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Bundesblatt 109. Jahrgang

Bern, den 14. März 1957

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 3O Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Beitritt der Schweiz zur Internationalen Atomenergie-Agentur (Vom 1. März 1957) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen das Statut der. Internationalen AtomenergieAgentur zur Genehmigung zu unterbreiten. Dieses wurde von der schweizerischen Delegation an der Atomkonferenz in New York, welche vom 20. September bis 26. Oktober 1956 stattfand, am 26. Oktober 1956 unter Ratifikations vorbehalt unterzeichnet.

I. Einleitung · Gleich nach dem letzten Weltkrieg wurden Anstrengungen zur friedlichen Verwertung der Atomenergie unternommen. Zu Beginn des Jahres 1946 beauftragte die Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Kommission, zu prüfen, wie ein zwischenstaatlicher Austausch wissenschaftlicher Erfahrungen gepflegt und die Atomenergie so unter Kontrolle gestellt werden könnte, dass eine Verwendung zu andern als zu friedlichen Zwecken verunmöglicht würde.

Doch blieben diese und ähnliche in den folgenden Jahren unternommene Anstrengungen erfolglos, da es sich damals als unmöglich erwies, ein Abkommen über eine internationale Kontrolle der Verwendung der Atomenergie abzuschlies sen. Wirkliche Fortschritte waren erst vom 9. Dezember 1953 an zu verzeichnen, als Präsident Eisenhow der Generalversammlung der Vereinten Nationen vorschlug, die meistinteressierten Staaten sollten Vorräte an spaltbaren Materialien einer internationalen Atomagentur abliefern. Diese unter der Ägide der Vereinten Nationen zu gründende Agentur hätte die spaltbaren Materiahen zu ausschliesslich friedlicher Verwendung unter die Mitgliedstaaten zu verteilen.

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen griff diesen Gedanken des Präsidenten der Vereinigten Staaten auf und befürwortete am 4. Dezember 1954 Bundesblatt. 109. Jahrg. Bd. I.

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die Schaffung einer internationalen Atomagentur. Zugleich beschloss die Generalversammlung die Einberufung einer Weltkonferenz wissenschaftlichen und technischen Charakters, um so den Gelehrten aller Länder die Möglichkeit zum Austausch ihrer Erfahrungen zu bieten. Diese wissenschaftliche Konferenz, die vom 8.bis 20. August 1955 in Genf stattfand, hatte einen vollen Erfolg. Sie schuf die für eine internationale Zusammenarbeit, sei es auf bilateraler oder multilateraler Grundlage, förderlichen Voraussetzungen. Sie zeigte derWelt, welch ungeheure Möglichkeiten für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und für den Kampf gegen Krankheit und Not die Atomenergie eröffnet. Jetzt erst begann man sich darauf zu besinnen, dass die Kernenergie nicht nur ein geheimes Mittel der Zerstörung und des Schreckens sei; vielmehr erkannte man in ihr eine scheinbar unbegrenzte Kraft, die allen Völkern zu friedlichen Zwecken zur Verfügung gestellt werden könnte.

Nunmehr ging es auf dem Wege zur Schaffung einer Atomagentur rasch voran. Ein erster Entwurf des Statuts, an dessen Ausarbeitung acht Länder Australien, Belgien, Frankreich, Grossbritannien, Kanada, Portugal, die Südafrikanische Union und die Vereinigten Staaten - beteiligt waren, wurde Ende August 1955 allen Staaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen oder ihrer SpezialOrganisationen waren, zur Vernehmlassung unterbreitet.

Auf Grund der von einer grossen Zahl von Ländern - darunter auch die Schweiz - eingegangenen Äusserungen wurde ein zweiter Entwurf zum Statut von einem aus zwölf Staaten gebildeten Ausschuss ausgearbeitet. Dieser Zwölferausschuss, dem ausser den Vertretern der acht hievor genannten Staaten auch diejenigen Brasiliens, Indiens, der Tschechoslowakei und der Sowjetunion angehörten, tagte in der Zeit vom Februar bis April 1956 in Washington.

In einer Note vom 13. Juli 1956 lud die Eegierung der Vereinigten Staaten im Auftrag des Zwölferausschusses die Schweiz, in ihrer Eigenschaft als Mitglied der SpezialOrganisation der Vereinten Nationen, zur Teilnahme an einer auf den 20. September 1956 in New York einberufenen internationalen Konferenz ein, deren Aufgabe darin bestand, dem Statut der künftigen Atomagentur seine endgültige Form zu geben.

Wir beschlossen, diese Einladung anzunehmen und uns in New York vertreten zu lassen.

Wie erinnerlich,
haben wir bereits unter Abschnitt I, Einleitung, unserer Botschaft vom 81. Juli 1956 betreffend die Genehmigung des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eegierung und der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie darzulegen versucht, wie unerlässlich und dringlich es für die Schweiz sei. vom Ausland mit spaltbaren Stoffen beliefert zu werden und auch in den Besitz technischer Informationen zu gelangen, wenn sie nicht hinter den neusten Errungenschaften des Atomzeitalters zurückbleiben soll.

Eine Konferenz, die sich zum Ziele setzte, auf diesem Gebiet eine weltumfassende Zusammenarbeit zu organisieren, konnte der Schweiz nicht gleichgültig sein.

Wie wir bereits zu Artikel XI des Abkommens mit den Vereinigten Staaten in

881 der genannten Botschaft ausführten (Bundesblatt Nr. 34 vom 23. August 1956, S. 135), hatten wir ein Interesse daran, der Konferenz beizuwohnen, und wäre es auch nur gewesen, um den schweizerischen Standpunkt in bezug auf die vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen geltend zu machen ; sah doch unser Abkommen mit den Vereinigten Staaten vor, dass auf Antrag einer der beiden beteiligten Parteien und mit Zustimmung der andern das bilaterale Kontrollsystem später - in einem noch zu beschliessenden Ausmass - durch dasjenige der Agentur ersetzt werden könne.

Aus diesen Gründen beschloss der Bundesrat am 31. Juli 1956 nach Prüfung des ihm unterbreiteten Entwurfs zum Statut, eine Delegation, bestehend aus den nachstehend aufgeführten Herren, nach New York zu entsenden : Herr Minister Lindt, ständiger Beobachter der Schweiz bei den Vereinien Nationen, als Delegationschef; Herr Dr. O.Zipfel, Delegierter des Bundesrates für Fragen der Atomenergie, Herr E. Sontheim, Direktor der Eeaktor AG, und Herr S. Campiche, erster Adjunkt beim Politischen Departement.

II. Die Konferenz von New York und das von ihr errichtete Statut a. Die Konferenz: Allgemeines Die Konferenz tagte vom 20. September bis 26. Oktober am Sitz der Organisation der Vereinten Nationen. Zum Präsidenten der Konferenz wurde Herr Muniz, Vertreter Brasiliens, zum Vizepräsidenten Herr Winkler, Vertreter der Tschechoslowakei, als Generalsekretär Herr Hammarskjoeld gewählt. 87 Staaten, das heisst alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen, waren hiezu eingeladen worden; 81 nahmen die Einladung an. Zum erstenmal wies eine diplomatische Konferenz eine so grosse Beteiligung auf.

Immerhin darf nicht unerwähnt bleiben, dass Nationalchina, die Deutsche Demokratische Eepublik, Nord-Vietnam, Nord-Korea und die mongolische Volksrepublik keine Einladung zur Teilnahme an dieser Konferenz erhielten, da diese Staaten keiner SpezialOrganisation der Vereinten Nationen angehörten. Aus dem gleichen Grunde erging auch keine Einladung an das Fürsten turn Liechtenstein.

Die Konferenz genehmigte eine Vorschrift, wonach für die Annahme eines Änderungsantrages zum Statutsentwurf eine Zweidrittelmehrheit erforderlich war. Die schweizerische Delegation stimmte dieser Bestimmung zu, um das Zustandekommen der geplanten Atomagentur nicht zu
gefährden; hätte doch möglicherweise eine einfache Mehrheit genügt, das vom Zwölferausschuss ausgearbeitete Statut auf den Kopf zu stellen. Sie legte jedoch Wert darauf, festzuhalten (ihre Erklärung findet sich im Konferenzprotokoll), dass damit kein Präjudiz für andere internationale Konferenzen geschaffen werden solle.

In einer allgemeinen Aussprache konnten die Delegationen zu Beginn in grossen Zügen die Pläne erläutern, die in ihren Ländern im Hinblick auf die friedliche Verwertung der Atomenergie ausgearbeitet worden waren. Es zeigte sich dabei, dass die meisten Staaten die Notwendigkeit erkannt hatten, sofort Vorkehren auf breiter Grundlage zu treffen und dazu auch bereit waren.

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Dann ging die Konferenz zur Prüfung des Statutsentwurfs über, womit sie einen Ausschuss, in dem alle Staaten vertreten waren, betraute, der ihr später Bericht erstattete. Wie bereits erwähnt, bedurfte es gemäss der Geschäftsvorschrift einer Zweidrittelmehrheit zur Annahme eines Antrags auf Änderung des Statuts. Da der Zwölferausschuss bei der Beratung der heikelsten Punkte des Statuts nur unter grosser Mühe zu Kompromisslösungen gelangt war, musste ihm - zumindest jedoch den acht ihm angehörenden Westmächten - begreiflicherweise daran gelegen sein, dass nicht alle geleistete Vorarbeit durch die Konferenz wieder in Frage gestellt würde. Darin wurden die acht Staaten im allgemeinen von der Mehrzahl der übrigen Westmächte und von Lateinamerika unterstützt. Es war darum für eine Delegation keineswegs leicht, die nötige Stimmenzahl zur Annahme eines Antrages zu gewinnen. Wiewohl mehr als 70 Änderungsanträge eingereicht wurden, fanden nur wenige Zustimmung. Oft zogen die Delegationen ihre Anträge zurück, wenn es ihnen im Verlaufe der Verhandlungen, die der Abstimmung vorausgingen, nicht gelang, gegen den Widerstand jener Länder aufzukommen, die das Statut möglichst in seiner ursprünglichen Fassung bewahren wollten.

Das Vorgehen unserer Delegation hatte sich denn auch darauf zu richten, den Boden vorzubereiten und Erkundigungen über die Haltung der andern Delegationen einzuziehen. So konnten unsere Anträge, wenn sie in ihrer ursprünglichen Form offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatten, geändert und dem Standpunkt der übrigen Länder angepasst werden.

Am 26. Oktober fanden die Beratungen ihren Abschluss. Die Konferenzteilnehmer bestätigten die vom Ausschuss gefassten Beschlüsse und genehmigten ohne Gegenstimme und in seiner Gesamtheit das endgültige Statut der Atomagentur, nachdem es vorher mit grosser Mehrheit artikelweise vom Ausschuss angenommen worden war.

Im folgenden soll nun das endgültige Statut, so wie es von der Konferenz in New York revidiert und angenommen wurde, näher untersucht werden.

b. Das Statut der internationalen Atomenergie-Agentur; Prüfungsanalyse der Bestimmungen und Kommentar

Ziele und A u f g a b e n der Agentur (Art.I bis III) Die Agentur hat zum ausschliesslich friedlichen Ziel, den Beitrag der Atomenergie zum Frieden, zur Gesundheit und zumjWohlstand zu fördern.

Zur Erreichung dieses Ziels sind ihr folgende Aufgaben zugewiesen : - sie sorgt dafüiydass die Mitgliedstaaten spaltbare Stoffe, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen erhalten ; - sie fördert den Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen sowie die Ausbildung und den Austausch von Wissenschaftern und Technikern ; - sie vermittelt zwischen zwei Mitgliedstaaten die Lieferung von Material und die Erbringung von Dienstleistungen;

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- sie ergreift Kontrollmassnahmen, damit die von ihr gewährte Hilfe nicht zu militärischen Zwecken verwendet wird ; - im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Organen der Vereinten Nationen erlässt sie allgemeine Vorschriften zum Schütze der Gesundheit ; - sie erwirbt Anlagen, wenn ihr solche nicht sonstwie zur Verfügung stehen.

Bei der Gewährung ihrer Hilfe darf sich die Agentur von keinen politischen oder militärischen Bücksichten leiten lassen; dagegen hat sie den besonderen Bedürfnissen der unterentwickelten Gebiete Bechnung zu tragen.

Den Änderungen, welche die Konferenz an den Artikeln I bis III vornahm, kommt keine grosse Bedeutung zu. Sie beschloss, die Befugnisse der Agentur in dem Sinn zu erweitern, dass sie sie auch auf den wissenschaftlichen Bereich ausdehnte. Die bedeutsamste Änderung wurde von Thailand angeregt und sah vor, dass die Agentur ihre Kontrollmassnahmen auf Antrag eines Staates, in bezug auf dessen gesamte Tätigkeit auf dem Gebiete der Atomenergie anwenden könne.

Nach dem ursprünglichen Entwurf zum Statut konnten die Kontrollmassnahmen lediglich angewandt werden auf Projekte der Agentur selbst oder auf bilaterale oder regionale Vereinbarungen, wenn die vertragschliessenden Parteien es verlangten. Dank dieser neuen Bestimmung wäre es möglich, die Sicherheitsmassnahmen auf ausdrückliches Verlangen eines Staates auf dessen interne Tätigkeit anzuwenden, womit die Agentur später ihren Wirkungsbereich erweitern könnte.

