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Schweizerisches Bundesblatt.

VIII. Iahrg. II.

Nr. 58.

...5. Oktober 1856.

Reglement für die schweizerische Ausstellung von Vieh- und landwirthschaftlichen Produkten und Geräthen, in Bern 1857.

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(Vom 20. Oktober 1856.)

§. 1. Mit der allgemeinen schweizerischen Ausstellung, welche iw Jahre 1857 in Bern stattfindet, wird eine besondere Ausstellung voi..

Vieh , landwirtschaftlichen Produkten und Geräthen verbunden , welche vom 1. bis 10. O k t o b e r 1 8 5 7 dauert.

§. 2. Die Beurtheilung der Thiere so wie der landwirtschaftlichen Produkte und Geräthe und die Zuerkennung der Preise und Auszeichnungen,

geschieht durch die landwirtschaftliche Abtheilung des allgemeinen Preisgerichts.

Es wird daraus gehalten werden, daß in dem Preisgerichte alle an dex Ausstellung theilnehmenden Gegenden der Schweiz verhältnißmäßig vertreten seien.

Der Bundesrath wird um die Bestellung und die nähere Organisation des Preisgerichtes ersucht werden.

A. Borschristen, betretend die Biehansste..lnng.

§. 3. Die schweizerische Viehausstellung wird folgende Thiergattunge.1.

aufnehmen: I. Hornvieh ;

II. Schafe; III. Ziegen; IV. Schweine;

V. Hausgeflügel.

§. 4. Mit dex Ausstellung wird bezwekt:.

a. die verschiedenen Viehrassen dex Schweiz und die Kantone und Gegenden, wo dieselben fich befinden, uähex kennen zu lernen;

Bnndesblatt. Jahrg. vlII. Bd. II.

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^

b. eine allgemeine Anregung und Aufmunterung zur nachhaltigen Ver^ besserung und Veredlung der Viehzucht in der Schweiz zu geben; c. die Gelegenheit zu einer allgemeinen Besprechung dieses, für die

Schweiz so wichtigen Volkswirthschaftszweiges hexbeizusüh^en.

I. Klasse. Hornvieh.

.^. 5. Die Thiere, welche an die Ausstellung gebrach. werden, müssen in der Schweiz geboren und auferzogeu , und dürfen nicht unte.^ zwei Jahren , als Zuchtthiexe aber auch nicht zu alt und schwerfällig fein.

Es wird fexner darauf gehalten , daß die Thiere einer ^estimmte.^ schweizerischen Rasse angehören.

.^. 6. Zugelassen werden auch. Thiere ausländischer Rassen, welche schweizerische Viehzüchter zum Zweke der Nachzucht oder zur Kreuzung mit einheimischen Rassen in die Schweiz eingeführt haben; ebenso Thiere, die von solchen Kreuzungen abstammen.

Diese Thiere konkurriren jedoch für die ausgesehen ordentlichen Preise uicht; dagegen wird dem Preisgerichte eine angemessene Summe zur Verfiiguug gestellt werden, um wirkliche Verdienste und Verbesserungen, di^ aus dieseu Versuchen für die schweizerische Viehzucht hervorgehen, zu be.^ lohnen, wobei vorzüglich in Betracht zu ziehen ist. in wiefern die betreffen.^ den ausländischen Rassen zux Verpflanzung in die Schweiz geeignet stnd.

^. 7. Nichtberükfichtigt an der Ausstellung werden^ Thiexe, welche keinen bestimmten Rassentypus an fich tragen, selbst^

wenn es ihnen an körperlicher Schönheit nicht gebricht;

Thiere, deren Ab- und Herkunft nicht gehörig koustatixt ist.

(Zeugnisie der Ortsvorständ... oder der ^okal.. oder Kantonaikomite's genügen.)

Thiere, die zu fett sind, d. h. zu sehr an den Leib getrieben wurden^ auch solche, die in der Wartung und Pflege vernachläßigt oder durch Krankheit abgemagert oder mit irgend einem erheblichen Fehler behastet find.

Bösartige Thiere, welche von ihren Führern nicht leicht gebändigt werden können, sind ausgeschlossen; ebenso Thiere , die von einer Seuchen.^ kxaukheit . angestekt sin.... oder ^aus. Oxtschaften herrühren , wo eine solche Krankheit herrscht.

