenstand) in dem Sinne im dortigen Kanton einzuführen, daß die ganze Maß- und Gewichtspolizei, unter Vorbehalt einer bloßen Kontrole der Bundesbehörde, deu kantonalen Behörden übertragen , demnach nicht von vornherein für jeden.

einschlägigen Uebertretungsfall ein Rekurs an die Bundesbehörde eröffnet werde. Bei diesem Anlasse vernahmen wir, .es kommen im Kanton Beru jährlich etwa 400--500 Uebertretungen der Maß - und Gewichtsox.dnuug vor, so daß, unter ähnlichen Voraussezungen für die übrigen Kantone, die Zahl solcher Fälle sich nach allgemeiner Einführung des neuen S y stems in der ganzen Schweiz jährlich auf wenigstens 2000 belaufen mag.

Sobald gegen den Uebertreter von der Kantonalbehörde die gesezliche Strafe (2-.-40 Franken) verhängt würde, stünde ihm alsdann nach dex bisherigen Bnndesgefezgebung der Rekurs an unser Departement des Juuern oder an den Bundesrath offen, welchem Axt. 12 des Fiskalgesezes

*) S. eidg. Gesezsammlung, Bd. III, S. 84 u. 430.

Bundesbtatt. Jahrg. VIII. Bd. II.

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.

^

vom 30. Juni 184..) (l. 90), auch wenn fich der Uebertxeter^nterzieht, ausdxü^

lich die Besugniß vorbehält, einen T^l der Geldbuße zu erlassen. Daß

solche Bestimmungen den Bundesbehöxden eine Menge geringfügiger Ge^.

schäfte zuziehen. und .dexen Erledigung verzögern müßten , ist .......leuchtend.

Hinsichtlich des Maß.^s und Gewichtes ist dem Bunde .u.ux ^as Recht^ und die Pflicht übertragen, dasselbe ,,für ^ie ganze Eidgenossenschaft ein^zuführen,.. woraus hinlänglich erhellt, daß den Buude.^eho^n iu Maß- und Gewichtsangelegenheiten das Gesezgebungs- und Auffichtsxecht vorbehalten, .nicht aber auch den Kantonen die Verwaltung und xegel-

mäßige Erledigung dex einschlägigen Straffälle entzogen werden wollte.

Schon beim Erlasse der Vol.lziehungsverordnung vom 6. April 185.^ ist uns nicht entgangen , wie verschieden die Natur eines zunächst den .Kantonen uud ihren Behörden au.^rt^uteu Verwaltungsgegeustandes ^on derjenigen ^aude.xex sei, .die vou uns und unfern ^Behörden und Beamten selbst verwaltet werden, wie es bei den Zöllen, bei den Posten, ^beim.

Pulver und bei den Münzen der Fall ist. Wir bestrebten uns daher, so vielmals möglich bei jenem Erlasse, namentlich durch dessen Axt. 18, als^ lautend: ,,Dex Bundesrath beauftragt die betreffenden vbern Kantonalver-

^waltungsbehvrden , unter seiner Aufficht die Artikel 9, .10, 11 und 12

^des Gesezes vom 30. Brachmonat 1849 anzuwenden,^ unsere Verwaltung^ ^fugnisse a.uf die Kantoualbehörden ^zu übertragen, wo.oon auch noch folgende Bestimmungen ^erseldeu Vexorduuug Zeugniß g^ben:. ^,,Art. 14. Di^ Auf.^ ..^sicht uber ^.Naß und Gewicht liegt in jedem Kanton der Regierung o..^ ..Jede Kautonsxegierung bezeichnet diejenigen Behörden und Beamten,.

,.w..lchen diese ^Beaufsichtigung .übextx...geu ist. Die Regierung extheilt die ^Jnstxuktion.^n und handhabt dexeu Beobachtung, bestimmt die ^Gebühren ..und Taggeldex und sorgt dafür, daß .von Zeit zu .^it .eine Bestchtiguna.

,,und ...^ergleichung der Maße ^und Ge.wichte stattfinde.^

Allein alle diese Bestimmu..gen.heben die Artikel 9--12 des Fiskalges..zes

.für Maß- und Gewiehtsübertretuugen nicht aus, vdex lassen wenigstens die erheblichsten Zweifel iiber die Tragweite des leztern Gesezes übrig, wie schon aus einer sxüheru Vorstellung ^es Kleinen Rathes des Kantons ^asel-Stadt vom 26. Mai 1^52 exhellt, .welcher wir durch unsexe Voll^ ^i^hungsvervrdnung Rechnung zu tragen suchten , wie sehr wir uns auch nachher überzeugen mußten, .daß uns dieß, in Ermanglung dex dazu erforderlichen ^Befugnisse, gegenüber .au.sdxükli.chen Gesezesvoxsehriften vou .uns aus nur theilweise gelingen konnte.

Wir erlauben .uns daher, ...ach .d...n ubereiusiimmeuden Anträgen un^ ^fers Departements des Jnnexu , ^so wie des Justiz - un.d Polizei.depaxt...meutes, eine G^sezesän^erung .nach beiliegendem Eutwurfe vorzuschlagen, 1iud benuzeu iibrigens diesen Anlaß, Sie, Tit., .unsexer vollkommenen .Hochachtung zu versichern.

.B e x u , den 30. Juni 1.8..^.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes, Dex Bundespräfident : ....^tampsti. ^ .

Dex Stellvertreter des Kauzlers : J. ..^ern^^ermann.

1.^ Entwurf zu einem Bundesbeschluße, betreffend die ^..bandernng des gesezes nber ^aß ^nd ^etvt^.t...

(Vom Bundesrathe durchberathen am 30. Brachmonat ^185^.)

Die Bundesversammlung der schweiz. Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 30. Brachmonat 1.^56,

beschließt: 1.

Die Kantone treffen die uöthigen Verfügungen über die Beur-

theilung der in den Artikeln 8^ und 9 des Bundesgesezes vom 23. Ehxistmonat 1851, betreffend Maß und Gewicht, vorgesehenen Straffäile.

2. Der Art. 10 dieses Gesezes, welcher die Anwendung des Buudesgesezes vom 30. Braehmonat 1849, betreffend das Verfahren bei Uebextretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgeseze vorschreibt, ist aufgehoben.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung diefes Beschlusses beauftragt.

Also den gesezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen befchlossen, Bern, den 30. Braehmonat 1856.

Jm Namen de.s schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: ^.tämpsli.

Der Stellvertreter ^es Kanzlers. J. ..^r^^e^mann.

Konzessionsakt des Standes ^uzern snr eine Eisenbahn von ^nzern gegen ^u...^...

(Vom 6. Brachmonat 1856.)

Wir

Präsident und Großer Rath des Kantons Luzex.n, Nach Einficht eines zwischen dem Regieruugsrathe , uuter Vorbehalt uusexex Ratifikation, und ^en Herxen Stadtr.^th ^Julius Salz1naun und Kommandant Eduard Seg.esser in Ludern, ^Namens ...ines b^ steheuden Komit^s und zu Handen einer sich bildenden Aktien^esellschaf.t,

174 unterm 31. Mai 1856 abgeschlossenen Konzessionsvertrages sur den Bau und. Betrieb e i n e r Eisenbahn von Luz exn über Ebikon an d^ K a n t o n s g r e n z e i n d e r Richtung g e g e n Zürich; Auf den Bericht und Antrag des Regierungsrathes und das Gutachten.

einer ^dießfalls niedergesetzten Kommission ; Sowie nach Kenntnisnahme von zwei neuerlichen^ Eingaben der Konzefsionäre vom 4. und 5. Juni .... J.; b e s c h l i e ß en:

I.

Den Hexren Julius Salzmann und Kommandant Eduard Seg e ^ e x von Luzern fei Namens des bestehenden Komites und zuHanden einer zu gründenden Aktiengesellschaft die nachgesuchte Konzession in folgender Fassung ertheilt:.

Art. 1. Die Gesellschaft verpflichtet sich, von Ludern aus über Ebi^on bis a^ die Kantonsgxenze in der Richtung gegen Zürich. eine Eisenbahn zu ^rs^lleu.

Art. 2. Die Gesellschaft verpflichtet sich , di^ vorgeschriebene Bahn nach den besten Regeln der Kunst anzulegen ; sie wird dieselbe sofort nach vollendetem Bau in Betrieb setzen und während der ganzen Konzessiondauer in regelmäßigem, wohl organisirtem und ununterbrochenem Betriebe erhalten.

Zu diesem Zwe^. wird sie sieh stets angelegen sein lassen, die VerBesserungen, die namentlich in Bezug auf Sicherheit und Schnelligkeit des Dienstes auf andern wohl eingerichteten Bahnen des Jn- und Auslandes eingeführt werden, auch auf dieser Bahn eintreten zu lassen.

Art. 3. Die Gesellschaft als solche nimmt ihr Domizil in Luze.rn.

Mit Bewilligung dex Regierung kann unter Umständen dieses Domizil auch ^...geändert werden. Jn diesem Falle bestellt die Gesellschaft für im Kauton abzuschließende Verträge und Geschäfte jeder Axt hierorts füx allzeit einen Bevollmächtigten , der Namens der Gesellschaft zu handeln

befugt ist.

Für p e r s ö n l i c h e Klagen, die auf Vertrags- oder BefchädigungsVerhältnisse im Kantone sich beziehen, ist die Gesellschaft odex deren Vextreter im Geriehtskreise der Stadt Luzern belangbar.

Für dingliche Klagen gilt hingegen das Forum der gelegenen Sach^ Art. 4. Die Dauer dex Konzession für den Betrieb der Bahn in Nutzen und Schaden der Gesellschaft ist auf neunundneunzig auf einander folgte Jahre, ^ou1 t. Mai ^858 au, f^stg^tzt.

Nach Ablauf jener Zeitdauer soll die Konzession nach dannzumaligex Uebe.^inkunft erneuert werden, insofern nicht vorher von dem in Art. 40 beschriebene^ Rü^aufsr..chte Gebrauch gemacht worden. ist.