Gemäss Ziffer 4; Buchstabe B, Artikel III, hat die Agentur der Generalversammlung der Vereinten Nationen und gegebenenfalls dem Sicherheitsrat Berichte über ihre Tätigkeit vorzulegen; sie hat dem Sicherheitsrat die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen zu unterbreiten. Im Hinblick auf ihre immerwährende Neutralität könnte die Schweiz auf Grund dieser Bestimmung des Statuts keinerlei Verpflichtungen übernehmen. Sollten Sie dem Beitritt zur Agentur zustimmen, so wird die Schweiz somit bei der Hinterlegung der Batifikationsurkünden einen ausdrücklichen schriftlichen Vorbehalt in bezug auf die fragliche Bestimmung anbringen müssen, wie dies schon in bezug auf andere internationale Organisationen geschehen ist.

Die Organe (Art.V und VI) Die Funktionen der Agentur werden von einer Generalkonferenz, in der alle Mitgliedstaaten vertreten sind, und einem
ausführenden Organ, dem Direktionskomitee, ausgeübt. Das Personal der Agentur untersteht einem Generaldirektor.

Schon bei der Beratung des Entwurfs zum Statut musste es auffallen, wie weit die dem Direktionskomitee eingeräumten Befugnisse gingen, im Gegensatz zu der verhältnismässig bescheidenen Bolle, die der Generalkonferenz zugedacht war. Die schweizerische Delegation schloss sich andern Delegationen an, die wünschten, die Befugnisse der Generalkonferenz zu erweitern und den kleinen Staaten den Eintritt ins Direktionskomitee zu erleichtern. Immerhin war sie sich wohl bewusst, dass die Agentur nur bestehen könnte, wenn die über .die Ausgangsmaterialien verfügenden Mächte ihr die notwendigen Mittel zur Verfügung

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stellen und diese Mächte mit gewissen Vorrechten innerhalb der Organisation ausgestattet würdec:.

Anderseits stellten sich die der Zwölfergruppe angehörenden Westmächte und mit ihnen oft auch die Sowjetunion den Vorhaben entgegen, die auf eine tiefergreifende Änderung des Gefüges der Agentur gerichtet waren. Dies nicht ohne Grund, war es doch der Gruppe nicht ohne Mühe gelungen, eine Art Gleichgewicht sowohl bei der Zusammensetzung der Organe wie bei der Aufteilung ihrer Befugnisse herzustellen, wobei politische und geographische Gegebenheiten und die Möglichkeit der Staaten, der Agentur Beiträge an spaltbaren Materialien und an technischen Informationen zu leisten, berücksichtigt werden mussten.

Die an diesen Artikeln des Statuts vorgenommenen Änderungen waren dementsprechend unbedeutend. Immerhin wurden einige Bestimmungen hinzugefügt, womit die Befugnisse der Generalkonferenz eine gewisse Erweiterung erfuhren. Sie kann nunmehr Empfehlungen an das Direktionskomitee und an die Mitgliedstaaten der Agentur richten, hat die Wahl des Generaldirektors zu genehmigen und über alle Angelegenheiten, die ihr vom Direktionskomitee unterbreitet werden, Beschluss zu fassen.

Aus den gleichen, oben dargelegten Gründen wurden am Artikel VI, der die Zusammensetzung, Pflichten und Befugnisse des Direktionskomitees regelt, nur wenige unbedeutende Änderungen vorgenommen. So behalten die Grossmächte und die übrigen über Ausgangsmaterial verfügenden Staaten ihre Vorzugsstellung innerhalb des Direktionskomitees. Gewisse Delegationen versuchten eine engere Verbindung zwischen den Hechten der ständig im Direktionskomitee vertretenen Mitgliedstaaten und ihren Leistungen an die Agentur zu schaffen.

Diese auch von der Schweiz unterstützten Vorschläge scheiterten am Widerstand der Grossmächte. Anderseits schlugen verschiedene Delegationen, denen sich die Schweiz ebenfalls anschloss, vor, den Passus «Die Mitglieder können der Agentur die von ihnen als zweckdienlich erachteten Mengen an besonderem spaltbarem Material zur Verfügung stellen...» durch «Die Mitglieder stellen...» zu ersetzen. Der Antrag stiess auf die überwiegende Ablehnung des Zwölferausschusses und wurde verworfen.

In ihrer Eigenschaft als «Lieferland technischer Hilfe» (Art. VI, Buchstabe A, Ziff. 2) hat die Schweiz - wie andere Länder, die über die nötigen
technischen Kenntnisse verfügen - die Möglichkeit, als Mitglied des Direktionskomitees ernannt zu werden.

Hier ist noch hervorzuheben, dass ein von der schweizerischen Delegation gemeinsam mit andern Delegationen eingebrachter Änderungsantrag zum Artikel XVIII die Zustimmung der Konferenz fand ; es ist nun möglich, das Statut nach Ablauf von fünf Jahren einer Eevision zu unterziehen. Diese Änderung dürfte den kleinen Staaten im Hinblick auf die Zusammensetzung des Direktionskomitees am ehesten Genugtuung geben. In der Tat könnte die Entwicklung auf dem Gebiete der Atomenergie in fünf Jahren wesentliche Änderungen am Artikel VI notwendig machen.

835 Ein von der Schweiz eingebrachter Änderungsantrag zum Artikel VII, der das Personal betrifft, wurde von der Konferenz einstimmig gutgeheissen. Gemäss diesem Antrag dürfen Generaldirektor, Personal und auch die Inspektoren, vorbehaltlich ihrer Pflichten gegenüber der Agentur, keinerlei Betriebsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen preisgeben, die ihnen auf Grund ihrer Stellung im Dienste der Agentur bekannt werden.

Austausch von Informationen, Lieferung von Material, Ausrüstungen und Einrichtungen und Erbringung von Dienstleistungen (Art.VIII-XI) Im Statut wird näher umschrieben, wie die Agentur ihre Aufgaben zu erfüllen hat. Die Mitgliedstaaten können der Agentur die Mengen an spaltbaren Stoffen und Ausgangsmaterial liefern, die Ausrüstungen zur Verfügung stellen und die Dienstleistungen erbringen, die sie als zweckdienlich erachten. Den Mitgliedern wird empfohlen, der Agentur die wissenschaftlichen Informationen zukommen zu lassen, die für ihre Tätigkeit von Nutzen sind. Es besteht demnach kein Zwang zur Erbringung dieser Leistungen. Die Versorgung der Agentur hängt somit vom guten Willen der Mitgliedstaaten ab.

Entsprechend den erhaltenen Instruktionen versuchte die schweizerische Delegation im Verein mit andern diese Bestimmungen zu verstärken, um so die Mitglieder bis zu einem gewissen Grade insbesondere zur Lieferung von spaltbarem Material an die Agentur zu verpflichten. Diese Bestrebungen scheiterten am Widerstand der über Ausgangsmaterial und besondere spaltbare Stoffe verfügenden Mächte. Es sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass nach der von Admirai Strauss, dem Präsidenten der amerikanischen Kommission für Atomenergie, in der Schlußsitzung der Konferenz abgegebenen Erklärung, die Begierung der Vereinigten Staaten beabsichtigt, von den im Februar 1956 für die Lieferung nach dem Ausland bereitgestellten 20 000 kg Uran 235 der Agentur 5000 kg zur Verfügung zu stellen. Ferner werden die Vereinigten Staaten der Agentur bis zum Jahre 1960 spaltbare Materialien in gleicher Menge zur Verfügung stellen wie alle andern Mitgliedstaaten zusammen.

Im Artikel XI wird das Verfahren festgelegt, nach welchem der Agentur ein Projekt zu unterbreiten und von ihr anzunehmen und zu verwirklichen ist.

Der Mitgliedstaat oder eine Gruppe von Staaten richten an das Direktorium ein Gesuch
um Gewährung einer Hilfeleistung durch die Agentur. Nach Prüfung des Gesuches, wobei nötigenfalls Inspektoren zur Abklärung von Fragen ins gesuchstellende Land entsandt werden können, und nach Annahme des Projekts trifft die Agentur mit dem Mitglied oder der Mitgliedergruppe eine Vereinbarung, worin die Formen für den Vollzug der Hilfeleistung und das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden.

Dieser letzterwähnten Bestimmung kommt besondere Bedeutung zu; sie verpflichtet die Agentur und die Mitgliedstaaten, in ihre gegenseitigen Vereinbarungen eine Klausel über die Beilegung von Streitigkeiten aufzunehmen, ohne

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jedoch näher zu umschreiben, in welcher Form die Schlichtung zu erfolgen hat ; die Wahl des Verfahrens ist der Agentur und den beteiligten Mitgliedstaaten überlassen. Damit könnte beispielsweise die Schweiz der Agentur ein Schiedsgerichtsverfahren vorschlagen für die Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung der Kontrollmassnahmen. Es war die von der Schweiz unterstützte niederländische Delegation, die auf Grund eines von ihr eingebrachten Änderungsantrages die Aufnahme dieser neuen Bestimmung in das Statut veranlasste.

Die Kontrollen Die Agentur soll sich mit Hilfe der von ihr vorgenommenen Kontrollen davon überzeugen können, dass die von ihr gewährte Hilfe keinerlei militärischen Zwecken dient und dass sie in Übereinstimmung mit den Vorschriften zürn Schütze der Gesundheit erfolgt. Im Artikel XII wird festgelegt, in welcher Weise sich die Kontrollen der Agentur vollziehen sollen. Die Agentur ist befugt, in das Gebiet der Mitgliedstaaten Inspektoren zu entsenden, die ermächtigt sind, die Verwendung der von der Agentur gelieferten Materialien zu kontrollieren. Ergreift ein Mitgliedstaat nicht innerhalb angemessener Frist die von der Agentur geforderten Massnahmen, so ist diese befugt, ihre Hilfeleistungen zu unterbrechen oder gänzlich einzustellen und die von ihr gelieferten Materialien und Ausrüstungen zurückzunehmen. Die Kontrollen werden nur so weit durchgeführt, als sie auf ein Projekt, der Agentur Anwendung finden.

Von allen Problemen, welche die Konferenz zu behandeln hatte, waren die Kontrollen das weitaus schwierigste. Einerseits war man sich über die Notwendigkeit von Kontrollen einig; es wäre in der Tat unvorstellbar gewesen, dass die Staaten, die spaltbare Materialien besitzen, diese Stoffe der Agentur zur Verfügung stellen würden, ohne Garantien für eine friedliche Verwendung derselben zu erhalten. Anderseits gab es nicht wenig Staaten, welche die Notwendigkeit von Kontrollen grundsätzlich anerkannten, aber trotzdem wünschten, so wenig wie möglich durch sie behelligt zu werden. Nach ihrer Auffassung sollten die Kontrollen die Souveränität der Mitgliedstaaten möglichst wenig berühren, keinerlei schikanösen Charakter haben und keine Einmischung der Agentur in ihre Wirtschaft gestatten. Es ging in New York somit darum, die Kontrollen zu erleichtern zu suchen, ohne zugleich ihre
Wirksamkeit zu beeinträchtigen.

Im übrigen war die Schweiz dahin instruiert worden, diese Kontrollen soweit möglich mit denjenigen in Einklang zu bringen, die im bilateralen Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbart wurden, aber auch mit jenen, welche im Eahmen der Europäischen Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit vorgesehen sind. Die schweizerischen Vertreter suchten die Kontrollen unter gewissen Gesichtspunkten zu mildern, um sie für annehmbar zu gestalten. Dazu war die Lockerung oder Änderung mehrerer Bestimmungen des Artikels XII notwendig, der in gewissen Punkten über die Tragweite des entsprechenden Artikels in unserem Abkommen mit den Vereinigten Staaten

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hinaufging. Das so Erreichte war um so erwünschter, als sich die Schweiz oder die Vereinigten Staaten gemäss dem bilateralen Abkommen gegenseitig konsultieren können, um festzulegen, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang sie der internationalen Agentur die Handhabung der Vorschriften, Kontrollen und Sicherheitsmassnahmen zu übertragen wünschen.

Schliesslich zeigte sich an der Konferenz von New York, dass zahlreiche Delegationen den Wunsch hatten, den Kontrollbereich der Agentur allmählich immer mehr zu erweitern, um ihren Kontrollmassnahmen Weltgeltung zu verschaffen und schliesslich zu einem einzigen System zu gelangen, das eines Tages, entsprechend den von gewissen Eegierungen an der Konferenz vorgebrachten Wünschen, als Grundlage zu wirksamen Abrüstungsmassnahmen dienen könnte.

Beim Abschluss der Beratungen Hessen sich folgende, von der Grosszahl der Delegationen vertretene Grundsätze herausschälen : - wesentliches Ziel der von der Agentur ausgeübten Kontrollen ist, zu verhindern, dass die von ihr gewährte Hilfe zu militärischen Zwecken verwendet wird. Die Kontrollen müssen mindestens soweit gehen, als es zu einer wirksamen Tätigkeit der Agentur erf orderlich ist ; - sollen die Kontrollen wirksam sein, so müssen sie vom guten Willen der Mitgliedstaaten getragen werden ; - der Mitgliedstaat kann die ihm gewährte Hilfe zu jeden beliebigen friedlichen Zwecken verwenden. Damit hat die Konferenz jede Einmischung der Agentur in die Wirtschaft der in den Genuss der Hilfe kommenden Staaten abgelehnt ; - Umfang und Anwendung der Kontrollen richten sich nach der Bedeutung und der Art der von der Agentur geleisteten Hilfe. So kann in gewissen Fällen von Kontrollen gänzlich abgesehen werden, beispielsweise bei Hilfe, die die Agentur auf medizinischem Gebiet gewährt.