.^. 8. Eine Eintheilung der Thiere nach den Rassen wird erst stattfinden, wenn das sämmtliche sür die Ausstellung bestimmte Vieh an Ort und

Stelle fich befindet. Die Abtheilung des Preisgerichtes sür die Viehaus-

stelluug wird über die Eintheilung entscheiden. Jede Rasse bildet eine Preisabtheilung. Eine Hauptrasse kann in mehrere Unterarten getheilt werden , von denen ^jede für sich eine Preisabtheilung bildet.

.^. 9. Zu Preisen für das Hornvieh wird eine Summe von wenig.^tens 20,000 Fr. bestimmt. Die Preise in den einzelnen Rassen werden

569 stufenweise festgesezt. Der erste Preis in jeder Rasse wird nicht unter 500 Fx. betragen; der niedrigste Preis darf nicht unter 150 Fr. stehen.

Die im Art. 8 erwähnte Abtheilung des Preisgerichts bestimmt im Nähern die Zahl und Größe der Preise, die für jede Rasse und dereu Unterabteilungen zur Verfügung stehen sollen, wobei vorzüglich die Bedeutsamkeit, die Verbreitung und die speziellen Vorzüge, welche den einzelnen Rassen im Verhältniß zum gefammten schweiz. Viehstande zukommen, im Auge zu behalten find.

.^. 10. Da der Zwek der Ausstellung zum großen Theile vereitelt würde, wenn^ die prämirten Thiere sofort nach dem Auslande verkauft würden , so wird , um dieß so viel wie möglich zu verhüten , je die Hälfte eines zuerkannten Preises zurükbehalten , und erst nach Ablauf eines Jahres, vom 1. Oktober 1857 an gerechnet, an den Jnhaber der Preisurkuude

(.^. 31) ausbezahlt, sofern bescheinigt wird, daß das pxämirte Thier.

inzwischen in der Schweiz zur Nachzucht verwendet und nicht in das Ausland verkauft und ^weggeführt worden ^ist.

Jm Fall, daß ein Thiex vorher absteht oder andern Zufällen unterworfen wird, die es zur fernern Nachzucht untauglich machen, ist eine Bescheinigung darüber der Vollziehungskommisfiou der Ausstellung einzusenden, worauf die sofortige Ausbezahlung der zweiten Prämienhälfte an den Jnhaber der Preisurkunde angeordnet wird.

ll. K l a s s e n Schafe.

.^. 1l.

Die Bedingungen über die Zulassung und Berücksichtigung dieser Thiergattungen bei der Ausstellung sind die nämlichen, welche oben in den ^. 5, 6 und 7 aufgestellt sind ; nur wird für die Aufnahme der Thiere ein Alter von bloß 18 Monaten gefordert.

Auch diese Thiere werden behufs der Prämirung in Kategorien eingetheilt, wobei die Rassenunterschiede und ihre vorherrschende Bestimmung (Wollertrag , Mastung u. s. w.) zu Grunde gelegt werden.

.^. 12. Eine angemessene Zahl von Preisen wird dem Preisgerichte zu.. Verfügung gestellt werden. Die ersten Preise werden 75 Fr., die zweiten 50 Fr., die dritten 25 Fr. betragen.

m. Klasse.. Ziegen.

... 13. Die männlichen Thiexe dieser Klasse dürfen nicht unter 18 Monaten, die weiblichen nicht unter 12 Monaten alt und müssen von kräftiger Konstitution sein.

Ob fie gehörnt oder ungehörnt, kurz oder langhaarig seien, entscheidet süx die Auszeichnung nichts , eben so wenig ihre Farbe. - Abgemagerte und zur Nächzuet.t untaugliche ^Thiere werden nicht berechtigt.

.:... 14.

des ^. 12.

Für die zu ertheilenden Preise gelten die Bestimmungen

570

IV. Klasse. Schweine.

^. 15. Die männlichen und weiblichen Thiere dieser Klasse dürfen nicht unter einem Jahre alt sein.

.^. 16.

Für

die zu erteilenden Preise gelten die Bestimmungen

des ^. 12.

V. Klasse: Hausgeflügel uud künstliche Fischzucht.

.^. 17. Die geringe Aufmerksamkeit, welche in den meisten Gegenden dex^Schweiz der Zucht und Verwendung des Hausgeflügels geschenkt wird, läßt es als wünschenswerth erseheinen , auf die Vexvollkommung auch dieses Produktionszweiges hinzuwirken.

