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Schweizerisches Bundesblatt.

VIH. Iahrg. H.

Nr. 56.

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11. Oktober 1856.

Konzessionsakt der

Negierung des Kantons Waadt für den Bau und. Betrieb einer Eisenbahn von Yverdon nach Vaurmarcus.

(Vom 13. September 1856.)

Der Staatsrath des Cantons Waadt,

nach Einsicht des Dekrets des Großen Rathes, vom 29. August 1856, welches zur Extheilung einer Konzession an die Gesellschaft der Westbahn für Erbauung einer Eisenbahn von Yverdon an die neuenbuxgische Gxänze bei V a u x m a r e u s ermächtigt,

beschließt: Axt. 1. Es wird der Westbahngesellschaft, die ihren Siz in Laufanne hat, eine Konzession ertheilt für den Bau und .Betrieb einer Eisenbahn zwischen Yverdon und der neuenburgischen Gränze bei Vauxm a x e u s , am westlichen Ufex des Neuenburgersees.

Art.

2.

Diese Konzession wird mit den Lasten , Vorbehalten und

Bedingungen bewilligt, welche in dem nachstehenden Pflichtenheft spezifizixt enthalten sind.

Gegeben in Lausanne, den 13. September 1856.

Dex Präsident des Staatsrathes..

L. Bourgeois.

Für den Staatsschreibex : Carey, Sekretär Redaktor.

Bundesblatt. Jahrg. VIII. Bd. II.

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^6 ^stichtenhest f...^ den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von .^verdon bis an die neuenbnrgische Gränze bei Baux^mareus.

Axt. 1. Es wird dex Westbahngesellschaft, die ihren Siz iu ^au.^ saune hat, eine Konzession extheilt für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn zwischen .^ v e r d o n und dex ueuenbuxgischeu Gränze bei V a u ..: .^ m a r e u s , am westlichen Ufer des Neueubuxgersees.

Axt. 2. Diese Konzession wird für die Dauer von ....9 Jahreu ertheilt, vom Tage der Erö^suung des Betriebs au gerechnet.

Art. 3. Die Gesellschaft leistet dem Staate eine Kaution vou fiinf tausend Franken per Kilometer, als Garantie fiix die Erfüllung dex eingegangeneu Verbindlichkeiten.

Diese Kaution muß geleistet werden, fobald die vorliegende, vom Staatsxathe kraft dex ihm ertheilten Vollmacht ratifizirte Konzession der Gesellschaft wird zugestellt worden sein.

Der Staat verzinset der Gesellschaft die vou ihr hinterlegte Summe zu 3 ^, vom Tage der exfolgten Hintexlage an gerechnet. Sollte jedoch die vorliegende Konzession die Genehmigung der Bundesversammlung nicht erhalten, s.... muß die Kaution sogleich dex Gesellschaft zuxükbezahlt werden, jedoch ohne Zins.

Die geleistete Kaution bleibt iu den Händen des Staates, bis di^ Arbeiten vollendet und der Betrieb der Eisenbahn eröffnet sein wixd.

Art. 4. Der Westbahugesellschaft steht es frei, die Arbeiten erst dann zu beginnen, wenn sie gesichert ist, ^die voxexwähnte Bahn über Neuenburg mit der Linie dex Zentxalbahn mittels eines ununterbrochenen Schienenweges verbinden zu können.

Art. 5. Füx dieses Unternehmen wird eine dreijährliche Frist anhexaumt, von dem Tage au gerechnet, wo die im vorhergehenden Artikel gestellte Bedingung als erfüllt betrachtet werden kann.

Art. 6. Dex Ankauf des Bodens sowol, als die Ausführung dex Kunstaxbeiten soll auf eine zweispurige Bahn berechnet sein; jedoch darf die Gesellschaft die Erdarbeiten nur für e i n e Bahn ausführen lassen.

Sobald aber ein vermehrter Verkehr es nöthig macht, hat der Staatsrath das Recht, die Erstellung einer zweispurigen Bahn auf der ganzen Stxeke anzuordnen. Ex wird jedoch von diesem Rechte erst dann Gebrauch macheu, wenn während zwei aus einander folgenden Jahren der Ertrag von jedem Kilometer dex Eifenbahuliuie Fr. 20,000 überstiegen hat.