Diese Grundsätze wurden ohne grosse Mühe aufgestellt und angenommen ; anders verhielt es sich, als es darum ging, sie in konkrete Bestimmungen zu fassen. Es gelang der Konferenz auf folgende Weise : - während im Entwurf zum Statut nicht vorgesehen war, dass die Inspektoren der Agentur von Vertretern des Staates, der ihren Besuch empfängt, begleitet werden können, enthält nun, auf Antrag der Schweiz, das endgültige Statut eine solche Bestimmung (Art.XII, Buchstabe A, Schluss der Ziff.6); - während der Entwurf zum Statut vorsah, dass die
Inspektoren der Agentur Zugang zu «jeder Person» des Staates haben, den sie besuchen, wird nun auf Antrag der Schweiz präzisiert, dass der Zugang auf Personen beschränkt bleibt, die sich auf Grund ihres Berufes mit den Materialien, Ausrüstungen und Einrichtungen beschäftigen, welche zu kontrollieren sind ; - während der Agentur' nach dem ursprünglichen Entwurf das Becht zustand, bei jedem ihrer Projekte die Pläne für alle Spezialausrüstungen und -einrichtungen zu prüfen, wird nun in Ziffer l, Buchstabe A, des Artikels XII festgelegt, dass die Agentur diese Pläne lediglich prüft, um sich zu vergewissern,

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dass sie keinen militärischen Zwecken dienen, den Gesundheitsvorschriften entsprechen und die Anwendung der Garantien ermöglichen ; - während nach der ursprünglichen Fassung des Entwurfs die Agentur das Eecht hatte, die für die chemische Behandlung von bestrahltem Material verwendeten Verfahren zu genehmigen, besitzt sie jetzt dieses Eecht lediglich, um sich zu vergewissern, dass diese Verfahren nicht für die Verwendung von Material zu militärischen Zwecken dienen werden und dass sie den Vorschriften zum Schütze der Gesundheit entsprechen; - während der ursprüngliche Entwurf der Agentur die sehr weitgehende Befugnis verlieh, jegliche (sogar friedliche) Verwendung von spaltbaren Materialien, die dank der von der Agentur gewährten Hilfe gewonnen werden oder als Nebenprodukte anfallen, vorzuschreiben, besitzt die Agentur gemäss dem endgültigen Statut lediglich das Eecht, zu verlangen, dass diese Materialien, unter der dauernden Garantie der Agentur, in der Forschung oder in besonderen vom Mitgliedstaat bezeichneten Eeaktoren ausschliesslich zu friedlichen Zwecken verwendet werden. Diese Änderung von grosser Tragweite verhindert eine Einmischung der Agentur in das Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten ; - während man ursprünglich der Agentur das Eecht verleihen wollte, zu fordern, dass alle gewonnenen oder als Nebenprodukte angefallenen spaltbaren Materialien - «mit Ausnahme der Mengen, welche die Agentur zur ausschliesslich nicht militärischen Verwendung anzuhäufen gestatten würde» - bei der Agentur hinterlegt werden, ist jetzt im endgültigen Statut dieses Eecht wesentlich eingeschränkt. Um zu verhindern, dass Vorräte an diesen Materialien angelegt werden, kann die Agentur verlangen, dass alle überschüssigen Materialien, die nicht sofort vom betreffenden Mitgliedstaat zu friedlichen Zwecken benützt werden, bei ihr hinterlegt werden. Immerhin wird festgestellt, dass die Agentur dem Mitgliedstaat auf dessen Antrag unverzüglich das hinterlegte überschüssige Material zurückgibt, sofern er es sofort zu friedlicher Verwendung benötigt. Die so geänderte Bestimmung gibt dem Staat das Eecht, über seine Nebenprodukte (einschliesslich Plutonium) zu verfügen, sofern die sofortige zivile Verwendung nachgewiesen wird; - während schliesslich nach der ursprünglichen Fassung die Agentur die Führung und Vorweisung eines
Kontrollbuches verlangen konnte, um die Übersicht über das vorhandene spaltbare Material und das Ausgangsmaterial zu erleichtern, ist der betreffende Mitgliedstaat jetzt lediglich verpflichtet, über das Material Buch KM führen, das im Eahmen eines Projekts der Agentur verwendet oder erzeugt wird.

Die drei ersterwähnten Änderungen, die von der Schweiz vorgeschlagen wurden, bringen das Statut der Agentur in Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen unseres Abkommens mit den Vereinigten Staaten und der im Eahmen der Europäischen Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit ausgearbeiteten Projekte.

839 Die übrigen Änderungen sind das Ergebnis von Verhandlungen, die mehr als drei Wochen beanspruchten. Diese Verhandlungen waren in eine Sackgasse geraten, da sich hauptsächlich die Vereinigten Staaten und Indien über einen gemeinsamen Text nicht einigen konnten. Dank dem von der schweizerischen und französischen Delegation unterbreiteten Kompromissvorschlag (Art. XII, Buchstabe A, Ziff. 5) konnte man einen Ausweg finden und zu einer Fassung gelangen, die alle Delegationen befriedigte.

Finanzen Viele Delegationen vermissten im Artikel XIV, der die finanziellen Bestimmungen enthält, die nötige Klarheit. Man fand, die Unterscheidung zwischen den Verwaltungsausgaben der Agentur und den Ausgaben für deren Projekte sei zu wenig genau umschrieben.

Die Delegationen von Kanada und Grossbritannien gaben im Namen des Zwölferausschusses Zusicherungen ab, denen zu entnehmen war, dass es nicht die Absicht der Eedaktoren des Statuts gewesen sei, .von den Mitgliedstaaten über den Eahmen der Verwaltungsausgaben hinausgehende ordentliche Beiträge zu erheben.

Im Artikel XIV werden zwar zwei genau unterschiedene Kategorien von Ausgaben vorgesehen, doch bildet der Voranschlag ein Ganzes. Die Verwaltungsausgaben (Abschnitt a, 1) umfassen die Ausgaben für das Agenturpersonal und die Kosten aus der Durchführung der Kontrollen. Diese Ausgaben sind nach Massgabe eines von der Konferenz festzulegenden Schlüssels zu verteilen, der sich nach den Grundsätzen der Organisation der Vereinten Nationen zu richten hat, welche bei der Bestimmung der ordentlichen Beiträge ihrer Mitgliedstaaten massgebend waren. Paragraph B, Absatz 2, befasst sich mit den Ausgaben für die Projekte der Agentur. Es handelt sich um die Kosten für die Errichtung von Werken, die Anschaffung von Ausrüstungen und Einrichtungen. Die Ausgaben dieser Art werden gedeckt durch die Entschädigungen, welche die in den Genuss von Materiahen und Dienstleistungen seitens der Agentur gelangenden Staaten zu leisten haben. Diese Entschädigungen richten sich nach einem in regelmässigen Zeitabständen vom Direktionskomitee festgelegten Schlüssel. Die Einnahmenüberschüsse und die freiwilligen Beiträge werden einem allgemeinen Fonds gutgeschrieben, der nach Gutdünken des Direktionskomitees, jedoch nur mit Zustimmung der Generalkonferenz verwendet werden kann.

Gemäss Abschnitt
G des Artikels XIV ist das Direktionskomitee befugt, Anleihen aufzunehmen ; es wird jedoch ausdrücklich bestimmt, dass das Statut der Agentur nicht das Eecht verleiht, von den Mitgliedern die Garantie für die Anleihen, die Beteiligung oder die Deckung allfälliger Defizite zu verlangen.

Alle Beschlüsse über finanzielle Fragen werden vom Direktionskomitee wie von der Generalkonferenz mit Zweidrittelmehrheit gefasst.

Die Generalkonferenz genehmigt in letzter Instanz den Vorschlag.

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Beilegung von Streitfällen Mit Bezug auf den Artikel XVII, der die Beilegung von Streitigkeiten behandelt, hatte die Schweiz erklärt, dass sie die Fassung dieses Artikels als unzureichend betrachte, und die Einführung eines neuen Absatzes verlange, worin für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Agentur und einem Mitgliedstaat ein Schiedsgerichtsverfahren vorzusehen wäre. Wie es sich dann zeigte, hatte dieser Vorschlag keine Aussicht, eine Zweidrittelmehrheit auf sich zu vereinigen, da gewisse Staaten sich dagegen wandten. Mit Kücksicht auf die vorgenommene Änderung des Artikels XI, demzufolge, wie bereits erwähnt, Agentur und Mitgliedstaaten sich für den Fall von Streitigkeiten auf ein Verfahren zu deren Beilegung einigen sollen, verzichtete die Schweiz auf diese Änderung; gegebenenfalls würde die Schweiz wahrscheinlich ein Schiedsgerichtsverfahren vorschlagen.

Eine weitere Änderung wurde auch am Artikel XVII vorgenommen ; demnach ist nun nicht nur das Direktionskomitee, sondern auch die Generalkonferenz befugt, den Internationalen Gerichtshof um Abgabe eines Gutachtens über Bechtsfragen zu ersuchen, die sich bei der Tätigkeit der Agentur ergeben können.

Änderungen und Austritt (Art.XVIII) Bei der Analyse des Artikels VI über die Zusammensetzung des Direktionskomitees haben wir bereits dargetan, wie die Schweiz sich gemeinsam mit andern Delegationen um die Annahme einer Änderung bemühte, die dann im Artikel XVIII Eingang fand. Danach wird an der fünften Jahrestagung der Generalkonferenz die Frage der allgemeinen Eevision des Statuts auf die Tagesordnung gesetzt; erklärt sich die Mehrheit für eine Eevision, so wird diese an der folgenden Jahrestaguag durchgeführt. Danach können Vorschläge zur allgemeinen Bevision der Generalkonferenz unterbreitet werden, die nach dem gleichen Verfahren entscheidet. Dank dieser Bestimmung ist es möglich, nach Ablauf von fünf Jahren das Statut zu revidieren, wobei die von der Agentur während ihrer fünfjährigen Tätigkeit gesammelten Erfahrungen verwertet werden können.

Der Artikel XVIII, Buchstabe D, befasst sich mit dem Austritt ejnes Mitglieds. Ein Mitglied der Agentur kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Statuts sowie jederzeit, wenn es eine Änderung des Statuts nicht annehmen will, aus der Agentur austreten.

Das Statut
tritt in Kraft, sobald 18 Staaten, unter denen sich mindestens drei der nachstehend aufgezählten Länder befinden müssen, ihre Batifikationsurkunden hinterlegt hixben: Frankreich, Grossbritannien, Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika und Sowjetunion.

Begriffsbestimmungen (Art.XX) Die französische Delegation hatte beantragt, dem Artikel XX nachfolgenden neuen Abschnitt beizufügen: «Als nicht friedliche Verwendung der Atom-

841 energie gilt lediglich die militärische Anwendung der Atomexplosion und der Giftwirkung radioaktiver Stoffe». Mit diesem Änderungsantrag wollte man den Begriff «nicht friedliche Zwecke» genau umschreiben .und so die Agentur in die Lage versetzen, einem Lande auch dann zu helfen, wenn es beispielsweise Beaktoren zum Betrieb von Handelsschiffen, die aber auch für Kriegsschiffe verwendet werden könnten, oder Taschenreaktoren zu bauen beabsichtigte. Mit andern Worten, sollte gemäss dem französischen Antrag der militärische Zweck lediglich durch die Benützung der Atomenergie als Mittel der Zerstörung umschrieben werden. Im Verlaufe der klärenden Beratung, die diesem Vorschlag galt, zog die französische Delegation ihren Antrag zurück. Sie hielt dafür, dass die Frage genügend erhellt worden sei, sowohl durch ihre eigene Erklärung wie durch die vom Delegierten Indiens gegebene Begriffsbestimmung, derz ufoige lediglich die Verwendung dafür massgebend sei, ob ein Gegenstand als militärisch oder nicht zu betrachten sei. Beide Erklärungen, die französische sowohl als auch die indische, wurden von den andern Delegationen nicht bestritten.

Anhang I Auf Grund des Anhangs I bildete die Konferenz eine Vorbereitende Kommission, bestehend aus je einem Vertreter nachstehender (dem Zwölferausschuss angehörender) Staaten: Australien, Belgien, Brasilien, Frankreich, Indien, Kanada, Portugal, Südafrikanische Union, Tschechoslowakei und Sowjetunion; ferner aus je einem in der Konferenz gewählten Vertreter Ägyptens, Argentiniens, Indonesiens, Japans, Pakistans und des Peru. Dis Vorbereitende Kommission bleibt bestehen, bis das Direktionskomitee gewählt worden ist. Aufgabe der Vorbereitenden Kommission wird es sein, die für die erste Tagung der Generalkonferenz notwendigen Vorkehrungen zu treffen und einen die künftige Tätigkeit der Agentur umreissenden Plan auszuarbeiten. Zum Sekretär der Kommission wurde einstimmig ein Schweizer gewählt.

Sitz der Agentur Wie zu erwarten war, empfahl die Konferenz der nächsten Generalkonferenz, Wien als Sitz der Organisation zu wählen.

III. Schlussîolgerungen 1. Dies sind, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die wichtigsten Bestimmungen des Statuts, das wir Ihnen zur Prüfung unterbreiten. Die 81 Staaten, die gemeinsame Anstrengungen unternommen haben, um dieses Werk der Zusammenarbeit
zu schaffen, haben Grund, sich des Ergebnisses zu freuen. Ist dieses Statut, wie es der vorhergehende Abschnitt gezeigt hat, auch nicht vollkommen, so ist immerhin zu bedenken, dass es sich auf ein gänzlich neues Tätigkeitsgebiet erstreckt und dass auf jeden Fall die Möglichkeit besteht, es nach Ablauf von fünf Jahren einer allgemeinen Eevision zu unterziehen, wobei alsdann die in der Zwischenzeit gewonnenen Erfahrungen und die Entwicklung auf

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dem Gebiete der Atomenergie berücksichtigt werden können. Wie bekannt, hat anderseits jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit, aus der Agentur auszutreten. Bei der Ausarbeitung des Statuts war auf die Besonderheiten der Atomenergie Bedacht zu nehmen : die zum Bestehen der Agentur notwendigen spaltbaren Mateterialien sind im Besitz einiger Mächte, die jenes Material nur dann zu liefern bereit sind, wenn sie gewisse Garantien erhalten und ihnen eine Vorzugsstellung innerhalb der leitenden Organe der Agentur eingeräumt wird.

