229 Entwurf zu einem Bundesbeschluße, betreffend

das neue Ererzirreglement für die .Infanterie.

Die Bundesversammlung der schweiz. E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einficht einer Botschaft des Bundesrathes, vom 4. Heumonat 1856, über die definitive Genehmigung der im Jahr 1854 probeweise eingeführten und nunmehr , unter Benuzung der gemachten Erfahrungen, nochmals durchgesehenen und verbesserten Exerzirreglemente für die eidgenössische Jnfanterie,

beschließt: 1) Die revidixte Soldaten-, Pelotons- und Kompagnie-, Bataillonsund Brigadeschule, so wie die Auleitung für den leichten Dienst, werden genehmigt und für die Justruktion der Jnfanterie verbind-

lich erklärt.

2) Eben so werden auch die am Reglement für gernachten Veränderungen gut geheißen.

den innern Dienst

.3) Alle ältern, mit den durch diese Schlußnahme genehmigten Reglementen im Widerspruch stehenden Reglemente und . Verfügungen sind ausgehoben und außer Kraft erklärt.

4) Die Kantone haben ihr Bedürfniß an Exerzirreglementen zu bezahlen; der Bundesrath wird den Preis derselben möglichst billig festsezeu.

.5) Der Bundesrath ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung diefer.

Schlußnahme beauftragt.

#ST#

Botschaft des

Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft,.

betreffend die Einführung der neuen Jägerflinte.

(Vom 7. Juli 1856.)

Tit.

Nachdem das Bundesgesez vom 27. August 1851 über die Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres im Art. 38 vorgeschrieben, daß die Jäger allmählig mit gezogenen Flinten bewaffnet werden Rollen, und mittlerweile das Modell einer solchen Jägerflinte festgestellt

230 worden war, hatte Jhnen dex Bundesrath schon mit Botschaft vom 8. Win^

termonat 1854 (Bundesblatt v. 1854, Bd. 3, Seite 458) den Antrag

gestellt, die neue Jägerflinte je bei einer Jägerkompagnie eines Bataillons und bei der Jägerkompagnie eines Halbbataillons des Bundesheeres einzuführen.

Sie erachteten jedoch damals noch weitere Proben und Ersahrungen.

für nothwendig, und faßten deßhalb am 20. Ehristmonat 1854 den

Beschluß ^

1) das neue Jägergewehr soll einstweilen nicht eingeführt werden, und der Gegenstand wird zur neuen Untersuchung an den Bundesrath

zurükgewiesen; 2) dem Bundesrath ist hiefür ein Kredit von Fr. 15,000 bewilliget.

Der Bundesrath hatte hierauf nicht gesäumt, sein Militäxdepartement mit dieser neuen Untersuchung zu beauftragen , und so habeu denn im verwichenen Frühjahr vor einer Kommission von Experten, und nach einem von dieser Kommission aufgestellten und vom Departement gutgeheißenen Programme auf drei Pläzen, Bière, A a r a u und ^ürich, größexe Versuche mit dem neuen Gewehr stattgefunden , welche dasselbe nach dem Urtheil aller Experten neuerdings als eine sowol an und für sich, als im Vergleich.

mit andern Gewehren vorzügliche Waffe herausgestellt haben.

Der Bundesrath hält es für unnöthig , hier auf den Gang der Versuche und ans die Einzelheiten der erhaltenen Resultate näher einzutreten, uud beruft sich dießfalls auf die mitfolgenden Expertenberichte. Nur eines muß hier hervorgehoben werden, daß, wiewol das Feuern in geschlossenen Gliedern mit den .^ägergewehren mit kürzerm Lauf (bisheriges Modell) auf allen drei Jnstruktionspläzen zu wiederholten Malen und ohne Unfall ausgeführt worden , die Expertenkommission es dennoch bei größern Abthei-

lungen von Milizen, wo nicht immer die erforderliche Vorsicht möglich ist,

für etwas gefährlich hält, und deßhalb darauf anträgt, den Lauf um .^ Zoll zu verlängern, eine Anficht, der auch der Bundesrath beipflichtet.

Nachdem nun aber alle Staaten in jüngster Zeit die Anzahl der mit gezogenen Gewehren versehenen Mannschaft bedeutend vermehrt und da die betreffenden, bei uns angestellten Proben und Vergleichungen, wie bemerkt, ein sehr befriedigendes Ergebniß geliefert haben, wir auch in der Schweiz . eine Menge guter Schüzen befizen, die unmöglich alle den Schaxfschüzen zugetheiit werden können . fo findet es dex Bundesrath für dringend, daß auch die Eidgenossenschaft wenigstens eine Jägexkompagnie per Bataillon, ferner die Jägerkompagnien der Halbbataillone , und endlich einen Theil der einzelnen Kompagnien des Bundesheeres mit dem wie vorhin erwähnt modisizirten Jägergewehr bewaffnen, dessen Trefffähigkeit von keinem dex anderwärts eingeführten Gewehre übertroffen wird , dessen flache Flugbahn.

einen großen bestricheneu Raum gewährt, dessen Perkusfionstraft selbst auf die Entfernung einer Viertelstunde noch die erforderliche zerstörende Wirkung hat, dessen Rükstoß sehr gering ist und dex Mannschaft nicht scho.^ nach den ersten Schüssen das Zielen und Schießen verleidet, dessen geringem

231 Gewicht und Länge sich füx den Dienst der leichten Jnfantexie in eoupirtem Terrain eignet, und verbunden .mit der leichten Munition ihr die exforderliche Beweglichkeit und^ Unabhängigkeit von den Kaissons verleiht.