....

^

^37

Art. 7. Vor dem Beginn der Arbeiten hat die Gesellschaft dem Staatsrathe einen detaillirten Plan über die Bauten, die fie auszuführen gedenkt, vorzulegen. Eiu Doppel von diefem Plane soll im Staatsarchive deponirt werden.

Der einmal genehmigte Plau darf, ohne Ermächtigung von Seite des Staatsrathes , nicht mehr abgeändert werden.

Art. 8. Die Kunst- und Erdarbeiteu müssen so ausgeführt werden, daß fie hinlängliche Sicherheit darbieten, um ein solches Material zu tragen, wie dasjenige ist, dessen man fich auf der Eisenbahn M o r g e s . ^ v e r d o n bedient.

Art. 9. Falls die Solidität der Erdarbeiteu und die gute Aussiihruug der Kunstarbeiten den Vorschriften des vorstehenden Art. 8 nicht entsprechen follten, fo hat der Staatsrath, auf den Bericht von kontradiktorisch ernannten Experten hin, das .Recht, die Gesellschaft zum Baueu nach deu Vorfchxiften anzuhaltrn.

Art. 10. Das Recht, die Ausfühxung der Bauarbeiten zu kontrolixen und zu überwachen, wird dem Staatsrathe ausdrüklich vorbehalten.

Die Kosten der Ueberwachung, der Untersuchung und der Annahme der Arbeiten sind von dem Staate und der Gesellschaft zu gleichen Theilen zu tragen.

Art. 1 1 . Die Gesellschaft übernimmt den Bau der Eisenbahn mit allem Zugehör. Sie läßt, wo die öffentliche Sicherheit es erheischt, auf ihre Kosten eine hinreichende Einzäunung längs der Bahn erstellen und unterhalten.

Ueberall, wo der Bau dex Eisenbahn Uebergänge, unterirdische Gänge und Wasserduxchlässe, oder überhaupt Veränderungen an Straßen, Wegen, .Brüken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, Abzugsgräben, Wasserleitungen, Brunnen- oder Gasröhreu nöthig macht, find alle dadurch verursachten Kosten von der Gesellschaft zu tragen und die Arbeiten so auszuführen, daß den mit dem Unterhalt belasteten Personen in Folge der vorgenommenen Veränderungen weder ein Sehaden noch irgend eine, iu Vergleichung mit früher, größere Last erwachsen kaun.

Jm Falle eines Streites über die Notwendigkeit und die Ausdeh.uung solcher Bauten, entscheidet der Staatsrath in lezter Jnstanz.

Axt. 12. Wenn nach Erbauung dex Bahn Straßen, Wege, Kanäle oder Brunnenleitungen, welche die Bahn kreuzen, vom Staate oder von Gemeinden angelegt werden, fo kann die Gefellfchast keine Entschädigung verlangen wegen Beeinträchtigung ihres Eigenthums, und hat überdieß alle Kosten allein zu tragen, die in Folge dieser Veränderungen durch die Errichtung neuer Bahnwarthäufex und Anstellung von Bahnwärtern erwachsen sollten.

.^

538

Bei Streitigkeiten zwischen den Gemeinden und der Gesellschaft hat der Staatsxath zu entscheiden.

Axt. 13. Während des Baues find von der Gesellschaft ^lle Ma^ nahmen zu treffen, daß der Verkehr aus den bestehenden Straßen und andern Verbindungsmitteln nicht unterbrochen werde, und daß Grundstüke und Gebäulichkeiten keinerlei Schaden erleiden.

Unvermeidliche Beschädigungen sollen von der Gesellschaft vergütet wexden.

Art. 14. Der Eisenbahndienst soll nie (höhexe Gewalt vorbehalten) durch die Unterhalts-, Ausbessexungs- oder Wiederaufbauungs^xbeiten der Linie unterbrochen werden.

Falls der Staat oder Gemeinden genötigt sein sollten, Werke, welche die Eisenbahn durchkreuzen, zu erbauen, auszubessern oder zu un..