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175 Art. 5. Das Bundesgefetz vom 1. Mai 1850 ,,über die Verbiß lichkeit zur Abtretung von Privatrechten^ findet feine Anwendung au^ die Erbauung, sowie auf die nachherige Jnstandhaltung dieser Bahn.

Die Befugniß für die Gesellschast^, die Abtretung von Grund u^.d .Boden zu beanspruchen, erstreckt sich :.

^ a. auf den erforderlichen Boden fiix die Erbauung und den Unterhalt der Bahn mit zweifpurigem Unterbau nebst Seitengräben, sowi^ fiix die erforderlichen Abweichungen und Bahnkreuzungen ; ^ b. auf d^en Raum zur Gewinnung und Ablagerung von Erde , Sand, K.es , Steinen und allen exforderlichen Materialien für die Bahn, sowie für die herzustellenden Kommunikationen zwischen derselben und

den Bauplänen;

c. auf Grund und Boden für die der Bahn zugehörigen Anlagen, als Zu- und Abfahrten, Wasserleitungen, Bahnhöfe und Stationsgebäude, Aufsichts- und Bahnwärterhäusex, Wasser- und Vorrathsstationen u. s. w.; d. auf Anlegung und . Veränderung der Straßen , Wege , W^sserleitungen, wozu in Folge des Bahnbaues und gegenwärtigen Konzesfio..s..ktes die Gesellschaft gehalten werden mag.

Art. 6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, spätestens sechs Monate nach der von der Bundesbehöxde erfolgten Genehmigung dieser Konzession, die Erdarbeiten der Bahn zu beginnen, widrigenfalls diese Konzession mit dem Ablauf jener Frist erloschen fein soll.

Die Genehmigung der .Bundesbehörde ist bei deren nächstem Zusan.^ meutritte einzuholen.

Art. ^7. Die .Eisenbahn, soweit sie das Gebiet des Kantons Luzern

durchzieht, soll längstens bis den 1. Juni 1859 vollendet und der xegel^

mäßige Betrieb derselben eröffnet sein.

Art. 8. Bevor die Bauarbeiten begonnen werden können, sol^ die Gesellschaft der Regierung die Pläne über den Bau zur Genehmigung vorlegen. Nachherige Abweichungen von diesen Plänen find nur nach neuerdings eingeholter Genehmigung der Regierung gestattet.

Ueber die Lage des Bahnhoses in Luzern und der Stationsstelleu aus der Linie, sowie über die Verbindungsstraßen derselben .hat außerdem eine Verständigung mit der Regierung stattzufinden. Jm Falle nicht erfolgten Einverständnisses steht dem Großen Rathe das Entscheidungsrecht zu.

Gegenstände von naturhistorischem, antiquarischem, plastischem, uber^ haupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B. Fossilien, Petrefakten, Mine^ xalien , Miiu.en u. s. w. , welche beim Bau der Bahn gefunden werden dürften, find und bleiben Eigentum des Staates.

Art. 9. Da, wo in Folge des Baues der Eisenbahn Uebergänge, Durchgänge und Wasser ^Durchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Straßen, Wegen, Brüten, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, Abzugsgräben , Wasser -, Brunnen ^ ...der Gasleitungen erforderlich werden, sollen alle Unkosten der Gesellschaft zufallen , so daß den Eigentümern

..^

..

o.^ sonstigen mit dem Unterhalt belasteten Personen weder ein Schaden ^och eine ^roßere Last als die bishex getragene aus jenen Veränderungen erwachse^ können.

..........^ die Notwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet im Fall des Widerspruchs der Regiexungsxath ohne W.eitexziehung.

^. 10. Sollten, nach Erbauung der Bahn, öffentliche Straßen, ^ege ^r Brunnenleitungen von Staats^ oder Gemeindeweg^.n angelegt werden, welche die Bahn durchkreuzen müssen, so hat die Gesellschaft kei.ne E^t^ä.^ung zu fordern für die Ueberschreitnng ihres Eigenthums, wohl ^ a^ fallen derselben alle diejenigen Kosten allein zur Last, welche aus der ^i^durch nothweudig gewordenen Errichtung von neuen Bahnwartshäusexn und An^ellung von Bahnwärtern erwachsen sollten.

^.. 1l. ^Während des Baues .sind von der Gesellschaft alle diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche erforderlich find, damit der Verkehr auf .den bestehenden Straßen und Verbindungsmitteln überhaupt nicht unterbrochen, auch an Grundstücken und Gebäulichkeiten kein . Schaden zu-

^ef^gt werde; für nicht abzuwendende Beschädigungen hat die Gesellschaft Exs.^ zu Listen.

.

Die ^Gesellschaft wird auch die Bahn, wo es die öffentliche Sicherheit

erheischt , in ihren Ko^en auf eine hinlängliche Sicherheit gewährende W..ise ei^lede^ und die Einfriedung ste.s in gutem Stand erhalten.

Ueb....h^.upt hat fie alle diejenigen Vorkehrungen auf ihre Kosten zu treffen, wel^e ..u Hi.n^cht auf ^ahnwärterposten oder son^, jetzt odex künftig, von dex Regierung zur öffentlichen.. Sicherheit nöthig befunden werden.

Ax.^ 12. Die Bahn daxs vorläufig einspurig auflegt werden; der Ge^sch^t ist j.edoch für die ganze Konzefsionsdauer das R.^cht g^s.chert, ^hne Einholung eine.^ neuen Bewilligung, die Anlage auf eine zweispurige B.^h^r auszudehnen.

Di^ Gesellschaft ist zur Lesung des zweiten Geleises verpflichtet,

sobald die gesteigerte Frequenz oder die Sicherheit des Betriebes dies erso.^er... Diesfällige Verfügungen stehen der Regierung zu, jedoch i.t in jede.n Falle die Gesellfchast darüber zu vernehmen.

Sollte die Gesellschaft ...ie Notwendigkeit der Erstellung der doppel-

fp.^ig.^ B^hn nicht anerkennen wollen, so hat ein Schiedsgericht (Art. 38) dar.^be.. ^n entscheiden.

A^. 13. Die Gesellschaft hat allen denjenigen. Bestimmungen sich zu unterziehen , welche die Bundesbehörde erlassen hat oder noch erlassen wird ^ um in technischer Beziehung die Einheit im schweizerischen Eisenbah^w.^... zu sichern. (Bundesgefetz vom 28. Juli 1852, Art. 12.)

Axt. 14. Bevor die Bahn dem Verkehr übergeben werden darf, soll ....ie^lbe durch Delegirte der Regierung in allen Theilen untersucht und, wo fassend , erprobt werden. Die Eröffnung des Betriebes kann erst dann vor fich gehen, w^nn auf den Bericht dieser De.egirten die Regie...ung ihre förmliche Bewilligung er.theilt haben wird.

177

Diese nämlich^ Bestimmung^ gi.lt hinsichtlich der in Art. 11 erwähnte...

.Vorkehrungen, insofern solche auf den Bau provisorischer Wege oder Brüten ^. s. w.. sich erstreck...^ sollten.

^

Art. 1.5. Nach Vollendung der Bahn wird die Gesellschaft auf ihr...

Kosten einen vollständigen Grenz^ und Katastralplan derselben mit kontra.dilatorischer Beiziehung der betreffenden Gemeindebehörden aufnehmen und Zugleich , mit ebenfalls kontradiktoxischex Beiziehung von Delegixten de...

Bundes- und Kantonalbehörden, eine Beschreibung der hexgestellten Bxü^n, .Uebergänge und anderer Kunstbauten, sowie ein Jnveutar des sämmtliche^ Betriebsmaterials ausfertigen lassen.

Authentische Ausfertigungen dieser Dokumente, denen eine genaue ^nd vollständig abgeschlossen^ Rechnung über die Kosten der Anlage der .Bahn und ihrex Betriebseiurich.ung beizulegen ist, sollen in das Archiv ^es Bundesrathes und in dasjenige des Kantons niedergelegt werden.

Später ausgeführte Ergänzungen ^oder Veränderungen am Bau der Bahn , sowie die jeweilige Vermehrung des Betriebsiuventaxs sollen iu ^en gedachten Dokumenten nachgetragen werden.

Art. 16. Die Gesellschaft wird ihre Statuten ins hiexseitige StaatsArchiv niederlegen , und die Personen der Regierung anzeigen , welchen sie j.eweilen. die Verwaltung , Beaufsichtigung und Leitung der Unternehmung ...i.bertragen wird.

Zur Besetzung von eiu^r Stelle im Verwaltungsxath während des .Baues und dex zwei zunächst darauf solgenden Jahre steht der Regierung ^in doppeltes für die Gesellschaft verbindliches Vorschlagsrecht zu.

Die Gesellschaft ist gehalten, alljährlich einen Auszug aus den RechBungen und Verhandlungen der Generalversammlung , sowie den Jahres.bericht ihre^ Direktion der Kantonsregierung einzusenden.

Art. 17. Die Bahn sammt beweglicher und unbeweglicher Zubehöxde soll stets in gutem, sicherm Zustand erhalten werden.

Dieser Zustand , sowie sämmtliche Einrichtungen der Bahn können jederzeit durch Delegate der Regierung untersucht werden, und wenigstens einmal im Jahre hat eine solche Untersuchung zu regelmäßig wiederkehrender Periode zu geschehen.

Sollte die Gesellschaft allfällig entdeckten und ihr bezeichneten Mangel-

.haftigkeiteu oder Vernachläßigungen nicht sofort abhelfen , so ist die Re^ierung befugt, von sich aus , aus Unkosten der Gesellschaft, das Nöthige vorzukehren.

Art. 18. Die Lokomotive sollen nach den besten Modelten konstruirt sein und ailen Vorschriften der Siche.^e^t für solche Maschinen entsprechen.

Das Nämliche g.lt für die Konstruktion der Wagen für die Reisenden, ^vovon drei Klassen herzustellen find: l.

Klasse:

gedeckt, garnirt , Rücken und Si^e gepolstert und mit Glaeen geschlossen;

178 II. K l a f f e :

gedeckt, mit gepolsterten Sitzen und mit Glaeen ge.^ schlossen; III. K l a s s e : gedeckt, mit ..^gepolsterten Sitzen und mit Fensterscheibe^ geschlossen.