Ungenügende Kenntniß der verschiedenen , in der Schweiz vorhandenen Arten des Hausgeflügels läßt es nicht zu , schon jezt die Klassen und Rassen speziell zu bestimmen, sondern es wird dafür in gleicher Weise verfahren werden , wie bei den größern Hausthieren.

Nur solgeude allgemeine Hauptarten werden jezt schon aufgestellt , au welche sich die nöthigen Unterabteilungen anschließen werden :.

1. Truthühner,

2. Hühner; 3. Tauben; 4. Gänse;

uicht a.

h.

c.

d.

5. Enten.

Bei der Auszeichnung werden folgende Eigenschaften u.^d Umstände außer Acht fallen: die Farbe: (für Truthühner, Hühner perlfarben oder aschgrau mit gelben oder weißgelben , ungefiederten, mehr hohen als kurzen Beinen -- hell besonders für Maftthiere).

Produktivität (Eierlegen); Mastungsfähigkeit in unversehnittenem ^und verschnittenem Zustande ; daß nicht einzelne Thiere einer Rasse, sondern Kuppeln von 4-5 zur Preisbewerbung ausgestellt werden.

.^. 18. Auch für diese Thiergattung wird dem Preisgerichte eine angemessene Anzahl Preise zux Verfügung gestellt werden. Die ersten Preise werden wenigstens 25 Fr., die niedrigsten nicht unter 5 Fr. betragen.

^. 19. Eine Summe von 250 Fx. wird ausgesezt für der künstlichen Fischzucht , wenn dabei nachgewiesen wird , daß in der Schweiz mit Erfolg und mit ökonomischem Voxtheile werden kann. Die Vorweisung künstlich erzeugter Produkte wird

Erzeugnisse.

diese Zucht eingeführt empfohlen..

..^e^riuuruugeu, atte ^hiergattun^n angehend.

^. 20. Der gleiche Eigenthümex kann sür Thiere der nämlichen Ab^ theilung und des nämlichen Geschlechtes je nur einen Preis erhalten. Es bleibt ihm jedoch unbenommen , in jeder Abtheilung die beliebige Anzahl Thiere auszustellen.

571 ^. 21. Werden mehrere Thiere dergleichen Eigentümers vom PreisBerichte für preiswürdig erachtet, so kann dessen bei der Preisaustheilung lobende Erwähnung geschehen und ihm übexdieß eine Belohnung in Geld zuerkannt werden. Das Gleiche kann für Viehzüchter geschehen , von deneu ^mehrere bei ihnen gefallene und von ihnen aufgezogene Thiere, deren Eigen^ thümex fie aber nicht mehr find , an die Ausstellung gebracht und als preiswürdig erachtet werden.

Die für Belohnungen dieser Art zur Verfügung gehende Summe

wird^ auf 1000 Fr. bestimmt.

^. 22. Sollte ein Aussteller während oder nach der Ausstellung überwiesen werden, in Beziehung auf ausgestellte Thiere falsche Angaben gemacht oder irgendwie Gefährde getrieben z... haben , so wird er von der.

Ausstellung ausgeschlossen, der ihm allfällig ertheilte Preis zurükgezogeu und sein Name öffentlich bekannt gemacht.

^. 23. Die Aussteller haben sich allen Anordnungen zu unterziehen, die in Bezug auf Sanität und polizeiliche Ordnung ^ erlassen werden.

.^. 24. Anmeldungen für die Viehausstellung sind bis den 15. August 1857 bei den Kantonalkomite's zu machen, und diese haben die eingegangeneu Anmeldungen bis spätestens den 1. Sept. an die Zentralkommisston in Bexu zu senden.

, Die Anmeldung muß enthalten.

Namen und Wohnort des Eigentümers; Gattung der auszustellenden Thiere, deren Geschlechtsklasse, Alter, Farbe, Abstammung, die Dauer desBefizes, alles nach dem Formular A, welches diesem Reglemente beigefügt ist.

.^. 25. Für diejenigen Thiere, welche einer Vorprüfung durch die Kantonalkomite's unterworfen und von diesen für die Aufstellung als würdig erklärt werden (siehe Formular l^) wird an die Aussteller eine Vergütung an die Reisekosten ertheilt und für die Dauer der Ausstellung Bestallung, Fütterung und Wartung des Thieres unentgeltlich geliefert.