2. Auf einem Gebiet, das so wichtig ist wie dasjenige der Atomenergie, kommt der Zusammenarbeit auf breitester Grundlage zweifellos besondere Bedeutung zu. Dank ihr sollte es möglich sein, auf eine friedliche Verwendung der Atomenergie hinzuwirken, die in dieser Eichtung unternommenen Anstrengungen zu unterstützen und eine allmähliche Abkehr von jeder militärischen Verwendung herbeizuführen.

Die Schweiz, Mitglied der meisten SpezialOrganisationen der Vereinten Nationen, darf nicht abseits stehen bei der Schaffung dieses neuen, weltumfassenden Werks, das unter der Ägide der UNO errichtet wird. Ihr Beitritt zur Agentur steht in Übereinstimmung mit ihrer Politik der Neutralität und Solidarität. Aber auch von dieser politischen Erwägung abgesehen, haben wir ein Interesse, der neuen Agentur beizutreten. Obwohl sie in nächster Zukunft nicht über genügend Vorräte an spaltbaren Materialien verfügen dürfte, um den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten voll oder auch nur teilweise gerecht zu werden, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Agentur in der Folge zum wichtigsten Vermittler von spaltbaren Materialien der Welt wird, sofern die über diese Stoffe verfügenden Staaten beschliessen sollten, sich der Agentur als hauptsächlichster Verteilungsstelle zu bedienen. Darüber hinaus werden Wissenschafter wie industrielle Kreise unseres Landes ohne Zweifel ein Interesse an dem vorgesehenen Austausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten der Agentur haben.

Im weitern sollten wir die Möglichkeit besitzen, die im Eahmen bilateraler Vereinbarungen bestehenden Kontrollen dereinst durch diejenigen der Agentur oder anderer multilateraler Institutionen zu ersetzen. Auch aus diesem Grunde sollte die Schweiz an der Agentur teilnehmen. Es ist nicht überflüssig, hier festzustellen, dass trotz der Errichtung
der Agentur, das am 21. Juni 1956 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichnete Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie seine volle Bedeutung beibehält. Denn es ist - wie wir sahen heute noch nicht vorauszusehen, welche Mengen an spaltbarem Material der Agentur tatsächlich zur Verfügung stehen werden; selbst wenn es bedeutende Mengen wären, müssten sie unter rund 80 Staaten verteilt werden, so dass der Anteil der Schweiz bescheiden ausfallen dürfte. Ausserdem kann die Agentur vor Ablauf einer gewissen Zeit nicht wirksam werden. Anderseits sichert uns das Abkommen die sofortige Lieferung von 500 kg Uran 285 zu. So werden die uns von der Agentur zugeteilten Lieferungen jene, die wir auf Grund des Abkommens erhalten, ergänzen, aber nicht ersetzen.

843 Man könnte sich auch fragen, ob die Agentur nicht überflüssig ist, da doch bereits Institutionen wie die Europäische Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit bestehen, welche innerhalb Europas die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der industriellen Verwertung der Atomenergie zu verwirklichen sucht.

Dies trifft jedoch keineswegs zu: die Europäische Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit ist auf einem beschränkten Gebiet tätig und wird einst dem weltumfassenden Wirkungsbereich der Agentur eingegliedert werden können ; vor allem gehen die Aufgaben der OECE in verschiedenen Bereichen wohl über die der Agentur zugedachten hinaus; die OECE wird ihre Wirksamkeit hauptsächlich im Bereich der Industrie durch Errichtung gemeinsamer Werke entfalten; somit werden ihre Aufgaben von denjenigen der Agentur deutlich unterschieden sein.

3. Mancherlei Schwierigkeiten werden sich der Agentur in den Weg stellen; sie sollte sich eines günstigen politischen Klimas erfreuen, um die ihr zugedachte Tätigkeit ausüben zu können ; müsste es doch besonders schwierig sein, die vorgesehenen Kontrollen in einer Atmosphäre der Spannung und des Misstrauens durchzuführen. Mehr als jede'andere internationale Organisation wird sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe auf das Vertrauen aller angewiesen sein.

Anderseits wird die Agentur eines hochqualifizierten Mitarbeiterstabs bedürfen; ganz besonders werden die Inspektoren grosse technische Kenntnisse wie auch andere Eigenschaften besitzen müssen, um ihrer heiklen Aufgabe gerecht zu werden. Es wird darum nicht leicht sein, den Stab der Inspektoren zu bilden, dies um so weniger, als die Tätigkeit in den Mitgliedstaaten selbst einem grossen Bedarf nach ähnlich qualifiziertem Personal rufen wird.

4. Wie weiter oben bemerkt, muss geprüft werden, welche Auswirkungen auf unsere Neutralität gewisse Bestimmungen des Statuts haben könnten. Es handelt sich um jene Bestimmungen, welche vorsehen, dass die Agentur zur Erhaltung des Friedens dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen vorzulegen hat. Solche Bestimmungen sind nicht neu ; die zwischen den Vereinten Nationen und ihren Spezialorganisationen abgeschlossenen Abkommen enthalten im allgemeinen eine dem Abschnitt 4, Buchstabe B, Artikel III, des Statuts ganz oder teilweise
entsprechende Klausel. So verhält es sich bekanntlich bei den SpezialOrganisationen der Vereinten Nationen, denen die Schweiz angehört. Als die Schweiz daran ging, diesen Organisationen beizutreten, war diese Frage bereits geprüft worden, und wir waren damals zum Schluss gekommen, dass die Neutralität der Schweiz durch Bestimmungen dieser Art nicht beeinträchtigt wird. Während man beim Beitritt zu allen andern SpezialOrganisationen dafür gehalten hat, dass ein formeller Vorbehalt in dieser Hinsicht nicht erforderlich sei, haben Sie dagegen irn Falle der IMCO, der Intergouvernementalen beratenden Seeschiffahrtsorganisation (vgl.

unsere Botschaft vom 27.September 1954, Bundesblatt Nr.40 vom T.Oktober 1954, S.485) beschlossen, das Abkommen unter Beifügung eines ausdrücklichen schriftlichen Vorbehalts anzunehmen.

844

Mit Rücksicht auf den Sondercharakfcer der Agentur, auf den Umstand, dass diese Institution gehalten ist, die Einhaltung der von den Mitgliedstaaten übernommenen Verpflichtungen zu überwachen, um so zu verhindern, dass die geleistete Hilfe zu militärischen Zwecken diene; in Erwägung der allfälligen Sanktionen, die zu ergreifen die Agentur im Falle von Widerhandlungen das Becht hätte, und der Möglichkeit, dass der Sicherheitsrat der Organisation der Vereinten Nationen einen Beschluss in einer dieses Gebiet berührenden Sache fassen könnte, ist es nach unserer Auffassung notwendig, einen deutlichen und formellen Vorbehalt in bezug auf unser Statut der immerwährenden Neutralität anzubringen, wie dies bereits beim Beitritt zur IMCO geschah. Sollten Sie uns demnach ermächtigen, die Eatifikationsurkunde zur Annahme des Statuts der Agentur zu hinterlegen, so würden wir folgenden schriftlichen Vorbehalt anbringen: «Bei Anlass der Hinterlegung ihrer Eatifikationsurkunde betreffend das Statut der Internationalen Atomenergie-Agentur bringt die Schweiz den Vorbehalt von allgemeiner Tragweite an, dass ihre Mitarbeit an der Internationalen Atomenergie-Agentur, insbesondere was die Beziehungen dieser Organisation zur Organisation der Vereinten Nationen betrifft, nicht über den Rahmen hinausgehen kann, der durch ihre Stellung als immerwährend neutraler Staat vorgezeichnet ist. Im Sinne dieses allgemeinen Vorbehalts bringt sie im besondern ihren Vorbehalt sowohl gegenüber dem Wortlaut des Artikels III, Buchstabe B, Ziffer 4, des Statuts zum Ausdruck als auch gegenüber jeder ähnlichen Bestimmung, welche die erwähnten Bestimmungen in diesem Statut oder in einer andern Vereinbarung ersetzen oder ergänzen könnte.» Die Regierung der Vereinigten Staaten, bei welcher die Ratifikationsurkunden zu hinterlegen sind, wird den übrigen Signatarstaaten den von der Schweiz gemachten Vorbehalt zur Kenntnis bringen.

5. Aus den hievor dargelegten Gründen glauben wir somit, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, dass die Schweiz das Statut unter dem erwähnten Vorbehalt annehmen und der Internationalen Atomenergie-Agentur beitreten kann. Auf der Konferenz in New York ist man einen grossen Schritt weitergekommen; zum erstenmal hat man dem Grundsatz internationaler Kontrollen zugestimmt, und selbst wenn gegenwärtig die Grossmächte diesen
Kontrollen praktisch nicht unterworfen sind, so ist doch ein grosser Fortschritt festzustellen seit dem Tage, da die ungeahnten Kräfte der Atome sich lediglich in zerstörerischen Explosionen äusseretn. Die von der Schweiz befolgte Politik einer aktiven Neutralität macht es ihr zur Aufgabe, an diesem gemeinsamen Werk, das der friedlichen Verwendung der Atomenergie und damit auch der Lockerung der zwischen den Völkern bestehenden Spannungen dient, aufbauend mitzuwirken.

Wir beehren uns, Ihnen den beiliegenden Bundesbeschlussesentwurf zur Genehmigung zu empfehlen. Der Beschluss braucht nicht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 89, Absatz 3, der Bundesverfassung unterstellt zu werden, da die Mitglieder der Internationalen Atomenergie-Agentur nach Ablauf von fünf Jahren seit Inkrafttreten des Statuts jederzeit aus der Agentur austreten können.

845 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B er n, den I.März 1957.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Streuli Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des Statuts der Internationalen Atomenergie-Agentur Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 1. März 1957, beschliesst : Einziger Artikel Das Statut vom 26. Oktober 1956 betreffend die Schaffung einer Internationalen Atomenergie-Agentur wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Statut unter Anbringung folgenden Vorbehalts zu ratifizieren: «Bei Anlass der Hinterlegung ihrer ^Ratifikationsurkunde betreffend das Statut der Internationalen Atomenergie-Agentur bringt die Schweiz den Vorbehalt von allgemeiner Tragweite an, dass ihre Mitarbeit an der Internationalen Atomenergie-Agentur, insbesondere was die Beziehungen dieser Organisation zur Organisation der Vereinten Nationen betrifft, nicht über den Kabinen hinausgehen kann, der durch ihre Stellung als immerwährend neutraler Staat vorgezeichnet ist. Im Sinne dieses allgemeinen Vorbehalts bringt sie im besonderen ihren Vorbehalt sowohl gegenüber dem Wortlaut des Artikels III, Buchstabe B, Ziffer 4, des Statuts zum Ausdruck als auch gegenüber jeder ähnlichen Bestimmung, welche die erwähnten Bestimmungen in diesem Statut oder in einer andern Vereinbarung ersetzen oder ergänzen könnte.» 3100

Bundesblatt. 109. Jahrg. Bd. I.

57

846 Übersetzung EPD.

Statut der Internationalen Atomenergie-Agentur Artikel I Errichtung der Agentur Die Vertragsparteien errichten eine Internationale Atomenergie-Agentur (nachfolgend «Agentur» genannt) nach Massgabe der folgenden Bestimmungen nnd Bedingungen.

Artikel II Ziele Die Agentur setzt sich zum Ziel, in der ganzen Welt den Beitrag der Atomenergie zum Frieden, zur Gesundheit und zum Wohlstand zu beschleunigen und zu steigern. Die Agentur sorgt nach Möglichkeit dafür, dass die von ihr oder auf ihr Ersuchen oder unter ihrer Überwachung oder Kontrolle geleistete Hilfe nicht zur Förderung militärischer Zwecke benutzt wird.

Artikel III Aufgaben A. Die Befugnisse der Agentur sind: 1. die Erforschung, Entwicklung und praktische Anwendung der Atomenergie für friedliche Zwecke in der ganzen Welt zu fördern und zu unterstützen; auf Antrag hin zwischen ihren Mitgliedern die Erbringung von Dienstleistungen und die Lieferung von Material, Ausrüstungen und Einrichtungen zu vermitteln; und alle Tätigkeiten auszuüben sowie alle Dienste zu leisten, die bei der Erforschung, Entwicklung oder praktischen Anwendung der Atomenergie für friedliche Zwecke von Nutzen sind; 2. gemäss diesem Statut für Material, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen zu sorgen, um den Bedürfnissen der Erforschung, Entwicklung und praktischen Anwendung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken einschliesslich der Erzeugung von elektrischer Energie nachzukommen, und zwar unter gebührender Berücksichtigung der Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete der Welt ; 3. den Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen über die Verwendung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken zu fördern; 4. den Austausch und die Ausbildung von Wissenschaftern und Sachverständigen auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung der Atomenergie zu fördern ;

847

5. diejenigen Sicherheitsmassregeln zu beschliessen und zu handhaben, welche Gewähr bieten, dass besonderes spaltbares und sonstiges Material, Dienstleistungen, Ausrüstungen, Einrichtungen und Informationen, die von der Agentur oder auf ihr Ersuchen oder unter ihrer Überwachung oder Kontrolle zur Verfügung gestellt werden, nicht zur Förderung militärischer Zwecke benutzt werden; und Sicherheitsmassnahmen auf Antrag der Parteien auf jedwelches bilaterale oder multilaterale Übereinkommen oder, auf Antrag eines Staates, auf dessen gesamte Tätigkeit auf dem Gebiet der Atomenergie anzuwenden.