Die Wagen für Vieh und Waaren sollen ebenfalls von guter und sicherer Konstruktion sein.

Art. 19. Die Gesellschaft ist verpflichtet, eine täglich wenigstes zwei^ malige Kommunikation für Reisende und Waaren zwischen fämmtlichen Endpunkten der Bahn zu unterhalten.

Jeder Personenzug soll eine hinreichende Anzahl Wagen aller Klassen.

zur Beförderung aller sich meldenden Personen enthalten.

Art. 20. Folgende Taxen find der Gesellschaft als Maximum für den Transport gestattet:

Taxis.

Personen.

Wagen

.^

,,

I.

li.

lll.

Klasse

,,

,,

.

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Per Stunde..

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.

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.

.

.

.

.

.

.

Fr.

.

.

0,50

.

.

0,o5

^

^

0,25

Kinder unter zehn Jahren zahlen auf allen Plätzen die Hälfte.

Die Gesellschaft verpflichtet sich , für Billets anf^Hin^ und Rückfahrt

am gleichen Tage gültig eine Ermäßigung von 20 Prozent aus obiger

Taxe eintreten zu lasseu. Für Abonnemens-Billets zu einer wenigstens 12maligen Benutzung der gleichen Bahnstrecke während drei Monaten wixd fie einen weitern Rabatt verwilligen.

Vieh.

Per Stunde...

Pserde und Maulthiexe , vom Stück . . . . .

Fr.^0,80 Ochsen, Kühe und Stiere ,, ^ ,,^ . . . . .

,, 0,40 .Kälber, Schweine u. Hunde ,, ,, . . . . .

,,0,15

Schafe und Ziegen

,,

,, . . . . .

.. 0,10

Für ^ie Ladung ganzer Txansportwagen soll eine angemessene E...^ mäßigung der obigen Taxen stattfinden.

Waaren.

Für Waaren sind im Einverständniß mit der Regierung v i e r Klasse^ aufzustellen, wofür die höchste Taxe nicht über 4 Eentimen die niedrigste nicht iiber 21/^ Eent. per Stunde und per Zentner betragen soll. Die Gesellschaft soll jedoch nicht ungünstiger gestellt werden , als eine andere ir^ Kanton konzesfionirte Bahngesellfchast.

Art. 21. Waaren jed^r Art, die mit der Schnelligkeit der Personenzüge transportât werden sollen , bezahlen eine Taxe von 8 Eent. pex^ Zentner und pex Stunde; das Gepäck der Reifenden, mit Ausnahme de^ kleinen Handgepäcks, 12 Eent. pex Zentner und per Stunde.

Viel.. und Wagen bezahlen , mit der Schnelligkeit der Pexfonenzüge^ transportât , eine um 40 Prozent erhöhte Taxe über die gewöhnliche^

(Ar.. 20.)

. 17.^ Geld bezahlt die. Taxe nach dem Werth von 4 Eent. per 1000 Franke^ per Stunde.

Als Minimum des Gewichts resp. des Wexths werden berechnet 1/.^ Zentner resp. 500 Fr. , als Minimum der Distanz ^ Stunde. Eine angetretene halbe Stunde zahlt ihre volle Taxe.

Das Minimum der Transpoxttaxe e i n e s Gegenstandes darf nicht unter 40 Eent. betragen.

Sendungen bis zu 50 Pfund find stets als Eilgüter zu behandele.

^lxt. 22. Traglasten mit ländlichen Erzeugnissen bis zu 50 Pfund, mit den Personenzügen transportirt in Begleitung der Träger, find sracht-

frei; was in diesem Fall über 50 Pfund ist, bezahlt die gewöhnliehe Güterfracht.

^

.

Art. 23. Die durchschnittliche Schnelligkeit der Reisendeutxanspoxte soll mindestens dem Verhältniß von 5 Wegstunden in einer Zeitstunde entsprechen.

Waarentransporte zur niedrigen Taxe sollen innert den nächsten zwei.

Tagen nach ihrer Ablieferung auf der Bahnstation spedirt werden; wen^ der Versender aber einen längern Termin gestattet, so kann ihm ein verhältnißmäßiger Rabatt bewilligt werden.

Für Waarentransporte mit Personenschnelligkeit soll die Versendung durch den ersten Personenzug geschehen, insofern die Abgabe eine Stunde vor dessen Abgang stattgefunden hat.

Die Gesellschaft behält sich vor, für die Einzelheiten des Transport^ dienstes besondere .Reglemente mit Genehmigung der Regierung aufzustellen.

Art. 24. Die Waaren, welche der Eisenbahn zum Transport ü^ergebeu werden , sind in den betreffenden Stationsladplätzen abzuliefern.

Die im Tarif festgefetzten Taxen begreifen nur den Transport von Station zu Station.

,.

Für die Ablieferung ins Domizil der Adressaten hat die Verwaltung auf den Hauptstationen die gehörigen Einrichtungen zu treffen und die dafür tarifmäßig zu erhebenden Taxen der Genehmiguug der Regierung zu unterlegen.

Ein ähnlicher Tarif ist auszustellen und der Genehmigung der Regie^ xung vorzulegen für den Transport der Personen und des Gepäeks dex Reisenden von und nach den Bahnhöfen.

Art. 25. Die Taxen solleu überall und für Jedermann gleichmäßig berechnet werden.

Die Eifenbahnverwaltung darf Niemand einen Vorzug einräumen, den sie nicht unter gleichen Umständen allen Andern gestattet.

Art. 26. Jede Aenderung am Tarif oder an den Transportregle^ menten soll gehörige Veröffentlichung bekommen, erstere mindestens vier^ zehn ^Tage vor ihrem Jnkrasttreten.

180 Wenn die Gesellschaft es für angemessen erachtet , ihre Taxen .^exabzusehen , so soll diese Herabsetzung in Kraft bleiben mindestens drei Monate für die Personen und ein Jahr für die Waaren.

Diese Bestimmung findet indessen keine Anwendung mit Hinficht auf sogenannte Vergnügungszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei be-^.

sondern Anlässen.

Art. 27. Die Gesellschaft ist dem Bunde gegenüber zur uuentge.d^ lichen. Beförderung d..^ Gegenstände der Brief- und Fahrpoft, insoweit der Transport derselben durch das Bundes^esetz über d..s Postregal vom 2. Juni 1849, Art. 2, ausschließlich der Post vorbehalten ist, verpflichtet. Ebenso ist mit jedem Posttransporte der dazu gehörige Kondukteur unentgeltich zu befördern.

Wenn die Einrichtung von fahrenden Postbüreaux beschlossen wird, so fallen die Herstellung..^ und Unterhaltungskosten der^eidg. Postverwaltung anheim. Die Eisenbahnverwaltung hat aber den Transport derselben, sowie die Beförderung der dazu gehörenden Vorangestellten unentgeld..ich zu übernehmen. (Bundesgesetz vom 28. Juli 1^52, Art. 8.)

Die Verwaltung kann nicht angehalten werdeu, Posttransporte durch andere als ihre gewöhnlichen Züge zu befördern.

Es soll der Gesellschaft gestattet sein, wo sie e.. zweckdienlich erachtet, mittelst Omnibusdieuft die Verbindung zwischen den Eisenbahnstationen und den bis auf drei Stunden feitabgelegenen Ortschaften zu sichern, mit Bexü^fichtigu.ng bestehender bundesaesetzlicher Vorschriften.

Art. 28. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im eid^enössifchen o d e r k a n t o n a l e n Dienste steht, sowie eidgenössisches o d e r k a n t o n a l e s Kriegsmaterial auf Anordnung der zuständigen Militärstelle, um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Taxen durch die ordentlichen Bahnzüge zu befördern.

Größere Truppen^orps im eidgenössischen Militärdienste, sowie das Materielle derselben, sind unter den gleichen Bedingungen nötigenfalls durch außerordentliche Bahnzüge zu befördern.

Jedoch haben die Eidgenossenschaft oder der Kanton die Kosten, welche ^urch außerordentliche Sicherheitsmaßrege.n für den Transport von Pulvex und Kriegsfeuerwerk veranlaßt werden, zu tragen und^ für Schaden zu haften, der durch Beförderung der letzterwähnten Gegenstände ohne Verschulden der Eisenbahnverwal^ung oder ihrer Angestellte^ verursacht werden sollte.

Art. 29. Die Eisenbahnverwaltung ist. dem Bunde gegenüber, verpflichtet, unentgeltlich a) die Erstellung von Telegxaphenlin.en längs der Bahn zu gestatten ; b) bei Erstellung von Telegraphenli.rien und bei größern Reparaturen an denselben die hinfälligen Arbeiten durch ihre Jngenieure beaufsichtigen und leiten, sowie

181. .

^)

kleinere Reparaturen und die Uebexwachuug der Telegraphenlinien durch das Bahnpersonal besorgen zu lassen, wobei das nöthige Matexial von der Telegraphenverwaltung zu liefern ist. (Bundesgese^

vom 2^.. Juli 1852, Art. 9..)

Hingegen ist die Verwaltung berechtigt, auf ihre Kosten an dex .Hauptleitung der längs ihrer Bahn laufenden Telegrapheulinien , aus-^ schließlich für ihren Dienst und auf ihre Kosten, einen befondern Draht ^nd für diesen in den Bahnhöjen und Stationen Telegraphenapparate an-

zubringen. (Bundesgese^ vom 28. Juli 1852, Art. 5.)

Art. 30. Die Bahnbewachung und Polizei des Bahudienstes liegt, unter der Oberaufsicht des Staats und unvorgegriffen den Befugnissen der Staatspolizei, der Gesellschaft ob ; sie hat dazu unter Beobachtung der ihr

deßhalb von der hiesigen Regierung ailfällig zugehenden Vorschriften das

erforderliche Personal aufzustellen und die angemessenen Maßregeln zu treffen.

Jhre dießfältige^ Réglemente unterliegen der Kontrolle der hiesigen Behörten.

Die mit der Handhabung und Ausführung dieser Reglemente zu betrauenden Bahnbeamten sollen eine kenntliche Auszeichnung in dex Kleidu^g erhalten.