Erhalten, so sollen diese Arbeiten auf ihre Kosten, unter den Besehleu oder der Leitung der Jngenieure der Gesellschaft , in möglichst kurzer Frist ausgeführt werden.

Der Bahndienst darf durch die genannten Arbeiten nur im Falle höherer Gewalt unterbrochen werden , und es ist die Gesellschaft dann nicht berechtigt , wegen der durch diese Arbeiten veranlagten Unterbrechuugen des Dienstes irgend welche Entschädigung anzusprechen, wenn

nämlich die Arbeiten mit möglichster Beschleunigung vor sieh giengeu.

Art. 15. Die Eisenbahn und ihr Zugehör, sowol das bewegliche als unbewegliche, sollen immer iu gutem, volle Sicherheit gewährenden Zustande erhalten werden.

Der Staat^rath kann zu jeder Zeit durch seine Abgeordneten den Zustand der Eisenbahn und a.ler dazu gehörigen Bauten unterstehen lassen.

Sollte die Gesellschaft den ihr bezeichneten Mängeln oder VernachMäßigungen nicht aus der Stelle abhelfen , so hat der Staatsrath das Recht, von sich aus und auf Unkosten der Gesellschaft das Nöthige vox^ zukehren. Streitigen Falls soll nach Art. 9 verfahren werden.

Art. 16. Die Gesellschaft hat auf ihre Kosten alle Anstalten zu treffen, welche der Staatsrath im Jnteresse der öffentlichen Sicherheit als r.othwendig erachtet, sei es durch Errichtung von Bahnwarthäusern, oder durch ähnliche Vorkehrungen.

Art. 17. Gegenstände von uaturhistorischem, antiquarischem, plasti^ schem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, wie Fossilien, Petresakten, Münzen , Medaillen u. dgl. , die beim Bau der Eisenbahn gefunden werden sollten, find und bleiben Eigenthum des Staates.

Art. 18. Die für die Erd- und andern .Arbeiten nöthigen Arbeiter sollen vorzugsweise aus Schweizerbürgern genommen werden.

^ Axt. 19.

Die Gesellschaft hat sich ...^n im Kanton Waadt in

Kraft bestehenden Gesezen, Verordnungen und Reglementen zu unterziehen.

5^ Axt. 20.

Die Gesellschaft verpflichtet stch, den Vorschriften des ^Bundesgesezes vom 28. Heumonat 1852 übex den Bau und Betrieb von Eisenbahnen auf dem Gebiete dex Eidgenossenschaft genau und gewissenhast .nachzukommen und alle darin ausgesprochenen Verbindlichkeiten zu übernehmen. Alle Bestimmungen des erwähnten Gesezes sind auf die voxliegende Konzession anwendbar.

Art. 21. Zu dex im Art. 2 sestgesezten Ablaufszeit für die vorliegende Konzession , und bloß aus Grund dieses Ablaufes (et par 1e fait seu1 de cette expiration), tritt die Regierung in alle Rechte der Gesellschaft ein, wonach ihr der Boden und die Bauten, welche im Art. 25 erwähnt sind, als Eigenthum zufallen.

Sie wiro gleich darauf Nuznießerin der Eisenbahn , sammt allen ihren Dependenzen und Erträgnissen.

Die Gesellschaft ist alsdann gehalten , die Eisenbahn mit den, dieselbe ausmachenden Bauwerken, sammt Zugehör, wie Bahnhöfe, Pläze zum Auf- und Abladen, Gebäulichkeiten bei den Abfahrts- und Ankunftsorten, Häufer für Bahnwärter und Aufseher, Einzugsbüreau (bureau de perception), feststehende Maschinen, und überhaupt alle jene unbewegliche...

Gegenstände, die nicht ausschließlich und speziell zum Transpoxtdienste bestimmt find, in gutem Zustande abzutreten.

Art. 22. Die Gesellschaft erstattet alljährlich dem Staatsrathe eineu ausführlichen Bericht übex die Resultate des Betriebs und den Ertrag des Unternehmens.