Jeder Aussteller hat jedoch das Recht, die Wartung seiner Thiere selbst zu übernehmen.

Für Zufälle, die nicht in einem Verschulden des Wärtexperfonals der Ausstellungsbehörden ihren Grund haben , sind die leztern nicht vexantwortlich.

.^26. Die Reisekosten werden im solgenden Verhältnisse vergütete An Aussteller, die nicht über 6 Stunden von Bern entfernt stnd^ wird nichts bezahlt.

An die Aussteller von größerer Entfernung wird bezahlt .

Für j e d e s Stük H o r n v i e h :

30 Rappen für jede Stunde Weges nach Bern, und gleichviel für die Heimreise, wenn das Thier wieder heimgeführt wird.

572 Für Schmalvieh (Schafe, Ziegen und Schweine) und H a u s g e f l ü g e l n an jeden Aussteller solcher Thiexe, gleichviel ob er ein oder mehrere Thiere ausstellt, 30 Rappen für jede Stuude Weges nach Bern und

gleichviel für die Heimreife.

^. 28. Am 30. Sept. haben die Thiere in Bern einzutreffen und werden daselbst in Empfang genommen.

Den 1. u. 2. Oktober geschieht deren Ausstellung und Klassifizirung nach Rassen und Kategorien.

Den 3. und 4. Oktober deren. Untersuchung und Beurtheilung dure^ das Preisgericht.

Den 5., 6. und 7. Oktober öffentliche Ausstellung von Morgens .^

bis Abends 4 Uhr.

Den 8. Oktober öffentliche Preisaustheilung.

Den 9. Oktober

öffentlicher Markt ^ für das ausgestellte Vieh von.

Morgens 9 bis Abends 3 Uhr. Der Verkauf ist vollständig frei. Nur bleiben die Bestimmungen des ^. 10 vorbehalten.

^. 29.

Noch am Abend des Markttages (den 9. Oktober), jedenfalls aber am folgenden Tage bis 12 Uhr Mittags müssen die Thiere von den Eigentümern wieder an die Hand genommen werden. Thiere, welche über .diese Zeit hinaus stehen bleiben, werden auf Kosten der Eigenthümer und unter ihrer Verantwortlichkeit zur Verpflegung abgeführt.

.^. 30. Thiere , welche auf Anordnung der Ausstellungsbehörden abgezeichnet , daguerxeot.^pirt oder photographixt werden sollen , müssen dafür

am 10. Oktober zur Verfügung bleiben.

^. 31. Die prämirten Thiere werden mit einem Brand versehen.

um sie an einer folgenden Ausstellung um so sicherer wieder zu erkennen.

Mit dem Preise erhalten die E.genthümer zugleich eine Urkunde , welche^ das gleiche Zeichen des Brandes, den Namen des Eigentümers, die Beschreit^ung des Thieres und die Preiszuerkennung enthält.

..l..^. Beschriften für die Ausstellung landwirtschaftlicher Produkte.

.^. 32.

Gleichzeitig mit der Viehausstellung, nämlich vom 1. bis

10. Oktober 1857, findet auch eine Ausstellung landwirtschaftlicher Produkte statt.

.^. 33.

Gegenstände, die an diese Ausstellung aufgenommen werden, find: a. G e t r e i d e : Korn, Kernen, Weizen, Roggen, Haber, Gerste, Buchweizen, Hirse, Mais in Kolben, in Stangen als Futter, Gerstengraupen, Haberkernen u. s. w.

573

..... H ü l s e n s r ücht e . Erbsen, Bohnen, Wiken, Linsen, Akerbohne u. s. w. -- Von Getreide ^und Hülsenfrüchten ist mindestens je ein.

Viertel (Mäß) ; von Futter^. und Oelsämereien u. s. w. mindestens ein Jmmi (Viextelmäß) einzusenden. -- Zu Getreiden und andexu Samen werden, wo es thunlich ist, Garben oder Büschel gewünscht.

^. O e l g e w ä c h s e , alle auf Oel benuzte Früchte, Reps, Rübsen, Mohn, Hanf- und Flachssaamen.

d. H a n d e l s g ^ w ä c h s e : Tabak, Hopfen, Karden, Färbe- und medizinische Kräuter.

^. F u t t e r g e w ä c h s e , theils in Büscheln oder in Sammlungen, theils in Sämereien.