Die Bahnbeamten und Angestellten find aus Kantonsangehörigen zu wählen , wenn taugliche Leute hiefür sich melden.

Dieselben sind von dex betreffenden Staat^polizeibehörde für gewissen^afte und treue Pflichterfüllung ins Handgelübde zu nehmen , sollen auch auf motivixtes Begehren der besagten Behörde wieder entlassen werden.

Axt. 31. Die Regierung wird iu Bezug auf den Eisenbahnbetrieb die nöthigen Gesetze und Verordnungen für Sicherung von Personen und Eigenthum erlassen. Gegen Beschädigung der Eisenbahn, Gefährdung des Verkehrs auf derselben und Ueberschreitung bahnpolizeilicher Vorschriften gelten die bestehenden oder künftig von dex kantonalen oder von der Bundesgefetzgebung ausgehenden Strafbesti^mungen Störer und Befchädiger find von den Bahnbeamten im Betretungsfalle festzunehmen und an die zuständige Behörde abzuliefern.

Axt. 32. Die Regierung kann die Oberaufsicht über den Bahndienst in sicherheitspolizeilichex Beziehung durch ihre gewöhnlichen oder besonders aufgestellten Beamten ausüben lassen.

Jhren Beamten und Angestellten steht der Eintritt in den Bahnhof zur Ausübung ihres Dienstes jederzeit offen.

Die Gesellschaft hat dex Regierung für die Versehung de... Polizei-

Dienstes im Bahnhofe ein geeignetes Lokal anzuweisen.

Art. 33.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Anschluß anderer Eifenbahnunternehrnungen in schicklicher Weife zu gestatten , ohne daß die Taxissätze zu Ungunsten einmündender Bahnlinien ungleich gehalten werden dürfen.

182 Abfällige Anstände unterliegen der Entscheidung .des Bundes. (Bun^ desgesetz vom 28. Juli 1852, Art. 13.)

Jm Falle der Konzesfionsertheilung für Zweigbahnen soll der Gesell.^ schaft, bei sonst gleichen Bedingungen, der Vorrang vor andern Bewerber^

zugesichert fein. Für Bahnen in gleicher Richtung verpflichtet sich die

Regierung während den nächsten dreißig Jahren, vom Datum gegenwärtig gex Konzession an gerechnet, keine Konzession zu ertheilen.

.

Art. 34. Die Aktiengesellschaft als solche soll für die Bahn selbst,

mit Bahnhösen , Zubehörde und Betriebsmaterial nicht in kantonale noch in Gemeindebesteu^ung gezogen werden düxsen.

Jn dieser Steuerfreiheit find jedoch die gesetzlichen Beiträge an di^ gegenseitige Brand...erficheru^g nicht inbegriffen.

.Gebäude und Liegenschaften, welche die Gesellschaft außerhalb de^ Bahnkörpers und ohne unmittelbare Verbindung mit derselben befitzen könnte, unterliegen der gewöhnlichen Besteurung.

Die Angestellten der Gesellschaft unterliegen^ der nämlichen Steuer^ pflichtigkeit wie alle übrigen Bürger oder Einwohner.

Art. 35. Dem Bundesrath ist vorbehalten, für den regelmäßigen und periodischen Perfonentransport, je nach dem Ertrag der Bahn und ^em finanziellen Einfluß derselben auf den Postertrag, eine jährliche Kon^ zesfionsgebühr zu erheben, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Be^ trieb befindliche Wegstxe^e von einer Stunde nicht übersteigen soll.

Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Ge^ brauch machen , als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 Prozent, nach erfolgtem Abzug der auf Abschreibungsrechnung getragenen ....der einem Refervefond einverleibten Summen abwirft. (Bundesbeschluß vom ^7. August

1^52, Art. 1.)

.^rt. 36.

Bezüglich

^er Befreiung von Bahnbeamten

und Auge-

stellten vom Militärdienste sind die dießfalls geltenden Bestimmungen de^ .^Bundesgesetze maßgebend.

Art. 37.

Schienen, Schienenstühle, Drehscheiben, Räder, Achsen,.

Lokomotiven und Eoak, die für die Eisenbahn vom Auslande bezogen werden, sind vom eidg. Eingangszoll befreit. Den inländischen Fabriken, welche Schienen, Schienenstühle, Drehscheiben, Räder, Achsen und Lokomotiven für dieselbe liefern , wird der eidg. Eingangszoll auf den hiefüx erforderlichen Rohstoffen erlassen.

Diese Bestimmung findet jedoch einstweilen nur für einen Zeitraum von zehn Jahren, vom Datum der ertheilten Bundeskonzesfion an, ihre

Anwendung. (Bundesgesetz vom 28. Juli 1852, Art. 3.)

Art. 38. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit .Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, von dem Zeit^ punkte der Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahnstre^e an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweils fünf Jahre zum Voraus hievo.. benachrichtigt hat.

183

Kann eine Verständigung über die .zu leistende Entschädigung nicht erzielt werden, so wird die^letztere duxch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesetzt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von^ den letztern ein Obmaun bezeichnet wird.

.Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmannes nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

^Bundesbeschluß vom 17. August 1852, Art. 2.)

Art. 39.

Für die Ausmitt.nng dex zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen ;

a) im Falle des Rückkaufes im 30., 45. .und 60. Jahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rückkauf erklärt, unmittelbar vorangehen; im Falle des Rückkaufes im 75. Jahre der 22^ fache , und im Falle des Rückkaufes im 90. Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen; immerhin jedoch in der Meinung, ^ daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche .Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen; b. im Falle des Rückkaufes im 99. Jahre ist di.: muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde , als Entschädigung zu

bezahlen;

c. die Bahn sammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag , in vollkommen befriedigendem Zustande

dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge ge-

than werden, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen. ^Art. 38.) (Bundesbeschluß

vom 17. August 1852, Art. 2.)

Art.. 40. Die vorstehend (Art. 39) festgestellten Rückkaufsrechte de^

Bundes find auch dem Kantone vorbehalten , und zwar in dem Sinne , daß er zu den vorbezeichneten Epochen, aber bloß nach vierjähriger Beuachrichtigung , das Rückkaufsrecht ausüben kann , im Falle der Bund je ein Jahr vorher keinen Gebrauch davon gemacht hätte.

^ Jn Beziehung auf die Entschädigungsnormen, sowie auf die Dazwischenkunst eines Schiedsgerichtes und dessen Aufstellung gelten sämmt-

liche Bestimmungen der Art. 38 und 39.

Art. 41. Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur, welche in Hinsicht auf

die Auslegung des gegenwärtigen Konzesfionsaktes zwischen dex Kantons.-

184 regiernng und dex Gesellschaft entstehen sollten ,

unterliege^ .ebenfalls der

Entscheidung durch ein Schiedsgericht, wie solches im Axt.. 38 vorge-

schrieben ist, und zwar ohne Weitexsziehung.

Art. 42.

Zur Sicherung für die durch diese Konzession dem Kan.^ tone gegenüber eingegangenen Verpflichtungen leistet die Gesellschaft dex Regierung eine Realkaution von Fx. 50,000 entweder in Baarschast oder in annehmbaren Wertpapieren ; im exsteru Falle ist selbige dex Gesellschaft zu 3 ^ zu verzinsen.

Die Kaution soll innert drei Monaten, nach Ratifikation dex Konzesfionsakte durch die Bundesbehörde, erlegt werden, ansonst die Regierung die^ Konzession als erloschen erklären kann.

Sie dient zur Sicherung aller von der Gesellschaft im Kantone übernommenen Verpflichtungen und fällt ohne Weiters dem Staate anheim , wenn innert der durch Art. 6 bestimmten Frist die Erdaxbeiten nicht begonnen oder innert dex durch Art. 7 bestimmten Zeit . die Bahn nicht vollendet odex deren Betrieb eröffnet sein sollte. - Jm Falle jedoch die im .Art.. 7 enthaltene Verpflichtung erweislichermaßen nicht aus Nach^ läßigkeit der Gesellschaft, sondern aus Gründen höherer Gewalt unerfüllt geblieben wäre, entscheidet über den Anheimfall dex Kaution au den Staat das im vorhergehenden Art. .38 ^vorgesehene Schiedsgericht.

Obige Kaution soll zurückgegeben werden, wenn dex Betrieb der Bah^ im Kantone exössnet sein wird.

Art. 43. Die Gesellschaft verpflichtet sich überhin , spätestens sechs Monate nach dex von der .Bnnd.esbehörde erfolgten Genehmigung dieser Konzession nachzuweisen , daß^ sie gehörige Sicherheit ihres Bestandes und dex erforderlichen Mittel gewähre, um die ^ahn herzustellen. Jm Falle dex geforderte Nachweis nicht auf genügende Weise geleistet wird , kann der Regierungsrath die Konzession als erloschen erklären.

Art. 44.

Sollte die Gesellschaft in Konzefsionsgesuchen oder später während des Baues oder Betriebes der Bahn andern Kantinen günstigere Bedingungen bewilligen , als gegenwärtige Konzessionsakte enthält, so sollen solche --.. mit Vorbehalt der im Axt. 1.2 enthaltenen Bestimmung -....uch für die hier konzessionirte Bahustxecke ihre Anwendung finden.

Art. 45. Dex Gesellschaft steht kein Recht zu, diesen Konzessionsakt

fxühex odex später an eine andere Gesellschaft zu übertragen, ohne sie sei ^dazu duxch die Kantonsregiexung^ ermächtigt worden.

Axt. 46. Die Konzessionär siud bei ihrer, mit Eingabe vom 4. Juni 1856 gegebenen Erklärung -- wornach ^die Gesellschaft auf deu Fall, daß ^on Seite ^dex Zentralbahuvexwaltung , gestützt ^auf ^en Axt. 33 ^ihxex .Konzession , wegen Ertheilung .diesex neuen Konzession an andere Kouzesfionäre Ansprüche an den Staat gemacht wexden sollten , alle da.herigen ^Prozesse sammt Kosten und Folgen übernimmt, so dat^ die Regierung d..s Kantons Luzeru deßhalb weder in Verwicklungen noch Nachtheile ^m..neu

soll, -- behaftet.