Alles das find Vorzüge, die sich bei keiner einzigen der anderwärts ein-^ geführten Jägerwaffen in diesem Maß vereiniget finden.

Was die Mehrkosten der neuen Jägerbewaffnung betrifft, so hat fich.

der Bundesrath schon in seiner frühern Botschaft vom 8. Wintermonat 1854 dahin ausgesprochen, und ist auch jezt noch der Anficht, daß dieselben für die erste Bewaffnung vom Bunde übernommen, xesp. den Kantonen vergütet werden sollen. Jn dieser Beziehung ergibt sich folgende Rechnung : ^ten der

bisherigen neuen Bewaffnung. Bewaffnung.

Ein Gewehr . . . . . . . . . Fr. 36. 40 Fr. 65. - ^ Ein Jägersäbel ohne Kuppel . . . .

,, 7. 50 ,, --. (Der Säbel würde zukünftig nur für die Unteroffiziere und Trompeter beibehalten.)

Ein Sabelkuppel oder Tragriemen für das

Bajonnett . . . . . . . . ,, 3. 50 ,, 3. 50

Die

Patrontafche und der Flintenriemen werden als für beide gleich weggelassen.

Summa: Fr. 47. 40 Fr. 68. 50

*) ^tit Einschluß der Kosten für die Unterfuchnng und Erprobung.^ fpäter vielleicht anf Fr. ^3 bis ...4 zn exmäßigen.

Somit Mehrkosten der neuen Bewaffnung: Fr. 21. 10.

Da überdieß die Munition, fo weit sie schon vorhanden ist, umge^ arbeitet und die Ausrüstung der Gewehrbestandtheilkisten abgeändert werden muß, so dürfte eine aus der Bundeskasse zu bezahlende Vergütung von Fr. 25 für jede angeschaffte und eidgenössisch verifizirte Jägerflinte als angemessen erscheinen. Demnach hätte der Bund für die Einführung der.

Jägergewehre, deren Zahl sich für das ganze Bundesheer auf 13,6.48 beläuft, den Kantonen eiue Summe von Fr. 341,200 zu vergüten.

Schließlich wird es sich noch fragen, inner welchem Zeitraum die neue Bewaffnung durchgeführt werden soll. Das Bundesgesez vom 27.

August 1851 hatte den Termin auf sechs Jahre sestgesezt, indem es vorschrieb, daß die Bewaffnung spätestens bis zum Jahr 1.^57 vollendet fein solle. Jn Folge der eingetretenen Verzögerung glaubte sodann der Buudesrath in seiner Botschaft vom 8. Wintexmonat 1854 eine Exstrekung der Frist bis zum Jahx 1859 beantragen zu sollen, so daß, wenn die Einführung des Jägergewehrs dazumal sofort beschlossen worden wäre, die neue Bewaffnung biuuen sünf Jahren hätte durchgeführt werden müssen.

Mit Rüksicht auf den neuerlichen Verfchub dürfte nuu das Jahr 1860

232 .

als Ende des Termins sestgesezt werden. Von dem Umfange der jährlichen Anschaffungen wird dann erst abhangen , welchen Kredit der Bundesrath von Jahr zu Jahr zur Ausrichtung der betreffenden Beiträge au die Kantone nöthig haben wird, während demselben nicht möglich ist, j.ezt schon ein Kreditbegehxen in bestimmter Summe zu stellen.

Der Bundesrath hat demnach die Ehre, zu beantragen, die h. Bun.desversammlung möge beschließen : 1) das neue Jägergewehr fei je bei einer Jägerkompagnie eines Bataillons, bei den Jägerkompagnien der Halbbataillone, und bei den.

einzelnen Jägerkompagnien des Bundesheeres einzuführen ; 2) den Kantonen fei sür die erste Anschaffung ein Betrag von Fr. 25 für jedes angeschaffte und eidgenössisch verifizierte Jägexgewehx aus der Bundeskasse zu verabfolgen ; 3) die Kantone haben die zur Bewaffnung ihres Kontingents zum Bundesheere erforderlichen Jägergewehre bis zum 31. Dezember 1860

vollständig anzuschaffen.

Schließlich benuzen wir diesen Anlaß, Sie, mensten Hochachtung zu versichern.

Tit.,

unserer vollkom-

Bern, den 7. Juli 1856.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes,

Der Bundespräsident: Stämpfli.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

#ST#

B o t s c h aft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung,. betreffend die Verschiebung der Einführung der eidg. Maß- und Gewichtsordnung.

(Vom 7. Juli 1856.)

Tit.

Gestüzt auf das den einzelneu Kantonen durch Art. 81 der BundesVerfassung zugesicherte Vorschlagsrecht, sind uns einige Begehren gegen die eidgenössische Maß... und Gewichtsordnung zu Jhren Handen zugestellt worden , a.s : 1) das durch einen gxoßräthlichen Beschluß vom 19. Jänner abhinvexanlaßte Begehren des Staatsrathes des Kantons Genf, vom 15. Mai

lezthin, es möchte die Einführung des .Bnudesgesezes, vom 23. Ehxist-

uronat 1851 , über Maß und Gewicht verschoben werden ;

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Botschaft des Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend die Einführung der neuen Jägerflinte. (Vom 7. Juli 1856.)

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1856

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16.07.1856

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229-232

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