^f. K n o l l e n - und W u r z e l g e w ä c h s e . Kartoffeln, wovon Sortimente von Früh-, Mittelfrüh- und Spätkartoffeln, nebst ihren Ortsnamen^ Runkelrüben, Rüben, Erdkohlreben, Topinambur oder Erdbirnen, Bataten (l^ioscorea Batatas) u. s. w.

.^g. G a r t e n g e w ä c h s e : grüne und eingemachte Gemüse, Früchte und Zierpflanzen.

^. Obst alier Art, mit Beifügung seines Ortsnamens, sowol in grünem, getroknetem, als eingemachtem Zustande ; zu den Trauben Wein ; zu den andern Most, Essig u. s. w.

^. F o r s t p r o d u k t e : Holzarten und Zweige mit Blättern, Sämereien, namentlich der bei uns akklimatisixten ausländischen Bäume und Sträu^ cher ; desgleichen Pflänzlinge verschiedener Holzarten aus verschiedene Bearbeitungsweisen und Standorten.

k. E r z e u g n i s s e der Bienenzucht.

1. Erzeugnisse der Viehzucht: Käse, Butter, Milchzuker, Zieger .(Schabzieger) u. s. w.

^. 34. Mit dieser Ausstellung werden auch diejenigen landwirthschaftlichen Erzeugnisse vereinigt , die bereits bei der allgemeinen Ausstellung Aufnahme gefunden haben.

Laut Art. 3 des allgemeinen Programms steht es nämlich jedem Landwirthe frei, a u s b e w a h r u n g s f ä h i g e Produkte, wie Getreide, Hülsensrüchte, Sämereien, Oelpflanzen, Hanf, Flachs, Weine, gebrannte Wasser u. s. w. bereits an die am 15. Juni 1857 beginnende allgemeine Ausstellung einzusenden. Jn diesem Falle haben die Anmeldungen für die Ausstellung bei den Kantonalkomite^s bis 31. Jänner 1857 und die Ver-

Sendungen der Ausstellungsgegenstände selbst vom 1. April bis 1. Juni 1857 nach Bern zu geschehen.

.^. 35. Jeder in der Schweiz wohnende Landwirth und Freund des ^Akerbaues wird freundlich und dringend eingeladen , sich an dieser Aus.^ellung zu betheiligen.

^. 36.

Man bezwekt bei dieser Ausstellung:

^74 ^. eine möglichst vollständige Zusammenstellung aller in der Schweig erzeugten Produkte der Landwirtschaft, des Garten.^ und Abbaues, der Molkeu- und Bienenzucht; ..... Ermunterung derjenigen Landwirthe , welche durch Fleiß und Geschik^ lichkeit dem Boden Ausgezeichnetes abgewonnen haben und ihnen dasü.^ eine verdiente öffentliche Anerkennung Theil werden zu lasseu; c. öffentliche Schaustellung auch solcher Erzeugnisse, wovon der Anbau bisher in der Schweiz nicht allgemein üblich und doch von Nuzen werden könnte ; d. Verbreitung nüzlicher Gegenstände und Kenntnisse unter den Land^ wixthen und Anregung daheriger Besprechungen.

..^. 37.

Nur in der Schweiz gezogene Früchte und Erzeugnisse, die oben näher angegeben find, können Aufnahme finden.

.^. 38.

Jedem Gegenstande ist ein Zettel beizulegen oder daran zu .befestigen, enthaltend Namen und Wohnort des Einsenders, den gebräuehlichen Namen des Gegenstandes und wenn derselbe verkäuflich ist, den Preis davon. Willkommen sind kurz und bündig geschriebene Notizen über Boden, .Kulturart, Ertrag u. s. w.

^. 39. Die Einsendung geschieht auf Kosten der Zentralkommission der allgemeinen Ausstellung von al.en Erzeugnissen, welche durch die Kantonal^ komite's eingesendet werden und von diesen mit einem Zulassungsschein ver^ .

sehen sind ; alle übrigen ans Kosten der Einsender.

.^. 40.

Anmeldungen für einzuliefernde Gegenstände sind bei deu .Kantonalkomite.s bis spätestens den I. September 1857 einzureichen, und die Erzeugnisse selbst sollen bis zum 30. September in Bern anlangen. Form. C.

^. 41 . Nach geschlossener Ausstellung verfügt die Zentralkommissio^.

iibex alle Gegenstände, deren Rüksendung nicht ausdrüklich verlangt wird^ von zurükgewünschten Gegenständen geschieht die Rüksendnng auf Kosten der Aussteller.