185 ^.

Zu , Urkund dessen ist gegenwärtige Konzefsionsatte in Duplikaten ausgefertigt, mit den Unterschriften und dem Siegel des Standes Luzeru, sowie mit den Unterschriften ^er Konzessionäre versehen und beiden Theilen urschriftlich zugestellt worden.

So beschlossen, L u z e r n , den 6. Juni 1856.

^er .Präsident.

J. Winkler.

(L. S.)

Die K o n z e s s i o n ä r e . .

^at.^uauu, Stadtrath.

Eduard ^e.^r.

Samens des Großen Rathes, Die Sekretäre, Mitglieder desselben..

V. H u b e r .

J o s. M e ^ e r , R.-R.

Entwurf zu .einem Bundesbeschluße, betreffend

die Eisenbahnen im Kanton ^uzern.

(Vom Bundesrathe durchberathen am 30. Brachmonat 1856..)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweiz. E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einex durch den Großen Rath des Kantons Luzern den Hexren Stadtrath Julius Salzrnann und Kommandant E d u a r d Seg esser, Namens des bestehenden Eomité und zuhanden einer zu gxündenden Aktiengesellschaft ^ ^rtheilten Konzession , betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Luzeru nach Ebikon an die Kantonsgränze, iu der Richtung gegen Zürich, vom l^. Brachmonat 1856; nach Einsicht eines Berichtes und Antrages des schweizerischen Bundesrathes, vom 30. Brachmonat 1856; in Anwendung des Buudesgesezes vom 28. Heumonat 1852,

^schließt..

Es wird dieser Konzession uuter nachstehenden Bedingungen die Ge.iehmigung des Bundes ertheilt: Art. l. Jn Erledigung vom Art. 8, Lemma 3 des Bundesgefezes ubex den Bau und Betrieb von Eisenbahnen werden dem Bundesrathe hinsichtlich der Konzesfionsgebühren diejenigen Zusicherungen ausdrüklich vorbehalten, welche im Art. 35 der Konzession enthalten find.

.186 Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die hier konzefsionirte Eisenbahn unter den in den Artikeln 38 und 39 des Konzessionsaktes enthaltenen Bedingungen an fi.ch zu ziehen.

Art. 3. ^Binnen einer Frist von 6 Monaten, von dem Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen, und zugleich genügender Ausweis über die gehörige Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, daß widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, vom 28. Heumonat 1852, so wie der sämmtlichen einschlägigen Bundesgeseze, genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der vorliegenden Konzession in keiner Weise Eintrag geschehen. Jm Befondern soll den Befugnissen, welche der Bundesversammlung, gemäß Art. 17 des erwähnten Bundesgesezes, durch die im Art. 33 der Konzession enthaltenen Bestimmungen über die Exxichtung von Eisenbahnen oder Zweiglinien in gleicher Richtung zustehen, nicht vorgegriffen sein.

Jm Fernern soll dem Postregale des Bundes durch Art. 27, Lemma 4, keinerlei Eintrag geschehen.

Gegenüber vom Art. 37, Lemma 2, soll bezüglich der Frist für die

zollfreie Einfuhr von Eisenbahnbestandtheilen der Bundesbeschluß vom 19.

Heumonat 1854 maßgebend sein.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

Also den beiden gesezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen.

beschlossen , B e r n , den 30. Brachmouat 1856.

Jm Namen des fchweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident.. ^tämpsli.

Der Stellvertreter des Kanzlers : J. ^.ern-^ermaun.

187

Konzessionsakt des

Standes ^ug für eine Eifenbahn von der kränze des Kantons Zürich bei der Sihlbrü.^e über .Baar, ^,ug nach der .^ra^nze des .Kantons Schn.^z bei St. Adrian einer-, und anderseits vom Bahnhof bei der Stadt ^ug über Eham an die^ranze des Kantons ^nzern bei .^onan.

(Vom 18. Juni 1856.)

^

Wir

P r ä s i d e n t und G r o ß e r R a t h des eidgen. Standes Zug,

ans das von den Herren Frz. Müller, Oberst, Frz. Jos. Hegglin, .Landammann, Heinrich Schmid, Gbdr. V o g e l und Wolfgang Heng.geler^ Schmid in der .Eigenschaft eines pxoviforischen Komites gestellte Ansuchen um Ertheilung der Konzession für den Bau einer Eisenbahn in .vorbezeichneten Richtungen; auf den Bericht und Antrag des Regierungsrathes , beschließen : dem obgenannten Komite für sich oder zu Handeu einer Baugesellschaft sei die nachgesuchte Konzession ertheilt, unter folgenden Bedinguugen^ .^. 1. Die Konzessionäre ^verpflichten sich, auf dem Gebiete des Kantons Zug a. von der Grän^e des Kantons Zürich bei der Sihlbrücke über Baax, Zug b.s ^.n die Gränze des Kantons Schw^z bei St. Adrian, und b. vom Bahnhof bei der Stadt Zug über Eham bis an die Gränze des Kantons Luzern bei Houau eine Eisenbahn zu erstellen.

^. 2. Sie sind verbunden , die vorbeschriebene Bahn nach den besten Regeln der Kunst anzulegen ; sie werden dieselbe sofort nach vollendetem Bau in Betrieb setzen und während der ganzen Konzefsionsdauer in regelmäßigem, wohlorga.r^rtem und ununterbrochenem Betriebe erhalten.

Zu diesem Zwe^ werden sie sich stets angelegen sein lassen, die Verbesserungen , die namentlich in Bezug auf Sicherheit und Schnelligkeit des Dienstes auf andern wohieingerichteten Bahnen des Jn.. und Auslandes eingeführt werden, auch auf dieser Bahn eintreten zu lassen.

.^. 3. Die Gesellschaft al.^ solche nimmt ihr Domizil an einem ihr beliebigen Orte im Kanton.. Mit Bewilligung der Regierung kann unter Umständen dieses Domizil auch abgeändert ^werden.

Bundesblatt. Jahra.. VIII. Bd. II.

23

188 Für abzuschließende Verträge und Geschäfte jeder Art bestellt sie hiex^ orts jedenfalls und für allzeit einen Bevollmächtigten, der Namens de.^

Gesellschaft zu handeln befugt ist.

...... 4. Die Dauex der Konzession für den Betrieb der Bahn in Nutzen und Schaden der Gesellschaft ist auf neunundneunzig ^ auf einander folgende Jahre, vom 1. Mai 1858 an, festgesetzt. ^ Nach Ablauf jener Zeitdauer soll die Konzession nach dannzumaligex Uebereinkunft erneuert werden, insofern nicht vorher von dem im ^. 40 beschriebenen Rückkaufsrechte Gebrauch gemacht worden ist.

^. 5. Das Bundesgesetz vom 1. Mai 1850 ,,über die Verbindlichkeit zur Abtretung von ^rivatrechten ^ findet seine Anwendung auf die Erbauung, sowie auf die nachherige Jnstandhaltung der Bahn.

Die Befugniß für die Gesellschaft, die Abtretung von Grund un^ Boden zu beanspruchen, erstreckt sich: a. auf den erforderlichen Boden für die Erbauung und den Unterhalt der Bahn mit zweispurigem Unterbau nebst Seitengxä.^en , sowie für die erforderlichen Abweichungen.^ und Bahnkreuzungen ; b. auf den Raum zur Gewinnuug und Ablagerung von Erde, Sand, Kies, Steinen und allen erforderlichen Materialien für die Bahn, sowie für die herzustellenden Kommunikationen zwischen derselben und

den Bauplätzen;

c.

auf Grund und Boden für die der Bahn zugehörigen Anlagen , als Zu^ und Abfahrten, Wasserleitungen, Bahnhöfe uud Stationsgebände, Aufsichts- und Bahnwärtexhäusex , Wasser- und Vorraths^ stationen u. s. w.; d. auf Anlegung und Veränderung der Straßen, Wege, Wassexleitungen, wozu in Folge des Bahnbaues und gegenwärtigen Konzes^ sionsaktes die Gesellschaft gehalten werden mag.

^. 6. Die .Gesellschaft ist verpflichtet, spätestens ein Jahr nach der von der Bundesbehörde erfolgten Genehmigung dieser Konzession die Erdarbeiten der Bahn zu beginnen, widrigenfalls diefe Konzession mit dem Ablauf jener Frist erloschen sein soll.

Die Genehmigung der Bundesbehörde ist bei deren nächsten Zusammentritte einzuholen.

^.

.^. 7.

Die Eisenbahn, soweit solche von der Zürchergxänze bis zum

Bahnhof ber dex Stadt Zug geht, soll bis 1. Juni 1860, jene von da bis an die Gränze der Kantone Luzern und.Schw^z bis 1. Juui 1862 vollendet und der regelmäßige Betrieb ^derselben eröffnet sein.

.^.. 8. Bevor die Bauarbeiten begonnen werden können , soll die Gesellschaft der Regierung die Pläne über den Bau zur Genehmigung vorlegen. Nachhexige Abweichungen von diesen Plänen sind nur nach neuerdings eingeholter Genehmigung der Regierung gestattet.

Ueber die Lage der Bahnhö^ und Sta^ionsftellen , sowie über die .Verbindungsstraßen derselben hat außerdem eine Verständigung mit de.^

189 Regierung stattzufinden. Jm Falle nicht erfolgteu Einverständnisses steht dem Großen Rathe das Entscheidungsrecht zu.

Gegenstände von naturhistorischem, antiquarischem, plastischem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B. Fossilien, . Petrefakten,. Mineralien, Münzen u. s. w. , welche beim Bau der Bahn gefunden werden dürften, find und bleiben Eigenthum des Staates.

^. 9. Da, wo in Folge des Baues der Eisenbahn Uebergänge, Durchgänge und Wasser-Durchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Straßen, Wegen, Brücken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, Abzugsgräben, Wasser-, Brunnen- oder Gasleitungen erforderlich werden, sollen alle Unkosten der Gesellschaft zufallen, so daß den Eigentümern oder sonstigen mit dem Unterhalt belasteten Personen weder ein Schaden noch eine größere Last als die bisher getragene ans jenen Veränderungen erwachsen können.