Art. 23. Die Gesellschaft kann, mit Genehmigung des Staatsxathes, mit andern Gesellschaften schweizerischer Eisenbahnen, hinsichtlich eines gemeinschaftlichen oder gleichmäßigen Baues oder Betriebs der Linien desselben Bahnnezes, alle ihr zwekdienlich scheinenden Einrichtungen treffen, unter der ausdrüklichen Bedingung jedoch, daß diese Vereinigung der Gesellschaften hinreichende Sicherheit darbiete für die Erfüllung aller der Westbahngefellschaft , mit Rüksicht auf den Bau und den Betrieb, auferlegten Vorbehalten, Lasten und Bedingungen.

Jm Fall einer Fusion genießt der Stand Waadt gegenüber dex fusionirten Gesellschaft die gleichen Rechte und Vortheile, welche diese G..sellschaft den Kantonen gestatten könnte, über deren Gebiet die Linie sortgefegt würde.

Wenn, in Folge der Fusion, die fusionixte Gefellfchaft ihren Siz uicht in Lausanne haben sollte , so muß sie in dieser Stadt einen StellVertreter halten.

Art. 24. Vollendet die Gesellschaft die Arbeiten uicht in der im Art. 5 der gegenwärtigen Konzession sestgesezten Frist, ohne daß sie daran durch höhere Gewalt verhindert wurde , und wenn ihr der Termin nicht .vom Staatsrathe verlängert wird, so hat dieser das Recht, einen Monat

540 nach gemachter Anzeige an die Gesellschaft, zur Expropriation zu schreiten, indem er den Boden und die Kunstwerke, die der Gesellschaft gehören, unter der Bedingung öffentlich versteigern läßt, daß der Steigerer gehalten ist, das Unternehmen unter den durch gegenwärtige Konzession auferlegten .Bedingungen zu Ende zu führen.

.Die gerichtlich aus dem Befize gesezte Gesellschaft erhält von dem Ersteigerer den Werth, den die neue Zuerkennung für die verschiedenen Gegenstände festgesezt hat.

Findet sich nach zwei, in einem Zwischenraume von 6 Monaten ver-^ anstalteten Steigerungen kein Ersteigerer. so erlischt die Konzession für die Gesellschaft, und sie hat eiu Jahr Frist füx die Liquidation und den Verkauf des Bodens, der Kunstaxbeiten ..e. ..e.

Axt. 25. Sobald die Eisenbahn beendigt ist, läßt die Gesellschaft, mit Beihilfe der Betheiligten, auf ihre Kosten einen vollständigen Gränzbestimmungs- und Katastralplan aufuehmen. Sie läßt ferner, im EinVerständnisse mit den Abgeordneten der eidgenössischen und kantonalen Behörden , eine genaue Beschreibung der Brüken , Uebergänge und andern ausgeführten Werke, so wie ein Jnventax über das ganze Betriebsmaterial anfertigen. Authentische Ausfertigungen dieser Urkunden , denen eine geuaue und definitive Rechnung über die Kosten der Einrichtung der Eisen^ bahn uud des Betriebsmaterials beizufügen ist, sollen im Archiv des Bundesraths, so wie ^in demjenigen des Kantons deponirt werden.

Spätere Ergänzungen oder Veränderungen am Bau der Eisenbahn sollen in diesen Urkunden erwähnt werden.

Art. 26. Der Bau der Eisenbahn von .^verdon nach Vauxmareus, welcher Gegenstand der gegenwärtigen Konzession ist, wird für ein Unternehmen von a l l g e m e i n e m Nuzen erklärt; dem gemäß stehen der Gesellschaft alle Rechte zu, welche die Geseze und Verordnungen der Verwaltung der Staatsarbeiten einräumen.

Art. 27. Das Bundesgesez vom 1. Mai 1850, betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten , findet seine Anwendung auf den Ankauf von allem füx der Bau der Eisenbahn und ihrem Zugehör uöthigen Boden, ferner aus das Ausgraben und die Ablage von Erde, Sand,. Kies, Steinen und aller andern notwendigen Materialien, so wie auch auf die zwischen der Eisenbahn und den Bauwerkstätten zu eröffnen^ den Kommunikationswege.

