#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

VIIL Jahrg. II.

#ST#

Nr. 60.

8. November 1856.

Ans den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

Nachträglich wird dasjenige Kreisschreiben veröffentlicht, mit welchem dex Bundesrath unterm 1 . Oktober abhin den Bundesbeschluß vom 24. September d. J., betreffend die Rechtsverhältnisse der schweizerischen Jsraeliten, den eidgenössischen Ständen zur Kenntniss gebracht hat.

,,Tit.

,,Es ist Jhnen bekannt, daß seiner Zeit, bei Gelegenheit einzelner Be,,schwerden über Beschränkungen schweizerischer Jsraeliten in ihrem Vexkehx, ,,der h. Ständerath beschlossen hat , es sollen die Rechtsverhältnisse der ,,Jsraeliten in der ganzen Schweiz untersucht und darüber der h. Bundes,,verfammlung Bericht erstattet werden. -- Nachdem wir die Geseze sämmt,,licher Kantone über diesen Gegenstand geprüft und den erwähnten Bericht ...vorgelegt hatten, beschloß die h. Bundesversammlung am 24. September ,,abhin, was folgt .

,,,,Die B u u d e s v e x f a m m l u u g d e x s c h w e i z . E i d g e n o s s e n s c h a f t , ,,,,nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes über die Rechts,,,,verhältnisse der schweizerischen Jsraeliten, vom 26. März 1856, ,,,,iu Betrachtung..

,,,,daß nach Art. 48 der Bundesverfassung die Kantone in der Ge""sezgebung u b r die Verhältnisse der nicht kantonsangehörigen Jsraeliteu ,,,,unabhängig find, so weit dadurch nicht Rechte angetastet werden, die ,,,,allen Schweizern ohne Unterschied der Konfession durch die Bundes,, ,,Verfassung gewährleistet find ^ ,,,,daß hinsichtlich dex gegenwärtig bestehenden Ausnahmsgefeze dex ,,,,Kantone über die Jsraeliteu die Art. 29 und 42 der Bundesverfassung ,,,,anzuwenden sind, in dem Sinne, daß den schweizerischen Jsraeliten

Bundesblatt. Jahrg. VIII.. Bd. II.

68

592 ,,,,gleich wie andern Schweizerbiirgern , das Recht des freien Kaufs und ,,,,Verkaufs der im Art. 29 bezeichneten Gegenstände zustehe und dieselben ,,,,zur Ausübung der politischen Rechte im Heimath- beziehungsweise im ,,,,Niederlassungskanton befugt seien,

,,,,beschließt..

,,.,,Der Bundesrath ist beauftragt, bei vorkommenden Fällen der ,,,,Bundesverfassung im Sinne der vorangehenden Erwägungen Vollziehung ,,,,zu verschaffen..^. (Vergl. eidg. Gesezsammlung, Bd ^, S. 406.^ ,,Jndem wir die Ehre haben, Jhnen diesen Beschluß mitzutheilen, ,,ersuchen wir die Regierungen derjenigen Kantone, in denen die Geseze ,,über die Rechtsverhältnisse drr Jsraeliten mit diesem Bundesbeschluß ,,im Widerspruche stehen, mit thunlicher Beförderung eine Revision jener ,,Geseze im Sinne des Bundesbefchlusses vorzunehmen und inzwischen die ,,verfassungsmäßigen Rechte, die in den Artikeln 29 und 42 dex Bundes,,verfassung enthalten sind, den schweizerischen Jsraeliten zukommen zu ,,lassen. Wir machen Sie überdieß auf die erste Erwägung des Bundes.^ ,,beschlusses aufmerksam, woraus hervorgeht, daß die Freiheit, welche den ,,Kantonen nach Art. 48 der Bundesverfassung zusteht, sich nur auf die ,,Verhältnisse der n i c h t k a n t o n s a n g e h ö r i g e n israelitische^ Niederge^ ,,lassenen bezieht, und daß somit diejenigen Kantone, welche israelitische ,,Bürger haben, dieselben nach Art. 4 der Bundesverfassung in alle u ,,Beziehungen den übrigen Kantonsbürgern gleichzustellen haben, mit ,,Ausnahme (wie sich wol von selbst versteht) der kirchlichen Verhältnisse,

,,so weit sie durch die Verschiedenheit des Kultus bedingt sind...

(Vom 7. November 1856).

Jn Folge der am 30. v. Mts. stattgefunden^ Jnbetriebsezuug dex

badischen Rheiubahn, und mit Rüksicht auf den Axt. 15 des zwischen dex Schweiz und dem Großherzogthum Baden im Jahr 1852 abgeschlossen ueu Eisenbahnvertrages (ltl, 443), hat dex Bundesrath die Errichtung einer Hauptzollfiätte im B a h n h o f e zu Waldshut beschlossen.

Die Hauptzollfiätte Koblenz wird für den gewöhnlichen Verkehr wie bisher fortbestehen.

593 kahlen des Bundesrathes.

Militär :.

5. November, Herr Joh. Peter Locher, von Bruderwvl, Kts. Thurgau, zum Unterinstruktox der Artillerie.

^

Postbeamter :

5. November, Herr Arnold B od m er, von Stäfa, Kts. Zürich, zum Kommis auf dem Hauptpostbüreau Zürich.

Ein ^Pulververkäuferpatent hat erhalten: Herr Louis S t u b y , in

^usfigny, Kts. Waadt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1856

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

60

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.11.1856

Date Data Seite

591-593

Page Pagina Ref. No

10 002 060

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.