Ueber die Notwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet im Fall des Widerspruchs der Regierungsrath ohne Weiterziehung.

.^. 10. Sollten, nach Erbauung der Bahn, öffentliche Straßen, Wege oder Brunnenleitungen von Staats- oder Gemeindewegen angelegt werden , welche die Bahn durchkreuzen müssen , so hat die Gesellschaft keine Entschädigung zu fordern für die Ueberschreitung ihres Eigenthums, wohl aber fallen derselben alle diejenigen Kosten allein zur Last, welche aus der hiedurch nothwend^g gewordenen Errichtung von neuen Bahnwartshäüseru und Anstellung von Bahnwärtern erwachsen sollten. Die Anlage solcher Verbindungen und Leitungen ist jedoch so zu bewerkstelligen, daß dadurch der Betrieb der Bahn so wenig als möglich unterbrochen wird.

.^. 11. Während des Baues sind von der Gesellschaft alle diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche erforderlich sind, damit der Verkehr auf den bestehenden Straßen. und Verbindungsmitteln überhaupt nicht unterbrochen, auch an Grundstücken und Gebäulichkeiten kein Schaden zugefügt werde; für nicht abzuwendende Beschädigungen hat die Gesellschaft Ersatz zu leisten.

Die Gesellschaft wird auch die Bahn, wo es oie öffentliche Sicherheit erhäscht, in ihren Kosten auf eine hinlängliche Sicherheit gewährende Weise einfrieden und die Einfriedung stets in gutem Stand erhalten.

Ueberhaupt hat sie alle diejenigen Vorkehrungen auf ihre Kosten zu treffen, welche in Hinsicht auf Bahnwärterposten oder sonst,
jetzt oder künftig von der Regierung zur öffentlichen Sicherheit nöthig befunden werden.

^. 12. Die Bahn darf vorläufig einspurig angelegt werden; der Gesellschaft ist jedoch für die gan.^e Konzesfionsdauer das Recht gesichert, ohne Einholung einer neuen Bewilligung, die Anlage auf eine zweispurige Bahn auszudehnen.

Die Gesellschaft ist zur Legung des zweiten Geleises verpflichtet,

sobald die gesteigerte Frequenz oder die Sicherheit des Betriebes dieß erfordern. Dießsällige Verfügungen stehen der Regierung zu , jedoch ist^ ir.

jedem Falle die Gesellschaft darüber zu vernehmen.

190 Sollte die Gesellschaft die Notwendigkeit der Erstellung der doppelt spurigen Bahn nicht anerkennen wollen , so hat ein Schiedsgericht (^ 3.^ darüber zu entscheiden.

.^.13. Die Gesellschaft hat allen denjenigen Bestimmungen sich zu unterziehen , welche die Bnndesbehöxde erlassen hat .^dex noch erlasse.. wir.^ um in technischer Beziehung die Einheit im schweizerischen Eisenbahnwesen

zu sichern. (Bundesgesetz vom 28. Juli 185.2, Axt. 12.^

^. 14. Bevor die Bahn dem Verkehr übergeben werden darf, soll dieselbe durch Delegirte der Regierung in allen Theilen untersucht un^ .wo passend, erprobt werden. Die Eröffnung des Betriebes ka.nn erst dann vor sich gehen, wenn auf d^n Bericht dieser Delegixten die Regie-

xuug ihre förmliche Bewilligung ertheilt haben wird.

Diese nämliche Bestimmung gilt hinsichtlich der in .^. 11 erwähnten Vorkehrungen, insofern solche auf den Bau provisorischer Wege oder Brüten u. s. w. sich erstrecken sollten.

^. 15. Nach Vollendung der Bahn wird die Gesellschaft auf ihre Kosten einen vollständigen Gränz- und Katastral^Plan derselben mit kontxadiktorischex Beiziehung der betreffenden Gemeindebehörden ausnehmen und zugleich , mit ebenfalls kontraoiktorischer Beiziehung von Delegirten ^ex Bundes - und Kantonalbehörden , eine Beschreibung der hexgestellten Brücken Uebergänge und anderer Kunstbauten, sowie ein Jnventar ^es sämmtlichen Betriebsmaterials ausfertigen lassen.

Authentische Ausfertigungen dieser Dokumente, denen eine genaue uud vollständig abgeschlossene Rechnung über die Kosten der Anlage der Bahn und ihrer Betriebseinxichtung beizulegen ist, sollen in ^oas Archiv d.^s Bundesrathes und in dasjenige des Kantons niedergelegt werden.

Später ausgeführte Ergänzungen oder Veränderungen am Bau der Bahn, sowie die jeweilige Vermehrung des Betriebs^Jnvente^rs sollen in den gedachten Dokumenten nachgetragen werden.

^. 1^. Die Gesellschaft ist gehalten, alljährlich einen Auszug aus den Rechnungen und den Verhandlungen der Generalversammlung , sowie den Jahresbericht ihrer Direktion der Regierung einzugeben. Die Statuteu der Gesellschaft find ins Kantonsarchiv zu legen.

.^. 17.

Die Bahn sammt beweglicher und unbeweglicher Zubehörde soll stets in gutem, sicherm Zustand erhalten werden.

Dieser Zustand, sowie sämmtliche Einrichtungen der Bahn können jederzeit durch Delegirte der Regierung untersucht werden , und wenigstens ..inmal im Jahre h...t eine solche Untersuchung zu regelmäßig wiederkehren.^ der Periode zu geschehen.

Sollte die Gesellschaft allsällig entdeckten und ihr bezeichneten Mangelhaftigkeiten oder Vernachlässigungen nicht sofort abhelfen, so ist die Regierung befugt , von fich aus auf Unkosten der Gesellschaft, das Nöthige vorzukehren.

.

^

191 ^. 18. Die Lokomotiven sollen nach den besten Modellen konstruixt sein und allen Vorschriften der Sicherheit für solche Maschinen entsprechen.

Das ^Nämliche gilt für die Konstruktion der Wagen für die Reisenden, wovon d r e i Klassen herzustellen sind: l. K l a f f e : gedeckt , garnirt , Rücken und Sitze gepolstert und mit Glaeen geschlossen ; lI. K l a s s e : gedeckt, mit gepolsterten Sitzen uud mit Glaeen geschlossen ^ IlI. K l a s s e : gedeckt, mit ungepolsterten Sitzen und mit Fensterscheiben geschlossen.

Die Wagen sür Vieh und Waaren sollen ebenfalls von guter und ficherex Konstruktion sein.

.^. 19. Die Gesellschaft ist verpflichtet, eine täglich wenigstens zweimaltge Kommunikation für Reisende und Waaren zwischen sämmtlicheu Endpunkten der Bahn zu unterhalten.

.^. 20. Folgende Taxen find der Gesellschaft als Maximum sür den Transport gestattet : ......aris.

Personen.

Wagen 1. Klasse .

....

l I .

.

..

ll^.

.^

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Per Stunde.

50 Eent.

^^

....

2 5 .,,

Kinder unter zehn Jahren zahlen auf allen Plätzen die Hälfte.

Die Gesellschaft verpflichtet fich , für Billets auf Hin- und Rückfahrt

am gleichen Tage gültig eine Ermäßigung von 20 Prozent auf obiger

Taxe eintreten zu lassen. Für Abonnementsbillets zu einer wenigstens 1^ maligeu Benutzung der gleichen Bahnstrecke während drei Monaten wird sie einen weitern Rabatt verwilligen.

Vieh.

Per Stunde.

Pferde und Maulthiere, vom Stück .

.

80 Eent.

Ochfen, Kühe und Stiere . . . . . . .

40 ,,

Kälber, Schweine u. Hunde ,,

..

.

.

15 ..

Schase und Ziegen . . . . . . .

10 ...

Für die Ladung ganzer Transportwagen soll eine angemessene Er-

mä^igung der obigen Taxen stattfinden.

Waaren.

Für Waaren sind im Einverständniß mit der Regierung vi e r Klassen aufzustellen, wofür d.e höchste Taxe nicht über 4 Eent. , d.e niedrigste nicht uber 2^.. Eent per Stunde und per Zentner betragen soll.

.^. 21. Waaren jeder Art, die mit der Schnelligkeit der Personenzüge transportirt werden sollen , bezahlen eine Taxe von 8 Eent. per Zentner und per Stunde ; das Gepäck der Reisenden , mit Ausnahme d.^ kleinen Handgepäcks, 12 Eent. per Zentner und per Stunde.

192 Vieh und Wagen bezahlen, mit der Schnelligkeit der Personenzüge transpoxtixt,. eineu m 40 Prozent erhöhte Tare über di.^ g..wöhnl.che^

(^ 20.)

... Geld bezahlt die Taxe nach dem Werth von 4 Eent. per 1000 Franken per Stunde.

Als Minimum des Gewichts resp. des Werths werden berechnet .^ Zentner, xefp. 500 Fr., als Minimum der Distanz ..^ Stunde. Eine angetretene halbe Stunde zahlt ihre ^olle Taxe.

Das ^Minimum der Transporttaxe e i n e s Gegenstandes darf nicht unter 40 Eent. betragen.

Sendungen bis zu ^0 Psund sind stets als Eilgüter zu behandeln.

^. 22. Traglasten mit ländlichen Erzeugnissen bis .zu 50 Pfd.,

mit^ den Personenzügen transportât .in Begleitung der Träger, sind fr ach tf r e i ; was in diesem Fall über 50 Pfd. ist, bezahlt die gewöhnliche Güterfraeht.

/ ^. 23. Die durchschnittliche Schnelligkeit der Reifendeutransporte soll mindestens dem Verhältniß von 5 Wegstunden in einer Zeitstunde entsprechen.

Waarentransporte ^ur niedrigen Taxe sollen innert..den nächsten zwei Tagen nach ihrer Ablieferung auf der Bahnstation fpedirt werden ; wenn der Versender aber einen längern Termin gestattet, so ..kanu^ihm ein ver-^ hältnißmäßiger Rabatt bewilligt werden.