.^. 42.

Bei Beurtheilung der Gegenstände wird das Preisgericht im Allgemeinen auf den Nnzen der Einsendungen, so wie ans deren sorgfältige Behandlung und Kultur sehen, und die Mühe und Sorgfalt berükf.chtigeu,.

welche sie verursachten, oder welche aus die Angaben über Namen , Kultur und Ertrag verwendet wurden.

^. 43.

Willkommen sollen Ehrengaben sein, welche sich zu Preisen eignen, sei es in Geld oder in nüzlichen Gerätschaften oder in landwirth^ fchaftlichen Produkten , Blumen u. s. w.

..). 44. Die von dem Preisgerichte zu ertheileuden Auszeichnungen ...tnd Preise bestehen in Medaillen, Geld und Ehrenmeldungen.

^. Nähere Bestimmungen, betretend laudwirthschastlich^ .^eräthschasten.

.^. 45.

Alle Jnstxumente, Maschinen und Geräthe, die in der^ Schweiz verfertigt werden und zur Bearbeitung, zum Anbaue oder Be^

57^ .samung des Bodens, zur Exndte, zum Transporte, zur Zubereitung de..^ ^..xodukte oder zu sonstigem Gebrauche in der Landwirtschaft bestimmt find^ .werden bereits an die allgemeine Ausstellung aufgenommen, die vom.

15. Juni bis 10. Oktober 1857 dauert.

Die Anmeldungen solcher Gerätschaften müssen bei den Kantonalkomite's bis den 31. Jänner 1857 und die Einsendungen der Gegenstände selber nach Bern in der Zeit vom 1. April bis l. Juni stattfinden.

.^. 46.

Ueber die zu ertheilenden Preise und Auszeichnungen eutscheidet eine besondere Abtheilung des allgemeinen Preisgerichts.

Vorzüglich folgende Gegenstände werden bei der Preiszntheilung i^ Betracht kommen : 1. P f l ü g e in folgenden verschiedenen Arten.

a. mit welchen man in jedem Boden und in jeder Tiese pflügen kaun^

b. zum Tiefpflügen am geeignetsten ;

c. zum Bearbeiten leichten Bodens am geeignetsten ; d. zum Bearbeiten von schwerem und zähem Boden am geeignetsten^.

e. Wendepsluge; f. Schellpflüge (zum Rasen abzuschneiden),.

g. Untergrundspflüge; 2. Eultivatoren ;

3. schwere Eggen;

4.

5.

6.

7.

8.

leichte Eggen, (beide mit eisernen Zakeu); Walzen ; Säe^Maschinen zu allen Körnern ; Säe^Mafchinen, nur für größere Fruchtarten; Säe-Maschinen für kleinere Sämereien wie Klee, Luzerne, weiße.

und xothe Rüben ..e ; 9. Pferdehaken; 10. bewegliehe Dampfmaschinen von höchstens 4 Pferdekraft, die z^ verschiedenen Zweken in der Landwirtschaft gebraucht werden kann ..

11. Dreschmaschinen, von Thierkraft in Bewegung gefezt ; 12. Hand-Dreschmaschinen ;

13. Puzmühlen (Rönnlen).

14. Schrotmühlen., 15. Handwurzelschneid-Maschinen für Rindvieh futter ., 16. Solche für Ziegen- oder Schaffutter;

17. Häkselschneid-Mafchinen ;

18.

1..).

20.

21.

22.

Handbutterfaß; Handmühlen; Besonders geeignete Milchgeschirre ; Knetmaschinen ; Drainir-Werkzenge.

Bedacht genommen bei der Preiszutheilung wird überdieß auf Werk^ .zeuge, Jnstrumente und Maschinen überhaupt, die in ihrer Anwendung .auf die Landwirtschaft eine nüz^iche Verbesserung enthalten.

.576 .:,. 47. Mit den Justrumeuteu uud Maschinen, deren Leistung nur ^ach einer vorgenommeneu Probe beuxtheilt werden kann , wird eine solche ^Probe vorgenommen werden. Dieselbe wird , so weit sie auf offenem Felde geschehen muß, iu der Nähe von Bern stattfinden. Die Te.ge und der Ort, wo dieß geschieht, werden später speziell bekannt gemacht werden.