Art. 2^. Di^ Gesellschaft k.^.nn weder füx die Eisenbahn, noch für ^ die Bahnhöfe , das Betriebsmaterial und andere zum Dienst gehörigen Aeeessoxien mit kantonalen oder kommunalen Abgaben belegt werden.

Die Gebäude und andern Liegenschaften aber, welche die Gesellschaft befizen könnte und die im vorstehenden Artikel nicht inbegriffen sind, unter^ liegen der gewöhnlichen Besteurung.

541 Art. 29. Die Dampfwägen sollen nach den beßten Mustern gebaut Werden und allen Anforderungen der Sicherheit, die mau au dergleichen Maschinen macheu kann, entsprechen.

Dasselbe gilt von dem Bau der Waggons für die Reifenden, wovo.1 ^rei Klassen zu erstelleu find.

Axt. 30. Das Maximum des Tarifs für den Personen-, Vieh- und Waaxentxansport ist folgendermaßen festgestellt : I. Klasse.

Reisende.

Gedekte und gaxuirte Wägeu, mit gepolsterten Rüklehueu

und Sizen, und mit Glaeen geschlossen, per Stunde (4800 Meter) 50 Eeut.

II. Klasse. Gedekte Wägen, mit gepolsterten Sizen uudmitGlaeeu geschlossen, pex Stunde (4800 Meter)

.

.

.

.

35 Eent.

III. Klasse. Gedekte Wägen mit uugepolsterten Sizen und mit Fenstern geschlossen, per Stunde (4800 Meter) .

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. 2 5 Eeut.

Kinder unter 10 Jahren zahlen auf allen Pläzen die Hälfte der obi^en Preife.

Die Gesellschaft verpflichtet sich, obige Taxe um 20 .^ herabzusezeu für diejenigen Billets, die für die Hin- und Rükfahrt an demselben Tage gültig find. Die Gesellschaft wird uoch einen größeru Rabatt für diejenigen persönlichen Abonnementsbillets eintreten lassen, die für eine regelmäßige Benuzung der Bahn während eines Zeitraums von wenigstens drei Monaten bestimmt find.

Jeder Reisende hat ein Recht auf unentgeltlichen Transport der kleiuern Effekten, die er bei sich behält und deren Gewicht nicht 30 Pfuud (15 Kilogramm) übersteigen darf.

^ V i e h (4800 Meter per Stunde).

Pferde, Maulesel pex Kvpf . . . .

Ochfen, Kühe und Stiere ,. .^ .

.

.

.

Kälber, Schweine u. Hunde ...

Schafe und Ziegen

,.

..

.

,, .

Wägeu.

.

.

.

. 80 Eeut.

. 40 ..

.

.

15 ..

. 10 ,.

Fr. Eent.^

Zweiräderige oder vierräderige Wägen mit einem Fond ^ind einem Bankette im Jntérieur .

.

.

.

Vierrädrige Wägen, mit zwei Fonds uud zwei Banketten .

Vierräderige Wägen , mit zwei oder drei Fonds und zwei

oder drei Banketten

.

.

.

.

.

.

2. 50

3. 20

3. 8 0

Die Wägen, welche mit mittlerer Schnelligkeit transportât werden, zahlen 40 .^ weniger.

W a a r e n.

Die Waaren werden in vier Klassen eingeteilt. Für die höchste .Klasse darf der Tarif 4 Centimen und süx die unterste Klasse 2^ Eent.

.^er Stunde und per Zentner (à 50 Kilogramm) nicht übersteigen.

542 Jedoch darf der Tarif für Schweizexweine 3 Centimen pe... Zentner .l50 Kilogramm) und per Stunde nicht übersteigen.

Waaren aller Art , die mit der Schnelligkeit der Pexfonenzüge .befördert werden, zahlen ... Eentimru per Zentner und pex Stunde.

Das Vieh, welches mit der Geschwindigkeit der Personenziige txaus^ poxtixt wird, zahlt 40 .^ über die gewöhnliche Taxe.