Für Waareutransporte mit Personenschnelligkeit soll ^ie Versendung durch den ersten Personenzug geschehen, infofern die. Abgabe eine Stunde vor dessen Abgang stattgefunden hat.

.

^ .

Die Gesellschaft^ behält sich vor, für die Einzelheiten des Transport-

dunstes besondere Reglemente mit Genehmigung der Regierung auszustellen.

.^. 24.

Die Waaren, welche der Eisenbahn zum Transport übex-^ geb.^n werden , sind in den betreffenden Stationsplätzen abzuliefern.

Die im Tarif festgefetzten Taxen begreifen nur den Transport von Station zu Station.

Für die Ablieferung ins Domizil der Adressaten h^t die Verwaltung

auf den Hauptftationen die gehörigen Einrichtungen zu treffen und die dafür tarifmäßig zu erhebenden Taxen der Genehmigung der Regierung zu unterlegen.

Ein ähnlicher Tarif ist aufzustellen und der Genehmigung der Regie^ rung vorzulegen für den Transport der Personen und des Gepäcks der Reisenden von und nach den Bahnhöfen.

^. 25. Die Taxen sollen überall und für Jedermann gleichmäßig

berechnet werden.

..

^ Die Eisenbahnverwaltung darf Niemand einen Vorzug einräumen, de^ sie nicht unter .gleichen Umständen allen Andern gestattet.

.^ 26. Jede Aenderung am Tarif oder an den Transportreglen.enten soll gehörige ^Veröffentlichung bekommen, ergere mindestens vierzehn Tage ...or ihrem. Jnkrasttreten.

^

1 .

.

.

^

Wenn die Gesellschaft es für angemessen erachtet, ihre Taxen herabZusetzen, so soll diese Herabsetzung in Kraft bleiben mindestens drei Monate ^ix die Personen und ein Jahr für die Waaren.

Diese Bestimmung findet indessen keine Anwendung mit Hinsicht auf sogenannte Vergnügungszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besondern Anlässen.

.^. 27. Die Gesellschaft ist dem B..nde gegenüber zur unentgeldlichen Beförderung der Gegenstände der Brief.. und Fahrpost, insoweit der .Transport derselben. durch das Bundesgesetz über das Postregal vom 2.

Juni 1849 (Art. ..^ ausschließlich der Post vorbehalten ist, verpflichtet.

Ebenfo ist mit jedem Posttransporte der dazu gehörige Kondukteur unent-

geldlich zu befördexn.

Wenn die Einrichtung von fahrenden Postbureaux beschlossen wird, so fallen die Herstellung ^ und Unterhaltungskosten der eidg. Postverwal^tung anheim. Die Eifenbahnverwaltung hat aber den Transport derselben, sowie die Beförderung der dazu gehörenden Poftangestellten unentgeltich

^übernehmen. (Bundesgesetz vom 28. Juli 1852, Art. 8.)

Die Verwaltung kann nicht angehalten werden, Posttransporte durch andere als ihre gewöhnlichen Züge zu befördern.

Es soll der Gesellschaft gestattet sein, wo sie es zweckdienlich erachtet, ^.mittelst On.nibusdienst die Verbindung zwischen den Eisenbahnstationen .und den bis auf drei Stunden feitabgelegenen Ortschaften zu sichern, mit Berücksichtigung bestehender bundesgesetzlicher Vorschriften.

.^. 28. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im eidge-

^.össischen o d e r k a n t o n a l e n Dienste steht, sowie eidgenössisches o d e r k a n t o n a l e s Kriegsmaterial ans Anordnung der zuständigen Militäxstelle, .um die Hälfte der niedrigen bestehenden Taxen dnrch die ordentlichen

Bahnzüge zu befördern.

Größere Txuppenkorps im eidgenössischen Militärdienste, sowie das ^Materielle derselben sind unter den gleichen Bedingungen nötigenfalls durch außerordentliche Bahnzüge zu befördern.

Jedoch haben die Eidgenossenschaft oder der Kanton die Kosten, welch..

^ürch ^außerordentliche Sicherheitsmaßregeln für den Transport von Pul^er und Kriegsfeuerwerk veranlaßt werden, zu tragen und sür Schaden.

^zu haften, der durch Beförderung der letzterwähnten Gegenstände ohne Verschulden der Eisenbahnverwaltung oder ihrer .Angestellten verursacht wer^en sollte.

.^. 29. Die Eifenbahnverwaltung ist, dem Bunde gegenüber, ve..^

Dichtet, unentgeldlich

^

a. die Erstellung von Telegraphenlinien lä.^gs ^er Bahn zu gestatten , b. bei Erstellung ^on Telegr^phenlinien n^d b^i größern Reparaturen an denselben die dießfä.ligen Arbeiten durch ihre Jngenieure beaufsichtigen und leiten, sowie .^. kleinere Reparaturen und die Ueberwachung der Telegrapher.linieu durch das Bahnpersonal besorgen zu lassen , wobei das nöthige

1^4 Material von der Telegraphenverwaltuna zu liesern ist.

gesetz vom 28. Juli 1852, Art. 9.)

(Bundes^

Hingegen ist die Verwaltung berechtigt , auf ihre Kosten an dex Hauptleitung der längs ihrer Bahn laufenden Telegxaphenlinien ausschließlich für ihreu Dienst und auf ihre Kosten , einen besondexn Drath und^ für diesen in den Bahnhöfen und Stationen Telegxaphenapparate anzu-

bringen. ^Bundesgeset., vom 28. Juli 1852, Art. 5.)

^. 30. Die Bahnbewachung und Polizei des Bahndienstes liegt unter der Oberaufsicht des Staats und unvorgegxiffen den Befugnissen der Staatspolizei , der Gesellschaft ob . sie hat dazu unter Beobachtung der.

ihr deßhalb von der hiesigen Regierung allfällig zugehenden Vorschriften

das erforderliche Personal aufzustellen und die angemessenen Maßregeln zu treffen. Jhre dießfäliigen Reglemeute unterliegen der Kontrolle der hiesigen .Behörden.

Die mit der Handhabung und Ausführung dieser Reglemente zu betrauenden Bahnbeamten sollen eine kenntliche Auszeichnung in der Ktei^uug erhalten.

Die. Bahnbeamten nnd Angestellten find aus Kantonsangehörigen zu wählen, wenn taugliche Leute hiefür sich melden.

Dieselben find von der betreffenden Staatspolizeibehörde sür gewissenhafte und treue Pflichterfüllung ins Handgelübde zu nehmen , sollen auch^ auf motivirtes Begehren der besagten Behörde wieder entlassen werden.

Zur Sicherung des Bezugs der Eon^umosteuer auf geistigen Geträn-.

i.en wird die Bahnverwaltung, im Einverständnis^ mit den betreffenden Behörden, die geeigneten Vorkehrungen treffen.

^ ^. 31. Die Regierung wird in Bezug aus den Eisenbahnbetrieb die uöthigen Gesetze und Verordnungen für Sicherung von Personen und Eigenthun. erlassen. Gegen Beschädigung der Eisenbahn, Gefährdung des Ver^ kehrs auf derselben und Ueberschxeitung bahnpolizeilicher Vorschriften gelten die bestehenden oder künftig von der kantonalen oder von der Bundesgesetzgebung ausgehenden Strafbestimmungen.

Störer und Beschädiger find von den Bahnbeamten im Betretungsfalle festzunehmen und an die zuständige Behörde abzuliefern.

.^. 32. Die Regierung kann die Oberaufsicht über den Bahndienst^ in sicherheitspolizeilicher Beziehung durch ihre gewöhnlichen oder besonders aufgestellten Beamten ausüben lassen.

.

Jhren Beamten und Angestellten steht der Eintritt in den Bahnhof zur Ausübung ihres Dienstes jederzeit offen.

Die Gesellschaft hat der Regierung sür die Versehung des Polizeidieustes im Bahnhofe ein geeignetes Lokal anzuweisen.

.^. 33. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Anschluß anderer Eisenbahnunternehmun^gen in schicklicher Weise zu gestatten, ohne daß die Taris^ sät^e zu Ungunsten einmündender Bahnlinien ungleich gehalten .werden dürfen.

^ ^ ^ ^ ^

19.^ Allsällige Anstände unterliegen der Entscheidung des Bundes.. (Bundes-

.gesetz vom 28. .^.uli 1852, Art. 13.)

Jm Falle der Konzessionsertheilung für Bahnen im Kanton Zug soll der Gesellschaft , bei sonst gleichen Bedingungen, der Vorrang vor ander..

Bewerbern zugesichert sein. Für Bahnen in gleicher Richtung verpflichtet fich der Große Rath während den nächsten dreißig Jahren, vom Datum gegenwärtiger Konzession an gerechnet, keine Konzession zu extheilen.

...... 34. Die Baugesellschaft als solche soll für die Bahn selbst, mit .Bahnhöfen , Zubehöxde und Betriebsmaterial nicht in kantvnale noch iu Gemeindebesteurung gezogen werden dürfen.

Jn dieser Steuerfreiheit sind jedoch die gesetzlichen Beiträge an die gegenseitige Brandversicherung nicht inbegriffen.

. .

Gebäude und Liegenschaften, welche die Gesellschaft außerhalb des Bahnkörpers und ohne unmittelbare Verbindung mit derselben. befitzen könnte, unterliegen der gewöhnlichen Besteurung.

Die Angestellten der Gesellschaft unterliegen der namlichen Steuerpflichtigkeit wie alle übrigen Bürger oder Einwohner.

^. 35. Dem Bundesrath ist vorbehalten, für d^n regelmäßigen und periodischen Perfonentransport , je nach dem Ertrag der Bahn und dem finanziellen Einfluß derselben auf den Postertrag, eine jährliche Konzessionsgebühr zu erheben, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betrieb be^ findliche Wegstrecke von einer Stunde nicht übersteigen soll.

Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Ge^ brauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 Prozent, nach erfolgtem Abzug der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen, abwirst. (Bundesbeschluß vom 17.

August 1852, Art. 1.)