.^. 48. Behufs der Vergleichung und zur Förderung der Einführung verbesserter landwixthschaftlichen Geräthe und Maschinen in der Schweiz können von xeuommixten auswärtigen Etablissementeu Sortimente vou solchen Geräthen und Maschinen aufgenommen werden.

Die Bedingungen der Zulassung und allfällige Remunerationen werden gegenüber den einzelnen Etablissementen besonders festgestellt.

Bern, den 20. Oktober 1856.

^ Namens der Vollziehungskommissiou der ^l. schweizerischen Ausstellung, Der Präsident:

^tämpsti.

Der S e k r e t ä r : J. .^ern- ^ermann.

^an sehe die

A.

Formular f..rdie

Rükseite.

Schweizerische Viehausstellung von 1..^.

Anmeldungen.

^ Ich ^ .

erkläre, an der schweizerischen Viehansftellung in Bern, vom 1. bis 10. .Oktober 1.^7, folgende Thiere ausstellen zu wollen :

Gattung des Thieres (obHorn^ieh^Schafe^ Ziegen, Schweine

oder Hausgeflügel).

Geschlecht.

^

Alter.

Farbe.

Rasse.

Abstammung.

..^o der ^ater, wo die ^ntter nnd wo das ^hier gefallen n. anfgezogen ward.

^

Wie lange im Befize des Ausstellers.

Bemerkungen.

.

.

.

^

^

Bemerkungen.

1) Name und Wohnort des Ausstellers ist deutlich auszusezen.

^) Jst die Unterschrift des Ausstellers anzubringen.

^) Dieses Formular ist auszufüllen und bis den l 5. September dem Kantonalkomi te einzugeben.

...^..n sehe die

^.

Rükseite.

Schweizerische Viehausstellung von 1^^...

.^as unterzeichnete .^antonalkomite 1 ) .

bezengt hierdnrch. das^) .

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Formular fnr die ^ürdignngszeng^ mise

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folgende

für die schweizerische Anstellung in Bern angemeldete Thiere znm Zweke der Vorprüfung vorgestellt wurden .

Abstammung.

Gattung

Geschlecht.

des Thieres.

Alter.

Farbe.

Rasse.

Wie lange im Befize des

(.^o der ..^ater , wo die ^ntter nnd wo das ^hier gesallen n. anserzogen ^ard.) Ausstellers.

Besondere, das Thier auszeichnende Eigenfchaften und sonstige Bemerkungen.

Die Unterzeichneten erklären nach bestem Wissen und Gewissen .

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daß fie die obigen Thiere, nach genauer Prüfung und Untersnchnng derselben, für die schweizerische Ausstellung in Bern als würdig erachten.

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d e n

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.^)

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Bemerknngen.

^) Oder wenn dieses spezielle Komite oder Sachverständige fiir die Vorprüfung des .Viehes aufgestellt, so find diese zu nennen.

-) Daß ihm oder ihnen von N. N. in N. N.

^) Unterschriften.

...

sehe die

Rükseite.

Jch1) .

Schweizerische

landwirthsch^^

Formular fnr d.^

...^

<^ .^

Bemerkungen.

^) Name und Wohnort des Ausstellers find deutlich auszuschreiben.

^) Die Anmeldung ist in zwei Doppeln auszufertigen; beide Doppel sind dem Kantonalkomite bis den 1. Sep^ tembex 1857 zuzustellen. Das eine davon sendet es sofort an die Vollziehungskommisston in Bern, das andere behält es zurük, um darauf den in .^. 39 geforderten Zulasfungsschein zu sezen, nachdem es fich in geeigneter Weise davon uberzeugt haben wird, daß die angemeldeten Gegenstände für die Ausstellung würdig und dem Zweke derselben entsprechend sind. Dieses zweite Doppel ist der Sendung der Gegenstände beizulegen. Der Zulassungsschein hat folgendermaßen zu lauten..

Wir haben uns übexzeugt, daß die oben bezeichneten Gegenstände für die schweizerische Pxodukter.ausstellung in Bern würdig und dem Zweke derselben entsprechend find.

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den

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(Unterschrift des Kantonalkomite oder des beauftragten Bezirkskomite , oder anderer Sachverständigen.)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Reglement für die schweizerische Ausstellung von Vieh- und landwirthschaftlichen Produkten und Geräthen, in Bern 1857. (Vom 20. Oktober 1856.)

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58

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.10.1856

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567-582

Page Pagina Ref. No

10 002 052

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