6. nach Eücksprache und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Vereinigten Nationen und den interessierten SpezialOrganisationen Sicherheitsnormen (auch in bezug auf Arbeitsbedingungen) zum Schutz der Gesundheit und zur Herabsetzung der Gefahr für Leben und Eigentum auf ein Mindestmass aufzustellen und zu beschliessen und für die Anwendung dieser Normen bei ihrer eigenen Tätigkeit sowie bei Tätigkeiten zu sorgen, bei denen Material, Dienstleistungen, Ausrüstungen, Einrichtungen und Informationen verwendet werden, die von der Agentur oder auf ihr Ersuchen oder unter ihrer Kontrolle oder Überwachung zur Verfügung gestellt wurden; auf Antrag der Parteien für die Anwendung dieser Normen auf Tätigkeiten im Eahmen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen oder, auf Antrag eines Staates, für die Anwendung dieser Normen auf die Tätigkeit dieses Staates auf dem Gebiet der Atomenergie zu sorgen; 7. Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen, die zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben dienen, zu erwerben oder zu erstellen, wenn die ihr anderweitig im betreffenden Gebiet zur Verfügung stehenden Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen unzulänglich oder nur zu ihr unbefriedigend erscheinenden Bedingungen verfügbar sind.

B. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben 1. übt die Agentur ihre Tätigkeit im Einklang mit den dem Frieden und der internationalen Zusammenarbeit dienenden Zielen und Grundsätzen der Vereinigten Nationen und in Übereinstimmung mit deren Bestrebungen zur Förderung einer gesicherten Abrüstung in der ganzen Welt sowie in Übereinstimmung mit allen im Hinblick auf diese Bestrebungen geschlossenen internationalen Vereinbarungen aus; 2. richtet die Agentur eine Kontrolle über die
Verwendung des ihr übergebenen besonderen spaltbaren Materials ein, um zu gewährleisten, dass dieses Material nur für friedliche Zwecke verwendet wird ; 8. teilt die Agentur ihre Hilfsmittel so zu, dass eine wirksame Verwendung und ein mögliehst grosser allgemeiner Nutzen in allen Gebieten der Welt sichergestellt werden, wobei die besonderen Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete der Welt zu beachten sind;

848

4. unterbreitet die Agentur alljährlich der Vollversammlung der "Vereinigten Nationen und, wenn Anlass hierzu besteht, dem Sicherheitsrat Berichte über ihre Tätigkeit; sollten sich im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Fragen ergeben, die in den Zuständigkeitsbereich des Sicherheitsrates fallen, so notifiziert dies die Agentur dem Sicherheitsrat als dem Organ, das die Hauptverantwortung für die Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit trägt; die Agentur kann ihrerseits die im Rahmen dieser Satzung statthaften Massnahmen, einschliesslich der in Artikel XII, Buchstabe C, vorgesehenen, treffen; 5. unterbreitet die Agentur dem Wirtschafts- und Sozialrat und anderen Organen der Vereinigten Nationen Berichte über Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich dieser Organe fallen.

C. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben darf die Agentur ihre Hilfe gegenüber den Mitgliedern nicht von politischen, wirtschaftlichen, militärischen oder sonstigen Bedingungen abhängig machen, die mit den Bestimmungen dieses Statuts unvereinbar sind.

D. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Statuts und der zwischen einem Staat oder einer Staatengruppe und der Agentur getroffenen Vereinbarungen, die in Einklang mit den Bestimmungen des Statuts stehen müssen, übt die Agentur ihre Tätigkeit unter gebührender Beachtung der Souveränitätsrechte der Staaten aus.

Artikel IV Mitgliedschaft A. Gründungsmitglieder der Agentur sind diejenigen Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen oder einer ihrer SpezialOrganisationen, die dieses Statut innerhalb von neunzig Tagen, nachdem es zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist, unterzeichnet und in der Folge eine Ratifikationsurkunde hinterlegt haben.

B. Sonstige Mitglieder der Agentur sind diejenigen Staaten, gleichgültig ob Mitglieder der Vereinigten Nationen und ihrer SpezialOrganisationen oder nicht, die eine Beitrittserklärung zu diesem Statut hinterlegt haben, nachdem ihre Mitgliedschaft von der Generalkonferenz auf Empfehlung des Direktionskomitees genehmigt worden ist. Bei der Empfehlung und Genehmigung der Mitgliedschaft eines Staates ist durch das Direktionskomitee und die Generalkonferenz festzustellen, dass der betreffende Staat befähigt und bereit ist, den mit der Mitgliedschaft bei der Agentur verbundenen Verpflichtungen nachzukommen, wobei seine Fähigkeit
und Bereitschaft, im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinigten Nationen zu handeln, gebührend in Betracht gezogen wird.

C. Die Agentur beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder; jedes Mitglied hat in gutem Glauben den Verpflichtungen nachzukommen, die es gemäss dem Statut übernommen hat, um allen

849 Mitgliedern die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Eechte und Vorteile zu sichern.

Artikel V Die Generalkonferenz A. Eine aus Vertretern aller Mitglieder bestehende Generalkonferenz tritt zu einer alljährlich stattfindenden ordentlichen Tagung sowie zu Sondertagungen zusammen, die der Generaldirektor auf Ersuchen des Direktionskomitees oder einer Mehrheit der Mitglieder einberufen soll. Falls die Generalkonferenz nicht anders entscheidet, finden die Tagungen am Sitz der Agentur statt.

B. Auf diesen Tagungen ist jedes Mitglied durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern und Beratern begleitet sein darf. Die Teilnahmekosten jeder Delegation werden vom betreffenden Mitglied getragen.

C. Die Generalkonferenz wählt zu Beginn jeder Tagung einen Präsidenten und die sonstigen Mitglieder ihres Büros. Diese bleiben für die Dauer der Tagung im Amt. Die Generalkonferenz beschliesst im Eahmen dieses Statuts ihre eigene Geschäftsordnung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Beschlüsse gemäss Artikel XIV, Buchstabe H, Artikel XVIII, Buchstabe C, und Artikel XIX, Buchstabe B, werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über sonstige Fragen, einschliesslich der Festlegung zusätzlicher Fragen oder Fragenkomplexe, über die eine Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen muss, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst. Die Generalkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder vertreten ist.

D. Die Generalkonferenz kann alle Fragen oder Angelegenheiten erörtern, die in den Bereich dieses Statuts fallen oder sich auf die Befugnisse und Aufgaben eines in diesem Statut vorgesehenen Organs beziehen; sie kann der Gesamtheit der Mitglieder der Agentur oder dem Direktionskomitee oder beiden zusammen Empfehlungen über alle derartigen Fragen oder Angelegenheiten unterbreiten.

E. Die Generalkonferenz 1. wählt gemäss Artikel VI die Mitglieder des Direktionskomitees; 2. genehmigt gemäss Artikel IV die Mitgliedschaft von Staaten; 3. suspendiert gemäss Artikel XIX die Hechte und Vorrechte eines Mitglieds aus seiner Mitgliedschaft; 4. prüft den Jahresbericht des Direktionskomitees; 5. genehmigt gemäss Artikel XIV das vom Direktionskomitee empfohlene Budget der Agentur oder weist es zusammen mit Empfehlungen, die sich auf das gesamte Budget oder Teile desselben beziehen können, zwecks Wiedervorlage bei der Generalkonferenz an das Direktionskomitee zurück;

850 6. genehmigt - mit Ausnahme der in Artikel XII, Buchstabe C, genannten Berichte - die Berichte, welche den Vereinigten Nationen auf Grund der Vereinbarung über die Beziehungen zwischen der Agentur und den Vereinigten Nationen vorzulegen sind, oder weist sie mit ihren Empfehlungen an das Direktionskomitee zurück; 7. genehmigt gemäss Artikel XVI alle Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Vereinigten Nationen und anderen Organisationen oder weist solche Vereinbarungen zusammen mit ihren Empfehlungen zwecks Wiedervorlage bei der Generalkonferenz an das Direktionskomitee zurück; 8. genehmigt gemäss Artikel XIV, Buchstabe G, Vorschriften und Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung der Befugnisse für die Aufnahme von Anleihen durch das Direktionskomitee; genehmigt Vorschriften bezüglich der Entgegennahme freiwilliger Beiträge für die Agentur; erteilt gemäss Artikel XIV, Buchstabe F, ihre Genehmigung darüber, wie der im genannten Absatz erwähnte allgemeine Fonds verwendet werden darf ; 9. genehmigt gemäss Artikel XVIII, Buchstabe C, Änderungen dieses Statuts ; 10. genehmigt gemäss Artikel VII, Buchstabe A, die Ernennung des Generaldirektors.

F. Die Generalkonferenz ist befugt, 1. Beschlüsse über alle Angelegenheiten zu fassen, die zu diesem Zweck vorn Direktionskomitee ausdrücklich der Generalkonferenz vorgelegt werden ; 2. dem Direktionskomitee die Behandlung bestimmter Angelegenheiten vorzuschlagen und es um Berichte über alle zum Aufgabenbereich der Agentur gehörenden Angelegenheiten zu ersuchen.

Artikel VI Das Direktionskomitee A. Das Direktionskomitee setzt sich wie folgt zusammen: 1. das ausscheidende Direktionskomitee (oder in bezug auf das erste Direktionskomitee die in Anhang I genannte Vorbereitende Kommission) bezeichnet als Mitglieder des Direktionskomitees die fünf Mitglieder, die in der Technologie der Atomenergie einschliesslich der Erzeugung von Ausgangsmaterial am weitesten fortgeschritten sind, sowie das in der Technologie der Atomenergie einschliesslich der Erzeugung von Ausgangsmaterial am weitesten fortgeschrittene Mitglied aus jedem der folgenden, nicht bereits durch eines der vorgenannten fünf Mitglieder vertretenen geographischen Bäume:

851

B.

C.

D.

E.

(1) Nordamerika (2) Lateinamerika (3) Westeuropa (4) Osteuropa (5) Afrika und Mittlerer Osten (6) Südasien (7) Südostasien und Pazifik (8) Ferner Osten 2. Das ausscheidende Direktionskomitee (oder in bezug auf das erate Direktionskomitee die in Anhang I genannte Vorbereitende Kommission) bezeichnet als Mitglieder des Direktionskomitees zwei Mitglieder aus der Beihe der folgenden sonstigen Erzeuger von Ausgangsmaterial: Belgien, Polen, Portugal, Tschechoslowakei; es bezeichnet ferner als Mitglied des Direktionskomitees ein weiteres Mitglied als Lieferland technischer Hilfe. Bin dem Direktionskomitee in dieser Kategorie in einem bestimmten Jahr angehörendes Mitglied ist in derselben Kategorie für das folgende Jahr nicht wieder wählbar.

3. Die Generalkonferenz wählt zehn Mitglieder der Agentur zu Mitgliedern des Direktionskomitees, wobei sie gebührend darauf achtet, dass im Gesamtdirektionskomitee die Mitglieder aus den in Buchstabe A, Ziffer l, dieses Artikels aufgeführten geographischen Bäumen angemessen vertreten sind, so dass das Direktionskomitee in 'dieser Kategorie stets einen Vertreter jedes dieser Bäume mit Ausnahme Nordamerikas enthält. Mit Ausnahme der gemäss Buchstabe D dieses Artikels für eine Amtsperiode von einem Jahr gewählten fünf Mitglieder kann kein Mitglied dieser Kategorie nach Ablauf seiner Amtsperiode in derselben Kategorie für die folgende Amtsperiode wiedergewählt werden.

Die in Buchstabe A, Ziffern l und 2, vorgesehenen Bezeichnungen werden spätestens sechzig Tage vor jeder ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz vorgenommen. Die in Buchstabe A, Ziffer 3, vorgesehenen Wahlen finden auf ordentlichen Jahrestagungen der Generalkonferenz statt.

Die gemäss Buchstabe A, Ziffern l und 2, im Direktionskomitee vertretenen Mitglieder bleiben vom Ende der ersten auf ihre Bezeichnung folgenden regelmässigen Jahrestagung der Generalkonferenz bis zum Ende der nächsten ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz im Amt.

Die gemäss Buchstabe A, Ziffer 3, im Direktionskomitee vertretenen Mitglieder bleiben vom Ende der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz, auf der sie gewählt werden, bis zum Ende der zweiten darauf folgenden ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz im Amt. Jedoch werden bei der Wahl dieser Mitglieder zum ersten Direktionskomitee fünf Mitglieder
für eine Amtsperiode von einem Jahr gewählt.

Jedes Mitglied des Direktionskomitees hat eine Stimme. Beschlüsse über die Höhe des Budgets der Agentur werden, wie in Artikel XJV, Buchstabe H,

852 vorgesehen, mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und Abstimmenden gefasst. Beschlüsse über sonstige Fragen, einschliesslich der Festlegung zusätzlicher Fragen oder Fragenkomplexe, über die mit Zweidrittelmehrheit entschieden werden muss, werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und Abstimmenden gefasst. Das Direktionskomitee ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder vertreten sind.

F. Das Direktionskomitee ist befugt, nach Massgabe dieses Statuts und vorbehaltlich seiner hierin vorgesehenen Verantwortung gegenüber der Generalkonferenz die Aufgaben der Agentur wahrzunehmen.