Das Geld zahlt im Verhältnisse von 4 Centimen für 1000 Franke^ und per Stunde, und Sendungen unter Fx. 500 zahlen für 500 Franken.

Gegenstände , welche weniger als 25 Kilogramm wiegen, .^hlen für 25 Kilogramm.

Die Taxe für den Transport irgend eines Gegenstandes darf nicht .weniger als 4 Eentimen betragen.

Die durchlaufene Streke wird per halbe Stunde (2400 Meter) be^ rechnet. Bruchtheile einer halben Stunde werden für eine ganze halbe Stunde berechnet.

Sendungen von 50 Pfund (2.5 Kilogxamm), und darunter, werden imm^. als mit Schnellten beförderte Waaxen angesehen.

Axt. 3l.

Fünfzig Pfund uicht übersteigende Traglasten mit lan...^ wixthschaftlicheu Erzeugnissen, welche mit ihren Txägeru befördert und un.mittelbar bei ihrer Ankunft am .Bestimmungsorte sogleich wieder in Em^ pfang genommen werden, find fxei von Transportkosten; der Ueberfchuß (was 50 Pfund übersteigt) ist der Taxe der gewöhnlichen Waareu untere woxfen.

Die Natur und der Umfang dieser Erzeugnisse werden durch ein vou.^ Staatsrathe genehmigtes Reglement bestimmt.

Axt. 32. Für den Transport von Getraide jedex Art wird von nuu an sestgesezt, daß die Taxe per Tonne und per Stunde nur 24 Eentimen betragen darf jedes Mal, wenn der Mittelpreis von einem Viertel Kox^ auf Fx. 4. 50 Eent. im Kanton Waadt gestiegen ist, und wenn di^

Regierung deßhalb bei der Gesellschaft das Begehren gestellt hat.

Axt. 33. Jede Abänderung am Tarif und an den Txansportreglemente^ soll dem Publikum gehörig bekannt gemacht, und erstexe wenigstens 14 Tage vor ihxem Jnkxafttreten veröffentlicht werden.

Wenn die Gesellschaft ihre Taxis.. ermäßigt, so soll diese Ermäßigung wenigstens 3 Monate sur die Reisenden und ein Jahr lang für die Waa^ reu beibehalten werden.

Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf Verguüguugs^ züge , noch ans außerordentliche, unter besondexn Umständen zugestandene ....^ergiiustigungen.

Art. 34. Die Taxen sollen überall und für jedermann auf gleich^ .Weife berechnet werden.

54^ Die Administration der Eisenbahn darf Niemandem Vortheile ein.^ räumen, die fie unter gleichen Umständen nicht Andern zugestehen würde..

Art. 35. Die Züge der Reisenden sollen mit einer mittleren Geschwindigkelt von w e n i g s t e n s 6 Schweizerstunden per Stunde sahxen, ^as Anhalten inbegxiffen.

Die Waaxen müssen binnen zweimal 24 Stunden nach ihrer Abgabe ^.uf dex Station der Eisenbahn befördert werden. Die Transporte von Eilgütern sollen mit dem ersten Zuge der Reisenden abgehen , wenn fie .nämlich eine Stunde vor dem Abgange desselben abgegeben wurden.

Die Gesellschaft verpflichtet fich ferner, im Dienste, sowol hinsichtlich

der Sicherheit als der Schnelligkeit, alle möglichen Verbesserungen ein^ zuführen. Sie verpflichtet fich außerdem, ihre Tarife so niedrig als mög^

lich zu stellen.

Art. 36. Die Gesellschaft macht fich verbindlich, vermittelst wenigstens zweier Züge für Reisende per Tag, auf der ganzen konzess.onirten Linie einen genügenden Dienst einzurichten. Diese Züge sollen aus einer hinlänglichen Anzahl von Wägen oder Waggons erster, zweiter und dritter Klasse bestehen und bei allen Stationen anhalten.

Art. 37. Die Gesellschaft übernimmt die Verpflichtung, zu den gewöhnlichen Tarifanfäzen und Bedingungen, die Reisenden und Waareu jeder andern Eisenbahn aufzunehmen , die mit der ihr konzesfionirten in Verbindung gesezt werden sollte.