.^. 36. Bezüglich der Befreiung von Bahnbeamten und Angestellte^ ^om Militärdienste find die dießfalls geltenden Bestimmungen der Bundes^ gesetze maßgebend.

^. 37. Schienen, Schienenstühle, Drehscheiben. Räder, Achsen, Lo^ komotiven und Eoack, die für die Eisenbahn vom Auslande bezogen werden , sind vom eidg. Eingangszoll befreit. Den inländischen Fabriken , welche Schienen, Schienenstühle, Drehscheiben, Räder, Achsen und Lolomotiven für dieselbe liefern, wird der eidg. Eingangszo.l auf den hiefüx exforderlichen Rohstoffen erlassen.

Diese Bestimmung findet jedoch einstweilen nur für einen Zeitraum von zehn Jahren , vom Datum der ertheilten Bundeskonzession an , ihre^

Anwendung. (Bundesgesetz vom 28. Juli 1852, ^lrt. 3.)

..... 38.

Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn fammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., (..0., 75., 90. und 99. Jahres, von dem Zeitpunkte der Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahnstre.^e an gerechnet, gegen.

Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen fünf

Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

196 Kann eine Verständigung über die zu leistende. Entschädigung nicht erzielt werden , so wird die lettere duxch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesetzt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den letztern ein Obmann .bezeichnet wird.

Können sich ^ie Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht ^ereinigen , so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorfchlag , aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlageneu zu streichen hat.

Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

(Bundesbeschluß vom 1.^. August 1852, Art. 2.^, .^. 39.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen :

a) im Falle des Rückkaufes im 30., 45. und 60. Jahre ist dex 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die.

dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rückkauf erklärt, unmittelbar vorangehen; im Falle des Rückkaufes im 75. Jahre dex 22^ fache, und im Falle des Rückkaufes im 90. Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen; immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entfchädigungsfumme in keinem Falle weniger als das uxsprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist , find übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Re-.

fervefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen; h) im Falle des Rückkaufes i.n 99. Jahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde , als Entschädigung zu

bezahlen;

^

^) die Bahn sammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande.

dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

. ^ Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, find durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

(^. 38.)

(Bundesbeschluß

vom 17. August 1852, Art. 2.)

.^. 40. Die vorstehend (^. 39) festgestellten Rückkaufsrechte des Bundes find auch den Kantonen in ihrer Gesammtheit vorbehalten, auf deren Territorium die Bahn angelegt werden wird, und zwar in dem Sinne, daß die besagten Kantone gemeinschaftlich zu den vorbezeichneten Epochen, ^..ber bloß nach v i e rjä^riger Benachrichtigung, das Rückkaufsrecht ausüben dürfen, im Falte der Bund je ein Jahr vorher keinen Gebrauch davon gemacht hätte.

Jn Beziehung auf die Entschädigungsnormen, sowie auf die Da.^ zwifehenkunft Deines Schiedsgerichtes und dessen Aufstellung gelten fämmtliche^ .Bestimmungen der .^. 38 und 39.

197 ^ . 4 1 . .Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur, welche in Hinficht auf .die Auslegung des gegenwärtigen Konzessionsaktes zwischen der Kantonsxegierung und der Gesellschaft entstehen sollten , unterliegen ebenfalls der Entscheidung durch ein Schiedsgericht, wie solches im ^. 38 vorgeschrieben ist, und zwar ohne ^eitersziehung.

^. 42.

Der Gesellschaft steht kein Recht zu, diesen Konzefsionsakt früher oder später an eine andere Gesellschaft zu übertragen, ohne fie sei dazu von der Kantonsregierung ermächtigt worden.

^. 43.

Zur Sicherung für die durch diese Konzession dem Kantone gegenüber eingegangenen Verpflichtungen leistet die Gesellschaft der Regierung eine Realkaution von Fr. 50.000 entweder in Baarfchaft oder in annehmbaren Wertpapieren ; im erftern Falle ist selbige der Gesellschaft zu 3^... ^/... zu verzinsen. Jm .Falle .der Uebertragung dieser Konzession an .^ine andere Gesellschaft wird die Konzesfion.^summe auf Fr. 100,000 erhöht.

Die Kaution soll innert 10 Monaten nach Ratifikation der Konzessionsakte durch die Bundesbehörde erlegt werden, ansonst die Regierung die .Konzession als erloschen erklären kann.

Sie dient zur Sicherung aller von der Gesellschaft im Kantone über^ommenen Verpflichtungen und fällt ohne Weiters dem Staate anheim, wenn innert der durch ^. 6 bestimmten Frist die Erdarbeiten nicht begonuen haben.

^Vorbezeichnete Kaution soll rückgegeben werden, wenn die Gesellschaft^ nachgewiesen hat, .daß sie auf^ den Eisenbahnbau im hiesigen Kanton Fr. 500,000 verwendet.

.^. 44.

Die Gesellschaft verpflichtet sich überhin, spätestens zehn Monate nach der von der Bundesbehörde erfolgten Genehmigung dieser .Konzession nachzuweisen , daß sie gehörige Sicherheit ihres Bestandes und der erforderlichen Mittel gewähre , um die Bahn herzustellen.

Jm Falle der geforderte Nachweis nicht auf genügende Weife geleistet wird, so kann der Regierungsrath die Konzession als erloschen erklären.

.^. 45. Sollte die Gesellschaft in Konzefsionsgesnchen oder spätex während des Baues oder Betriebes der Bahn andern Kautonen günstigere Bedingungen bewilligen, als gegenwärtige Konzessionsakte enthält, so sollen solche --.. mit Vorbehalt der im ^. 12 enthaltenen Bestimmungen -- auch füx die hier konzessionixte Bahnstrecke ihre Anwendung finden.

.^. 46.

Auf den Fall, daß die Konzession an eine
schon bestehende Eisenbahngefellschaft abgetreten wird, deren Bahnen mit den durch diefen Akt konzessionirten in unmittelbare Verbindung zu stehen kommen und auf ^welchen andere Bestimmungen über das Halten von Wagen, über die Taxen von Personen und Waaren, über frachtfreie Transportirungen, über Verbindungen mit seitabgelegenen ^rtschasten mittelst Omnibusdienst u. s. w.

.bestehen, wird der Regierungsrath ermächtigt, die einschlägigen Artikel iu

198 dem Sinne zu modisiziren, daß soviel möglich Einheit und Gleichförmigkeit auf den zunächst betheiligten Bahnen erzielt werde.

So beschlossen, Zug, den 18. Juni 1856.

^

.^ .

Namens des ^ Großen Rathes^ Der P r ä s i d e n t .

^. Boßard.

Dex Landschreiber:

A. ^chwerzmann.

Entwurf zu einem Bundesbeschluße, beireffend

die Eisenbahnen im Kanton ^ug.

(.....om Bundesrathe durchberathen. am 30. Brachmonat 185^.)

Die Bundesversammlung der schweiz. E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer durch den Großen Rath des Kantons. Zug de.^ Herren Franz Müller, Oberst, F r a n z Joseph Hegglin, Landammann, Heinrich Schmid, Gebrüder V o g e l und W o l f g a n g Henggel e r , in der Eigenschaft eines provisorischen Eomité ertheilten Konzesfion für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der Gränze des Kantons Zürich bei der Sihlbrüke über Baax und Zug nach der Gränze des Kantons Schwvz bei St. A d r i a n einex^, und andererseits vom Bahnhof bei der Stadt Zug über Eham an die Gränze des Kantons Luzern bei Honau, vom 18. Brachmonat 1856; nach Einsicht eines Berichtes und Antrages des schweizerischen Bun^ desrathes, vom 30. Braehmonat 1856; in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Heumonat 1852,

beschließt: Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die Ge^ nehmigung des Bundes ertheilt :

Art. 1. Jn Erledigung vom Art. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen werden dem Bundesrathe hin^ fichtlich der Konzessionsgebühren diejenigen Zusichexnngen ausdrüklich vox^ behalten, welche im Art. 35 der Konzession enthalten sind.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt . die hier konzessionirte Eisenbahn unter den in den Artikeln 38 und 39 des Konzessions.^tes enthalteneu .Bedingungen an sich zu ziehen.

199 Axt. 3. Binnen einer Frist von 6 Monaten, von dem Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Er^ stellung der Bahn zu machen auf der .Streke von der Zürcher- bis an die Luzernergränze , und binnen 12 Monaten auf der Stxeke von Zug bis an die Gränze des Kantons Schw.^z, und zugleich genügender Ausweis über die gehörige Fortführur^g der Bahnunternehmung zu leisten, in der Mei^ung , daß widrigenfalls mit Ablauf jener Fristen die Genehmigung des ^Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften des Bundesgefezes über den Bau .und Betrieb von Eisenbahnen, vom 28. Heumonat 1852, so wie der sämmtlichen einschlägigen B^undesgeseze, genaue Beachtung finden, und es darf denselben dureh die Bestimmungen der vorliegenden Konzession in keiner Weise Eintrag geschehen. Jm Besondern soll den Befugnissen, welche der Bundesversammlung, gemäß Art. 17 des erwähnten Bundesgesezes, durch die im Art. 33 der Konzession enthaltenen Bestimmungen .über die Errichtung von Eisenbahnen oder Zweiglinien in gleicher Richtung zustehen, nicht vorgegriffen sein.

Jm Fernern soll dem Postxegale des Bundes durch den Art. 27, Lemma 4, keinerlei Eintrag geschehen.

Gegenüber vom Art. 37, Lemma 2, soll ^bezüglich der Frist für die

zollfreie Einfuhr von Eisenbahnbestandtheilen der Bundesbeschluß vom 19.

Heumonat 1854 maßgebend sein.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt..

Also den beiden gesezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen , Bern, den 30. Brächmonat 1856.

JIn Namen des schweiz. Bundesrathes,

Der Bundespräsident: .^tämpfli.

Der Stellvertreter des Kanzlers : J. ..^ern.-^ermann.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung , betreffend Abänderung der neuen eidgenössischen Mass- und Gewichtsordnung. (Vom 30. Juni 1856.)

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Bundesblatt

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Jahr

1856

Année Anno Band

2

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34

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10.07.1856

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171-199

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10 001 945

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