G. Das Direktionskomitee tritt an von ihm selbst zu bestimmenden Zeitpunkten zusammen. Die Tagungen finden, soweit das Direktionskomitee nicht anders entscheidet, am Sitz der Agentur statt.

H. Das Direktionskomitee wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und die sonstigen Mitglieder seines Büros; es beschliesst im Eahmen dieses Statuts seine eigene Geschäftsordnung.

I. Das Direktionskomitee kann, soweit es dies für ratsam hält, Ausschüsse einsetzen. Es kann Personen ernennen, die es in seinen Beziehungen zu andern Organisationen vertreten.

J. Das Direktionskomitee verfasst zuhanden der Generalkonferenz einen Jahresbericht über die Geschäfte der Agentur und alle von ihr gebilligten Projekte. Es verfasst ferner zwecks Vorlage bei der Generalkonferenz die Berichte, welche die Agentur den Vereinigten Nationen oder anderen Organisationen, deren Tätigkeit mit derjenigen der Agentur in Verbindung steht, zu erstatten hat oder zu erstatten aufgefordert werden kann. Diese Berichte werden zusammen mit dem Jahresbericht spätestens einen Monat vor der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz den Mitgliedern der Agentur vorgelegt.

Artikel VII Das Personal A. An der Spitze des Personals der Agentur steht ein Generaldirektor. Er wird vom Direktionskomitee mit Genehmigung der Generalkonferenz für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Er ist der höchste Verwaltungsbeamte der Agentur.

B. Der Generaldirektor ist für die Anstellung, Organisation und Leitung des Personals verantwortlich: er untersteht den Weisungen und der Kontrolle des Direktionskomitees. Er übt seine Pflichten gemäss den vom Direktionskomitee aufgestellton Vorschriften aus.

C. Das Personal umfasst die für die Verwirklichung der Ziele und die Durchführung der Aufgaben der Agentur erforderlichen wissenschaftlichen, tech-

853

D.

E.

P.

G.

nischen und sonstigen Fachkräfte. Die Agentur lässt sich von dem Grundsatz leiten, dass ihr ständiges Personal zahlenmässig möglichst gering zu halten ist.

Oberster Gesichtspunkt für die Auswahl und Anstellung des Personals sowie die Eegelung des Dienstverhältnisses ist die Gewinnung von Kräften, die den höchsten Anforderungen in bezug auf Tüchtigkeit, technisches Können und Integrität entsprechen. Unter Vorbehalt dieses Gesichtspunktes ist die Beitragsleistung der Mitglieder an die Agentur sowie die Wichtigkeit einer Auswahl des Personals auf möglichst weiter geographischer Grundlage angemessen zu berücksichtigen.

Die Bestimmungen und Bedingungen für die Anstellung, die Besoldung und die Entlassung des Personals haben den vom Direktionskomitee erlassenen Vorschriften zu entsprechen, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Statuts und einer von der Generalkonferenz auf Empfehlung des Direktionskomitees genehmigten allgemeinen Eegelung.

Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten dürfen der Generaldirektor und das Personal keine Weisungen von Stellen ausserhalb der Agentur anfordern oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die ihrer Stellung als Funktionäre der Agentur abträglich sein könnte; vorbehaltlich ihrer Pflichten gegenüber der Agentur dürfen sie weder Fabrikationsgeheimnisse noch sonstige vertrauliche Informationen preisgeben, die ihnen auf Grund ihrer amtlichen Aufgaben im Dienste der Agentur bekannt werden. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

In diesem Artikel schliesst der Ausdruck «Personal» auch die Wachen ein.

Artikel VIII Informationsaustausch A. Jedem Mitglied wird empfohlen, alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die seiner Ansicht nach für die Agentur von Nutzen sind.

B. Jedes Mitglied stellt der Agentur alle wissenschaftlichen Informationen zur Verfügung, die als Ergebnis der von der Agentur gemäss Artikel XI gewährten Hilfe gewonnen werden.

C. Die Agentur sammelt die ihr auf Grund der Buchstaben A und B dieses Artikels überlassenen Informationen und stellt sie in zugänglicher Form zur Verfügung. Sie ergreift wirksame Massnahmen, um zwischen ihren Mitgliedern den Austausch von Informationen über das Wesen der Atomenergie und ihre friedliche Verwendung zu fördern, und dient ihren Mitgliedern zu diesem Zweck als Vermittlungsinstanz.

854 Artikel IX Lieferung von Material A. Die Mitglieder können der Agentur die von ihnen als zweckdienlich erachteten Mengen an besonderem spaltbarem Material zu Bedingungen zur Verfügung stellen, die mit der Agentur zu vereinbaren sind. Dieses der Agentur zur Verfügung gestellte Material kann nach Ermessen des Mitglieds, das es zur Verfügung stellt, entweder von diesem selbst oder im Einvernehmen mit der Agentur in deren Lagern aufbewahrt werden.

B. Die Mitglieder können ferner der Agentur Ausgangsmaterial im Sinne von Artikel XX sowie anderes Material zur Verfügung stellen. Das Direktionskomitee bestimmt die Mengen derartigen Materials, welche die Agentur im Bahmen der in Artikel XIII vorgesehenen Vereinbarungen entgegennimmt.

C. Jedes Mitglied notifiziert der Agentur die Menge, Form und Zusammensetzung des besonderen spaltbaren Materials, Ausgangsmaterials und anderen Materials, das es in Übereinstimmung mit seiner eigenen Gesetzgebung sofort oder während eines vom Direktionskomitee festgesetzten Zeitraumes zur Verfügung zu stellen bereit ist.

D. Auf Ersuchen der Agentur liefert jedes Mitglied aus dem von ihm zur Verfügung gestellten Material unverzüglich die von der Agentur festgesetzten Mengen solchen Materials an ein anderes Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern; ebenso liefert es der Agentur selbst unverzüglich diejenigen Mengen solchen Materials, die für den Betrieb und die wissenschaftliche Forschung in den Einrichtungen der Agentur unbedingt erforderlich sind.

E. Die Menge, Form und Zusammensetzung des von einem Mitglied zur Verfügung gestellten Materials kann von diesem Mitglied jederzeit mit Genehmigung des Direktionskomitees geändert werden.

F. Eine erste Notifizierung gemäss Buchstabe C dieses Artikels hat binnen drei Monaten, nachdem dieses Statut für das betreffende Mitglied in Kraft getreten ist, zu erfolgen. Sofern das Direktionskomitee nicht anders entscheidet, ist das erstmals zur Verfügung gestellte Material für die Zeit des Kalenderjahres bestimmt, das auf das Jahr folgt, in dem dieses Statut für das betreffende Mitglied in Kraft getreten ist. Spätere Notifizierungen beziehen sich, sofern das Direktionskomitee nicht anders entscheidet, ebenfalls auf den Zeitraum des auf die Notifizierung folgenden Kalenderjahres; sie haben spätestens am I.November jedes Jahres zu erfolgen.
G. Wenn die Agentur ein Mitglied ersucht, ihr aus den Beständen, welche dieses Mitglied der Agentur zur Verfügung zu stellen sich bereit erklärt hat, Material zu liefern, so bezeichnet die Agentur den Ort und die Methode der Ablieferung sowie gegebenenfalls die Form und die Zusammensetzung

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des Materials. Die Agentur prüft auch die Mengen gelieferten Materials und meldet diese Mengen den Mitgliedern in regelmässigen Zeitabständen.

H. Die Agentur ist für die Lagerung und den Schutz des in ihrem Besitz befindlichen Materials verantwortlich. Die Agentur sorgt dafür, dass dieses Material gesichert ist'gegen 1. Witterungseinflüsse, 2. Fortschaf fung oder Zweckentfremdung durch Unbefugte, 3. Beschädigung oder Zerstörung einschliesslich Sabotage, und 4. gewaltsame Wegnahme. Bei der Lagerung des besonderen spaltbaren Materials, das sich in ihrem Besitz befindet, sorgt die Agentur für dessen geographische Verteilung, um die Konzentrierung grosser Mengen solchen Materials in einem einzigen Land oder Gebiet der Welt zu verhindern.

I. Sobald durchführbar, trifft die Agentur nach Bedarf folgende Massnahmen : 1. Sie errichtet oder erwirbt Anlagen, Ausrüstungen und Einrichtungen für die Übernahme, Lagerung und Ausgabe von Material; 2. sie trifft die erforderlichen materiellen Sicherungsvorkehren; 3. .sie trifft ausreichende Massnahmen für den Schutz von Gesundheit und Sicherheit des Personals; 4. sie errichtet oder erwirbt die erforderlichen Kontroll-Laboratorien für die Analyse und Prüfung des übernommenen Materials; 5. sie errichtet oder erwirbt Eäumlichkeiten für die Unterkunft und die Verwaltungstätigkeit des auf Grund dieses Absatzes benötigten Personals.

J. Das gemäss diesem Artikel zur Verfügung gestellte Material wird so verwendet, wie es das Direktionskomitee im Einklang mit diesem Statut bestimmt. Kein Mitglied ist berechtigt, von der Agentur die gesonderte Aufbewahrung des der Agentur von ihm zur Verfügung gestellten Materials zu verlangen oder ein besonderes Projekt zu bezeichnen, für welches dieses Material zu verwenden ist.

Artikel X Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen Die Mitglieder können der Agentur Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen zur Verfügung stellen, die für die Verwirklichung der Ziele und die Durchführung der Aufgaben der Agentur von Nutzen sein können.

Artikel XI Agenturprojekte

A. Mitglieder der Agentur, die einzeln oder als Gruppe ein Projekt für die Erforschung oder Entwicklung oder praktische Anwendung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken aufstellen wollen, können die Hilfe der Agentur bei

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der Beschaffung der dafür erforderlichen besonderen spaltbaren und sonstigen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen beantragen. Jeder derartige Antrag, dem eine Erläuterung des Zwecks und Umfangs des Projekts beizufügen ist, wird vom Direktionskomitee geprüft.

B. Auf Antrag kann die Agentur auch einem Mitglied oder einer Gruppe von Mitgliedern beim Abschluss von Abmachungen für die Beschaffung der erforderlichen Mittel zur Finanzierung derartiger Projekte aus auswärtigen Quellen behilflich sein. Bei der Gewährung solcher Hilfe braucht die Agentur weder Garantien noch irgendeine finanzielle Verantwortung für das Projekt zu übernehmen.

G. Unter Berücksichtigung der Wünsche des antragstellenden Mitglieds oder der antragstellenden Mitglieder kann die Agentur die Besorgung aller für das Projekt erforderlichen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen durch ein oder mehrere Mitglieder veranlassen oder diese Lieferung ganz oder teilweise selbst übernehmen.

D. Für die Prüfung des Antrags kann die Agentur eine oder mehrere zur Untersuchung des Projekts befähigte Personen in das Territorium des antragstellenden Mitglieds oder der betreffenden Mitgliedergruppe entsenden.

Hierfür kann die Agentur mit Genehmigung des antragstellenden Mitglieds oder der betreffenden Mitgliedergruppe Angehörige ihres eigenen Personals einsetzen oder entsprechend befähigte Staatsangehörige jedes Mitglieds verwenden.

E. Bevor das Direktionskomitee ein Projekt im Rahmen dieses Artikels genehmigt, zieht es folgende Punkte gebührend in Betracht : 1. die Nützlichkeit des Projekts, einschliesslich der wissenschaftlichen und technischen Durchführbarkeit ; 2. die Angemessenheit der Pläne, der Geldmittel und des technischen Personals, um eine wirksame Durchführung des Projekts zu gewährleisten; 8. die Angemessenheit der für die Handhabung und Lagerung des Materials sowie für die betrieblichen Einrichtungen vorgesehenen Gesundheitsund Sicherheitsnormen; 4. die Unfähigkeit des antragstellenden Mitglieds oder der betreffenden Mitgliedergruppe, die notwendigen finanziellen Mittel, Materialien, Einrichtungen, Ausrüstungen und Dienstleistungen zu beschaffen; 5. die gerechte Verteilung der der Agentur zur Verfügung stehenden Materialien und sonstigen Hilfsquellen ; 6. die besonderen Bedürfnisse der
unterentwickelten Gebiete der Welt; und 7. alle sonstigen einschlägigen Fragen.

F. Bei Genehmigung eines Projekts trifft die Agentur mit dem das Projekt unterbreitenden Mitglied oder der betreffenden Mitgliedergruppe eine Vereinbarung; diese Vereinbarung:

857 1. trifft Vorsorge für die Zuteilung allen erforderlichen besonderen spaltbaren oder sonstigen Materials für das Projekt; 2. trifft Vorsorge für die Überführung des besonderen spaltbaren Materials gleichgültig, ob es sich im Gewahrsam der Agentur oder im Gewahrsam eines Mitglieds befindet, das es für Agenturprojekte zur Verfügung stellte - von seinem derzeitigen Aufbewahrungsort an das -Mitglied oder die Mitgliedergruppe, die das Projekt unterbreitet hat, und zwar zu Bedingungen, welche die Sicherheit der erforderlichen Sendungen gewährleisten und den anzuwendenden Gesundheits- und Sicherheitsnormen entsprechen ; 3. setzt die Bestimmungen und Bedingungen einschliesslich der Kosten fest, zu denen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen von der Agentur selbst geliefert werden, ebenso wie die Bestimmungen und Bedingungen, die, sofern die fraglichen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen durch ein Mitglied besorgt werden, zwischen diesem Mitglied und dem das Projekt unterbreitenden Mitglied oder der betreffenden Mitgliedergruppe vereinbart werden; 4. umfasst die Verpflichtung des das Projekt unterzeichnenden Mitglieds oder der betreffenden Mitgliedergruppe, (a) dass die geleistete Hilfe nicht zur Förderung militärischer Zwecke verwendet wird und (b) dass die in Artikel XII vorgesehenen Sicherheitsmassregeln auf das Projekt Anwendung finden, wobei die einschlägigen Sicherheitsmassregeln in der Vereinbarung aufzuführen sind; 5. enthält eine angemessene Eegelung betreffend die Eechte und Interessen der Agentur und des oder der beteiligten Mitglieder an allen aus dem Projekt erwachsenden Erfindungen oder Entdeckungen, einschliesslich der bezüglichen Patente ; 6. enthält eine angemessene Eegelung zur Beilegung von Streitigkeiten; 7. umfasst alle sonstigen einschlägigen Fragen.

G. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten entsprechend auch für Anträge auf Lieferung von Material, Dienstleistungen, Einrichtungen oder Ausrüstungen in Verbindung mit bereits bestehenden Projekten.

Artikel XII Sicherheitsmassregeln der Agentur A. Bei allen Projekten der Agentur und sonstigen Abmachungen, auf Grund derer die Agentur von den betreffenden Parteien um die Anwendung von Sicherheitsmassregeln ersucht wird, ist die Agentur in dem für das Projekt oder die Abmachung in Frage kommenden Ausmass berechtigt und verpflichtet,

858 1. die Pläne aller Spezialausrüstungen und -Einrichtungen, einschliesslich von Kernreaktoren, zu prüfen und zu genehmigen, dies jedoch nur, um sicherzustellen, dass der betreffende Plan keinem militärischen Zweck dient, dass er den anwendbaren Gesundheits- und Sicherheitsnormen entspricht und dass er die wirksame Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Sicherheitsmassregeln ermöglicht ; 2. die Einhaltung aller von der Agentur vorgeschriebenen Massnahmen für Gesundheitsschutz und Sicherheit zu fordern; 3. die Führung und Vorlage von Betriebsaufzeichnungen zu verlangen, um die Buchführung über das Ausgangsmaterial und das besondere spaltbare Material, das bei dem Projekt oder der Abmachung benutzt oder erzeugt wird, gewährleisten zu helfen; 4. Berichte über den Fortgang der Arbeiten anzufordern und zu erhalten ; 5. die für die chemische Behandlung von bestrahltem Material anzuwendenden Verfahren zu genehmigen, dies jedoch nur, um sicherzustellen, dass diese chemische Behandlung nicht für die Abzweigung von Material zu militärischen Zwecken missbraucht werden kann und den einschlägigen Gesundheits- und Sicherheitsnormen entspricht ; zu verlangen, dass besonderes spaltbares Material, das wiedergewonnen wird oder als Nebenprodukt anfällt, unter fortdauernder Beachtung der Sicherheitsmassregeln der Agentur entweder in der Forschung oder aber in vorhandenen oder im Bau befindlichen Beaktoren, die vom betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern näher zu bezeichnen sind, für friedliche Zwecke verwendet wird ; zu verlangen, dass alles wiedergewonnene oder als Nebenprodukt anfallende besondere spaltbare Material, soweit es die für die genannten Verwendungszwecke benötigten Mengen übersteigt, bei der Agentur hinterlegt wird, um eine Anhäufung dieses Materials zu verhindern, jedoch mit der Massgabe, dass späterhin dieses bei der Agentur hinterlegte besondere spaltbare Material dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern auf Antrag dieses Mitglieds oder dieser Mitglieder unverzüglich für Verwendung gemäss den oben genannten Bestimmungen zurückzugeben ist; 6. in das Territorium des Empfangsstaates oder der Empfangsstaaten Inspektoren zu entsenden, die von der Agentur nach Konsultierung mit dem betreffenden Staat oder den betreffenden Staaten bezeichnet werden ; diesen Inspektoren
ist jederzeit zu allen Orten und Unterlagen sowie zu jeder Person Zugang zu gewähren, die auf Grund ihrer Beschäftigung mit Material, Ausrüstung oder Anlagen zu tun hat, auf die nach diesem Statut Sicherheitsmassregeln Anwendung finden, und zwar soweit dies für die Buchführung über das gelieferte Ausgangsmaterial, besondere spaltbare Material und die spaltbaren Produkte sowie zur Feststellung erforderlich ist, dass weder eine Nichteinhaltung der in Artikel XI, Buch-

859 stabe F, Ziffer 4, genannten Verpflichtung, jede Verwendung zur Förderung militärischer Zwecke zu unterlassen, noch eine Nichteinhaltung der in Buchstabe A, Ziffer 2, dieses Artikels erwähnten Massnahmen zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit, noch eine Nichteinhaltung aller sonstigen in der Vereinbarung zwischen der Agentur und dem betreffenden Staat oder den betreffenden Staaten vorgeschriebenen Bedingungen vorliegt. Die von der Agentur bezeichneten Inspektoren werden von Vertretern der Behörden des betreffenden Staates begleitet, wenn dieser Staat es verlangt, jedoch mit der Massgabe, dass die Inspektoren hierdurch nicht aufgehalten oder auf andere Weise bei der Durchführung ihrer Aufgaben behindert werden; 7. die Hilfe auszusetzen oder einzustellen und alle von der Agentur oder einem Mitglied für die Förderung des Projektes zur Verfügung gestellten Materialien und Ausrüstungen zurückzuziehen, sofern der Empfangsstaat die Bedingungen nicht einhält oder es versäumt, innerhalb angemessener Frist die zur Korrektur verlangten Schritte zu unternehmen.

B. Die Agentur stellt, soweit notwendig, einen Stab von Inspektoren auf. Dem Inspektorenstab obliegt es, alle von der Agentur selbst ausgeübten Tätigkeiten zu prüfen, um festzustellen, ob die Agentur die Massnahmen zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit einhält, deren Anwendung sie bei den Projekten vorschreibt, die ihrer Genehmigung, Aufsicht oder Kontrolle unterliegen, und ob die Agentur ausreichende Massnahmen trifft, um zu verhindern, dass das in ihrem Gewahrsam befindliche oder bei ihrer eigenen Tätigkeit verwendete oder erzeugte Ausgangsmaterial und besondere spaltbare Material zur Förderung militärischer Zwecke verwendet wird. Die Agentur hat die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um jeder Nichtbefolgung oder Versäumnis, ausreichende Massnahmen zu treffen, unverzüglich ein Ende zu setzen.

C. Dem Inspektorenstab obliegt es ferner, sich die unter Buchstabe A, Ziffer 6, dieses Artikels genannte Buchführung zu beschaffen und sie nachzuprüfen sowie festzustellen, ob die in Artikel XI, Buchstabe F, Ziffer 4, genannte Verpflichtung, die unter Buchstabe A, Ziffer 2, dieses Artikels erwähnten Massnahmen sowie alle sonstigen in der Vereinbarung zwischen der Agentur und dem betreffenden Staat oder den betreffenden Staaten vorgeschriebenen
Bedingungen eingehalten werden. Die Inspektoren erstatten dem Generaldirektor über alle Fälle von Nichteinhaltung Bericht ; dieser übermittelt den Bericht hierauf dem Direktionskomitee. Das Direktionskomitee fordert den Empfangsstaat oder die Empfangsstaaten auf, jede derartige von ihm festgestellte Nichteinhaltung sofort einzustellen. Das Direktionskomitee meldet die Nichteinhaltung allen Mitgliedern sowie dem Sicherheitsrat und der Vollversammlung der Vereinigten Nationen. Versäumt es ein Empfangsstaat, innerhalb einer angemessenen Frist der Nichteinhaltung ein Ende zu setzen, so kann das Direktionskomitee eine der beiden folgenden Mass-

860

nahmen oder beide zusammen treffen: direkte Kürzung oder Aussetzung der von der Agentur oder einem Mitglied gewährten Hilfe ; Forderung auf Eückgabe der.dern empfangenden Mitglied oder der betreffenden Mitgliedergruppe zur Verfügung gestellten Materialien und Ausrüstungen. Gemäss Artikel XIX kann die Agentur ferner jedes zuwiderhandelnde Mitglied in der Ausübung seiner aus der Mitgliedschaft fliessenden Privilegien und Eechte suspendieren.

Artikel XIII Vergütung an Mitglieder Soweit zwischen dem Direktionskomitee und dem Mitglied, das der Agentur Material, Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Einrichtungen liefert, nicht etwas anderes vereinbart wird, trifft das Direktionskomitee mit dem betreffenden Mitglied eine Vereinbarung über die Vergütung solcher Lieferungen.

Artikel XIV Finanzen A. Das Direktionskomitee unterbreitet der Generalkonferenz jährlich einen Budgetentwurf über die Ausgaben der Agentur. Um die Arbeit des Direktionskomitees in dieser Hinsicht zu erleichtern, wird der Budgetentwurf vom Generaldirektor aufgestellt. Genehmigt die Generalkonferenz den Budgetentwurf nicht, so weist sie ihn mit ihren Empfehlungen an das Dirationskomitee zurück. Das Direktionskomitee unterbreitet sodann der Generalkonferenz einen neuen Budgetentwurf zur Genehmigung.

B. Die Ausgaben der Agentur werden in folgende Kategorien eingeteilt: 1. Verwaltungsausgaben: Diese umfassen (a) die Kosten für das Personal der Agentur, soweit es nicht im Zusammenhang mit den unter der nachfolgenden Ziffer 2 erwähnten Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen beschäftigt ist; Tagungskosten; Ausgaben für die Vorbereitung von Agenturprojekten und für die Verteilung von Informationen; (b) die Koston für die Durchführung der Sicherheitsmassregeln gemäss Artikel XII im Zusammenhang mit Agenturprojekten sowie gemäss Artikel III, Buchstabe A, Ziffer 5, im Zusammenhang mit bilateralen oder multilateralen Übereinkünften sowie ferner die Kosten für die Handhabung und Lagerung besonderen spaltbaren Materials durch die Agentur, mit Ausnahme der unter Buchstabe E dieses Artikels bezeichneten Lagerungs- und Handhabungsgebühren; 2. die nicht bereits unter Ziffer l dieses Buchstabens bezeichneten Ausgaben im Zusammenhang mit allen Materialien, Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen, welche die Agentur zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben erwirbt oder erstellt, sowie die Kosten für Materialien,

861 Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen, welche die Agentur auf Grund von Vereinbarungen mit einem oder mehreren Mitgliedern zur Verfügung stellt.

C. Bei Festsetzung der Ausgaben gemäss Buchstabe B, Ziffer l, Buchstabe (b), werden vom Direktionskomitee diejenigen Beträge abgezogen, die der Agentur auf Grund von Vereinbarungen über die Anwendung von Sicherheitsmassregeln zwischen der Agentur und den Parteien bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zurückerstattet werden.

D. Das Direktionskomitee belastet die Mitglieder mit den unter Buchstabe B, Ziffer l, dieses Artikels bezeichneten Ausgaben nach einem von der Generalkonferenz aufzustellenden Verteilungsschlüssel. Bei der Festlegung des Schlüssels lässt sich die Generalkonferenz von den Grundsätzen leiten, die von den Vereinigten Nationen für die Bestimmung der Beiträge der Mitgliedstaaten zum ordentlichen Budget der Vereinigten Nationen angenommen wurden.

E. Das Direktionskomitee stellt in regelmässigen Zeitabständen einen Spesentarif für die Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen auf, die die Agentur den Mitgliedern zur Verfügung stellt, einschliesslich angemessener einheitlicher Lagerungs- und Handhabungsspesen. Dieser Spesentarif wird so angelegt, dass die Agentur ausreichende Einnahmen erzielt, um die unter Buchstabe B, Ziffer 2, dieses Artikels bezeichneten Ausgaben und Kosten zu decken, abzüglich aller freiwilligen Beiträge, welche das Direktionskomitee gemäss Buchstabe F diesem Zweck zuführen kann. Die Einnahmen aus diesen Gebühren fliessen in einen speziellen Fonds, der dazu dient, alle von den Mitgliedern gestellten Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Einrichtungen zu bezahlen sowie die sonstigen unter Buchstabe B, Ziffer 2, bezeichneten Ausgaben zu bestreiten, die der Agentur erwachsen könnten.

F. Jeder Überschuss der unter Buchstabe E bezeichneten Einnahmen über die dort bezeichneten Ausgaben und Kosten sowie alle freiwilligen Beiträge an die Agentur fliessen einem allgemeinen Fonds zu, über dessen Verwendung das Direktionskomitee mit Genehmigung der Generalkonferenz entscheidet.

G. Unter Vorbehalt der von der Generalkonferenz genehmigten Vorschriften und Beschränkungen ist das Direktionskomitee befugt, im Namen der Agentur Anleihen aufzunehmen, ohne jedoch Mitgliedern der
Agentur eine Verpflichtung bezüglich der entsprechend dieser Befugnis aufgenommenen Anleihen aufzuerlegen; es ist ferner befugt, freiwillige Beiträge, die der Agentur zugehen, anzunehmen.

H. Beschlüsse der Generalkonferenz über Finanzfragen und des Direktionskomitees über die Höhe des Budgets der Agentur bedürfen einer Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden und Abstimmenden.

Bundesblatt. 109. Jahrg. Bd. I.