Axt. 38. Die Waaren sollen an den Ladungspläzen der^ Stationen abgeliefert werden. Die im Tarife festgesezteu Taxen sind nur auf de....

Transport von Station zu Station anwendbar.

Ein Tarif, welcher der Regierung zur Genehmigung vorzulegen ist, soll die Ladungs- und Abladungskosleu im Junern der Bahnhöfe, so wie den Preis für den Transport der Reisenden und ihres Gepäkes zu und von den Bahnhöfen bestimmen.

Die Gesellschaft behält fich das Recht vor, für den Transportdienst

ausführliche Reglemente auszustellen, die dem Staatsrathe zur Genehmigung vorzulegen sind.

Art. 39.

Die Gesellschaft verpflichtet fich , die Eisenbahn zum ^

Transport von Truppen und eidgenössischem oder kantonalem Kriegsmaterial , gegen Entrichtung der Hälfte der gewöhnlichen Taxen , der

Militärbehörde zur Verfügung zu stellen.

Dieselbe Bestimmung findet ihre Anwendung auf Militärpersonen im Dienste, mögen sie in Korps oder einzeln reifen.

Art. .40. Wenn die Gesellschaft mit andern Kantonen vortheilhaftere Tarifsbedingungen eingeht, so sollen solche auch auf den Kanton Waadt ihre Anwendung finden.

Axt. 41. Die Polizei in dem Reviere der Bahn, den Bahnhöfen :und den übrigen zum Betrieb der Eisenbahn bestimmten Gebäuden steht

544 dex Gesellschaft zu; jedoch hat die Staatsbehörde iu allen Fällen und bei ^edex Gelegenheit freien Zutritt zu den Bahnhösen und Stationen,.

.um die Ordnung herzustellen, mag fie von fremden Personen oder vou

Angestellten der Gesellschaft gestört worden sein.

Die an die Stationen angränzendeu Restaurationen werden als öffentliche Etablissements betrachtet und find stalten betreffenden Gesezen unterworfen ; jedenfalls soll Administration der Eisenbahn überlassene Polizei vermittelst ^athe genehmigten Reglemente ausgeübt werden.

und Schenktische den, solche Andiese innere , der der vom Staats-^

Art. 42. Das Recht der allgemeinen und besondern Aufsicht über den Betrieb der Eisenbahn bleibt dem Staatsrathe vorbehalten; zu diesem Ende verpflichtet fich die Gesellschaft, bei jedem Zuge dem oder den mit ^er Aussicht beauftragten und vom Staatsrathe ernannten Kommissäreu einen unentgeltichen Plaz einzuräumen.

Art. 43. Die Polizeiangestellten und Bahnwärter müssen in Eid genommen werden.

Alle Angestellten sollen vorzugsweise aus Kantonsangehörigen gewählt rvexden.

Der Staatsrath kann die Zurechtweisung und nötigenfalls die Absezung derjenigen Angestellten verlangen, die während der Ausübung ihxex Amtsverrichtungen zu gegründeten Klagen Veranlassung gegeben haben.

Art. 44. Alle Streitigkeiten, die zwischen den kontrahirenden Pax-^ teien über die Vorbehalte, Lasten und Bedingungen dex gegenwärtigen Konzession entstehen könnten, werden von einem Schiedsgerichte ausge^ . tragen.

Dieses Gerieht wixd so zusammengesezt, daß jeder Theil zwei SchiedsAchter ernennt, und diese dann einen Obmann bezeichnen. Können fich ^ie Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiexvorschlag , aus welchem zuerst dex Kläger uud hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen

hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichts.

Geschehen zu Lausanne, den 13. September 1856.

Das Direktionskomite

Dex Präsident

der schweiz. Westbahngesellschaft:. des Staatsraths des Kantons Waadt..

.^. Anbert.

^. Bonrgeois.

^. .^rai.^e.

Für den Staatsschreibex : .^are...., Sekretär-Redaktor .

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Konzessionsakt der Regierung des Kantons Waadt für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Yverdon nach Vaurmarcus. (Vom 13. September 1856.)

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11.10.1856

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