58

862 Artikel XV Privilegien und Immunitäten A. Die Agentur geniesst auf dem Territorium jedes Mitglieds die Bechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

B Die Delegierten der Mitglieder sowie ihre Stellvertreter und Berater, die Mitglieder des Direktionskomitees sowie ihre Stollvertreter und Berater, der Generaldirektor und das Personal der Agentur geniessen alle Privilegien und Immunitäten, die zur unabhängigen Durchführung der ihnen im Zusammenhang mit der Agentur obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

C. Die in diesem Artikel erwähnte Rechtsfähigkeit und die Privilegien und Immunitäten werden gesondert in einer oder mehreren Vereinbarungen zwischen der Agentur, die zu diesem Zwecke von dem nach den Weisungen des Direktionskomitees handelnden Generaldirektor vertreten wird, und den Mitgliedern festgelegt.

Artikel XVI Beziehungen zu anderen Organisationen A. Das Direktionskomitee ist ermächtigt, mit Genehmigung der Generalkonferenz eine oder mehrere Vereinbarungen über die Herstellung zweckdienlicher Beziehungen zwischen der Agentur und den Vereinigten Nationen und allen anderen Organisationen, deren Arbeit mit derjenigen der Agentur in Verbindung steht, abzuschliessen.

B. In der Vereinbarung oder den Vereinbarungen über die Herstellung von Beziehungen zwischen der Agentur und den Vereinigten Nationen ist vorzusehen, 1. dass die Agentur die in Artikel III, Buchstabe B, Ziffern 4 und 5, vorgeschriebenen Berichte vorlegt; 2. dass die Agentur die sie betreffenden Besolutionen der Vollversammlung oder eines Eates der Vereinigten Nationen prüft und auf Ersuchen dem zuständigen Organ der .Vereinigten Nationen Berichte über die Massnahmen vorlegt, die von ihr oder ihren Mitgliedern als Ergebnis einer solchen Prüfung im Einklang mit diesem Statut getroffen worden sind.

Artikel XVII Beilegung von Streitigkeiten A. Jede Frage oder Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Statuts, die nicht auf dem Verhandlungswege geregelt wird, ist dem Internationalen Gerichtshof in Übereinstimmung mit dessen Statut vor-

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zulegen, falls die betreffenden Parteien sich nicht über eine andere Art der Regelung einigen.

B. Unter Vorbehalt der Ermächtigung durch die Vollversammlung der Vereinigten Nationen sind die Generalkonferenz und das Direktionskomitee unabhängig voneinander befugt, den Internationalen Gerichtshof um Abgabe eines Gutachtens über jede Eechtsfrage zu ersuchen, die sich innerhalb des < Tätigkeitsbereichs der Agentur erhebt.

Artikel XVIII A.

B.

C.

D.

E.

Änderungen des Statuts; Austritt Änderungen dieses Statuts können von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Beglaubigte Abschriften des Wortlauts jedes Änderungsvorschlages werden vom Generaldirektor ausgefertigt und von ihm allen Mitgliedern spätestens neunzig Tage vor der Behandlung des Vorschlags auf der Generalkonferenz übermittelt.

Die Frage einer allgemeinen Eevision der Bestimmungen dieses Statuts wird auf die Tagesordnung der fünften nach Inkrafttreten dieses Statuts stattfindenden Jahrestagung der Generalkonferenz gesetzt. Bei Zustimmung einer Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder erfolgt die Revision auf der folgenden Generalkonferenz. Später können der Generalkonferenz Vorschläge bezüglich einer allgemeinen Revision dieses Statuts nach dem gleichen Verfahren zum Entscheid vorgelegt werden.

Änderungen treten für alle Mitglieder in Kraft, sobald sie (i) von der Generalkonferenz mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und Abstimmenden nach Prüfung der vom Direktionskomitee zu jeder vorgeschlagenen Änderung unterbreiteten Bemerkungen genehmigt und (ii) von zwei Dritteln aller Mitglieder nach deren verfassungsmässigen Verfahrensregeln angenommen sind. Die Annahme durch ein Mitglied erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde bei der in Artikel XXI, Buchstabe C, genannten aufbewahrenden Regierung.

Ein Mitglied kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem dieses Statut gemäss Artikel XXI, Buchstabe E, in Kraft getreten ist, sowie jederzeit, wenn es eine Änderung dieses Statuts nicht annehmen will, aus der Agentur austreten, indem es eine entsprechende schriftliche Mitteilung an die in Artikel XXI, Buchstabe C, genannte aufbewahrende Regierung richtet ; diese benachrichtigt unverzüglich das Direktionskomitee und sämtliche Mitglieder.

Der Austritt eines Mitglieds aus der Agentur berührt weder seine vertraglichen Verpflichtungen aus Artikel XI noch seine budgetmässigen Verpflichtungen für das Jahr seines Austritts.

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Artikel XIX Suspendierung von Privilegien A. Ein Mitglied der Agentur, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Agentur im Eückstand ist, hat kein Stimmrecht in der Agentur, wenn sein Eückstand den Betrag der von ihm für die vorhergegangenen zwei Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Die Generalkonferenz kann diesem Mitglied trotzdem gestatten, sein Stimmrecht auszuüben, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Zahlungsversäumnis auf Umstände zurückzuführen ist, auf die das betreffende Mitglied keinen Einfluss hat.

B. Ein Mitglied, das dauernd gegen dieses Statut oder gegen eine von ihm auf Grund dieses Statuts getroffene Vereinbarung verstösst, kann durch einen auf Empfehlung des Direktionskomitees von der Generalkonferenz mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefassten Beschluss in der Ausübung seiner sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Privilegien und Eechte suspendiert werden.

Artikel XX Definitionen Im Sinne dieses Statuts 1. bedeutet der Ausdruck «besonderes spaltbares Material» Plutonium 239; Uran 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran; jedes Material, das einen oder mehrere der vorerwähnten Stoffe enthält, und alles sonstige, jeweils vom Direktionskomitee bezeichnete spaltbare Material; der Ausdruck «besonderes spaltbares Material» schliesst jedoch Ausgangsmaterial nicht ein ; 2. bedeutet der Ausdruck «mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran» alles Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder beide so reichlich enthält, dass das Häufigkeitsverhältnis der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 höher liegt als das in der Natur auftretende Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238; 3. bedeutet der Ausdruck «Ausgangsmaterial» Uran, das die in der Natur auftretende Isotopen-Mischung enthält; Uran, dessen Gehalt an Isotop 235 unter dem Normalen liegt; Thorium; jeden der erwähnten Stoffe in Form von Metall, Legierung, chemischer Verbindung oder von Konzentrat ; alles andere Material, das einen oder mehrere der erwähnten Stoffe in einer vom Direktionskomitee jeweils zu bestimmenden Konzentration enthält, sowie alles sonstige jeweils vom Direktionskomitee bezeichnete Material.

Artikel XXI Unterzeichnung, Annahme und Inkrafttreten A. Dieses Statut wird für alle Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen oder einer ihrer SpezialOrganisationen am 26. Oktober 1956 zur Unterzeichnung

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B.

C.

D.

E.

F.

G.

aufgelegt; es liegt sodann neunzig Tage lang zur Unterzeichnung durch diese Staaten auf.

Die Unterzeichnerstaaten werden durch Hinterlegung einer Eatifikationsurkunde Vertragsparteien dieses Statuts.

Die Eatifikationsurkunden der Unterzeichnerstaaten und die Beitrittserklärungen der Staaten, deren Mitgliedschaft gemäss Artikel IV, Buchstabe B, des Statuts genehmigt worden ist, werden bei der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die hiermit als aufbewahrende Eegierung bezeichnet wird.

Die Eatifizierung dieses Statuts oder der Beitritt zu demselben erfolgt in jedem Staat nach Massgabe seiner Verfassungsvorschriften.

Dieses Statut, der Anhang ausgenommen, tritt in Kraft, sobald achtzehn Staaten Eatifikationsurkunden gemäss den Buchstaben B dieses Artikels hinterlegt haben, sofern sich unter diesen achtzehn Staaten mindestens drei der folgenden Staaten befinden : Frankreich, Kanada, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika. Die in der Folge hinterlegten Eatifikationsurkunden und Beitrittserklärungen werden mit dem Zeitpunkt ihres Eingangs wirksam.

Die aufbewahrende Eegierung teilt allen Unterzeichnerstaaten dieses Statuts den Zeitpunkt jeder Hinterlegung einer Eatifikationsurkunde sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts unverzüglich mit. Die aufbewahrende Eegierung teilt allen Unterzeichnerstaaten und Mitgliedern unverzüglich den Zeitpunkt mit, zu dem einzelne Staaten in der Folge Vertragsparteien werden.

Der Anhang zu diesem Statut tritt mit dem ersten Tage in Kraft, an dem dieses Statut zur Unterschrift aufgelegt wird.

Artikel XXII

Registrierung bei den Vereinigten Nationen A. Dieses Statut wird von der aufbewahrenden Eegierung gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinigten Nationen registriert.

B. Vereinbarungen zwischen der Agentur und einem oder mehreren Mitgliedern, Vereinbarungen zwischen der Agentur und einer oder mehreren anderen Organisationen sowie Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedern, die der Genehmigung durch die Agentur bedürfen, werden bei der Agentur registriert. Ist ihre Eegistrierung nach Artikel 102 der Charta der Vereinigten Nationen erforderlich, so werden sie von der Agentur bei den Vereinigten Nationen registriert.

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Artikel XXIII Authentische Texte und beglaubigte Abschriften

Dieses Statut, das in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist, wird im Archiv der aufbewahrenden Begierung hinterlegt. Diese übermittelt gehörig beglaubigte Abschriften des Statuts an die Eegierungen der anderen Unterzeichnerstaaten sowie der Staaten, die gemäss Artikel IV, Buchstabe B, zur Mitgliedschaft zugelassen werden.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Statut unterzeichnet.

Geschehen am Sitz der Vereinigten Nationen am sechsundzwanzigsten Tag des Monats Oktober eintausendneunhundertsechsundfünfzig.

867 Anhang I Vorbereitende Kommission A. Am ersten Tag, an dem dieses Statut zur Unterzeichnung aufgelegt wird, wird eine Vorbereitende Kommission gebildet. Sie besteht aus je einem Vertreter Australiens, Belgiens, Brasiliens, Frankreichs, Indiens, Kanadas, Portugals, der Südafrikanischen Union, der Tschechoslowakei, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirlands und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie aus je einem Vertreter von sechs anderen Staaten, die von der Internationalen Konferenz für das Statut der Internationalen AtomenergieAgentur zu wählen sind. Die Vorbereitende Kommission bleibt bestehen, bis dieses Statut in Kraft tritt, und danach, bis die Generalkonferenz zusammengetreten und gemäss Artikel VI ein Direktionskomitee gewählt worden ist.

B. Die Ausgaben der Vorbereitenden Kommission können durch eine von den Vereinigten Nationen gewährte Anleihe gedeckt werden; zu diesem Zwecke trifft die Vorbereitende Kommission die erforderlichen Abmachungen mit den zuständigen Stellen der Vereinigten Nationen, einschliesslich Abmachungen über die Tilgung der Anleihe durch die Agentur. Sollten diese Mittel nicht ausreichen, so kann die Vorbereitende Kommission Vorschüsse von Eegierungen entgegennehmen. Derartige Vorschüsse können mit den Beiträgen der betreffenden Eegierungen an die Agentur verrechnet werden.

C. Die Vorbereitende Kommission 1. wählt ihre Vorstandsmitglieder selbst, beschliesst ihre eigene Geschäftsordnung, tritt nach Bedarf zusammen, bestimmt ihren eigenen Tagungsort und setzt die Unterausschüsse ein, die sie für notwendig erachtet; 2. ernennt einen Exekutivsekretär und das erforderliche Personal zur Ausübung der Befugnisse und zur Wahrnehmung der Aufgaben, die die Kommission bestimmt; 3. trifft Vorkehrungen für die erste Tagung der Generalkonferenz, einschliesslich der Aufstellung einer vorläufigen Tagesordnung und der Ausarbeitung des Entwurfs einer Geschäftsordnung; diese Tagung soll möglichst bald nach Inkrafttreten dieses Statuts stattfinden; 4. bezeichnet gemäss Artikel VI, Buchstabe A, Ziffern l und 2, und Buchstabe B, die Mitglieder für das Direktionskomitee.

5. arbeitet Untersuchungen, Berichte und Empfehlungen für die erste Tagung der Generalkonferenz sowie für die erste Sitzung des Direktionskomitees
über Gegenstände aus, die für die Agentur von Interesse sind und sofortige Beachtung erfordern, einschliesslich folgender Punkte: (a) Finanzierung der Agentur; (b) Arbeitsprogramm und Budget für das erste Jahr der Agentur; (c) technische Probleme für die Voraus-

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planung von Arbeiten der Agentur ; (ä) Schaffung eines ständigen Personalstabes der Agentur; (e) Ort des ständigen Sitzes der Agentur; bereitet für die erste Sitzung des Direktionskomitees Empfehlungen betreffend die Bestimmungen einer Vereinbarung über den Sitz der Agentur vor, worin die Kechtsstellung der Agentur sowie die Kechte und Pflichten, die in den gegenseitigen Beziehungen zwischen der Agentur und der Eegierung des Gastlandes gelten sollen, umschrieben werden; (a) nimmt Verhandlungen mit den Vereinigten Nationen zwecks Ausarbeitung des Entwurfs einer Vereinbarung gemäss Artikel XVI dieses Statuts auf; dieser Entwurf ist der Generalkonferenz bei ihrer ersten Tagung und dem Direktionskomitee bei einer ersten Sitzung vorzulegen ; und (b) unterbreitet der ersten Tagung der Generalkonferenz und der ersten Sitzung des Direktionskomitees Empfehlungen über die in Artikel XVI dieses Statuts vorgesehenen Beziehungen der Agentur zu anderen internationalen Organisationen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Beitritt der Schweiz zur Internationalen Atomenergie-Agentur (Vom 1. März 1957)

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